LVwG K KLVwG-1592/13/2021

KLVwG-1592/13/2021Landesverwaltungsgericht23.12.2021

Regest

Abgabenrecht, Zweitwohnsitzabgabe, Wohnung, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Innehabung, Beibehaltung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1592/13/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1592.13.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, rechtsfreundlich vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtrat der Stadt xxx vom 14.7.2021, xxx, betreffend die Vorschreibung der Zeitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx in xxx, für den Abgabenzeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2020 in der Höhe von jährlich EUR 384,-- – sohin insgesamt EUR 768,-- – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach § 274 Abs 1 Z 1 lit a) Bundesabgabenordnung (BAO) gemäß § 2a BAO iVm § 279 BAO zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang

1. Im vorgelegten Fremdakt liegt für das Haus xxx in xxx, GSt.-Nr. xxx, EZ xxx in xxx, der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 9.4.2021, xxx, ein. Alleineigentümerin des Grundstücks ist nunmehr die Beschwerdeführerin xxx (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) und wurde ihr mit dem Bescheid des Bürgermeister die Zweitwohnsitzabgabe für eine Nutzfläche von mehr als 90 m² für den Zeitraum von 1.1.2019 bis 31.12.2020 iHv insgesamt EUR 768,-- vorgeschrieben. Dieser Abgabe in dieser Höhe wurde der monatliche Abgabensatz von EUR 32,-- für je zwölf Monate für eine Wohnung von mehr als 90 m² zu Grund gelegt.

2. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 28.4.2021 wurde gegen den unter I.1. genannten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und der Abgabenbehörde auch ein Beweismittelkonvolut übermittelt:

-Schreiben der Sozialversicherung der Bauern vom 5.6.2009 an den Ehemann der BF, Ordnungsbegriff xxx, betreffend die Unfallversicherungsbeitragspflicht für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 2,0326 ha, Einheitswert 300;

-Vorschreibung der Sozialversicherung der Bauern vom 2.4.2020, Ordnungsbegriff xxx, an die BF und ihren Ehemann betreffend die bäuerliche Sozialversicherung (Unfallversicherungsbeiträge) für das Kalenderjahr 2020

-Rechnung über Abonnement der Zeitschrift Kärntner Bauer (Herausgeber LWK Kärnten) vom 7.4.2020 (adressiert an xxx und xxx)

-Schreiben der SVB vom 15.5.2009 an Ing. xxx betreffend Prüfung der Versicherungspflicht

-Grundsteuerbescheid vom 30.4.2020 über forstwirtschaftliches Vermögen auf Gst. xxx ua. in der KG xxx

-„Rechnung GBA 2. Quartal 2020“ der Stadt xxx über Grundsteuer A für Gst. xxx ua. in der KG xxx

-„Rechnung GBA 2. Quartal 2020“ der Stadt xxx über Abfallgebühren und Kanalgebühr für Objekt xxx in xxx

-Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2014 mit Wirksamkeit ab 1.1.2015 des Finanzamtes vom 12.8.2015, xxx, über Einheitswert 300 für den Steuergegenstand „forstwirtschaftlicher Betrieb“, GSt. xxx in der KG xxx

-Einheitswertbescheid zum 1.1.2014, Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015, vom 12.8.20215, GZ xxx

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtrat der Stadt xxx vom 14.7.2021, xxx, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

4. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 13.8.2021 wurde gegen den unter I.3. genannten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gestellt und wurde im Kern begründet, dass die amtswegige Überprüfung des Sachverhalts mangelhaft und ergänzungsbedürftig sei und die in das Verfahren eingebrachten Beweise nicht ausreichende Berücksichtigung gefunden hätten. Das Wohnhaus (im Folgenden auch als „Wohnung“ bezeichnet) sei für die Waldbewirtschaftung am selben Grundstücke notwendig.

5. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht zur Entscheidung gemeinsam mit dem Gesamtakt (Fremdakt) vorgelegt und langte am 25.8.2021 ein.

6. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ersuchte die belangte Behörde mit Erledigung vom 25.8.2021 um Mitteilung, ob die Abgabenbehörde der BF eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses übermittelt hatte und langte am 31.8.2021 die von der Behörde nachgeholte Übermittlung des Aktenverzeichnisses abschriftlich beim Gericht ein.

7. Gemäß § 269 Abs 2 BAO können die Verwaltungsgerichte (Plural) – worunter somit nicht nur das Bundesfinanzgericht sondern auch die Landesverwaltungsgerichte fallen – das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen. Es trat daher das Landesverwaltungsgericht im Wege der Amtshilfe an die Finanzpolizei heran mit dem Ersuchen um Durchführung eines Ortsaugenscheins am Grundstück xxx, xxx, auf der Liegenschaft Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx, zum Zwecke der Besichtigung des Inneren des Gebäudes und des Grundstücks um das Gebäude und wurde um die Anfertigung von Lichtbildern ersucht.

8. Am 8.11.2021 langte die Erledigung der Finanzpolizei beim Landesverwaltungsgericht ein. Darin wurde in einer Lichtbildbeilage – datiert 5.11.2021 – festgehalten, wie das Objekt xxx innen und außen ausgestattet ist. Dem ist zu entnehmen, dass der Keller teilweise zum Wellnessbereich (Sauna, Liegen in einer Art „Ruhezone“, Duschzone) ausgebaut ist und sowohl im Erdgeschoss als auch im Dachgeschoss jeweils Zimmer mit Einzelbetten und Doppelbetten (samt Bettdecken und Pölster), Badezimmer und Küchenzeilen mit Küchengeräten, Schränke und Kästchen mit Bettwäsche und Handtüchern vorhanden sind. Im Außenbereich waren im Zeitpunkt der Fotoaufnahme unter dem Balkon ein Traktor geparkt sowie ein kleiner Anhänger im Freien abgestellt. Es befand sich dort laut Lichtbildern aufgeschlichtetes Brennholz und ebenso das Metallgestell eines Pavillons mit einer Gartensitzgarnitur (Bistrotisch und zwei Sessel). Laut Lichtbildbeilage sind im Keller eine Art „Hobbyraum“ vorhanden, eine Waschmaschine, eine Toilette, ein Heizungsraum und ein Abstellraum, in welchem im Zeitpunkt der Fotoaufnahme Getränkekisten mit Leergut und befüllte Getränkekisten, Getränkeflaschen und Tetrapak-Packungen, einige wenige Vorratsgläser, Gummistiefel und ein Kinderschlitten befindlich waren.

9. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten forderte den Bauakt über das betroffene Objekt an und langte dieser am 12.11.2021 ein.

Aus diesem geht hervor, dass die Schwiegereltern der nunmehrigen Eigentümerin (BF) mit Eingabe vom 19.10.1973 zunächst um die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Gästehauses auf Parzelle xxx ansuchten und diesem Bauvorhaben laut Bauanwalt der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.11.1973 die Genehmigung zu versagen war, da es nach dem damaligen Flächenwidmungsplan hierfür einer Sonderwidmung bedurfte. Die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines „Wochenendhauses“ wurde der Schwiegermutter der nunmehrigen BF mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 21.11.1974, xxx, erteilt und liegen dem eingeholten Bauakt keine Baubescheide jüngeren Datums – etwa über eine Verwendungszweckänderung oder dgl. – ein.

10. Am 14.12.2021 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres Rechtsvertreters und des Vertreters der belangten Behörde durchgeführt, in welcher als Zeuge der Ehemann der BF, Ing. xxx, gehört wurde.

Auszug aus der Verhandlungsschrift:

Die Richterin eröffnet die Verhandlung und legt den Gegenstand der Verhandlung dar und wird die Sache in Rede und Gegenrede erörtert. Der Rechtsvertreter bringt vor, dass die in Rede stehende Abgabe mit den beiden bekämpften Bescheiden erstmalig vorgeschrieben wurde.

Auf Nachfrage gibt die BF an, sie habe zuvor nicht von sich aus die Abgabe entrichtet.

Dem RV wird der Vorakt der belangten Behörde zur Einsichtnahme ausgehändigt und werden daraus keine Kopien begehrt.

Die BF gibt an, ich bin seit zwei Jahren Alleineigentümerin, vorher gab es einen zweiten Miteigentümer und war das Objekt im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt.

Auf Nachfrage gibt der BV an, er wisse nicht, ob zuvor gegenüber dem anderen Hälfteeigentümer die Vorschreibung der Abgabe erfolgte.

Die von der Finanzpolizei angefertigten Lichtbilder werden den Parteien zur Einsichtnahme ausgehändigt. Die BF gibt an, dass die auf den Lichtbildern ersichtliche Zugmaschine im Eigentum ihres Ehemannes steht. Um das Haus xxx rundherum bestehen 2 ha Wald, welche im Eigentum der BF stehen. Sie gibt zur Bewirtschaftung an:

Ich zahle die Kammerumlage an die LWK und die Unfallversicherung an die SVS und die Bodenwertabgabe. Wenn ich gefragt werde, ob ich an der kürzlich stattgefunden habenden Wahl der LWK-Vertreter teilgenommen habe, gebe ich an, wir haben verabsäumt die Ummeldung vorzunehmen, aber mein Ehemann hat das Wahlrecht ausgeübt.

Ich verweise dazu auf die Beilagen zu meiner Beschwerde, Nr. 1 bis 4.

Seit der neuen Einheitswertfeststellung wurde kein Grund verkauft. Auch nicht dazugekauft. Die Übertragung des Eigentumsanteils meines Ehemannes erfolgte vor zwei Jahren, daher ist im Grundsteuermessbescheid mein Ehemann als Bescheidadressat angeführt mit „xxx und Miteigentümer“. Es wird Einheitswertbescheid vom „Wirtschaftswald Hochwald“ gesprochen im Ausmaß von 1,8003 ha und das ist jener Wald, welchen wir vorhin erwähnt haben. Der Rest ist Wiese.

Wenn im Feststellungsbescheid des Finanzamtes „Bauland-Kurgebiet“ erwähnt wird, gibt der BV an, es handelt sich um den Bauplatz mit „Bauland-Kurgebiet“ mit Sonderwidmung.

Der angeforderte Bauakt wird dem RV zur Einsichtnahme ausgehändigt.

Der BV gibt an, es wurde die Sonderwidmung Wochenendhaus genehmigt im Jahre 1974, sodass das in Rede stehende Gebäude errichtet werden konnte, da zuvor im Jahre 1973 vom Bauanwalt der BH xxx mitgeteilt wurde, dass es einer Sonderwidmung bedarf. Bauherr war xxx, die Schwiegermutter der BF.

B e w e i s v e r f a h r e n

Verlesen werden die in der Sache ergangenen Bescheide sowie der Gesamtakt. Auf eine wörtliche Verlesung wird seitens der Parteien verzichtet.

Gemäß § 275 Abs 2 iVm § 274 Abs 5 BAO werden nun die Parteien gehört und die Beweise aufgenommen.

Das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz normiert im § 3 Abs 1, 2. Satz seit dem 1.3.2012 als Abgabenschuldner wie folgt:

R: Ist an der Adresse in xxx auf der Liegenschaft xxx ein Hauptwohnsitz begründet?

BF: nein

R: Ich habe den Bauakt zu diesem Gebäude von der Baubehörde angefordert. Laut Baubescheid handelt es sich um die Baubewilligung für ein „Wochenendhaus“. Bitte beschreiben Sie mir, wie und wann, durch wen dieses Gebäude genutzt wird:

BF: Wir fahren nur hinauf zum Arbeiten und zum Duschen und fahren immer wieder herunter, wir sind nur 10 Autominuten davon entfernt, wir wohnen in xxx. Oben sind wir nur zum Arbeiten. Entweder an der Wiese oder es ist etwas zu reparieren oder im Wald. Es ist für uns eine Bürde, weil viel zu arbeiten ist. Es ist das Werk des Schwiegervaters. Die Blumen hat mein Schwiegervater schon gepflegt und ich führe das weiter, einfach schon auch, um das Haus für vorbeikommende Spaziergänger ansehlich zu halten.

RV: Wird das Haus seit Sie es haben bzw Ihr Gatte als Wochenendhaus auch so genutzt?

BF: Nein. Ich hätte es nicht vor meiner Haustüre, ich hätte es in xxx oder so. Zum Schlafen sind wir immer zuhause in xxx.

BV: Nutzt dieses Wochenendhaus jemand anderer außer Ihnen für Erholungszwecke?

BF: Meine Kinder sind jetzt in Wien, die fahren auch hinauf und schauen hinunter. Ich streite nicht ab, dass sich meine Kinder oben erholen, indem sie Kaffee trinken. Die Kinder wohnen dann bei uns zuhause, wenn sie uns aus Wien – wo sie den HWS haben – kommend besuchen.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Maschinen für den Wald (Kreissäger, Klieber, Seilwinde, Motorsägen) im Haus xxx untergebracht sind. Der Balkon [Anm: es sollte „Traktor“ heißen] steht meistens unter dem Balkon wie auf der Lichtbildbeilage der FinPol ersichtlich.

In xxx haben wir keinen landwirtschaftlichen Betrieb.

R: Benötigen Sie dieses Gebäude als Unterkunft für die Berufsausbildung und Berufsausübung als Zweitwohnung für sich selbst oder für jemanden anderen?

BF: Nein.

R: War das Gebäude im Abgabenzeitraum an Touristen oder Familienmitglieder vermietet?

BF: nein

R: Benötigen Sie dieses Gebäude als Wohnung, welche – wenn auch nur zeitweise – zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich ist?

BF: nein. Wir brauchen das Haus für die Essenszubereitung von Arbeitern, wenn wir welche haben. Wir brauchen das Haus zum Kochen. Schlafen tut dort niemand.

BV: Aus der Bilddokumentation ist nicht ersichtlich wo die Holzverarbeitungsgeräte untergebracht sind. Es gibt dort auch einen Wellnessbereich mit Sauna und Ruhebereich. Auch erscheinen die Lichtbilder wie ein Wochenendhaus auf der Alm in dieser Höhenlage ausgestattet ist. Das gelagerte Holz scheint wie zum Eigengebrauch benötigt.

Der Traktor war auf den Lichtbildern, die die Mitarbeiter der Gemeinde angefertigt haben, nicht ersichtlich.

Auf Seite 6 der Lichtbildbeilage ist in der linken Ecke hinter dem Haus ein weiteres Haus ersichtlich und gibt die BF an: Das ist das Haus der Familie xxx. Diese vermieten es und das auf den Lichtbildern der Gemeinde ersichtliche Trampolin gehört der Familie xxx und nicht uns.

An Holzhändler haben wir vor drei Jahren Holz an einen Händler verkauft, aber das weiß mein Mann.

Die Kinder helfen uns auch manchmal mit, wenn sie aus Wien kommen.

Als Zeuge wird Herr Ing. xxx, Ehemann der BF, gehört. Ausgewiesen durch Reisepass. Er gibt wahrheitserinnert, auf sein Zeugenentschlagungsrecht und auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll:

Zur Genese des Hauses gebe ich an: es wurde von meinen Eltern Anfang der 70er Jahre erbaut und wurde auch von meinem Vater und meiner Mutter nicht wirklich genutzt. Sie haben es 20 Jahre lang gebaut. Richtig genutzt wurde es nie. Es wurde nicht gewohnt dort, sondern für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft genutzt. So wie ursprünglich angedacht wurde es nie genutzt. 2008 hatte mein Vater einen Schlaganfall und es wurde dann uns übergeben. Dann waren wir beide Besitzer und 2020 habe ich meine Hälfte meiner Frau übergeben.

Wir halten das Haus nur im Stand und benutzen es, wenn wir oben die Wiese mähen oder den Wald bewirtschaften. Zum Grillen oder dgl. – etwa wenn wir Freunde einladen – nutzen wir es nicht. Der Wellnessbereich wird genutzt, wenn ich nach der Waldarbeit in die Sauna gehen will. Es ist alles schon vorhanden gewesen, wir haben es von den Eltern übernommen. Den Wellnessbereich hat der Vater noch gemacht. Zwar war ich damals schon Eigentümer, aber die Eltern haben den Wellnessbereich hergestellt.

Die BF wirft ein: Zum Kneippen. Die Schwiegermutter war davon begeistert.

Der Zeuge gibt an: heuer im Frühjahr habe ich zum letzten Mal oben übernachtet, als ich Waldarbeiten gemacht habe. Da war ich eine Nacht oben. Ich habe oben übernachtet, weil ich nach der Waldarbeit zu müde dazu war.

Die BF gibt auf Befragen an: Die Stromkosten sind ca. 28 Euro bis 30 Euro monatlich. Das führe ich auf den elektrischen Klieber zurück.

Der Zeuge gibt an: Es ist eine elektrische Spaltmaschine, keine hydraulische.

Wir haben das Haus niemals vermietet.

Auf Befragen des RV gibt der Zeuge an:

Wussten Sie, dass die Errichtung des Gebäudes im Jahre 1974 eine Sonderwidmung bedurfte?

Zeuge: Das weiß ich jetzt nicht. In dem Zeitraum sind da oben ca. 10 Häuser entstanden, es kann schon sein, dass es einer Sonderwidmung bedurfte. Mitte der 60erJahre hat mein Vater das Grundstück gekauft und dann erst wurde das alles oben erschlossen, die Straße wurde gebaut. Auf dem Grundstück stand früher ein Bauernhaus vulgo xxx. Die Ruine steht immer noch. Der Vater hat es verkauft. Das hat früher zu unserem Grundstück dazugehört.

RV: Haben Sie auch Sozialversicherung der Bauern bezahlt?

Zeuge: ja.

RV: Haben Sie als Eigentümer seinerzeit eine Zweitwohnsitzabgabe bezahlt?

Zeuge: Nein. Auch meine Eltern nicht. Von meinen Eltern weiß ich, dass sie einmal eine Auskunft erteilen mussten, wie sie das Haus nutzen. Meine Mutter hat die Auskunft erteilt und daraufhin kam nichts mehr.

Die R händigt dem BV den Fremdakt aus.

BV: Es gab zur pauschalierten Ortstaxe ein Berechnungsblatt aus 1986 und das zweite Berechnungsblatt betrifft den Kanalanschlussbeitrag. Was zur Zweitwohnsitzabgabe vorher war, kann ich nicht sagen. Aus den Angaben der Steuerabteilung kann ich nur sagen, dass im Zuge der Aufrollung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken vom Finanzamt es dazu kam, dass die Zweitwohnsitzabgabe angeschaut wurde. Ich verweise darauf, dass für die bebaute Fläche ein eigener Grundsteuermessbescheid erfolgte.

Die Lichtbilder zeigen, das Haus ist als Wochenendhaus nutzbar.

RV: Es kommt auf die tatsächliche Nutzung des Gebäudes an. Das ist die forstwirtschaftliche Nutzung.

Auf Befragen des BV gibt der Zeuge an:

Ja, der Traktor, welcher auf den Lichtbildern der Finanzpolizei ersichtlich ist, steht immer dort. Er gehört mir. Es ist ein Steyr 40 mit Seilwinde.

BV: Ich habe die Einreichunterlagen angesehen. Das sind Räume wie Kinderzimmer, Schlafzimmer. Welche Räume werden wirklich forstwirtschaftlich genutzt?

Zeuge: Wenn wir oben arbeiten, nutzen wir nur das Erdgeschoss. Wir haben noch nie einen Urlaub oben gemacht. Auch als Kind nicht. Wir sind immer nur zum Arbeiten hinaufgefahren. In der Garage ist eine Werkbank drinnen. Motorsägen, Kreissäge, alles was wir brauchen. Dort sind die Werkzeuge drinnen.

Keine weiteren Beweisanträge der Parteien.“

II.Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Zu Spruchpunkt I) – In der Sache:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF hat seit 29.9.1995 ihren Hauptwohnsitz in xxx, xxxweg xxx, inne und befindet sich auf ihrem Grundstück Nr. xxx in der KG xxx forstwirtschaftliches Grundvermögen, für welches Grundsteuer A zu entrichten ist. Es besteht ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb und werden hierfür auch die bäuerlichen Sozialversicherungsbeiträge nach dem BSVG entrichtet. Der forstwirtschaftliche Grundbesitz „Wirtschaftswald – Hochwald“ beträgt 1,8003 ha.

1.2. Auf dem Grundstück Nr. xxx in der KG xxx mit der Postadresse xxx befindet sich ein Wohnhaus.

1.3. Das Wohnhaus xxx wurde als Wochenendhaus baurechtlich bewilligt und wird für Erholungszwecke genutzt. Das Wohnhaus ist gemäß § 3 Abs 1 lit b) K-ZWAG von der Abgabepflicht nicht auszunehmen. Für diese Wohnung ist für die Jahre 2019 und 2020 die Zweitwohnsitzabgabe daher zu entrichten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Zentralen Melderegister, laut welchem die BF ihren Hauptwohnsitz seit dem 29.9.1995 in xxx am xxxweg xxx innehat und für die Adresse xxx im ZMR keine Wohnsitzmeldungen aufrecht sind. Auch wenn es auf die polizeiliche Meldung nicht ankommt, so ist diese dennoch ein Indiz: die maßgebliche materiell-rechtliche Rechtsgrundlage K-ZWAG liefert im § 2 Abs 1 die Legaldefinition eines Zweitwohnsitzes. Demnach gilt iSd K-ZWAG als ein solcher jeder Wohnsitz, welcher nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird, sodass das Haus xxx als Zweitwohnsitz gilt.

Das Flächenausmaß des forstwirtschaftlichen Grundbesitzes „Wirtschaftswald – Hochwald“ iHv 1,8003 ha basiert auf dem von der BF in das Verfahren eingebrachten im Fremdakt einliegenden Einheitswertbescheid zum 1.1.2014, Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015, vom 12.8.20215, GZ xxx.

Die Feststellung zur Grundsteuer war anhand des im Fremdakt einliegenden von der BF in das Verfahren eingebrachten Grundsteuerbescheides des Finanzamtes vom 30.4.2020 zu GZ xxx, wonach für Grundstück xxx (forstwirtschaftlicher Grundbesitz „Wirtschaftswald – Hochwald“ im Ausmaß von 1,8003 ha) und für andere Grundstücke Grundsteuer entrichtet wird, zu treffen. Nach dem Grundsteuergesetz 1955 ist land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz steuerpflichtig und ist hierfür die „Grundsteuer A“ zu entrichten. Die Feststellung zur Sozialversicherungspflicht basiert auf der von der BF in das Verfahren eingebrachten Vorschreibung der Sozialversicherung der Bauern vom 2.4.2020, Ordnungsbegriff xxx, über Unfallversicherungsbeiträge. Damit ist belegt, dass die BF Beiträge zur bäuerlichen Unfallversicherung entrichtet und Landwirtseigenschaft hat. Die dafür maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG), BGBl 559/1978, und sieht diese im § 3 zur Unfallversicherung vor, dass diese von „Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird“ diese Beiträge zu entrichten haben.

2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung fußt auf den Lichtbildern über den Ortsaugenschein der Finanzpolizei (siehe oben unter I.8.) sowie auf den Angaben der BF und des auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage hingewiesenen einvernommenen Zeugen, welcher einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ: die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussagen von Zeugen ist ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht, wobei die Richter sich aufgrund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom BF sowie aufgrund ihrer Berufserfahrung und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben. Die Aussagen des Zeugen Ing. xxx waren für das Landesverwaltungsgericht glaubwürdig, da seine Angaben klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar gemacht wurden und stützt sich das Gericht nicht nur auf den persönlichen Eindruck, den der Zeuge Ing. xxx während der Aussage in der Verhandlung vermittelte, sondern zieht das Gericht in dem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen Rückschlüsse – nämlich aus der unter I.8. behandelten Lichtbildbeilage und aus dem Einheitswertbescheid vom 12.8.2015 (vgl OGH 24.1.1980, 8Ob528/79).

2.3. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung fußt auf Folgendem:

2.3.1. Gemäß § 3 K-ZWAG bestehen für bestimmte Arten von Unterkünften Ausnahmen von der Abgabepflicht. Die Aufzählung der Ausnahmen von der Abgabepflicht im § 3 Abs 1 lit b) K-ZWAG umfasst auch „Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes“.

§ 7 Abs 3 Kärntner Landwirtschaftsgesetz, LGBl 6/1997, nennt als besondere Funktionen der Landwirtschaft insbesondere solche Funktionen, welche der überwiegenden Erhaltung, Pflege und Gestaltung der traditionellen Kulturlandschaft einschließlich der Flächen zum Zwecke der Erholung (Reproduktion) dienen.

Von der BF wurde über das gesamte Verfahren vorgebracht, dass es sich bei dem Wohnhaus in xxx um eine Wohnung im Rahmen eines luf Betriebes, welche für luf Betriebszwecke – wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen – erforderlich wäre, handelt.

Die von der Finanzpolizei erhobene Ausstattung des Wohnhauses – welches laut Berechnungen der belangten Behörde eine Nutzfläche von 94,02 m² aufweist – ist derart, dass es über Erdgeschoss und Dachgeschoss und Balkon verfügt. Das Hausinnere ist ausgestattet mit Schlafzimmern, Küchenzeilen, Zentralheizung im Keller, einem Kachelofen im Wohnraum des Erdgeschosses, Sitzmöglichkeiten mit Tischen auf dem Balkon des Erdgeschosses und auf einer Holzdielenterrasse unter einem Pavillongerüst im Freien. Der Keller des Hauses ist teilweise als Wellnessbereich ausgebaut mit Sauna, Liegen in einer Art „Ruhezone“ und Duschzone und verfügt über Lagermöglichkeiten, eine Art „Hobbyraum“ und den Heizraum.

Die Finanzpolizei fertigte die Lichtbilder beim Ortsaugenschein im Beisein der BF an. Lichtbilder über das Innere der Garage sind nicht enthalten, doch werden in dieser laut Auskunft des glaubwürdigen Zeugen Ing. xxx eine Werkbank, Motorsägen, Kreissäge und „alles was wir brauchen“ sowie Werkzeuge aufbewahrt und gab dieser zu dem von seinem Vater errichteten Wellnessbereich im Keller an: „Der Wellnessbereich wird genutzt, wenn ich nach der Waldarbeit in die Sauna gehen will“ (VS S. 7).

2.3.2. § 3 Abs 2 K-ZWAG stellt nicht darauf ab, ob die im Rahmen von luf Betrieben erforderlichen Wohnungen (Abs 1 lit b) K-ZWAG) „ausschließlich“ für luf Betriebszwecke verwendet werden (VwGH 12.6.2019, Ra 2018/13/0050). Gemäß § 3 Abs 1 lit b) leg.cit. kommt es nur darauf an, ob die Wohnung im Rahmen eines luf Betriebes für die luf Betriebszwecke „erforderlich“ (unerlässlich, für einen bestimmten Zweck unbedingt notwendig) ist.

Der Gesetzgeber stellt bei der Feststellung der Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs 1 lit b) K-ZWAG an die räumliche bzw bauliche Ausstattung einer Wohnung eines luf Betriebes weder eine „Mindestanforderung“, noch beinhaltet das Gesetz eine Angemessenheitsgrenze („Luxustangente“).

Zum Einwand des Behördenvertreters, dass es einen Wellnessbereich mit Sauna und Ruhebereich gibt und das Wohnhaus den Lichtbildern nach wie ein Wochenendhaus auf der Alm in dieser Höhenlage ausgestattet ist (VS S. 6), ist zum als Wellnesszone des im Wohnhaus xxx befindlichen Kellerteiles auszuführen, dass es der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit b) leg.cit. nicht entgegensteht, wenn eine solche Wohnung „Erholungszwecken“ dient. Eine Nutzung zu Erholungszwecken steht einer Nutzung auch zur Bewirtschaftung der Liegenschaft im Rahmen eines land oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht entgegen (VwGH 12.6.2019, Ra 2018/13/0050).

Einer Gegenüberstellung von Nutzfläche des Wohnhauses in xxx mit dem Ausmaß des forstwirtschaftlichen Betriebes – laut Einheitswertbescheid vom 12.8.2015 sind es 1,8003 ha – zur Prüfung der Erforderlichkeit des Wohnhauses für die Bewirtschaftung des luf Betriebes bedarf es nicht, weil das K-ZWAG solches vorgibt.

Der Behördenvertreter warf in der Verhandlung ein, dass „das gelagerte Holz scheint wie zum Eigengebrauch benötigt“ (VS S. 6) und gab die BF in der Verhandlung an, vor drei Jahren Holz an einen Holzhändler verkauft zu haben (VS S. 6). Mit Hinweis auf die höchstgerichtliche Entscheidung VwGH 12.6.2019, Ra 2018/13/0050, ist auszuführen, dass im gegenständlichen Falle ein forstwirtschaftlicher Betrieb in der EZ xxx, KG xxx, vorhanden ist (Beweismittel Grundsteuerbescheid vom 30.4.2020 und Vorschreibung der Sozialversicherung der Bauern vom 2.4.2020, Ordnungsbegriff xxx) und es dabei nicht darauf ankommt, ob die Land- und Forstwirtschaft (nur) im Nebenerwerb betrieben wird (VwGH 12.6.2019, Ra 2018/13/0050).

Bei der Ausnahme von „Wohnungen im Rahmen eines luf Betriebes“ stellt das KZWAG auch nicht auf die Höhe der erzielten Einkünfte oder auf die Höhe des Einheitswertes oder des Flächenausmaßes des landwirtschaftlichen Betriebes ab. Überdies ist dem K-ZWAG eine Bestimmung, wonach die luf Bewirtschaftung, für welche es der Wohnung bedürfe, „intensiv“ sein müsse, fremd (VwGH 12.6.2019, Ra 2018/13/0050).

2.3.3. Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 279 Abs 1 BAO in der Sache selbst zu entscheiden und hat zu der Frage, ob die Wohnung in xxx für den vorhandenen luf Betrieb erforderlich ist – also etwa ob und wie der luf Betrieb im Abgabenzeitraum auch ohne die Wohnung in xxx zu führen gewesen wäre –im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ermittelt (vgl. VwGH 6.11.2020, Ra 2018/13/0105; Landesverwaltungsgericht Kärnten 28.12.2020, KLVwG-2098/7/2020).

Im betroffenen Abgabenzeitraum war der Hauptwohnsitz der BF in xxx am xxxweg xxx gemeldet. Der Pendlerrechner des BMF weist nach Eingabe der Zieladresse „xxx, xxx“ und der Ausgangsadresse des Hauptwohnsitzes der BF als schnellste Strecke zwischen diesen beiden Adressen neun Straßenkilometer Entfernung aus (Quelle: https://pendlerrechner.bmf.gv.at/, Zugriff am 22.12.2021).

Bereits im Zeitpunkt des Ansuchens für die baurechtliche Bewilligung des Wohnhauses in xxx wurde im baubehördlichen Vorprüfungsverfahren unter „faktische oder rechtlich benützbare Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße“ das Baugrundstück als an eine öffentliche Straße angrenzend bezeichnet (Beweismittel Bauakt Nr. xxx), sodass die BF die luf Flächen in der Katastralgemeinde xxx über eine öffentliche Straße erreichen kann und beträgt diese Entfernung laut unbedenklicher Auskunft des Pendlerrechners neun Straßenkilometer. Auch die BF gab in der Verhandlung zur Entfernung an: „wir sind nur 10 Autominuten davon entfernt, wir wohnen in xxx“ (VS S. 4).

Die BF gab in der Verhandlung zu Protokoll, das Wohnhaus für die Essenszubereitung von Arbeitnehmern („wenn wir welche haben“) und zum Kochen zu benötigen. Es wird dort aber nicht genächtigt („schlafen tut dort niemand“, VS S. 6; „zum Schlafen sind wir immer zuhause in xxx“, VS S. 5) und auch der glaubwürdige Zeuge erwähnte bloß eine Übernachtung im Frühjahr 2021, welche jedoch außerhalb des betroffenen Abgabenzeitraumes liegt (VS S. 7). Zur weiteren Nutzung des Wohnhauses im Falle, dass luf Arbeiten erledigt werden, gab die BF an, dass das Wohnhaus auch zum Duschen benutzt wird (VS S. 4). Der glaubwürdige Zeuge gab an, dass er, wenn er nach Waldarbeiten in die Sauna will, den Wellnessbereich nutzt (VS S. 7).

Gemäß § 3 Abs 1 lit b) K-ZWAG kommt es nur darauf an, ob die Wohnung im Rahmen eines luf Betriebes für die luf Betriebszwecke erforderlich ist.

2.3.3.1. Als Beurteilungsmaßstab, ob das Wohnhaus für den luf Betrieb erforderlich ist, wird daher der Entfernung des Hauptwohnsitzes der BF zu den landwirtschaftlichen Produktionsflächen Augenmerk geschenkt:

Unter Zugrundelegung der Entfernung von neun Straßenkilometer ist aus Sicht der erkennenden Richterin nach einem Arbeitstag der Bewirtschaftung der um das betroffene Wohnhaus befindlichen luf Flächen auszuführen, dass eine An- und Abreise an einem Tag unter der Berücksichtigung, dass während der Tageszeit körperlich anstrengende Arbeiten verrichtet werden, aus der allgemeinen Lebenserfahrung aus dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut heraus betrachtet, zumutbar ist und wird dies von der BF auch so bestätigt („Schlafen tut dort niemand“, VS S. 6; „Wir fahren nur hinauf zum Arbeiten und zum Duschen und fahren immer wieder herunter“, VS S. 4). Der glaubwürdige Zeuge gab an, im Frühjahr 2021 für eine Nacht im Wohnhaus übernachtet zu haben, als er Waldarbeiten durchgeführt hatte und zum Herunterfahren [Anm: nach xxxweg] zu müde gewesen war (VS S. 7).

Mit ihrer Angabe „wir brauchen das Haus zum Kochen“ (VS S. 6) bringt die BF nicht einen Betriebszweck der Grünlandpflege oder der Forstwirtschaft zum Ausdruck. Die zu Übernachtungen in xxx getätigten Angaben der BF („schlafen tut dort niemand“, VS S. 6; „zum Schlafen sind wir immer zuhause in xxx“, VS S. 5) und des glaubwürdigen Zeugen (Angabe in Verhandlungsschrift auf Seite 7) belegen nicht die Deckung eines Wohnbedarfs. So hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass das Wohnhaus zur Verpflegung dient, wenn Grünlandpflege oder Waldarbeiten vorgenommen wird. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut heraus betrachtet, kann eine Verpflegung von dem neun Kilometer entfernt befindlichen Hauptwohnsitz aus bewerkstelligt werden – etwa durch Mitnahme von Lunchpaketen und / oder durch Aufsuchen des 10 Autominuten entfernten Hauptwohnsitzes für den Zweck der Mittagspause / Jausenpause. Es ist über eine Strecke von neun Kilometer, welche mit dem Auto in 10 Minuten zurückgelegt werden kann, auch machbar, am Ende des Arbeitstages zum Duschen an den Hauptwohnsitz zurückzukehren.

Aus diesen Gründen kann der luf Betrieb auch ohne die Wohnung in xxx betrieben werden, weil er von dem in bloß zehn Autominuten erreichbaren neun Kilometer entfernten Hauptwohnsitz aus betrieben werden kann, da die Wohnung in xxx zwar zum Kochen und Duschen genutzt wird, aber der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in der EZ xxx, KG xxx, nicht nicht bestehen könnte, wenn es das Haus xxx nicht gäbe: die Verpflegung kann vom Hauptwohnsitz aus gewährleistet werden und die Erreichbarkeit der luf Grundstücke ist innerhalb von 10 Autominuten (Entfernung neun Kilometer) vom Hauptwohnsitz aus gegeben, an welchen nach getaner Arbeit der Zeuge und die BF zum Schlafen zurückkehren.

Zum Abstellen auf die allgemeine Lebenserfahrung ist zu sagen, dass es dem Verwaltungsgericht laut Judikatur nicht verwehrt ist, im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (vgl. VwGH 16.3.1978, 2715/77, 747/78).

2.3.3.2. Das K-ZWAG stellt darauf ab, ob die „Wohnung“ im Rahmen eines luf Betriebes für die luf Betriebszwecke erforderlich ist. Die Legaldefinition „Wohnung“ findet sich im § 2 Abs 4 leg.cit.: Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, welche vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines – wenn auch nur zeitweiligen – Wohnbedarfes verwendet werden können.

Ob für den im Zeitpunkt der Erhebung der Finanzpolizei (siehe unter I.8.) im Außenbereich unter dem Balkon befindlichen Traktor und den kleinen Anhänger sowie die von der BF und dem Zeugen angegebenen dem luf Betrieb dienenden Utensilien (elektrische Spaltmaschine, Kreissäge, Seilwinde, Motorsägen) am Hauptwohnsitz – von wo aus sie mitgebracht werden können – oder in einer Materiallagerbox / Geräteunterstand auf einer der luf Flächen in der KG xxx für den luf Betrieb untergebracht werden können, ist dabei nicht zu prüfen, da es sich bei diesen nicht um dem Wohnbedarf dienende Utensilien des Hausrates (dem Wohnbedarf dienend) handelt.

2.3.3.3. Wie vom Rechtsvertreter im Schlusswort ausgeführt, ist auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. § 21 BAO gebietet für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen das Abstellen auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt. Nur dieser ist maßgeblich und kommt es auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes nicht an. Es handelt sich bei § 21 BAO nicht um eine Regel zur Auslegung von Gesetzen, sondern um eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte (Beweiswürdigungsregelung; siehe VwGH 11.8.1993, 91/13/0005). Daher sind weder die Widmungskategorie des Grundstücks, auf welchem das Wohnhaus befindlich ist, noch dessen Verwendungszweck „Wochenendhaus“ für die Feststellung der Abgabenpflicht nach dem K-ZWAG maßgeblich.

2.3.3.4. Die Feststellung, dass das Wohnhaus für Erholungszwecke genutzt wird, fußt auf der Angabe der BF, dass ihre in Wien wohnenden Kinder das Wohnhaus nutzen um sich zu erholen, Kaffee zu trinken (VS S. 5) und auf der Angabe des glaubwürdigen Zeugen Ing. xxx, welcher ausführte, die Sauna im Wellnessbereich zu benutzen, wenn er nach getaner Waldarbeit „in die Sauna gehen will“ (VS S. 7). Ferner auf der in der unter I.8. behandelten Lichtbildbeilage der Finanzpolizei, aus welcher hervorkommt, dass es Sitzmöglichkeiten zum Verweilen (Tisch mit Sesseln) auf dem Balkon und auf der Terrasse unter dem Pavillongerüst sowie ein TV-Gerät und zwei Kaffeemaschinen gibt.

2.3.3.5. Aufgrund der unter II.2.3. dargelegten Ausführungen ist das Wohnhaus xxx für den luf Betrieb nicht erforderlich, da dieser auch ohne das Wohnhaus xxx geführt werden kann. Daher ist für die Wohnung xxx nach § 5 Abs 1 K-ZWAG aufgrund der Nutzfläche von 94,02 m² gemäß § 7 Abs 2 lit d) der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Stadt xxx („Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m²“) für die Abgabenjahre 2019 und 2020 die Zweitwohnsitzabgabe iHv EUR 32,-- je Monat zu entrichten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 11 des Gesetzes über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für Abgabensachen ist nicht Senatszuständigkeit vorgesehen, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

3.1. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Art 136 Abs 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

[…]

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 21. (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

[…]

Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

Grundsätzliche Anordnungen.

§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.

(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.

Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.

Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Festsetzung der Abgaben.

§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

Ermittlungen

§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:

a)§ 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),

b)§§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),

c)§§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).

(2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.

(3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a)in der Beschwerde,

b)im Vorlageantrag (§ 264),

c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

[…]

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

3.2. Dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs 5 und 8 Abs 5 F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte § 7 Abs 5 F-VG normiert, dass der Bundesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut der Bundesgesetzgeber dies mit dem Finanzausgleichsgesetz (FAG). Das FAG ermächtigt die Gemeinden, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben.

3.3. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG), LGBl 84/2005 idF LGBl 85/2013, lauten:

§ 1

Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgaben

Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

§ 2

Abgabengegenstand

(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).

(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

§ 3

Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere

a)Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,

b)Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,

c)Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,

d)Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,

e)Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,

f)Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,

g)Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl Nr 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001, und

h)Wohnwägen.

(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs 1 lit a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs 1 lit c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.

§ 4

Abgabenschuldner und Haftung

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.

(2) Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u. dgl.) der Wohnung.

(3) Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Abs. 2) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch die Abgabenbehörde mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Abs. 3 tritt nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.

§ 5

Entstehen und Dauer der Abgabepflicht

(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.

§ 6

Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

§ 7

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates

festzulegen; dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch

Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als

Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach

Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe

innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der

Abgabe darf pro Monat

a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m²10 Euro,

b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr

als 30 m2 bis 60 m² 20 Euro,

c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr

als 60 m2 bis 90 m² 35 Euro und

d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr

als 90 m² 55 Euro

nicht überschreiten.*

  • Ab 21.12.2013 gelten folgende Höchstsätze:

Statt 10 Euro 11,80 Euro, statt 20 Euro 23,60 Euro, statt 35 Euro 41,30 Euro und statt 55 Euro 64,80 Euro (Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – KZwaHV, LGBl Nr. 87/2013)

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Abgabenhöchstbeträge entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabenhöchstbeträge ist auf zehn Cent aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 5 Cent aufzurunden anderenfalls abzurunden sind.

(4) Die Höhe der Abgabe ist um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.

(5) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.

§ 8

Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

3.4. Die Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Stadt xxx vom 31.05.2011, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabeverordnung), lauten auszugsweise wie folgt:

„Gemäß § 1 und § 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes, K-ZWAG, LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

§ 1 Ausschreibung

Die Stadtgemeinde xxx schreibt eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.

§ 2 Abgabengegenstand

(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005).

(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009).

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

§ 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1) Nicht als Zweitwohnsitze gelten

a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,

b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,

c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,

d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,

e) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,

f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,

g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 und

h) Wohnwägen.

(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs. 1 lit. a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs. 1 lit. c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.

§ 4 Abgabenschuldner und Haftung

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.

(2) Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl.) der Wohnung.

(3) Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Abs. 2) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(4) Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Abs. 3 tritt nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.

§ 5 Entstehen und Dauer der Abgabepflicht

(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.

(3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.

(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten.

(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Abs. 4 sinngemäß.

§ 6 Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum 15. desselben Monats zu entrichten.

§ 7 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat: a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² € 6,--, b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² € 12,--, c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² € 22,-- und d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² € 32,--.

(3) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.

(4) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.

§ 8 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

[…]“

3.5. Der Verordnungsermächtigung in § 7 Abs 2 K-ZWAG entsprechend wurde die Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung (K-ZwaHV) vom 17.12.2013, A03-ALL-714/2-2013, über die Höchstsätze für die Abgabe von Zweitwohnsitzen erlassen. Die Bemessungsgrundlagen im § 7 Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Stadt xxx entsprechen den Höchstsätzen der K-ZwaHV.

Laut § 1 K-ZwaHV betragen die Höchstsätze der Zweitwohnsitzabgabe seit 21.12.2013 pro Monat bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² EUR 11,80, bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 60 m² EUR 23,60, bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 bis 90 m² EUR 41,30 und bei Wohnungen der Größe der gegenständlichen Wohnung (Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² EUR 64,80 und dürfen diese Höchstsätze nicht überschritten werden.

In der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Stadt xxx wird einer Wohnung mit einer Nutzflähce von mehr als 90 m² die Abgabe iHv EUR 32,-- zu Grunde gelegt und damit der Höchstsatz von EUR 64,80 nicht überschritten.

Zu Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache

Eingangs ist festzuhalten, dass eine Einhebung von Abgaben der Gebietskörperschaften nur aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgen darf und ist zur gegenständlichen Zweitwohnsitzabgabe Folgendes auszuführen:

Zur Rechtsgrundlage der Vorschreibungen ist auszuführen, dass laut § 7 Abs 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) iVm dem Finanzausgleichsgesetz (FAG), Zweitwohnsitzabgaben ausschließliche Gemeindeabgaben sind.

Damit verdeutlicht das FAG, dass den Gemeinden durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, welche die Gemeinden jedoch nicht durch Benützungsgebühren abdecken können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen, da diese pro Hauptwohnsitz ausbezahlt werden und im Falle eines Zweitwohnsitzinhabers der Gemeinde beim Finanzausgleich keine Pro-Kopf-Ertragsanteile zufließen (VfGH 20.6.2009, V11/09).

Zweitwohnsitze verursachen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Gemeinden mit sich; deren Besitzer leisten jedoch zur Anschaffung und Erhaltung der Infrastruktur in den Kommunen nur verhältnismäßig geringe Beiträge (VwGH 31.3.2008, 2008/17/0046). Die Zweitwohnsitzabgabe ist jedoch aus finanzrechtlicher Sicht eine Aufwandssteuer, welche das Ziel verfolgt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (welche in der Einkommensverwendung – dem Aufwand – für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt) zu erfassen (VfGH 20.6.2009, Slg. 18.792). Daher ermächtigt das Finanzausgleichsgesetz die Gemeinden zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und von zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhaltenen Gemeindeanlagen. Für die Einhebung solcher Abgaben bedarf es laut ständiger Rechtsprechung des VfGH einer individuellen Leistungsbeziehung, wobei nicht auf eine Leistungsbeziehung iSd Leistungsaustausches von do ut des abgestellt wird, sondern auf eine Leistungsbereitschaft der Gemeinde. Das bedeutet, dass die Gemeinde für das Bereithalten von Einrichtungen zur potentiellen Benützung Abgaben einheben kann, durch welche sie die finanziellen Aufwände für die Bereitstellung und Bereithaltung bedeckt. Dabei ist es auch nicht von Bedeutung, ob der Abgabepflichtige seinen Zweitwohnsitz in exakt jener Gemeinde, wo er seinen Hauptwohnsitz innehat, begründet.

Diese ständige Rechtsprechung des VfGH findet Deckung im gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip, demzufolge die Höhe von Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Leistung stehen muss: die Gesamtgebühren für Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen müssen unter Anwendung von sachlichen Maßstäben (Kosten oder Nutzen) auf alle Begünstigten umgelegt werden.

Die Zweitwohnsitzabgabe ist jedoch keine Gemeindeabgabe kraft freien Beschlussrechtes iSd § 17 FAG 2017. Die Festsetzung dieser ausschließlichen Gemeindeabgabe ist Sache der Landesgesetzgebung. Daher bedarf es für ihre Einhebung einer landesgesetzlichen Regelung. Es ist dies das Gesetz vom 29.9.2005 über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG), welches am 1.1.2006 in Kraft trat (§ 9 Abs 1) und die maßgeblichen Bestimmungen über die Erhebung einer Abgabe für Zweitwohnsitze durch die Gemeinden im Bundesland Kärnten regelt.

Die auf Gemeindeebene maßgebliche Rechtsgrundlage ist die unter II.3.4. wiedergegebene Verordnung, mit welcher in der Stadtgemeinde xxx die Zweitwohnsitzabgabe ausgeschrieben wird.

Mit dieser für den in Rede stehenden Abgabenzeitraum geltenden Zweitwohnsitzverordnung wird für im Gemeindegebiet von xxx gelegene Zweitwohnsitze die Zweitwohnsitzabgabe ausgeschrieben und damit sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe normiert.

Gemäß dem abgabenrechtlichen Legalitätsprinzip des § 5 F-VG haben sowohl die Abgabenbehörden als auch das Verwaltungsgericht die Abgabenvorschriften – in casu die oben unter II.3.4. wiedergegebene Verordnung – zu beachten. Die Abgabenbehörden und das erkennende Gericht haben daher die rechtskräftige Verordnung auf Sachverhalte, welche im abgabenrechtlichen Sinne einen Abgabenanspruch hervorrufen, anzuwenden. Die Abgabenbehörden und das erkennende Gericht sind nicht berufen, die Angemessenheit der in der Zweitwohnsitzverordnung der Gemeinde festgelegten Höhe des Gebührensatzes oder dessen Zusammensetzung zu prüfen.

Nachdem also die vom Bundesgesetzgeber mit dem F-VG iVm dem im damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden FAG ermächtigte Gemeinde xxx die Zweitwohnsitzabgabe mit der unter II.3.4. wiedergegebenen Verordnung ausschreibt und diese Verordnung rechtskräftig ist, wird das erkennende Gericht vom abgabenrechtlichen Legalitätsprinzip des § 5 F-VG an den Inhalt der Verordnung gebunden. Es bestehen für das erkennende Gericht an der Angemessenheit der damit ausgeschriebenen Zweitwohnsitzabgabe keine Bedenken. Mit Hinweis auf § 7 Abs 2 K-ZWAG ist auszuführen, dass die Stadtgemeinde xxx die vom Landesgesetzgeber vorgegebene monatliche Maximalhöhe der Abgabe (Höchstsatz) nicht überschreitet.

§ 7 K-ZWAG beinhaltet einen Hinweis auf die Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV, LGBl Nr. 87/2013 mit folgendem Wortlaut:

„Ab 21.12.2013 gelten folgende Höchstsätze:

Statt 10 Euro 11,80 Euro, statt 20 Euro 23,60 Euro, statt 35 Euro 41,30 Euro und statt 55 Euro 64,80 Euro“

So darf also seit Inkrafttreten der K-ZwaHV am 21.12.2013 die Zweitwohnsitzabgabe für Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² EUR 64,80 nicht überschreiten. Auch wenn dies von der BF nicht gerügt wurde und sie auch das von der Gemeinde der Berechnung zu Grunde gelegte Ausmaß der Nutzfläche der Wohnung nicht rügte, wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass für eine solche Wohnung die Abgabe in der Stadt xxx sowohl im Jahre 2019 als auch im Jahre 2020 laut der oben unter II.3.4. genannten Verordnung weniger als die Hälfte dieses Höchstbetrags betrug (nämlich EUR 32,--).

§ 7 K-ZWAG ist bei der Regelung der Bemessungsgrundlage und Höhe der Zweitwohnsitzabgabe vom Gleichheitssatz determiniert: Ziel dieser Norm ist es, einen Höchstsatz für die Zweitwohnsitzabgabe festzusetzen und innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits und des Verkehrswertes des Zweitwohnsitzes andererseits vorzunehmen (VfGH 20.6.2009, V11/09).

Hinsichtlich Höchstsätze der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung (K-ZwaHV) orientiert sich der Landesgesetzgeber bei der Festsetzung dieser Höchstsätze an den durchschnittlichen Ertragswerten des Finanzausgleiches, welche die Gemeinden pro Hauptwohnsitzbesitzer erhalten. Die Höchstsätze steigen mit der Größe der Wohnung progressiv an, sodass größere Wohnungen – welche auf ein höheres Maß an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ihres Besitzers schließen lassen – im Verhältnis auch höher besteuert werden als kleinere Wohnungen.

Der Abgabengegenstand des K-ZWAG wird im § 2 definiert:

(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).

(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

§ 26 BAO auf welchen im § 2 Abs 3 K-ZWAG Bezug genommen wird, normiert wie folgt:

(1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.

Sowohl die Rechtsprechung des VwGH (23.5.1990, 89/13/0015; VwGH 24.1.1996, 95/13/0150) als auch die Lehre sind sich einig, dass aus steuerrechtlicher Sicht das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der „Innehabung“ zu knüpfen ist. „Innehaben“ ist die rechtliche und faktische Möglichkeit, über eine Sache zu verfügen und sie jederzeit benützen zu können (VwGH 30.1.1990, 89/14/0045; VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; VwGH 3.11.2005, 2002/15/0102). Innehaben einer Wohnung bedeutet, diese jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen auch familienrechtliche Ansprüche, zB des Ehegatten, in Betracht. Die polizeiliche Anmeldung ist nicht entscheidend (VwGH 7.9.2006, 2004/16/0001) und kommt es auch auf die Rechtsform nicht an, sodass es ohne Belang ist, ob die Innehabung auf einem Bestandsverhältnis oder auf Eigentum fußt. Auch eine kurzzeitige Unterbrechung der vollen Verfügungsgewalt des Inhabers (zB Überlassung an Gäste), bewirkt am Bestehen der Innehabung keine Änderung (VwGH 4.11.1980, 3235/79).

Als weitere Voraussetzung tritt zur Innehabung das Kriterium der Beibehaltung hinzu: es müssen Umständen vorliegen, welche darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benützt wird.

Ob eine Wohnung tatsächlich benutzt wird, ist für die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe nicht von Belang. Entscheidend ist nur, ob Umstände dafürsprechen, dass die Wohnung ständig durch den Inhaber benutzt werden kann – also Wohnungen, welche für längere Dauer zur Verfügung stehen (Wegscheider/Burgstaller, Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz, Anm 4 zu § 2; in Heinrich/Krenn, Kärntner Landes- und Gemeindeabgabenrecht², 2017). Dass im maßgeblichen Abgabenzeitraum Umstände gegen die Möglichkeit einer ständigen Benutzung gesprochen hätten, ist im gerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht zu Tage gekommen: aus der Lichtbildbeilage der Finanzpolizei (siehe oben I.8.) ist ersichtlich, dass das Wohnhaus in xxx für eine ständige Benutzung ausgestattet ist, ohne dass es wesentlicher Veränderungen bedarf, um – wenn auch nur zeitweiligen – Wohnbedarf zu decken: es verfügt über Sitzmöglichkeiten mit Tischen im Inneren und am Balkon, Betten mit Bettwäsche, eine zentrale Heizungsanlage im Keller sowie einen Kachelofen im Erdgeschoss, ein TV-Gerät, Kaffeemaschinen, Waschmaschine sowie mit Küchengeräten (Geschirrspüler, E-Einbauherd, Kühlschrank) ausgestattete Küchenzeilen und über eine Duschmöglichkeit und Sauna mit Ruhebereich im Kellergeschoss. Die Kästen sind mit Bettwäsche und Handtüchern versehen (Beweis: Lichtbilder der Finanzpolizei über offene Schränke und Badezimmerkästchen). Damit kann die Wohnung ständig benutzt werden.

Mit dem Hinweis auf die Beweiswürdigung ist aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war und war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zur mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 274 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es beantragt wird in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (Abs 1) oder in dem Falle, dass der Einzelrichter diese für erforderlich hält (Abs 2).

Im gegenständlichen Falle wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der BF beantragt. Die Rechtsprechung des EGMR sieht eine Relevanzprüfung nicht vor und für den Fall, dass eine beantragte mündliche Verhandlung – ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen – unterbleibt, liegt eine zur Aufhebung der Entscheidung führende Rechtsverletzung vor. Kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht dann, wenn der Antrag erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt wird (VwGH 21.12.2011, 2008/13/0098).

Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher am 14.12.2021 durchgeführt.

Zu Spruchpunkt II) – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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