LVwG K KLVwG-1513/5/2021

KLVwG-1513/5/2021Landesverwaltungsgericht28.10.2021

Regest

Baurecht, Wiederherstellungsauftrag, Baubewilligungspflicht, Konsenslose Neuerrichtung, Einfahrtstor, Einfriedung, Anschüttung, Fremdgrund, Zufahrtbenützung, Rechtsgrundlage

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1513/5/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1513.5.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 09.07.2021, Zahl: xxx, betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.10.2021, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insofern

F o l g e g e g e b e n ,

als der Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides (Anschüttung auf Fremdgrund und Benützung des selbigen Bereiches als Zufahrt im nordöstlichen Bereich der Parzelle xxx, KG xxx),

a u f g e h o b e n

wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a.) Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx (im Weiteren: belangte Behörde) vom 09.07.2021, Zahl: xxx, wurde xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx (im Weiteren: Beschwerdeführer) gemäß § 36 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 aufgetragen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der nachfolgend angeführten konsenslos errichteten Vorhaben wiederherzustellen:

•Anschüttung auf Fremdgrund und Benützung des selbigen Bereiches als Zufahrt im nordöstlichen Bereich der Parzelle xxx, KG xxx

•Ein Einfahrtstor welches im westlichen Bereich der Parzelle xxx, KG xxx errichtet wurde

Weiters innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der im westlichen Bereich konsenslos errichteten ca. 2,50 m hohen Einfriedung wiederherzustellen oder die Baubewilligung gemäß § 6 Kärntner Bauordnung 1996, binnen 4 Wochen zu beantragen.

Begründend führte die belangte Behörde im Bescheid aus, dass im Zuge eines Ortsaugenscheines durch den nichtamtlichen Sachverständigen für Hochbau die Durchführung der genannten Maßnahmen festgestellt worden seien. Dabei handle es sich um eine bauliche Anlage, die im Sinne der K-BO 1996 der Baubewilligungspflicht unterliege. Eine Baubewilligung liege nicht vor. Die gegenständliche Parzelle weise im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx die Widmung Bauland-Wohngebiet auf. Die Möglichkeit nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, dürfe nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 K-BO 1996 – oder der Bebauungsplan der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehe.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2021 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde vom 09.08.2021 und brachte in dieser zusammengefasst vor, dass dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 12.04.1967, Zahl: xxx, die Bewilligung zur Errichtung eines Nebengebäudes auf der Parzelle xxx (nunmehr Nr. xxx, KG xxx) erteilt worden sei und gemäß dieses Bescheides, das Dach des Nebengebäudes als Flachdach auszuführen gewesen wäre, welches als Autoabstellplatz dienen sollte bzw. noch heute diene. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 04.09.1974, Zahl: xxx, habe die Behörde eine Baubewilligung zu einem Zubau an dieses Nebengebäude erteilt, das ebenfalls mit einem Flachdach ausgestattet wäre, sodass sich die Pkw-Abstellfläche entsprechend vergrößert habe. Auf dem Flachdach seien ein Carport sowie ein Schiebetor errichtet worden. Dies zum Zweck der Zufahrt und zum Abstellen des Pkws auf dem Flachdach, wobei in den Folgejahren sowohl das Schiebetor als auch das Flachdach laufend durch das Abstellen von Fahrzeugen am Flachdach genutzt worden seien. Die Zufahrt auf das Flachdach sei mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde xxx über das nordöstliche Eck des im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, erfolgt.

Aufgrund der 54-jährigen gutgläubigen Benützung des Zufahrtsbereiches sei das Zufahrtsrecht als Dienstbarkeit ersessen. Der Beschwerdeführer hält fest, dass die Gemeinde xxx selber auf ihrem Grundstück unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bauliche Anlagen südlich des Zufahrtsbereiches errichten habe lassen. An der Position des Schiebetores, der Einfriedung und des Carports seien die verfahrensgegenständlichen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden. Es sei zwar richtig, dass eine Anschüttung auf Fremdgrund erfolgt sei, dies jedoch lediglich im Zuge der Sanierungsmaßnahmen und bestehe derselbe Zustand bereits seit 54 Jahren. Der Beschwerdeführer beantragte die Beiziehung eines Amtssachverständigen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben, allenfalls die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Am 05.10.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) statt. An dieser nahmen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer persönlich teil. Ebenso hat der beigezogene bautechnische Amtssachverständige, xxx, im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abgegeben.

b.) Feststellungen

Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.05.1966 und 12.04.1967, Zahlen: xxx und xxx, wurden auf dem Grundstück Nr. xxx (nunmehr Nr. xxx), KG xxx, ein Wohn- und Nebengebäude baubewilligt.

Im zitierten Bescheid des Bürgermeisters vom 12.04.1967 wurde unter Punkt 8. der Bedingungen bestimmt, dass das Dach des Nebengebäudes als Flachdach auszuführen ist. Dieses dient zugleich als Autoabstellplatz und ist dementsprechend zu dimensionieren. Außerdem ist zum Schutz von Personen ein standsicheres, mindestens 90 cm hohes Geländer anzuordnen, dessen Konstruktionsteile, senkrecht angeordnet, 12 cm Lichtweite nicht überschreiten dürfen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23.05.1967, Zahl: xxx, wurde die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung baupolizeilich bewilligt. Aus den Bescheidauflagen ergibt sich, dass das Einfahrtstor so anzubringen ist, dass es auf das Grundstück des Bauwerbers hin aufschlägt. Aus den dem Bescheid zugrunde liegenden Einreichunterlagen ergibt sich, dass die Situierung des Einfahrtstores straßenseitig Richtung Norden bewilligt wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23.07.1969, Zahl: xxx, wurde die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung für das Wohnhaus und für das Nebengebäude erteilt. Mit Bescheid vom 04.09.1974, Zahl: xxx, des Bürgermeisters der Gemeinde xxx wurde die Baubewilligung für einen Zubau an das Nebengebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.07.1976, Zahl: xxx, wurde die Benützungsbewilligung für den Zubau an das Nebengebäude erteilt.

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Das Grundstück grenzt südöstlich an das im Eigentum der Gemeinde xxx stehende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und weist die Flächenwidmung „Bauland – Kurgebiet“ auf.

In einer Privatanzeige vom 22.03.2021 wurde die Gemeinde xxx über stattfindende bauliche Aktivitäten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt. Die Einschreiterin teilt darin der Behörde mit, dass ein Rolltor im Entstehen sei und die Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers rechtswidrigerweise über das daran angrenzende Gemeindegrundstück, einer der letzten öffentlichen Zugänge zum xxxsee, führe. Sie stelle dort immer ihr Fahrrad ab und seien Probleme im Sommer sicher zu erwarten.

Der Beschwerdeführer hat zumindest Anfang 2021 auf seinem Grundstück Nr. xxx bauliche Maßnahmen, die Errichtung eines Einfahrtstores und einer ca. 2,5 m hohen Einfriedung, und auf dem Grundstück Nr. xxx (beide KG xxx) eine Anschüttung durchführen lassen. Eine Baubewilligung für das Einfahrtstor im westlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, sowie für die ca. 2,50 m hohe Einfriedung liegt nicht vor. Eine Baubewilligung für ein Einfahrtstor an dieser Stelle des Grundstückes hat auch historisch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Das verfahrensgegenständliche Einfahrtstor grenzt nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche. Ebenso wenig liegt eine Vereinbarung oder Bewilligung seitens der Gemeinde xxx vor, wonach der Beschwerdeführer für die Zufahrt zu seinem Grundstück, das im Eigentum der Gemeinde xxx stehende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, benützen darf. Das Einfahrtstor wurde nicht trichterförmig ausgeführt und in der Form gestaltet, dass die Abstellung zumindest eines Pkw vor dem Einfahrtstor auf eigenem Grund sichergestellt ist. Am Einfahrtstor hat der Beschwerdeführer in Richtung des Gemeindegrundstückes die Verkehrszeichen „Fahrverbot für Fahrräder“ sowie „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Abschleppzone“ angebracht.

In der Folge hat die belangte Behörde von Amts wegen das Ermittlungsverfahren eingeleitet und nach dessen Durchführung unter Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen, xxx, gegenüber dem Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 erlassen.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der Baubehörde, insbesondere den betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück ergangenen Bescheiden und diesen zugrundeliegenden Projekten, dem Beschwerdevorbringen, sowie dem Ergebnis der am 05.10.2021 an Ort und Stelle durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx und die Gemeinde xxx Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, beide KG xxx, sind.

Das Ermittlungsverfahren, welchem der Amtssachverständige für Hochbau beigezogen wurde, hat ergeben, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen der Errichtung eines neuen Einfahrtstores sowie einer Einfriedung im westlichen Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, nicht um Sanierungsmaßnahmen, sondern um einen Neubau handelt. Ebenso hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die durch den Beschwerdeführer durchgeführte Anschüttung zur Gänze auf Gemeindegrund, somit Fremdgrund, erfolgte.

III.Gesetzliche Grundlagen

a.) Rechtsgrundlagen

Gemäß § 36 K-BO 1996 hat die Behörde, wenn diese feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 K-BO 1996 – oder Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde.

Nach § 36 Abs. 2 K-BO 1996 wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam, wenn fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt wird und dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder wenn der Antragsteller den Antrag zurückzieht. Die nach Abs. 1 leg. cit. festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

Gemäß § 6 Abs. 11 des Allgemeinen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 26.08.2008 sind Einfahrten trichterförmig auszuführen und so zu gestalten, dass die Abstellung zumindest eines PKW vor dem Einfahrtstor auf eigenem Grund sichergestellt ist.

b) Erwägungen

Gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 K-BO 1996 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, unbeschadet des § 35 K-BO 1996 dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführung ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Ein Auftrag gemäß § 36 K-BO 1996 setzt die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages voraus und andererseits, dass eine Baubewilligung nicht vorliegt oder ein Vorhaben abweichend von dieser errichtet wurde (VwGH 16.05.2013, 2012/06/0079). Ein Anwendungsfall für einen Wiederherstellungsauftrag (Beseitigungsauftrag) ist somit das Fehlen einer Baubewilligung (für bewilligungsfreie Vorhaben siehe § 36 Abs. 3 leg. cit.). Ob ein ausgeführtes Bauvorhaben bewilligungspflichtig im Sinne des § 6 K-BO 1996 ist, hat die Behörde vor Erlassung des Bauauftrages als Vorfrage zu prüfen.

Die Behörde hat auch von Amts wegen zu prüfen, ob die erforderliche Baubewilligung erteilt worden ist. Ein weiterer Anwendungsfall für einen Auftrag nach § 36 K-BO 1996 ist die Bauführung entgegen einer rechtswirksamen Baubewilligung. Ein Auftrag nach § 36 K-BO 1996 kann sowohl während der Ausführung als auch nach Vollendung des Bauvorhabens erteilt werden; die Behörde ist an keine Frist gebunden. Fehlt eine Baubewilligung ist Adressat des Auftrages der Grundeigentümer.

Im Gegenstand hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1. aufgetragen das konsenslos errichtete Vorhaben, die Anschüttung auf Fremdgrund und dessen Benützung als Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers, wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer ist betreffend die Anschüttung jedoch nach § 36 K-BO 1996 nicht der zu verpflichtende Adressat für einen solchen behördlichen Beseitigungsauftrag. Weiters kann die Untersagung der Benützung einer Zufahrt wegen fehlenden Regelungsinhaltes nicht auf § 36 K-BO 1996 gestützt werden. Der seitens der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Wiederherstellungsauftrag im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ist nicht nur vollzugsuntauglich, sondern mangelt es diesem auch an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb dieser durch das Verwaltungsgericht aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt 2. hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergeben, dass für das errichtete verfahrensgegenständliche Einfahrtstor keine Baubewilligung vorliegt und dieses auch nicht bewilligungsfähig ist. Auf Grundlage der fachlichen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen handelt es sich bei der Errichtung des Einfahrtstores auch nicht um eine Sanierungsmaßnahme, sondern um einen Neubau. Aus den vorhandenen Bescheidbeständen hat sich für das erkennende Gericht ergeben, dass ein Einfahrtstor nur straßenseitig nördlich des betroffenen Grundstückes baubehördlich genehmigt wurde. Eine Baubewilligung für ein zweites, an der Stelle des verfahrensgegenständlichen Einfahrtstores sich befindlichen, hat historisch auch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.

Für Neuvorhaben kommt im Gebiet des Grundstückes des Beschwerdeführers der Allgemeine Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 26.08.2008 zur Anwendung. Gemäß § 6 Abs. 11 des zitierten Bebauungsplanes sind Einfahrten trichterförmig auszuführen und so zu gestalten, dass die Abstellung zumindest eines Pkw vor dem Einfahrtstor auf eigenem Grund sichergestellt ist. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Allgemeinen Bebauungsplanes und damit mangelnder Bewilligungsfähigkeit des Einfahrtstores kann dem Wiederherstellungsauftrag der belangten Behörde nicht das Vorbringen des Beschwerdeführers entgegnet werden, dass das Zufahrtsrecht als Dienstbarkeit bereits ersessen sei. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach der Zufahrtsbereich des im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, mit Zustimmung der Gemeinde benützt werden kann. Im Übrigen hat das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass eine solche ausdrückliche Zustimmung oder entsprechende Vereinbarung bezüglich der Zufahrt über das Gemeindegrundstück nicht vorliegt.

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (Beseitigung der im westlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, konsenslos errichteten ca. 2,50 m hohen Einfriedung) hält das erkennende Gericht fest, dass es sich dabei um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gemäß § 6 K-BO 1996 handelt. Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich ebenso bei diesem Vorhaben nicht um eine Sanierungsmaßnahme, sondern um eine Neuerrichtung handelt. Der Beschwerdeführer hat eine Baubewilligung dafür nicht eingeholt. Für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ist eine angemessene Frist zu setzen; die erforderlichen Arbeiten müssen in dieser Frist technisch auch durchführbar sein. Der gewählten Fristsetzung durch die belangte Behörde ist aufgrund der zeitlich möglichen Durchführbarkeit nicht entgegenzutreten.

Der Wiederherstellungsauftrag im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides ist zu Recht ergangen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dem Alternativauftrag der belangten Behörde nachzukommen und um eine entsprechende Baubewilligung für die Einfriedung anzusuchen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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