LVwG K KLVwG-2222/8/2021

KLVwG-2222/8/2021Landesverwaltungsgericht09.12.2021

Regest

Wahlrecht, Personalvertretung, Gemeindebedienstete, Wählerverzeichnis, Vertrauenspersonenausschuss, aktives Wahlrecht, Ausschließungsgründe

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2222/8/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2222.8.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen die Entscheidung des Vertrauenspersonenwahlausschusses der Gemeinde xxx vom 25.11.2021, wegen der Abweisung eines Einspruches gegen das Wählerverzeichnis zur Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach dem K-GPVG (Kärntner Gemeindepersonalvertretungsgesetz), nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung am 09.12.2021, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird st a t t g e g e b e n und festgestellt, dass nachstehend angeführte Personen zur Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses in der Gemeinde xxx, xxx am 14. Dezember 2021, berechtigt sind:

xxx, geb. xxx; xxx, geb. xxx; xxx, geb. xxx; xxx, geb. xxx; xxx, geb. xxx; xxx, geb. xxx; xxx, geb. xxx; xxx, geb. xxx; xxx, geb. xxx; xxx, geb. xxx; xxx, geb. xxx; xxx, geb. xxx; xxx, geb. xxx; xxx, geb. xxx

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Kundmachung vom 19.10.2021 wurde durch die Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses gemäß § 24 Abs. 1 des Kärntner Gemeindepersonalvertretungsgesetzes für die Gemeinde xxx ausgeschrieben.

In der Zeit vom 15.11.2021 bis einschließlich 26.11.2021 wurde das Wählerverzeichnis (Kundgemacht am 15.11.2021) zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten im Gemeindeamt xxx aufgelegt.

Innerhalb der Frist wurde von Seiten der Beschwerdeführerin ein Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingebracht.

Von Seiten des Personalvertretungswahlausschusses wurde der Einspruch abgewiesen und wurde die Einspruchswerberin sowie die betroffenen Personen schriftlich davon verständigt.

Fristgerecht wurde gegen die Entscheidung des Vertrauenspersonenwahlausschusses das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben.

Mit Vorlagebericht vom 29.11.2021 wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Da den Unterlagen die Entscheidung des Personalvertretungswahlausschusses nicht beigelegt wurde, wurde diese mit Schreiben vom 01. Dezember 2021 nachgefordert.

Mit e-mail vom 01. Dezember 2021 wurde dem Auftrag von Seiten der Vorsitzenden des Personalvertretungswahlausschusses entsprochen.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde mit Verfügung vom 01.12.2021 für den 09.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie die Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses geladen wurden, anberaumt.

Von Seiten der Vorsitzenden des Personalvertretungswahlausschusses wurde in der Verhandlung ausgeführt, dass zum Zeitpunkt 19.10.2021 (Tag der Wahlausschreibung) alle 14 Personen, auf die sich die Beschwerde bezieht, dem Aktivstand der Gemeinde angehört haben. Zwischenzeitlich haben alle 14 Personen das Dienstverhältnis mit der Gemeinde beendet.

Frau xxx wurde mit 01.12.2021 wieder in den Aktivstand aufgenommen.

In der Gemeinde xxx gibt es nur eine Bedienstetenversammlung. Andere Gründe, warum die 14 Personen von der Wahl ausgeschlossen werden müssten, gibt es nicht.

Die Entscheidung des Ausschusses gründet sich auf §§ 1 und 21 des Personalvertretungsgesetzes sowie den erläuternden Bemerkungen dazu.

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde ergänzend ausgeführt, dass es sich bei den betroffenen Personen um Mitarbeiter handelt, die alljährlich für mehrere Monate angestellt werden. Die im Wählerverzeichnis unter der Nr. 27 geführte xxx ist zwischenzeitlich in Pension gegangen.

Zu den erläuternden Bemerkungen wurde ausgeführt, dass diese hinsichtlich der Herkunft nicht nachvollziehbar wären.

Von Seiten des Richters wurde am Schluss der Verhandlung mitgeteilt, dass die Entscheidung schriftlich ergeht und diese, aufgrund des Wahltermins, per e-mail zugestellt wird.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

Am 14. Dezember 2021 finden in xxx die Wahlen der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses statt.

Als Tag der Wahlausschreibung wurde der 19. Oktober 2021 festgelegt.

Im Zeitraum 15. November 2021 bis 26. November 2021 wurde das Wählerverzeichnis im Gemeindeamt xxx zur Einsichtnahme für die Wahlberechtigten aufgelegt.

Der Einspruch der Beschwerdeführerin langte innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeinde xxx ein.

Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat mit 25. November 2021 fristgerecht eine Entscheidung über den Einspruch getroffen und die Einspruchswerberin sowie die betroffenen Personen darüber in Kenntnis gesetzt.

Gegen die Entscheidung des Vertrauenspersonenwahlausschusses wurde die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben.

Fest steht, dass sämtliche Personen, hinsichtlich derer der Einspruch bzw. die Beschwerde eingebracht wurden, am Tag der Wahlausschreibung dem Bedienstetenstand der Gemeinde xxx angehört haben.

III. Beweiswürdigung:

Zu den oben angeführten Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Akt, des eingebrachten Rechtsmittels sowie den Ausführungen der Parteien in der am 09.12.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerdeführerin als auch die Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses haben übereinstimmend dargelegt, dass die Personen, hinsichtlich derer der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingebracht wurden, am Stichtag (Tag der Wahlausschreibung) dem Bedienstetenstand der Gemeinde xxx angehört haben und kein weiterer Ausschlussgrund vorgelegen ist.

Dass Frau xxx inzwischen wieder dem Aktivstand der Gemeinde angehöhrt, hat auf die Tatsache, dass diese zwischenzeitlich nicht Bedienstete der Gemeinde war, keinen Einfluss.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs. 1 K-GPVG, LGBl. Nr. 40/1983, idF LGBl. Nr. 71/2018, lautet:

Die Gesamtheit der Bediensteten einer Gemeinde bildet die Bedienstetenversammlung, soweit nach Abs. 2 nicht weitere Bedienstetenversammlungen eingerichtet werden.

§ 21 K-GPVG, LGBl. Nr. 40/1983, idF LGBl. Nr. 71/2018, lautet:

(1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse und die Vertrauenspersonen werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet (Funktionsperiode), berufen. Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs 3 vorliegt, alle Bediensteten.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Gemeinderat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das festgelegte Mindestalter unerheblich sind.

(4) Zur Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuss zu wählen ist, sowie jene Personalvertreter, hinsichtlich derer der Zentralausschuss einen Beschluss nach § 31 Abs 3 lit d oder e gefasst hat.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Gemeindedienst befinden.

(5a) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu gewähren hat.

(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a)Bedienstete, die Mitglieder des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind;

b)Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren, sowie Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend in leitender Funktion mit Personalangelegenheiten beschäftigt sind;

c)Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.

(7) Die Bestimmungen der Abs 2 bis 6 gelten in gleicher Weise für die Wahl einer Vertrauensperson.

(8) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen der Abs 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 3 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 11.09.2007, LGBl. Nr. 60/2007, lautet:

Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat die Wählerlisten zu verfassen. Bedienstete, die nach § 21 Abs. 3 K-GPVG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, dürfen in eine Wählerliste nicht aufgenommen werden; Bedienstete, hinsichtlich derer der Zentralausschuss einen Beschluss nach § 31 Abs. 3 lit. d oder e K-GPVG gefasst hat, sind aufzunehmen.

§ 4 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 11.09.2007, LGBl. Nr. 60/2007, lautet:

(1) Die Wählerliste ist spätestens 30 Tage vor dem Wahltag durch zehn Tage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten im Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses innerhalb der Auflagefrist schriftlich einzubringen. Später eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.

(2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat über die Einwendungen binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen.

(3) Besteht ein Zentralwahlausschuss, so ist gegen die Entscheidung des Vertrauenspersonenwahlausschusses das binnen drei Arbeitstagen einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Zentralwahlausschuss zulässig. Die Berufung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzubringen und von diesem unverzüglich dem Zentralwahlausschuss vorzulegen. Gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4) Nach Rechtskraft der Entscheidung des Vertrauenspersonenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses hat der Vertrauenspersonenwahlausschuss die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.

V.Erwägungen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 21 Abs. 4 K-GPVG normiert, dass zur Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses jene Bediensteten berechtigt sind, die am Tag der Wahlausschreibung der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuss zu wählen ist, sowie jene Personalvertreter, hinsichtlich derer der Zentralausschuß einen Beschluss nach § 31 Abs 3 lit d oder e gefasst hat (vgl. § 21 Abs. 4 K-GPVG).

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die in der Beschwerde angeführten Personen mit Tag der Wahlausschreibung (19. Oktober 2021) der Bedienstetenversammlung der Gemeinde xxx im Sinne des § 4 Abs. 1 K-GPVG angehört haben.

Ein Ausschließungsgrund gem. § 21 Abs. 3 K-GPVG liegt nicht vor.

§ 3 der Kärntner Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung normiert, dass Personen, die nach § 21 Abs. 3 K-GPVG ausgeschlossen sind, in die Wählerliste nicht aufgenommen werden dürfen. Weitere Ausschließungsgründe werden in der Wahlordnung (Verordnung zu § 24 K-GPVG) nicht genannt.

Wahlberechtigt sind somit gem. § 21 Abs. 4 K-GPVG alle Personen, die am Stichtag (Tag der Wahlausschreibung) der Bedienstetenversammlung angehört haben, sofern kein Ausschlussgrund gegeben ist.

Eine zeitliche Mindestdauer der Zugehörigkeit zum Bedienstetenstand ist § 21 Abs. 4 K-GPVG nicht zu entnehmen.

Da im Verfahren Ausschließungsgründe im Sinne des § 21 Abs. 3 K-GPVG nicht hervorgekommen sind, ergibt sich, dass die von Seiten der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Personen über das aktive Wahlrecht verfügen.

Die Argumentation der Vertreterin des Vertrauenspersonenwahlausschusses, dass diese Mitarbeiter am Tag der Wahl nicht mehr dem Personalstand angehören und somit nicht wahlberechtigt sind, findet im § 21 Abs. 4 K-GPVG keine Deckung.

Der Gesetzgeber knüpft die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht einzig und allein an die Zugehörigkeit zur Bedienstetenversammlung am Tag der Wahlausschreibung.

Im Gegensatz dazu ist für das passive Wahlrecht, geregelt im § 21 Abs. 5 K-GPVG, neben der österreichischen Staatsbürgerschaft, eine zumindest sechsmonatige Zugehörigkeit zum Gemeindedienst notwendig und ist somit ein aufrechtes Dienstverhältnis dafür Voraussetzung.

Da der Gesetzgeber das aktive und das passive Wahlrecht in zwei unterschiedlichen Absätzen geregelt hat und noch dazu an unterschiedliche Kriterien geknüpft hat, deutet eindeutig darauf, dass diese Unterscheidung bewusst normiert wurde und vom Gesetzgeber somit eine differenzierte Behandlung der Bediensteten im Hinblick auf das aktive bzw. passive Wahlrecht festgelegt wurde.

Der Beschwerde ist somit stattzugegeben und festzustellen, dass die im Spruch angeführten Personen für die Wahl am 14.12.2021 wahlberechtigt sind.

§ 1 des K-GPVG legt fest, dass in jeder Gemeinde, …, für die Bediensteten, …, eine Personalvertretung eingerichtet wird.

Warum § 1 leg.cit begründen soll, dass das aktive Wahlrecht nur aktive Mitarbeiter zustehen soll, lässt sich für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ableiten, da in § 1 des K-GPVG die Einrichtung einer Personalvertretung und nicht die Wahl der Vertreter geregelt wird.

Die erläuternden Bemerkungen zu § 21 K-GPVG, auf die sich die Vertreterin des Vertrauenspersonenwahlausschusses bezieht, und die davon sprechen, dass wahlberechtigt nur jene Bediensteten sind, welche am Tag der Wahl der Bedienstetenversammlung angehören, beziehen sich offensichtlich auf § 21 Abs. 5 KGPVG, welcher das passive Wahlrecht der Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses regelt.

Unabhängig davon darf auf Erkenntnisquellen außerhalb eines Gesetzes, zB. Regierungsvorlagen oder erläuternde Bemerkungen, nur dann zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel zulässt, was im gegenständliche Fall jedoch nicht vorliegt (vgl. dazu VwGH 13.2.2018, Ra2017/02/0219).

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 21 K-GPVG liegt nicht vor. Die ordentliche Revision ist jedoch trotzdem nicht zuzulassen, da die Regelung des § 21 Abs. 4 K-GPVG klar und eindeutig ist.

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 27. 8. 2014, Ra 2014/05/0007, mwN)

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