LVwG K KLVwG-2027/11/2021

KLVwG-2027/11/2021Landesverwaltungsgericht20.12.2021

Regest

Waffenrecht, Waffenverbot, Körperverletzung, Raufhandel, Zeitraum, missbräuchlichen Verwendung, strenger Maßstab, Prognoseentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2027/11/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2027.11.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx und xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.09.2021, Zahl: xxx (xxx), wegen Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.2021 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Mandatsbescheid vom 16.01.2020, Zahl: xxx (xxx), verhängte die Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über xxx (fortan: Beschwerdeführer). Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Vorstellung des Beschwerdeführers vom 24.01.2020 erging nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der nunmehr angefochtene Bescheid vom 09.09.2021, Zahl: xxx, mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid vom 16.01.2020 bestätigt wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 30.11.2019 in einem Lokal in xxx einer anderen Person einen Faustschlag versetzt und dieser hiedurch eine blutende Wunde am Nasenrücken zugefügt, die im Krankenhaus ärztlich versorgt hätte werden müssen. Aufgrund dieses Vorfalls würden konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, der Beschwerdeführer könnte von einer Waffe gesetz- und zweckwidriger Weise Gebrauch machen. Dem Waffengesetz wohne ein strenger Maßstab inne, es sei aufgrund der objektiv gegebenen Tatsachen eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 05.10.2021; in dieser bringt der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er sei seit einigen Jahren Mitglied der Schützengilde xxx und übe auf der Schießanlage des Vereins den Schießsport aus. Er verwende beide in seinem Eigentum stehenden Gewehre ausschließlich zur Teilnahme an den periodisch stattfindenden Übungsschießen der Schützengilde. Es sei richtig, dass er am 30.11.2019 einer anderen Person in einem Lokal in xxx einen Faustschlag versetzt hätte, wodurch es zu einer leichten Körperverletzung gekommen wäre, jedoch habe er sich zuvor „noch nie etwas zu Schulden kommen lassen“ und wäre dies ein „einmaliger Ausrutscher (Einzelfall)“ gewesen. Die Erledigung dieser Strafsache wäre durch einen außergerichtlichen Tatausgleich erfolgt, er sei nach wie vor unbescholten. Seit diesem Vorfall wären fast zwei Jahre verstrichen und sei daher die Annahme, er könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, nicht gerechtfertigt. Der Sachbearbeiter der belangten Behörde hätte zudem die gebotene Objektivität vermissen lassen.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens holte das Landesverwaltungsgericht Kärnten einen aktuellen Strafregisterauszug für den Beschwerdeführer ein und nahm Einsicht in den von der Staatsanwaltschaft xxx zur Zahl: xxx geführten gerichtlichen Strafakt betreffend den Beschwerdeführer wegen der Übertretung von § 83 Strafgesetzbuch – StGB. Zudem legte der Beschwerdeführer über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine Bestätigung der Schützengilde xxx (vom 17.11.2021) über seine Mitgliedschaft vor.

Am 16.12.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Zuge der persönlich anwesende Beschwerdeführer einvernommen wurde.

b.Feststellungen

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und seinem acht Monate alten Kind an der Wohnadresse xxx, xxx. Er ist seit 2018 Mitglied der Schützengilde xxx und verfügt über eine Waffenbesitzkarte sowie zwei Schusswaffen, die zwischenzeitlich sichergestellt wurden. Im Strafregister scheinen keine Vorstrafen auf.

Am 30.11.2019 konsumierte der Beschwerdeführer in einem Lokal in xxx alkoholische Getränke und versetzte dann einer anderen Person ohne jeglichen Grund einen Faustschlag gegen dessen Gesicht. Diese Person erlitt durch den Faustschlag des Beschwerdeführers eine Prellung und eine Platzwunde an der Nase, zudem war die Nasenspitze angebrochen. Nach dem Vorfall im Lokal trafen der Beschwerdeführer und das von ihm verletzte Opfer im Krankenhaus xxx aufeinander, wobei sich der Beschwerdeführer beim Opfer entschuldigte. Die Staatsanwaltschaft xxx trat von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach § 83 StGB gemäß § 204 Abs. 1 Strafprozessordnung 1975 – StPO nach außergerichtlichem Tatausgleich zurück.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer am 30.11.2019 – vor dem von ihm gesetzten Faustschlag – von einer dritten Person körperlich attackiert worden ist.

Wegen eines Raufhandels im Eingangsbereich eines Lokals in xxx am 11.07.2014 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung von § 1 Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG (zur Zahl der belangten Behörde xxx) eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage und 15 Stunden) verhängt; diese Verwaltungsstrafe ist am 14.02.2016 in Rechtskraft erwachsen.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Akt der Staatsanwaltschaft xxx zur Zahl: xxx, dem Beschwerdevorbringen und dem Ergebnis der am 16.12.2021 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten durchgeführten mündlichen Verhandlung, die insbesondere dazu diente, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen.

Die Übertretung von § 1 Abs. 1 K-LSiG scheint im dem Verwaltungsakt der belangten Behörde inneliegenden Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister auf und beruht auf der – ebenfalls im Verwaltungsakt enthaltenen – Anzeige der PI xxx vom 22.07.2014. Damit im Einklang steht das, ebenfalls dem verwaltungsbehördlichen Akt inneliegende Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.03.2017, das dieser im Zuge des Verfahrens zur Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abgefasst hat. Dass sich der Beschwerdeführer im Zuge der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung am 16.12.2021 an die verhängte Verwaltungsstrafe und den dieser zugrundeliegenden Vorfall nicht mehr erinnern konnte, ist wenig glaubwürdig.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Vernehmung im strafgerichtlichen Verfahren am 28.12.2019 selbst angegeben, am 30.11.2019 einer anderen Person in einem Lokal in xxx ohne jeglichen Grund einen Faustschlag gegen dessen Gesicht versetzt zu haben und dass ihm nicht genau bekannt sei, warum er dies getan habe. Auf diese Aussage verwies er auch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 10.03.2020. Seine nunmehr im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.12.2021 getroffene Aussage, er hätte zuvor im Zuge einer Rangelei einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen, widerspricht seiner bisherigen Verantwortung, zumal er im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme am 28.12.2019 noch ausgeführt hatte, „kurz vor meiner Aktion einen Faustschlag auf meinen Mund“ versetzt bekommen zu haben. Sowohl aufgrund des Inhalts des eingesehenen staatsanwaltschaftlichen Akts als auch des im Zuge der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist die nunmehrige Aussage als Schutzbehauptung zu werten.

Die Feststellungen zur Mitgliedschaft bei der Schützengilde xxx stützten sich auf deren Bestätigung vom 17.11.2021, jene zur Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft xxx vom 19.05.2020 über den Rücktritt von der Verfolgung nach außergerichtlichem Tatausgleich.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Nach § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

b.Erwägungen

1.

§ 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Es ist von der Verwaltungsbehörde bzw. vom Verwaltungsgericht bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 WaffG eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/03/0093). Die Verhängung eines Waffenverbots dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen; es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger missbräuchlicher Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne von § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Unter missbräuchliche Verwendung ist ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch von Waffen zu verstehen, der auch auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen kann, wobei der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ nicht restriktiv auszulegen ist (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0054). Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ist ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/03/0002). Schon ein einmaliger Vorfall vermag ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG zu rechtfertigen (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0080), wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten eine Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat (VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0026).

Die Frage der Erlassung eines Waffenverbots ist nach den hiefür vom Waffengesetz vorgesehenen Kriterien vom Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen; entscheidend ist im Fall der Begehung einer Straftat die Straftat selbst – nämlich das gesetzte Fehlverhalten – und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Damit haben die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht im Übrigen auch im Falle eines freisprechenden Urteils oder dann, wenn eine Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung (allenfalls nach diversionellem Vorgehen) Abstand genommen hat, eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom Waffengesetz vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt (VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0022, VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0023 und VwGH 11.11.2019, Ra 2019/03/0130).

Fallbezogen bedeutet dies:

Der Beschwerdeführer hat am 30.11.2019 ohne ersichtlichen Grund einer anderen Person einen Faustschlag gegen dessen Gesicht versetzt; er hatte – in seinen eigenen Worten – einen „Aussetzer“. Ausgehend vom anzulegenden strengen Maßstab und davon, dass schon ein einmaliger Vorfall ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots zu rechtfertigen vermag, ist aus diesem Fehlverhalten zu schließen, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten an die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens nach außergerichtlichem Tatausgleich nicht gebunden ist, sondern eigenständig zu beurteilen hat, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den Kriterien des Waffengesetzes die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt. Dies ist der Fall. Wesentlich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2021/03/0039).

Die Prognoseentscheidung wird dadurch gestützt, dass über den Beschwerdeführer – zwar vor längerer Zeit, aber doch – eine Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung von § 1 Abs. 1 K-LSiG infolge eines Raufhandels verhängt worden ist (vgl. VwGH 15.05.1997, 97/20/0060). Dafür spricht zudem der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.12.2021 gewonnene persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer, der einerseits vorgab, sich an den Raufhandel, der der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 KLSiG zugrunde lag, nicht mehr erinnern zu können (obwohl er die Verwaltungsstrafe in einem Schreiben an die belangte Behörde am 30.03.2017 im Zuge des Verfahrens zur Ausstellung seiner Waffenbesitzkarte selbst thematisiert hatte), und andererseits im Hinblick auf den Vorfall am 30.11.2019 den Eindruck zu erwecken versuchte, eigentlich das Opfer einer Körperverletzung und nicht der Täter gewesen zu sein.

2.

Seit dem Vorfall am 30.11.2019 sind mittlerweile zwei Jahre verstrichen. Auch im Rechtsmittelweg ist zu beurteilen, ob im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung weiterhin eine Prognose iSd § 12 Abs. 1 WaffG gerechtfertigt ist; in diesem Fall muss ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sein, um der einstigen Anlasstat das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Betroffenen günstigeren Prognose zu gelangen (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086). Der Prognosezeitraum von zwei Jahren, in dem sich der Beschwerdeführer unzweifelhaft wohlverhalten hat, wird im Hinblick auf den bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren anzulegenden strengen Maßstab vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als (noch) zu kurz angesehen, um zu einer für den Beschwerdeführer günstigen Gefährdungsprognose zu gelangen, auch unter Berücksichtigung der positiv zu bewertenden aktuellen familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass (auch im Hinblick auf § 12 Abs. 7 WaffG) bei der Wahl des Beobachtungszeitraums stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind und hiezu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (VwGH 19.03.2013, 2012/03/0172 und VwGH 01.03.2017, Ra 2017/03/0002).

3.

Die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde wird durch die Entscheidung des unbefangenen Verwaltungsgerichts „in der Sache“ gegenstandslos, ein daraus resultierender Verfahrensmangel wird saniert (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056 und VwGH 30.01.2018, Ro 2017/08/0036).

Im Beschwerdeschriftsatz wird geltend gemacht, der für die Erlassung des Waffenverbots zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde hätte die gebotene Objektivität vermissen lassen. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf eine – von ihm nicht näher spezifizierte – Befangenheit des approbierenden Organwalters abzielt, kann diese dahingestellt bleiben, weil eine solche allenfalls vorliegende Befangenheit durch die Entscheidung des unbefangenen Landesverwaltungsgerichts Kärnten jedenfalls saniert ist.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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