LVwG K KLVwG-750/17/2021

KLVwG-750/17/2021Landesverwaltungsgericht25.10.2021

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Festnahme, Identitätsfeststellung, Verharren, strafbare Handlung, ungerechtfertigte Fesselung, Handgelenkshebel, Rücken, Unverhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-750/17/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.750.17.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx Straße xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxxstraße xxx, xxx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 20.03.2021 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 28 Abs 1 und Abs 6 VwGVG, zu Recht:

I.Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 20.03.2021 um ca 18:06 Uhr in xxx, xxxstraße xxx, durch Beamte der Landespolizeidirektion Kärnten, PI xxx, durch Fesselung am Rücken der Beschwerdeführerin wird für

r e c h t s w i d r i g e r k l ä r t .

II.Der Bund hat der Beschwerdeführerin gemäß § 35 VwGVG iVm mit der VwGAufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, den Betrag von € 737,60 (Schriftsatzaufwand) und € 922,-- (Verhandlungsaufwand) gesamt 1.659,60 binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

In der Beschwerde vom 23.04.2021 führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:

„1. Zur Zulässigkeit:

Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden u.a. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ein solcher Fall wurde am 20.03.2021 gegenüber der Beschwerdeführerin durch Polizeibeamte der PI xxx verwirklicht, als sie von drei Beamten gewaltsam mit Handschellen vom Parkplatz der xxx-Filiale xxxstraße xxx in xxx auf die PI xxx abgeführt wurde. Die angewendeten Zwangsmittel waren jedoch unangemessen und unverhältnismäßig.

Die gegenständliche Beschwerde gegen das genannte Vorgehen am 20.03.2021 ist gem. § 88 Abs. 4 SPG jedenfalls rechtzeitig.

2. Zum Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit und liegt ein diesbezügliches Gutachten vor.

Die Beschwerdeführerin war am Vorfallstag in Begleitung ihrer knapp dreijährigen Tochter mit ihrer Freundin xxx nach xxx gefahren. Sie war allerdings nicht mit dem eigenen PKW unterwegs, in welchen sich jedoch das besagte Gutachten, ihr Mobiltelefon und ihre Brieftasche samt Ausweisen befanden. Die Beschwerdeführerin hatte deren Mitnahme vergessen.

Kurz nach 17 Uhr betrat die Beschwerdeführerin den xxx-Verkaufsraum, wo ihr die Annahme ihrer Bestellung mit dem Hinweis verweigert wurde, dass sie keine Schutzmaske trage. Sie verwies auf ihr Masken-Befreiungsattest, das sie in diesem Moment aber nicht vorlegen konnte. Der angesprochene Filialleiter (bzw. Mitarbeiter) war nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin selbst vorschlug, die Polizei zur Klärung der Angelegenheit beizuziehen. Der angesprochene Mitarbeiter rief diese folglich auch gleich an.

Währenddessen hatte Frau xxx in ihrem PKW gewartet und auf die Tochter der Beschwerdeführerin aufgepasst. Frau xxx ist im 5. Monat schwanger und daher zumindest von der Pflicht enthoben, eine FFP2-Maske zu tragen.

Etwa zehn Minuten, nachdem auf Anregung der Einschreiterin die Polizei gerufen worden war, erschienen bereits zwei Beamte und eine Beamtin mit einem Einsatzwagen vor dem Lokal. Als die Beschwerdeführerin dies bemerkte, verließ sie das Lokal und ging zu den Polizeibeamten hin.

Während die Beamtin etwas abseits mit Frau xxx sprach, wurde die Beschwerdeführerin von den beiden Beamten aufgefordert, sich auszuweisen und ihre Personalien bekanntzugeben. Festgehalten wird dazu nochmals, dass die Polizei nicht etwa aufgrund einer Anzeige beigezogen wurde, sondern dass es die Beschwerdeführerin selbst war, die die Beiziehung der Polizei vorgeschlagen hatte. Dementsprechend war sie überrascht, dass sie es war, die sofort aufgefordert wurde, sich auszuweisen und ihre Personalien bekanntzugeben.

Die Beschwerdeführerin verwies auf ihr Maskenbefreiungsattest, erklärte, dass sie sowohl dieses als auch ihren Ausweis aus Versehen nicht mitführe, und bot sie von sich aus an, das Attest noch am selben Tag bei der PI xxx vorzulegen. Da sich die Beschwerdeführerin weder als Beschuldigte noch als Verdächtige sah, wollte sie zunächst wissen, ob ihr eine (Verwaltungs)-Strafe drohe, und wenn ja, welche. Die einschreitenden Beamten gaben aber keine eindeutige Auskunft und forderten nachdrücklich die Angabe der Personalien. Die Beschwerdeführerin gab diese zwar nicht gleich heraus, gab aber weder zu verstehen noch sagte sie ausdrücklich, dass sie etwa die Angabe ihrer Personalien grundsätzlich verweigern würde.

Die Beamten reagierten auf alles, was die Beschwerdeführerin vorbrachte, äußerst verständnislos und mit unangebracht rüdem Umgangston und wurde sie u.a mit den Worten zur Herausgabe ihrer Personalien aufgefordert, dass sie „nicht so deppert sein“ solle.

Während der verbalen Auseinandersetzung zwischen den Beamten und der Beschwerdeführerin hatte sich der ältere der beiden Beamten bereits hinter die Beschwerdeführerin gestellt, sodass sie nur mehr dem jüngeren der beiden Beamten gegenüberstand.

Frau xxx hatte diese Situation bis dahin beobachtet und wollte daher mit ihrem Mann telefonieren, weshalb sie sich von den Beteiligten abwendete und für kurze Zeit (zusammen mit der Tochter der Beschwerdeführerin) wegging. In diesem Moment wendete auch die Beschwerdeführerin kurz ihren Blick von dem Beamten ab, woraufhin der jüngere Beamte meinte, dass er nun genug habe. Die Beschwerdeführerin wurde von dem hinter ihr stehenden Beamten mit der einen Hand an der rechten Schulter ergriffen und wurde ihr mit der anderen Hand ihr rechter Arm auf den Rücken gedrückt. Da die Beschwerdeführerin keinen Anlass zu körperlicher Gewalt gegeben hatte, war sie völlig überrascht und wandte sie sich im ersten Moment reflexartig los, wurde dann aber nur umso fester ergriffen und gegen das Einsatzfahrzeug gedrückt. Anschließend wurden ihr, ohne daß dies zuvor angedroht worden wäre, Handschellen angelegt (!), welche auch noch zu fest zugedrückt wurden, und wurde sie anschließend gezwungen, in das Einsatzfahrzeug einzusteigen.

Ihre Einwände, dass sie doch zumindest mit ihrem Kind sprechen müsse, wurde nur damit quittiert, dass sie „Pech gehabt“ habe. Auch andere Versuche, sich gegenüber ihrem Kind bzw. Frau xxx bemerkbar zu machen, wurden unterbunden.

Inzwischen fragte Frau xxx den jüngeren Beamten, wohin die Beschwerdeführerin nun gebracht wurde, jedoch erhielt sie hierauf keine Antwort.

Während der Fahrt zur PI xxx wurde der Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben, dass ihr diese Behandlung „schon Recht geschehe“ und wurde ihr verweigert, die Handschellen zumindest zu lockern. Als ihr schließlich auf der PI xxx die Handschellen abgenommen wurden, verweis sie auf ihre geröteten Handgelenke, jedoch hieß es dazu nur, dass dies schon in Ordnung sei.

Auf der PI xxx gab die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Daten an. Eine Belehrung, dass sie einen Rechtsbeistand oder eine Vertrauensperson (§ 30 Abs. 1 SPG) beiziehen könne, erfolgte nicht.

Um etwa 18:40 Uhr konnte die Beschwerdeführerin die PI verlassen. Da sie wie oben erwähnt weder Brieftasche noch Telefon bei sich hatte, dauerte es einige Zeit, bis sie wieder telefonieren und zu ihrem PKW am Wohnort der Frau xxx fahren konnte, wo sie erst gegen 20:30 Uhr ankam und telephonisch mit Frau xxx Kontakt aufnehmen konnte. Etwa eine weitere Stunde später konnte die Beschwerdeführerin erst ihr Kind, um das sich bis dahin dankenswerterweise Frau xxx gekümmert hatte und das wegen der Ereignisse völlig aufgelöst war, wieder in Empfang nehmen. Dem Kind war es natürlich nicht entgangen, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei abgeführt worden war.

Beweis:Akt der LPD Kärnten xxx

xxx per bekanntzugebender Adresse,

PV, weitere Beweise vorbehalten

Die von den einschreitenden Beamten durchgeführten Maßnahmen sind Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Ein Bemühen der einschreitenden Beamten um Deeskalation war zu keinem Zeitpunkt erkennbar. Zu keiner Zeit war Gefahr für irgendein Rechtsgut gegeben.

Da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt aufgefordert wurde, freiwillig zur Identitätsfeststellung auf eine Polizeiinspektion mitzukommen (was die Beschwerdeführerin ja auch nicht abgelehnt hätte), war es weder notwendig noch sachlich gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin – zumal ohne Ankündigung – erstens unter Anwendung von Gewalt und zweitens unter Anlegen von Handschellen in ein Einsatzfahrzeug zu drängen. Die Beschwerdeführerin, die die Beiziehung der Polizei ja selbst angeregt hatte, hätte sich klarerweise nicht geweigert, zur Identitätsfeststellung auf eine Polizeiinspektion mitzukommen, jedoch wurde sie nicht einmal dazu aufgefordert. Vielmehr wurde sie sofort fixiert, gefesselt und in das Einsatzfahrzeug gedrängt, dies noch dazu ohne Rücksicht darauf, dass sie sich um den Verbleib ihrer Tochter hätte kümmern oder zumindest angeben können, wohin sie nun gebracht werde. Es ist auch kein Grund erkennbar, warum die Einschreiterin von ihrem Kind getrennt werden mußte.

Eine Verhältnismäßigkeit im Sinn des § 29 SPG ist bei der geschilderten Maßnahme keinesfalls gegeben gewesen. Die angewendeten Zwangsmittel waren unangemessen, unverhältnismäßig und somit rechtswidrig.

Weiteres Vorbringen bleibt vorbehalten.

Gestellt werden daher nachstehende

Anträge:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

1. eine öffentliche mündliche Verwaltung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen,

2. gem. § 28 Abs. 6 VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären, sowie

3. gem. § 35 VwGVG die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten nach der VWGAufwandersatzverordnung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten.“

In der Gegenäußerung zur Beschwerde vom 20.05.2021 führte die Landespolizeidirektion Kärnten aus wie folgt:

„Am 20.03.2021 um 17.53 Uhr wurde der StkW. xxx (GI xxx, Asp. xxx und BI xxx) via LLZ zum xxx xxx Straße xxx, xxx, beordert. Einsatzgrund: 2 Personen befinden sich im Geschäft und weigern sich eine FFP2-Maske zu tragen und das Geschäft zu verlassen. Bei Eintreffen wurden die EB von der später Angezeigten xxx mit ihrem Kind am Arm vor dem Geschäft empfangen. xxx gab an, dass unter anderem sie der Grund für den Polizeinotruf sei. Sie sei schwanger, hätte deshalb keinerlei Mundschutz getragen und habe das Geschäftslokal nach Aufforderung mit ihrem Kind am Arm verlassen, bevor sie sich ihren Seidenschal vor den Mund hielt. xxx wurde zur Ausweisleistung aufgefordert, da diese kein Befreiungsattest von der Mund- und Nasenschutzpflicht für Schwangere vorweisen konnte und vor den Beamten einstand, eine solchen im Geschäftsbereich nicht betragen zu haben. xxx gab mehrfach an, dass sie keine Daten bekannt geben werde, da sie von allen Pflichten aufgrund Schwangerschaft ohnehin befreit sei.

In diesem Moment begab sich die Beschwerdeführerin xxx mit dem Zeugen und Schichtleiter des xxx xxx zu den Beamten. Aufgrund der Angaben des Zeugen stellte sich schnell heraus, dass es sich bei xxx um die zweite Person handelte, welche sich ohne FFP2-Maske im xxx aufhielt – und diesen offensichtlich bis zum Eintreffen der Beamten auch nicht verließ.

xxx mischte sich sogleich in die laufende Amtshandlung mit der in diesem Moment beamtshandelten xxx ein, beschwerte sich lautstark über den Schichtleiter und entgegnete den Beamten „Alter was wollts ihr jetz überhaupt da? Alles lächerlich!“.

Aufgrund der Tatsache, dass sowohl xxx, als auch xxx einer Verwaltungsübertretung verdächtig waren, wurden beide (xxx erneut) zur Ausweisleistung aufgefordert. xxx gab sich bezüglich der Übertretung absolut nicht einsichtig – sie habe ein ärztliches Attest und werde ihre Daten daher nicht bekannt geben. xxx stimmte mit ein.

Beide wurden aufgefordert, die Befreiung glaubhaft zu machen, gaben jedoch an, diese nicht mitzuführen und daher auch nicht vorweisen zu können.

xxx und xxx (xxx weniger beharrlich) verhielten sich absolut unkooperativ, diskutierte(n) mit den Beamten über einen Zeitraum von etwa 10 Minuten. Ihnen wurden mehrfach die geltenden Bestimmungen bzgl. FFP2-Maskenpflicht und Glaubhaftmachung der Befreiungsgründe ausführlich erklärt.

xxx zog die Amtshandlung regelmäßig ins Lächerliche, artikulierte sich zusehends in unangenehmer, lauter Art und Weise und verzögerte diese zeitlich absolut unnötig. Sie rechtfertige ihr Verhalten unter anderem mit „Ich bringe Ihnen morgen ein ärztliches Attest vorbei, ich gebe Ihnen aber meine Daten jetzt sicher nicht bekannt, das ist alles lächerlich!“. Zu diesem Zeitpunkt entfernte sich xxx, um sich mit ihrem Mann telefonisch zu beraten.

Schlussendlich wurde gegenüber xxx mehrfach die Festnahme aufgrund § 35/1 VStG angedroht und diese am 20.03.2021 um 18.06 Uhr ausgesprochen. Die EB näherten sich der Festgenommenen ein wenig. Sogleich schrie diese „Seids behindert, was is mit euch! Und das vor an Kind! Schämts euch!“ und weiteres nicht Erinnerliches. Sie fuchtelte währenddessen mit ihren Händen in Richtung der Beamten. Sie wurde aufgefordert, ihr aggressives Verhalten umgehend einzustellen, ansonsten sie zur Anzeige gebracht werde, kam dem jedoch nicht nach und schrie weiter. Sie wurde erneut aufgefordert, ihr aggressives Verhalten gegenüber dem Einschreiter einzustellen, von der Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt und ihr erneut die Festnahme (nun auch gem. § 35/3 VStG) angedroht. Daraufhin fuchtelte die Festgenommene erneut mit ihren Händen in Richtung der Einschreiter und schrie diese weiter an „Wenn ihr mi angreifts, dann ist komplett vorbei! Sicher nit! Seids deppat! I sorg schon dafür, dass ihr euren Job verlierts!“. Aufgrund der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt noch immer keine Identität der xxx festgestellt werden konnte und diese sich zusätzlich trotz mehrfacher Abmahnung aggressiv gegenüber den Beamten verhielt, wurde am 20.03.2021 um 18.08 Uhr auch die Festnahme gem. § 35/3 VStG ausgesprochen. Hierzu ergriff BI xxx den rechten Arm der xxx, GI xxx den linken Arm. Es wurde ein beidseitiger Handgelenkshebel hinter dem Rücken durchgeführt und xxx in Richtung StkW. geleitet. Da xxx versuchte, sich gegen die beidseitige Fixierung zu wehren, wurde diese mit dem Oberkörper an den StkW. gelehnt, ihr die Handfesseln am Rücken angelegt und arretiert. Dabei schrie und beschimpfte xxx die Beamte weiterhin. Sie wurde in weiterer Folge in den StkW. gesetzt und angeschnallt. Im Fahrzeug stieß die Beschwerdeführerin mehrmals absichtlich mit ihrem Kopf gegen die geschlossene Fahrzeugtüre und trat mit den Beinen gegen diese.

Nun kam xxx zurück zum Festnahmeort – sie gab an, mit ihrem Mann zu telefonieren und nun auf dessen Anraten doch ihre Daten bekannt zu geben. Die Identitätsfeststellung wurde bei xxx durchgeführt. Nachdem die Identität der xxx feststand, wurde diese Ersucht die Identität der (bis dahin noch unbekannten Beschwerdeführerin) bekannt zu geben. xxx teilte jedoch mit, dass dies die nicht ihre Angelegenheit sei und sie die Identität ihrer Freundin nicht bekannt geben werde. In weiterer Folge wurde xxx davon in Kenntnis gesetzt, dass ihre Freundin, welche sich noch immer weigerte ihre Identität bekannt zu geben, zur PI xxx verbracht werde. Die Amtshandlung wurde mit xxx für beendet erklärt und diese von der Anzeigenerstattung bzgl. MNS-Pflicht für Schwangere in Kenntnis gesetzt.

xxx beschimpfte die Beamten im Zuge der Überstellung in die PI xxx weiterhin. Auf der PI konnte xxx für einen Moment beruhigt werden, ihr wurde erneut die Rechtslage geschildert, sie bezüglich Festnahme und deren möglichen Aufhebungsgründe (Bekanntgabe der Identität und Einstellung ihres aggressiven Verhaltens) mündlich vom Meldungsleger belehrt.

xxx stellte blitzartig ihr Verhalten ein und gab ihre Daten bekannt. Es erfolgte ein Abgleich mittels FSR, wodurch die Identität zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Aufgrund des äußerst spontanen Wegfalles der Festnahmegründe wurde diese am 20.03.2021 um 18.25 Uhr aufgehoben und xxx sogleich die Handfesseln abgenommen. An den Handgelenken der xxx konnten Rötungen wahrgenommen werden. xxx wurde von der Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt.

Nachdem diese ihre Verhalten in ein ertragbares geändert und bis auf wenig geistreiche Kommentare kooperierte, wurde auf ihre Bitte unter Aufsicht des Meldungsleger Internet auf seinem BAKS-Gerät und mehrere Telefonate gestattet, um für eine Kontaktaufnahme bezüglich Heimfahrt zu sorgen. Ebenfalls wurde ihr angeboten, ein Taxi herbeizuholen – dies wurde mehrfach abgelehnt. Nach mehrerer erfolgloser Kontaktversuche von Bekannten verließ xxx die hs. PI aus eigenem. Sie wurde über die Anzeigenerstattung und ebenso ihre Einspruchsmöglichkeiten in Kenntnis gesetzt. Auf Verlangen wurde ihr die Dienstnummer des Meldungsleger ausgefolgt. Eine Beschwerde wurde in Aussicht gestellt und im Zuge der Amtshandlung wurden der Jobverslust angedroht.

Etwa 30 Minuten später kam xxx auf die PI xxx und fragte nach dem Verbleib der xxx. Sie wurde über deren zuvor Entlassung in Kenntnis gesetzt, auf Verlangen wurde ihr ebenfalls die Dienstnummer ausgefolgt, woraufhin sie die PI ebenfalls verließ. Eine Beschwerde wurde von ihr in Aussicht gestellt.

Rechtliche Beurteilung:

Sicherheitspolizeigesetz – SPG

Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst

§ 82

(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.

Gesetz über Angelegenheiten der Ortspolizei und die Bestellung von Aufsichtsorganen der Gemeinden (Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG)

§ 1

Wahrung des öffentlichen Anstandes

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, sofern es unmittelbar von mehreren Personen wahrgenommen werden kann.

§3

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch

a)Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

Verwaltungsstrafgesetz – VStG

Festnahme

§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Zusammenfassend erlaubt sich die Landespolizeidirektion Kärnten daher anzuführen, dass die Beschwerdegründe des Beschwerdeführers tatsächlich nicht vorliegen zumal die Beschwerdeführerin bei einer Verwaltungsübertretung betreten wurde und einerseits ihre Identität nicht bekannt gab und andererseits sich aggressiv gegen die einschreitenden Polizeibeamten verhalten hat. Das Einschreiten der Polizeibeamten ist gesetzlich legitimiert und stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin dar.

Die Landespolizeidirektion Kärnten als belangte Behörde stellt daher den

Antrag,

die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gem. § 35 Abs. 4 Ziff. 3 und § 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013 in Verbindung mit § 1 Ziff. 3, 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandsersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandsersatzverordnung – VwG-AufwErsV) dem Beschwerdeführer die Kosten

a – für den Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde,

b – für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde, sowie bei Durchführung einer Verhandlung,

c – für den Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde aufzuerlegen.“

Die Beschwerdeführerin gab dazu folgende Stellungnahme vom 29.06.2021 ab:

„Die Gegenschrift besteht mit wenigen Ausnahmen aus einer wortwörtlichen Wiederholung des Inhalts der Anzeige vom 20.03.2021 sowie in einer nicht notwendigen auszugsweisen Wiedergabe des SPG und des K-LSiG.

Die belangte Behörde vermag dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts Substantielles entgegenzuhalten. Tatsächlich hätte sich die Behörde darauf beschränken können, auf die Anzeige zu verweisen.

Warum in concreto das Anlegen von Handschellen angemessen, recht- und verhältnismäßig gewesen sein soll – drei Polizeibeamte hätten eine einzige Zivilisten gewiß auch ohne diese Gewaltanwendung auf eine Polizeiinspektion bringen können -, konnte die belangte Behörde nicht darlegen. Die Gegenschrift der belangten Behörde bestätigt vielmehr das Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Zum Sachverhalt selbst ist noch ergänzend festzuhalten:

Grundsätzlich ist die verwaltungsrechtliche Problematik, die den Anlaß zum Polizeieinsatz gegeben hat (nämlich die Berufung auf eine verordnungsgemäße Ausnahmestimmung von der Verpflichtung, einen Mund-Nasen-Schutz/eine FFP2Maske zu tragen) im gegenständlichen Verfahren zwar völlig nebensächlich. Es ist aber festzuhalten, dass es gerade deshalb – weil es sich um eine verwaltungsstrafrechtliche Bagatellangelegenheit gehandelt hat – umso unverständlicher ist, warum es notwendig war, dass hier gleich drei Polizeibeamte anrücken mussten. Schon aus dem Umstand, dass gleich drei Beamte einschritten, ist abzuleiten, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall von Anfang an nicht auf Deeskalation bedacht war. § 22 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (Anwendung gelinderer Mittel) wurde gröblich mißachtet.

Zu den weiteren Vorwürfen in der Anzeige:

-Falsch ist, dass sich die Beschwerdeführerin und Zeuge xxx geweigert hätten, „eine FFP2-Maske zu tragen und das Geschäft zu verlassen“. Richtig ist, dass sie zum Verlassen des Geschäfts nicht aufgefordert wurden.

-Falsch ist, Zeugin xxx habe „keinerlei Mundschutz getragen“, vielmehr hat sie einen Schal getragen.

-Falsch ist, Zeugin xxx habe das Geschäftslokal „nach Aufforderung“ verlassen. Richtig ist vielmehr, dass sie mit dem Kind der Beschwerdeführerin hinaus auf das WC gehen musste, da die WCs im Lokal versperrt waren.

-Die Beschwerdeführerin habe das Lokal „offensichtlich bis zum Eintreffen der Beamten auch nicht verlassen“. Ersten ist dies nicht vorwerfbar, zweitens bestätigt das die Richtigkeit ihrer Angaben, da es ja sie selbst war, die in diesem Moment die Rechtslage von der Polizei geklärt wissen wollte. Andernfalls wäre es für sie ja ein Leichtes gewesen, den Ort des Geschehens noch vor Eintreffen der Polizei zu verlassen.

-Falsch ist, die Beschwerdeführerin sei „bezüglich der Übertretung absolut nicht einsichtig“ gewesen und habe sie ihrer Daten nicht bekanntgeben wollen. Richtig ist vielmehr, dass sie vor Bekanntgabe ihrer Daten erst wissen wollte, was sie verwaltungsrechtlich erwartet, welche Frage leicht zu beantworten gewesen wäre. Außerdem bot die Beschwerdeführerin an, ihr Maskenbefreiungsattest nachzutragen.

-Falsch ist, dass der Beschwerdeführerin und Zeugin Rater „mehrfach die geltenden Bestimmungen […] ausführlich erklärt“ worden seien. Richtig ist vielmehr, dass gegenüber der Beschwerdeführerin nichts erklärt wurde.

-Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sich „in unangenehmer, lauter Art und Weise“ artikuliert zu haben. Tatsächlich hat sie in jener Lautstärke gesprochen, in der sie von den Beamten angesprochen wurde. Zu keinem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin geschrien.

-Falsch ist, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Kopf gegen die Tür des Einsatzfahrzeuges gestoßen. Richtig ist vielmehr, dass sie versucht hatte, durch Klopfen mit dem Ellbogen ihr Kind auf sich aufmerksam zu machen.

-Falsch ist, Zeugin xxx sein nach der Identität der Beschwerdeführerin gefragt worden und habe sie die Bekanntgabe der Identität verweigert. Richtig ist vielmehr, dass sie gar nicht danach gefragt wurde.

-Falsch ist, dass eine Belehrung der Beschwerdeführerin „nicht möglich“ gewesen sei.

-Falsch ist der Eindruck, der mit der Ausführung vermittelt werden soll, man habe die Beschwerdeführerin auf der PI „für einen Moment beruhigen“ können. Tatsächlich sagte die Beschwerdeführerin, sie werde keine Angaben machen, solange ihr nicht die Handschellen abgenommen werden. Sobald dies geschehen war, gab sie ihre Personalien bekannt.

-Unvollständig ist die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe den Beamten mit dem Jobverlust gedroht.

Aus dem von der belangten Behörde geschilderten Sachverhalt lässt sich keine Notwendigkeit ableiten, der Beschwerdeführerin Handschellen anzulegen. Auch wenn Zivilisten verbalen Widerstand leisten, so ist ein Einsatz physischer Gewalt – zumal in diesem Ausmaß – keinesfalls gerechtfertigt. Es handelt sich hier eindeutig um einen Maßnahmenexzess, der nicht beschönigt werden kann.

Beweis:xxx und xxx, xxx, xxx,

als Zeugen, wie bisher

Zum beantragten Kostenersatz der belangten Behörde:

Die Gegenschrift vom 20.05.2021 besteht aus einer unreflektierten Wiederholung des Anzeigeninhalts und der Wiedergabe einiger Gesetzesstellen. Die Beschwerdeführerin spricht sich daher gegen die Honorierung dieses Schriftsatzes aus, da dieser Schriftsatz lediglich weitere Verfahrenskosten produziert, ohne neue Aspekte, die nicht schon aus der Anzeige ersichtlich gewesen wären, aufzuzeigen. Der Verweis auf die Anzeige und die nunmehr gestellten Anträge hätten auch mündlich von einem Vertreter der belangten Behörde in der anzuberaumenden Verhandlung gestellt werden können. Die Erstattung des Schriftsatzes war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Ein solchermaßen erkennbar inhaltsleerer Schriftsatz würde in einem Zivilverfahren nicht honoriert werden.

Reduziert man den Inhalt der der Gegenschrift auf noch nicht aktenkundige Bestandteile, so verbleibt lediglich der Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Dieser Antrag hätte jedoch nicht schriftlich erfolgen müssen. Es käme, wenn überhaupt, ein Kostenersatz analog zu einer TP1 RATG zu honorierenden Eingabe in Frage, jedoch wird auch ein solcher Kostenersatzanspruch aus o.a. Gründen bestritten.“

Am 04.08.2021 hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Bei dieser wurden die Beschwerdeführerin, sowie die Zeugen xxx, xxx, xxx, BI xxx, GI xxx und Asp. xxx einvernommen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.08.2021 vor, dass es sich beim angeblichen Verstoß gegen geltende Covid-19-Verwaltungsvorschriften um eine relativ geringfügige Verwaltungsübertretung handelt, dies schon erkennbar an den relativ geringen Beträgen für Organstrafmandate, weshalb solche Verwaltungsverstöße ein akutes polizeiliches Einschreiten an sich schon nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin wies zum Vorfallszeitpunkt keinerlei Krankheitssymptom auf und konnte daher keinesfalls infektiös sein, weder in Bezug auf Covid-19, noch auf eine andere Infektionskrankheit. Das gegenständliche polizeiliche Einschreiten konnte daher auch nicht dem Infektionsschutz dienen. Das Einschreiten gleich dreier Beamter alleine ist daher schon unverhältnismäßig. Es standen 3 Beamte, 2 Frauen und einem Kleinkind gegenüber, wobei die Zeugin xxx mit der Tochter der Beschwerdeführerin die meiste Zeit ohnehin abseitsstand.

Weiters wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch unterliegt; sie musste demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 Waffengebrauchsgesetz) und maßhaltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden (VwGH-Rechtssatz 2003/09/0040).

Der Vertreter der Landespolizeidirektion Kärnten brachte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzend vor, dass wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst ausgeführt habe, das Einschreiten der Polizeibeamten aufgrund der Covid-19 Rechtsvorschriften erfolgte. Zuständige Behörde im Bereich der Covid-19-Rechtvorschriften sei der Magistrat. Auch die Festnahme erfolgte aufgrund der Covid-19-Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften nach dem VStG. Die Landespolizeidirektion Kärnten wendete daher mangelnde Passivlegitimation ein und beantragt die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde.

In der Folge wurde das Verhandlungsprotokoll dem Magistrat xxx zum Parteiengehör übermittelt. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme des Bürgermeisters der xxx vom 10.09.2021 wurde ausgeführt wie folgt:

„Festgehalten wird, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 20.03.2021 durch die Polizeibeamten der PI xxx die Maßnahmen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl II Nr. 58/2021 idgF) galten. Demnach war das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes grundsätzlich untersagt. Gem § 7 Abs 7 der 4. COVID-19-SchuMaV war abweichend davon, das Abholen und Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 zulässig. Bei der Abholung musste gegenüber Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Meter eingehalten werden sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2Maske) ohne Ausatemventil oder ein Maske mit mindestens geleichwertig genormten Standard getragen werden. Von der Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard ausgenommen waren Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte (gem § 16 Abs. 5 leg. cit.). Das Vorliegen der Voraussetzungen gem § 16 Abs 5 der 4. COVID19SchuMaV musste auf Verlangen gegenüber Orangen des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft gemacht werden. Eine hierfür erforderliche Bestätigung musste durch einen in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt werden. Festgestellt wird, das dem Akt beiliegende Attest der Beschwerdeführerin vom 14.06.2021 durch einen Allgemeinmediziner (Urkunde: Attest Dr. med. univ. xxx, Art zur Allgemeinmedizin, xxxgasse xxx, xxx vom 14.06.2021) ausgestellt wurde. Demnach ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 20.03.2021 die Befreiung der Maskenpflicht durch die Beschwerdeführerin nichtglaubhaft gemacht werden konnte (gem § 18 Abs 1 Z 1 der 4. COVID-19-SchuMaV). Somit war das Einschreiten der Organe des öffentliches Sicherheitsdienstes aufgrund der Mitwirkungspflicht gem § 10 COVID-19-MG iVm § 18 Abs 1 Z 1 der 4. COVID-19-SchuMaV erforderlich. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der AuvBZ kann seitens der Gesundheitsbehörde keine Stellungnahme abgegeben werden.“

Im Rahmen des Parteiengehörs legte die Beschwerdeführerin ein e-mail von Dr xxx vom 12.10.2021 sowie eine Empfehlung aus einem Klinisch-psychologischen Gutachten der Mag xxx vom 22.01.2021 vor und erstattete nachfolgende Stellungnahme:

„Unter einem ergänzend vorgelegt wird das klinisch-psychologische Gutachten der allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. xxx, Klinische- und Gesundheitspsychologin, vom 22.01.2021, mit dem der Beschwerdeführerin bestätigt wurde, daß sie von der Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, befreit ist. Dieses Attest lag der Beschwerdeführerin bereits am Vorfallstag vor, jedoch führte sie es, wie schon dargelegt, nicht mit sich.

Das bereits vorgelegte Gutachten Dris. xxx vom 14.06.2021 bestätigt lediglich die Richtigkeit des ersten Gutachtens. Die Gründe der Maskenbefreiung müssen gemäß damals wie heute geltender Rechtslage nicht offengelegt werden, was aufgrund des Datenschutzes auch gar nicht zulässig wäre.

Die Gründe für eine Maskenbefreiung treten in den meisten Fällen nicht akut auf, sondern liegen überwiegend schon längere Zeit vor.

Die Beschwerdeführerin hat zum Maskenbefreiungsattest Dris. xxx vom 14.06.2021 bereits einmal ausgeführt, dass das Datum eines Maskenbefreiungsattests allein nichts darüber aussagt, ob die Maskenbefreiungsgründe nicht schon längere Zeit vorbestehend waren. Dr. xxx wurde um diesbezügliche Stellungnahme ersucht, welche ebenso unter einem vorgelegt wird. Es wird hierin bestätigt, daß die Gründe der Beschwerdeführerin, keine Maske tragen zu können, bereits zum Vorfallszeitpunkt vorlagen. Damit wurde das Attest der klinischen Psychologin Mag. xxx vom 22.01.2021 als richtig bestätigt.

Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, daß es sich bei einer Maskenbefreiung um keine Bagatellangelegenheit handelt, sondern dies eine ärztliche Bestätigung einer eindeutigen medizinischen Kontraindikation darstellt.

Tatsächlich gibt die xxx in ihrer Stellungnahme vom 10.09.2021 nur die zum Vorfallszeitpunkt geltende Rechtslage wieder und stellt dieser das Datum des Attests Dris. xxx gegenüber. Ferner enthält die Stellungnahme eine Rechtsansicht bzw. Auslegung der damaligen Rechtslage, welche Auslegung aber nur eine subjektive ist und somit keine Bindungswirkung entfaltet. Es ist davon auszugehen, daß das zur Stellungnahme aufgeforderte Referat der xxx nicht dazu in der Lage ist, fachlich-medizinische Fragen einer Maskenbefreiung zu beurteilen.

Ferner ist anzumerken, daß die bezughabende Bestimmung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (Fassung vom 20.03.2021) in ihrem Wortlaut

Glaubhaftmachung

§ 19.

(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 17 auf Verlangen gegenüber

1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie

3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,

glaubhaft zu machen.

(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG nachgekommen.

nicht besagt, zu welchem Zeitpunkt die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat und somit nicht ausschließt, daß die Glaubhaftmachung durch Nachreichen eines Attests und somit auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.

Ob dies vom Verordnungsgeber auf diese Weise so beabsichtigt war oder nur das Resultat der bereits notorischen Schlampigkeit der Covid-19-Legistik (dies wiederum Folge ständiger übereilter – und nicht nachvollziehbarer - Novellierungen) ist, bleibt ungeklärt. Faktum ist, daß bei der Beschwerdeführerin ein Maskenbefreiungsgrund vorlag und sie diesen jedenfalls schon mit dem Attest vom 22.01.2021 hätte nachweisen können, allerdings wurde ja das Nachreichen des Attests von den damals einschreitenden Beamten rundweg abgelehnt.

Völlig richtig weist die xxx darauf hin, daß eine Gesundheitsbehörde zur Verhältnismäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme keine Stellungnahme abgeben kann. Der Stellungnahme der xxx kommt sohin für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz zu, ebenso wie die Frage des Attests an sich für die angefochtene Maßnahme im Grunde nicht relevant ist. Es wird daher auf die bisherigen von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge verwiesen.

Die angefochtene polizeiliche Maßnahme kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß die Beschwerdeführerin zum Vorfallszeitpunkt kein Maskenbefreiungsattest mit sich führte. Festgehalten wird daher, daß die Frage des polizeilichen Maßnahmenexzesses unabhängig vom Vorliegen einer Maskenbefreiung zu beurteilen ist.

Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung stellt keine Sondernorm dar, die zu einer polizeilichen Festnahme unter erheblicher Gewaltanwendung berechtigten würde.

Auch wenn die Beschwerdeführerin über kein Maskenbefreiungsattest verfügt hätte bzw. dieses nicht hätte nachreichen können, so wäre das verfahrensgegenständliche polizeiliche Vorgehen durch nicht gerechtfertigt gewesen.“

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war am 20.03.2021 mit ihrer Freundin xxx und ihrem zweijährigen Kind im Fahrzeug von Frau xxx beim DriveIn der xxx-Filiale in der xxx Straße xxx, xxx. Dort haben sie Bestellungen aufgegeben und diese auch erhalten. Da sie noch weiteres Essen zu sich nehmen wollten, ist die Beschwerdeführerin in die Filialie hineingegangen, während Frau xxx mit dem Kind im Fahrzeug geblieben ist. Die Beschwerdeführerin hat die Filiale betreten, ohne eine FFP2-Maske oder einen sonstigen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und hat auch in der Folge in der Filiale keine FFP2-Maske aufgesetzt. Die Beschwerdeführerin wollte eine Bestellung aufgeben. Dies wurde ihr verwehrt. Der Filialleiter hat die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine FFP2-Maske aufzusetzen oder die Filiale zu verlassen. Er hat ihr mitgeteilt, dass er sie leider nicht bedienen könne. Die Beschwerdeführerin hat darauf bestanden, dass sie bedient wird. Der Filialleiter hat die Beschwerdeführerin in der Folge mehrmals aufgefordert, die Filiale zu verlassen. Der Filialleiter hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass wenn sie die Filiale nicht verlasse, er die Polizei rufen müsse. Die Beschwerdeführerin hat dem Filialleiter auch mitgeteilt, dass er die Polizei anrufen solle und hat er dies auch getan. Da die Diskussion zwischen der Beschwerdeführerin und dem Filialleiter einige Zeit dauerte, ist Frau xxx mit dem Kind der Beschwerdeführerin in die Filiale hineingegangen, um nach ihr zu sehen und weil die Tochter der Beschwerdeführerin aufs WC musste. Auch Frau xxx hat keine FFP2Maske getragen. Sie war schwanger. Frau xxx wollte in der Folge die Bestellung aufgeben und hat der Filialleiter auch ihr mitgeteilt, dass er auch sie nicht bediene, da auch sie keine FFP2-Maske trug. Der Filialleiter hat Frau xxxmitgeteilt, dass sie eine FFP2-Maske benötige und hat diese auf ihre Schwangerschaft hingewiesen und darauf, dass diesfalls für sie keine FFP2-Maskenpflicht bestehe. Sie hat ihm mitgeteilt, dass sie lediglich einen Schal habe. Der Filialleiter hat ihr mitgeteilt, dass sie die Filiale verlassen müsse. Frau xxx hat sich in der Filiale einen Schal vor den Mund gehalten. Frau xxx hat mit dem Kind der Beschwerdeführerin die Filiale wieder verlassen. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Filialleiter in der Filiale gemeinsam auf das Eintreffen der Polizei gewartet

Am 20.03.2021 um 17.53 Uhr wurde der Streifenkraftwagen xxx besetzt mit GI xxx, BI xxx und Asp. xxx via Landesleitzentrale zur xxx-Filiale in der xxx Straße in xxx beordert. Als Einsatzgrund wurde genannt, dass sich zwei Personen im Geschäft befinden und sich weigern eine FFP2-Maske zu tragen und das Geschäft zu verlassen.

Beim Eintreffen am Einsatzort wurden die Einsatzbeamten von Frau xxx, die das Kind der Beschwerdeführerin bei sich hatte, vor der Filiale angesprochen. Diese gab an, dass sie unter anderem der Grund für das Einschreiten sei. Frau xxx gab an, dass sie schwanger sei und aus diesem Grund in der Filiale keinen Mund-Nasenschutz getragen habe, da sie aufgrund ihrer Schwangerschaft keinen benötige. Sie habe sich einen Schal vor den Mund gehalten und die Filiale verlassen. Frau xxx wurde zur Ausweisleistung aufgefordert. Die Polizeibeamten haben eine Identitätsfeststellung durchführen wollen und haben sie über die Rechtslage bezüglich der Verpflichtung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes aufgeklärt. Frau xxx hat sich geweigert ihre Daten bekannt zu geben. Sie hat angegeben, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit sei.

In der Folge sind die Beschwerdeführerin und der Filialleiter aus der Filiale gekommen und zu den Polizeibeamten gegangen. Frau xxx wurde in erster Linie von der anwesenden Polizeischülerin Asp. xxx beamtshandelt. Die weiteren beiden Polizeibeamten haben mit der Beschwerdeführerin gesprochen. Sie haben ihr mitgeteilt, dass sie eine FFP2-Maske tragen müsse, weil dies Vorschrift sei, außer sie hätte eine Befreiung von der Verpflichtung. Diese Befreiung müsse sie jedoch nachweisen. Die Polizeibeamten haben der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie eine Anzeige erstatten wollen, weil die Beschwerdeführerin keine FFP2-Maske getragen hat. Dazu wurde sie aufgefordert, ihre Daten bekanntzugeben. Die Beschwerdeführerin hat mitgeteilt, dass sie sich nicht ausweisen könne, da sie keinen Ausweis mithabe. Die Mitnahme der Brieftasche samt Ausweisen hat die Beschwerdeführerin vergessen gehabt. Sie hatte auch ihr Mobiltelefon nicht mit. Die Beschwerdeführerin hat mitgeteilt, dass sie ein gültiges Attest bezüglich der Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes habe, aber auch dieses nicht mitführe. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert ihre Personalien bekanntzugeben. Ihr wurde mitgeteilt, dass eine Anzeige verfasst werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber aufgeklärt, dass sie in der Folge bei der Behörde einen Einspruch erheben könne. Die Beschwerdeführerin hat ihre Daten trotz mehrmaliger Aufforderung zur Bekanntgabe nicht bekannt gegeben. Sie wollte versuchen, die Anzeige zu vermeiden und hat angeboten, das ärztliche Attest nachzureichen, ohne dass es zu einer Anzeige komme.

Parallel zur Amtshandlung mit der Beschwerdeführerin hat die Polizeibeamtin Asp. xxx Frau xxx erklärt, dass sie auch wenn sie schwanger ist, eine Bestätigung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Tragung eines Mund-Nasen-Schutzes benötigen würde und dass eine Amtshandlung vorliegend sei. Asp. xxx war im ersten Monat ihrer Praxis. Frau xxx hat in der Folge den Ort der Amtshandlung verlassen, um mit ihrem Mann zu telefonieren und dessen Rat einzuholen.

Die Amtshandlungen mit Frau xxx und der Beschwerdeführerin haben parallel stattgefunden. Die örtliche Trennung war ca. 2 Meter. Als sich Frau xxx entfernt hat, ist Asp. xxx zur Amtshandlung ihrer Kollegen zugestoßen.

Die Polizeibeamten haben die Beschwerdeführerin mehrmals darüber aufgeklärt, dass sie sich ausweisen müsse bzw. ihre Daten bekannt geben müsse oder sie würde festgenommen werden. Die Festnahme mangels Identitätsfeststellung gemäß § 35 Z 1 VStG wurde der Beschwerdeführerin gegenüber mehrfach angedroht. Ebenso wurde die Anzeigenerstattung mehrmals angedroht. Da die Beschwerdeführerin ihre Daten nicht bekannt gegeben hat, wurde die Festnahme um 18.06 Uhr ausgesprochen.

Bei der Amtshandlung hat sich die Beschwerdeführerin den Polizeibeamten gegenüber provokant verhalten. Sie hat versucht die Amtshandlung ins Lächerliche zu ziehen. Sie hat mit den Polizeibeamten diskutiert. Die Beschwerdeführerin hat die Polizeibeamten ziemlich oft und viel beleidigt. Es herrschte ein lauter Tonfall. Die Beschwerdeführerin hat mit den Händen in Richtung der Polizeibeamten gefuchtelt. Geschlagen hat sie niemanden. Die Polizeibeamten waren geduldig und respektvoll. Sie haben sich Zeit genommen, der Beschwerdeführerin alles zu erklären.

Als der Beschwerdeführerin gegenüber die Festnahme ausgesprochen wurde, hat sie die Beamten lautstark weiter beleidigt ua. mit den Worten „Seids behindert, was is mit Euch! Und das vor an Kind! Schämts euch!“. Dabei hat sie mit ihren Händen in Richtung der Beamten gefuchtelt. In der Folge wurde sie aufgefordert, ihr aggressives Verhalten umgehend einzustellen. Die Anzeigenerstattung wurde ihr angedroht. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung ihr aggressives Verhalten gegenüber den Beamten einzustellen nicht nach. Daraufhin wurde sie erneut aufgefordert, ihr aggressives Verhalten gegenüber den Polizeibeamten einzustellen und wurde von der Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt. Es wurde erneut die Festnahme, nun auch gemäß § 35 Z 3 VStG, angedroht.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Hände weitläufiger benutzt. Sie hat mit den Händen in Richtung der Polizeibeamten gefuchtelt. Die Beschwerdeführerin hat lautstark die Worte „Wenn ihr mi angreifts, dann is komplett vorbei! Sicher net! Seits deppat! I sorg schon dafür, dass ihr euren Job verlierts!“ von sich gegeben und dabei in Richtung der Polizeibeamten gestikuliert. Da sich die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Abmahnung aggressiv gegenüber den Beamten verhielt, wurde um 18.08 Uhr auch die Festnahme gemäß § 35 Z 3 VStG ausgesprochen.

In der Folge ergriff BI xxx den rechten Arm der Beschwerdeführerin und GI xxx den linken Arm. Es wurde ein beidseitiger Handgelenkshebel hinter dem Rücken der Beschwerdeführerin durchgeführt und die Beschwerdeführerin in Richtung des Polizeifahrzeuges gebracht. Die Beschwerdeführerin hat die Hände weggerissen, sie hat sich ganz freigerissen und ihre Hände wieder frei nach vorne bekommen. Sie ist nicht weggelaufen. Sie hat nicht getreten und nicht umhergeschlagen. Die Beschwerdeführerin hat Körperspannung aufgebaut. Sie wurde mit dem Handgelenkshebel zum Polizeifahrzeug gebracht und mit dem Körper gegen den Streifenwagen gelehnt.

Beim Polizeifahrzeug wurde der Beschwerdeführerin die Handfessel angelegt. Dies da die Beschwerdeführerin zuvor aggressiv war und um einen weiteren eventuellen Waffengebrauch vorzubeugen. Die Handfessel wurde vorbeugend angelegt, um die Beschwerdeführerin fluchtunfähig zu machen. Da die Beschwerdeführerin Körperspannung aufgebaut hat, hat man davon ausgehen können, dass sie eventuell versucht, sich zu entreißen. Die Beschwerdeführerin hat nicht um sich geschlagen. Eine konkrete Gefahr für die Beamten ist von der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen. Es bestand jedoch die Befürchtung, dass sich die Beschwerdeführerin den Polizeibeamten entreißt, auf sie losgeht oder sich auch nur der Festnahme entzieht.

Der Beschwerdeführerin wurden die Handfesseln am Rücken angelegt und arretiert. Die Beschwerdeführerin hat sich gegen die Türschwelle des Fahrzeuges gegengestemmt, bevor sie ins Fahrzeug gesetzt wurde. In der Folge wurde sie in das Polizeifahrzeug gesetzt und angeschnallt. Im Fahrzeug stieß die Beschwerdeführerin mehrmals mit dem Kopf gegen die geschlossene Fahrzeugtür.

Als Frau xxx zum Festnahmeort zurückkam, hat sie BI xxx mit dem Handy am Ohr mitgeteilt, dass sie mit ihrem Mann telefoniere und er ihr geraten habe, ihre Daten bekanntzugeben. Sie hat in der Folge auch ihre Daten bekanntgegeben und wurde die Identitätsfeststellung bei Frau xxx durchgeführt. Sie wurde auch ersucht, die Identität der Beschwerdeführerin bekanntzugeben. Sie hat jedoch mitgeteilt, dass dies nicht ihre Angelegenheit sei und sie die Identität der Beschwerdeführerin nicht bekannt geben werde. Frau xxx wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin zur PI xxx verbracht werde.

Auf der PI xxx wurde der Beschwerdeführerin erneut die Rechtslage geschildert. Sie wurde bezüglich Festnahme und deren möglichen Aufhebungsgründe hinsichtlich der Bekanntgabe der Identität und der Einstellung des aggressiven Verhaltens belehrt. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin ihr Verhalten eingestellt und die Daten bekanntgegeben. Nach Abgleich mittels Führerscheinregister konnte die Identität zweifelsfrei festgestellt werden und wurde nach Wegfall der Festnahmegründe, die Festnahme um 18.25 Uhr aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Handfesseln abgenommen. An den Handgelenken der Beschwerdeführerin konnten Rötungen wahrgenommen werden. Auf Verlangen wurde die Dienstnummer des Meldungslegers ausgefolgt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorliegenden Aktes, insbesondere auf die Angaben in der Beschwerde, die Angaben in den diesbezüglichen Anzeigen des Meldungslegers BI xxx vom 20.03.2021, sowie insbesondere auf die in der Verhandlung aufgenommenen Beweise. Übereinstimmend haben die Beschwerdeführerin und der Zeuge xxx angegeben, dass die Beschwerdeführerin in der Filiale des xxx in der xxx Straße eine Bestellung aufgeben wollte, ohne eine FFP2Maske zu tragen.

Die Feststellung, dass der Zeuge xxx die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, die Filiale zu verlassen, konnte aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen getroffen werden. Diese deckt sich auch mit den Angaben in der Anzeige vom 20.03.2021 und der Aussage des Zeugen BI xxx in der Verhandlung, wonach Einsatzgrund war, dass sich zwei Personen in der xxx-Filiale befinden und sich weigern eine FFP2-Maske zu tragen und das Geschäft zu verlassen. Eine Weigerung ist die Folge einer Aufforderung. Für die Annahme, dass der Zeuge xxx die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, die Filiale zu verlassen, spricht auch, dass die Zeugin xxx in ihrer Einvernahme angegeben hat, dass der Filialleiter ihr mitgeteilt hat, dass sie die Filiale verlassen müsse. Es wird daher der glaubwürdigen Aussage des Zeugen xxx gefolgt, da es keinen Grund dafür gibt, anzunehmen, dass er nur die Zeugin xxx aufgefordert hat die Filiale zu verlassen, nicht aber auch die Beschwerdeführerin. Es ist daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 29.06.2021 und ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Zeugen xxx zu folgen.

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin mehrmals unter ausführlicher Rechtsbelehrung aufgefordert haben, ihre Identitätsdaten bekanntzugeben. Von der Beschwerdeführerin wurde übereinstimmend mit den Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, ihre Daten bekanntzugeben und sie dieser Aufforderung nicht Folge geleistet hat. Der Zeuge xxx hat glaubwürdig in Übereinstimmung mit den Aussagen der Polizeibeamten dargetan, dass die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin über die Rechtslage aufgeklärt haben, sie darüber aufgeklärt wurde, dass sie sich ausweisen müsse oder sie widrigenfalls verhaftet werden würde. Die Beschwerdeführerin hat auch in der Verhandlung selbst angegeben, dass ein Polizeibeamter gesagt hat, dass wenn sie die Daten nicht bekannt gebe, dass sie sie festnehmen müssen.

Die Beschwerdeführerin gab selbst in der Verhandlung an, dass sie provokant gewesen sei, es auch lächerlich gefunden habe und dies auch zum Ausdruck gebracht habe. Hinsichtlich der Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin als aggressiv, wird den diesbezüglichen übereinstimmenden Aussagen aller drei anwesenden Polizeibeamten gefolgt. Der Zeuge xxx hat in der Verhandlung glaubwürdig angegeben, dass die Beschwerdeführerin die Polizeibeamten ziemlich oft und viel beleidigt hat und provokativ gewesen ist. Die wörtlichen Äußerungen der Beschwerdeführerin sind den Anzeigen vom 20.03.2021 zu entnehmen. Diese wurden am selben Tag verfasst und ist davon auszugehen, dass der Anzeigenverfasser BI xxx den Wortlaut frisch in Erinnerung hatte, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin diese Äußerungen getätigt hat. „Seids deppat“ und „seids behindert“ sind durchaus beleidigende Äußerungen. Dass die Beschwerdeführerin einen lauten Tonfall verwendet hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Asp xxx und GI xxx. Auch die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung an, dass sie zu Beginn der Amtshandlung nicht laut war. Später habe sich das ganze etwas aufgeschaukelt. Sie habe jedoch definitiv nicht geschrien.

Auch wenn, wie das Beweisverfahren eindeutig ergeben hat, die Beschwerdeführerin niemanden geschlagen hat, kann Gestikulieren, Herumfuchteln, ein nicht nur kleinräumiger Ausschlag der Hände, in Richtung der Polizeibeamten in Verbindung mit lautem Tonfall und den beleidigenden Äußerungen, durchaus als aggressives Verhalten gegenüber den Polizeibeamten gewertet werden.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme selbst angegeben, dass sie sich, als ihre Hände auf den Rücken zugeführt wurden, ganz freigerissen und ihre Hände wieder frei nach vorne bekommen hat. Auch der Zeuge xxx hat damit übereinstimmend in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass als die Hände auf dem Rücken der Beschwerdeführerin zugeführt wurden, sich diese geweigert und die Hände weggerissen hat. Dementsprechend glaubwürdig ist die Angabe der Polizeibeamten, dass die Beschwerdeführerin bei Durchführung des Handgelenkshebels Körperspannung aufgebaut hat. Die Beschwerdeführerin hat selbst angegeben, sich gegen die Türschwelle des Fahrzeuges gestemmt zu haben. Dies war bevor sie ins Fahrzeug gesetzt wurde.

Ein ärztliches Attest über die Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen eines MundNasenschutzes den Vorfallstag betreffend, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Das vorgelegte ärztliche Attest stammt vom 14.06.2021. Die nunmehr vorgelegte Empfehlung aus dem klinisch-psychologischen Gutachten der Mag xxx vom 22.01.2021 stellt kein ärztliches Attest dar. Das e-mail des Arztes Dr xxx vom 12.10.2021, wonach die Maskenbefreiungsgründe auch zum Vorfallszeitpunkt vorgelegen seien, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin am Vorfallstag das Vorliegen der Voraussetzungen zur Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske auf Verlangen der Polizeibeamten diesen gegenüber nicht mit einem ärztlichen Attest glaubhaft gemacht hat.

Rechtliche Grundlage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des PersFrG (Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988 idgF) lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 1

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Artikel 2

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;

2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,

a.zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,

b.um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder

c.um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;

3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;

4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;

5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;

6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen;

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

§ 35 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

§ 82 Sicherheitspolizeigesetz - SPG

(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.

§ 29 SPG

(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

§ 30 SPG

(1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene

1. auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren;

2. auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;

3. berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;

4. berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.

(2) Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl. I. Nr 12/2020 idF BGBl. I. Nr 143/2021, lautet auszugsweise:

§ 1 Abs 5

Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:

1. Abstandsregeln,

2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

3. sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen,

4. Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und

5. In Bezug auf Regelungen gemäß Abs. 5b und 5c: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Eine geringe epidemiologische Gefahr kann bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest vorliegen. Einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion ist ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 des Epidemiegesetzes und ein Absonderungsbescheid gleichzuhalten, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.

§ 3

(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

§ 6

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

(3) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

§ 7

(1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.

(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden. Verordnungen gemäß § 5 bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.

(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden. Verordnungen gemäß § 5 bedürfen der Zustimmung des Landeshauptmanns.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

§ 8 Abs 2

Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

§ 5 Abs. 1 der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. Covid-19-SchuMaV,

BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 111/2021, lautet:

Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

2. Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

3. Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 7.

4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.

5. Der Betreiber von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 Z 1 hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.

§ 16 Abs. 5 und Abs 6 4. Covid-19-SchuMaV lautet:

(5) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

(6) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2Maske) ohne Ausatemventil, oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

§ 18 Abs. 1 und Abs 2 4. Covid-19-SchuMaV lautet:

(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 16 ist auf Verlangen gegenüber

1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie

3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID19MG,

glaubhaft zu machen.

(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

§ 20 4. Covid-19-SchuMaV lautet:

Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

Bei einer Maßnahmenbeschwerde geht es darum, zu überprüfen, ob die gesetzte Maßnahme zulässig war, mithin gegenständlich darum, ob die ganz konkret vorgenommene Fesselung mit Handschellen rechtmäßig war oder nicht.

Zur Festnahme:

Die Festnahme ist ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der persönlichen Freiheit und darf nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers nur als ultima ratio nach Ausschluss gelinderer Mittel erfolgen. Die persönliche Freiheit soll im Einzelfall nur in dem Maß entzogen werden dürfen, wenn und soweit es zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. In diesem Sinn normiert Art. 1 Abs. 3 PersFrG, dass der Freiheitsentzug zu einem Zweck nicht „außer Verhältnis“ stehen darf und legt damit ein Verbot der Unverhältnismäßigkeit fest. Insofern muss der Freiheitsentzug erforderlich sein, als kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht. Ein Freiheitsentzug ist also dann unzulässig, wenn sein Ziel durch nicht oder weniger belastende Maßnahmen erreicht werden könnte. Eine Maßnahme kann nur dann als erforderlich zur Erreichung des damit verfolgten Zieles gesehen werden, wenn gelindere Mittel sich als nicht zielführend erweisen (vgl. VwGH 24.04.2018, 2018/03/0008).

Es ist Aufgabe des einschreitenden Organwalters sicherzustellen, dass eine von ihm vorgenommene Festnahme rechtmäßig und damit verhältnismäßig ist. Derart hat ein Organwalter das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzung grundsätzlich selbst zu ermitteln und zu beurteilen (vgl. VwGH 24.04.2018, 2018/03/0008).

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen (außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen) gemäß § 35 Z 1 VStG Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betroffene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Der Zweck der Vorschrift ist die Identitätsfeststellung zur Sicherung der Strafverfolgung.

Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 VStG setzt voraus, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird. Das heißt, diese Person muss eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund – und damit vertretbar – annehmen konnte (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0154).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt konnten die einschreitenden Organwalter vertretbar vom Vorliegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 Z 2 der 4. Novelle zur 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 idF Nr. 111/2021, ausgehen, da die Beschwerdeführerin den Kundenbereich des xxx ohne Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen hat und die Beschwerdeführerin den Kundenbereich erst verlassen hat, als die Polizeibeamten vor Ort eingetroffen sind. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht gemäß § 18 der 4. Novelle zur 4. Covid-19-SchuMaV auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 leg. cit. zur Nichtverpflichtung des Tragens einer Atemschutzmaske glaubhaft gemacht. Sie hat auch nicht im Sinne des § 18 Abs. 2 leg. cit. den Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske nicht zugemutet werden kann, durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher auch auf frischer Tat im Sinne des § 35 VStG betreten worden. Ex ante betrachtet konnten die einschreitenden Organwalter mit gutem Grund von einer zu ahnenden Verwaltungsübertretung ausgehen. Damit waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität nach § 34b VStG und unter den Voraussetzungen des § 35 Z 1 VStG – wenn die Feststellung der Identität nicht sofort möglich war - zur Festnahme ermächtigt.

Der Festnahmegrund nach § 35 Z 1 VStG setzt ungeachtet einer allenfalls verweigerten Ausweisleistung einen dem amtshandelnden Organ unbekannten Betretenen voraus, dessen Identität auch sonst (also anders als durch Ausweisleistung) nicht sofort feststellbar ist. Welche Alternativen der Identitätsfeststellung in Betracht kommen, normiert das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Zweck der Vorschrift (Sicherung der Strafverfolgung) ist es freilich erforderlich, dass die Maßnahmen zur „sonstigen Identitätsfeststellung“ ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Allerdings dürfen auch vor dem Hintergrund des allgemein für behördliches Handeln bestimmten Verhältnismäßigkeitsgebotes (vgl. Art. 1 Abs. 3 PersFrG) nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil anderenfalls die Möglichkeit einer Identitätsfeststellung ohne Ausweis weitgehend leerliefe. In Betracht kommt daher etwa eine „Identitätsbezeugung“ durch eine unbedenkliche dritte Person (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2018/03/0008).

Im gegenständlichen Fall war die Identitätsfeststellung durch eine unbedenkliche dritte Person nicht möglich, da die weiters anwesende Zeugin und Freundin der Beschwerdeführerin xxx die Identität der Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben hat. Die Zeugin xxx hat zunächst auch ihre eigene Identität nicht bekannt geben.

Aus § 20 4. Covid-19-SchuMaV kann auch nicht abgeleitet werden, dass eine Identitätsfeststellung zur Sicherung der Strafverfolgung unzulässig wäre, wenn die Identität nicht auf andere Weise festgestellt werden kann. Die Festnahme aus dem Grund des § 35 Z 1 VStG erfolgte daher rechtmäßig.

Weiters wurde die Festnahme auf den Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG ausgedehnt, da die Beschwerdeführerin trotz erfolgter Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung im Sinne des § 82 SPG verharrt hat. Gemäß § 82 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Die Beschwerdeführerin hat sich gegenüber den amtshandelnden Organen aggressiv verhalten, sie hat die Beamten laut beschimpft und dabei mit ihren Händen in Richtung der Polizeibeamten gefuchtelt, und hat dadurch eine Amtshandlung behindert, obwohl sie zuvor mehrmals aufgefordert wurde, ihr Verhalten einzustellen. Die Beschwerdeführerin wurde von der Anzeigenerstattung nach § 82 SPG in Kenntnis gesetzt und wurde ihr erneut die Festnahme angedroht. Diesmal auch nach § 35 Z 3 VStG. Die Beschwerdeführerin hat weiter in ihrem aggressiven Verhalten verharrt, weshalb in der Folge auch gemäß § 35 Z 3 VStG die Festnahme ausgesprochen wurde.

Die Abmahnung erfolgte unmittelbar und individuell gegenüber der Beschwerdeführerin, sodass sie den Anforderungen einer solchen im Sinne der ständigen Rechtsprechung entsprochen hat (vgl. VfSlg 10.376/1985).

Die Abmahnungen erfolgten mehrmals vor Ausspruch der Festnahme gegenüber der Beschwerdeführerin. Sowohl § 82 SPG als auch § 35 Z 3 VStG fordern eine Abmahnung hinsichtlich des strafbaren Verhaltens. Es ist sohin zumindest eine zweimalige Abmahnung erforderlich – eine Abmahnung zur Verwirklichung des § 82 SPG und eine weitere hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 35 Z 3 VStG.

Die Beschwerdeführerin stand zu Recht in Verdacht die Verwaltungsübertretung des § 82 SPG gesetzt zu haben. In Folge der mehrmaligen Abmahnung lagen auch die Voraussetzungen des § 35 Z 3 VStG vor. Die einschreitenden Polizeibeamten waren jedenfalls aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin berechtigt, die Verwirklichung dieses Tatbestandes anzunehmen und die Festnahme somit auch auf die Rechtsgrundlage des § 35 Z 3 VStG zu stützen.

Zum Vorbringen, dass die Durchführung der Amtshandlung durch drei Polizeibeamte für sich schon bedingt, dass diese unverhältnismäßig gewesen ist, ist auszuführen, dass wie das Beweisverfahren ergeben hat die weitere anwesende Polizeibeamtin Asp. xxx noch in Ausbildung ist und sich im ersten Monat ihrer Praxis befunden hat. Dass ein Einsatzteam aus zwei Polizeibeamten besteht, ist üblich.

Es ist weiters nicht unglaubwürdig, dass die Polizeibeamten geglaubt haben, dass das Kind die Tochter der Zeugin xxx und nicht der Beschwerdeführerin ist, zumal während der ganzen Amtshandlung die Zeugin xxx und nicht die Beschwerdeführerin selbst das Kind beaufsichtigt hat.

Zur Fesselung:

Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Erheblichkeitsschwelle des Art. 3 EMRK setzt der EGMR in seiner Rechtsprechung tief an. Jede körperliche Gewalt gegen eine ihrer Freiheit beraubten Person verstößt gegen das Verbot einer erniedrigenden Behandlung, sofern sie nicht wegen des eigenen Verhaltens des Betroffenen unbedingt notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass eine Fesselung mit Handschellen eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen kann (VfSlg 16.384/2001).

Nicht jedes unzulässige Anlegen von Handfesseln verstößt aber zwingend gegen Art. 3 EMRK. Physische Zwangsakte verletzen das in Art. 3 EMRK enthaltene Verbot „unmenschlicher und erniedrigender Behandlung“ vielmehr nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, dass ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist.

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch. Demnach muss sie für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie unbedingt notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen und maßhaltend vor sich gehen. Es darf jeweils nur das gelindeste zum Erfolg führende Mittel angewendet werden (VwGH 21.12.2000, 96/01/0351).

Nach geltender Rechtsprechung ist die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung eine Vorgangsweise, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie unbedingt erforderlich, das heißt unabdingbar ist. Eine Fesselung mit Handschellen ist etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn aufgrund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Organe nicht ernstlich zu befürchten ist oder es auf eine maßvollere Art als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. Auch zur Hintanhaltung einer möglichen Selbstgefährdung bzw. Selbstbeschädigung ist eine Fesselung nur dann zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich im dargestellten Sinne ist (VwGH 26.07.2005, 2004/11/0070).

Die Beschwerdeführerin hat lautstark Beschimpfungen von sich gegeben und dabei mit den Händen in Richtung der Polizeibeamten gefuchtelt. Da sich die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Abmahnung aggressiv gegenüber den Beamten verhielt, wurde die Festnahme gemäß § 35 Z 3 VStG ausgesprochen.

In der Folge ergriff BI xxx den rechten Arm der Beschwerdeführerin und GI xxx den linken Arm. Es wurde ein beidseitiger Handgelenkshebel hinter dem Rücken der Beschwerdeführerin durchgeführt und die Beschwerdeführerin in Richtung des Polizeifahrzeuges gebracht. Die Beschwerdeführerin hat die Hände weggerissen, sie hat sich ganz freigerissen und ihre Hände wieder frei nach vorne bekommen. Sie ist nicht weggelaufen. Sie hat nicht getreten und nicht umhergeschlagen. Die Beschwerdeführerin hat Körperspannung aufgebaut. Sie wurde mit dem Handgelenkshebel zum Polizeifahrzeug gebracht und mit dem Körper gegen den Streifenwagen gelehnt.

Die Anwendung des Handgelenkshebels zur Effektuierung der Festnahme und Verbringung der Beschwerdeführerin auf die Polizeiinspektion war unter den Gegebenheiten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ruhig, sondern aggressiv gegenüber den Beamten verhalten hat, durchaus notwendig um sie widerstandsunfähig zu machen. Die Beschwerdeführerin gibt auch selbst an, dass sie die Hände weggerissen und sich freigerissen hat. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie über Aufforderung freiwillig auf die Polizeiinspektion mitgegangen wäre, ist dem entgegen zu halten, dass das von ihr gesetzte Verhalten dieser Annahme entgegensteht.

Die Fesselung durch das Anlegen von Handschellen ist nach ständiger Judikatur geboten, wenn der Festzunehmende gegen Polizeibeamte und andere Personen aggressiv vorgegangen ist.

Beim Polizeifahrzeug wurde der Beschwerdeführerin die Handfessel am Rücken angelegt. Eine konkrete Gefahr für die Beamten ist von der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen. Die Handfessel wurde angelegt, da die Beschwerdeführerin zuvor aggressiv war. Die Handfessel wurde vorbeugend angelegt, um die Beschwerdeführerin fluchtunfähig zu machen. Da die Beschwerdeführerin Körperspannung aufgebaut hat, hat man davon ausgehen können, dass sie eventuell versucht, sich zu entreißen. Dieses festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht geeignet darzutun, dass es den amtshandelnden Polizeibeamten nicht auf eine maßvollere und sohin im Sinne des Art 3 EMRK verhältnismäßigere Weise als durch Anlegen von Handfesseln am Rücken der Beschwerdeführerin dem Widerstand der Beschwerdeführerin zu begegnen (vgl. VfGH 05.12.2001, B1216/00 und die dort angeführte Judikatur). Da eine Fesselung am Rücken mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit verbunden ist und daran ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei der Handfesselung nach vorne zeigend, und davon auszugehen ist, dass diese Maßnahme jedenfalls ausreichend gewesen wäre, um eine sichere Verbringung im Polizeifahrzeug auf die Polizeiinspektion zu gewährleisten, war die tatsächlich durchgeführte Fesselung am Rücken weder notwendig noch geboten und auch nicht maßhaltend. Das Vorgehen der Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Fesselung war daher unverhältnismäßig und unrechtmäßig. Eine den Umständen nach nicht notwendige, ungerechtfertigte Fesselung verstößt gegen Art 3 EMRK (vgl. VfGH 09.06.1992, B820/90).

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3).

Demgemäß war entsprechend der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II. Nr. 517/2013, der Schriftsatzaufwand und der Verhandlungsaufwand der Beschwerdeführerin als obsiegender Partei zuzusprechen. Ein Nachweis, dass eine Eingabegebühr entrichtet wurde, findet sich nicht im Akt, und da die Eingabegebühr in § 35 Abs 4 VwGVG auch nicht erwähnt ist, ist auch keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf ihren Ersatz gegeben.

Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde im Vollzugsbereich des Bundes COVID-19-MG gesetzt, sodass der Kostenersatz vom Bund zu entrichten ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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