LVwG K KLVwG-1946/2/2021

KLVwG-1946/2/2021Landesverwaltungsgericht15.11.2021

Regest

Epidemiegesetz, COVID-19, Verdienstentgang, örtliche Zuständigkeit, Subsidiarität, Wirkungsstatut

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1946/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1946.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 13.06.2021, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG wegen Unzuständigkeit, zu Recht:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde

a u f g e h o b e n .

Die belangte Behörde hat daher das Verfahren weiterzuführen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 09.06.2020 stellte die xxx für die betroffene Betriebsstätte xxx den Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz. Ausgeführt wurde ua., dass sie Betreiber des Einkaufszentrums xxx seien, in dem sich zahlreiche Betriebsstätten des Handels sowie von Dienstleistungen und der Gastronomie als Pächter befänden. Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr. 96/2020 wurde mit Wirkung ab 16.03.2020 (teilweise) das Betreten des Kundenbereiches ihrer Betriebsstätte xxx untersagt. Dieses Betretungsverbot sei eine Beschränkung ihrer Betriebsstätte im Sinne des § 20 Abs 2 Epidemiegesetz. Für die Zeit der Geltung der in näher genannten Verordnungen verfügten Betretungsverbote ihrer Betriebsstätte durch Kunden, nämlich in der Zeit vom 16.03.2020 bis einschließlich 30.04.2020 bzw. 14.05.2020 wurde der näher genannte Verdienstentgang erlitten, dessen Vergütung beantragt wurde.

Mit nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurden § 32 Epidemiegesetz iVm § 3 Abs. 2 AVG 1991 genannt.

Ausgeführt wurde in der Begründung des Bescheides unter anderem, dass sich der Firmensitz der Antragstellerin außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der gegenständlichen Bezirksverwaltungsbehörde befinde. Durch die Bestimmungen des Covid-19-Maßnahmengesetz, welches für das gesamte Bundesgebiet Österreich Geltung habe, wurden sämtliche Unternehmen samt Filialen und weiteren Niederlassungen beschränkt, weshalb die örtliche Zuständigkeit für den gegenständlichen Antrag am Firmensitz der Antragstellerin erkannt werde. Die belangte Behörde negierte ihre örtliche Zuständigkeit und führte aus, dass da der Antrag sohin bei der örtlich unzuständigen Behörde eingebracht worden sei, sei dieser wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 13.06.2021 richtet sich die Beschwerde vom 07.07.2021. In dieser wird unter anderem ausgeführt, dass gemäß § 6 Abs. 1 AVG die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen habe. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sei, so habe sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Gemäß § 3 Abs. 1 AVG richte sich die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Wie bereits dem Antrag der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, richte sich dieser Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz in der genannten Höhe für die Betriebsstätte xxx, xxx, in dem sich zahlreich Betriebsstätten des Handels sowie von Dienstleistungsunternehmen und der Gastronomie als Pächter befänden. Somit werde die Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 AVG an der Betriebsstätte xxx ausgeübt, die vom hier gegenständlichen Betretungsverbot betroffen war. Somit sei die belangte Behörde zuständig. Die belangte Behörde hatte gemäß den Vorschriften des AVG zu Beginn ihrer Tätigkeit die Zuständigkeitsfrage zu prüfen gehabt. Wenn die belangte Behörde im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeitsüberprüfung, wie jetzt in dem hier bekämpften Bescheid, die Rechtsmeinung vertrete, dass „nach der Aktenlage die Antragstellerin ihren Sitz in xxx“ habe und daher ihre örtliche Zuständigkeit ablehne, hätte diese gemäß § 6 AVG den Antrag unverzüglich an den Bürgermeister xxx weiterleiten müssen. Gemäß Lehre und Rechtsprechung seien bei der unzuständigen Stelle eingebrachte Anträge nur in drei Fällen gemäß § 6 Abs. 1 AVG von der erstinstanzlichen Behörde wegen Unzuständigkeit durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen, nämlich

1. wenn die Partei einen Antrag auf Zuständigkeitsentscheidung stellt (in dem sie erklärt, dass sie auf die Zuständigkeit der angerufenen Behörde beharrt),

2. wenn die Zuständigkeit der Behörde zweifelhaft, also nicht offenkundig ist und

3. wenn für das Anbringen auch keine andere Behörde zuständig ist.

Aus dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde gehe hervor, dass alle diese drei Punkte nicht vorliegen. Weiters war für die belangte Behörde die Zuständigkeit auch nicht zweifelhaft, da diese der Rechtsmeinung sei, dass die Bezirksverwaltungsbehörde in xxx zuständig sei und somit auch nicht die Meinung vertreten habe, dass keine andere Behörde zuständig sei. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin bereits mit beiliegendem Schreiben des Bürgermeisters xxx vom 11.12.2020 verständigt, dass dieser für das hier verfahrensgegenständliche EKZ nicht zuständig sei.

Eine Zurückweisung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn keine materielle Prüfung eines Antrages zu erfolgen hätte. Die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 lit. i Epidemiegesetz eröffnen jedoch grundsätzlich die Möglichkeit für den Kostenersatz aus dem Bundesschatz für Fallgruppen, die in § 32 Epidemiegesetz näher geregelt werden. Die Beschwerdeführerin habe leicht erkennbar ihren Antrag auf § 32 Epidemiegesetz gestützt. Die Beschwerdeführerin sei eine juristische Person, der durch eine Behinderung des Erwerbs Vermögensnachteile in Form von Verdienstentgang entstanden. Weiters hatte diese als Dienstgeberin während des Betretungsverbots an ihre Dienstnehmer Entgelt zu zahlen, deren Ersatz dieser ebenfalls gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz zu ersetzen sei. Im Falle des Vorliegens von Voraussetzungen, die in den Ziffern 1 bis 7 des § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz aufgezählt werden, bestehe somit der erhobene Anspruch der Beschwerdeführerin zu Recht. Eine rechtliche Prüfung der Frage, ob das Betretungsverbot des Betriebes der Beschwerdeführerin unter eine jener Alternativen des § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz zu subsumieren sei, erfordere eine materielle Prüfung, die anhand der anzuwendenden Normen vorzunehmen sei. Daher erfolgte die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages nicht zu Recht.

Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16.07.2021 wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.06.2021, Zahl Ro 2021/03/0004-3, der belangten Behörde übermittelt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2021 wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war in dem von ihr genannten Vergütungszeitraum vom 16.03.2020 bis 14.05.2020 im Standort xxx, Betreiberin des xxx, in dem sich zahlreiche Betriebsstätten des Handels sowie von Dienstleistungsunternehmen und der Gastronomie als Pächter befanden.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in xxx.

Der gegenständliche Antrag nach dem Epidemiegesetz bezieht sich auf den Betrieb des Unternehmens in der Betriebsstätte xxx.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf den vorliegenden Verwaltungsakt und den Ausführungen der Beschwerdeführerin.

Rechtliche Beurteilung:

§ 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idgF BGBl. I Nr. 183/2021, lautet:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

§ 33 EpiG lautet:

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet:

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

§ 3 AVG lautet:

Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese

1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.

§ 6 AVG lautet:

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

Nach der Aktenlage hat die Antragstellerin ihren Sitz in xxx. Der gegenständliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz bezieht sich auf den Betrieb des Unternehmens am Standort xxx.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 22.04.2021, Zahl: Ra 2021/09/0005, mit der örtlichen Zuständigkeit für nach § 32 Epidemiegesetz geltend gemachten Ansprüchen auseinandergesetzt. Demfolgend ist ausgehend von der Subsidiarität des § 3 AVG diese Bestimmung angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 33 EpiG hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach § 32 EpiG nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach § 32 EpiG geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird.

Gemäß § 33 EpiG ist zur Entscheidung über auf § 32 EpiG gestützte Ansprüche jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme, also faktisch umgesetzt wird, während es nicht darauf ankommt, wo der Sitz eines Unternehmens liegt oder die Behörde, welche die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat (vgl. auch VwGH 09.06.2021, Ro 2021/03/0004; 01.09.2021, Ra 2021/03/0116).

Die Beschwerdeführerin behauptet einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG für den Zeitraum 16.03.2020 bis 14.05.2020 für Betriebsbeschränkungen des von ihr betriebenen xxx zu haben. Daher ist die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben, weshalb diesbezüglich der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2021 mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, aufzuheben war. Die belangte Behörde wird sich in der Folge inhaltlich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.06.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.06.2020, auseinanderzusetzen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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