LVwG K KLVwG-1918/2/2021

KLVwG-1918/2/2021Landesverwaltungsgericht29.10.2021

Regest

Baurecht, Zufahrt, Parteistellung, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, Abstandsregelung, Versickerung der Oberflächenwässer, Verkehr, öffentliche Interessen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1918/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1918.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Dipl.-Ing. xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 03.09.2021, Zahl: xxx, mit dem gemäß der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 die Baubewilligung für die Errichtung einer Zufahrt auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx, erteilt wurde (mitbeteiligte Partei: xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx), gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang

a.Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 15.03.2021 beantragte die xxx GmbH, xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung einer Zufahrtsstraße auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx.

Vor der mündlichen Bauverhandlung übermittelte Dipl.-Ing. xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) am 12.04.2021 der belangten Behörde rechtzeitig folgende Einwendungen gegen das Bauvorhaben:

-Es fehle ein den RVS entsprechender Nachweis gemäß der fahrdynamischen Eignung der Anbindung an den xxxweg für Ein- und Ausfahrten in bzw. aus der Zufahrtsstraße für LKW-Fahrzeuge (Müllabfuhr, Belieferung, Feuerwehr etc.).

-Der Abstand der Zufahrtsstraße zur nördlichen Ecke des Grundstückes Nr. xxx sei zu gering, um eine Versickerung der Oberflächenwässer auf Eigengrund des Bauwerbers zu gewährleisten. Es fehlen ausreichende Deponieflächen für die Schneeräumung, um das Lagern des geräumten Schnees auf dem Grundstück Nr. xxx zu verhindern.

-Es fehle eine entsprechende verkehrstechnische Begutachtung der Erschließung und zwar auf Basis eines Verkehrsaufkommens im Fall einer vollständigen Bebauung der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, in der die erforderliche Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit der Anbindung auch unter Berücksichtigung des ortsüblichen Fußgängerverkehrs nachgewiesen wird. Der xxxweg sei im Bereich der geplanten Anbindung unübersichtlich und komme es auf Grund starker Längsneigung, vor allem im Winter, bereits jetzt zu sehr kritischen Situationen. Dies auch deshalb, weil dieser Straßenabschnitt auf Grund der geringen Fahrbahnbreite (ca. 3,0 m) praktisch nur einspurig befahrbar und damit ein Begegnungsverkehr gar nicht oder zumindest nur sehr erschwert möglich sei. Im Falle einer vollständigen Bebauung der genannten Grundstücke würden sich diese Verhältnisse jedenfalls noch wesentlich verschärfen.

-Es sei eine den verkehrstechnischen und ortsplanerischen Anforderungen eher entsprechende direkte Anbindung der Grundstücke von der xxx Straße B xxx nicht untersucht bzw. es liegen dazu keine nachvollziehbaren Ergebnisse vor.

Nach Beibringung von ergänzenden Einreichunterlagen durch die mitbeteiligte Partei hat der Beschwerdeführer folgende (weitere) Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben:

-Der Abstand der Zufahrtsstraße zur nördlichen Ecke des Grundstückes Nr. xxx sei nach wie vor viel zu gering, um im Winter das Lagern des geräumten Schnees auf dem Grundstück Nr. xxx zu verhindern.

-Im Einreichprojekt sei nicht berücksichtigt, dass die Sichtweiten in Anbetracht einer Längsneigung des xxxweges von mehr als 10 % räumlich zu betrachten seien und sich damit anders darstellen, als wenn man es mit einer Straße in der Ebene zu tun hätte.

-Der xxxweg sei im Bereich der geplanten Anbindung unübersichtlich und komme es auf Grund starker Längsneigung, vor allem im Winter, bereits jetzt zu sehr kritischen Situationen. Schon jetzt kämen Fahrzeuge bei winterlichen Fahrverhältnissen nur schwer über diesen sehr steilen Straßenabschnitt und müsse sehr oft bereits schon von der xxx Straße B xxx aus „Schwung“ genommen werden, um diesen Abschnitt zu bewältigen. Es sei zu beachten, dass dieser Straßenabschnitt auf Grund der geringen Fahrbahnbreite (ca. 3,0 m) praktisch nur einspurig befahrbar und damit ein Begegnungsverkehr gar nicht oder zumindest nur sehr erschwert möglich sei. Im Falle einer vollständigen Bebauung der genannten Grundstücke, von der man ja ausgehen müsse, würden sich diese Verhältnisse jedenfalls noch wesentlich verschärfen. Unter der Annahme, dass bei vollständiger Bebauung dieser Grundstücke, 40 bis 50 Wohneinheiten zusätzlich möglich seien, würde dies zu einer annähernd doppelten Verkehrsbelastung des xxxweges im Vergleich zu den heutigen Verhältnissen führen. Eine Verkehrsbelastung, deren Verträglichkeit angesichts der geschilderten beengten Ortsverhältnisse nicht gegeben sei.

-Es fehle eine verkehrstechnische Begutachtung der Erschließung und zwar auf Basis eines Verkehrsaufkommens im Falle einer vollständigen Bebauung der Grundstücke, in der die erforderliche Ortsverträglichkeit, Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit der Erschließung über den xxxweg auch unter Berücksichtigung des ortsüblichen Fußgängerverkehrs nachgewiesen wird. Dazu sei nicht nur der xxxweg von der Anbindung an die xxx Straße B xxx bis zur Anbindung der Zufahrtsstraße an den xxxweg zu betrachten, sondern auch die entsprechenden Nachweise für die erforderliche Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der Ab- und Einbiegerelationen auf der B xxx zu führen.

-Die Stellungnahme des Straßenbauamtes xxx vom 27.04.2021, dass „eine zusätzliche Zufahrt von der Landesstraße aus nicht vorgesehen ist, zumal die Grundstücke bereits über das Sekundärstraßennetz (Gemeindestraße) erschlossen sind“, sei ohne eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit, Ortsverträglichkeit und Verkehrssicherheit des Sekundärstraßennetzes (xxxweg) und der Anbindung an das höherrangige Straßennetz (B xxx) durchgeführt zu haben, nicht nachvollziehbar. Für eine seriöse Beurteilung fehlen dazu einfach die erforderlichen Grundlagen.

-Ein Nachweis für die erforderliche Leistungsfähigkeit, Ortsverträglichkeit und Sicherheit der Erschließung der Grundstücke über den xxxweg fehle gänzlich und seien mögliche Alternativen dazu (zB direkte Aufschließung von der B xxx aus) gar nicht untersucht worden.

Mit Bescheid vom 03.09.2021 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx (im Weiteren belangte Behörde) die Baubewilligung für die Errichtung einer Zufahrt auf den Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx, für den Neubau einer Wohnanlage „xxx“ unter Vorschreibung von Auflagen.

Gegen diesen Bescheid vom 03.09.2021 richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt in dieser zusammengefasst vor, dass davon auszugehen sei, dass die Errichtung der Zufahrt nicht nur zur Aufschließung der neuzuschaffenden Wohnanlage „xxx“ diene, sondern auch die restlichen Parzellen für eine zukünftige Bebauung aufgeschlossen werden sollen. Im Falle einer vollständigen Bebauung sei mit insgesamt 40 bis 50 Wohneinheiten zu rechnen, die über diese Zufahrt aufgeschlossen werden müssten. Die Zufahrt habe eine Fahrbahnbreite von 6 m und schließe an den xxxweg als öffentliche Verkehrsfläche an, wobei der xxxweg im Anbindungsbereich der Zufahrt bis zum Bachweg mit einer Asphaltbreit von 3,20 m bis 3,80 m und in weiterer Folge mit einer Asphaltbreite von ca. 4,0 m in die xxxstraße B xxx münde. Der gesamte Verkehr müsse daher ausgehend von der B xxx über den xxxweg und die neu errichtete Zufahrt abgewickelt werden. Durch den xxxweg seien bisher ca. 50 Haushalte aufgeschlossen. Durch die bevorstehende annähernde Verdoppelung der aufzuschließenden Haushalte würde sich das Verkehrsaufkommen annähernd verdoppeln. Der xxxweg sei in seiner Ausformung im Kurvenverlauf unübersichtlich und weise teilweise eine mehr als 10-prozentige Steigung auf. Ein Begegnungsverkehr sei bei einer Fahrbahnbreite von 3,20 m bis 3,80 m nicht möglich. Die erforderlichen Sichtweiten zwischen den Ausweichmöglichkeiten seien auf Grund der Topografie nicht vorhanden. Bei Verdoppelung des Verkehrsaufkommens sei daher zu erwarten, dass am xxxweg eine erhebliche Anzahl an Reversiermanöver, durch den unübersichtlichen Kurvenverlauf und der bestehenden Steigung bedingt – in ihren Ausführungen nur geübten Autolenkern möglich – stattfinden müssten, wodurch für alle Wegnutzer eine häufig sich ereignende Gefahrenlage entstehe, welche insbesondere in der Winterzeit bei Schneefall und Eisbildung wesentlich verschärft werde. Die Ausformung der zu errichtenden Zufahrt, mit welcher der auftretende Verkehr flüssig abgewickelt werden könne, sei vollkommen sinnentleert, wenn der Verkehrszufluss nur über den xxxweg, mit den beschriebenen örtlichen Verhältnissen einen Flaschenhals bildend, erfolgen könne. Für den Beschwerdeführer ergebe sich eine erhebliche Gefahrenlage, insbesondere deshalb, weil dessen Grundstückszufahrt genau im Kurven- und Steigungsbereich des xxxweges liege, sodass das Ein- und Ausfahren bei entstehender Verdoppelung des Verkehrsaufkommens ein deutliches Gefahrenpotential für den Beschwerdeführer darstelle. Der Beschwerdeführer moniere nicht den Umstand, dass die für die Wohnanlage errichtete Zufahrt nach den einschlägigen Richtlinien und Bauvorschriften geeignet sein müsse, sondern werde im Fall der Genehmigung der Zufahrt sowie der Errichtung der Wohnanlage „xxx“ für diesen eine nicht zumutbare Gefahrenlage im Bereich der Grundstückszufahrt auf den xxxweg geschaffen. Der Beschwerdeführer werde daher durch den genehmigenden Bescheid in seinem subjektiv öffentlichen Recht der Sicherheit verletzt. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag den angefochtenen Bescheid der Marktgemeinde xxxx aufzuheben.

Mit Schreiben vom 11.10.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

b.Feststellungen

Die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, stehen im Eigentum der xxx, xxx, xxx. Mit Schreiben vom 15.03.2021 hat diese zu den geplanten Baumaßnahmen der Bauwerberin, der xxx GmbH, ihre Einverständniserklärung abgegeben. Die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, sind als „Bauland-Kurgebiet“ gewidmet.

Der Verfahrensgegenstand ist die Errichtung einer Zufahrtsstraße auf den genannten Grundstücken und die Anbindung an die Gemeindestraße (xxxweg). Die geplante Straße weist eine Länge von ca. 65,00 und endet vor dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Die Fahrbahnbreite der Straße beträgt 6,00 m. Um das Umkehren von Fahrzeugen zu ermöglichen weitet sich unmittelbar vor dem Ende der Straße der Straßenraum auf. Bei der Umkehrmöglichkeit wird bergseitig (nördlich) eine Stützkonstruktion in Form einer Steinschlichtung (Gewichtsmauer) errichtet. Die Steinschlichtung wird auf einer Länge von 13,6 m und mit einer maximalen Höhe von 3,0 m errichtet. Die geplante Fahrbahnbreite der Zufahrtsstraße lässt einen Begegnungsverkehr PKW – PKW und LKW – LKW zu. Die Befahrbarkeit der Einbindung ist für PKW und LKW für sämtliche Fahrrelationen gegeben und sind die Umkehrmöglichkeiten nachgewiesen. Die Sichtweiten werden eingehalten. Im Anbindungsbereich ist am rechten Fahrbahnrand ein Leistenstein auf 7,00 m Länge mit Anschlag (+ 3 cm) geplant, sodass ankommendes Oberflächenwasser gefangen und ein Abfließen in das Grundstück des Beschwerdeführers damit verhindert wird. Die Oberflächenwässer werden über die talseitigen Böschungen abgeleitet und auf Eigengrund (Grundstück Nr. xxx) flächenhaft zur Versickerung gebracht.

Die Errichtung einer Wohnanlage ist von gegenständlichem Bauvorhaben nicht umfasst.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, das westlich an die Baugrundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, grenzt.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, den im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen, insbesondere der Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 25.08.2021, den dem Bewilligungsbescheid vom 03.09.2021 zu Grunde liegenden Projektunterlagen, insbesondere zu den straßenbautechnischen Anlagenverhältnissen, den Überprüfungen der Befahrbarkeit und Sichtweiten, zur projektierten Entwässerung im straßenbautechnischen Einreichprojekt 2021 vom 10.03.2021, sowie dem Beschwerdevorbringen.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Gesetz vom 29.04.2021, mit dem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert werden, LGBl. 48/2021

Artikel VIInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl. 62/1996 idF LGBl. 117/2020

§ 6 Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a)

die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b)

die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c)

die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d)

der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e)

die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

§ 23 Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)

der Antragsteller;

b)

der Grundeigentümer;

c)

die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)

der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)

die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:

a)

die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b)

die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c)

die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d)

die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)

die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)

die Bebauungsweise;

c)

die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)

die Lage des Vorhabens;

e)

die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)

die Bebauungshöhe;

g)

die Brandsicherheit;

h)

den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)

den Immissionsschutz der Anrainer.

Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 16.02.2017, Az. xxx, mit welcher für die als Bauland gewidmeten Flächen ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird

§ 6 Ausmaß von Verkehrsflächen

1. )Die Breite der Verkehrsflächen hat 6,0 m zu betragen. […]

b.Erwägungen

1.

Auf das gegenständliche Bauvorhaben ist gemäß den Übergangsbestimmungen der mit LGBl. 48/2021 erfolgten Novelle der K-BO 1996 die Rechtslage der K-BO 1996 idF 117/2020 anzuwenden.

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind als „Bauland-Kurgebiet“ gewidmet.

Für das Gebiet des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens kommt ein Bebauungsplan, die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 16.02.2017, mit welcher für die als Bauland gewidmeten Flächen ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird, zur Anwendung.

2.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der KBO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064).

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes, das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt; er ist somit Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996 und somit Partei im Baubewilligungsverfahren.

Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Bauverfahren rechtzeitig Einwendungen dahingehend erhoben, dass der Abstand der Zufahrtsstraße zur nördlichen Ecke seines Grundstückes zu gering sei, um eine Versickerung der Oberflächenwässer auf Eigengrund der Bauwerberin zu gewährleisten. Es würden weiters unzureichende Deponieflächen für die Schneeräumung vorliegen, um das Lagern des geräumten Schnees auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu verhindern.

Dazu ist festzuhalten, dass Vorschriften über die Einhaltung von Abständen nach ständiger Rechtsprechung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen, jedoch beziehen sich Abstandsregelungen nur auf oberirdische Gebäude und sonstige oberirdische bauliche Anlagen. Der Beschwerdeführer kann demnach nicht durch zu geringen Abstand der Zufahrtsstraße zur nördlichen Ecke seines Grundstückes in subjektiv-öffentlichen Rechten nach § 23 Abs. 3 lit. e K-BO 1996 verletzt sein.

In Bezug auf die belästigungsfreie Art der Ableitung von Niederschlagswässern steht dem Nachbar ein Mitspracherecht iSd § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 zu (VwGH 03.07.2001, 99/05/0283). Im straßenbautechnischen Einreichprojekt ist festgehalten, dass die Oberflächenwässer entsprechend dem Stand der Technik flächig über die talseitigen Böschungen abgeleitet und auf Eigengrund der Bauwerberin flächenhaft zur Versickerung gebracht werden. Im Anbindungsbereich der Zufahrtstraße ist am rechten Fahrbahnrand ein Leistenstein mit Anschlag projektiert. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen, dass ankommendes Oberflächenwasser in der Falllinie entlang eines Leistensteins gefangen wird, wo es in der Folge talseitig flächig abgeleitet wird. Die Versickerung auf Eigengrund ist verfahrensgegenständlich damit gewährleistet und wird ein Abfließen in das Grundstück des Beschwerdeführers verhindert.

Bei einem Baubewilligungsverfahren als einem Projektgenehmigungsverfahren ist die Zulässigkeit eines Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne und sonstigen Unterlagen zu beurteilen. Die Bauwerberin hat nachvollziehbar die belästigungsfreie Art der Ableitung von Niederschlagswässern dargelegt. Des Weiteren wurde dieser gemäß Auflagenpunkt 6. des angefochtenen Bescheides aufgetragen, dass alle Niederschlagswässer von befestigten Flächen sowie Drainagewässer auf Eigengrund abzuleiten und derart zur Versickerung zu bringen sind, dass keine Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke erfolgt.

Insgesamt ist damit dem Beschwerdeführer zum Einwand des mangelnden Abstandes der projektierten Zufahrtsstraße zur Gewährleistung der Versickerung der Oberflächenwässer auf Eigengrund kein Erfolg beschieden.

Hinsichtlich der Einwendungen es fehle der Nachweis der Eignung der Anbindung für LKW Fahrzeuge (Schleppkurvenprüfung für LKW gemäß RVS wurde durch die mitbeteiligte Partei nachgereicht), eine verkehrstechnische Begutachtung der Erschließung im Falle einer vollständigen Bebauung, eine Prüfung der alternativen Direktanbindung an die xxx Straße B xxx, ein Nachweis der Leistungsfähigkeit, Ortsverträglichkeit und Sicherheit der Erschließung, weiters hinsichtlich Einwendungen und Beschwerdevorbringen zu einer möglichen Lagerung von geräumten Schnee auf Fremdgrund, zur unzureichenden Prüfung der erforderlichen Sichtweiten, zur Verkehrssicherheit auf der Gemeindestraße und im übergeordneten Verkehrsnetz (Flaschenhals), zu Schwierigkeiten im Begegnungsverkehr und zu bestehenden Gefahrenlagen durch die starke Längsneigung der Gemeindestraße sowie zur erwartenden Gefahrenlage durch bevorstehende zusätzliche Verkehrsbelastungen, wodurch die Gemeindestraße nur noch für geübte Autolenker geeignet sei sowie zu einer zukünftigen Bebauung im Projektgebiet, stellt das erkennende Gericht fest, dass es sich dabei um nicht relevierbare subjektiv-öffentliche Anrainerrechte gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 handelt. Im Besonderen zum Beschwerdevorbringen einer bestehenden und zu erwartenden Gefahrenlage im Verkehrsgeschehen auf der Gemeindestraße und auf dem daran anbindenden übergeordneten Straßennetz hält das erkennende Gericht fest, dass der Anrainer eines Bauvorhabens keinen im baurechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machenden Anspruch darauf hat, dass sich durch das Vorhaben die Verkehrssituation auf öffentlichen Verkehrsflächen ändert oder verschlechtert. Öffentliche Interessen des Verkehrs begründen keine Nachbarrechte (VwGH 19.09.2006, 2005/05/0107, 21.03.2013, 2013/06/0024).

3.

Von der Durchführung einer (auch von keiner Verfahrenspartei beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, zumal sich der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergab und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken wird. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. In der Beschwerde wurden auch keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine Verhandlung erfordert hätte. Ein Absehen von der Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG war daher zulässig.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt kein Erfolg beschieden und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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