LVwG K KLVwG-1969/3/2021

KLVwG-1969/3/2021Landesverwaltungsgericht07.12.2021

Regest

Jagdrecht, Wildschaden, Fischotter, Schadenersatz, Ersatzanspruch, materiell-rechtliche Ausschlussfrist

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1969/3/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1969.3.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx vertreten durch xxx, xxx, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der xxx, xxx, vom 27.10.2020, Zahl: xxx, im Beschwerdeverfahren vertreten durch xxx, xxx, wegen Zurückweisung des Antrages auf Entscheidung über den Ersatz von Wildschäden gemäß §§ 74 ff Kärntner Jagdgesetz – K-JG, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe

a b g e w i e s e n ,

als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Der Antrag des xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, vom 21.02.2020 auf Entscheidung über den Ersatz von Wildschäden durch Fischotter in den im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx gelegenen Fischereirevieren Nummer xxx und xxx im Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.12.2017 wird als unbegründet abgewiesen.“

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Bescheid der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Stadtgemeinde xxx (im Weiteren: belangte Behörde) wurde der Antrag des xxx (im Weiteren: Beschwerdeführer) vom 21.02.2020, verbessert mit Schriftsatz vom 15.06.2020, auf Entscheidung über den Ersatz von Wildschäden durch Fischotter an dem Fischbestand in den im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx gelegenen Fischereirevieren xxx und xxx für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2017 als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2020 hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, dass es sich bei Fischotterschäden um eine permanente und immer wiederkehrende Schadenszufügung handle und der Ersatzanspruch daher nicht gemäß § 76 K-JG verfristen könne. In eventu regt der Beschwerdeführer ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Überprüfung der Verfassungsgemäßheit des § 76 KJG an. Der Rechtsmittelwerber hat beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde die Erledigung des Antrages auf Ersatz von Fischerotterschäden für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2017 auftragen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.01.2021, xxx, hob das Landesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2020 wegen Unzuständigkeit der Schlichtungsstelle auf. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Schlichtungsstelle vor Erlassung des bekämpften Bescheides nicht auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hingewirkt habe, hingegen die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle gemäß § 78 Abs. 2 K-JG erst gegeben wäre, wenn ein Vergleich zwischen den Verfahrensparteien nicht erzielt werden könne.

Die belangte Behörde brachte gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.01.2021 eine Amtsrevision ein.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0043, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.01.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum einen im Erkenntnis festgehalten, dass die Schlichtungsstelle auch unter der Annahme, dass der Geschädigte die Ersatzansprüche nicht rechtzeitig im Sinne des § 76 K-JG geltend gemacht hat, zu einem Schlichtungsversuch gemäß § 78 Abs. 2 zweiter Satz K-JG verpflichtet gewesen wäre, weil es sich bei der Frage des Erlöschens der Ersatzansprüche in Folge Verfristung nicht um eine Prozess-, sondern eine Erfolgsvoraussetzung im Verfahren gehandelt hat. Die in § 76 K-JG genannte Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (bei sonstigem Erlöschen derselben) ist als materiell-rechtliche Frist zu werten, deren rechtzeitige Geltendmachung eine Erfolgsvoraussetzung für den Anspruch ist. Wurde diese Frist nicht eingehalten, wäre der Anspruch nicht (mehr) gegeben und der Antrag auf Schadenersatz abzuweisen. Zum anderen hat das Höchstgericht festgehalten, dass die Anordnung des § 78 Abs. 2 zweiter Satz K-JG keine Zuständigkeitsnorm ist, sondern eine Verfahrensbestimmung darstellt, die den Ablauf des Verfahrens über die Geltendmachung von Wildschadenersatzansprüchen näher determiniert. Das amtswegige Aufgreifen eines unterbliebenen Schlichtungsversuches im Rechtsmittelverfahren würde in jenen Fällen, in denen keiner der Beteiligten seine Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung geltend macht, sondern die Entscheidung der Schlichtungsstelle – wie im Anlassfall – mit anderen Argumenten bekämpft, zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen; ein Ergebnis, das dem K-JG nicht unterstellt werden kann.

b.Feststellungen

Mit Antrag vom 21.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Entscheidung über den Ersatz von durch Fischotter verursachten Wildschäden in mehreren Fischereirevieren für die Jahre 2013 bis 2017. Nach einem von der belangten Behörde durchgeführten Verbesserungsverfahren konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag und beantragte den Ersatz von Wildschäden in den Fischereirevieren xxx und xxx.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 2013 bis 2017 Fischereiausübungsberechtigter im Fischereirevier xxx; im Fischereirevier xxx ist der Beschwerdeführer xxx, nicht jedoch Fischereiberechtigter.

Dem Beschwerdeführer ist der in den betroffenen Fischereirevieren eingetretene Schaden aus den Jahren 2013 bis 2015 spätestens zum Zeitpunkt seines an den Bezirksjägermeister des Jagdbezirkes xxx adressierten Schreibens vom 22.02.2016, in welchem der Gesamtschaden dargelegt und auch beziffert worden ist, bekannt. Mit weiterem Schreiben des Beschwerdeführers an den Bezirksjägermeister vom 24.03.2016 wurde die Schadenszuteilung konkretisiert.

Der Schaden am Fischbestand in den betroffenen Fischereirevieren aus den Jahren 2016 und 2017 (ebenso aus 2018) war dem Beschwerdeführer spätestens mit 02.08.2019, zum Zeitpunkt der Schadensmeldung und Geltendmachung der konkretisierten Schadenssummen gegenüber dem Kärntner Wildschadensfonds, bekannt.

Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 21.02.2020 gestellten Ersatzansprüche für die Jahre 2013 bis 2017 durch diesen nicht fristgerecht nach Kenntnis des Schadens dem Jagdausübungsberechtigten angezeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten angemeldet worden. Die Ersatzansprüche sind für den beantragten Zeitraum folglich erloschen.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.02.2016 und 24.03.2016 zur Schadensmeldung an den Bezirksjägermeister des Jagdbezirkes xxx, der Schadensmeldung und dem Antrag auf Unterstützungsleistung an den Kärntner Wildschadensfonds vom 02.08.2019, dem Antrag auf Entscheidung über den Ersatz von Wildschäden vom 21.02.2020, der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verbesserungsverfahren vom 15.06.2020 sowie dem Beschwerdevorbringen vom 12.11.2020.

III.Rechtliche Grundlagen

a.Rechtsgrundlagen

§ 74 Kärntner Jagdgesetz – K-JG,

LGBl. Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2018

Schadenersatzpflicht

(1) Der Ersatz von Wild- und Jagdschaden richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, soweit nicht zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) Die Schadenersatzpflicht umfasst nach Maßgabe der §§ 75 und 76:

1. den innerhalb des Jagdgebietes vom Wild, ausgenommen ganzjährig geschonte Wildarten, an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren, Nutztieren und Fischen verursachten Schaden, soweit dieser nicht Grundstücke betrifft oder auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht (Wildschaden);

2. den bei der Ausübung der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten, von seinem Jagdhilfspersonal, seinen Jagdgästen sowie von Jagdhunden dieser Personen an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden).

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdgebiet gehören, richtet sich die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nicht anderes bestimmt ist, tritt die Ersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten ein, wenn er den Schaden durch unzureichenden Abschuß verschuldet hat. Schäden an Grundstücken, die einem Eigenjagdgebiet angeschlossen sind, hat der Jagdausübungsberechtigte zu ersetzen. Für Schäden an Grundstücken, die zu einem Gemeindejagdgebiet gehören oder diesem angeschlossen sind, haftet der Pächter, im Falle der Ausübung der Gemeindejagd durch einen Jagdverwalter die Gemeinde.

(4) Zur Abdeckung von Schäden, die ganzjährig geschonte Wildarten verursachen, hat das Land als Träger von Privatrechten nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten auf Grund eines zu erlassenden Gesetzes über die Einrichtung eines Schadensfonds für geschonte Wildarten Unterstützungsleistungen zu erbringen, wenn die vom Fonds-Beirat vorgegebenen Kriterien für eine Unterstützungsleistung erfüllt sind.

§ 76 Kärntner Jagdgesetz – K-JG,

LGBl. Nr. 21/2000

Erlöschen des Schadenersatzanspruches

Der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens erlischt, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen, bei Wildschäden an Wald nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Bevollmächtigter (§ 79) hat den Wild- und Jagdschaden binnen einer Woche nach Erhalt der Verständigung mit dem Geschädigten zu besichtigen.

b.Erwägungen

1.

Gemäß § 76 K-JG erlischt der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen (innerhalb von sechs Monaten bei für den Anlassfall nicht relevanten Wildschäden an Wald) nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht nachzuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Im Gegenstand hat der Beschwerdeführer mit Antrag vom 21.02.2020 den Ersatz von Schäden, die am Fischbestand in den Fischereirevieren xxx und xxx durch Fischotter in den Jahren 2013 bis einschließlich 2017 entstanden sind, beantragt. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer xxx im Fischereirevier xxx. Eine Fischereiberechtigung des Beschwerdeführers für das xxx ergab sich im Ermittlungsverfahren aus den von der belangten Behörde beigeholten Auskünften bei der zuständigen Behörde nicht. Der ausdrücklichen Aufforderung der Behörde, der Beschwerdeführer möge entsprechende Nachweise zu allfälligen Rechten vorlegen, ist dieser auch nicht nachgekommen.

Aus dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 21.02.2020 sowie dessen Verbesserung vom 15.06.2020, geht eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer die Schäden aus den Jahren 2013 bis 2015 bereits im Jahr 2016 sowie die Schäden aus den Jahren 2016 und 2017/2018 bereits im Jahr 2019 unbestritten konkret bekannt gewesen sind.

Die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruches durch den Beschwerdeführer gemäß § 76 K-JG ist weder bei den betroffenen Jagdausübungsberechtigten noch bei der Stadtgemeinde xxx zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten erfolgt. Damit ist die Erfolgsvoraussetzung für eine Geltendmachung des Anspruches nicht erfüllt. Die Frist gemäß § 76 K-JG ist eine gesetzliche Fallfrist und erlischt nach Ablauf einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist der Anspruch selbst (materiell-rechtliche Ausschlussfristen sind Fristen, innerhalb derer ein materiell-rechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrunde liegenden Rechts geltend gemacht werden muss, Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 4 mwN; vgl. auch zur ähnlichen Rechtslage im Fall von Wildschäden § 69 Oö. JagdG). Da im Gegenstand durch den Beschwerdeführer die gesetzliche Fallfrist nicht eingehalten wurde, ist der Anspruch nicht (mehr) gegeben und ist in einem solchen Fall der Antrag auf Schadenersatz abzuweisen (VwGH 05.10.2021, Ra 2021/03/0043). Dementsprechend war durch das erkennende Gericht der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern.

2.

Zum Beschwerdevorbringen, dass es sich beim Schaden am Fischbestand durch Fischotter um einen permanenten Schaden handelt, ist festzuhalten, dass das Erlöschen des Schadenersatzanspruches auf die Kenntnis des Schadens durch den Anspruchsberechtigten bzw. das Erkennenmüssen bei Anwendung gehöriger Sorgfalt abstellt. In casu wurde dem Beschwerdeführer der Schaden zeitlich auch konkret bekannt und hat er diesen weder fristgerecht dem Jagdausübungsberechtigten angezeigt noch bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten angemeldet. Der (unvollständige) verfahrenseinleitende Antrag zum Ersatz von Wildschäden vom 21.02.2020 erfolgte erst weit außerhalb der gesetzlichen Fallfrist des § 76 KJG.

Das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer die Jagdausübungsberechtigten nicht bekannt gegeben worden sind, geht ins Leere, weil der Antrag gemäß den verba legalia des § 76 K-JG alternativ auch bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten angemeldet werden kann. Der Beschwerdeführer hat ebenso zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, weder im verfahrenseinleitenden Antrag, seiner Stellungnahme im Verbesserungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war und ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm gegenüber die zuständigen Jagdausübungsberechtigten nicht bekannt gegeben worden seien (im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer die Jagdausübungsberechtigten auch mit Schreiben der Stadtgemeine xxx vom 16.02.2017 bekannt gegeben) nicht geeignet, ein solches Ereignis darzustellen.

Unter einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis kann nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt verstanden werden, nicht aber ein subjektiver, dem Innenleben der Partei angehöriger Vorgang (wie etwa Unkenntnis, Irrtum oder Versehen) (VwGH Slg 5643 A/1961; 21.01.1960, 1258/58).

3.

Der Anregung des Beschwerdeführers das Verfahren zu unterbrechen und ein Gesetzprüfungsverfahren zur Überprüfung der Verfassungsgemäßheit des § 76 K-JG einzuleiten, wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten. Die Verfallsfrist des § 76 K-JG dient vor allem der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten (die Frist zur Erlöschung des Schadensersatzanspruches wurde im K-JG mit LGBl. Nr. 44/1961 von fünf Tagen auf vierzehn Tage erstreckt). Das rechtzeitige, zeitnahe Herantreten an den Jagdausübungsberechtigten oder die Gemeinde (das Gesetz trifft diesbezüglich keine Unterscheidung; § 76 K-JG kommt sowohl für dem Jagdausübungsberechtigten (direkt) angezeigte als auch für bei der Gemeinde zur Weiterleitung angemeldete Wildschadensangelegenheiten zum Tragen, VwGH 27.01.2010, 2008/03/0129) dient der Ermöglichung der Abwicklung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, insbesondere der dafür wesentlichen und notwendigen Feststellung des Schadensbildes. Tritt ein Geschädigter aufgrund eines festgestellten Schadensbildes rechtzeitig an den Jagdausübungsberechtigten heran, so kann sich Letzterer ebenso auf den Entschädigungsfall und die bevorstehende Ersatzleistung einstellen (vgl. dazu auch 8 Ob 82/15 i).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden und war diese daher als unbegründet abzuweisen.

Zusammenfassend war somit aufgrund der mangelnden Erfolgsvoraussetzung für den Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens – die rechtzeitige Geltendmachung gemäß § 76 K-JG – die Beschwerde wegen Erlöschen des Anspruches als unbegründet abzuweisen.

4.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, zumal sich der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergab und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken wird. Da sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren ausschließlich mit Rechtsfragen befasste, keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten und die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen von dem Beschwerdeführer nicht bestritten wurden, standen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. In der Beschwerde wurden auch keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine Verhandlung erfordert hätte. Ein Absehen von der Verhandlung (ungeachtet davon, dass eine solche im Gegenstand auch von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde) war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG daher zulässig.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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