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KLVwG-1765/6/2021•LVwG K KLVwG-1765/6/2021
KLVwG-1765/6/2021Landesverwaltungsgericht21.12.2021
Baurecht, Betonmauer, Einfriedung, Ortsbild, Ortsteilbild, gemeinsame Charakteristik, störender Einfluss
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 29.07.2021, Zahl: xxx, Gegenstand: Abweisung eines Bauansuchens, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2021, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Gang des Verwaltungsverfahrens:
Mit einem Ansuchen um Baubewilligung vom 09.01.2019 legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend die Errichtung einer Einfriedungsmauer auf Grundstück xxx, KG xxx vor. Ein bestehender Zaun aus Knotengeflecht und Holzmasten soll abgetragen werden; anstelle dessen soll eine Einfriedungsmauer aus Stahlbeton in der Höhe von 2 m errichtet werden. Anschließend ist die Begrünung geplant. Projektiert wurde die Einfriedungsmauer auf eine Länge von 95 m; sie soll der sicheren Verwahrung von Weidetieren dienen und ebenso einen Emissionsschutz zu angrenzenden Nachbarn darstellen. Ein landwirtschaftlicher Sachverständiger stellte fest, dass von der zu errichtenden Einfriedungsmauer ein Teil von 38 m auf der Widmung „Grünland“ zu liegen kommt. Im Siedlungsbereich sei eine sichere Verwahrung von landwirtschaftlichen Tieren sicherzustellen; aus diesem Blickwinkel könne die Errichtung der beantragten Mauer als erforderlich und spezifisch für die spezielle zukünftige Verwendung der Grundstücke als Tierauslauf bzw. Gehege beurteilt werden.
Am 23.07.2019 wurde eine Besichtigung durch die Ortsbildpflegekommission durchgeführt. Die Ortschaft xxx weise grundsätzlich eine ländliche Prägung auf. Durch die massive Ausführung und die Längserstreckung von 95 m bei einer Höhe von 2 m würde durch die projektierte Einfriedung die Erlebbarkeit der im Dorf vorhandenen Durchgrünung stark beeinträchtigt bzw. verhindert. Eine allfällige Begrünung der Stahlbetonwand sei nicht dazu geeignet, eine markante Zäsur im Dorfraum zu verhindern.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 28.08.2020, Zahl: xxx. wurde der Antrag vom 09.01.2019 gemäß § 13 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung abgewiesen, weil der Schutz des Ortsbildes durch die Errichtung der beantragten Einfriedungsmauer gestört werden würde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Die beschriebene Einfriedungsmauer sei von keinem Punkt im Ort aus sichtbar. Daher wäre eine Einschränkung des Ortsbildes sachlich nicht gegeben. Die angebliche Unterbrechung des freien Blickes finde nicht statt, da ein solcher in der Realität nicht vorhanden sei.
II.Angefochtene Entscheidung:
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 29.07.2021, Zahl: xxx. wurde die Berufung (unter Korrektur des Spruches hinsichtlich der betroffenen Grundstücksnummer) abgewiesen. Die Behörde bezog sich auf die schlüssige und nachvollziehbare Darstellung der Ortsbildpflegekommission.
III.Beschwerdevorbringen:
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Weil sich die projektgegenständliche Einfriedung innerhalb des Grundeigentums des Beschwerdeführers befinde, wären durch die Errichtung keine Anrainer betroffen. Die Einfriedungsmauer sei von keiner Seite durch Dritte einsehbar. Dies wurde durch beigelegte Lichtbildern belegt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei lediglich von Norden die Stirnfläche (Breite: 20 cm) der Mauer einsehbar. Innerhalb des Ortes befänden sich schon Bauwerke ähnlicher Form; unmittelbar angrenzend sei ein Gewerbegebiet vorgesehen.
IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde ein Amtssachverständiger beauftragt, in einer mündlichen Verhandlung ein Gutachten zu erstatten.
V.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 13 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021
Vorprüfung
(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
a)der Flächenwidmungsplan,
b)der Bebauungsplan,
c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
d)…..
(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) (entfällt)
(4a) (entfällt)
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.
§ 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 – K-OBG 1990
LGBl.Nr. 32/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2014
Schutzaufgaben der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben bei allen ihnen nach Landesgesetzen obliegenden Aufgaben, insbesondere bei Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, für die Pflege des erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen, es unter Bedachtnahme auf die technische und ökonomische Entwicklung sowie auf die örtliche Bautradition zu bewahren und für die Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten in gleicher Weise für Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u. ä., die zwar außerhalb des Ortsbereiches (§ 3 Abs. 1) liegen, aber ihrer Umgebung eine charakteristische Prägung geben.
(3) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Grundsätze gelten für die Gemeinden auch in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten.
§ 2
LGBl. Nr. 32/1990
Ortsbild
Das Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u. ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Das Ortsbild umfaßt auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft.
§ 11
LGBl.Nr. 32/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2014
Ortsbildpflegekommission
(1) Zur Beratung der Gemeinden in den Fragen der Ortsbildpflege ist bei jeder Bezirkshauptmannschaft eine Ortsbildpflegekommission einzurichten. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz ist die Ortsbildpflegekommission jedenfalls zu hören.
VI.Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bewirtschaftet den landwirtschaftlichen Betrieb vulgo „xxx“, EZ xxx, KG xxx. Die Hofstelle ist im Ortsgebiet von xxx gelegen, geplant ist die Errichtung einer 95 m langen und 2 m hohen Betonwand entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes xxx; die benachbarten Parzellen xxx und xxx sind anderen Eigentümern zugeschrieben. Das projektierte Bauwerk kommt zum überwiegenden Teil auf nicht als „Bauland“ gewidmeten Grundflächen zu liegen. Das Baugrundstück befindet sich am südwestlichen Orts- und Siedlungsrand des Ortes xxx im Übergang zur freien Landschaft. Die Bebauungsstrukturen dieses Teilgebietes sind durch alte Hofformen und jüngere Einfamilienhäuser geprägt. Es handelt sich um ein nahezu ebenes Wiesengrundstück, worauf sich eine in Richtung Süden und Westen auslaufende Streuobstwiese befindet. Dieser Grünraum ist durch Wiesen, Hausgärten und im Süden eine Ackerfläche geprägt. Im Osten befinden sich zwei linear angeordnete rund 3 bzw. 10 m hohe freiwachsende rund 100 m lange Thujenreihen, die kaum gepflegt sind. Begleitend zu den Durchzugsstraßen wurden Erdwälle aufgeschüttet. Aus verschiedenen öffentlichen Positionen ist die geplante Stahlbetonwand erlebbar, unter anderem auch im Westen vom öffentlichen Weg entlang der xxx-Straße. Im beschriebenen Grünraum sind keine massiven Einfriedungen vorhanden. Die meisten Einfriedungen am südlichen Ortsrand wurden in Form von Gitterzäunen offen und blickdurchlässig errichtet. In vielen Fällen sind, historisch bedingt, keine Einfriedungen gegeben. Lediglich eine Ausnahme liegt vor, nämlich eine mit Weinreben begrünte rund 1,50 m hohe und 20 m lange Stahlbetonwand nördlich des gegenständlichen Grundstückes.
Die Längen- und Höhenentwicklung des Projekts ist unangemessen massiv im vorörtlichen Grünraum.
Die geschlossene Wandscheibe stellt eine technische bauliche Anlage mit einem brutalen Erscheinungsbild dar. Durch Begrünungsmaßnahmen ist dies lediglich unzureichend zu entschärfen. Es erfolgt eine Durchtrennung des Landschaftsraumes. Diese Betonwand steht im Widerspruch zu den ortsüblichen Einfriedungen. Neben entsprechenden Blickdurchlässen fehlt auch eine Weichheit in der Materialität. Die nördlich an der Grundstücksgrenze bereits bestehende Betonwand befindet sich in einem optisch einschließenden Gebäudeverband. Ortsbildverträglich denkbar wäre ein abschnittsweise offener, ansonsten geschlossener Holzzaun. Die geplante Betonwand würde eine massive Orts- und Landschaftsstörung verursachen und einen wesentlichen Eingriff in die Charakteristik der umgebenden Örtlichkeit darstellen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen während der mündlichen Verhandlung sowie einem Einblick in das geographische Informationssystem KAGIS.
VII.Rechtliche Würdigung:
Das Kärntner Ortsbildpflegegesetz normiert in § 1 und 2 die maßgeblichen Entscheidungsrichtlinien dafür, wie die Baubehörden bei ihrer Entscheidung die Interessen des Ortsbildes zu berücksichtigen haben. Von einem „Ortsbild“ wird gesprochen, wenn ein bebautes Gebiet (eine Siedlung mit mindestens 3 Wohnobjekten) vorhanden ist, wobei der optische Zusammenhang zwischen diesen Objekten auch durch Gärten und Ähnliches hergestellt werden kann.
Maßgeblich ist auch der charakteristische Ausblick auf die umgebende Landschaft (§ 2). Für ein „Ortsteilbild“ ist ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik, aber nicht völlige Einheitlichkeit erforderlich (welche ohnehin kaum jemals gegeben ist). Einzelne störende Objekte im Bestand bedeuten nicht, dass auch weitere derartige Objekte zulässig sind, solange nur ein schutzwürdiges Interesse vorhanden ist (VwGH 90/05/0092).
Der Sachverständige hat festgestellt, dass im Südwesten von xxx ein relativ einheitliches Ortsteilbild, bestehend aus landwirtschaftlichen Betrieben, Einfamilienhäusern, Streuobstwiesen und Gärten sowie grundsätzlich transparenten Einfriedungen vorhanden ist. Er hat die Wirkung der geplanten Mauer von mehreren Perspektiven aus erhoben (vgl. VwGH 2002/05/0040); auch eine Lärmschutzwand kann das Ortsbild beeinträchtigen (VwGH 89/05/0200). Wie schon in § 2 K-OBG ausgeführt, sind alle potenziellen Betrachter für die Wirkung auf das Ortsbild maßgeblich; ob nun im Stehen, Fahren, ob von innen oder außen und ob die Betrachtung nur kurz oder lang erfolgt (VwGH 2011/06/0167).
Eine 95 m lange und 2 m hohe Betonmauer hat demnach auf das beschriebene, vorhandene Ortsteilbild einen (zer)störenden Einfluss. Dass sie nicht aus jedem Blickwinkel wahrnehmbar ist, tut dabei nichts zur Sache.
Der Beschwerdeführer hat den schlüssig und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen nichts auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu setzen gehabt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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