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KLVwG-1452/2/2021•LVwG K KLVwG-1452/2/2021
KLVwG-1452/2/2021Landesverwaltungsgericht22.10.2021
EpidemieG, COVID-19, Selbstisolation, Bescheidcharakter, Absonderung, Anspruch, Verdienstentgang, Bestätigung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.6.2021, Zahl: xxx, wegen Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.6.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.1.2021, am 4.2.2021 eingelangt, auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen dienten die §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1a, 32 Abs. 1 und § 46 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 i.d.g.F.
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass mit Eingabe vom 4.2.2021 der Antrag auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz für die Absonderung der Mitarbeiterin xxx für den Zeitraum vom 19.11.2020 bis 29.11.2020 gestellt wurde. Beigelegt wurde dem Antrag auf Verdienstentang gemäß Epidemiegesetz die Gehaltsabrechnung November 2020 das Berechnungsblatt und eine Bestätigung der Amtsärztin vom 4.12.2020. Begründend wird nach Wiedergabe der Bestimmungen nach dem Epidemiegesetz ausgeführt, dass weder eine behördliche (telefonische) Anordnung, noch ein von der Behörde ergangener Absonderungsbescheid vorliege und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie wesentliche Verfahrensmängel und willkürliches Handeln durch die Bezirkshauptmannschaft xxx geltend gemacht wird.
Wörtlich wird ausgeführt:
„... C. Inhaltliche Beschwerdebegründung
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die xxx als Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerde wird auf die materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie auf wesentliche Verfahrensmängel und willkürliches Handeln durch die Bezirkshauptmannschaft xxx gestützt.
1. Gemäß § 32 des Epidemiegesetzes ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts u. a. dann eine Vergütung zu leisten, wenn sie wegen behördlicher Absonderungen an ihrem Erwerb behindert sind und dadurch Vermögensnachteile erleiden. Die xxx hat zum Schutz der Patienten und Mitarbeiter die betroffene Mitarbeiterin zum Zeitpunkt der positiven Testung am 19.11.2020 abgesondert und die Gesundheitsbehörde am 20.11.2020 vom Testergebnis informiert. Die xxx hat damit bereits vor der behördlichen Absonderung vorsorglich die gesetzeskonformen und zu erwartenden Maßnahmen getroffen, um eine weitergehende Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verhindern.
Trotz mehrfacher Urgenzen wurde in der Folge jedoch (vermutlich auf Grund des hohen Arbeitsaufkommens in der Gesundheitsbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx) kein formaljuristisch korrekter Bescheid erstellt, wobei dennoch eine als „Bestätigung“ titulierte bescheidmäßige Isolierung von Frau xxx bekräftigt wurde. Diese Bestätigung wurde von der Hoheitsverwaltung der zuständigen Gesundheitsbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx gefertigt, sie trifft eine klare und deutliche normative Aussage über den Zeitraum der Absonderung von Frau xxx und ist hinreichend bestimmt. Inhaltlich wurde mittels dieser Bestätigung die von der xxx vorsorglich durchgeführte Maßnahme der Absonderung von Frau xxx behördlich bestätigt. Auf Grund des Vorliegens der wesentlichen Bescheidmerkmale ist diese daher auch als Bescheid zu qualifizieren, widrigenfalls ihr keinerlei sinnvolle Existenzgrundlage zugesprochen werden könnte. Die Abweisung des Antrages durch den angefochtenen Bescheid mangels des Vorliegens eines Absonderungsbescheides erfolgte daher zu Unrecht.
2. Insoweit das angerufene Gericht wider Erwarten zu der Entscheidung kommen sollte, dass die Bestätigung nicht als Bescheid zu qualifizieren sei, legitimieren jedenfalls wesentliche Verfahrensmängel durch die Bezirkshauptmannschaft xxx im Umgang mit bestätigten SARS-CoV-2-lnfektionen zur Anfechtung des gegenständlichen Bescheides. Nachdem die Mitteilung der Arbeitsmedizin des xxx bereits am 20.11.2020 und somit offensichtlich rechtzeitig erstattet wurde, wäre die Bezirkshauptmannschaft xxx verpflichtet gewesen, sofort zu handeln und xxx auch formaljuristisch korrekt abzusondern. Durch die verspätete Bearbeitung der zeitgerechten Meldung und durch die mangelnde Ausstellung eines Absonderungsbescheides entzieht die Bezirkshauptmannschaft xxx der xxx die Möglichkeit zur Refundierung des Vermögensnachteils gemäß § 32 Epidemiegesetz. Während beim Vorliegen identer Sachverhalte durch die Bezirkshauptmannschaft xxx sowie durch andere Bezirkshauptmannschaften sehr wohl behördliche Absonderungen zeitgerecht erfolgten, kann für die willkürliche Unterlassung im konkreten Fall keine sachliche Rechtfertigung erkannt werden.
Die vorliegende Willkür begründet eine qualifizierte Rechtswidrigkeit indem sie durch die behördliche Untätigkeit einerseits in einem absichtlichen Zufügen von Unrecht („subjektive Willkür“) besteht, und andererseits auch durch die unterlassene Absonderung entgegen § 7 des Epidemiegesetzes und das dadurch verbundene gröbliche Verkennen der Rechtslage im besonderen Maß mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht („objektive Willkür“).
Zudem wird gemäß Art. 23 Abs. 1 B-VG für Fehlleistungen durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von in Vollziehung der Gesetze handelnden Verwaltungsorganen ein Amtshaftungsanspruch normiert, der die xxx im konkreten Fall zum Ausgleich des erlittenen Vermögensschadens berechtigt.
Antrag
Es wird daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten folgender Antrag gestellt: Das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingegehend abändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird.“
Die belangte Behörde hat den Akt vorgelegt und beantragt die Beschwerde abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:
Mit Schreiben vom 27.1.2021, eingelangt am 4.2.2021, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verdienstentgang gemäß Epidemiegesetz für xxx, geboren am 2.4.1982. xxx war im Zeitraum 19.11.2020 bis 29.11.2020 Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin. Am 19.11.2020 wurde xxx positiv auf SARS-CoV-2 Virus getestet.
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte am 20.11.2020 die Anzeige gemäß § 2 Abs. 1 des Epidemiegesetzes des xxx an die Bezirkshauptmannschaft xxx. In der Folge war xxx in der Zeit von 19.11.2020 bis 29.11.2020 abgesondert zu Hause. Mit E-Mail vom 27.11.2020 hat sich xxx an die Bezirkshauptmannschaft xxx, xxx, gewandt und mitgeteilt, dass sie noch keinen Bescheid erhalten habe und nicht wisse wie es weitergehe.
Datiert mit 4.12.2020 erging eine Bestätigung durch die Amtsärztin die nachfolgend lautet:
„
BESTÄTIGUNG
Im Wege vorliegenden Schreibens wird bestätigt, dass bei xxx, geb. am xxx, am xxx der Verdacht des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (neuartiges Corona Virus) bestand und die Genannte mithin vom Roten Kreuz bzw. von der Hotline 1450 bzw. dem Hausarzt/der Hausärztin bzw. von der xxx bzw. vom Krankenhaus xxx aufgefordert wurde, sich bis 29.11.2020 in Selbstisolation zu begeben, da zufolge des vorliegenden positiven Testergebnisses eine Infektion vorliegt.“
Es erging kein Absonderungsbescheid seitens der belangten Behörde.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den darin beinhaltenden Dokumenten.
Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
§ 7 Abs. 1 und 1a Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021
Absonderung Kranker
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
[…]
§ 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021
Vergütung für den Verdienstengang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 33 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 702/1974
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder
Vergütung des Verdienstentganges
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 46 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950, BGBl. Nr. 186/1950
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2020
(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.
(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.
§ 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021
Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
Nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020 unterliegen Verdachts- Erkrankungs- und Todesfälle an 2019 nCOV („2019 neuartiges Coronavirus“) der Anzeigepflicht nach dem EpiG 1950.
§ 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991,
BGBl. Nr. 51/1991
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
Die Beschwerdeführerin stützt den Antrag auf Ersatz der Vergütung des Verdienstentganges auf § 32 Epidemiegesetz. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 32 Epidemiegesetzes setzt ein Ersatzanspruch voraus, dass durch eine der in Abs. 1 Z 1 bis Z 7 angeführten Maßnahme ein Verdienstentgang eingetreten ist (vgl. VwGH 26.3.2021, Zahl: Ra 2021/09/0015). Dies kann durch eine Absonderung gemäß der §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz (§ 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz) geschehen, müsste gemäß § 46 Epidemiegesetz mittels Bescheid erfolgen.
Zunächst war zu prüfen ob Bestätigung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.12.2020 ein derartiger Bescheid ist. Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willensäußerung ist daher maßnehmend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehenden Rechtssache bindenden regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Der Spruch stellt das Essenzielle des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls mangels normativer Anordnung als Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (VwGH vom 18.12.1991, Zahl: 91/12/0267). Für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid sind nach herrschender Rechtsprechung nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich. Daher kann auch relativ formlos ergangenen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen, sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist. Bei insgesamt objektiver Betrachtung der Bestätigung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.12.2020 kann ein normativer Wille jedoch nicht entnommen werden. Die Erledigung ist keine Rechtsfeststellung, sondern nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes eine Mitteilung. Zwar kann eine nachträgliche Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft xxx, dass die betroffene Person von der xxx aufgefordert wurde, aufgrund des Verdachtes des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 sich für einen bestimmten Zeitraum selbst in Isolation zu begeben war als Wiedergabe von Tatsachen gesehen werden und ist dies nicht als verbindliche Erledigung (also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG) anzusehen (vgl. VwGH vom 26.6.1992, 92/17/0127). Die bloße Bestätigung von Tatsachen, dass die betroffene Person von der xxx aufgefordert wurde, aufgrund des Verdachtes des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 sich für einen bestimmten Zeitraum in Selbstisolation zu begeben, da ein positives Testergebnis vorliegt, kann daher nicht als Absonderungsbescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 qualifiziert werden. Im Übrigen hat die belangte Behörde nicht ansatzweise behauptet einen Absonderungsbescheid erlassen zu haben und wurde auch nie behauptet, dass eine Absonderung telefonisch erfolgt wäre. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass sich die Arbeitnehmerin aufgrund des Verdachtes des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 über Aufforderung durch ihren Dienstgeber – die Beschwerdeführerin – für die Zeit von 19.11.2020 bis 29.11.2020 in häusliche Isolation begeben hat.
Ein Absonderungsbescheid gemäß der §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz wurde weder schriftlich erlassen noch telefonisch. Daraus folgt, dass eine Vergütung des Verdienstentganges nicht erfolgen kann.
Von der Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits die Akten im Zusammenschau mit der Beschwerde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung einer weiteren Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C83 vom 30.03.2010, entgegenstehen. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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