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KLVwG-1336-1337/17/2021•LVwG K KLVwG-1336-1337/17/2021
KLVwG-1336-1337/17/2021Landesverwaltungsgericht17.11.2021
Baurecht, Baubewilligung, Wohnbau, Anrainer, subjektiv-öffentliche Rechte, eingeschränkte Parteistellung, Abstand, Gebäudehöhe, Geschoßanzahl, Immissionen, Schneeschutzsystem
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden 1. der xxx, xxx, xxx, 2. des xxx, xxx, xxx und 3. des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 10.05.2021, Zahl: xxx (mitbeteiligte Parteien: xxx und xxx, beide xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxxgasse xxx, xxx), wegen Abweisung der Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 01.03.2021, Zahl: xxx, mit dem gemäß §§ 6 lit. a, 17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 die Baubewilligung für den Neubau eines Chaletensembles bestehend aus fünf Doppelhäusern auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2021, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Die Beschwerden der xxx und des xxx werden mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
als dass das Bauvorhaben gemäß der im Verwaltungsgerichtsverfahren geänderten Einreichunterlage (Antrag vom 13.09.2021 auf Änderung des Verwendungszweckes auf „Wohngebäude zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen -Verwendung als Hauptwohnsitz“) genehmigt wird. Die mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten versehene Einreichunterlage bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses.
II. Des Weiteren wird der
B E S C H L U S S
gefasst:
Die Beschwerde des xxx wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
III.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a.)Verfahrensgang
Mit Bauansuchen vom 02.09.2019 beantragten die Bauwerber xxx und xxx, beide xxx, xxx, die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Chaletensembles bestehend aus fünf Doppelhäusern auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.
In der mündlichen Bauverhandlung am 12.02.2020 wurden seitens xxx (im Weiteren: Erstbeschwerdeführerin) und xxx (im Weiteren: Zweitbeschwerdeführer) folgende Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben:
„Umweltspezifische Einwände
Bei so vielen Häusern auf einem engen Stück Land wird beträchtliches natürliches Durchsickern vermiedet. Stattdessen wird graues Wasser in den Grundwasserspiegel geleitet, in einem Gebiet, wo bereits Hochwasser gibt. In den letzten zwei Jahren wurden benachbarte Häuser schon zweimal überflutet.
Lärmbelästigung von 30 bis 40 Einwohner und bis zu 20 Autos.
Die Abflüsse werden überwältigt sein. Von 10 Häuser, fließen Sie alle in einem Abfluss, der bei Regen schon fürchterlich riecht.
Bei den neuen Zügen treten beim Vorbeifahren erhebliche Erschütterungen in unserem Hause auf
10 Luft-Wasser Wärmepumpen verursachen alle zusammen viel Lärm. Obwohl je unter 50dB liegt, zusammen machen 10 viel Lärm in einem Kurgebiet.
Die Pläne berücksichtigen nicht auf die unterirdische Wasserquelle, die unter dem Visier fließt.
Einwände aus Sicherheitsgründen
Wenn Autos in Haus C geparkt werden, wird die Vision, unsere Einfahrt zu verlassen, von Autos blockiert.
Wir halten das Rangieren von Fahrzeugen außerhalb von Haus C für gefährlich, da die Scheinwerfer auf Augenhöhe in den Gegenverkehr in Richtung xxx in unmittelbarer Nähe des öffentlichen Wegs leuchten können.
Wir halten es für gefährlich, dass bis zu 20 Autos auf einer 4m breiten Straße mit so vielen anderen Ausfahrten in unmittelbarer Nähe ein- und ausgehen, ebenso wie der Verkehr vom öffentlichen Strand. Da ist auch viel Verkehr im Kurgebiet.
Die Autos werden so knapp beieinander geparkt und in Reihen geparkt, mit keinem Wendekreis, dass auf engstem Raum erhebliche Manöver stattfinden und Lärm und Umweltverschmutzung verursacht werden.
Es gibt keine Besucherparkplätze - und dieser schiebt das Parken in die Ein- und Ausfahrten der Straße auf die Landstraße, was bereits passiert und gefährlich ist.
Wir fordern Beschränkungen für das Pflanzen von Bäumen und Hecken sowie für die Errichtung von Gartenhäusern in den Vorgärten von Haus A und B. Die Pläne zeigen Bäume, die die Sicht einschränken. Aufgrund der fehlenden Lagerung in Einfamilienhäusern müssen Gegenstände wie Fahrräder und Rasenmäher irgendwo gelagert werden, was zur Errichtung von Gartenhäusern mit temporären Strukturen führt.
Einwände aus unsozialen Gründen
Die Höhe der Häuser D und E erzeugt einen klaren Schatten auf unserem Grundstück. Es entfernt auch natürliches Licht aus unseren Wohnbereichen.
Es wird auch einen signifikanten Verlust an natürlichem Licht geben in unseren Wohnbereichen und Garten.
Auf den Plänen sind keine Zäune abgebildet, und die angegebenen Details lassen darauf schließen, dass die Haupttür und ein großes Fenster an der Seite von Haus E direkt in unseren Wohnraum hineinsehen und unser Recht auf Privatsphäre verletzen. Und das eines jeden Bewohners von Haus E.
Wir lehnen diesen geplanten Vorschlag auf der Grundlage einer Überbelegung eines Standorts dieser Größe ab, da realistisch ist, dass hier zwischen 30 und 40 Personen wohnen.
Der Umfang und die Überheblichkeit dieser Entwicklung werden zweifellos zu einer Abwertung unseres Eigentums führen.
Dieser Plan beeinträchtigt unser Recht auf Privatsphäre. Die beiden oberen Stockwerke des Hauses C blicken direkt in unseren Garten und direkt in unsere Schlafzimmerfenster, Wohnzimmer- und Küchenfenster.
Andere Bedenken
Wir halten diese Pläne für irreführend - diese Doppelhäuser sind keine "Chalets".
Wir sind besorgt über den Vorrang, den diese Entwicklung in diesem Bereich setzen würde. An anderen Standorten dieser Größe wurden maximal 34 Einfamilienhäuser zugelassen. Diese Entwicklung würde eine halbländliche Position der Touristenattraktion vorstädtisch machen.
Mit Bedauern, müssen wir auch das bedrohliche Verhalten der Antragstellern, Herr und Frau xxx, zur Sprache bringen, die bereits ohne Erlaubnis auf unserem Land waren und uns und meinen älteren Eltern gedroht haben, unser Leben unerträglich zu machen und unser Eigentum "wertlos" zu machen, so dass wir gezwungen sind, unseren Marktwert zu verkaufen. Wir haben uns von ihnen so eingeschüchtert gefühlt, dass wir Zeichen setzen, die unser Land als privat kennzeichnen. Wir fürchten weitere Einschüchterungen.“
Nach Beibringung von ergänzenden Einreichunterlagen durch die Bauwerber haben die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer folgende (weitere) Einwendungen im Zuge der zweiten Bauverhandlung am 24.11.2020 gegen das Bauvorhaben schriftlich abgegeben:
„
Die Häuser sind zu nahe beieinander.
Schnee kann von den Dächern des Grundstücks auf unser Land fallen, vor unser Wohnzimmer, das Esszimmer sowie auf unsere Auffahrt und Zugangsbereiche.
Wir haben ein Recht auf Licht in unserem Eigentum und die Höhe und der Schatten, die durch die Gebäude verursacht werden, behindern eindeutig das Licht von unserem Ess- und Wohnbereich.
Wir haben ein Recht auf Privatsphäre und die Eingangstür und das Fenster von Haus E blicken direkt in unsere Wohnbereiche.
Die unmittelbare Nähe mehrerer Luftwärmepumpen, auch wenn sie die zulässigen Werte erfüllen, ist rund um die Uhr und in der Nähe von Schlafbereichen eine Lärmbelästigung.
Die Sicht auf die Straße beim Verlassen unseres Grundstücks und die von Familie xxx wird, durch die von Haus C geparkten Autos behindert. Uns wurde gesagt, dass wir aus diesem Grund keinen Zaun direkt auf die Straße setzen können, er muss vorher das Ende der Auffahrt anhalten. Bitte beachten Sie, dass die Grenzen unseres Landes in den im Lageplan enthaltenen Dokumenten falsch dargestellt sind, da der Weg nicht die Grenze ist. Die Parkplätze für Haus C scheinen als ob sie an unser Land sind.
Der dramatischen und anhaltenden Absenkung des Landes vor unserem Grundstück und auf dem Land der xxx wurde keine Beachtung geschenkt. In den letzten 12 Monaten hat sich ein großes Sinkloch entwickelt. Dies scheint dem Weg des unterirdischen Stroms zu folgen. Das Sinkloch wurde xxx vor einigen Monaten mehr als einmal und vor dem Ausheben der Testlöcher gemeldet. Wir haben keine Beweise dafür, dass Ermittlungsmaßnahmen ergriffen wurden. Bei der gegenwärtigen Wachstumsrate gehen wir davon aus, dass das Loch so groß wird, dass es sich auf unsere Auffahrt und unseren Garten auswirkt. Wir können uns nicht vorstellen, was es mit einer darüber liegenden Immobilie tun könnte.
Dokumente rund um diese Entwicklung sind irreführend: Wir machen Sie auf Lageplan xxx, Seite 4, xxx aufmerksam, in dem unser Haus als wesentlich höher dargestellt ist, als die Häuser, die geplant sind, obwohl genau das Gegenteil der Fall ist. Unsere Dachrinnenhöhe ist nur 3 Meter. Die Dachrinnenhöhe der geplanten Häuser ist 5,74 Meter.
Darüber hinaus werden diese Immobilien auf Immowelt Geplante Häuser am xxx, im xxx Haus xxx (xxx) öffentlich beworben, mit nur einem Parkplatz, und jede Immobilie hat einen Balkon. Balkone sollten unter keinen Umständen erlaubt sein, da sie von uns die verbleibende Privatsphäre komplett wegnehmen würden. Wir waren auch darüber informiert, dass jedes der zehn Objekte Parkplätze für jeweils zwei Autos haben muss. Wir bitten Sie auch, die Verwendung dieser Eigenschaften zu klären und in den erteilten Berechtigungen festzulegen. xxx hat zuvor erklärt, dass es sich bei diesen Immobilien möglicherweise nicht um Ferienhäuser handelt, aber als Ferienimmobilien sind sie beworben.
Seit dem letzten Treffen gab es weitere unerwünschte Ansätze an meine Mutter mit alternativen Immobilien, die wir kaufen könnten. Unser Eigentum wurde auch mutwillig zerstört obwohl der Täter unbekannt bleibt. Der Polizei ist am 22. Juli 2020 informiert. xxx hat uns vor Zeugen mitgeteilt, dass er unser Haus wertlos machen würde um uns zu vertreiben. Seitdem ist nichts verändert. Der Seelenfrieden wurde zerstört.
Hier sind auch unsere ursprünglichen Einwände enthalten, die wir immer noch haben:
Betrifft: xxx
Umweltspezifische Einwände
Bei so vielen Häusern auf einem engen Stück Land wird beträchtliches natürliches Durchsickern verhindert Stattdessen wird graues Wasser in den Grundwasserspiegel geleitet, in einem Gebiet, wo es bereits Hochwasser gibt. In den letzten zwei Jahren wurden benachbarte Häuser schon zweimal überflutet.
Lärmbelästigung von 30 bis 40 Einwohner und bis zum 20 Autos.
Die Abflüsse werden überwältigt sein. Von 10 Häuser, fließen Sie alle in einem Abfluss, der bei Regen schon fürchterlich riecht.
Bei den neuen Zügen treten beim Vorbeifahren erhebliche Erschütterungen in unserem Hause auf
10 Luft-Wasser Wärmepumpen verursachen alle zusammen viel Lärm. Obwohl je unter 50dB liegt, zusammen machen 10 viel Lärm in einem Kurgebiet.
Die Pläne berücksichtigen nicht auf die unterirdische Wasserquelle, die unter dem Visier fließt.
Einwände aus Sicherheitsgründen
Wenn Autos in Haus C geparkt werden, wird die Vision, unsere Einfahrt zu verlassen, von Autos blockiert.
Wir halten das Rangieren von Fahrzeugen außerhalb von Haus C für gefährlich, da die Scheinwerfer auf Augenhöhe in den Gegenverkehr in Richtung xxx in unmittelbarer Nähe des öffentlichen Wegs leuchten können.
Wir halten es für gefährlich, dass bis zu 20 Autos auf einer 4m breiten Straße mit so vielen anderen Ausfahrten in unmittelbarer Nähe ein- und ausgehen, ebenso wie der Verkehr vom öffentlichen Strand. Das ist auch viel Verkehr im Kurgebiet.
Die Autos werden so knapp beieinander geparkt und in Reihen geparkt, mit keinem Wendekreis, dass auf engstem Raum erhebliche Manöver stattfinden und Lärm und Umweltverschmutzung verursacht werden.
Es gibt keine Besucherparkplätze - und dieser schiebt das Parken in die Ein- und Ausfahrten der Straße auf die Landstraße, was bereits passiert und gefährlich ist.
Wir fordern Beschränkungen für das Pflanzen von Bäumen und Hecken sowie für die Errichtung von Gartenhäusern in den Vorgärten von Haus A und B. Die Pläne zeigen Bäume, die die Sicht einschränken. Aufgrund der fehlenden Lagerung in Einfamilienhäusern müssen Gegenstände wie Fahrräder und Rasenmäher irgendwo gelagert werden, was zur Errichtung von Gartenhäusern mit temporären Strukturen führt.
Einwände aus asozialen Gründen
Die Höhe der Häuser D und E erzeugt einen klaren Schatten auf unserem Grundstück. Es entfernt auch natürliches Licht aus unseren Wohnbereichen.
Es wird auch einen signifikanten Verlust an natürlichem Licht geben in unseren Wohnbereichen und Garten.
Auf den Plänen sind keine Zäune abgebildet, und die angegebenen Details lassen darauf schließen, dass die Haustür und ein großes Fenster an der Seite von Haus E direkt in unseren Wohnraum hineinsehen und unser Recht auf Privatsphäre verletzen. Und das eines jeden Bewohners von Haus E.
Wir lehnen diesen geplanten Vorschlag auf der Grundlage einer Überbelegung eines Standorts dieser Größe ab, da realistisch ist, dass hier zwischen 30 und 40 Personen wohnen.
Der Umfang und die Überheblichkeit dieser Entwicklung werden zweifellos zu einer Abwertung unseres Eigentums führen.
Dieser Plan beeinträchtigt unser Recht auf Privatsphäre. Die beiden oberen Stockwerke des Hauses C blicken direkt in unseren Garten und direkt in unsere Schlafzimmerfenster, Wohnzimmer- und Küchenfenster.
Andere Bedenken
Wir halten diese Pläne für irreführend - diese Doppelhäuser sind keine "Chalets".
Wir sind besorgt über den Vorrang, den diese Entwicklung in diesem Bereich setzen würde. An anderen Standorten dieser Größe wurden maximal 34 Einfamilienhäuser zugelassen. Diese Entwicklung würde eine halbländliche Position der Touristenattraktion vorstädtisch machen.
Mit Bedauern, müssen wir auch das bedrohliche Verhalten der Antragstellers, Herr und Frau xxx, zur Sprache bringen, die bereits ohne Erlaubnis auf unserem Land waren und uns und meine älteren Eltern gedroht haben, unser Leben unerträglich zu machen und unser Eigentum „wertlos“ zu machen, so dass wir gezwungen sind, unter Marktwert zu verkaufen. Wir haben uns von ihnen so eingeschüchtert gefühlt, dass wir Zeichen setzen, die unser Land als privat kennzeichnen. Wir fürchten weiteren Einschüchterung.“
Mit Bescheid vom 01.03.2021 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx unter Vorschreibung von Auflagen die Baubewilligung für den Neubau eines Chaletensembles bestehend aus fünf Doppelhäusern auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.
Die gegen den Baubewilligungsbescheid vom 01.03.2021 durch die Erst- und den Zweitbeschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx (im Weiteren: belangte Behörde) vom 10.05.2021 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid vom 10.05.2021 richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Diese wurde durch die Erst- und den Zweitbeschwerdeführer sowie durch xxx, xxx, xxx (im Weiteren: Drittbeschwerdeführer) erhoben.
Mit Schreiben vom 22.07.2021 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Die undatierte Beschwerde ist am 04.06.2021 bei der belangten Behörde eingelangt und wurde in englischer Sprache verfasst. Nach erfolgtem Verbesserungsauftrag durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde die nachstehende Beschwerde vom 13.08.2021 durch die Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht übermittelt. Dabei handelt es sich evidentermaßen nicht um eine deutsche Übersetzung der ursprünglich in englischer Sprache eingebrachten Beschwerde, sondern wird inhaltlich über diese hinaus weiteres Beschwerdevorbringen erstattet (ebenso war die in der - nach dem Verbesserungsauftrag - übermittelten Beschwerde genannte Anlage dem Beschwerdeschriftsatz nicht zu entnehmen):
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Mit Schreiben vom 16.09.2021 erfolgte durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Mitteilung über die Beschwerden an die sonstigen Verfahrensparteien. Mit Schreiben vom 08.09.2021 erstatteten die mitbeteiligten Parteien dazu eine Stellungnahme.
Da sich aus den Projektunterlagen der Verwendungszweck des beantragten Bauvorhabens nicht eindeutig ergab, hat das Landesverwaltungsgericht mit verfahrensleitenden Beschluss vom 30.08.2021 den mitbeteiligten Parteien aufgetragen die widmungskonforme Nutzung des Bauvorhabens nachvollziehbar darzulegen.
Mit Schreiben vom 13.09.2021 teilten die mitbeteiligten Parteien dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit, dass das Bauvorhaben „Neubau Chaletensemble xxx“ unter Verweis auf § 3 Abs. 6 lit. a iVm § 3 Abs. 4 lit. a Kärntner Gemeindeplanungsgesetz – K-GplG 1995 als Wohngebäude genutzt werde, welches zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehung diene. Die zu erichteten Baulichkeiten würden daher als Hauptwohnsitze verwendet werden. Ausdrücklich wurde durch die mitbeteiligten Parteien festgehalten, dass ein Gast- und Beherberungsbetrieb nicht mehr geplant sei bzw. errichtet werde. Die mitbeteiligte Parteien stellten sohin den Antrag, dass Landesverwaltungsgericht möge den nunmehr bekanntgegebenen Verwendungszweck des Bauvorhabens zur Kenntnis nehmen.
Im Rahmen des Parteiengehörs haben die Beschwerdeführer zur Verwendungszweckänderung des Bauvorhabens mitgeteilt, dass der Plan für zehn Wohneinheiten in fünf Doppelhäuser mit dem verbundenen Lärm und Personenaufkommen mit dem Status eines Kurgebietes nicht vereinbar sei. Wenn die Häuser ohne Keller das ganze Jahr über bewohnt werden sollen, brauche es zusätzliche Bauten um Fahrräder, Gartenwerkzeug, Schneeschaufeln, etc. aufzubewahren. Darüber hinaus sei zusätzlicher Platz notwendig um 20 Autos schneesicher unterbringen und parken zu können. Zehn ständig bewohnte Haushälften würden noch mehr Abwasser zu einem ständig überlassteten System beitragen, das bereits permantent eine Geruchsbelässtigung darstelle. Bevor weitere Häuser gebaut werden sollen, sei das Abwassersystem zu erneuern und zu erweitern. Der Abwasserkanal sei, wenn er wie bisher durch das Grundstück der Beschwerdeführer führe, komplett zu erneuern. Die Beschwerdeführer befürchten schließlich, dass die Häuser oder Wohneinheiten entgegen der baurechtlichen Bestimmungen als Nebenwohnsitze oder Ferienwohnsitze weiterverkauft werden könnten.
Am 29.10.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Zuge die gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 19.11.2020 ergänzt und erörtert wurde. Zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung hat der Drittbeschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass er nur Englisch verstehe und unter einem um einen Dolmetscher für die Verhandlung ersucht. Am selben Tag haben alle drei Beschwerdeführer um Vertagung der Verhandlung ersucht, da diese während der Covid-Pandemie ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
b.)Feststellungen
Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist als Bauland-Kurgebiet gewidmet und steht im Eigentum der mitbeteiligten Parteien xxx und xxx. Auf dem Grundstück ist die Errichtung eines Chaletensembles bestehend aus fünf Doppelhäusern zu je zwei Wohneinheiten mit Terrasse und Abstellplatz inkl. Geländeveränderung geplant. Die zu errichtenden Gebäude werden als Wohngebäude genutzt, welche zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen. Die Gebäude werden als Hauptwohnsitze verwendet.
Die Wohnräume jedes Hauses sind auf zwei Ebenen aufgeteilt. Im Erdgeschoss befinden sich Vorraum, WC, Technik und ein kombinierter Wohn-, Ess- und Kochbereich. Im Obergeschoss kommen die Schlafräume und eine Sanitäreinheit (Bad/WC) zu liegen. Die Gebäude werden nicht unterkellert ausgeführt. An der Südseite der Objekte werden jeweils Terrassen errichtet. Jedes Doppelhaus verfügt über vier befestigt ausgeführte KFZ-Stellplätze, zwei Stellplätze je Wohneinheit. Die Gebäude werden über die Zufahrtsstraße vom öffentlichen Gut Grundstück Nr. xxx, KG xxx, von Süden aus erschlossen. Im Südosten verläuft in unmittelbarer Begrenzung des Baugrundstückes die L xxx xxx Straße. Im Norden bzw. Nordwesten zum Baugrundstück verläuft die ÖBB Bahntrasse xxx – xxx – xxx.
Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der im Norden bzw. Nordosten vom Baugrundstück sich befindenden Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx.
Der Drittbeschwerdeführer ist kein Eigentümer eines an das Bauvorhaben angrenzenden Grundstückes.
Die Richtung der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers verwirklichten Abstandsflächen des Bauvorhabens kommen alle zur Gänze auf Eigengrund der Bauwerber zu liegen. Die Gebäude weisen keine unzulässige Höhe auf. Keine innerhalb des Baugrundstückes zu liegen kommende Abstandsfläche überdeckt die Abstandsfläche eines anderen geplanten Gebäudes am Baugrundstück bis zu ihrer halben Tiefe.
Durch den Auflagenpunkt 7. des Baubescheides vom 01.03.2021 wird gegen das Abrutschen von Schnee- und Eismassen von Dachflächen auf Anrainergrundstücke ein geeignetes Schneeschutzsystem vorgeschrieben.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bürgermeisters und des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx, den in verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der Verfahrensparteien, den, dem erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 01.03.2021 zugrundeliegenden Projektunterlagen sowie dem Ergebnis der am 29.10.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, in deren Rahmen die schriftliche fachgutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen zu gegenständlichem Bauvorhaben ergänzt und erörtert wurde.
Unstrittig ist, dass das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, die Widmung Bauland-Kurgebiet aufweist. Aus den Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen sowie dessen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die Abstandsflächen des Bauvorhabens in Richtung der Anrainergrundstücke der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers zur Gänze auf dem Baugrundstück zu liegen kommen. Ebenso ergibt sich aus den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, dass verfahrensgegenständlich die geplanten Gebäude keine unzulässige Gebäudehöhe aufweisen. Das Beweisverfahren hat auch nachvollziehbar ergeben, dass die Abstandsflächen innerhalb des Baugrundstückes sich nicht zu ihrer halben Tiefe überdecken und dass ein Abrutschen von Schnee- und Eismassen von den Dachflächen des Bauvorhabens auf das Anrainergrundstück durch ein geeignetes Schneeschutzsystem verhindert wird.
Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind im gesamten Verfahren den Stellungnahmen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene oder durch fachlich fundierte Stellungnahmen begegnet. Nach der Judikatur wird eine Rechtswidrigkeit nicht mit Erfolg aufgezeigt, wenn der Beschwerdeführer es trotz gebotener Gelegenheit unterlassen hat, den Sachverständigendarlegungen im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 16.02.2005, 2002/04/0191).
Für das erkennende Gericht bestand auch kein Grund der zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsbitte der Beschwerdeführer nachzukommen, weil ein Fernbleiben von der Verhandlung, wie durch diese vorgebracht wegen notwendiger Arbeiten während der Corona-Pandemie keinen wichtigen Grund für die Nichtteilnahme an einer Gerichtsverhandlung darstellt.
Nach der Rechtsprechung hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137). Verfahrensgegenständlich ist die Zustellung der Ladungen mittels Rückscheinen ausgewiesen und sind die Beschwerdeführer nicht zur mündlichen Verhandlungen erschienen. Das Landesverwaltungsgericht war daher nicht gehindert, die Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführer durchzuführen.
Für das erkennende Gericht besteht insgesamt nach Würdigung der nachvollziehbaren Beweismittel kein Grund an deren Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln. Die Stellungnahmen und Aussagen des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen werden vom Gericht im Hinblick auf dessen vorliegende Sachkenntnisse sowie mangels Zweifel an der Vollständigkeit, Richtigkeit und Schlüssigkeit als nachvollziehbar und richtig erachtet. Von der Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer konnten die Aussagen des Amtssachverständigen zu gegenständlichem Bauvorhaben nicht in Zweifel gezogen werden.
Unstrittig ist, dass der Drittbeschwerdeführer nicht Eigentümer eines Anrainergrundstückes des gegenständlichen Bauvorhabens ist. Ebenso wenig hat der Drittbeschwerdeführer im behördlichen Verfahren Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
III.Rechtliche Beurteilung
a.)Rechtsgrundlagen
Gesetz vom 29.04.2021, mit dem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften, das Kärntner Aufzugsgesetz, das xxx Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert werden, LGBl. 48/2021
Artikel VIInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen
Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl. 62/1996 idF LGBl. 117/2020
§ 6 Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a)
die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)
die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c)
die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
d)
der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
e)
die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
§ 23 Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a)
der Antragsteller;
b)
der Grundeigentümer;
c)
die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d)
der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)
die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:
a)
die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b)
die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c)
die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d)
die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)
die Bebauungsweise;
c)
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)
die Lage des Vorhabens;
e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)
die Bebauungshöhe;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Immissionsschutz der Anrainer.
[…]
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
[…]
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 01.06.2012, womit ein textlicher Bebauungsplan für das Gebiet der Stadtgemeinde xxx erlassen wird
§ 5 Geschoßanzahl und Bauhöhe
(1) Der Geschoßanzahl sind Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von 3,50 m zugrunde gelegt. Die Geschoßanzahl ist die Summe aller Geschoße und darf nachstehende Werte nicht übersteigen:
a) Ein- und Zweifamilienwohnhäuser bis 2,50 Geschoße
b) bei Mehrfamilienwohnhäusern, Geschäftsgebäuden, Stallobjekten, Gebäuden, die der Beherbergung von Touristen dienen oder Objekte, die soziale Einrichtungen beinhalten, wie z.B. Alten-, Pflege-, Jugendheime, ist die Anhebung der Geschoßanzahl auf max. 3,50 Geschoße dann zulässig, wenn als Ergebnis einer Beurteilung hinsichtlich des Ortsbildes nichts entgegensteht.
[…]
Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995,
LGBl. 23/1995 idF LGBl. 71/2018
§ 3 Bauland
[...]
(4) Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen
(6) Als Kurgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben bestimmt sind, im Übrigen
a)für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 4 lit. a, […]
b.)Erwägungen
Auf das gegenständliche Bauvorhaben ist gemäß den Übergangsbestimmungen der mit LGBl. 48/2021 erfolgten Novelle der K-BO 1996 die Rechtslage der K-BO 1996 idF LGBl. 117/2020 anzuwenden.
Für das Gebiet des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens kommt ein Bebauungsplan, die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 01.06.2012, Zahl: 610-01/07/2012, zur Anwendung.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064).
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv- öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).
Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind Anrainer bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a leg. cit., das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Einwendungen gestützt auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer können somit bei diesen Vorhaben nicht berechtigt erhoben werden.
Zu Spruchpunkt 1:
Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen; sie sind somit Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 und somit Parteien im Baubewilligungsverfahren.
Die Beschwerdeführer haben im behördlichen Bauverfahren rechtzeitig Einwendungen hinsichtlich der Höhe der Bauvorhaben und des Schattenwurfes auf deren Grundstück vorgebracht. Natürliches Licht würde aus dem Wohnbereich der Beschwerdeführer entfernt werden und es gebe einen signifikanten Verlust an natürlichem Licht im Wohnbereich und Garten der Beschwerdeführer. Ebenso haben die Beschwerdeführer rechtzeitig die Einwendung vorgebracht, dass die geplanten Häuser zu nahe beieinander stünden. Zusätzlich wird eingewendet, dass ausgehend vom Bauvorhaben Schnee auf das Grundstück der Beschwerdeführer falle. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwendung des Bauvorhabens vor, dass eine Nutzung der Gebäude als Hotelkomplex nicht im Einklang mit dem Bauantrag, wonach die Gebäude für private Wohnzwecke oder Tourismus genützt werden sollen, stehe.
Dazu ist festzuhalten, dass Vorschriften über die Einhaltung von Abständen (§ 23 Abs. 3 lit. e K-BO 1996) nach ständiger Rechtsprechung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen. Der Nachbar hat aber nicht schlechthin einen Rechtsanspruch auf Einhaltung von Abständen, sondern es muss sich um Abstände handeln, die ihm gegenüber einzuhalten sind, die seine Rechte verletzen (vgl. VwSlg. 7615/A, 7510/A, 7370/A ua.). Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die zu den Grundstücken der Beschwerdeführer einzuhaltenden Abstandsflächen des gegenständlichen Bauvorhabens zur Gänze auf Eigengrund zu liegen kommen. Laut Lageplan vom 24.10.2019 beträgt der Abstand vom Gebäude C östlich zur Grundgrenze der Beschwerdeführer 337 cm, dies bei einer ermittelten Abstandsfläche in diesem Bereich von 333 cm (somit ist der tatsächlich projektierte Abstand um 4 cm größer als durch den Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx 2012 iVm § 5 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften – K-BV vorgesehen). An der Nordseite des Gebäudes C beträgt die Abstandsfläche 436,2 cm zur Grundgrenze und beträgt der tatsächliche Abstand gemäß der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen schräg verlaufend zwischen 4,8 m bis 5,1 m zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer. Der Abstand vom Gebäude E östlich zum Grundstück der Beschwerdeführer beträgt 361 cm, bei einer ermittelten Abstandsfläche gemäß § 5 Abs. 1 K-BV von 353 cm. Damit entsprechen die Abstände der Gebäude C und E zu den Grundstücksgrenzen der Beschwerdeführer den durch § 6 Textlicher Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx 2012 iVm § 5 K-BV normativ einzuhaltenden Abstandsflächen. Zum Vorbringen der Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer, dass die einzelnen am Baugrundstück geplanten Gebäude zu nahe beieinander geplant seien, ist festzuhalten, dass dazu § 23 Abs. 3 K-BO Anrainern kein subjektiv-öffentliches Mitsprachrecht gewährt. Im Übrigen hat jedoch das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergeben, dass auch die Abstandsflächen innerhalb des Baugrundstückes sich an keiner Stelle bis zu ihrer halben Tiefe überdecken und damit das Vorhaben ebenso den normativen Vorgaben des § 7 Abs. 1 K-BV entspricht.
Auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe besitzt der Nachbar ebenso einen Rechtsanspruch (§ 23 Abs. 3 lit. f K-BO 1996). Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass der Nachbar eine solche Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen kann. Im Gegenstand ist eine bestimmte Gebäudehöhe für Wohngebäude durch den Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx 2012 nicht ausdrücklich normiert, dafür sieht § 5 lit. a des Bebauungsplanes für diese Gebäude maximal zulässige Geschossanzahlen vor (für Ein- und Zweifamilienwohnhäuser bis 2,50 Geschosse). Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse wurde in diesem Zusammenhang nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn abgeleitet, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschossanzahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5 [2015] 302). Verfahrensgegenständlich sind zweigeschossige Gebäude geplant und wird die maximal zulässige Geschossanzahl laut Textlichem Bebauungsplan durch das Vorhaben nicht erreicht. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer können in dem ihnen zustehenden Recht auf Einhaltung der Bebauungshöhe nicht verletzt sein.
Da durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben weder Abstandsvorschriften noch die Bebauungshöhe in Richtung der Grundstücke der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers verletzt werden, weiters die höchstzulässige Geschossanzahl eingehalten wird, können die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht aufgrund einer möglichen Verletzung des Bezuges von Licht nicht verletzt sein (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/06/0232 mwN).
In Bezug auf das Beschwerdevorbringen des Schneefalles vom Dach des Bauvorhabens auf das Grundstück der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht im Sinne des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 handelt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der bautechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 19.11.2020 sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgehalten hat, dass das Abrutschen von Schnee- und Eismassen von den Dachflächen des Bauvorhabens auf Anrainergrundstücke durch ein geeignetes Schneeschutzsystem zu verhindern ist und dies auch als Auflage in den behördlichen Baubewilligungsbescheid aufgenommen wurde.
Zum Verwendungszweck ist festzuhalten, dass dem Anrainer bei einem Vorhaben, das ausschließlich Wohnzwecken dient, Einwendungen wegen widmungswidriger Verwendung des Baugrundstückes nach § 23 Abs. 4 K-BO 1996 nicht zustehen. Die mitbeteiligten Parteien haben im Verfahren den Verwendungszweck des Bauvorhabens ausdrücklich festgelegt, wonach die Gebäude zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, diese demnach dem Zweck als Hauptwohnsitze im Sinne des § 3 Abs. 6 lit. a iVm § 3 Abs. 4 lit. a KGplG 1995 zugeführt werden. Diese Festlegung der Verwendung ändert nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens, sondern bleibt der Bauwille ident. Änderungen, die die baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens gewährleisten und den zulässigen Verwendungszweck im Sinne eines stärkeren Immissionsschutzes einschränken, werden in der hg. Rechtsprechung für zulässig erkannt (VwGH 25.06.1996, 95/05/0293). Bei Vorhaben nach § 23 Abs. 4 K-BO 1996, die Wohnzwecken dienen, ist in der Regel eben nicht mit einer Immissionsbelastung der Anrainer auszugehen (ErlRV 01-VD-LG-1369/4-2012, 11). Abgesehen davon, dass den Anrainer im Gegenstand bei der Widmungskonformität kein Mitspracherecht zukommt, entspricht die Nutzung als Hauptwohnsitz zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes der gegebenen Bauland-Kurgebiet Widmung des Baugrundstückes.
Im Übrigen stellen die weiteren Einwendungen (Hochwassergefahr für benachbarte Häuser, Verunreinigungen im Grundwasserspiegel, Lärmbelästigung durch potenzielle Einwohner und Autos, Überlastung der Hausabflüsse, Erschütterungen durch Zugverkehr, Lärm durch Wärmepumpen, Nichtberücksichtigung einer unterirdischen Wasserquelle, mangelnde Sicht aus der Einfahrt der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers wegen parkender Autos, gefährliches Rangieren von Fahrzeugen vor Haus C durch blendende Scheinwerfer in den Verkehr auf dem öffentlichen Weg, Gefahr durch bis zu 20 zusätzliche Autos, zu geringe Parkplatzmöglichkeiten, Lärm und Umweltverschmutzung durch Automanöver, Fehlen von Besucherparkplätzen, das Parken auf den Ein- und Ausfahrten, die Forderung nach der Beschränkung für das Pflanzen von Bäumen und Hecken sowie die Errichtung von Gartenhäusern in den Vorgärten von Haus A und B, die Sichtbehinderung durch geplante Bäume, keine Lagermöglichkeiten für Fahrräder und Rasenmäher, das Nichtabbilden von Zäunen in den Plänen, die Verletzung des Rechts auf Privatsphäre wegen eines zu großen Fensters des Hauses E sowie wegen der Einsicht aus dem Haus C in den Garten, das Schlafzimmer-, Wohnzimmer- und Küchenfenster der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, die Überbelebung des Standortes, die Abwertung des Eigentums, die Schaffung von vorstädtischen Verhältnissen in einer Tourismusgegend, das bedrohliche Verhalten der Bauwerber, die fälschliche Darstellung des Grundstückes der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers in den Einreichplänen, die Senkung der Grundstücke, die Falscheinzeichnung des Hauses und der Dachrinnenhöhe der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers im Einreichplan, die Störung des Seelenfriedens, das Nichtantworten auf E-Mails seitens der belangten Behörde, die Beschädigung des Einfahrtstores sowie zur Gesetzeskonformität des Bebauungsplanes) keine subjektiv-öffentliche Anrainerrechte im Sinne des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 dar.
Zusammenfassend waren somit die Beschwerden der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2:
Der Drittbeschwerdeführer ist weder Eigentümer eines Anrainergrundstückes noch hat er rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben; ihm kommt somit keine Parteistellung gemäß § 23 Abs. 1 K-BO 1996 im Baubewilligungsverfahren zu und war daher seine Beschwerde mangels vorliegender Prozessvoraussetzung mit Beschluss zurückzuweisen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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