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KLVwG-2402/4/2021•LVwG K KLVwG-2402/4/2021
KLVwG-2402/4/2021Landesverwaltungsgericht17.01.2022
Epidemierecht, COVID-19, Absonderung, Kontaktperson, telefonischer Bescheid, Frist, schriftlicher Bescheid
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.11.2021, Zahl: xxx, betreffend die Anordnung der Absonderung für den Zeitraum vom 23.11.2021 bis 25.11.2021, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.11.2021, Zahl: xxx,
a u f g e h o b e n w i r d .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit mündlicher Anordnung vom 23.11.2021 wurde Herr xxx (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) gemäß den Bestimmungen des Epidemiegesetzes abgesondert, zumal der dringende Verdacht bestand, dass dieser sich mit SARS-CoV-2 anstecken werde, da mit Bescheid vom 17.11.2021 ein Haushaltsmitglied des Beschwerdeführers aufgrund eines positiven COVID-19-Testergebnisses abgesondert wurde.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.11.2021, Zahl: xxx, hat die Bezirkshauptmannschaft xxx (in weiterer Folge: belangte Behörde) die Absonderung des Beschwerdeführers angeordnet.
Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die beschwerdeführende Person mit einer erkrankten Person in einem gemeinsamen Haushalt lebt und somit davon auszugehen ist, dass es zu einer Ansteckung kommen werde. Der Beschwerdeführer wurde als Kontaktperson der Kategorie I. eingestuft.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde von Seiten des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
In dieser Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Zeitraum der tatsächlichen Absonderung im Bescheid unrichtig wiedergegeben worden sei.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2021 wurde von Seiten der belangten Behörde der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am 23. November 2021 als Kontaktperson I mündlich abgesondert.
Der Bescheid, mit dem die Absonderung schriftlich erfolgte, ist mit 27. November 2021 datiert.
Der Absonderungsbescheid wurde somit nicht innerhalb der Frist des § 46 Abs. 2 EpiG erlassen.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt sowie der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Beschwerdevorbringen.
Aus der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides, als auch aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit mündlicher Anordnung vom 23.11.2021 als Kontaktperson der Kategorie I. abgesondert wurde.
Der Bescheid, mit dem die Absonderung danach verfügt wurde, wurde mit 27.11.2021 erlassen.
Somit erfolgte die Erlassung des Absonderungsbescheides nicht innerhalb der im § 46 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 festgesetzten Zeit.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die Bestimmungen des Epidemiegesetztes 1950, BGBL 186/1950, idF. 255/2021 lauten:
§ 1 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950:
Der Anzeigepflicht unterliegen:
1. Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E), Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/„neues Corona-Virus“), Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertragbarer Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom), transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerperalfieber, Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere.
§ 1 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950:
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.
§ 5 Epidemiegesetz 1950:
(1) Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.
(2) Unter welchen Voraussetzungen und von welchen Organen bei diesen Erhebungen die Öffnung von Leichen und die Untersuchung von Leichenteilen vorgenommen werden kann, wird durch Verordnung bestimmt.
(3) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind alle Personen, wie insbesondere behandelnde Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehörige und Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(4) Im Zusammenhang mit der Ermittlung von Kontaktpersonen im Rahmen des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, ABl. L 293 vom 5.11.2013 S 1, sind alle natürlichen und juristischen Personen, die über sachdienliche Informationen zur Ermittlung von Kontaktpersonen in grenzüberschreitenden Fällen verfügen, wie Personenbeförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetriebe, auf Verlangen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Diese Informationen umfassen jedenfalls den Namen und – sofern bekannt – das Geburtsdatum, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse und können etwa Angaben zur Reiseroute, zu den Mitreisenden oder zu beherbergten Gästen umfassen. Die Daten sind von den Gesundheitsbehörden unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Kontaktpersonennachverfolgung nicht mehr erforderlich sind.
(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6 Epidemiegesetz 1950:
(1) Über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach § 5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.
(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde, sofern aber landesgesetzliche Vorschriften betreffend die Kundmachung von Verordnungen der Behörde bestehen, nach diesen Vorschriften kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form bekannt gemacht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.
§ 7 Epidemiegesetz 1950:
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.
§ 46 Epidemiegesetz 1950:
(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.
(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Bescheid vom 17.11.2021 wurde ein Haushaltsmitglied des Beschwerdeführers aufgrund eines positiven COVID-19-Testergebnisses behördlich an der Wohnadresse des Beschwerdeführers abgesondert.
Mit mündlichen Anordnung vom 23.11.2021 wurde der Beschwerdeführer als Kontaktperson der Kategorie I. abgesondert.
Mit 27.11.2021 wurde der Bescheid über die Absonderung erlassen.
Bescheide gem. § 46 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 können aufgrund eines Verdachtes mit einer Infektion von SARS-CoV-2 telefonische erlassen werden. Gem. § 46 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 endet die Absonderung, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, folgendes festgehalten:
„Um den Behörden ein noch schnelleres Vorgehen zu ermöglichen, wurde mit dem 16. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 43/2020, mit Wirksamkeit vom 15. Mai 2020 in § 46 EpidemieG 1950 für die Dauer der COVID-19-Pandemie abweichend von § 62 Abs. 1 AVG die Möglichkeit der telefonischen Erlassung von Bescheiden nach den §§ 7 und 17 EpidemieG 1950 geschaffen. Nach den Erläuterungen (IA 484/A BlgNR 27. GP 7) ist es im Hinblick auf die Containment-Strategie unabdingbar (im Sinne zur Regelung des Gegenstandes erforderlich), abweichend von § 62 Abs. 1 AVG mündliche Bescheide auch telefonisch aussprechen zu können, um sicherzustellen, dass ein Krankheitsverdächtiger sofort seine Wohnung nicht verlässt oder diese unverzüglich aufsucht. Diese Bescheide sind mit höchstens 48 Stunden befristet, sofern das Testergebnis nicht früher vorliegt. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist ein Absonderungsbescheid für eine Erkrankten zu erlassen. Wenn der Gesetzgeber angesichts des pandemischen Geschehens die Möglichkeit schuf, dass die Gesundheitsbehörden Absonderungsbescheide auch telefonisch erlassen können, ist aus diesem Umstand abzuleiten, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Absonderung nach § 7 legcit. grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen hat. Die rechtliche Folge des Endens der Absonderung nach 48 Stunden gemäß § 46 Abs. 2 legcit. mangels Erlassens eines Bescheids nach § 7 EpidemieG 1950 setzt voraus, dass zunächst ein solcher Bescheid telefonisch erlassen wurde.“
Da im gegenständlichen Fall die mündliche Anordnung der Absonderung am 23.11.2021 ausgesprochen wurde, der Absonderungsbescheid an den Beschwerdeführer jedoch erst am 27.11.2021 erlassen wurde, wurde die Frist des § 46 Abs. 2 Epidemiegesetz nicht gewahrt und hat somit die Absonderung ex lege am 25.11.2021 geendet.
Die bescheidmäßige (schrifltiche) Absonderung mit 27.11.2021 war somit unzulässig und ist somit der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2021 aufzuheben. Abschließend ist festzuhalten, dass diese Entscheidung ausschließlich die Rechtmäßigkeit des schriftlichen Bescheides der belangen Behörde vom 27.11.2021, der mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, betrifft.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, ist anhand der Bestimmungen des § 24 VwGVG zu treffen (VwGH 9.9.2014, Ro2014/09/0049). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG).
Nach § 24 Abs 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights', um 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 27.4.2015, Ra2015/11/0004 mit Hinweis auf VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Aus Art 47 Abs 2 GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg 18.994/2010, 19.632/2012).
Da im gegenständlichen Falle der Bescheid aufzuheben war, wurde von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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