LVwG K KLVwG-1816/2/2021

KLVwG-1816/2/2021Landesverwaltungsgericht09.11.2021

Regest

Gewerberecht, Berufsrecht, Damenkleidermacher, Individuelle Befähigung, Befähigungsnachweis

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1816/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1816.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 27.8.2021, Mag. Zl. xxx, betreffend ein Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte der xxx gemäß § 19 iVm § 94 Z 12 und § 333 Abs. 1 GewO 1994 idgF fest, dass die individuelle Befähigung der Frau xxx für die Ausübung des reglementierten Gewerbes, lautend auf „Damenkleidermacher, eingeschränkt auf die Herstellung von Babykleidung (0-24 Monate)“ nicht vorläge.

Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass Frau xxx am 8.7.1977 die Berufsschule II xxx erfolgreich abgeschlossen und am 11.10.1977 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Einzelhandelskaufmann“ an der Lehrlingsstelle der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Kärnten bestanden habe. Zusätzlich sei das Jahreszeugnis für die erste Klasse der zweijährigen Hauswirtschaftsschule aus dem Jahre 1973/1974 vorgelegt worden. Laut den genannten Zugangsvoraussetzungen entspreche dies keiner fachlich einschlägigen Ausbildung und habe sie keinerlei Dokumente beigebracht. Laut Dachverband der Österreichischen Sozialversicherung sei die Antragstellerin vom 1.12.2005 bis 20.11.2013 sowie vom 9.12.2013 bis 31.8.2019 bei der xxx angestellt gewesen. Als weiteres Beweismittel im gegenständlichen Verfahren habe die Antragstellerin ein Schreiben der Wirtschaftskammer Kärnten, Landesinnung Mode und Bekleidungstechnik, vom 23.6.2021 vorgelegt. Laut diesem sei Frau xxx am 18.6.2021 zur Arbeitsprobe eingeladen worden und sei – aufgrund der Arbeitsprobe und des geführten Fachgesprächs – es zu einer positiven Stellungnahme zum Ansuchen der individuellen Befähigung von Frau xxx gekommen. Außer den genannten Unterlagen habe die Antragstellerin keine sonstigen Beweismittel beigebracht, aus welchen ersichtlich sein könnte, dass sie die Voraussetzungen in Anlehnung an die oben angeführte Befähigungsnachweisverordnung erfüllt habe.

Es reichen die von der Antragstellerin beigebrachten Beweismittel somit nicht aus, um festzustellen, dass sie nicht nachweisen konnte, dass sie die für die Ausübung des in Aussicht genommenen Gewerbes mit Blick auf die entsprechende Zugangsverordnung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem anderen Weg als formell vorgeschrieben erworben habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher wörtlich ausgeführt wird:

„... Meine Beschwerde stütze ich auf die mangelhafte Beweiswürdigung von Seiten der erstinstanzlichen Behörde. Die Behörde hat die im Verfahren vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem wird als Beschwerdegrund die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Mit Eingabe vom 02.08.2021 beantragte ich die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß §19 GewO als Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Damenkleidermacher, eingeschränkt auf die Herstellung von Babykleidung (0-24 Monate)“.

Dem Ansuchen wurden folgende Unterlagen beigelegt:

(1) Jahreszeugnis der ersten Klasse der zweijährigen Hauswirtschaftsschule aus dem Schuljahr 1973174 der Berufsschule II xxx vom 08.07.1977

(2) GISA Auszug über die Gewerbeberechtigung zur Erzeugung von Babyaccessoires wie Krabbeldecken, Lätzchen und Dreieckstücher vom 02. Juni 2020

(3) Die positive Stellungnahme der Wirtschaftskammer Kärnten, der Landesinnung der Mode und Bekleidungstechnik vom 23.06.2021

(4) Lehrabschlussprüfungszeugnis im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann der Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

Diesem Antrag wurde nicht stattgeben, mit der Begründung ich erbringe den Nachweis der fachlich einschlägigen Tätigkeiten nicht. Dieser Begründung kann ich mich als Beschwerdeführerin nicht anschließen.

Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes ist gemäß § 16 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 der Nachweis der Befähigung. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können. Beim individuellen Befähigungsnachweis im Sinne des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind.

Bei einer Beschränkung auf Teiltätigkeiten - wie im gegenständlichen Fall die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Damenkleidermacher, eingeschränkt auf die Herstellung von Babykleidung (0-24 Monate)“ beantragt wird - des betreffenden Gewerbes kann vom mir wohl nicht verlangt werden, dass ich nach den Ausbildungen und der bisherigen Tätigkeiten über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen muss, die in einem für die Ausübung des Gewerbes insgesamt berechtigenden Befähigungsnachweis vorgeschrieben sind (vgl. dazu KLVwG, 30.01.2020,1763/4/2019). Ausgehend von den mir beigebrachten Belegen hätte die Behörde daher jeweils im Einzelfall prüfen müssen, ob ich über die für die Ausübung der Teiltätigkeiten des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge (vgl. dazu KLVwG, 30.01.2020,1763/4/2019).

Diese geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen kann ich daher für das betreffende Gewerbe nachweisen. Ich halte nochmals fest, dass ich ein Jahr lang einen vierstündigen Unterricht pro Woche im Nähen an der Hauswirtschaftsschule xxx absolviert habe. Diese Grundausbildung ist einem von einer anderen Bildungseinrichtung angebotenen Nähkurs jedenfalls gleichzuhalten. Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass ich jahrelang im Familienkreis für engste Familienmitglieder das Nähen von Babybekleidung trainiert habe. Meine fachlichen Kenntnisse wurden außerdem im Rahmen einer Arbeitsprobe und eines Fachgesprächs vor einer Fachjury, bestehend aus zwei Damenkleidermacherinnen mit Meisterprüfung bei der Wirtschaftskammer Kärnten unter Beweis gestellt und von den Gutachterinnen als fachliche Kenntnisse definitiv festgehalten. Inhalt der Arbeitsprobe und des Fachgesprächs waren der Zuschnitt von Babybekleidung, ein Fachgespräch zur Rechnungslegung, Preiskalkulation, Haftung und die Kennzeichnungspflicht. Meine gefertigte Babybekleidung, die ich zur Ansicht vorlegen musste, konnte die Fachjury ebenfalls überzeugen.

Teilweise habe ich bereits jetzt aufgrund des § 32 Abs. 1 a GewO im seit 02.06.2020 angemeldeten Gewerbe der „Erzeugung von- Babyaccessoires wie Krabbeldecken, Lätzchen und Dreieckstücher“ Änderungen an Babykleidungen (0-24 Monate) vorgenommen bzw. selbst Babykleidung im Ausmaß von 15% des Auftragswertes hergestellt.

Zusätzlich zu den fachlichen Fertigkeiten und Kenntnissen, ist auch von entsprechenden kaufmännischen Kenntnissen auszugehen, da ich eine Lehre im Lehrberuf als Einzelhandelskaufmann erfolgreich abgeschlossen habe. Eine abgeschlossene kaufmännische Lehre kompensiert im Befähigungsverfahren zudem auch die Unternehmerprüfung und ist als kaufmännisches Wissen in solchen Verfahren jedenfalls anzurechnen, was in diesem Fall im Feststellungsverfahren zur individuellen Befähigung zu berücksichtigen ist (siehe dazu §8 Abs 1 Z 5 der Unternehmerprüfungsordnung).

Im Hinblick auf die Einschränkung der Gewerbeanmeldung auf „Damenkleidermacher, eingeschränkt auf die Herstellung von Babykleidung (0-24 Monate)“ und aus der Zusammenschau der beigebrachten Nachweise über die von mir absolvierten Ausbildungen und Erfahrungen, kann vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 dann gesprochen werden kann, wenn aufgrund der von mir beigebrachten Unterlagen bzw. aufgrund des Ergebnisses des Fachgesprächs und Arbeitsprobe die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass ich immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden können (vgl VwGH 19.10.2002, 2001/04/0108 ).

Bei einer Gesamtbetrachtung der Erfahrungen und Kenntnisse in Verbindung mit der bereits bestehenden Gewerbeberechtigung, wäre von der erstinstanzlichen Behörde festzustellen gewesen, dass ich die für die gegenständliche Gewerbeausübung erforderlichen fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse gemäß § 16 Abs. 2 GewO besitze, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können. Da der Bescheid vom 28.08.2021 rechtswidrig ergangen ist, stelle ich den

ANTRAG

das Landesverwaltungsgericht Kärnten soll eine mündliche Verhandlung anberaumen und in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Damenkleidermacher, eingeschränkt auf die Herstellung von Babykleidung (024 Monate) stattgeben.“

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Die Beschwerdeführerin, geboren am 10.8.1959, hat im Schuljahr 1973/74 die zweijährige Hauswirtschaftsschule besucht und das erste Jahr abgeschlossen. Datiert mit 11.10.1977 hat sie die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann - laut Zeugnis der Lehrlingsstelle der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Kärnten - bestanden. Seit 2.6.2020 ist die Beschwerdeführerin Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Erzeugung von Babyaccessoires wie Krabbeldecken, Lätzchen und Dreieckstücher“.

In der Zeit vom 1.12.2005 bis 20.11.2013 sowie vom 9.12.2013 bis 31.8.2019 war die Beschwerdeführerin bei der Firma xxx beschäftigt. Aus dem im Akt erliegenden Schreiben der Wirtschaftskammer Kärnten, Gewerbe und Handwerk, vom 23.6.2021 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor der Landesinnung der Mode und Bekleidungstechnik am 18.6.2021 eine Arbeitsprobe abgelegt und ein Fachgespräch geführt hat und spricht sich die Landesinnung für eine individuelle Befähigung für das Gewerbe Damenkleidermacher, eingeschränkt auf Herstellung von Babykleidung (0 bis 24 Monate) aus. Weitere Nachweise liegen nicht vor.

Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 GewO hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

Gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. kommen als Belege im Sinne des Abs. 1 in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

Gemäß § 18 Abs. 3 leg. cit. ist unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

Das Gewerbe Damenkleidermacher, eingeschränkt auf die Herstellung von Babykleidung (0 bis 24 Monate) ist gemäß § 94 Z 12 GewO 1994 idgF ein reglementiertes Gewerbe.

Gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben der Nachweis einer Befähigung. Das gegenständliche Gewerbe hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit einer Befähigungsnachweisverordnung im BGBl. II Nr. 38/2003, geändert durch BGBl. II Nr. 399/2021, erlassen, die die Zugangsvoraussetzungen bzw. die fachliche Qualifikation zum Antritt dieses Gewerbes regelt. Wörtlich lautet die Befähigungsnachweisverordnung:

„§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Damenkleidermacher (§ 94 Z 12 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Mode und Bekleidungstechnik liegt, und

b)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt und

b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Damenkleidermacher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Damenkleidermacher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).“

Gemäß § 19 GewO hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden, kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Befähigungsnachweisverordnung zum Antritt des Handwerks der Damenkleidermacher (§ 94 Z 12 GewO 1994) nicht erfüllt. Kann der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Gewerbebehörde gemäß § 19 Abs. 1 iVm § 333 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

Beim individuellen Befähigungsnachweis im Sinne des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des gemeldeten Gewerbes erforderlich sind (vgl. VwGH 6.4.2005, Zahl: 2004/04/0047). Die Beurteilung, ob durch diese sonstigen Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erbracht werden, hat daher am Maßstab der dem Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO festgelegten Vorschriften zu erfolgen. Es handelt sich dabei um die sogenannten Zugangsvoraussetzungen. Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften.

Gemäß § 19 GewO 1994 ist es daher Aufgabe der Antragstellerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin Tätigkeiten nachzuweisen, die den in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeiten gleichwertig sind. Die Behörde hat hier auf ein Äquivalent zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl. VwGH vom 24.6.2015, Zahl: 2013/04/0041).

Die belangte Behörde hatte - aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten Belege - Feststellungen über den von ihr durchlaufenen Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeiten zu treffen. Auf diesen Grundlagen sind anschließend Feststellungen über jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu treffen, die die Antragstellerin durch ihre Ausbildung und Fachpraxis erworben hat. Das so gewonnene Ergebnis ist sodann den aus den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften zu entnehmen und den für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gegenüber zu stellen (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, § 19, Rz 4).

Die Beschwerdeführerin hat nunmehr – wie sie selbst auch unbestritten ausführt – das Jahreszeugnis der ersten Klasse der zweijährigen Hauswirtschaftsschule, die Gewerbeberechtigung für die Erzeugung von Babyaccessoires – wie Krabbeldecken, Lätzchen und Dreieckstücher -, die positive Stellungnahme der Wirtschaftskammer und das Lehrabschlussprüfungszeugnis im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann vorgelegt. Mit diesen vorgelegten Unterlagen konnte die Beschwerdeführerin insgesamt jedoch nicht belegen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die die Befähigungsnachweisverordnung bezüglich des Handwerks der Damenkleidermacher vorsieht, erfüllt hat. Dazu zählen Meisterprüfung, erfolgreicher Besuch einer berufsbildenden höheren Schule im Bereich Mode- und Bekleidungstechnik und eine zumindest einjährige Fachschule, Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens 6-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter etc.

Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die notwendig sind, zum Antritt des Handwerkes der Damenkleidermacher. Soweit behauptet wird, dass die erste Klasse der Hauswirtschaftsschule xxx einem von einer anderen Bildungseinrichtung angebotenen Nähkurs gleichzuhalten sei und sie jahrelang im Familienkreis für engste Familienmitglieder das Nähen von Babykleidung trainiert habe, kann keine anderslautende Entscheidung hervorrufen, auch wenn die Wirtschaftskammer Kärnten eine positive Stellungnahme dazu abgelegt hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes verfügt die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die das von ihr beantragte Gewerbe Damenkleidermacher, eingeschränkt auf die Herstellung von Babykleidung (0 bis 24 Monate), laut der gesetzlichen Grundlagen benötigt.

Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen.

Von der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG nicht beantragt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den Verwaltungsakten und haben die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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