LVwG K KLVwG-575/8/2021

KLVwG-575/8/2021Landesverwaltungsgericht04.11.2021

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Jagdwaffengeschäft, Betriebsschließung bzw. –beschränkung, Rechtsgrundlage, Verdienstentgang, fehlende Anspruchsvoraussetzung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-575/8/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.575.8.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxxgasse xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx-Straße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.3.2021, Zahl: xxx, betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 - EpiG, nach am 21.10.2021 durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 2.6.2020 beantragte xxx, Inhaber der Firma xxx, xxxgasse xx, xxx, gemäß § 32 EpiG die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von € 23.735,-- für die Zeit vom 16.3.2020 bis zum 1.5.2020. Der Gesamtvergütungsanspruch wird dabei ausdrücklich auf die Verwirklichung der Tatbestände des § 32 Abs. 1 Z 5 iVm § 20 EpiG sowie des § 32 Abs. 1 Z 7 iVm § 24 1. und 2. Satz EpiG, gestützt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) vom 19.3.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag des xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 iVm § 36 Abs. 1 lit. i EpiG abgewiesen. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt wie folgt:

„[…] Demnach ist eine Vergütung für durch die Behinderung des Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile zu leisten, wenn und soweit der/die Antragstellerln gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden ist und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Eine Absonderung bzw. Beschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt kann gemäß § 7 Abs. 1 a Epidemiegesetz in Verbindung mit § 1 der Verordnung betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger, BGBI. Nr. 39/1915 in der Fassung BGBI. II Nr. 21/2020, zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit angeordnet werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

Eine Absonderung nach § 7 bzw. § 17 Epidemiegesetz 1950 durch die zuständige Behörde wurde nicht verfügt, weshalb der Anspruch auf Ersatz der erlittenen Vermögensnachteile nicht gegeben ist.

Eine Vergütung für durch die Behinderung des Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile ist ebenfalls zu leisten, wenn und soweit der/die Antragstellerln ein Unternehmen betreibt, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Eine Vergütung für durch die Behinderung des Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile ist ebenfalls zu leisten, wenn und soweit der/die Antragstellerln in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt ist und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Gemäß § 20 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus"), BGBI. II Nr. 74/2020, kann bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 die Schließung bzw. Beschränkung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, angeordnet werden.

Eine Beschränkung bzw. Schließung des Betriebes des/der Antragstellerln wurde weder bescheidmäßig noch per Verordnung auf der gesetzlichen Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 verfügt. Auch eine Beschränkung bzw. Schließung des Betriebes in welchem der/die AntragstellerIn beschäftigt ist wurde weder bescheidmäßig noch per Verordnung auf der gesetzlichen Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 verfügt.

Weder aus der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBI. II Nr. 96/2020, noch aus der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBI. II Nr. 98/2020, kann eine Betriebsbeschränkung bzw. Betriebssperre im Sinne des § 20 Epidemiegesetz 1950 abgeleitet werden.

Zudem finden beide Verordnungen ihre gesetzliche Grundlage im COVID-19 Maßnahmengesetz, BGBI. I Nr. 12/2020, und nicht im hier maßgeblichen Epidemiegesetz 1950, weshalb sie für die rechtliche Beurteilung nicht herangezogen werden können.

Eine Betriebsbeschränkung bzw. Betriebssperre im Sinne des § 20 Epidemiegesetzes 1950 wurde weder bescheidmäßig durch die zuständige Behörde angeordnet noch per Verordnung verfügt. weshalb der Anspruch auf Ersatz der erlittenen Vermögensnachteile nicht gegeben ist. […]“

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.3.2021 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher auszugsweise ausgeführt wird wie folgt:

„[…]

II. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Jagdwaffengeschäftes, welches er an der Adresse xxx, xxxgasse xxx, betreibt.

2. Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundes, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, BGBI. II Nr. 96/2020, wurde mit Wirkung ab 16.03.2020 das Betreten des Kundenbereiches dieser Betriebsstätte verboten.

3. Mit Eingabe vom 02.06.2020 hat der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft xxx einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz 1950 gestellt.

Begründet wurde der Antrag damit, dass die Verordnung BGBI. II Nr. 96/2020 dieselbe Wirkung entfalte, wie eine Schließung des Betriebes des Beschwerdeführers. Nach dieser Verordnung sei das Verlassen des eigenen Wohnsitzes, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, verboten worden. Der Besuch des Jagdwaffengeschäftes des Beschwerdeführers stelle keinen triftigen Grund im Sinne dieser Verordnung für ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes dar.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer vom 16.03.2020 bis 1.5.2020 einen Umsatzrückgang von 100% und damit einen gänzlichen Umsatzentfall zu beklagen. Für diesen Fall sehe § 32 Epidemiegesetz 1950 jedoch eine entsprechende Vergütung des Verdienstentganges vor.

Die Höhe des Anspruches berechne sich auf der Grundlage der entsprechenden Buchhaltungsunterlagen der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit EUR 505,- pro Tag, sohin für den geltend gemachten Zeitraum vom 16.03. bis zum 1.5.2020, mit EUR 23.735,00.

4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.3.2021, GZ: xxx wurde der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang abgewiesen.

Begründet wurde die Abweisung damit, dass von Gesetzes wegen eine Vergütung des Verdienstentganges nur dann erfolge, wenn und soweit der Anspruchsteller gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden ist und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Eine solche Beschränkung bzw. Schließung des Betriebes des Beschwerdeführers sei nach dem Sachverhalt weder bescheidmäßig noch per Verordnung auf der gesetzlichen Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 verfügt worden.

[…]

IV. BESCHWERDEGRÜNDE

Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 1.5.2020 in der Höhe von EUR 23.735 verletzt.

Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde stellen die mit Verordnung BGBl. II Nr.96/2020 und BGBI. II Nr. 212/2020 verfügten Verkehrsbeschränkungen eine Beschränkung bzw. Sperre des Betriebes des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum im Sinne des Epidemiegesetzes 1950 dar, sodass diesem eine Vergütung für den dadurch im Zeitraum der verfügten Verkehrsbeschränkung (das ist der 16.03.2020 bis zum 1.5.2020) entstandenen Vermögensnachteil in der angegebenen Höhe zusteht.

Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer auch in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt. Entscheidungswesentliche Beweise wurden nicht aufgenommen, zentrale Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid.

[…]

2. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

2.1. Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Vergütung für den Verdienstentgang betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers damit, dass ihrer Ansicht nach weder bescheidmäßig noch per Verordnung auf der gesetzlichen Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 eine Beschränkung bzw. Schließung des Betriebes des Beschwerdeführers verfügt worden sei. So seien weder aus der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, BGBI. II Nr. 96/2020, noch aus der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des Covid-19 Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr. 98/2020, eine Betriebsbeschränkung bzw. Betriebssperre im Sinne des § 20 Epidemiegesetz 1950 ableitbar. Zudem würden beide Verordnungen ihre gesetzliche Grundlage im Covid-19 Maßnahmengesetz, BGBI. I Nr. 12/2020, und nicht im hier maßgeblichen Epidemiegesetz 1950 finden, weshalb sie für die rechtliche Beurteilung nicht hätten herangezogen werden können.

2.2. Der Rechtsansicht der belangten Behörde kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

2.2.1. Gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Verhinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950 hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen, sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

In der Folge hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Grundlage des § 1 Covid-19 Maßnahmengesetz, BGBI. I Nr. 12/2020, die Verordnung vom 15.03.2020 betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, BGBl. II Nr. 96/2020, erlassen. Diese Verordnung wurde mit den Verordnungen BGBl. II Nr. 110/2020 und BGBI. II Nr. 112/2020 jeweils geändert.

Die mit dieser Verordnung verfügte Verkehrsbeschränkung ist am 16.03.2020 in Kraft getreten.

Gemäß § 1 der Covid-19-Verordnung BGBI. II Nr. 96/2020 ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt.

§ 2 der Verordnung nimmt eine Reihe von Bereichen von diesem Betretungsverbot aus, wobei der Geschäftszweig des Beschwerdeführers nicht unter die Ausnahmen eingereiht ist.

Gemäß·§ 4 Abs. 3 Covid-19-Maßnahmengesetz bleiben die Bestimmungen des Epidemiegesetzes von diesem Gesetz unberührt.

2.2.2. Aus dem sachlichen Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes 1950 ist zweifelsfrei abzuleiten, dass es sich bei Covid-19 um eine anzeigepflichtige Krankheit im Sinne des § 1 Epidemiegesetz 1950 handelt. So hat der zuständige Bundesminister für Soziales aus Anlass des "neuartigen Coronavirus" die Verordnung BGBI II Nr. 74/2020 betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus") erlassen. Danach wird aufgrund des § 20 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950 BGBI Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBI. I Nr. 8/2020 verordnet, dass die in § 20 Abs. 1-3 des Epidemiegesetzes 1950, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-COV-2 („2019 neuartiges Coronavirus") getroffen werden können.

Mit der im Verordnungswege erfolgten Einreihung von SARS-CoV-2 unter die ansteckenden Krankheiten, die eine Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 rechtfertigen, handelt es sich bei dem unter Anwendung dieser Bestimmungen aus Anlass von SARS-CoV-2 behördlich angeordneten Beschränkungen und solche nach dem Epidemiegesetz 1950, sodass diese auch einen entsprechenden Ersatzanspruch der Betroffenen nach sich ziehen.

Dieser Ersatzanspruch wurde auch nicht durch die auf der Grundlage des Covid-19- Maßnahmengesetzes getroffenen Maßnahmen, insbesondere auch nicht durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBI. II Nr. 96/2020, erlassenen Maßnahmen beseitigt. Daran ändert auch die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Covid-Maßnahmengesetzes nichts. Dieses sieht lediglich für den Fall, dass der Bundesminister eine Verordnung gemäß § 1 des Gesetzes erlassen hat, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangen.

2.2.3. In gegenständlichem Fall ist freilich keine Schließung der Betriebsstätte des Beschwerdeführers erfolgt, und zwar weder auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 noch auf der Grundlage des Covid-19-Maßnahmengesetzes sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen, sondern vielmehr eine generelle Verkehrsbeschränkung betreffend das gesamte Bundesgebiet und damit auch die Ortschaft, in der sich die Betriebsstätte des Beschwerdeführers befindet, verhängt worden, weshalb die Ersatzvorschriften des Epidemiegesetzes 1950 sehr wohl zur Anwendung gelangen.

2.2.4. Zu dem vorstehenden Ergebnis gelangt man auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation des Covid-19-Maßnahmengesetzes sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen. Es stellt kein sachlich gerechtfertigtes Ziel für die Erlassung einer Rechtsvorschrift (hier: des Covid-19- Maßnahmengesetzes und der darauf gestützten Durchführungsverordnungen) dar, wenn der Gesetzesgeber den Anwendungsbereich einer Norm dadurch auszuhebeln versucht, dass eine weitere Norm erlassen wird, welche unter den Voraussetzungen, unter denen die eine Norm einen Rechtsanspruch der betroffenen vorsieht, diesen Rechtsanspruch negiert.

Im konkreten Fall sieht das Epidemiegesetz 1950 für Maßnahmen, die im Rahmen von Epidemien von staatlicher Seite her getroffen werden, zwingend einen Ersatzanspruch in Form der Vergütung für den Verdienstentgang vor. Das Covid-19-Maßnahmengesetz enthält hingegen keinen solchen Vergütungsanspruch, sieht im Übrigen aber dieselben einschränkenden Maßnahmen, insbesondere Verkehrsbeschränkungen, vor, welche auch im Rahmen des Epidemiegesetzes zur Eindämmung von Epidemien vorgesehen sind.

Der Ausschluss eines jeden Entschädigungsanspruches durch Ersatz der im Epidemiegesetz 1950 geregelten Maßnahmen durch Erlassung des Covid-19-Maßnahmengesetzes verstößt nicht nur gegen den aus Art. 2 StGG bzw. Art. 7 B-VG ableitbaren verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz, die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG und die durch Art 6 StGG gewährleistete Erwerbsfreiheit, sondern auch gegen das aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verbot des Rechtsformenmissbrauches, welches gerade auch für den Gesetzgeber gilt.

Materiell - inhaltlich gesehen handelt es sich bei den zur Bekämpfung von Covid-19 ergriffenen Maßnahmen um solche, deren Erlassung das Vorliegen epidemischer Zustände und deren Verbreitung voraussetzt. Für diesen Fall ordnet § 24 Epidemiegesetz 1950 an, dass die Bezirksverwaltungsbehörde Verkehrsbeschränkungen zu verfügen hat, sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist. Der Bezirksverwaltungsbehörde kommt in dieser Hinsicht kein Ermessen zu. Liegen die Voraussetzungen für die Verfügung verkehrsbeschränkender Maßnahmen oder Betriebsschließungen aus Anlass epidemischer Zustände vor, muss sie die entsprechenden Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 erlassen. Die Verpflichtung zur Erlassung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 stellt zugleich sicher, dass in diesem Fall die Entschädigungsregelungen des Epidemiegesetzes 1950 für betroffene Unternehmer zur Anwendung gelangt.

Nach dem Epidemiegesetz 1950 besteht ein zwingender Automatismus von behördlicher Maßnahme und Vergütungsanspruch. Diesen Automatismus gibt der Gesetzgeber klar und unmissverständlich vor. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass es zu einer entschädigungslosen Verhängung verkehrsbeschränkender Maßnahmen oder Betriebsschließungen aus Anlass einer Epidemie kommt. Die im Interesse der Allgemeinheit zum Schutz vor Gesundheitsrisiken ergriffenen Maßnahmen sollen insofern nicht zu einem "Sonderopfer" der betroffenen Unternehmen führen.

Zum Zeitpunkt der gegen die Verbreitung von SARS-CoV-2 ergriffenen Maßnahmen waren die Voraussetzungen für die Erlassung von Verordnungen nach dem Epidemiegesetz 1950 offenkundig gegeben.

Selbst wenn die im Fall des Beschwerdeführers schlagend werdenden Verkehrsbeschränkungen, durch die die Umsatzeinbußen verursacht worden sind, auf die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGB!. II Nr. 96/2020 gestützt worden sind, handelt es sich materiell gesehen dennoch um eine verkehrsbeschränkende Maßnahme im Sinne des § 24 Epidemiegesetz 1950, sodass dem Beschwerdeführer im Zusammenhalt mit § 4 Abs. 3 Covid-19-Maßnahmengesetz sehr wohl ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang zusteht. Dadurch, dass die Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 lediglich unter einer anderen gesetzlichen Etikettierung bei vollständig identem Inhalt im Verordnungswege durch eine andere Behörde als die Bezirkshauptmannschaft auf der Grundlage eines Maßnahmengesetzes fortgeschrieben worden sind, ändert sich nichts an der Verpflichtung des Rechtsträgers zum Schadenersatz im Wege der Leistung des Verdienstentganges.

3. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

3.1. Aufgrund der Rechtsansicht der belangten Behörde, es liege bereits dem Grunde nach kein Ersatzanspruch des Beschwerdeführers vor, hat es diese unterlassen, die für die Berechnung des Verdienstentganges des Beschwerdeführers maßgeblichen Beweise aufzunehmen sowie auf der Grundlage derselben die notwendigen Feststellungen zu treffen.

3.2. Hätte die belangte Behörde die notwendigen Beweise aufgenommen, wäre sie auf der Grundlage derselben zu den nachfolgenden Feststellungen gelangt:

3.2.1. Der Beschwerdeführer übt hinsichtlich der am Standort xxxgasse xxx, xxx, bestehenden Betriebsstätte, ein Jagd- und Fischereifachgeschäft, in welchem im Rahmen des Gewerberechtes Jagd- und Sportwaffen aller Art, Pistolen, Jagdzubehör, Bekleidung, Bogensportartikel, Fischereiartikel sowie andere Metallwaren und Artikel für den Personenschutz zum Verkauf angeboten werden.

Er hat auch die Berechtigung für die Erzeugung und Instantsetzung ziviler Waffen sowie zur Erzeugung und der Reparatur militärischer Waffen. Eingeschlossen ist auch eine Berechtigung für den Handel sämtlicher handelsüblicher Nebenprodukte im Rahmen des Waffenhandels.

3.2.2. Für selbständige erwerbstätige Unternehmungen, wie sie vom Beschwerdeführer geführt werden, ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Was unter dem "vergleichbaren fortgeschrieben wirtschaftlichen Einkommen" zu verstehen ist, bestimmt sich nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wenn gleich diese auch nur zur Auslegung des wortgleichen Begriffes des Epidemiegesetzes 1950 in § 52 b Abs. 4 Tierseuchengesetz in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1974 ergangen ist. So führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.10.1975, Zahl 1223/75, unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur genannten GesetzessteIle aus, dass durch das Abstellen auf das wirtschaftliche Einkommen selbständig Erwerbstätigen der tatsächliche Einkommensverlust ersetzt werden soll, was ein Heranziehen der Einkommensteuer unterliegendem Einkommens problematisch machen würde. Erschließt aus der Intention des Gesetzgebers und dem Gesamtzusammenhang der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung, dass bei der Berechnung der Entschädigung (nur) auf die tatsächlich verminderten Einnahmen Rücksicht zu nehmen ist, wo hingegen Aufwendungen, die während der Sperre eines Betriebes gar nicht entstanden sind, bei der Ermittlung des entgangenen wirtschaftlichen Einkommens und somit für die Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen sind.

Nach der seitens der Judikatur entwickelten Berechnungsmethode errechnet sich beim Unternehmen des Beschwerdeführers auf der Grundlage' der entsprechenden Buchhaltungsunterlagen der steuerlichen Vertretung ein geltend gemachter Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang auf der Basis eines täglichen· Verdienstes in der Höhe von EUR 505,00 wie folgt:

Entschädigungsanspruch für die Zeit vom 16.03.2020 bis zum 1.5.2020:

€ 505 x 45 Tage = €: 23.735,00

Dieser Betrag wäre dem Beschwerdeführer zuzusprechen gewesen. […]“

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG im Zeitraum 16.03.2020 bis zum 1.5.2020 Folge gegeben und diesem ein Entschädigungsanspruch in der Höhe von € 23.735,00 zuerkannt wird, in eventu der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

Mit Vorlageschreiben vom 31.3.2021 hat die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Gesamtakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Ladungsbeschluss vom 28.9.2021 wurde für den 21.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. An der Verhandlung am 21.10.2021 hat der Beschwerdeführer teilgenommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter der belangten Behörde sind zu dieser Verhandlung nicht erschienen.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Jagdwaffengeschäftes, welches er an der Adresse xxx, xxxgasse xxx, betreibt.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine von der Bezirkshauptmannschaft xxx ausgestellte „Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO 1973“. Die Gewerbeberechtigung ist am 20.11.1991 entstanden und nach wie vor aufrecht. Der Standort der Gewerbeberechtigung laut Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, zu Zahl: xxx, befindet sich in der xxxgasse xxx, in xxx.

Gemäß der auf § 1 Covid-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, gestützten, mit 16.3.2020 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, BGBl. II Nr. 96/2020, war das Geschäftslokal des Beschwerdeführers vom 16.3.2020 bis 1.5.2020 zur Gänze geschlossen und konnte kein Umsatz erwirtschaftet werden. Individuelle behördliche Maßnahmen nach dem EpiG wurde betreffend die Betriebsstätte des Beschwerdeführers in xxx keine getroffen.

Mit Eingabe vom 2.6.2020 beantragte der Beschwerdeführer gestützt auf § 32 Abs. 1 Z 5 iVm § 20 EpiG sowie gestützt auf § 32 Abs. 1 Z 7 iVm § 24 EpiG die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang in der Zeit vom 16.3.2020 bis zum 1.5.2020 in der Höhe von € 23.735,-- (€ 505 x 47 Tage).

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz und in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.10.2021, sowie auf der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria.

Unstrittig ist, dass es für den Betrieb des Beschwerdeführers im geltend gemachten Zeitraum keine behördlichen Maßnahmen nach § 20 und § 24 EpiG gegeben hat. Der Beschwerdeführer selbst führt aus, dass die im Fall des Beschwerdeführers schlagend werdenden Verkehrsbeschränkungen, durch die die Umsatzeinbußen verursacht worden sind, auf die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 96/2020, gestützt worden sind.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 20 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, lautet:

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

§ 24 Epidemiegesetz1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950

idF BGBl. I Nr. 183/2021, lautet:

(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c)das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,

b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c)zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID19-MG sinngemäß.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.

§ 32 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950

idF BGBl. I Nr. 90/2021, lautet:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

§ 33 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF

BGBl. Nr. 702/1974, lautet:

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 43 Abs. 4 und 4a Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 43/2020, lauten:

(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetz vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.

(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.

§ 49 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950

idF BGBl. I Nr. 90/2021, lautet:

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

Die §§ 1, 2 und 4 des am 16.03.2020 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MaßnahmenG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (abgelöst durch die am 26.09.2020 in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 104/2020), lauteten:

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.“

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl. I Nr. 16/2020 war die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 23/2020 war der letzte Satz des § 1 eingefügt worden.]

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.“

[Anmerkung: Der letzte Satz des § 2 war mit der Novelle BGBl. I Nr. 23/2020 angefügt worden.]

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§ 1, 2 und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl. I Nr. 16/2020 war § 4 Abs. 2 durch Einfügung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs. 1a eingefügt worden. Abs. 5 war mit der Novelle BGBl. I Nr. 23/2020 eingefügt worden.]

§§ 1, 2 und 4 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II. Nr. 96/2020 lauteten:

§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

§ 2. § 1 gilt nicht für folgende Bereiche:

1. öffentliche Apotheken

2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern

3. Drogerien und Drogeriemärkte

4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln

5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen

6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden

7. veterinärmedizinische Dienstleistungen

8. Verkauf von Tierfutter

9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten

10. Notfall-Dienstleistungen

11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel

12. Tankstellen

13. Banken

14. Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation

15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege

16. Lieferdienste

17. Öffentlicher Verkehr

18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske

19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen

20. Abfallentsorgungsbetriebe

21. KFZ-Werkstätten.

§ 4. (1) §§ 1und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung –COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, lautete:

(1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

2. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.

5. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

(2) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung

1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder

2. vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(3) Abs. 1 ist sinngemäß auf Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.

(4) Abs. 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.

(5) Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, lautete:

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

V.Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs in der Höhe von € 23.735,-- für die Zeit vom 16.3.2020 bis 1.5.2020 ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Z 5 iVm § 20 EpiG sowie auf § 32 Abs. 1 Z 7 iVm § 24 1. und 2. Satz EpiG.

2.

Wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 2.6.2020 auf Vergütung des Verdienstentgangs auf § 20 EpiG iVm § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG stützt, so ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile wiederholt ausgesprochen hat, dass diese Bestimmung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auf einen nach § 20 EpiG eingeschränkten oder gesperrten Betrieb abstellt (vgl. VwGH 24.2.2021, Zahl: Ra 2021/03/0018, 11.3.2021, Zahl: Ra 2021/09/0012, 7.4.2021, Zahl: Ra 2021/09/0048). Eine solche Betriebsbeschränkung liegt aber im hier zu beurteilenden Fall nicht vor, erfolgten die Einschränkungen doch durch die auf Grundlage des Covid-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Covid-19-Verordnungen. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

3.

Dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, „Selbst wenn die im Fall des Beschwerdeführers schlagend werdenden Verkehrsbeschränkungen, durch die die Umsatzeinbußen verursacht worden sind, auf die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 96/2020, gestützt worden sind, handelt es sich materiell gesehen dennoch um eine verkehrsbeschränkende Maßnahme im Sinne des § 24 EpiG 1950, sodass dem Beschwerdeführer im Zusammenhalt mit § 4 Abs. 3 Covid-19-Maßnahmengesetz sehr wohl ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang zusteht“, ist Folgendes zu entgegnen:

Wie aus den Materialien zur Stammfassung des Covid-19-Maßnahmengesetzes hervorgeht, verfolgt der Gesetzgeber damit das rechtspolitische Anliegen, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung der „Corona-Krise“ zu setzen (Erläuterungen zum IA 396/A 27.GP, 11). Nach Ansicht des Gesetzgebers seien die Bestimmungen des EpiG nicht ausreichend bzw. „zu kleinteilig“, um eine weitere Ausbreitung von Covid19 zu verhindern.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird durch die Normierung im § 4 Abs. 3 Covid-19-Maßnahmengesetz 2020, dass die Bestimmungen des EpiG „unberührt“ bleiben, weder der Inhalt, noch der Anwendungsbereich des EpiG verändert (vgl. etwa VwGH 24.2.2021, Zahl: Ra 2021/03/0018).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 23.4.2021, Zahl: Ra 2021/09/0070), dass durch das Covid-19-Maßnahmengesetz weder der Inhalt noch der Anwendungsbereich des EpiG verändert wird. Es handelt sich um gesondert voneinander zu betrachtende Maßnahmenpakete, die je nachdem, ob eine lokale oder großflächige Epidemie oder - wie jetzt – sogar eine Pandemie vorliegt, zur Anwendung kommen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 EpiG ist eine Vergütung für den Verdienstentgang nur dann zu leisten, wenn eine der in den Ziffern 1 bis 7 taxativ aufgezählte Voraussetzung vorliegt. Z 7 dieser Bestimmung, auf welche sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde beruft, stellt auf eine gemäß § 24 EpiG angeordnete Verkehrsbeschränkung im Epidemiegebiet ab. Dass diese Bestimmung schon greifen würde, wenn es sich bei der Verkehrsbeschränkung bloß der Wirkung nach um eine mit § 24 EpiG inhaltlich vergleichbare Maßnahme handelt, dem steht der klare Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG entgegen.

Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass er durch § 1 Covid-19-Maßnahmenverordnung 96, BGBl. II Nr. 96/2020, betroffen sei, so ist ihm das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 7.4.2021, Zahl: Ra 2021/09/0051-3, entgegenzuhalten.

„Wenn die Revisionswerberin ferner damit argumentiert, dass beim Ausschluss der Ersatzansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 zwischen Betriebsschließungen und bloßen -beschränkungen zu unterscheiden wäre, kann auf den in ihrer Sache ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden. Danach knüpft § 4 Abs. 2 Covid-19-Maßnahmengesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2020 keineswegs nur an Betriebsschließungen an, sondern vielmehr an (alle) mit Verordnungen nach § 1 leg.cit. verfügten Maßnahmen, und schließt für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des Epidemiegesetz 1950 (§ 32 Abs. 1 Z 4 und 5 leg.cit.) aus. Dies gilt auch, wenn auf Grundlage von § 1 Covid-19-Maßnahmengesetz keine Betretungsverbote, sondern bloß (minder eingreifende) Maßnahmen verfügt werden (vgl. VfGH 26.11.2020, E 3412/2020; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0078)“.

Bei den auf § 1 Covid-19-Maßnahmengesetz gestützten Betretungsverboten handelt es sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht um Verkehrsbeschränkungen im Sinne von § 24 EpiG. Auch hier gilt für die Trennung von Maßnahmen nach dem EpiG und solchen nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz, das bereits oben Ausgeführte. Die Vergütungsregelung des § 32 EpiG verlangt in seinem Abs. 1 Z 7 ausdrücklich das Vorliegen von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG (vgl. VwGH 22.06.2021, Ra 2020/09/0075; 13.4.2021, Zahl: Ra 2021/09/0020; VfGH 10.12.2020, Zahl: V 535/2020, zum Ausschluss der Umdeutung einer auf § 2 Covid-19-Maßnahmengesetz gestützten Verordnung in eine solche nach dem EpiG bei Fehlen einer Verordnungsermächtigung in § 43 Abs. 4a EpiG, die dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister – erst – mit 15.5.2020 eingeräumt wurde). Solche liegen im hier zu beurteilenden Fall jedoch nicht vor, erfolgte die Einschränkung doch – wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt – auf Grundlage der nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz erlassenen Verordnungen.

4.

Im Ergebnis ist zusammenfassend, insbesondere auf dem Boden der klaren und mittlerweile umfangreichen und widerspruchsfreien höchstgerichtlichen Rechtsprechung, festzuhalten, dass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG besteht.

5.

Über einen dem Grunde nach nicht zu Recht bestehenden Anspruch sind auch der Höhe nach keine weiteren Erwägungen zu treffen.

6.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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