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KLVwG-2020/4/2021Landesverwaltungsgericht24.11.2021
Naturschutz, Feuchtgebiet, Anschüttungen, Pflanzenschutz
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.10.2021, Zahl: xxx (xxx), betreffend die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.11.2021, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insofern
t e i l w e i s e F o l g e g e g e b e n ,
als der Beschwerdeführer zur Erfüllung der folgenden Maßnahmen verpflichtet wird:
1. Die gesamten Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von ca. 80 m3 grobkörniges Geschiebe und sämtliche Ablagerungen im Ausmaß von ca. 20 m3 Grünschnitt sind aus dem Feuchtgebiet wieder vollständig zu entfernen. Das anfallende Material ist für die Instandsetzung des angrenzenden Feldweges des Beschwerdeführers zu verwenden. Die anfallenden Asthäufen sind außerhalb des Feuchtgebietes auf der Böschungsfläche des Feldweges des Beschwerdeführers als Strukturelemente (Habitate für Kleintiere) aufzubringen.
2. Die vegetationsfreien Flächen sind nach Entnahme des Materials mit einer Feuchtwiesen-Saatgutmischung zu begrünen.
3. Im Zuge der Materialentnahme ist darauf zu achten, dass die angrenzenden Feuchtflächen nicht beeinträchtigt werden.
4. Die Begrünung hat bis 30.04.2022 zu erfolgen.
5. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige xxx ist eine Woche vor Beginn der Wiederherstellungsmaßnahmen zum Zweck der einvernehmlichen Durchführung der Maßnahmen zu kontaktieren.
6. Die Fertigstellung der Wiederherstellung ist der Behörde zu melden.
Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides unverändert.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren: belangte Behörde) vom 11.10.2021, Zahl: xxx (xxx), wurde xxx (im Weiteren: Beschwerdeführer) gemäß § 57 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 K-NSG 2002 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Form aufgetragen, als er die vorgenommenen Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, auf einer Gesamtfläche von ca. 350 m2 – im Ausmaß von ca. 80 m3 grobkörniges Geschiebe und Grünschnittablagerungen im Ausmaß von ca. 20 m3 – innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides, unter Einhaltung der nachstehend angeführten Auflagen zu entfernen und somit den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen habe:
„Auflagen
1. Die gesamten Anschüttungen auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von ca. 80 m3 grobkörniges Geschiebe und sämtliche Ablagerungen im Ausmaß von ca. 20 m3 Grünschnitt sind wieder vollständig zu entfernen und das anfallende Material ordnungsgemäß zu entsorgen.
2. Die vegetationsfreien Flächen sind nach Entnahme bzw. Entsorgung der Abfälle mit einer Feuchtwiesen-Saatgutmischung zu begrünen.
3. Die Fertigstellung der Wiederherstellung ist der Behörde mit entsprechenden Nachweisen der Abfallentsorgung zu melden.
4. Im Zuge der Materialentnahme ist darauf zu achten, dass die angrenzenden Feuchtflächen nicht beeinträchtigt werden.
5. Die Begrünung hat, falls dies 2021 witterungsbedingt nicht mehr möglich ist, bis 30. April 2022 zu erfolgen.“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich eines am 07.09.2021 durchgeführten Ortsaugenscheines durch den Amtssachverständigen des fachlichen Naturschutzes festgestellt worden sei, dass am verfahrensgegenständlichen Grundstück Eingriffe in Feuchtflächen und in eine geschützte Pflanzenart durch Anschüttungen mit Geschiebematerial und Ablagerungen von Grünschnitt vorgenommen worden seien. Durch diese Anschüttung und die Ablagerung seien eine Feuchtfläche im Sinne des § 8 K-NSG 2002 nachhaltig beeinträchtigt und zumindest ein kleiner Bestand der vollkommen geschützten Pflanzenart „Sumpfdrachenwurz“ bereits zerstört worden.
In der rechtzeitig gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2021 eingebrachten Beschwerde vom 14.10.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er den Aufforderungen der belangten Behörde Folgen leisten werde, jedoch um eine seinen finanziellen Möglichkeiten entsprechende Lösung ersuche.
Am 19.11.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung wurde der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers befragt, ebenso gab der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige xxx eine ergänzende Stellungnahme ab.
b.Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, zugeschrieben der xxx. Das Grundstück ist laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan als Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, ausgewiesen. Es handelt sich bei der Eingriffsfläche um ein Feuchtgebiet (im Biotopkataster als Biotopfläche ausgewiesen), das im zentralen Teil wasserführend ist (Röhricht mit Seggen und Sumpfdrachenwurz) und im Wesentlichen aus einem Sumpfwald mit typischen Feuchtezeigern (Weiden, Erlen) besteht. Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Anschüttung umfasst eine Fläche von ca. 350 m2. Das Feuchtgebiet wurde mit ca. 80 m3 Geschiebe angeschüttet und weiters an mindestens vier Stellen Grünschnitt, hauptsächlich aus Astwerk bestehend, im Ausmaß von ca. 20 m3 abgelagert. Durch die Anschüttung mit Geschiebematerial und die Ablagerung von Grünschnitt kommt es zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Feuchtgebietes. Statt der typischen Feuchtvegetation (Seggen und Sumpfdrachenwurz) wächst auf der Anschüttung eine Ruderalvegetation mit Neophyten wie Springkraut und andere typische Pflanzen der Ruderalflur (Taubnessel). Durch die Anschüttung wurde zumindest ein kleiner Bestand einer stark gefährdeten Pflanzenart, der Sumpfdrachenwurz (Rote Liste der gefährdeten Pflanzenarten), zerstört.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 10.09.2021 mit Lichtbilddokumentation, dem Beschwerdevorbringen und dem Ergebnis der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 19.11.2021 stattgefundenen mündlichen Verhandlung (Einvernahme des Vertreters des Beschwerdeführers sowie ergänzende Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen).
Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, ist welches als Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, gewidmet ist und ein Feuchtgebiet darstellt.
Unbestritten sind auch die auf diesem Grundstück durch den Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen der Anschüttung durch Geschiebematerial sowie Ablagerung von Grünschnitt.
Der naturschutzfachliche Amtssachverständige hat im Zuge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten Ortsaugenscheins am 17.11.2021 festgestellt, dass die Anschüttungen und Ablagerungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht entfernt wurden. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er sowohl das Geschiebematerial als auch die Grünschnittablagerungen aus der angeschütteten Fläche entnehmen und diese auf der in seinem Eigentum stehenden Böschung aufbringen würde. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige hat festgestellt, dass es aus naturschutzfachlicher Sicht essentiell ist, dass das Geschiebe/Grünschnitt aus der Feuchtfläche entfernt wird. Der Amtssachverständige hat in der Verhandlung nachvollziehbar angegeben, dass aus naturschutzfachlicher Sicht aufgrund der geringen Menge des aufgebrachten Materiales gegen dessen Aufbringung als Instandsetzungsmaßnahme am Feldweg des Beschwerdeführers keine Einwände bestehen. Das verrottete Material aus dem Grünschnitt kann auch als Strukturbereicherung wirken und Kleintieren als Unterschlupf oder Nistmöglichkeit dienen. Bei der Entnahme des Materiales ist laut der Stellungnahme des Amtssachverständigen darauf zu achten, dass nicht wieder Feuchtflächen angeschüttet werden. Die Durchführung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderten Wiederherstellungsmaßnahmen soll durch den Beschwerdeführer unter der fachlichen Aufsicht des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen erfolgen. Sowohl die Vertreterin der belangten Behörde als auch der Vertreter des Beschwerdeführers haben gegen die geänderten Maßnahmen keine Einwände vorgebracht.
III. Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, idF LGBl. Nr. 79/2002
§ 8 Schutz der Feuchtgebiete
(1) In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.
(2) Für Flächen im Sinne von Abs 1, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Abs 1 nicht.
§ 18 Allgemeine Schutzbestimmungen
(1) Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Die Bestimmungen für Pflanzen gelten im Rahmen dieses Gesetzes auch für Pilze.
(2) Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gehalten, verletzt oder getötet werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erforderlich ist, hat die Landesregierung die zur Erhaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung näher festzulegen. Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Art. 12 ff der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. b) und in Art. 5 ff der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. a) zu berücksichtigen. Es kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutze des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie insbesondere
a. das Abbrennen, Schlägern, Roden, Beseitigen oder sonstige Zerstören von Buschwerk, Hecken, Röhricht-, Schilf- oder Trockengrasbeständen,
b. das Beseitigen oder Zerstören der Humusdecke,
c. das Beseitigen der Bachbegleit- oder Ufervegetation oder
d. die Vornahme von Düngungen.
§ 57 Wiederherstellung
(1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(2) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.
(3) Ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung angebrachte Anlagen im Sinne des § 5 Abs 1 lit k sowie in Widerspruch zu § 13 lit a abgelagerte Gegenstände (Müll, Unrat, Autowracks oder ähnliche Abfälle) und Plakate, die in der freien Landschaft außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen angebracht sind, sind von der Gemeinde sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder sonst darüber Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Dies gilt nicht für Müll, Unrat sowie Plakate und ähnliche Gegenstände mit geringem Sachwert.
(4) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Abs 3 sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen. Eine Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes durch den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten binnen einem Monat nach Aufforderung bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen, die nach diesem Gesetz verboten sind, oder bewilligungspflichtige Maßnahmen, wenn sie entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden und mit ihnen schwere Schädigungen des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum verbunden sind, sofort zu beseitigen oder soweit als möglich rückgängig zu machen. Die Kosten sind von demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst hat, kann dieser nicht herangezogen werden, vom Grundeigentümer oder sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten, zu tragen.
§ 1 Abs. 2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 30. Jänner 2007, über den Schutz wildwachsender Pflanzen (Pflanzenartenschutzverordnung), zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 85/2013
[…]
(2) Vollkommen geschützte heimische Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Pflanzenteile sowie auf alle Lebensstadien der Pflanzen.
[…]
b.Erwägungen
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer ohne behördliche Bewilligung in ein Feuchtgebiet gemäß § 8 Abs. 1 K-NSG 2002 nachhaltig gefährdend eingegriffen hat sowie vollkommen geschützte heimische Pflanzen gemäß § 1 Abs. 2 Pflanzenartenschutzverordnung vernichtet hat. Die gesetzten Maßnahmen wurden durch den Beschwerdeführer nicht bestritten.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen war dem Wiederherstellungsauftrag der belangten Behörde gemäß § 57 Abs. 1 K-NSG 2002 durch Entfernung der Anschüttungen und Ablagerungen nicht entgegenzutreten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgeänderten durch den Beschwerdeführer zu treffenden Wiederherstellungsmaßnahmen konnten aufgrund der nachvollziehbaren Stellungnahme des Amtssachverständigen des fachlichen Naturschutzes entsprechend abgeändert bzw. mit einem weiterem Auflagenpunkt festgesetzt werden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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