projekte
KLVwG-200/11/2021•LVwG K KLVwG-200/11/2021
KLVwG-200/11/2021Landesverwaltungsgericht21.12.2021
Baurecht, Wiederherstellungsauftrag, Erfüllungsfrist, Rechtskraft
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über den Antrag der xxx, xxx, xxx, auf Verlängerung der in Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 02.06.2021, Zahl: xxx, festgesetzten Erfüllungsfrist gemäß § 36 KBO, den
B E S C H L U S S
I.Der Antrag wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensverlauf, zugleich maßgeblicher Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 02.06.2021, Zahl: KLVwG-200/9/2021, wurde Folgendes entschieden:
„I.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe
Folge gegeben,
als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird:
„Der Eigentümerin des Grundstückes xxx, KG xxx, xxx, xxx, xxx, wird aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand wie folgt herzustellen:
Beim an der östlichen Grundstücksgrenze errichteten Carport ist die ostseitige Traufenhöhe auf maximal 3 Meter zu reduzieren, wobei die dadurch hergestellte Dachneigung nicht mehr als 45° betragen darf. Die westseitige Traufenhöhe darf nicht verändert werden. Die Maße sind von der Außenkante der tragenden Steher zu nehmen.
Für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wird eine Frist von 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses eingeräumt; die Fertigstellung ist der Baubehörde zu melden. Sollte eine technisch fachgerechte Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich sein, ist das Carport binnen einer weiteren Frist von 2 Monaten abzutragen.““
Ein Antrag der xxx vom 02.12.2021 wurde von der Gemeinde xxx gemäß § 6 AVG am 10.12.2021 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weitergeleitet. Die Antragstellerin erbat eine Fristverlängerung für das Heruntersetzen ihres Carports; der Anfang sei gemacht, aber der Handwerker könne nicht weitermachen, wegen Corona und der schlechten Witterung.
II.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 36 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.
(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991
BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
Abänderung und Behebung von Amts wegen
Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
III.Rechtliche Würdigung:
Im Falle eines Bauauftrages gemäß § 36 K-BO hat die Behörde (das Gericht) dem Adressaten aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und dafür eine angemessene Frist zu setzen. Dies bedeutet, dass die erforderlichen Arbeiten in dieser Frist technisch durchführbar sein müssen. Vom Verwaltungsgerichtshof (92/06/0149) wurde eine Frist von 8 Wochen zur Beseitigung eines Dachgeschosses bzw. von 6 Wochen für die Beseitigung der Überdachung eines Schwimmbeckens (2011/06/0208) für angemessen beurteilt. Im gegenständlichen Erkenntnis wurde die Frist mit 6 Monaten (!) festgesetzt.
Die Antragstellerin übersieht dabei, dass das Erkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Erstreckung der Frist eines rechtskräftigen Auftrages gemäß § 36 K-BO ist wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG nicht zulässig (VwGH 2009/05/0317).
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.