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KLVwG-1350-1351/12/2021•LVwG K KLVwG-1350-1351/12/2021
KLVwG-1350-1351/12/2021Landesverwaltungsgericht30.11.2021
Baurecht, Carport, Abstandsflächen, Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Vollständigkeit , freie Beweiswürdigung, Ortsbild, subjektiv-öffentliche Recht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers xxx und der Zweitbeschwerdeführerin xxx beide wohnhaft in xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 7.6.2021, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten, gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insoweit
F o l g e g e g e b e n ,
als in den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 21.1.2021, xxx, als Auflage Nr. 11 Folgendes eingefügt wird:
„Die projektierte Verschalung ‚Nut + Feder, EI 30‘ ist über die gesamte Länge der zur südlichen Grundstücksgrenze gelegenen Dachkante, laut Einreichplan somit auf einer Länge von 891 cm, sowie öffnungslos vom Boden bis zur Dacheindeckung in der Feuerwiderstandsklasse REI bzw EI 30 zu errichten.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Sachverhalt:
A)Baubehördlicher Verfahrensgang:
1. Nach Vorprüfung nach § 13 K-BO 1996 und Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle am 21.10.2020 wurde dem xxx in xxx, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 21.1.2021, xxx, nach Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Bautechnik und aus dem Fachbereich Brandschutztechnik unter Auflagen die Baubewilligung zur Errichtung eines Carports beim bestehenden Wohnhaus auf Gst. Nr. xxx in der KG xxx, erteilt.
2. Mit E-Mail vom 7.2.2021 brachten die beiden Beschwerdeführer (im Plural kurz als „BF“ bezeichnet) das Rechtsmittel der Berufung ein, in welcher die Einhaltung der Abstandsflächen und das Ortsbild gerügt wurden. Diese E-Mail langte in den Amtsstunden des 8.2.2021 bei der Behörde ein.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx wurde die Berufung der beiden BF vom 8.2.2021 als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung an die beiden BF erfolgte laut unbedenklichen Rückscheinen RSb durch Hinterlegung am Donnerstag 10.6.2021, sodass die vierwöchige Beschwerdefrist am Donnerstag 8.7.2021 endete.
4. Mit rekommandierten Schreiben vom 5.7.2021 wurde die Beschwerde der beiden BF sowohl an das Landesverwaltungsgericht Kärnten als auch an die Gemeinde xxx gerichtet (beim LVwG Kärnten am 7.7.2021 eingelangt und gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet und dort am 12.7.2021 eingelangt; bei der Gemeinde xxx am 7.7.2021 fristgerecht eingelangt). Darin wird vorgebracht, dass die beiden BF als Anrainer große Sicherheitsbedenken betreffend Brandschutz hätten, da in ihrem angrenzenden Gebäude Schlafräume befindlich wären und es unverantwortlich sei, dort direkt das KFZ abzustellen. Auch wurde zu den Abstandsflächen vorgebracht, dass eine Verringerung dieser nicht möglich sei und wurde vorgebracht, dass es sich beim verringerten Bestand um jenes Gebäude der beiden BF handle.
5. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht die Beschwerde und den bezughabenden Bauakt zur Entscheidung vor und langte dieser am 26.7.2021 ein.
5.1. Im Vorlagebericht wurde zu den Beschwerdepunkten Stellung genommen.
5.1.1. Mit dem Hinweis Einreichunterlagen wurde den „Brandschutz“ betreffend vorgebracht, dass die südseitige Außenwand des Carports als Verschalung – Holzfüllung Nut und Feder in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 ausgeführt werden soll und im behördlichen Bauverfahren ein Amtssachverständiger des Kärntner Landesfeuerwehrverbands beigezogen gewesen sei. Angemerkt wurde weiters, dass unmittelbar unter den im Zubau befindlichen Schlafräumen der beiden BF selbst ein Doppelcarport sowie eine angebaute Garage befindlich seien und – mit dem Hinweis auf die OIB-Richtlinien 2 „Brandschutz“ und 2.2. „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ – die Bedenken der BF nicht nachvollziehbar seien.
5.1.2. Zu den Abstandsflächen wurde vorgebracht, dass nach Prüfung die Abstandsflächen zur südlichen Parzelle xxx verringert werden konnten, da sämtliche Ausnahmekriterien des § 9 Abs 1 K-BV erfüllt seien.
B)Gerichtlicher Verfahrensgang:
1. Gemäß VfGH vom 7.10.2014, E 707/2014, hat das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vorzunehmen und nicht etwa einer anderen Stelle zu überlassen.
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten holte mit Gutachtensauftrag vom 15.9.2021 ein bautechnisches Gutachten ein. Der Gutachtensauftrag wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und lautete (auszugsweise) wie folgt:
„[…]
Aus dem vorgelegten Fremdakt kommt aus einer E-Mail der Beschwerdeführer vom 3.11.2020 (OZ 10) hervor, dass sich angrenzend zum Bauvorhaben ‚nicht gewöhnliche Aufenthaltsräume, sondern Schlafzimmer‘ befinden und bringt der Beschwerdeführer xxx dazu vor, dass es ihn ‚schon beunruhigt, wenn ein KFZAbstellplatz dort errichtet wird‘.
Aus dem Sitzungsprotokoll der damaligen Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand vom 21.5.2021 ist zum ggst. Bauvorhaben „Errichtung eines Carports beim bestehenden Wohnhaus“ auf Gst. xxx, KG xxx, zu entnehmen: ‚An der Südseite soll es [Anm: Carport] fast bis an die Grundgrenze errichtet werden. Richtung Osten ist der Abstand von der Außenkante Säule zwischen 1,02 m und 1,05 m. Die Höhe beträgt laut eingereichtem Lageplan 3,2 m bis Oberkante Attika‘ (Niederschrift S. 2) und auf Seite 3 der Niederschrift steht zu lesen (es folgt ein Auszug aus der Niederschrift):
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20211130_KLVwG_1350_1351_12_2021_00/image001.jpg
Die beiden Beschwerdeführer sind Anrainer und haben als solche ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände (§ 23 Abs 3 lit e) K-BO 1996).
[…]“
2. Der VwGH hegt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung eines Sachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, wenn dieser bereits im vorangegangenen Behördenverfahren als Sachverständiger tätig geworden ist (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0092), sodass das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Gutachtensauftrag vom 15.9.2021 ein brandschutztechnisches Gutachten vom bereits im baubehördlichen Verfahren befassten Sachverständigen einholte.
2.1. Der Gutachtensauftrag wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und lautete (auszugsweise) wie folgt:
„[…]
Mit dem Hinweis auf das Beschwerdevorbringen wird ersucht, binnen sechs Wochen in Ihrem Befund und Gutachten aus fachlicher Sicht zu der Frage, ob das projektierte Vorhaben den Anforderungen des Brandschutzes auf der Grundlage der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ idgF und OIB-Richtlinie 2.2. „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ idgF entspricht, auszuführen
unter Berücksichtigung der in den Plänen vorgesehenen Abständen zur Grundstücksgrenze zu den beiden Beschwerdeführern hin und unter Berücksichtigung, dass laut Technischer Baubeschreibung – bei der Baubehörde eingelangt am 22.1.2021 – als Außenwand (von außen nach innen) eine Holzriegelkonstruktion von 14,00 cm und eine Verschalung EI 30 von 3,50 cm zur Ausführung gelangen soll,
und
unter Berücksichtigung der in Ihrer Stellungnahme vom 22.12.2020 erwähnten „laut Einreichunterlagen geplanten brandschutztechnischen Maßnahmen“. Es wird auch gebeten, diese in den Einreichunterlagen genannten brandschutztechnischen Maßnahmen zu benennen / anzuführen.
[…]“
3. Am 6.10.2021 langte das bautechnische Gutachten des xxx von der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.10.2021 beim Landesverwaltungsgericht ein.
Dieses bautechnische Gutachten wird nachstehend auszugsweise wiedergegeben:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20211130_KLVwG_1350_1351_12_2021_00/image002.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20211130_KLVwG_1350_1351_12_2021_00/image003.jpg
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4. Am 6.10.2021 langte das bautechnische Gutachten des xxx vom Kärntner Landesfeuerwehrverband, xxx, vom 14.10.2021 beim Landesverwaltungsgericht ein.
Dieses brandschutztechnische Gutachten wird nachstehend auszugsweise wiedergegeben:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20211130_KLVwG_1350_1351_12_2021_00/image006.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20211130_KLVwG_1350_1351_12_2021_00/image007.jpg
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5. Mit Erledigung vom 21.10.2021 wurden die beiden Gutachten gemeinsam mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung an die Parteien des Verfahrens zum Zwecke einer allfälligen Stellungnahme in das Parteigehör übermittelt (Übernahme durch die beiden Beschwerdeführer laut unbedenklichen Rückscheinen RSa jeweils am 27.10.2021).
6. Am 12.11.2021 langte die Stellungnahme der beiden Beschwerdeführer von der EMailadresse office@xxx.at beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein.
Darin wurde ohne weitere Beweismittel mitgeteilt, dass die beiden BF an der Teilnahme an der Verhandlung aus beruflichen Gründen verhindert wären und bleibe ihr Standpunkt zum Bauvorhaben unverändert.
Es wurde weiters ausgeführt wie folgt:
„Wir haben große Bedenken aufgrund unserer Sicherheit bei unseren Schlafräumen im Bestand unseres Wohnhauses. Weiters haben wir Bedenken, dass aufgrund des geringen Abstandes des geplanten Bauvorhabens von Herrn xxx, unsere Fassade bzw. Wand durch Schlagregen oder ähnliches verschmutzt bzw. in späterer Folge gar beschädigt werden könnte.
Wir bitten daher dies auch miteinzubeziehen. Der Verringerung der Abstandsflächen für dieses Nebengebäude stimmen wir nach wie vor nicht zu und bitten Sie das Verfahren fair zu entscheiden“.
7. Am 25.11.2021 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt.
Es folgt ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll:
„Verlesen wird der Beschwerdeschriftsatz vom 5.7.2021.
Beschwerdeführer:
1. )xxx und 2.) xxx, entschuldigt mit E-Mail vom 11.11.2021
B e w e i s v e r f a h r e n
Amtssachverständiger xxx, fremd zum Beschwerdeführer, führt auf seinen Sachverständigeneid hingewiesen nach dem Hinweis, auf dem Stand der Technik nach bestem Wissen und Gewissen sein Gutachten zu erläutern, aus:
Die Abstandsregelung in §§ 4 bis 10 K-BV geregelt, jedoch ist der Bebauungsplan anzuwenden, welcher auf die §§ 4 bis 10 K-BV verweist. Diese sind daher anzuwenden.
§ 9 formuliert Ausnahmen, bei welchen zu verringern “ist”. Drei Voraussetzungen gibt es dafür und zitiert der ASV den Gesetzestext. Er verweist auf die ausgedruckten Luftbilder. Es werden in natura die Abstandsflächen bereits unterschritten und zwar vom südlichen Nachbargebäude, welches im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien xxx steht.
Es ist daher eine Verhältnismäßigkeit zu prüfen und diese Verhältnismäßigkeit ist gegeben, weil der Abstand vom südlichen Nachbargebäude zur Grundstücksgrenze des Grundstücks der xxx und xxx sich im gleichen Bereich bewegt wie der Abstand vom geplanten Carport zur Grundstückgrenze.
Frau xxx führt dazu aus: Im Zuge der behördl. Bauverhandlung wurde dies von unserem Sachverständigen für Bauwesen, Herr xxx von der xxx, nachgemessen und befinden sich die Fotos dazu im behördl. Bauakt (der behördlichen Verhandlungsschrift vom 21.10.2020 angeschlossen (Fremdakt OZ 7). Dieser Bereich ist zwischen 97 cm und 106 cm befindlich. Gemessen wurde ab der “Außenkante Säule Carport xxx bis zur Grundstücksgrenze xxx”.
R: Verhält es sich also so, dass derzeit in natura das Carport der Beschwerdeführer die Abstandsregeln des § 9 K-BV unterschreitet und bei Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens (Carport xxx) künftig auch noch das Carport xxx die Abstandsregeln des § 9 K-BV unterschreitet?
ASV: ja so ist es und es ist zulässig, weil die Abstandsverringung nach § 9 zulässig ist, da auch der Nachbar (Beschwerdeführer) die Abstandsflächen verringert hat.
Der ASV führt weiter aus:
Das zuvor Gesagte ist der erste Punkt der Voraussetzungen, welche im § 9 genannt werden.
Der zweite Punkt der Voraussetzungen, welche im § 9 genannt werden, betrifft die Sicherheit.
Aus fachlicher Sicht wäre aufgrund der Größe des Carports nur der Brandschutz einschlägig. Dazu verweise ich auf den heute anwesenden ASV für Brandschutztechnik.
Der dritte Punkt der Voraussetzungen, welche im § 9 genannt werden, betrifft die öffentlichen Interessen, wobei im gegenständlichen Falle aufgrund der Größe des Bauvorhabens von keinem Einfluss auf öffentliche Interessen ausgegangen werden kann. Die “Auswirkungen” des Carports sind in allen Bereichen so kleinräumig, dass von keiner Beeinflussung öffentlicher Interessen ausgegangen werden kann. Es gibt nur eine Ausnahme, auf den ich auch eingegangen bin im Gutachten: der VwGH schreibt vor, dass in jedem Fall das Ortsbild zu prüfen ist. Dieses wurde im Zuge des behördl. Bauverfahrens bereits geprüft. Die Abmessungen des geplanten Carports sind derart, dass die Länge 6,31 m beträgt und die Breite 5,25 m beträgt. Die Höhe ist max. 3,20 m.
Zum Ortsbild möchte ich ausführen: Aufgrund der geringen Kubatur und der Eingeschossigkeit des Bauvorhabens können keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild erwartet werden. Somit kann der Beurteilung der Baubehörde gefolgt werden.
Dazu wirft die Vertreterin der Behörde ein:
In der Umgebung – beim westseitigen Nachbarn, beim südseitigen Nachbarn (Beschwerdeführer) – gibt es bereits Carports von sehr ähnlicher Kubatur und Optik.
ASV: Abschließend zusammenfassend kann aus bautechnischer Sicht festgehalten werden, dass die Verringerung der Abstandsflächen ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
R: Herr xxx, gibt es von Ihnen Fragen an den ASV xxx?
mP: Nein, keine.
R: Gibt es seitens der belangten Behörde Fragen an den ASV xxx?
Vertreterin und Vertreter der belangten Behörde: Nein, das können wir zustimmend zur Kenntnis nehmen.
Amtssachverständiger xxx, fremd zum Beschwerdeführer führt auf seinen Sachverständigeneid hingewiesen nach dem Hinweis, auf dem Stand der Technik nach bestem Wissen und Gewissen sein Gutachten zu erläutern, aus:
Das Carport gilt aufgrund der Fläche von 30m² und den beiden offenen Seiten als “überdachter Stellplatz” mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 50m² iSd der OIB-Richtlinie 2.2. “Garagen und überdachte Stellplätze”. Diese Bauwerke müssen zumindest einen Abstand von 2 m zu Nachbargrundstücken aufweisen. Ist dies nicht der Fall, so ist das Bauwerk mit einer Wand in der Feuerwiderstandsklasse REI30 bzw EI30 abzuschließen. Diese Wand wurde im Einreichprojekt bereits grundsätzlich berücksichtigt. Diese Wand ist jedoch über die gesamte Länge zu ziehen, das heißt nicht nur zwischen den Stehern sondern auch unter den Vordachbereichen. Diese Ausführung der Wand wurde im Gutachten vom 14.10.2021 per Auflagenvorschlag zur Vorschreibung durch die Behörde oder das LVwG angeregt.
Wenn diese Wand ausgeführt wird, werden die brandschutztechn. Anforderungen entsprechend den geltenden Bauvorschriften iVm Bautechnikverordnung und den darin verbindlich erklärten OIB Richtlinien, im konkreten Fall OIB Richtlinie 2.2. in der Ausgabe April 2019, erfüllt.
Wenn dies erfüllt ist, gibt es aus brandschutztechnischer Sicht keine Einwendungen.
Erklärend dazu gebe ich an: Der Baustoff “Holz” wie er geplant ist, ist bei der Ausführung der oben angeführten Wand in EI30 zulässig.
Die erwähnte Feuerwiderstandsklasse “EI30” bedeutet, dass eine Wand innerhalb einer definierten Brandbeaufschlagung von 30 min auf der gegenüberliegenden Seite keine unzulässige Erwärmung der Wandoberfläche herbeiführt und ein Durchbrand durch die Wand ebenfalls für die Dauer von 30 Minuten nicht stattfindet.
R: Herr xxx, gibt es von Ihnen Fragen an den ASV xxx?
mP: Nein, keine. Ich schließe mich dem an und werde den Brandschutz so errichten, wie es sein sollte nach EI30.
R: Gibt es seitens der belangten Behörde Fragen an den ASV xxx?
Vertreterin und Vertreter der belangten Behörde: Nein, das können wir zustimmend zur Kenntnis nehmen.
Die Richterin verliest den Text der E-Mail der Beschwerdeführer vom 11.11.2021, 18.46 Uhr. Zum Thema “Verschmutzung deren Fassade durch Schlagregen oder ähnliches” führt der ASV für Brandschutz aus: Das ist das kein Thema des Brandschutzes.
Der ASV für Hochbautechnik führt dazu aus: Nachdem das Carport der Beschwerdeführer keine “Fassade” besitzt, weil es seitlich offen ist, ist die nächstliegende Fassade der Beschwerde jene des Hauptgebäudes südlich des Carports. Aufgrund der räumlichen Entfernung dieser Fassade kann eine Beeinflussung durch das neu zu errichtende Carport (Bauvorhaben) ausgeschlossen werden.
Auf Nachfrage, ob die mP Einsicht nehmen möchte in den behördl. Bauakt, gibt xxx als mP an: Nein danke, mir ist alles klar. Es gibt keine offenen Fragen.
R: Frage an die beiden Sachverständigen:
Gibt es aus Ihrer Sicht Bedenken hinsichtlich das eingereichte Bauvorhaben, wenn dieses nach den bisherigen von der Behörde vorgegebenen Auflagen und unter dem im Gutachten des Herrn xxx formulierten Auflagenvorschlag errichtet werden würde?
ASV xxx: aus meiner fachlichen Sicht gibt es dann keine Bedenken.
ASV xxx: aus meiner fachlichen Sicht gibt es dann keine Bedenken.
Keine weiteren Fragen an die beiden Amtssachverständigen.
Der mP wird angeboten, Einsicht zu nehmen in den Fremdakt (Bauakt der Baubehörden der Marktgemeinde xxx) und wird darauf verzichtet.
Schluss des Beweisverfahrens
Der Vertreter der belangten Behörde Vizebürgermeister hält sein Schlusswort: Der Bürgermeister und die Bauamtsleiterin haben ordnungsgemäß gearbeitet, wie auch der Gemeindevorstand. Es wurde heute mit den eingeholten Gutachten der beiden heute anwesenden ASV belegt, dass das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Die Vertreterin des Bauamtes, Frau xxx, schließt sich den Ausführungen des Herrn Vizebürgermeisters vollinhaltlich an.
Die mitbeteiligte Partei gibt keine weiteren Erklärungen ab.“
II.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens fest. Im Ermittlungsverfahren wurden Beweise erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Fremdakt, durch Sachverständigenbeweise (Gutachten des xxx vom 4.10.2021 und Gutachten des xxx vom 14.10.2021), sodass nachstehend folgende Feststellungen getroffen werden:
1.1. Das gegenständliche Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist die „Errichtung von Gebäuden“ iSd § 6 lit. a) K-BO 1996 und unterliegt daher der Baubewilligungspflicht. Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist Nr. xxx, KG xxx, mit der Widmungsart Bauland – Wohngebiet. Das Anrainergrundstück Nr. xxx, KG xxx, steht im Eigentum der beiden BF. Mit Bauansuchen vom 24.9.2020 des Planverfassers Baumeister xxx beantragte die mitbeteiligte Partei xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Carports beim bestehenden Wohnhaus xxx. Das bestehende Wohnhaus xxx soll um ein Carport nach Süden hin erweitert werden und zwei Stellplätze beherbergen. Der obere Abschluss des Carports soll als Flachdach ausgeführt sein. Die Errichtung erfolgt in Form einer Holzriegelsichtkonstruktion auf Einzel-Fundamentsockel betoniert. Zu den verringerten Grenzabständen im Süden wird eine Holzfüllung Nut und Feder in EI 30 Brandschutz ausgeführt. Ein neuer Regenwassersickerschacht wird im Carportbereich errichtet, wofür die Sickerschachtauslegung mit dem Berechnungsprogramm der SW Umwelttechnik Österreich vorgelegt wurde. Die Außenwand soll von außen nach innen mit 14,00 cm Holzriegelkonstruktion und 3,50 cm Verschalung EI 30 ausgeführt sein. Die Dachform soll eine Neigung von 3% Gefälledämmung in Form eines Flachdaches aufweisen.
1.2. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 21.1.2021, xxx, wurde der mitbeteiligten Partei xxx unter Auflagen die Baubewilligung für die Errichtung eines Carports beim bestehenden Wohnhaus erteilt.
1.3. Die gegen den unter II.1.2. genannten Bescheid gerichtete Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 7.6.2021, xxx, erledigt, indem die Berufung als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt wurde.
1.4. Die Beschwerdeführer werden von dem Bauvorhaben nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
2.1. Die unter II.1.1. bis II.1.3. getroffenen Feststellungen gründen auf dem offenen Grundbuch, dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan sowie dem vorgelegten baubehördlichen Fremdakt, in welchem der Einreichplan und die Baubeschreibung einliegen.
2.2. Die unter II.1.4. getroffenen Feststellungen waren aus jenen Gründen zu treffen, welche nachstehend unter II.3.4. dargetan werden.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 11 K-LVwGG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständliche Falle ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 idgF, sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
§ 27 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen hat.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl 62/1992, idF LGBl 29/2020, ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß Art. VI Abs 2 des Gesetzes vom 29. April 2021 – mit welchem die K-BO 1996, die K-BV, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert wurden – sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 29.4.2021 anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sodass im gegenständlichen Verfahren der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx für die Entscheidung über die am 8.2.2021 anhängig gewordene Berufung die zuständige Behörde war.
Gemäß § 6 lit a) K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
Gemäß § 17 Abs 1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. darf bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
Die Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind unter anderem die Anrainer (§ 23 Abs 1 lit e) K-BO 1996 und wird im Abs 2 normiert, wer aller „Anrainer“ sind. Die Parteistellung des Anrainers ist in § 23 K-BO 1996 geregelt. Deren Rechte sind aber nach § 23 Abs 3 K-BO 1996 inhaltlich nur nach § 23 Abs 4 bis 6 K-BO 1996 formell beschränkt.
Gemäß § 23 Abs 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs 2 lit a) und b) berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
Gemäß § 23 Abs 4 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs 2 lit a) und b) leg.cit. bei einem Vorhaben nach § 6 lit a), b), d) und e), das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs 3 lit b) bis g) leg.cit. zu erheben.
3.3. Nachstehend werden die übrigen für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsgrundlagen zitiert.
3.3.1. Es sind jene aus dem Textlichen Bebauungsplan (Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 15.12.2016, xxx). Dessen § 7 Abs 7 lautet wie folgt:
„Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Abs 1 bis 6) gelten die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl Nr. 56/1985 idgF.“
3.3.2. Auszug aus den Kärntner Bauvorschriften (K-BV):
„§ 4 Abstände
(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.
(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist so festzulegen, daß a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist; b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
§ 5 Abstandsflächen
(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muß so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, daß durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.
§ 6 Wirkung von Abstandsflächen
(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.
(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:
a) bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;
b) Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrassen von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn
aa) diese nicht höher als 3,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegen,
bb) ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und cc) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;
c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer, Abgasanlagen u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;
d) überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge;
e) Aufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden.
§ 7 Gebäudeanordnung und Abstandsflächen
(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Flächen zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. Soweit es sich um die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken.
(2) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.
(3) Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden.
§ 8 Vergrößerung der Tiefe von Abstandsflächen
(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu vergrößern, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit oder im Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles nach § 28 Abs. 1 erforderlich ist.
(2) Ist die Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nur möglich, wenn gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf Anschüttungen durchgeführt werden, so ist die Tiefe der Abstandsfläche um sechs Zehntel der Höhe der Anschüttung zu vergrößern.
§ 9 Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen
(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
(2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepaßt ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn
a) im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden,
b) bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 nicht verhindert wird,
c) eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und
d) eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird.
§ 10 Abstand bei sonstigen baulichen Anlagen
(1) Der Abstand zwischen sonstigen baulichen Anlagen sowie zwischen sonstigen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, daß Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
(2) Für die Ermittlung von Abständen bei sonstigen baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.
3.4. Die unter II.1.4. getroffenen Feststellungen gründen auf Folgendem:
3.4.1. Gemäß § 23 Abs 3 lit g) K-BO 1996 können sich Einwendungen der Anrainer auf die Brandsicherheit stützen.
3.4.1.1. Die BF brachten vor, dass sie als Anrainer große Sicherheitsbedenken betreffend Brandschutz hätten. Daher wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Sachverständiger aus dem Dienststand des Kärntner Landesfeuerwehrverbands, Brandverhütungsstelle, beigezogen (xxx).
Diesem wurden aus dem behördlichen Fremdakt folgende Beweismittel zur Verfügung gestellt:
-Änderungsplan vom 6.9.2020 idF 29.10.2020, versehen mit dem Stempel der Baubehörde I. Instanz vom 21.1.2021
-Allgemeine Beschreibung des Bauvorhabens, versehen mit dem Stempel der Baubehörde I. Instanz vom 21.1.2021
-Auflagenvorschläge des bautechnischen Sachverständigen Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen
-Einwendungen der Beschwerdeführer im baubehördlichen Verfahren (OZ 5, OZ 14)
-Verhandlungsschrift der Baubehörde I. Instanz
-brandschutztechnische im behördlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme vom 22.12.2020
-Baubescheid I. Instanz
-Berufungsschriftsatz
-Baubescheid II. Instanz
-Fotos von der Örtlichkeit und Luftbild vom 20.5.2021
-Beschwerdeschriftsatz
3.4.1.2. Der Sachverständige xxx erstellte Befund und Gutachten über das Bauvorhaben und nahm zu den – sich aus der Beschwerde ergebenden – Fragen des Landesverwaltungsgericht Kärnten – aus fachlicher Sicht Stellung.
3.4.1.3. Der Sachverständige wurde mit dem Hinweis auf das Beschwerdevorbringen ersucht, in Befund und Gutachten aus fachlicher Sicht auszuführen, ob das projektierte Vorhaben „Errichtung eines Carports beim bestehenden Wohnhaus auf Parzelle xxx, KG xxx, den Anforderungen des Brandschutzes auf der Grundlage der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ idgF und OIB-Richtlinie 2.2. „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ idgF entspricht und dabei die in den Plänen vorgesehenen Abstände zur Grundstücksgrenze zu den beiden Beschwerdeführern hin zu berücksichtigen und zu beachten, dass laut Technischer Baubeschreibung – bei der Baubehörde eingelangt am 22.1.2021 – als Außenwand (von außen nach innen) eine Holzriegelkonstruktion von 14,00 cm und eine Verschalung EI 30 von 3,50 cm zur Ausführung gelangen soll.
3.4.1.4. Der Sachverständige xxx wurde auch ersucht, die im baubehördlichen Verfahren in seiner Stellungnahme vom 22.12.2020 erwähnten „laut Einreichunterlagen geplanten brandschutztechnischen Maßnahmen“ zu benennen / anzuführen.
3.4.1.5. Der Sachverständige xxx gelangte in seinem Gutachten vom 14.10.2021 zu dem Schluss, dass das gegenständliche Bauvorhaben aus brandschutztechnischer Sicht bei Errichtung in der Form, dass die projektierte Verschalung „Nut + Feder EI 30“ über die gesamte Länge der zur südlichen Grundstücksgrenze gelegenen Dachkante auf einer Länge von 891 cm sowie öffnungslos vom Boden bis zur Dacheindeckung in der Feuerwiderstandsklasse REI bzw EI 30 errichtet wird, den Vorgaben der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) iVm den Kärntner Bauvorschriften (K-BV), der Kärntner Bautechnikverordnung 2019 (K-BTV 2019) und der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ und der OIB-Richtlinien 2.2. „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ entspricht und damit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Brandsicherheit gerecht wird. Dies wurde von ihm als Auflage angeregt.
3.4.2. Gemäß § 23 Abs 3 lit e) K-BO 1996 können sich Einwendungen der Anrainer auf die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken stützen.
3.4.2.1. Die BF brachten vor, das Landesverwaltungsgericht möge auch überprüfen und entscheiden, dass laut § 9 K-BV eine Verringerung der Abstandsflächen nicht möglich sei.
Gemäß § 15 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) stehen dem Landesverwaltungsgericht die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
Daher wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Bautechnik Herr xxx, Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich xxx, beigezogen. Ihm wurde der baubehördliche Fremdakt samt einliegendem Beschwerdeschriftsatz zur Verfügung gestellt.
3.4.2.2. Mit dem Hinweis, dass die beiden BF als Anrainer ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände (§ 23 Abs 3 lit e) KBO 1996) haben und die Prüfung der Abstandsflächen begehren, wurde xxx ersucht, dazu in Befund und Gutachten aus fachlicher Sicht auszuführen und erstellte der Sachverständige xxx Befund und Gutachten über das Bauvorhaben. Er nahm zu den – sich aus der Beschwerde ergebenden – Fragen des Landesverwaltungsgericht Kärnten – aus fachlicher Sicht Stellung.
3.4.2.3. Der Sachverständige xxx erhob in seinem Befund, dass im vorhandenen Baubestand bereits geringere Abstände – entgegen den Vorgaben der §§ 4 bis 7 Kärntner Bauvorschriften – verwirklicht sind, nämlich an genau der in Frage kommenden Grundstücksgrenze, weil auf Parzelle Nr. xxx ein Gebäude befindlich ist, welches die gesetzlichen Mindestabstände deutlich unterschreitet und handelt es sich dabei um ein Gebäude, das im Eigentum der beiden Beschwerdeführer steht (Beweis: offenes Grundbuch).
Er gelangte in seinem Gutachten vom 4.10.2021 zu dem Schluss, dass bei dem gegenständlichen Bauvorhaben aus bautechnischer Sicht unter Berücksichtigung der gemäß § 7 des Textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 28.2.2017, xxx, anzuwendenden §§ 4 bis 10 K-BV der Abstand verringert werden kann. Dies, da die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 K-BV vorliegen.
Daher wird nachstehend der Wortlaut des § 9 Abs 1 leg.cit. wiedergegeben:
„Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird“.
Grundsätzlich ist gemäß § 4 K-BV so vorzugehen, dass oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen sind oder so anzuordnen sind, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Da im vorhandenen Baubestand – wie vom Sachverständigen festgestellt und von den BF in der Beschwerde vorgebracht – bereits ein verringerter Bestand in der Natur gegeben ist, ist die Verringerung aus bautechnischer Sicht maßvoll, da sich die Verringerung verhältnismäßig im gleichen Bereich (etwa 1,00 m) befindet.
In der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige xxx dazu aus, dass Verhältnismäßigkeit gegeben ist, weil der Abstand vom südlichen Nachbargebäude zur Grundstücksgrenze des Baugrundstücks der xxx und xxx sich im gleichen Bereich bewegt wie der Abstand vom geplanten Carport zur Grundstückgrenze.
In der mündlichen Verhandlung ergänzte die Vertreterin der belangten Behörde dazu, dass im Zuge der behördlichen Bauverhandlung durch den behördlich beigezogenen Sachverständigen für Bauwesen von der Verwaltungsgemeinschaft eine Nachmessung stattgefunden hatte. Diesbetreffend verwies sie auf die im behördlichen Bauakt befindlichen Lichtbilder (Fremdakt OZ 7) und gab sie zu Protokoll: „Dieser Bereich ist zwischen 97 cm und 106 cm befindlich. Gemessen wurde ab der “Außenkante Säule Carport xxx [Anm: Carport der beiden BF am Anrainergrundstück] bis zur Grundstücksgrenze xxx [Anm: Grundstücksgrenze des Baugrundstücks]”. Es handelt sich dabei um zwei Lichtbilder (händisch beschriftet mit „21.10.2020, 1. Säule Nordwest; 3. Säule Nordost“).
3.4.2.4. Aus fachlicher Sicht vermochte der gerichtlich beigezogene bautechnische Sachverständige xxx auch die weitere Voraussetzung, welche im Falle einer Abstandsverringerung zu prüfen ist – nämlich die „öffentlichen Interessen“ – nicht als dem Bauvorhaben entgegenstehend anzusehen:
xxx erachtet die Größe des Bauvorhabens nicht als die öffentlichen Interessen beeinflussend und begründete die damit, dass die “Auswirkungen” des Carports in allen Bereichen so kleinräumig sind, sodass von einer Beeinflussung öffentlicher Interessen nicht ausgegangen werden kann. Die Abmessungen des geplanten Carports sind derart, dass die Länge 6,31 m, die Breite 5,25 m und die Höhe max. 3,20 m beträgt. Die Vorgabe des VwGH – nämlich das Ortsbild zu prüfen – wurde im Zuge des behördlichen Bauverfahrens erfüllt: so führte der behördlich beigezogene Sachverständige xxx aus, dass in jener Siedlung, wo das Baugrundstück belegen ist, alle Dacharten und -formen gegeben sind und zählte er exemplarisch „Satteldach, Pultdach usw“ auf und führte er aus, dass aufgrund dessen, dass in dieser Siedlung alle Dachformen vorhanden sind „durch die Herstellung des Flachdaches [wird] auch das Ortsbild nicht beeinträchtigt“ wird. @@@
3.4.3. An dieser Stelle ist auszuführen, dass dem Nachbarn aus den Vorschriften über die Beachtung des Ortsbildes nicht ein subjektiv-öffentliches Recht erwächst, da es sich dabei nicht um ein im Katalog des § 23 Abs 3 K-BO 1996 genanntes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn handelt.
3.4.4. Die beiden gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten wurden den BF gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung übersendet und gingen diesen beiden nachweislich zu (Beweis: unbedenkliche Rückscheine RSa und E-Mail der BF vom 11.11.2021).
3.4.4.1. In der als Stellungnahme zu den beiden Sachverständigengutachten anzusehenden E-Mail vom 11.11.2021 – eingelangt während den Amtsstunden am 12.11.2021 – brachten die BF vor, dass aufgrund des geringen Abstandes des geplanten Bauvorhabens die Fassade bzw Wand durch Schlagregen oder ähnliches verschmutzt und in späterer folge gar beschädigt werde und sei dies im gerichtlichen Verfahren miteinzubeziehen.
3.4.4.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde diese Einwendung an die beiden gerichtlich befassten Sachverständigen herangetragen und gab der Sachverständige xxx zu Protokoll, dass dies kein brandschutztechnisches Thema sei (VS S. 6) und führte der Sachverständige xxx aus, dass das Carport der beiden BF infolge dessen, dass es offen ist, keine Fassade aufweist und die nächstliegende im Eigentum der BF befindliche Fassade jene des Hauptgebäudes südlich des Carports ist. Zu dieser Fassade führte der Sachverständige xxx aus, dass aufgrund der Entfernung dieser Fassade eine Beeinflussung durch das Bauvorhaben (neu zu errichtendes Carport) aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden kann.
3.4.5. Sowohl das Gutachten des xxx vom 14.10.2021 als auch das Gutachten des xxx wurden den BF mit Erledigung vom 21.10.2021 ins Parteigehör übermittelt und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
3.4.5.1. Laut VwGH ist den Verfahrensparteien unter Einräumung einer ausreichenden Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu Gutachten zu geben, um diese durch Einholung eines Gegengutachtens entkräften zu können. Laut VwGH (siehe etwa Judikat vom 25.6.2009, 2006/07/0040), ist eine Frist von vier Wochen für eine Stellungnahme als ausreichend anzusehen.
3.4.5.2. Die beiden BF gaben in der E-Mail vom 11.11.2021 zu den beiden gerichtlich eingeholten Stellungnahmen keine Äußerung ab, sondern brachten als Einwendung Bedenken zur Einflussnahme des Bauvorhabens auf ihre Fassade vor.
Infolge unterbliebener Stellungnahme traten die beiden BF den beiden Sachverständigengutachten des xxx und des xxx nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegen und übermittelten sie dem Gericht auch nicht Gutachten aus der Feder von von ihnen beigezogenen Sachverständigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH steht es einem BF frei, das im Auftrag der Behörde / des Gerichts erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093).
3.4.5.3. Ein Gutachten ist amtswegig auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119). Vollständigkeit bedeutet, dass das Gutachten Befund und „Gutachten im engeren Sinn“ enthält (VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119).
Seitens des Landesverwaltungsgericht Kärnten bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der beiden eingeholten Sachverständigengutachten des Herrn xxx vom 14.10.2021 und des Herrn xxx vom 4.10.2021, beruhend auf den gerichtlich herangetragenen aus der Beschwerde sich ergebenden Fragen, auf den Einreichunterlagen zum Bauvorhaben sowie dem baubehördlichen Fremdakt. Diese beiden Sachverständigenbeweise werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht, dass der in der Begründung der Gerichtsentscheidung niederzulegende Denkvorgang nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76).
Dass die Beweiswürdigung zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist, schließt aber eine Kontrolle durch den VwGH in der Richtung, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht aus. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des OGH vom 29.2.1987, 13 Os 17/87, aus:
"Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten (VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119). Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.2.2004, 2002/06/0151).
3.4.5.4. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – erfüllen die beiden gerichtlich eingeholten Sachverständigenbeweise aus den Fachbereich Brandschutz und Bautechnik nach Würdigung des erkennenden Gerichtes jeweils die an ein Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen:
Die beiden Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde jeweils auf die gerichtlich herangetragenen Fragestellungen – welche sich aus dem Beschwerdebegehren ergeben haben – unter Zugrundelegung des von den beiden Sachverständigen jeweils erhobenen Befunds ausführlich eingegangen.
3.4.5.5. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erachtete somit die Einholung weiterer Sachverständigenbeweise nicht als notwendig. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen. Auch taten sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht solche Fragestellungen auf, aus welchen heraus es die erkennende Richterin für notwendig befunden hätte, Sachverständige anderer Fachgebiete hinzuzuziehen.
3.4.5.6. Will eine Partei außer dem/den vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es der Partei frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen (VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119). Es steht einer Partei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093) und unterblieb dies – wie im 2. Absatz unter II.3.4.5.2. dargetan – durch die beiden BF.
3.4.5.7. Aus den oben unter II.3.42.3.ff. dargetanen Gründen wurden daher die beiden eingeholten Sachverständigengutachten des Herrn xxx vom 14.10.2021 und des Herrn xxx vom 4.10.2021, der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.4.6. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass das vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren somit ergeben hat, dass die beiden Beschwerdeführer durch das geplante Bauvorhaben nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden.
3.4.7. Mit dem Hinweis auf das höchstgerichtliche Judikat VwGH 27.2.1996, 95/05/0195, ist auszuführen, dass dem Nachbarn ein Recht auf Vorschreibung bestimmter Auflagen nicht zukommt. Aufgrund dessen, dass der Sachverständige xxx aus fachlicher Sicht die Aufnahme der Auflage 11 anregte, wurde diese in der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt.
Eine Auflage kommt nur dann in Frage, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (VwGH 15.3.2021, Ro 2021/05/0002, mit Hinweis auf VwGH 21.3.1990, 89/01/0057, mwN). Es bedarf einer klaren Fassung der Auflagen (VwGH 30.11.1977, 0945/76).
Die nunmehr neu hinzugetretene Auflage 11 ist ausreichend bestimmt und ist ihr Inhalt für den Bescheidadressaten und für von ihm zuzuziehende Fachleute objektiv eindeutig erkennbar (vgl. VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020).
Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.
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