LVwG K KLVwG-128-134/122/2021

KLVwG-128-134/122/2021Landesverwaltungsgericht25.10.2021

Regest

Abfallwirtschaftsrecht, Abfallbehandlungsanlage, UVP-Pflicht, UVP-Feststellungsbescheid, Bindungswirkung, Industrie- oder Gewerbepark, Änderung einer Anlage , subjektiv-öffentliche Rechte, Eigentumsgefährdung, Produktionsabwasser, Stand der Technik, Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-128-134/122/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.128.134.122.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde 1.) des xxx, xxx, xxx, 2.) der xxx, xxx, xxx, 3.) der xxx, xxx, xxx, 4.) der xxx, xxx, xxx, 5.) des xxx, xxx, xxx und 6.) des xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch die xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx vom 16.12.2020, Zahl: xxx, wegen abfallwirtschafts- (wasser-, gewerbe-)rechtlicher Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage in Form der Errichtung und des Betriebs der xxx (mitbeteilige Partei: xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx) zu Recht:

I.Die Beschwerde wird nach Maßgabe der folgenden Änderungen und Ergänzungen im Spruch des angefochtenen Bescheids als unbegründet

a b g e w i e s e n :

1. Die Tabelle in Auflagenpunkt 15. wird wie folgt abgeändert und ergänzt:

In Spalte 4 und Spalte 6 der Zeile mit der Bezeichnung „Hg, mg/m³, Bez. O2“ wird anstelle der Zahlenfolge „xxx“ jeweils die Zahlenfolge „xxx“ eingefügt.

Am Ende wird eine Zeile mit der Bezeichnung „Furane, ng/m³ Bez. O2 (angegeben als 2,3,7,8-TCDDÄquivalent)“ hinzugefügt. In den Spalten 4 und 6 dieser Zeile wird die Zahlenfolge „xxx“ eingefügt, in den anderen Spalten die Zeichenfolge „xxx“.

2. Auflagenpunkt 16., Punkt 2 wird abgeändert und hat wie folgt zu lauten:

„RC2_01, RC2_02, RC2_03, RC2_05, RC2_06: Die Staubzusammensetzung ist einmal im Quartal zu analysieren.“

3. Auflagenpunkt 18., dritter Subpunkt wird abgeändert und hat wie folgt zu lauten:

„Die Einhaltung sämtlicher Emissionsgrenzwerte ist der Behörde durch Abnahmemessung einer zertifizierten Institution vor Aufnahme des Regelbetriebs nachzuweisen.“

4. Nach Auflagenpunkt 25. wird ein zusätzlicher Auflagenpunkt mit der Bezeichnung „25a.“ mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Diskontinuierliche Emissionsmessungen haben unter Einhaltung der ÖNORM EN 15259 zu erfolgen.“

5. Nach Auflagenpunkt 62. wird ein zusätzlicher Auflagenpunkt mit der Bezeichnung „63.“ unter der Überschrift „Aus dem Fachbereich anorganische Werkstoffe/Korrosion“ mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Wenn beim Messpunkt xxx (Echtzeitmessung) ein Wert von 2,4 m³/s über einen zusammenhängenden Zeitraum von sieben Tagen unterschritten wird, hat die Anlagenbetreiberin die Konzentration von Salzen in der Emission um ein Drittel zu reduzieren und beträgt der Grenzwert Fischeitoxizität xxx. Dieser Grenzwert ist hinfällig (und tritt der Grenzwert Fischeitoxizität xxx wieder in Kraft) sobald der Wert von 2,4 m³/s wieder überschritten wird.“

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

1.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2020 beantragte die xxx (fortan: Antragstellerin; mitbeteiligte Partei) beim xxx (fortan: belangte Behörde) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort xxx, xxx durch die Errichtung und den Betrieb der sogenannten Recycling 2 Anlage (fortan: RC2). Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, insbesondere der Einholung einer Vielzahl von Gutachten amtlicher und nichtamtlicher Sachverständiger sowie einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2020 und am 29.10.2020 erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 16.12.2020, Zahl: xxx.

Mit diesem Bescheid erteilte sie die abfallwirtschafts- (wasser-, gewerbe-)rechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der RC2 als Ersatzneubau für die bestehende sogenannte Recycling 1 Anlage (fortan: RC1) unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt I.), setzte Ort, Maß und Art der Wassernutzung für die Einleitung von Oberflächenwässern und Produktionsabwässern fest (Spruchpunkt II.), legte eine Bauvollendungsfrist fest (Spruchpunkt III.) sowie Befristungen der Dauer der wasserrechtlichen Bewilligungen (Spruchpunkt IV.), verband die Wassernutzungsrechte dinglich mit der Bezug habenden Liegenschaft (Spruchpunkt V.), wies den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und verpflichtete sie zur Tragung von Kosten (Spruchpunkt VII.).

Begründend führt die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensgangs und zum Teil wörtlicher Wiedergabe von Passagen aus den eingeholten Gutachten amtlicher und nichtamtlicher Sachverständiger aus, die xxx habe als xxx (fortan: xxx) mit Bescheid vom 19.11.2019, Zahl: xxx, festgestellt, dass das Vorhaben „Ersatzneubau der Recycling 1 Anlage“ nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege und sei dieser Feststellungsbescheid in Rechtskraft erwachsen. An diesen Bescheid wären die Behörde und die Verfahrensparteien gebunden. Bei der Errichtung der RC2 handle es sich um eine wesentliche Änderung der Betriebsanlage, weil mit ihr eine IPPC- und Seveso-Anlage errichtet und betrieben werden soll und bei abstrakter Betrachtung jedenfalls mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen wäre. Aufgrund des durchgeführten Verwaltungsverfahrens stehe fest, dass die in § 43 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ebenso erfüllt wären, wie die in § 43 Abs. 3 AWG 2002 normierten zusätzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für IPPC-Anlagen. Den gegen das Projekt vorgebrachten Einwendungen sei – aufgrund näher dargestellter rechtlicher Erwägungen – kein Erfolg beschieden.

2.

Gegen diesen Genehmigungsbescheid vom 16.12.2020 richtet sich die Beschwerde 1.) des xxx (fortan: Erstbeschwerdeführer), 2.) der xxx, (fortan: Zweitbeschwerdeführerin), 3.) der xxx. (fortan: Drittbeschwerdeführerin), 4.) der xxx (fortan: Viertbeschwerdeführerin), 5.) des xxx (fortan: Fünftbeschwerdeführer) und 6.) des xxx (fortan: Sechstbeschwerdeführer) vom 07.01.2021 samt Nachtrag vom 11.01.2021.

In dieser wird nach Darlegung des Sachverhalts vorgebracht, das Vorhaben unterliege der UVP-Pflicht und bestehe daher keine Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbehörde, weswegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sei. Der UVP-Feststellungsbescheid der xxx vom 19.11.2019 entfalte keine Bindungswirkung. Es liege ein Industriepark im Sinne von Anhang 1 Z 18 lit. a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 vor, zumal bereits derzeit am Standort der Antragstellerin Industrietätigkeiten stattfinden würden und das Betriebsgelände nicht nur durch die RC2, sondern auch durch ein zu errichtendes Logistikzentrum erweitert werden soll, wodurch es eine Gesamtfläche von mehr als 50 ha in Anspruch nehmen werde. Zudem sei der Tatbestand von Anhang 1 Z 47 lit. a UVP-G 2000 erfüllt, weil ein integriertes chemisches Werk im Sinne dieser Bestimmung bestehen würde und es sich bei der RC2 um eine Neuerrichtung und nicht um eine Anlagenänderung handle.

Es sei auch davon auszugehen, dass es zu erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt kommen werde. Beim von der Abfallwirtschaftsbehörde genehmigten Projekt der RC2 und dem von der xxx als Gewerbebehörde genehmigten Projekt des Logistikzentrums handle es sich in Wirklichkeit um ein einheitliches Vorhaben, dessen Auswirkungen kumulativ zu bewerten seien. Dies gelte insbesondere für die hervorgerufenen Lärmbeeinträchtigungen, die dazu führen würden, dass keine Genehmigungsfähigkeit gegeben wäre.

Es habe eine unrichtige Beurteilung der Emission von Luftschadstoffen durch die RC2 gegeben, zumal ausschließlich die im Projekt genannten Emissionswerte der Antragstellerin für die Prüfung herangezogen worden wären; eine Plausibilitätsprüfung dieser Werte sei nicht vorgenommen worden. Die Emissionsermittlung sei unvollständig und nicht geeignet, eine Beurteilung des Projekts zu ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf diffuse Emissionen von Staubaufwirbelungen durch Verkehrsbewegungen auf Fahrbahnen. Die der Immissionsberechnung zugrunde gelegten meteorologischen Daten würden zwar ein volles Jahr, jedoch kein Kalenderjahr umfassen. Auch sei die Auswahl des der Immissionsprognose zugrunde gelegten Ausbreitungsmodells (GRAL/GRAMM) erklärungsbedürftig. Im Hinblick auf eine Vielzahl von – in der Beschwerde näher angeführten – Punkten wären die eingeholten Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche Luftreinhaltung/Emission und Luftreinhaltung/Immissionen und Luftausbreitungsrechnung nicht vollständig und nicht nachvollziehbar (etwa zur Ableitung der Depositionsgeschwindigkeit für die Partikelfraktion PM2.5, zur Auswahl des empirischen NOX-NO2-Konversionsmodelles, zu den vorgesehenen Filteranlagen, zur Nachverbrennung in der Nachbrennkammer oder zum Erdgasbrenner). Hinsichtlich der vorgesehenen Emissionsmessgeräte würden sämtliche Daten fehlen. Mit Ausnahme der Staubdepositionsmessergebnisse, die vom xxx im Bereich der Messstelle T3 erhoben werden, würden keine aussagekräftigen Vorbelastungsdaten für den Rechenpunkt RP1 am Grundstück des Erstbeschwerdeführers vorliegen. An diesem Punkt würde eine Zunahme der Schadstoffbelastung erkennbar sein, insbesondere bei Vanadium und Chrom VI. Im Hinblick auf Vanadium würden bereits durch die Vorbelastung Richtwerte überschritten, dies sei gesundheitsgefährdend. Weitere, in der Beschwerde näher angeführte Schadstoffkomponenten seien nicht einmal betrachtet worden. Zudem seien auch bei Fahrgeschwindigkeiten unter 30 km/h relevante Emissionsbeiträge durch Staubaufwirbelungen zu erwarten. Es würde zu Geruchsbelästigungen kommen, der Geruch sei immissionsseitig nicht betrachtet worden.

Die Einleitung von Abwässern aus der RC2 in die xxx sei aus den Projektsunterlagen nicht ersichtlich. Der gewässerökologische Amtssachverständige habe verabsäumt, eine Konzentrationsverteilung darzustellen, um die Auswirkungen der eingeleiteten Abwässer abschätzen zu können. Eine technologische Betrachtung betreffend der Gefahr der Korrosivität des Wassers in der xxx im Hinblick auf die im Kraftwerk der Drittbeschwerdeführerin verbauten Werkstoffe sei nicht angestellt worden.

Für die Böden treffe die belangte Behörde keinerlei Schutzmaßnahmen, wiewohl eine bereits jahrzehntelang andauernde Beeinträchtigung durch Schadstoffeintrag vorliegen würde. Die Böden seien bereits schwer kontaminiert. Es liege eine deutliche Zunahme der Schwermetalle Molybdän, Nickel und Vanadium vor und würden die Richtwerte der ÖNORM L 1075 massiv überschritten.

Der naturschutzfachliche Auflagenpunkt 35 des angefochtenen Bescheids sei nicht umsetzbar. Zudem würden die naturschutzfachlichen Auflagenpunkte zur Ansiedelung von Reptilien führen, die in weiterer Folge bei Reparaturarbeiten der Beschwerdeführer an einem Maschendrahtzaun in der Nähe zu lebensgefährlichen Situationen führen könne. Vergleichbares gelte für Kontrollarbeiten durch Mitarbeiter der Kraftwerksbetreiberin (Drittbeschwerdeführerin).

Die Antragstellerin erhob mit Schriftsatz vom 13.01.2021 Beschwerde (ausschließlich) gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des xxx vom 16.12.2020 (Abweisung des Antrags auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung). Diese Beschwerde der Antragstellerin wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 03.03.2021, Zahl: KLVwG-128-134/27/2021, als unbegründet ab. Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis wurden nicht erhoben.

3.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstattete die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.02.2021 eine Beschwerdebeantwortung, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten bestellte in weiterer Folge mit mehreren Beschlüssen nichtamtliche Sachverständige für die Fachgebiete Luftreinhaltung – Emissionen, Prozess- und Sicherheitstechnik, Luftreinhaltung – Immissionen/Luftausbreitungsrechnung, Umweltmedizin sowie anorganische Werkstoffe/Korrosion, weil insoweit keine Amtssachverständigen zur Verfügung stehen und einige der bestellten nichtamtlichen Sachverständigen bereits resultierend aus ihrer Beauftragung durch die belangte Behörde spezifische Vorkenntnisse sowohl der Angelegenheit als auch der Örtlichkeit hatten. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten beauftragte diese nichtamtlichen Sachverständigen und Amtssachverständige der Fachbereiche Schalltechnik, Emissionsmesstechnik, Bodenschutz und Gewässerökologie mit der Erstattung von (zum Teil ergänzenden) Gutachten.

Diese ergänzenden Gutachten wurden den Verfahrensparteien mit den hg. Verfügungen vom 18.05.2021 und vom 16.06.2021 zur Wahrnehmung des Parteiengehörs übermittelt und die darin für die Abgabe von Stellungnahmen festgelegten Fristen infolge des Wechsels der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit hg. verfahrensleitendem Beschluss vom 21.06.2021 erstreckt.

4.

Die Beschwerdeführer erstatteten die Stellungnahme vom 19.07.2021, in der sie einen „Problemaufriss“ voranstellen, der sich grundsätzlich mit dem Industriestandort der Antragstellerin und dort bestehenden Altlasten befasst. Die RC2 werde auf einem anderen Grundstück einer anderen Katastralgemeinde als die am Altstandort integrierte RC1 errichtet, es erfolge eine massive Kapazitätserweiterung. Mangels Standortidentität finde kein Austausch einer Anlage statt, sondern eine Neuerrichtung, zumal kein Antrag und kein Konzept für die – lediglich behauptete – Schließung der RC1 vorliegen würde. Der geplante Standort der RC2 liege näher bei den Beschwerdeführern als jener der RC1, das sei von den Sachverständigen nicht berücksichtigt worden. Die RC1 entspreche nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, was bei der Emissionsermittlung zu berücksichtigen sei. Die geplante Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur müsse im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren als absehbare Veränderung der örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.

Die RC2 (bzw. der Industriebetrieb der Antragstellerin) unterliege als integriertes chemisches Werk Anhang 1 Spalte 2 Z 47 UVP-G 2000 und bestehe daher UVP-Pflicht. Der UVP-Feststellungsbescheid der xxx vom 19.11.2019 würde mangels Kundmachung entsprechend der Vorgaben des UVP-G 2000 keine Bindungswirkung entfalten. Unabhängig davon bestehe auch deshalb keine Bindungswirkung, weil keine Vorhabensidentität mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Projekt vorliegen würde, zumal die Errichtung der RC2 und die Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur als Einheit zu betrachten wären. Es liege auch ein Industrie- bzw. Gewerbepark gemäß Anhang 1 Spalte 2 Z 18 lit. a UVP-G 2000 vor, weil die Flächeninanspruchnahme des gesamten Industriebetriebs der Antragstellerin mehr als 50 ha betrage. Ein Industrie- und Gewerbepark zeichne sich durch die spezifische Inanspruchnahme von Flächen aus und durch die Projektsteuerung durch einen Errichter oder Betreiber. Nach dem Wortlaut von Anhang 1 Spalte 2 Z 18 lit. a UVPG 2000 müsse der Projektwerber als Standortorganisator die Aufschließungs- und Infrastrukturausstattung für mehrere Betriebe wahrnehmen; die Koppelung der UVP-Pflicht an das Vorliegen mehrerer Betriebe sei unionsrechtswidrig. Das Abstellen auf das Vorliegen mehrerer Betriebe sei vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Zielsetzung nicht nachvollziehbar. Es könne nur darauf ankommen, dass die notwendige Infrastruktur für den Industriepark eine betriebsorganisatorische und funktionelle Einheit bilde, weshalb ab einer gewissen Größe erhebliche Auswirkungen zu befürchten wären. Außerdem könnten Industrie- und Gewerbeparks auch im Laufe der Zeit durch sukzessive Ausweitung des Gebiets in den Tatbestand „hineinkippen“. Es könne daher nicht nur auf die Erweiterungsfläche ankommen. Bei unionsrechtskonformer Interpretation liege daher eine UVP-Pflicht der gemeinsam zu betrachtenden Vorhaben RC2 und Logistikzentrum vor; allenfalls regen die Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Union an.

Das Gutachten des Amtssachverständigen für Bodenschutz sei im Hinblick auf die bereits bestehenden Belastungen des Bodens im Raum xxx, die auf die Emissionen des Industriebetriebs der Antragstellerin zurückzuführen wären, nicht nachvollziehbar. Es liege bereits jetzt eine bedenkliche Überschreitung der Richtwerte der ÖNORM L 1075 vor, unklar bleibe, warum der Amtssachverständige für Bodenschutz eine relevante Beeinträchtigung des Bodens ausschließe, wenn die RC2 den Grundstücken – in Relation zur bestehenden RC1 – näher rücke und er die vor Ort bestehende Hauptwindrichtung offenbar nicht berücksichtige. Der Bodengehalt einer Vielzahl an Parameter sei bereits jetzt überhöht und würde durch die Verwirklichung des Vorhabens der RC2 jeweils eine relevante weitere Beeinträchtigung vorliegen. Die vom Amtssachverständigen für Bodenschutz herangezogenen umweltmedizinischen Beurteilungen der Analyseergebnisse von Lebensmitteln würden – aus näher genannten Gründen – keine taugliche Beurteilungsgrundlage für die zu erwartende Belastung im Immissionsbereich der Beschwerdeführer bilden. Jede weitere Erhöhung des Schadstoffgehalts im Boden, insbesondere von Nickel, Molybdän und Vanadium, sei unzumutbar und führe zu Gesundheitsgefährdungen. Jede Zusatzbelastung, die nicht durch Auflagen ausgeschlossen werden könne, sei unzulässig.

Das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung – Immissionen/Luftausbreitungsrechnung sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es komme zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung der Luft, wobei bereits jetzt bei einigen Schwermetallen im Staubniederschlag erhöhte Werte vorliegen würden. Dies betreffe vor allem Nickel in der Deposition und Vanadium im Staubniederschlag. Durch die RC2 komme es zu einer erheblichen Erhöhung der Vanadium- und Nickelbelastung. Die Vorbelastung am RP1 am Grundstück des Erstbeschwerdeführers sei unzulässigerweise über die an der Messstelle T9 an einem anderen Ort gemessene Konzentration hergeleitet worden. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb es bei Fahrgeschwindigkeiten von unter 30 km/h nicht zu relevanten Staubaufwirbelungen kommen könne.

Der nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich Luftreinhaltung – Emissionen, Prozess- und Sicherheitstechnik habe den exakten, projektieren Standort der RC2 bei seinem Gutachten nicht berücksichtigt.

Das Gutachten des Amtssachverständigen für Schalltechnik sei insoweit nicht nachvollziehbar, als eine Erhöhung von bis zu 2,2 dB irrelevant sein soll.

Aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet anorganische Werkstoffe/Korrosion könne geschlossen werden, dass durch die Einleitung der Produktionsabwässer der RC2 in die xxx eine Schädigung der im Kraftwerk der Drittbeschwerdeführerin verbauten Werkstoffe durch Korrosion nicht ausgeschlossen sei, dies insbesondere bei Niederwasserführung der xxx und unter Berücksichtigung des Vollbetriebs der am Industriestandort der Antragstellerin bestehenden Vanadiumoxid-Anlage, die ebenfalls betriebliche Abwässer in die xxx einleite. Selbst bei einer isolierten Betrachtung der RC2 werde der Grenzwert von S=1 bei Niederwasser überschritten. Die potentielle Korrosivität durch die Vanadiumoxid-Anlage und die RC2 wären auf einem so hohen Niveau, dass insgesamt ein Risiko für Korrosion an den Turbinenteilen bestehe. Dieser potentiellen Gefahr wäre auf jeden Fall durch Vorschreibung von Auflagen Rechnung zu tragen.

Die Beurteilungen des nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Umweltmedizin seien unvollständig und würden auf falschen Prämissen basieren. Bereits die RC1 habe zu einem erheblichen Anstieg der Vanadium-Konzentration in der Luft geführt und würde der Eintrag noch steigen, weil sich die RC2 nur mehr in einer Entfernung von 300 m von den Grundstücken der Beschwerdeführer befinde, während die RC1 mehr als doppelt so weit entfernt ist. Aufgrund der Zusatzbelastung von Vanadium als Staubinhaltsstoff liege eine bedenklich erhöhte Konzentration in der Luft vor und wäre ein vermehrter Eintrag in den Boden naheliegend.

Im Hinblick auf den Fachbereich Naturschutz habe eine gemeinsame Begehung mit Vertretern der Antragstellerin und dem Amtssachverständigen für Naturschutz stattgefunden und werde beantragt, die naturschutzfachlichen Auflagen des angefochtenen Bescheids – soweit dies nicht ohnehin „amtswegig“ oder über Antrag der mitbeteiligten Partei erfolgen werde – abzuändern.

Zudem legten die Beschwerdeführer mit ihrer Stellungnahme vom 19.07.2021 das Gutachten „Untersuchungen betr. Neuinvestitionen der xxx am Standort xxx“ des Privatsachverständigen xxx vom 30.05.2021 (Beilage ./1; fortan: Gutachten xxx) sowie das Gutachten mit der Bezeichnung „Bodenuntersuchungen“ des Privatsachverständigen xxx vom 26.05.2021 (Beilage ./3; fortan: Gutachten xxx) vor.

Die Antragstellerin erstattete zu den zuvor eingeholten und ihr ebenfalls übermittelten Gutachten der nichtamtlichen und amtlichen Sachverständigen die Stellungnahme vom 20.07.2021, in der sie zum Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet anorganische Werkstoffe/Korrosion ausführt und im Ergebnis festhält, dass beim Kraftwerk der Drittbeschwerdeführerin in jüngster Zeit keine Korrosionsschäden hätten festgestellt werden können, es sich beim Niederwasser-Zustand in der xxx um eine Ausnahmesituation handeln würde, der für eine Beurteilung der Korrosivität des Wassers der xxx nicht repräsentativ sei und die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Emissionsgrenzen geeignet wären, die Korrosivität in der xxx in einem korrosionstechnisch akzeptablen Bereich zu halten.

Die Antragstellerin und die Beschwerdeführer replizierten in weiterer Folge jeweils auf die Stellungnahmen vom 19.07.2021 und vom 20.07.2021.

5.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten beauftragte aufgrund dieser Stellungnahmen die nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche Luftreinhaltung – Emissionen, Prozess- und Sicherheitstechnik, Luftreinhaltung – Immissionen/Luftausbreitungsrechnung, anorganische Werkstoffe/Korrosion und Umweltmedizin sowie die Amtssachverständigen für Schalltechnik und für Bodenschutz mit der Erstattung ergänzender Gutachten. Zudem holte das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Stellungnahme des Sachverständigen-Koordinators beim xxx ein. Sämtliche daraufhin eingelangten ergänzenden Gutachten und Stellungnahmen wurden den Verfahrensparteien übermittelt.

6.

Am 28.09.2021 und am 29.09.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Zuge das den Verfahrensgegenstand bildende Projekt erörtert wurde, die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten beauftragten nichtamtlichen und amtlichen Sachverständigen ihre Gutachten vortrugen und ergänzten sowie die Verfahrensparteien, die zum Teil in Begleitung Privatsachverständiger erschienen waren, Gelegenheit hatten, in umfassender Weise Fragen an die amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen zu stellen.

Von den Beschwerdeführern wurde im Zuge dieser Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28.06.2021, Zahl: KLVwG-111-116/18/2021, mit dem der gewerberechtliche Betriebsanlagenänderungsbescheid der xxx vom 30.11.2020, Zahl: xxx), betreffend Genehmigung der Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur, bestätigt worden ist, außerordentliche Revision erhoben worden wäre. Angeregt wurde in diesem Zusammenhang, das abfallwirtschaftsrechtliche Verfahren über die RC2 gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zu unterbrechen. Die RC2 werde auf einem anderen Grundstück in einer anderen Katastralgemeinde als die RC1 errichtet, es komme zu einer massiven Kapazitätsausweitung auf einer Fläche, die bisher nicht industriell genutzt worden wäre. RC1 und RC2 wären keine gleichartigen Anlagen; die Prüfung lediglich der Zunahme der Emissionen sei daher rechtlich verfehlt. Dies umso mehr, als es keine rechtliche Verpflichtung geben würde, die RC1 stillzulegen oder zu schließen. Für die Schließung der RC1 fehle ein Konzept in den Einreichunterlagen, ein hiefür erforderliches Genehmigungsverfahren sei bisher nicht eingeleitet worden, weshalb nicht davon auszugehen wäre, dass die RC1 mit Inbetriebnahme der RC2 vollständig aufgelassen werde. Da in sämtlichen eingeholten Gutachten von einer Stilllegung der RC1 ausgegangen werde, obwohl dies in den Projektsunterlagen so nicht vorgesehen sei, würden sämtliche Gutachten von unrichtigen Annahmen ausgehen und wären zu ergänzen. Auch liege dem UVPFeststellungsverfahren die unzutreffende Annahme vor, es komme zu einem Ersatz, weshalb eine neue Einzelfallprüfung zu erfolgen habe, weil sich die rechtlich mögliche Kapazität durch einen Parallelbetrieb nahezu verdoppeln würde. Ein Tiermediziner habe zu prüfen, ob/welche Auswirkungen es auf Nutztiere, insbesondere Schafe und Rinder, durch den Verzehr von Futtermitteln gebe. Die schalltechnischen Projektsunterlagen wären ergänzungsbedürftig und müssten vom schalltechnischen und vom umweltmedizinischen Sachverständigen erneut geprüft werden. Zudem wurde der Antrag gestellt, bestimmte Auflagen vorzuschreiben.

Die Antragstellerin brachte im Zuge dieser Verhandlung ergänzend vor, dass den Beurteilungen der Sachverständigen ein Nichtbetrieb der RC1 bei Betrieb der RC2 zugrunde gelegt worden wäre und es völlig unerheblich sei, ob die RC1 rückgebaut oder rechtlich aufgelassen werde; wesentlich sei lediglich der Umstand, dass beide Anlagen nicht gleichzeitig betrieben werden, was der Fall sein werde.

Am Ende der mündlichen Verhandlung am 29.09.2021 ergingen die verfahrensleitenden Beschlüsse, noch offenen Beweisanträgen nicht stattzugeben und das Ermittlungsverfahren zu schließen.

b.Feststellungen

1.

Die Antragstellerin betreibt am Standort xxx, xxx eine industrielle Betriebsanlage. Die RC1 ist eine Abfallbehandlungsanlage, die auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx besteht und einen Bestandteil des Werksgeländes bildet. Die RC1 wurde ursprünglich von der xxx mit dem Bescheid vom 18.07.1978, Zahl: xxx, gewerbebehördlich genehmigt. In weiterer Folge erteilte der xxx mit Bescheid vom 23.07.1996, Zahl: xxx, die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung und erfolgte derart die Übernahme in das Anlagenrechtsregime des AWG 2002.

Die RC1 dient der stofflichen Verarbeitung wertmetallhaltiger Rückstände, vor allem Vanadium, Nickel und Molybdän zu Oxiden. Die Gesamtkapazität beträgt 20.000 t/a (Input), zur Befeuerung des einen zentralen Bestandteil dieser Anlage bildenden Drehrohrofens dienen auch Abfälle (z.B. Altöle).

Die sich in Betrieb befindende RC1 soll durch die RC2 ersetzt werden. Der technische Zweck der Anlage, die erzeugten Produkte, sowie die eingesetzten Rohstoffe und Abfälle zur stofflichen Verwertung bleiben unverändert, jedoch werden keine Abfälle mehr zur Befeuerung verwendet, weil diese ausschließlich mit Erdgas erfolgen soll. Die Kapazität der neuen Anlage wird 24.400 t/a (Input) betragen. Bei der RC1 und der RC2 handelt es sich um aus technischer Sicht gleichartige Anlagen, wobei die RC2 auf einem modernisierten Konzept beruht. Die RC1 wird nach Aufnahme des Regelbetriebs der RC2 nicht weiter betrieben werden. Ein Auflassungsverfahren gemäß § 51 Abs. 2 bzw. Abs. 2a AWG 2002 betreffend der RC 1 ist nicht anhängig; von der nicht rückgebauten, aber sich nicht (mehr) in Betrieb befindlichen RC1 werden keine Emissionen ausgehen.

2.

Die RC2 soll auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx (Gemeinde xxx), unmittelbar in südwestlicher Richtung an das bisherige Betriebsgelände der Antragstellerin anschließend, errichtet werden. Sämtlichen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten liegt dieser geplante Standort der RC2 zugrunde. Sie soll – wie bisher die RC1 – der stofflichen Verwertung von Abfällen (insbesondere verbrauchte Katalysatoren aus der petrochemischen Industrie) und der Herstellung von Vanadium-Nickel-Molybdän-Metalloxiden dienen. Diese werden dann entweder am Betriebsstandort der Antragstellerin weiterverwendet oder am Markt verkauft.

Der Betriebsablauf der RC2 stellt sich – im Wesentlichen – wie folgt dar:

Die Anlieferung der verbrauchten Katalysatoren erfolgt mittels LKW in Metallcontainern (BIN) oder mit Silo-LKW, aber auch in Sondergebinden, wie z.B. Big Bags oder Fässern. Die Metallcontainer werden mit dem Stapler vom LKW abgeladen und auf den BIN-Lagerplatz gebracht, Silo-LKWs und Sondergebinde werden direkt beim Anlagenteil „Zuführung der Katalysatoren“ (interne Bezeichnung: „Kata-Zuführung“) entladen, letztere zum Teil an den dafür vorgesehenen Lagerplätzen gelagert. Je nach Zustand der Katalysatoren werden diese unterschieden in trockene oder feuchte (diesel-, öl- oder wasserfeucht) und über getrennte Fördereinrichtungen den Hauptaggregaten für die sogenannte Röstung – dem Drehrohrofen und der Nachbrennkammer – zugeführt.

Durch die Anlieferung der verbrauchten Katalysatoren in geschlossenen Behältern wie BINs oder Silos sowie der Absaugung der Anlagenteile der „Kata-Zuführung“ kommt es insoweit zu keiner Geruchsemission im Außenbereich der RC2.

Im Drehrohrofen erfolgt bei Temperaturen zwischen 550 Grad C und 1000 Grad C – abhängig von den Rohstoffen – und Sauerstoffüberschuss der Oxidationsprozess der Komponenten des Katalysators. Die Metalloxide werden am Auslauf des Drehrohrofens ausgetragen und stellen das Hauptprodukte der RC2 dar. Das Produkt ist in diesem Prozessschritt ein heißes, rieselfähiges Schüttgut, das in der Produktaufbereitung über ein Zerkleinerungsaggregat dem Produktkühler zugeführt wird. Nach der Produktaufbereitung und der Produktfilteranlage gelangt das fertige Hauptprodukt in die Produktsiloanlage, in der es je nach Zusammensetzung bzw. gewünschter Spezifikation der externen Kunden oder der insoweit relevanten Betriebsbereiche der Antragstellerin gelagert wird.

Das Abgas verlässt den Drehrohrofen über eine Nachbrennkammer, in der bei einer Verweilzeit von 2 Sekunden bei einer Temperatur von 850 Grad C die Rauchgasnachverbrennung erfolgt. Der Energieeintrag in den Drehrohrofen und die Nachbrennkammer erfolgt über Erdgasbrenner (Low-NOx-Brenner).

Nach der Nachbrennkammer wird das Abgas in der redundant ausgeführten Abgasbehandlung über mehrere Wärmetauscher abgekühlt und über einen Produktfilter entstaubt. Anschließend erfolgt eine Wiedererwärmung über ein weiteres Wärmetauschersystem, wobei das Abgas einen Reaktor samt Katalysator durchströmt, wodurch die Oxidation von SO2 zu SO3 ermöglicht wird. In einer Kondensationskolonne wird das Gas abgekühlt, das SO3 kondensiert mit dem Wasser im Abgas zu Schwefelsäure. Die Schwefelsäure verlässt dann nach Kühlung und Zwischenpufferung die Anlage über eine LKW-Abfüllung zum externen Kunden oder über eine Versorgungsleitung zum Betriebsteil Vanadiumoxid-Anlage der Antragstellerin. Das Abgas durchströmt nach der Kondensationskolonne einen Nasselektrofilter und wird in einem Natronlaugenwäscher (NaOH-Wäscher) gereinigt, bevor es über die Hauptkamine bei den Emissionsmessstellen RC2_01 (Linie 1) und RC2_02 (Linie 2) freigesetzt wird.

Die Wasseraufbereitungsanlage der RC2 bereitet Brunnenwasser aus dem werkseigenen Versorgungsnetz für die Anforderungen der Kessel- und Kühlturmanlage auf. Eine zentrale Kühlturmanlage, bestehend aus einem offenen Kühlturmkreis und einem geschlossenen Umlaufkreis, versorgt unter anderem die Produktkühlung, Abwasserkühlung und Säurekühlung mit Kühlwässern. Es wird kein Durchlaufkühlsystem mit Flusswasser betrieben. In der RC2 anfallende Abwässer werden in einer Abwasserbehandlungsanlage in mehreren Prozessschritten gereinigt und über eine eigenständige Einleitstelle in die xxx abgeleitet. Das Abwassersystem der RC2 behandelt unterschiedliche Produktionsabwässer, abhängig von der Herkunft können diese kontinuierlich und diskontinuierlich anfallen. Die gesamte Abwassermenge beträgt 25 m3/h, spülbedingte Spitzenlasten von 30 m³/h sind möglich. Die behandelte Abwassermenge aus der Abgasbehandlung und Schwefelsäureproduktion beschränkt sich auf 13 m³/h.

Die Absauganlage Staub hat die Aufgabe, Staubentwicklung zu unterbinden bzw. die Ausbreitung von Staub zu verhindern, es werden nur trockene Stäube mit dieser Absauganlage abgesaugt. Die Abluft der Absauganlage Staub wird über die Emissionsmessstelle RC2_03 freigesetzt (Hauptfilter). Die Freisetzung der Abluft der Produktfilter (Abluft Staubfilter-Nebenfilter) erfolgt über die Emissionsmessstellen RC2_05 (Linie 1) und RC2_06 (Linie 2).

In Relation zur RC1 kommt es bei der RC2 zu einer Erhöhung des Abgasvolumenstroms und der Kapazität, jedoch reduziert sich die Schadstofffracht aufgrund strengerer Auflagen und geringerer diffuser Emissionen.

Die RC2 ist eine IPPC-Anlage gemäß Punkt 4.2a der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 (Anlagen zur Herstellung von anorganischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure sowie zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden).

Die der abfallwirtschaftsbehördlichen Genehmigung der RC2 zugrundeliegenden, im angefochtenen Bescheid aufgezählten Projektsunterlagen wurden von den amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen geprüft und für plausibel und vollständig befunden. Bezogen auf verwendete Emissionswerte und getroffene Immissionsprognosen entsprechen die Projektsunterlagen dem jeweiligen Stand der Technik.

3.

Mit Bescheid vom 30.11.2020, Zahl: xxx, erteilte xxx der Antragstellerin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung ihrer Betriebsanlage in Form der Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur auf Teilflächen der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, unter Vorschreibung von Auflagen und sprach aus, dass diese Betriebsanlagenänderungsgenehmigung (auch) als wasserrechtliche Bewilligung für Oberflächenentwässerungsanlagen gilt. Zudem stellte die Gewerbebehörde in Spruchpunkt I. dieses Bescheids klar, dass die RC2 – als Abfallbehandlungsanlage – nicht Gegenstand des gewerbebehördlichen Änderungsverfahrens ist. Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern (ebenfalls) erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28.06.2021, Zahl: KLVwG-111-116/18/2021, unter Vorschreibung einer ergänzenden Auflage als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses verwaltungsgerichtliche Erkenntnis wurde von den Beschwerdeführern außerordentliche Revision erhoben, die beim VwGH anhängig ist.

Die Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur wurde im abfallwirtschaftsrechtlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den beigezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen als absehbare Entwicklung berücksichtigt, insbesondere vom Amtssachverständigen für Schalltechnik und vom nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung – Immissionen/Luftausbreitungsrechnung.

4.

Mit Bescheid vom 19.11.2019, Zahl: xxx, stellte die xxx fest, dass das auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, geplante Vorhaben „Ersatzneubau der Recycling 1-Anlage“ nicht die Tatbestände der „Z 47 lit. b iVm § 3a Abs. 1 Z 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 und Z 49 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 iVm § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 erfüllt“ und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Gegenstand des zuvor durchgeführten Feststellungsverfahrens war die RC2 mit der Kapazität von 24.400 t/a (Input), der Befeuerung des Drehrohrofens ausschließlich mit Erdgas und nicht mehr (auch) mit Abfällen sowie der Rauchgasreinigungsanlage zur Produktion von Schwefelsäure. Im Hinblick auf den Tatbestand in Anhang 1 Z 47 Spalte 2 lit. b UVPG 2000 führte die xxx eine Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 leg. cit. durch. Der UVP-Feststellungsbescheid war von der xxx für einen Zeitraum von 6 Wochen auf der Webseite des xxx kundgemacht; die Beschwerdeführer haben dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Der UVP-Feststellungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die gesamte, allein von der Antragstellerin genutzte Betriebsfläche einschließlich der RC2 und dem für die Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur vorgesehenen Bereich umfasst knapp unter 52 ha.

5.

Die Beschwerdeführer sind – bezogen auf die RC2 und das abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren – Nachbarn der Betriebsanlage. Der Erst- und der Sechstbeschwerdeführer sind etwa Eigentümer von (miteinander zusammenhängenden) Grundstücken südlich des Werksgeländes, die sich sowohl (noch) in der Stadtgemeinde xxx befinden als auch (bereits) in der südlich unmittelbar anschließenden Gemeinde xxx. Die Drittbeschwerdeführerin betreibt an der am Werksgelände vorbeifließenden xxx (flussabwärts) ein Wasserkraftwerk.

6.

6.1.

Die geplanten Filteranlagen der RC2 entsprechen dem Stand der Technik; Tuchfilter zeigen die beste Abscheidewirkung im Hinblick auf feine Partikel. Im Rahmen des Filtermanagements besteht überall dort, wo ein kontinuierlicher Abgasstrom stattfindet, die technische Einrichtung eines sogenannten Filterwächters, der Fehlfunktionen der Filteranlagen (wie etwa einen Filterbruch) sofort anzeigt.

Es liegen eine einjährige Messserie der xxx und Windfeldberechnungen vor, aus denen sich die meteorologischen Verhältnisse vor Ort ergeben, insbesondere die lokalen Windrichtungen. Diese wurden vom nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung – Immissionen/Luftausbreitungsrechnung bei seiner Beurteilung berücksichtigt.

Durch den Betrieb der RC2 kommt es zu keinen relevanten Geruchsimissionen bei den Beschwerdeführern.

Staubaufwirbelungen durch Fahrbewegungen am Betriebsgelände im Zusammenhang mit dem Betrieb der RC2 führen zu keiner relevanten Beeinflussung der bei den Beschwerdeführern bestehenden Situation, auch nicht unter Berücksichtigung von Fahrten mit Geschwindigkeiten unter 30 km/h.

6.2.

Auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das im Eigentum des Erstbeschwerdeführers steht, existiert eine Depositionsmessstelle des xxx (Bezeichnung: T3). Diese Depositionsmessstelle entspricht aus fachlicher Sicht dem nahegelegenen, der Immissionsprognose für Luftschadstoffe zugrunde gelegten Rechenpunkt 1 (RP1) auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das im Eigentum des Sechstbeschwerdeführers steht. Die Auswirkungen bei RP1 sind repräsentativ für die Beschwerdeführer.

Eine weitere Depositionsmessstelle, die zugleich auch Konzentrationsmessstelle ist (jeweils des xxx), besteht auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das im Eigentum der Antragstellerin steht (Bezeichnung des Messpunkts: T9; „Werksküche“).

Es besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Deposition und Konzentration. Aus dem Vergleich des Depositionsniveaus von T3 und T9 kann aufgrund des logischen Zusammenhangs vom Konzentrationsniveau bei T9 auf ein Konzentrationsniveau bei T3 (an dem keine eigene Konzentrationsmessstelle besteht) geschlossen werden. Diese Annahme bildete den Ausgangspunkt für die Beurteilung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung – Immissionen/Luftausbreitungsrechnung im Hinblick auf die bestehende Vorbelastung. Die von ihm auf dieser Basis berechnete immissionsseitige Zusatzbelastung erfolgte unter Berücksichtigung des konkreten Standorts der RC2 und der lokalen Windverhältnisse.

6.3.

Im Hinblick auf die Vorbelastung hat der nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich Luftreinhaltung – Immissionen/Luftausbreitungsrechnung die Jahresmittelwerte (JMW) für 2018 und 2019 erhoben (für Konzentration am Messpunkt T9; für Deposition an den Messpunkten T3 und T9) und seiner weiteren Beurteilung den jeweils schlechtesten (= höchsten) Wert zugrunde gelegt. Dies bedeutet für die anlagenbezogen besonders maßgeblichen Parameter Nickel, Vanadium und Molybdän Folgendes [für Nickel und Vanadium sowie Molybdän (nur in der Deposition) wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zudem vergleichsweise die bereits vorliegenden JMW für 2020 berücksichtigt]:

Konzentration (JMW bei T9):

Nickel:

xxx ng/m³

Vanadium:

xxx ng/m³

Molybdän:

xxx ng/m³

Deposition (JMW bei T9):

Nickel:

xxx µg/m²/d

Vanadium:

xxx µg/m²/d

Molybdän:

xxx µg/m²/d

[Der in der letzten Tabelle ausgewiesene, der Beurteilung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung – Immissionen/Luftausbreitungsrechnung zugrundeliegende Vanadium-Wert (Deposition – JMW bei T9) stammt aus 2018; jener aus 2020 ist zwar höher (xxx µg/m²/d), wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber nicht mehr eigens der Bewertung unterzogen, zumal ohnehin Depositionswerte für den aus Sicht der Beschwerdeführer repräsentativen T3 vorliegen.]

Deposition (JMW bei T3):

Nickel:

xxx µg/m²/d

Vanadium:

xxx µg/m²/d

Molybdän:

xxx µg/m²/d

Zusatz- und Gesamtbelastung am RP1 durch den Betrieb der RC2 bei gleichzeitigem Entfall der RC1, wobei beim Betrieb der RC2 jene Produktionslinie Betrachtung findet, die zu höheren Immissionen am RP1 führt, bemessen sich wie folgt:

Konzentration:

Zusatzbelastung

Gesamtbelastung

Nickel:

xxx ng/m³;

xxx ng/m³

Vanadium:

xxx ng/m³;

xxx ng/m³

Molybdän:

xxx ng/m³;

xxx ng/m³

Deposition:

Zusatzbelastung

Gesamtbelastung

Nickel:

xxx µg/m²/d;

xxx µg/m²/d

Vanadium:

xxx µg/m²/d;

xxx µg/m²/d

Molybdän:

xxx µg/m²/d;

xxx µg/m²/d

Darüber hinaus werden für sämtliche andere relevante Parameter die Grenzwerte gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L in Bezug auf die luftgetragenen Schadstoffe und Staubinhaltsstoffe eingehalten; dies gilt auch für (soweit vorhanden) Grenzwerte für die Deposition von Gesamtstaub und Staubinhaltsstoffen.

6.4.

Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen (und zum Teil oben im Spruch konkretisierten und ergänzten) Grenzwerte entsprechen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) in der Fassung aus 2021, zum Teil sind sie strenger. Dies entspricht dem Stand der Technik.

7.

Der schalltechnische Amtssachverständige hat eigene Schallmessungen zur Erhebung des Ist-Maßes am für die Beschwerdeführer repräsentativen Immissionspunkt 3 (IP3) vorgenommen, beim Wohnhaus mit der Adresse xxx, xxx (auf Höhe des 1. OG), auf der der Betriebsanlage zugewandten nördlichen Seite.

Bezogen auf den Dauerschallpegel verändert sich die ortsübliche Schallsituation am IP3 lediglich in der Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr) um plus 1 dB. Im Übrigen kommt es zu keiner Veränderung des Ist-Maßes. Der sogenannte Anpassungswert von 5 dB wurde lediglich bei der Prüfung der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes berücksichtigt, nicht aber im Hinblick auf die individuelle schalltechnische Beurteilung für den IP3, weil die beim Betrieb der RC2 zu erwartenden Dauergeräusche keine Auffälligkeiten wie etwa eine Impulshaltigkeit aufweisen.

Bei den Immissionspunkten „xxx“ (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) und „xxx“ (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) kommt es in der Spitzenstunde durch den Betrieb der RC2 zu einer Zunahme von rund 2,5 dB/4 dB/1 dB (Tag/Abend/Nacht).

Auflagenpunkt 39 des angefochtenen Bescheids gewährleistet, dass der C-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LCeq in der Nachbarschaft nicht um mehr als 20 dB über dem A-bewerteten energieäquivalente Dauerschallpegel LAeq liegen wird, zumal die ÖNORM S 5004 den Beurteilungspegel enthält, in dem der Anpassungswert für die Geräuschcharakteristika aufscheint.

8.

Im Zuge von Bodenuntersuchungen des xxx im Jahr 2016 wurden 12 Messpunkte bei der Industrieanlage der Antragstellerin näher untersucht. Die Bodenprobennahmestelle mit der Bezeichnung T4 befindet sich auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx und ist die nächstgelegene zum für die Beschwerdeführer repräsentativen RP1 (siehe oben). Nordöstlich der Bodenprobennahmestelle T4 befindet sich die Bodenprobennahmestelle T3 auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Beide Bodenprobennahmestellen befinden sich in der Nähe der sogenannten Deponie xxx; diese stellt die Altlast xxx laut Altlastenatlas-Verordnung, BGBl II Nr. 232/2004 idF BGBl II Nr. 140/2021, dar und befindet sich auf den Grundstücken Nr. xxx, KG xxx und Nr. xxx, KG xxx.

Für seine Beurteilung hat der Amtssachverständige für Bodenschutz im Hinblick auf die Konzentration von Schadstoffen im Boden die Vorbelastung der Böden bei der Bodenprobennahmestelle T4 herangezogen; diese Bodenprobennahmestelle lieferte im Rahmen der Bodenuntersuchung aus 2016 bezogen auf Vanadium und Molybdän Höchstwerte: Die Vorbelastung an der Bodenprobennahmestelle T4 beträgt für Molybdän xxx mg/kg Trockensubstanz (TS), für Vanadium xxx mg/kg TS. Der Mittelwert der Messergebnisse der 12 Bodenprobennahmestellen der Bodenuntersuchung 2016 beträgt bei Molybdän xxx mg/kg TS und bei Vanadium xxx mg/kg TS.

Die Immissionsprognose wurde vom Amtssachverständigen für Bodenschutz auf Basis der Berechnungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung – Immissionen/Luftausbreitungsrechnung für den RP1 erstellt, wobei er emissionsseitige Einsparungen durch den Wegfall der RC1 bei Betrieb der RC2 nicht berücksichtigt hat.

Am RP1 kommt es bei den Parametern Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber, Molybdän, Vanadium, Dioxine und Furane zu keiner relevanten Beeinträchtigung des Bodens durch den Betrieb der RC2 bzw. leistet die prognostizierte Staubdeposition keinen relevanten Beitrag zur bestehenden Belastung des Bodens am RP1:

Die prognostizierte jährliche Aufstockung (Konzentration im Boden) durch den Betrieb der RC2 beträgt bei Molybdän xxx mg/kg, jene bei Vanadium xxx mg/kg. Dies entspricht jeweils einem Anteil von weniger als 1% an der bestehenden gesamten Vorbelastung.

Im Übrigen beträgt die prognostizierte jährliche Aufstockung bei Quecksilber xxx mg/kg, bei Blei xxx mg/kg, bei Cadmium xxx mg/kg, bei Nickel xxx mg/kg, sowie bei Dioxine und Furane xxx mg/kg.

Die Dauer, bis der Medianwert aus der Bodenzustandsinventur des Landes Kärnten 1999 durch den infolge des Betriebs der RC2 hervorgerufenen Schadstoffeintrag um 10% aufgestockt wird, beträgt im Hinblick auf Molybdän 125 Jahre, hinsichtlich Vanadium 3.413 Jahre; bei Quecksilber 27 Jahre, bei Blei 81.177 Jahre, bei Cadmium 114 Jahre, bei Nickel 2.596 Jahre sowie bei Dioxine und Furane 21.211 Jahre. Der hiefür maßgebliche Vergleich erfolgt mit unbelasteten Böden, und nicht mit den vor Ort bestehenden vorbelasteten Böden. Bei diesen würde die entsprechende Aufstockung von 10% noch um ein Vielfaches länger dauern. Erst ab einer Überschreitung von 10% des Medianwerts kann gesichert nachgewiesen werden, dass eine Veränderung des Bodenzustands stattgefunden hat.

Der von der Antragstellerin vorgelegte Ausgangszustandsbericht (AZB) ist vollständig und entspricht dem Stand der Technik.

Die Werte der ÖNORM L 1075 stellen keine (gesetzlichen) Grenzwerte dar, sondern Richtwerte, bei deren Überschreiten im Rahmen von Untersuchungen Nachforschungen anzustellen sind. Fallbezogen hat dies in Form von Pflanzen- und Lebensmitteluntersuchungen stattgefunden.

9.

Das xxx liegt im oberen Segment des empfohlenen Bereichs für die Aufnahme von Molybdän über die Nahrung; Aufnahmegrenzen, die in einen gesundheitsgefährdenden Bereich führen würden, werden aber nicht überschritten. Bei Einhaltung von Auflagenpunkt 28 des angefochtenen Bescheids kommt es zu keiner Zunahme des Molybdängehalts, weder in der Konzentration in der Atemluft, noch in der Deposition; im Ergebnis auch nicht in den aus den Böden gewonnenen Nahrungsmitteln.

Im Hinblick auf Vanadium ist unter Berücksichtigung der Zusatzbelastung der Immission von xxx ng/m³ (am RP1) eine Gesamtbelastung von knapp unter xxx ng/m³ (=xxx µg/m³) anzunehmen. Dies liegt fast fünffach unter dem gesundheitsbezogenen Richtwert von 0,2 µg/m³. Hiebei handelt es sich um einen Jahresmittelwert des Umweltbundesamts. Ebenfalls wird die Grenze von 1 µg/m³ als Tagesmittelwert (WHO-Richtwert) nicht überschritten. Die Gesamtbelastung liegt unter gesundheitlich relevanten Grenzen.

In der Deposition kommt es durch den Betrieb der RC2 zu einer Änderung im Hinblick auf Vanadium um weniger als 2 Promille (Vorbelastung mehr als xxx µg/m²/d; Änderung weniger als xxx µg/m²/d). Diese Änderung ist aus medizinischer Sicht vernachlässigbar.

Die zu erwartenden Immissionen erhöhen bei Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte das Krebsrisiko nicht.

Die schalltechnischen Auswirkungen der RC2 liegen deutlich unter den ortsüblichen Schallpegeln. Der Basispegel wird nicht angehoben. Weder am IP3 noch an den Immissionspunkten „xxx“ und „xxx“ ist von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen. Zur Hintanhaltung einer belästigenden Schallauswirkung reichen die im verwaltungsbehördlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen aus. Der Anpassungswert von 5 dB ist aus medizinischer Sicht kein zuverlässiges Maß, um Veränderungen im Hinblick auf Lästigkeit von Lärm abzubilden, entscheidend für die medizinische Beurteilung ist die tatsächlich dargestellte Gesamtbelastung ohne Zuschläge.

10.

Indem die RC2 die RC1 ersetzt, reduziert sich – auch unter Berücksichtigung der Vanadiumoxid-Anlage – der in die xxx eingeleitete Produktionsabwasserstrom der Antragstellerin (Teilstrom RC1: 60 m³/h; Teilstrom RC2: 30 m³/h) und werden auch die Emissionen von Chlorid, Sulfat und Metallen in die xxx geringer. Die xxx befindet sich in einem gewässerökologisch betrachtet guten Zustand, eine Verschlechterung durch die Abwasseremissionen der RC2 ist nicht zu erwarten.

Sulfat wird aus der RC2 in einem Umfang von xxx kg/h in die xxx emittiert (ein Drittel der bisherigen Emission der RC1), eine mittlere Emission von xxx g/l (=xxx kg/h) Chlorid aus der RC2 ist plausibel.

Die mittlere jährliche Niederwassermenge der xxx beträgt 2 m³/s; mehr als 95% des Jahres beträgt die Wassermenge der xxx 5,3 m³/s.

Die Einleitung der Produktionsabwässer der RC2 in die xxx erfolgt auf deren freier Fließstrecke, es kommt bei der Einleitung zu einer guten Durchmischung. Die Entfernung der Einleitstelle zum Triebwasserkanal des Kraftwerks der Drittbeschwerdeführerin beträgt 121 m, der Triebwasserkanal zweigt nahezu im rechten Winkel ab.

Die Korrosivität der xxx sinkt durch den Ersatz der RC1 durch die RC2.

Ein Korrosionsschaden liegt vor, wenn ein Bauteil seine Funktionen nicht mehr erfüllen kann. An Rost allein lässt sich die Funktionalität einer Anlage nicht bemessen. Damit ein signifikanter Schädigungseffekt beim Material Gusseisen, wie es im Kraftwerk der Drittbeschwerdeführerin verwendet wird, entsteht, müsste es über eine Woche hindurch korrosive Einwirkungen geben, dies dann häufiger und über Jahre. Bislang liegen keine Korrosionsschäden der seit mehreren Jahrzehnten im Kraftwerk der Drittbeschwerdeführerin verwendeten Turbinen (Baujahre: 1918 und 1943) vor. Die Ausbildung einer Schutzschicht ist wahrscheinlich.

Der Korrosionsparameter S stellt keinen gesetzlichen Grenzwert dar, sondern einen vom nichtamtlichen Sachverständigen für anorganische Werkstoffe/Korrosion hergeleiteten Beurteilungsansatz. Die für diesen Parameter ausgewiesenen Werte in der xxx schwanken stark, sie liegen zum Teil über dem Wert von 1, zum Teil darunter. Bei jedem Abfall unter den Wert von 1, der eine kritische Grenze für die Ausbildung von Korrosionsschäden darstellt, wird ein eventuell zuvor begonnener Korrosionsprozess gestoppt. Beim Betrieb der RC2 ist der Wert S bei Niederwasserverhältnissen bei 1,2 zu erwarten, bei Wasserverhältnissen, wie sie zu 95% des Jahres herrschen, bei 0,45. Das Korrosionsrisiko kann aus technischer Sicht durch eine wasserführungs-angepasste Emissionsbegrenzung reduziert werden.

Eine betonangreifende Wirkung durch das von der RC2 emittierte Sulfat ist nicht zu erwarten, Chlorid wirkt nicht betonangreifend.

11.

Feststellungen zu naturschutzfachlichen Fragestellungen sind aus rechtlichen Erwägungen (siehe unten) nicht geboten.

II.Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Akts des xxx, dem Vorbringen der Verfahrensparteien sowie den Ermittlungsergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

1.

Das Verwaltungsgericht hat das Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen. Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens aufzuzeigen (VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0078). Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden (st. Rsp., etwa VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147 und VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008). Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, für die Klarstellung des Sachverhaltes in allen wesentlichen Punkten zu sorgen, insbesondere auch für die Überprüfung eines eingeholten Sachverständigengutachtens (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/16/0216).

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens – anknüpfend an die bereits von der belangten Behörde eingeholten Gutachten – eine Vielzahl von Gutachten amtlicher und nichtamtlicher Sachverständiger eingeholt. Den Verfahrensparteien wurde Gelegenheit gegeben, zu diesen Gutachten (und ihren jeweiligen Ergänzungen) Stellung zu nehmen und ihnen mit Gutachten von Privatsachverständigen entgegenzutreten; dies ist zum Teil auch geschehen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 28.09.2021 und am 29.09.2021 wurden die Gutachten und ihre Ergänzungen zudem ausführlich erörtert und den Verfahrensparteien die Gelegenheit eingeräumt, Fragen zu stellen und – im Wege der beigezogenen Privatsachverständigen – eigenes fachliches Vorbringen zu erstatten.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erachtet sämtliche eingeholten Gutachten amtlicher und nichtamtlicher Sachverständiger (sowie deren jeweilige Ergänzungen) als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Im Einzelnen ist darauf, und soweit den Gutachten im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten wurde bzw. ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit bestritten wurde, in den folgenden Punkten näher einzugehen.

2.

Die Feststellungen unter Punkt I.b.1. stützen sich zunächst auf die dort angeführten gewerbe- und abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheide. Dass es sich bei der RC1 und der RC2 um aus technischer Sicht gleichartige Anlagen handelt, die demselben Zweck dienen, ist aus den übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen zu schließen, insbesondere den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung – Emissionen, Prozess- und Sicherheitstechnik im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.09.2021 und der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen-Koordinators vom 16.08.2021 (ON 97). Diese Gleichartigkeit ist auch vor dem Hintergrund des in den Projektsunterlagen zum Ausdruck kommenden Betriebsablaufs der RC2 plausibel, unter Berücksichtigung der technologischen Modernisierungen bezogen auf den Brennstoff (Erdgas anstelle von Abfällen) und die für die Rauchgasentschwefelung eingesetzte neue Technologie. Im Hinblick auf die technische Gleichartigkeit von RC1 und RC2 treten die Beschwerdeführer den Ausführungen der Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen; soweit sie in Bezug auf den Standort der RC2 (andere Grundstücke einer anderen Katastralgemeinde als die RC1) davon ausgehen, dass keine Anlagenänderung vorliegen würde, sondern die Errichtung einer Neuanlage, ist dies (unten) rechtlich zu würdigen.

Aus dem verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei vom 19.03.2020, wie auch aus den Projektsunterlagen selbst (etwa der Projektbeschreibung, Seiten 4, 7, 46; dem Abfallwirtschaftskonzept, Seite 3) und den weiteren Schriftsätzen der Antragstellerin (etwa vom 19.08.2021; ON 99) ergibt sich übereinstimmend, dass die RC1 nach Inbetriebnahme der RC2 nicht weiter betrieben werden soll. Das in diesem Zusammenhang erstattete entgegenstehende Vorbringen der Beschwerdeführer ist ebenfalls (unten) rechtlich zu beurteilen.

Unstrittig ist, dass ein Auflassungsverfahren nach § 51 Abs. 2 bzw. Abs. 2a AWG 2002 derzeit nicht anhängig ist. Dass bei einer zwar nicht rückgebauten, aber außer Betrieb stehenden RC1 mit keinen Emissionen mehr zu rechnen sein wird, ist aus den – fachlich unwidersprochenen – Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung – Emissionen, Prozess- und Sicherheitstechnik im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.09.2021 zu schließen.

3.

Zu den Feststellungen unter Punkt I.b.2.: Der geplante Betriebsablauf der RC2 und deren Standort ergeben sich aus den Projektsunterlagen, die einen in den Spruch des angefochtenen Bescheids (vgl. Spruchpunkt I.c.) der belangten Behörde integrierten Bestandteil bilden, und aus den insoweit miteinander übereinstimmenden Gutachten der amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen der unterschiedlichen Fachbereiche.

Sämtliche Sachverständige führen übereinstimmend und nachvollziehbar aus, dass die Projektsunterlagen vollständig, beurteilungsfähig und plausibel sind sowie dem Stand der Technik entsprechen. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind die Beschwerdeführer dieser Beurteilung nicht (mehr) entgegengetreten. Soweit sie dies im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch die Vorlage des Gutachtens des Privatsachverständigen xxx vom 26.10.2020 (mit der Bezeichnung „Fachliche Bewertung der im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen der xxx betreffend Errichtung der RC2 Abfallbehandlungsanlage“) taten, und dies auch noch im Beschwerdeschriftsatz vom 07.01.2021 (der von der ursprünglichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer verfasst worden ist) zum Ausdruck kommt, ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Privatsachverständigen xxx den im Verfahren beigezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem xxx am 28.10.2020 und am 29.10.2020 vorgehalten und von diesen nachvollziehbar widerlegt worden sind. Dies gilt auch für die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten (ergänzenden) Gutachten der amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen, in denen ausführlich auf die einschlägigen Vorhalte der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz, der insoweit – wie auch in den ergänzenden Gutachten der amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen zum Ausdruck kommt – oftmals Wiederholungen des bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Vorbringens enthält, eingegangen wird.

Die Plausibilität der Projektsunterlagen ist auch deshalb nachvollziehbar, weil aus dem Betrieb der – aus technischer Sicht gleichartigen – RC1 umfangreiche Erfahrungswerte der Antragstellerin resultieren. Auch dies wurde von den amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen übereinstimmend bestätigt.

Der Betrieb der RC2 geht – in Relation zur RC1 – mit einer Kapazitätsausweitung sowie einer Erhöhung des Abgasvolumenstroms einher. Der nichtamtliche Sachverständige für das Fachgebiet Luftreinhaltung – Emissionen, Prozess- und Sicherheitstechnik hat im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.09.2021 im Einklang mit der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen-Koordinators vom 16.08.2021 (ON 97) nachvollziehbar ausgeführt, dass trotzdem der Schadstoffausstoß („Fracht“) durch die vorgeschriebenen Auflagen, die strenger sind als jene, die bisher für die RC1 gelten, und zudem dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, geringer sein wird als bei der RC1; dies auch deshalb, weil bei der RC2 weniger diffuse Emissionen erwartet werden, als bei der RC1 vorhanden sind. Dieser Aspekt wird im von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten xxx nicht berücksichtigt. Im Übrigen sind die Beschwerdeführer den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung – Emissionen, Prozess- und Sicherheitstechnik im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.09.2021 nicht (mehr) auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

4.

4.1.

Die unter Punkt I.b.3. getroffenen Feststellungen zum gewerbebehördlichen Verfahren betreffend der Werkserweiterung der Antragstellerin für Logistik und Infrastruktur beruhen auf dem dort angeführten gewerberechtlichen Bescheid der xxx sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführer (zum Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht und der eingebrachten Revision).

Der nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich Luftreinhaltung – Immissionen/Luftausbreitungsrechnung führt in seinen im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteten Gutachten und Stellungnahmen (insbesondere: ON 42) und im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.09.2021 ebenso wie der schalltechnische Amtssachverständige (in seinem Gutachten ON 50 und in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2021) aus, dass diese Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur im Zuge der Erstattung ihres jeweiligen Gutachtens im abfallwirtschaftsrechtlichen (verwaltungsgerichtlichen) Verfahren als absehbare Entwicklung berücksichtigt worden ist. Dies steht im Einklang mit den von der Antragstellerin im Zuge der Beschwerdebeantwortung (ON 14) vorgelegten Dokumenten („Ergänzung Schalltechnik“ und „Lufttechnische Untersuchung, Rev. 3“, jeweils der xxx) sowie der mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.03.2021 (ON 33) übermittelten Unterlage („Werkserweiterung xxx Lufttechnische Untersuchung, Rev. 1“, ebenfalls der xxx), die den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt wurden (mit hg. Verfügung vom 18.05.2021, ON 57 der vormaligen Rechtsvertreterin und mit hg. Verfügung vom 21.06.2021, ON 70 der aktuellen Rechtsvertreterin). Die Beschwerdeführer sind den insoweit nachvollziehbaren und von den Sachverständigen näher untermauerten Ausführungen schlussendlich nicht (mehr) auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

4.2.

Die Feststellungen unter Punkt I.b.4. gründen auf dem UVP-Feststellungsbescheid der xxx vom 19.11.2019, Zahl: xxx, sowie – betreffend der Kundmachung dieses Bescheids – der von der Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 19.08.2021 (ON 99) vorgelegten Bestätigung der für das UVP-Verfahren zuständigen Fachabteilung des xxx vom 02.08.2021. Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der letztgenannten Bestätigung zu zweifeln. Die Beschwerdeführer äußerten insoweit selbst zuvor (in ihrem Schriftsatz vom 19.07.2021; ON 77) lediglich Vermutungen, die sie nach Vorlage der genannten Bestätigung der Fachabteilung des xxx weder erneuerten, noch unter Beweis zu stellen vermochten.

Die gesamte zu erwartende Betriebsfläche der Antragstellerin einschließlich der RC2 und der Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur ergibt sich aus der schlüssigen Berechnung der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 19.07.2021 (ON 77), der die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist. Außer Streit steht sowohl, dass die Antragstellerin die einzige Rechtsperson ist, die die gesamte Betriebsfläche allein betreibt (Punkt I.b.4.), als auch die Nachbarstellung der Beschwerdeführer im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren zur Genehmigung der RC2 (Punkt I.b.5.). Die Lage der Grundstücke, die im Eigentum des Erst- und des Sechstbeschwerdeführers stehen, sowie des Kraftwerks der Drittbeschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das allgemein zugängliche elektronische Kärntner Geoinformationssystem – KAGIS.

5.

5.1.

Die Feststellungen unter Punkt I.b.6. resultieren aus den im Zuge des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteten Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen für Luftreinhaltung sowie dem Gutachten des Amtssachverständigen für das Fachgebiet Emissionsmesstechnik. Damit im Einklang steht die Stellungnahme des Sachverständigen-Koordinators vom 16.08.2021 (ON 97). Berücksichtigung fand zudem die Bestätigung der xxx vom 07.10.2020 (Beilage ./E der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 29.10.2020). Die Gutachten und Stellungnahmen der angeführten amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen sind vollständig, nachvollziehbar und schlüssig.

Die genaue Situierung der Messstellen (Konzentrations- und Depositionsmessstellen) folgt aus den Gutachten samt Ergänzungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung – Immissionen/Luftausbreitungsrechnung, der Beilage ./A der verwaltungsgerichtlichen Verhandlungsschrift vom 28.09.2021 (planliche Darstellung, die die relevanten Messstellen zeigt) sowie einer Einsichtnahme in das offene Grundbuch.

Dass es bei den Beschwerdeführern zu keinen relevanten Geruchsimmissionen kommen wird, ist aus den Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung – Emissionen, Prozess- und Sicherheitstechnik (ON 49) und dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Umweltmedizin (ON 66) zu schließen. Dies ist wegen der im Projekt der RC2 vorgesehenen und von den technischen Sachverständigen in ihren Gutachten nachvollziehbar beschriebenen Absaugsystemen auch plausibel.

Ebenso ist die vom nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Luftreinhaltung – Immissionen/Luftausbreitungsrechnung im Zuge seines ergänzenden Gutachtens vom 17.08.2021 (ON 96) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.09.2020 näher dargelegte Umlegung der im Zuge der Konzentrationsmessungen am Messpunkt T9 gewonnen Werte auf den Messpunkt T3 (an dem selbst keine Konzentrationsmessungen stattfinden, sondern nur Depositionsmessungen) für die Ermittlung der Vorbelastung nachvollziehbar, weil sich aus dem Zahlenmaterial ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Deposition und Konzentration ergibt und – wie der nichtamtliche Sachverständige logisch ausführt – „am Boden das ankommt, was aus der Belastung der Luft resultiert“. In diesem Zusammenhang verfängt auch das Beschwerdevorbringen, der nichtamtliche Sachverständige hätte seiner Beurteilung nicht den geplanten konkreten Standort der RC2 zugrunde gelegt bzw. würde der im Vergleich zur RC1 veränderte Standort zu einer anderen Immissionsauswirkung bei den Beschwerdeführern führen, nicht, weil der nichtamtliche Sachverständige zwar zunächst die Daten der bestehenden Vorbelastung (ohne RC2) zum Teil durch eine Umlegung der Messergebnisse bei T9 gewonnen, jedoch auf deren Basis seine immissionsseitige Berechnung dann unter Berücksichtigung der konkreten Lage der geplanten RC2 durchgeführt und auch die lokalen Windverhältnisse berücksichtigt hat.

Die vom nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung – Immissionen/Luftausbreitungsrechnung ermittelten Ergebnisse sind auch vor dem Hintergrund plausibel, dass er im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen eine konservative, die Beschwerdeführer begünstigende Abschätzung getroffen hat, weil – abgesehen davon, dass er bei Betrachtung der Vorbelastung den schlechtesten Wert der jeweiligen Messreihe herangezogen hat – in den Projektsunterlagen die Emissionen der RC1, die wegfallen werden, unterbewertet sind (Abzug nur der Emissionen des Hauptkamins). Mit den Ausführungen hiezu hat der nichtamtliche Sachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.09.2021 aber auch die von den Beschwerdeführern in ihrem Schriftsatz vom 19.07.2021 (ON 77) insoweit aufgeworfene (scheinbare) Unklarheit beseitigt.

5.2.

Das Verwaltungsgericht hat bei einander widersprechenden Gutachten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es dem Gericht somit gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen, es hat aber in der Begründung seiner Entscheidung die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass es das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, so ist es Aufgabe eines Verwaltungsgerichts, den in der Sache schon herangezogenen Amtssachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinanderzusetzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutrifft (VwGH 24.03.2020, Ra 2019/09/0159).

Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten xxx ist nicht geeignet, den Beweiswert der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten Gutachten der amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen, insbesondere jener der Fachgebiete Luftreinhaltung zu erschüttern:

Über weite Teile nimmt das Gutachten xxx nicht Bezug auf das abfallwirtschaftsrechtliche Verfahren, sondern auf die mit dem gewerberechtlichen Bescheid der xxx genehmigte Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur (Seite 26 und Seite 47 des Gutachtens) und das UVP-Verfahren der xxx (Seiten 43 ff des Gutachtens), zudem setzt es sich ausführlich mit fallbezogen nicht relevanten Schadstoffen und Emissionen sowie deren Auswirkungen auseinander (Ausführungen etwa zu Radioaktivität auf Seiten 10 ff, zu Bor auf Seiten 21 ff bzw. die allgemeinen, immer wiederkehrenden Ausführungen zum Strahlenschutz). Die insoweit bestehende Irrelevanz wird von der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen-Koordinators vom 16.08.2021 (ON 97) bestätigt.

Darüber hinaus nimmt das Gutachten xxx auf Gesichtspunkte Bezug, denen wissenschaftlich keine Bedeutung zukommt (etwa die Ausführungen zur Fremdenverkehrswerbung auf Seite 42 oder zu einer Fernsehserie, Seite 32 FN 47).

Soweit im Gutachten xxx bezweifelt wird, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte und die im Projekt vorgesehenen Filteranlagen dem Stand der Technik entsprechen, haben dies die nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung und der Sachverständigen-Koordinator im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.09.2021 über Vorhalt des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar entkräftet. Dies gilt auch – wie bereits oben ausgeführt – im Hinblick auf die Kapazitätserhöhung einerseits und die Reduzierung der damit einhergehenden Schadstofffrachten andererseits. Dass die TA-Luft 2021 den fallbezogen relevanten Stand der Technik bildet (und zwar unabhängig davon, ob ihr in Deutschland bereits Gesetzeskraft zukommt oder nicht), haben die nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung ebenso schlüssig ausgeführt, wie die Übereinstimmung der vorgeschlagenen (und in weiterer Folge auch vorgeschriebenen) Grenzwerte mit der TA-Luft 2021 (deren Einhaltung im Übrigen auch von den Beschwerdeführern selbst in ihrem Schriftsatz vom 19.07.2021, ON 77 gefordert wird). Im Gutachten xxx wird demgegenüber lediglich allgemein gehalten dargelegt, dass „die geforderten Staubfrachten an Schwermetallen […] keinesfalls dem Stand der Technik 2021“ entsprechen würden, was „sicherlich nicht im Einklang mit den Vorgaben des UBA sowie Umweltgesetzen, aber auch der TA-Luft steht“. Warum dies seiner Ansicht nach so sein soll, führt der Privatsachverständige jedoch nicht näher aus. Er übersieht zudem, wie vom nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Luftreinhaltung – Emissionen, Prozess- und Sicherheitstechnik im Zuge der Verhandlung am 28.09.2021 erläutert wurde [insoweit auch im Einklang mit der Stellungnahme des Sachverständigen-Koordinators vom 16.08.2021 (ON 97)], dass auch Vanadium und Molybdän im mittels Auflage vorgeschriebenen Summenparameter – entsprechend der Vorgaben der TALuft 2021 – Berücksichtigung findet.

6.

Die Feststellungen unter Punkt I.b.7. und Punkt I.b.9. gründen auf den Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen (vom 27.04.2021, ON 50; vom 01.09.2021, ON 105; im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem xxx vom 28.10.2020) sowie den Ergänzungen im Zuge der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung am 29.09.2021 einerseits und den Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Umweltmedizin (vom 07.06.2021, ON 66; vom 03.09.2021, ON 104) sowie dessen Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 29.09.2021 andererseits.

Die Gutachten sind vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Von den Beschwerdeführern wurde ihnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

6.1.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29.09.2021 war zur Unterstützung der Beschwerdeführer bei der Fragestellung an den Amtssachverständigen für Schalltechnik zwar ein Privatsachverständiger für das Fachgebiet Schalltechnik anwesend, jedoch haben die Beschwerdeführer kein eigenständiges schalltechnisches Gutachten – trotz entgegenstehender Ankündigung in ihrem Schriftsatz vom 19.07.2021 (ON 77) und ausreichender Zeit hiefür – beigebracht oder in der mündlichen Verhandlung durch den von ihnen beigezogenen Privatsachverständigen ein eigenständiges fachliches Vorbringen erstattet. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten vermag in Anbetracht der Darlegungen des schalltechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29.09.2021, auch und gerade über Befragen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, aber nicht zu erkennen, dass sein Gutachten unvollständig oder nicht nachvollziehbar wäre. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung des sogenannten Anpassungswerts von 5 dB (individuelle Beurteilung; Dauergeräusche ohne Impulshaltigkeit), zumal der nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich Umweltmedizin im Zuge der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass dieser Anpassungswert für die Erstattung seines Gutachtens kein zuverlässiges Maß darstellen würde.

Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein Sachverständiger seiner Beurteilung die vom Konsenswerber vorgelegten Messberichte zugrunde legen kann, sofern er diese nach eigenverantwortlicher Überprüfung für unbedenklich hält (VwGH 30.04.2008, 2007/04/0097). Es ist zudem nicht entscheidungsrelevant, ob der technische Amtssachverständige die Berechnungen selbst durchführt oder die von der Antragstellerin vorgelegten Berechnungen überprüft hat (VwGH 16.05.2013, 2011/06/0116). Es bestehen auch keine Bedenken, wenn ein Sachverständiger die zuvor auf ihre Plausibilität hin geprüften Ausführungen in einem Projekt seinem eigenen Gutachten zugrunde legt (VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120).

Der schalltechnische Amtssachverständige hat das schalltechnische Detailprojekt geprüft, für plausibel und die Immissionsprognose als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt. Er hat zudem eigene Schallmessungen zur Erhebung des Ist-Maßes vorgenommen, deren Ergebnisse von den Beschwerdeführern explizit nicht bestritten werden.

Die Veränderung des Ist-Maßes bei den von den Beschwerdeführern (ihrerseits erst) im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29.09.2021 in Bezug genommenen Immissionspunkten „xxx“ und „xxx“ folgt aus den Ausführungen der schalltechnischen Projektantin in dieser mündlichen Verhandlung unter Bezug auf die auf den Seiten 38 bis 43 des schalltechnischen Detailprojekts der xxx dargestellten Lärmkarten. Ausgehend davon, dass sämtliche beigezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen – so auch der schalltechnische Amtssachverständige – für ihren jeweiligen Fachbereich ausgeführt haben, dass die Projektsunterlagen vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind, besteht kein Anhaltspunkt für das Landesverwaltungsgericht Kärnten, daran zu zweifeln, dass dies nicht auch bei der aus den (bereits zuvor) vorhandenen Lärmkarten geschlossenen Immissionsprognose für die (erst) in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Immissionspunkte auf den Grundstücken der Beschwerdeführer der Fall ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein Privatgutachten für sich betrachtet als sonstiges Beweismittel dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unterliegt (vgl. erneut VwGH 16.05.2013, 2011/06/0116). Wenn die Beschwerdeführer vermeint hätten, die – vom schalltechnischen Amtssachverständigen als dem Stand der Technik entsprechend bewertete – Immissionsprognose im schalltechnischen Detailprojekt wäre verfehlt, hätten sie dies durch Vorlage eines eigenständigen schalltechnischen Gutachtens in Zweifel ziehen können. Dies ist unterblieben; vielmehr haben die Beschwerdeführer zur Untermauerung ihres eigenen Vorbringens selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29.09.2021 die der Immissionsprognose zugrundeliegenden Lärmkarten der xxx herangezogen (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 12) und diese bzw. deren Inhalt auch nicht bestritten. In weiterer Folge ist daher die – von den Beschwerdeführern beantragte – Beurteilung der auf den vorhandenen Lärmkarten beruhenden Immissionsprognose für die Immissionspunkte „xxx“ und „xxx“ durch den schalltechnischen Amtssachverständigen nicht (mehr) geboten, zumal der von den Beschwerdeführern beigezogene schalltechnische Privatsachverständige dem Inhalt der seit langem bekannten Lärmkarten, die einen Bestandteil der Projektsunterlagen darstellen, weder in einem eigenständigen Gutachten noch in der mündlichen Verhandlung entgegen getreten ist und der nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich Umweltmedizin zu den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29.09.2021 Stellung genommen hat.

6.2.

Der nichtamtliche Sachverständige für das Fachgebiet Umweltmedizin legt im Zuge seiner Gutachten und Stellungnahmen die von ihm als Maßstab für seine Beurteilung herangezogenen Richt- und Grenzwerte ausführlich und nachvollziehbar dar und beurteilt – vollständig und plausibel – die Auswirkungen der Schallimmissionen und der luftgetragenen Immissionen (sowohl als Konzentration als auch als Deposition) bei den Beschwerdeführern. Soweit er auf die Lebensmitteluntersuchungen und deren umweltmedizinische Beurteilung in den Gutachten xxx vom 23.03.2017, vom 30.07.2018 und vom 02.11.2020 Bezug nimmt (bezogen auf Vanadium und Molybdän), ist dem nicht zu widersprechen. Die etwa für die Expositionsabschätzung von Molybdän herangezogenen Lebensmittelproben stammen unter anderem aus den Gemeinden bzw. Ortschaften xxx, xxx und xxx, die in unmittelbarer Nähe zur Betriebsanlage der Antragstellerin liegen, zum Teil auch in unmittelbarer Nachbarschaft der Beschwerdeführer in Hauptwindrichtung Süden; so grenzt etwa das Gebiet der Gemeinde xxx unmittelbar in südlicher Richtung an die (zusammenhängenden) Grundstücke des Erst- und des Sechstbeschwerdeführers im Gebiet der Stadtgemeinde xxx an und reichen diese zusammenhängenden Grundstücke selbst bis in die Gemeinde xxx.

Im Hinblick auf Molybdän ist darüber hinaus festzuhalten, dass es bei Einhaltung von Auflagenpunkt 28 des angefochtenen Bescheids zu keiner Erhöhung des Gehalts kommen wird, und zwar weder bezogen auf die Konzentration, noch in weiterer Folge bezogen auf die Deposition oder im Ergebnis auf die Böden und die gewonnenen Nahrungsmittel. Soweit der von den Beschwerdeführern beigezogene Privatsachverständige xxx im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29.09.2021 dem nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Umweltmedizin unter Verweis auf eigene Pflanzenuntersuchungen entgegentrat, ist festzuhalten, dass der Privatsachverständige kein Mediziner ist. Zudem führte der nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich Umweltmedizin im Zuge der mündlichen Verhandlung über Vorhalt nachvollziehbar aus, dass die Proben xxx aus Getreideblättern stammen würden, eine direkte Nahrungsaufnahme insoweit jedoch nicht stattfindet und die gemessene Belastung an Molybdän sich daher nicht in der gleichen Konzentration im späteren Nahrungsmittel wiederfinden wird. Seiner eigenen Beurteilung liegen demgegenüber tatsächlich verzehrbare Pflanzen zugrunde.

7.

7.1.

Die Feststellungen unter Punkt I.b.8. ergeben sich aus den Gutachten des Amtssachverständigen für Bodenschutz (vom 12.04.2021, ON 40; vom 06.05.2021, ON 54; vom 04.08.2021, ON 92) sowie seinen Ausführungen in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung am 28.09.2021. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung beispielhaft näher dargelegten Berechnungsergebnisse sind nachvollziehbar; auch die Beschwerdeführer ziehen sie nicht in Zweifel (Stellungnahme des Privatsachverständigen xxx im Zuge der Verhandlung am 28.09.2021; Verhandlungsschrift, Seite 26). Aber auch im Hinblick auf die Datengrundlagen sind die Gutachten und Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Bodenschutz schlüssig: So zieht er einerseits für seine Beurteilung die Ergebnisse von Bodenuntersuchungen aus dem Jahr 2016 an der aus Sicht der Beschwerdeführer nächstgelegenen Bodenprobennahmestelle (T4; vgl. Beilage ./A zur Verhandlungsschrift vom 28.09.2021) heran und berechnet andererseits die zu erwartenden Immissionen am für die Beschwerdeführer repräsentativen RP1 auf Basis der Immissionsprognose des nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Luftreinhaltung – Immissionen/Luftausbreitungsrechnung. Daraus folgt, dass bei seiner Berechnung auch der konkret vorgesehene Standort der RC2 berücksichtigt ist. Lediglich in Ausnahmefällen, die aus der Prognose des nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Luftreinhaltung – Immissionen/Luftausbreitungsrechnung resultieren, legt er seiner Beurteilung die (Fortschreibung der) bestehenden Immissionen der RC1 zugrunde; dies ist vor dem Hintergrund der Gleichartigkeit der Anlagen nicht zu beanstanden.

Festzuhalten ist zudem, dass der Amtssachverständige für Bodenschutz bei seiner Beurteilung – im Sinne einer konservativen Betrachtungsweise – die emissionsseitigen Einsparungen durch den nicht parallel erfolgenden Betrieb der RC1 nicht berücksichtigt hat und seiner Berechnung (als Vergleichswert) nicht die vorbelasteten Böden an Ort und Stelle zugrunde liegen, sondern unbelastete Böden. Vergleichbares gilt für die Heranziehung der (Höchst-)Werte der Bodenprobennahmestelle T4 in Relation zu den Mittelwerten, die sich aus sämtlichen 12 Bodenprobenahmestellen ergeben.

Vor dem Hintergrund der nach ÖNORM L 1075 bei Richtwertüberschreitungen gebotenen Nachforschungen ist der Verweis des Amtssachverständigen für Bodenschutz auf die Lebensmitteluntersuchungen und die Ergebnisse der darauf basierenden Gutachten xxx nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten zulässig und nachvollziehbar; dass diese Gutachten eine geeignete Grundlage darstellen, wurde bereits oben erläutert.

Der Amtssachverständige für Bodenschutz legt zudem plausibel dar, dass erst ab einer Überschreitung der 10%-Grenze, bezogen auf den Medianwert, mit Sicherheit ein analytischer Nachweis dafür geführt werden kann, dass sich der Bodenzustand verändert (hat), weil erst dann eine Reproduzierbarkeit von Untersuchungen gegeben wäre, zumal aufgrund der mangelnden Homogenität der Böden. Es ist dem Amtssachverständigen nicht entgegen zu treten, wenn er vor diesem Hintergrund Veränderungen unter der 10%-Grenze als nicht signifikant betrachtet.

7.2.

Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten xxx ist nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens des Amtssachverständigen für Bodenschutz zu erschüttern:

Bereits aus der grundsätzlichen Fragestellung des Gutachtens xxx (dort auf Seite 2) ist ersichtlich, dass Zweck dieses Gutachtens nicht eine Beurteilung der Auswirkungen der RC2 ist, sondern eine Darstellung der gesamten, bereits bestehenden Schadstoffbelastung der Böden des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Im Hinblick auf die vom Privatsachverständigen entnommenen Proben, die seinen Ausführungen im Gutachten zufolge „orientierende Bodenproben“ sind, ist festzuhalten, dass die Ergebnisse dieser Beprobungen laut dem Amtssachverständigen für Bodenschutz, dem im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.09.2021 das Gutachten xxx vorgehalten wurde, mit den Ergebnissen der Bodenuntersuchungen 2016, die seiner eigenen Beurteilung zugrunde liegen, übereinstimmen; Abweichungen wurden von den Beschwerdeführern insoweit ebenso wenig behauptet, wie Fehler der Berechnungsergebnisse des Amtssachverständigen für Bodenschutz (siehe bereits oben). Soweit der Privatsachverständige in seinem Gutachten (Seite 11 und Seite 13) aber die Berechnungen des Amtssachverständigen für Bodenschutz als „nicht einmal annähernd nachvollziehbar und/oder plausibel“ bezeichnet, setzt er sich in Widerspruch zu seinen späteren Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.09.2021.

Im Zuge seiner Auseinandersetzung mit dem Gutachten xxx im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.09.2021 führte der Amtssachverständige für Bodenschutz nachvollziehbar aus, dass die vom Privatsachverständigen für seine Beurteilung herangezogenen Werte nach „Eikmann-Kloke“ nicht dem Stand der Technik entsprechen und zur Altlastenbeurteilung dienen. Damit im Einklang steht die vom Privatsachverständigen auf Seite 3 seines Gutachtens beschriebene Vorgangsweise, die auf einen Vergleich der Proben mit den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes und der Deponieverordnung hinausläuft. Ein derartiger Vergleich mag der grundsätzlichen Fragestellung des Gutachtens Genüge tun, steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dem anhängigen abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren.

Entgegen der Ausführungen im Gutachten xxx ist auch nachvollziehbar, dass – wie vom Amtssachverständigen für Bodenschutz dargelegt – die 10%-Grenze, bezogen auf den Medianwert, durch Emissionen im Regelfall erst (je nach Schadstoff) nach Jahrzehnten oder Jahrhunderten erreicht wird. Dies deshalb, weil der Amtssachverständige seiner Beurteilung insoweit lediglich (zu Recht) die Auswirkungen der RC2 zugrunde legt, der vom Privatsachverständigen angestellte Vergleich – aktuell sehr hohe Konzentration, die binnen weniger Jahre und Jahrzehnte aufgetreten sind – aber auf einer Gesamtbetrachtung der Betriebsanlage der Antragstellerin beruht. Dies steht aber wiederum ohnehin im Einklang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen für Bodenschutz im Zuge der Verhandlung am 28.09.2021 und seinen im Gutachten vom 12.04.2021 (ON 40) ausgewiesenen Berechnungen, die auch (in einem eigenen Punkt) die Dauer der Aufstockung des Medianwerts bei Berücksichtigung der Gesamtbelastung berücksichtigen und in diesem Zusammenhang deren rascheres Erreichen prognostizieren. Die damit einhergehenden Fragestellungen sind aber fallbezogen nicht relevant.

8.

Die Feststellungen unter Punkt I.b.10. gründen auf den Gutachten und Ergänzungen des Amtssachverständigen für Gewässerökologie (vom 11.03.2021, ON 28; vom 10.05.2021, ON 52 und vom 26.05.2021, ON 64) sowie den Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet anorganische Werkstoffe/Korrosion vom 16.06.2021 (ON 67) und vom 16.08.2021 (ON 93) und deren jeweilige Ergänzungen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 29.09.2021. Diesen Gutachten, die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig beurteilt werden, sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie haben auch deren Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit nicht behauptet. Dies gilt im Übrigen auch für die Antragstellerin; der nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich anorganische Werkstoffe/Korrosion hat zudem nachvollziehbar dargelegt, wie er den von ihm zur Beurteilung herangezogen Parameter S herleitet, dass der Bezugswert 1 keinen amtlichen Grenzwert darstellt und wie dessen Schwankungen mit der Wassermenge in der xxx zusammenhängen.

Im Hinblick auf den Zustand der im Kraftwerk der Drittbeschwerdeführerin Verwendung findenden Werkstoffe, insbesondere der Turbinen, fanden zudem die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27.04.2021 (ON 43) und das Gutachten xxx Berücksichtigung. Mit den darin jeweils enthaltenen Ausführungen, wonach sich die Turbinen in einem relativ guten Zustand befinden bzw. keine Korrosionsschäden festgestellt wurden, steht im Einklang, dass das Kraftwerk bereits seit vielen Jahrzehnten betrieben wird.

9.

Zwar darf sich das Verwaltungsgericht über erhebliche Beweisanträge nicht ohne Begründung hinwegsetzen und ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, jedoch gilt dies nur, wenn die Aufnahme des begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; Beweisanträge dürfen dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt, oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 17.02.2016, Ra 2015/08/0006 und VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0141). Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004).

Den Beweisanträgen der Beschwerdeführer auf Ergänzung der Gutachten der amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen im Hinblick darauf, dass diese bisher die kumulativen Auswirkungen eines Betriebs der RC1 parallel neben der RC2 nicht berücksichtigt hätten und auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Tiermedizin war nicht zu entsprechen, weil es auf diese Beweise nicht ankommt:

Bei Inbetriebnahme der RC2 wird die RC1 außer Betrieb genommen. Dementsprechend ist eine kumulative Betrachtung der Auswirkungen eines Betriebs der RC1 parallel neben dem Betrieb der RC2 von vornherein nicht geboten, weil eine derartige Betrachtungsweise über den Verfahrensgegenstand hinausgehen würde.

Die Tiergesundheit an sich stellt kein vom AWG 2002 (oder der Gewerbeordnung 1994 – GewO) angesprochenes Schutzgut dar. Soweit die Beschwerdeführer aber darauf abzielen, in ihrem Eigentum verletzt zu werden, wenn es zu Beeinträchtigungen in der Tiergesundheit kommen würde, ist festzuhalten, dass sie kein substantiiertes Vorbringen in diesem Sinn erstattet haben; nicht einmal grundlegend dahingehend, ob überhaupt Tiere in ihrem Eigentum stehen, die sich im potentiellen Immissionsbereich der RC2 aufhalten. Dies wäre aber zwingend erforderlich gewesen, weil ein Nachbar, der sich gegen ein Projekt aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung wendet, durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen hat, dass durch die Betriebsanlage sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswerts hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist (VwGH 25.03.2014, 2013/04/0165).

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. […]

Nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. […] Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. […] Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen.

§ 3 Abs. 9 UVP-G 2000 lautet:

Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

Gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

Anhang 1 Z 18 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000 lautet:

Industrie- oder Gewerbeparks mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha.

Anhang 1 Z 47 Spalte 2 lit. b UVP-G 2000 lautet:

Erweiterung eines integrierten chemischen Werkes durch Neuerrichtung von Anlagen zur industriellen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung, die mit einem bestehenden integrierten chemischen Werk in einem Verbund in funktioneller Hinsicht stehen.

Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. […]

Nach § 38 Abs. 1 (Verfassungsbestimmung) AWG 2002 sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. […]

Gemäß § 38 Abs. 1a AWG 2002 sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. […]

§ 43 Abs. 1 AWG 2002 lautet:

Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.

5a.Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

§ 43 Abs. 3 AWG 2002 lautet:

Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 bis 2b geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPCBehandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.

2. Die Energie wird effizient eingesetzt.

3. Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.

4. Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.

[…]

§ 77 Abs. 1 GewO 1994 lautet:

Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. […]

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

b.Erwägungen

1.

Mit Bescheid vom 19.11.2019, Zahl: xxx, hat die xxx als UVP-Behörde festgestellt, dass das „auf Teilflächen der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, geplante Vorhaben „Ersatzneubau der Recycling 1 Anlage“ der xxx“ nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen „nicht die Tatbestände der Z 47 lit. b iVm § 3a Abs. 1 Z 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 und Z 49 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 iVm § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.“ Dieser Entscheidung lagen unter anderem die mit der Inbetriebnahme der RC2 verbundene (Erhöhung der) Gesamtkapazität von (20.000 t/a der RC1 auf) 24.400 t/a, der konkret geplante Standort der RC2 sowie eine Verfahrensbeschreibung zugrunde, aus der auch hervorgeht, dass die Befeuerung des Drehrohrofens der RC2 ausschließlich mit Erdgas erfolgen soll und diese über eine verbesserte Rauchgasreinigungsanlage verfügen werde.

1.1.

Die Rechtskraft eines UVP-Feststellungsbescheids gilt immer nur für den entschiedenen Sachverhalt, d.h. für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage. Bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist maßgeblich, ob das Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte identisch ist (VwGH 30.03.2017, Ro 2016/07/0015 und 0016).

Das von der UVP-Behörde beurteilte Vorhaben „Ersatzneubau der Recycling 1 Anlage“ entspricht offenkundig der RC2, wie sie im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren zu genehmigen beantragt worden ist; es besteht Vorhabensidentität, zumal ein Parallelbetrieb von RC1 und RC2 ausgeschlossen ist (vgl. einerseits die oben getroffenen Feststellungen und andererseits die Begründung des UVP-Feststellungsbescheids der xxx vom 19.11.2019, Seite 2, 2. Absatz). Der UVP-Feststellungsbescheid wurde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 kundgemacht, und ist mangels Erhebung von Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen. Dieser Bescheid entfaltet Bindungswirkung. Er liegt im Übrigen auch den Beschwerdeführern vor (vgl. Beilage ./2 zum Schriftsatz vom 19.07.2021, ON 77).

Aufgrund der Bindungswirkung dieses UVP-Feststellungsbescheids und der Vorhabensidentität ist auf das einschlägige Beschwerdevorbringen zur UVP-Pflicht der RC2 vor dem Hintergrund des in Anhang 1 Z 47 Spalte 2 lit. b UVP-G 2000 normierten Tatbestands (Erweiterung eines integrierten chemischen Werkes) nicht weiter einzugehen, zumal es im Hinblick auf den Wortlaut von Anhang 1 Z 47 Spalte 2 lit. b UVP-G 2000 nicht darauf ankommt, ob für ein bestehendes integriertes chemisches Werk (das erweitert werden soll) bereits – zu welchem Zeitpunkt davor auch immer – eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist (oder nicht).

1.2.

In ihrer Begründung des UVP-Feststellungsbescheids vom 19.11.2019 führt die xxx unter anderem (auf Seite 8, 6. Absatz) aus, dass weitere mögliche, auf das vorliegende Vorhaben anwendbare Tatbestände des Anhangs 1 des UVP-G 2000 ihrer Ansicht nach nicht vorliegen würden. Auch dann, wenn anzunehmen wäre, dass insoweit keine Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheids gegeben ist, liegt kein Anwendungsfall von Anhang 1 Z 18 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000 vor, selbst unter Berücksichtigung der gewerberechtlich genehmigten Werkserweiterung der Antragstellerin für Logistik und Infrastruktur:

Nach dieser Bestimmung unterliegen Industrie- oder Gewerbeparks mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha der UVP-Pflicht. Nach Anhang 1 Fußnote 3 UVP-G 2000 sind Industrie- oder Gewerbeparks Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.

Ein Industrie- oder Gewerbepark im Sinne von Anhang 1 Z 18 Spalte 2 lit. a UVPG 2000 kann entsprechend der Fußnote 3 zum Anhang 1 leg. cit. von vornherein nur dann vorliegen, wenn Flächen von einem Errichter oder Betreiber zum Zwecke der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung „durch mehrere Betriebe“ aufgeschlossen werden. Fehlt diese wesensbestimmende Projektsteuerung, kann ein Industrie- oder Gewerbepark gar nicht erst entstehen [vgl. ebenso Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G: Kommentar3 (2013) Anhang 1 Z 18, Rz 3].

Es mag zutreffen, dass die Betriebsfläche der Antragstellerin unter Berücksichtigung der RC2 und der Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur den Schwellenwert von 50 ha überschreitet; dennoch liegt kein Industrie- oder Gewerbepark im Sinne von Anhang 1 Z 18 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000 vor, weil sich der Industriebetrieb der Antragstellerin selbst auf die gesamte Betriebsfläche erstreckt und nicht mehrere Betriebe dort die bestehende Infrastrukturausstattung nutzen.

1.3.

Der Tatbestand des Anhangs 1 Z 18 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000 wurde mit der UVPGNovelle 2000 (BGBl. I Nr. 89/2000) in das UVP-G 2000 aufgenommen. Die Gesetzmaterialien (IA 168/A XXI. GP, 37) verweisen hiezu auf Anhang II Z 10 lit. a der (gemeinschaftsrechtlichen) UVP-Änderungsrichtlinie und führen aus, dass sich darin das Projekt „Anlage von Industriezonen“ findet; und weiter: „Diese Formulierung würde jedoch eher eine strategische Umweltprüfung als eine „Projekt-UVP“ rechtfertigen. Mit der gegenständlichen Definition von Industrie- und Gewerbeparks wurde eine Einschränkung auf konkrete infrastrukturelle Aufschließungsprojekte durch einen Errichter bzw. Betreiber vorgenommen. Dies ist auch die eigentliche Intention der EURL, wie ein Vergleich der relevanten Bestimmungen in anderen EU-Staaten zeigt (z.B. Niederlande: Bau eines Betriebsgeländes, Südtirol: Anlage von Gewerbegebieten).“

In der angesprochenen gemeinschaftsrechtlichen Grundlage, nunmehr der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (fortan: UVP-RL), findet sich der Tatbestand „Anlage von Industriezonen“ in Anhang II Z 10 lit. a unter der Überschrift „Infrastrukturprojekte“.

Die Bestimmung im UVP-G 2000 scheint zwar enger zu wirken, als es die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung tut [vgl. ebenso Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler UVP-G: Kommentar3, Anhang 1 Z 18, Rz 1: „schärfer abgegrenzt“]. Es liegt aber kein Widerspruch zwischen Anhang II Z 10 lit. a UVP-RL und Anhang 1 Z 18 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000 vor, weil die gemeinschaftsrechtliche Grundlage gerade nicht sämtliche „Industriezonen“ oder gar „Industrieanlagen“ ab einer bestimmten Größe der UVP-Pflicht unterwirft, sondern – wie es die Überschrift klarstellt – auf „Infrastrukturprojekte“ abzielt. Dementsprechend heißt es dort im Wortlaut auch „Anlage von“ Industriezonen und nicht „Anlagen von“ Industriezonen oder gar nur „Industriezonen“ oder „Industrieanlagen“. Vor dem Hintergrund dieser Konzeption stellt sich aber die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage eines „Hineinkippens“ in den UVP-relevanten Tatbestand gar nicht. Im Ergebnis steht damit auch die Beurteilung der xxx als UVP-Behörde im Einklang, weil sie die Prüfung der RC2 am Maßstab von Anhang 1 Z 47 Spalte 2 lit. b UVP-G 2000 vorgenommen hat, und der dort formulierte Tatbestand des integrierten chemischen Werks fallbezogen einschlägig ist – und nicht jener der Industrie- oder Gewerbeparks, der hievon abzugrenzen ist [Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G: Kommentar3, Anhang 1 Z 47, Rz 1].

1.4.

Mangels Erfüllung eines Tatbestands von Anhang 1 des UVP-G 2000 unterliegt die RC2 (auch unter Berücksichtigung der Werkserweiterung der Antragstellerin für Logistik und Infrastruktur) nicht der UVP-Pflicht. Daher war der xxx im Genehmigungsverfahren als Abfallwirtschaftsbehörde (funktional) zur Entscheidung zuständig und ist es auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

2.

Die Prüfungsbefugnis eines Verwaltungsgerichts nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ist nicht unbegrenzt. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheids. Eine Einschränkung der Prüfungsbefugnis ergibt sich in Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung und findet darüber hinaus gehend eine weitere Einschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008 und VwGH 27.02.2019, Ra 2018/05/0054).

Ausgehend von diesem grundsätzlichen Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten im anhängigen abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren ist festzuhalten, dass Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht zu den subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer zählen [vgl. VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115 und Bergthaler/Holzinger, Zulässige und unzulässige Einwendungen, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hg.) Die gewerbliche Betriebsanlage4 (2016) Rz 279]. Dementsprechend liegt der Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung bzw. Abänderung naturschutzfachlicher Auflagenpunkte des angefochtenen Bescheids außerhalb der verwaltungsgerichtlichen Prüfungsbefugnis; auch ein „amtswegiges“ Aufgreifen, wie von den Beschwerdeführern intendiert, ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. Daher war das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren auch nicht auf Fragen des Naturschutzes zu erstrecken.

3. Bei der Genehmigung einer Betriebsanlage im Sinne von § 37 Abs. 1 AWG 2002 handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, dem die in § 39 leg. cit. genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Den Gegenstand dieses Verfahrens bildet somit das Ansuchen um Erteilung der Genehmigung der Anlage, wie sich diese aus der dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Projektsbeschreibung ergibt, aus der der Umfang und die Grenzen der verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgehen. Demnach wird die „Sache“, über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt; mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (VwGH 31.03.2016, Ra 2015/07/0163 sowie – zur GewO 1994 – VwGH 07.07.2015, Ra 2015/04/0049).

Das verfahrenseinleitende Ansuchen der Antragstellerin vom 19.03.2020 beinhaltet unter anderem explizit, dass die bestehende RC1 durch die neue RC2 ersetzt werden soll. Dies steht im Einklang mit den, dem abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren zugrundeliegenden und einen integrierten Bestandteil des Spruchs des angefochtenen Bescheids bildenden Einreichunterlagen (vgl. etwa die Projektbeschreibung, Seiten 4, 7, 46; das Abfallwirtschaftskonzept, Seite 3 oder das schalltechnische Detailprojekt, Seite 9). Ein paralleler Betrieb von bestehender RC1 und zu errichtender RC2 ist daher nicht Gegenstand des abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens und würde eine Änderung der Betriebsanlage darstellen, die die Grenzen der erteilten Genehmigung sprengt. In diesem Zusammenhang ist auch auf Auflagenpunkt 4 des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde vom 16.12.2020 zu verweisen, der für das Jahr der Inbetriebnahme der RC2 eine anteilsmäßige Berechnung des für die RC1 und die RC2 genehmigten Inputs von Abfällen enthält.

Dementsprechend ist aber die Vorschreibung einer Nebenbestimmung (Bedingung oder Auflage) gemäß § 43 Abs. 4 AWG 2002, die auf die Hintanhaltung eines Parallelbetriebs von RC1 und RC2 abzielt, weder geboten noch erforderlich; die rechtliche Verpflichtung der Antragstellerin, einen derartigen Parallelbetrieb zu unterlassen, folgt bereits aus der Verpflichtung zur Einhaltung des anlagenrechtlichen Konsenses, wie er durch den nunmehr bestätigten Bescheid der belangten Behörde konstituiert wird (vgl. etwa insoweit zu Auflagen im Sinne von § 77 Abs. 1 GewO 1994 VwGH 26.04.2006, 2001/04/0207). Dass ein Auflassungsverfahren gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 iVm § 51 Abs. 2 bzw. Abs. 2a AWG 2002 – mangels Anzeige der Antragstellerin – noch nicht eingeleitet wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil keine rechtliche Verpflichtung besteht, Genehmigungsverfahren und Auflassungsverfahren gleichzeitig durchzuführen oder zeitgleich die maßgeblichen Anträge zu stellen bzw. Anzeigen zu erstatten.

4.

Im AWG 2002 sind vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der GewO 1994 nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung zur GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des AWG 2002 ist die Vergleichbarkeit der Regelungen; eine Vergleichbarkeit in diesem Sinn liegt unter anderem zwischen den Bestimmungen des § 37 Abs. 1 AWG 2002 (Genehmigungspflicht einer Änderung einer Anlage) und § 81 Abs. 1 GewO 1994 vor (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032). Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll; § 81 Abs. 1 GewO 1994 ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 leg. cit. ein sachlicher oder örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt. Demgemäß wäre etwa auch eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage unter Wegfall des angeführten Zusammenhangs nicht als Änderung im Sinne von § 81 GewO 1994 anzusehen (VwGH 12.06.2013, 2013/04/0019).

Bei der RC1 handelt es sich um eine (zunächst gewerberechtlich, dann) abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Behandlungsanlage, die einen Bestandteil des Industriebetriebs der Antragstellerin bildet. Die technisch gleichartige RC2 soll unter Miteinbindung in die Infrastruktur des Industriebetriebs der Antragstellerin auf den unmittelbar in südwestlicher Richtung an das bisherige Betriebsgelände der Antragstellerin anschließenden Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, errichtet und betrieben werden. Es liegt somit ein sachlicher und ein örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden, genehmigten Betriebsanlage der Antragstellerin vor, und zwar sowohl im Hinblick auf die Abfallbehandlungsanlage RC1 im Speziellen als auch die gesamte gewerbliche Industrieanlage im Allgemeinen. Dass sich die angeführten Grundstücke in einer anderen Katastralgemeinde (und auch in einer anderen Ortsgemeinde) befinden, als die bisher von der Antragstellerin industriell genutzten Grundstücke, tut dem keinen Abbruch, weil der von der Rechtsprechung geforderte (faktische) sachliche und örtliche Zusammenhang von derartigen rechtlichen Grenzziehungen nicht durchbrochen wird.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass im Zuge des abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens (sowohl der belangten Behörde als auch des Landesverwaltungsgerichts Kärnten) der konkret projektierte Standort der RC2 auf den angeführten Grundstücken geprüft wurde.

5.

5.1.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist rechtlich zu schließen, dass die RC2 die in § 43 Abs. 1 AWG 2002 normierten Genehmigungsvoraussetzungen – unter Berücksichtigung der in diesem Erkenntnis ergänzend vorgeschriebenen Auflagen – erfüllt. Ausgehend von der auf die Frage der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsbefugnis ist festzuhalten, dass Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen ebenso wenig vorliegen wie unzumutbare Belästigungen von Nachbarn oder Gefährdungen des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte von Nachbarn (vgl. § 43 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 AWG 2002).

Die RC2 entspricht dem Stand der Technik und werden auch die Emissionen von Schadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt. Die Antragstellerin hat die vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten; die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch darauf, dass die Antragstellerin die Grenzwerte nicht „ausschöpft“, somit besteht ihrerseits kein absolutes Recht auf Emissionsminimierung (VwGH 15.09.2005, 2003/07/0025). Entgegen des Beschwerdevorbringens ist auch festzuhalten, dass der Projektwerber im Hinblick auf die Darstellung der Ist-Belastung von Luftschadstoffen von den tatsächlich bestehenden Immissionswerten auszugehen hat, auch wenn er selbst nach Maßgabe der Rechtsordnung bereits zur Herstellung einer niedrigeren Immissionssituation verpflichtet gewesen wäre (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035). Dementsprechend sind der Beurteilung durch die amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen aber auch nicht fiktive, sondern die tatsächlichen Emissionen (und die durch sie hervorgerufenen Immissionen) der RC1 zugrunde zu legen gewesen.

Aufgrund des Inhalts der bereits in Auflagenpunkt 39 des Bescheids der belangten Behörde erfolgten Vorschreibung ist die Anordnung der beantragten verpflichtenden umweltmedizinischen Hörprobe entbehrlich.

5.2.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Es hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Liegen jedoch bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes kommen wird und ist es in der Lage, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/03/0058).

Die gewerberechtlich genehmigte Werkserweiterung der Antragstellerin für Logistik und Infrastruktur (die aktuell von den Beschwerdeführern mittels außerordentlicher Revision gegen das die erteilte Genehmigung bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten bekämpft wird) wurde entsprechend der zitierten Rechtsprechung als absehbare Entwicklung im verwaltungsgerichtlichen abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren berücksichtigt.

5.3.

Die den einschlägigen Bestimmungen der GewO 1994 zum Schutz des Eigentums im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage vergleichbaren Bestimmungen des AWG 2002 sehen nur den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung seiner Substanz, nicht aber vor einer bloßen Minderung des Verkehrswerts vor; einer Substanzvernichtung ist der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten (VwGH 18.11.2004, 2004/07/0025). Eine solche Vernichtung der Substanz, der der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten ist, ist bereits dann anzunehmen, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (VwGH 25.03.2014, 2013/04/0165). Eine Gefährdung dinglicher Rechte in diesem Sinn ist etwa dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist, was der Fall ist, wenn sie in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird (VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0014). Wendet sich ein Nachbar gegen die zur Bewilligung beantragte Anlage aus dem Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswerts hinaus in seiner Substanz im dargelegten Sinn bedroht ist (vgl. erneut VwGH 25.03.2014, 2013/04/0165).

Konkret bezogen auf das Beschwerdevorbringen der Drittbeschwerdeführerin im Hinblick auf das von ihr in unmittelbarer Nähe der Betriebsanlage der Antragstellerin betriebene Kraftwerk ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu schließen, dass eine Eigentumsgefährdung im Sinne der Rechtsprechung durch die Einleitung von aus der RC2 stammendem Produktionsabwasser und dessen potentiell korrosiver Wirkung nicht gegeben ist, zumal es bei Einhaltung der im Spruch dieses Erkenntnisses vorgeschriebenen zusätzlichen Auflage (Nr. 63) weder zu einer Bedrohung der Substanz kommt, noch zu einer dauerhaften Einschränkung der üblichen bestimmungsgemäßen Sachnutzung.

Soweit die Beschwerdeführer intendiert haben, mit dem Vorbringungen zum Schutz der Tiergesundheit eine Gefährdung ihres Eigentums geltend zu machen, haben sie – wie bereits oben unter Punkt II.9. ausgeführt – kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass durch die RC2 ein Substanzverlust oder ein Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gegeben wäre.

6.

Zur Anregung der Beschwerdeführer, das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen:

Unter einer Vorfrage ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Verwaltungsgerichts präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist. Präjudiziell ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung eine notwendige Grundlage bildet und die diese in einer die Verwaltungsbehörde (oder das Verwaltungsgericht) bindenden Weise regelt. Eine Vorfrage liegt also dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidungen der anderen Behörde (oder des anderen Gerichts) ist (VwGH 28.01.2016, 2013/07/0288). Keine Vorfrage im Sinne von § 38 AVG liegt demgegenüber vor, wenn an denselben Sachverhalt durch verschiedene Vorschriften mehrere Rechtsfolgen geknüpft sind, über die verschiedene Behörden jeweils als Hauptfrage zu erkennen haben (VwGH 15.05.2009, 2007/09/0113).

Abgesehen davon, dass keine Vorfrage im Sinne von § 38 AVG im Hinblick auf die erteilte gewerberechtliche Genehmigung der Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur (und deren Bestätigung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten) vorliegt, ist eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 leg. cit. nur zulässig, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte werden im Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtskräftig; daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegen eine derartige Entscheidung eine Revision erhoben wird (VwGH 29.06.2017, Ra 2016/04/0150 und VwGH 11.07.2019, Ra 2019/03/0029).

Die Beschwerdeführer haben das den gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid für die Änderung der Betriebsanlage der Antragstellerin in Form der Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur vom 30.11.2020 bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28.06.2021, Zahl: KLVwG-111-116/18/2021, zwar mit (außerordentlicher) Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft; nichtsdestotrotz ist aber das angeführte Erkenntnis durch seine Erlassung rechtskräftig geworden. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG liegen daher von vornherein nicht vor.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.