LVwG K KLVwG-1875/8/2021

KLVwG-1875/8/2021Landesverwaltungsgericht18.11.2021

Regest

Wahlrecht, Landwirtschaftskammer, Wählerverzeichnis, Aufnahme, Angehöriger, Neffe

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1875/8/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1875.8.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde xxx vom 30.09.2021, wegen des Berichtigungsantrages im Wahlverzeichnis der Landwirtschaftskammerwahl, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.10.2021, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

Begründung:

Der Beschwerdeführer begehrte die Aufnahme in das Wählerverzeichnis zur Landwirtschaftskammerwahl mit der Begründung, dass er Angehöriger einer kammerzugehörigen Person ist.

Sämtliche Wahlberechtigten für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind in das Wählerverzeichnis einzutragen.

Wahlberechtigt sind gemäß § 17 Abs. 1 K-LWKWO ua. folgende physische Personen ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Kärntner Landtag nicht ausgeschlossen wären:

a)die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § l Abs. 2 Z l des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr 149, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 649/1987, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens ein Hektar beträgt;

b)die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken im Sinne des § l Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grund die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr 166/1960, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 22/2012 zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und sofern die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben;

c)die Pächter (Fruchtnießer) der in lit. a angeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der in lit. b angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt;

d)Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter lit. a bis c zu fallen, wie Milchmeier, Geflügelhalter, Imker u. ä.;

e)Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach lit. a bis d, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in Hofgemeinschaft leben und ohne Rücksicht auf ein Entgelt berufsmäßig in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben tätig sind und sofern diese Tätigkeit keine Mitgliedschaft in der Landarbeiterkammer begründet; Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind die Eltern, die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Lebensgefährten, die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder sowie der Schwiegerkinder.

Die Angehörigeneigenschaft wird gemäß § 17 Abs. 1 lit. e K-LWKWO an den Umstand, dass die Angehörige mit der kammerzugehörigen Person in Hofgemeinschaft lebt, geknüpft. Den Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 und das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 geändert werden, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber unter Hofstelle

a)einen gemeinsamen Haushalt,

b)einen gemeinsamen Wohnsitz oder

c)ein Auszugshaus im Hofverbund

ins Auge gefasst hat.

Weiters wird für die Wahlberechtigung von Angehörigen gefordert, dass diese Personen ohne Rücksicht auf ein Entgelt berufsmäßig in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben tätig sind. Die Tätigkeit wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie unabhängig vom Ausmaß auf den Erwerb im Rahmen der Hofgemeinschaft gerichtet ist. Es ist daher auch grundsätzlich Voraussetzung, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit nachhaltiger Produktion und Gewinnorientierung vorliegt, in welchem die Angehörigen tätig sind. Ein Betreib der rein auf die Eigenversorgung ausgerichtet ist, reicht nicht aus.

Wer Angehöriger einer kammerzugehörigen Person ist, wird in § 17 Abs.1 lit. e KLWKWO aufgelistet und sind dies die Eltern, die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Lebensgefährten, die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder sowie der Schwiegerkinder.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer Neffe des kammerzugehörigen Angehörigen ist. Als Neffe kann der Beschwerdeführer nach der Bestimmung des § 17 Abs. 1 lit. e K.LWKWO keine Wahlberechtigung ableiten; dieses Verwandtschaftsverhältnis löst keine Wahlberechtigung aus. Dass die Voraussetzungen für ein Wahlkind vorliegen würden, dem kann nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer an einer anderen Adresse gemeldet ist und seine Lebenserhaltungskosten von verschiedenen Personen bewerkstelligt werden. Der Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis wurde daher zu Recht abgewiesen.

H i n w e i s

Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.