LVwG K KLVwG-761/8/2021

KLVwG-761/8/2021Landesverwaltungsgericht18.10.2021

Regest

Abgabenrecht, Gemeindeabgabe, Ortstaxe, Säumnis, Abgabenschuld, Ferienwohnung, Mietvertrag , kein Neuerungsverbot

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-761/8/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.761.8.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin xxx über die Säumnisbeschwerde des xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, in der Abgabensache in Angelegenheit der pauschalierten Orts-(Kur-)taxe, in welcher xxx mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom 26.2.2020, xxx, für den Abgabengegenstand „xxxstraße xxx, Tür xxx“ für den Zeitraum 1.8.2019 bis 31.10.2019 pauschalierte Orts(Kur)taxe in der Höhe von EUR 34,88 vorgeschrieben wurde, gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO), folgendermaßen

zu Recht e r k a n n t :

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n .

Der angefochtene Bescheid wird

a u f g e h o b e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des xxx (nachstehend abgekürzt mit: „BF“) wurde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten die Säumnisbeschwerde eingebracht und langte diese beim Gericht am 28.4.2021 ein.

Darin wurde dem Landesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, dass das Rechtsmittel der Berufung vom 12.3.2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 26.2.2020, xxx, unerledigt geblieben sei. Der Säumnisbeschwerde war der Berufungsschriftsatz vom 11.3.2020 angeschlossen und wurde darin vorgebracht, dass mit dem angefochtenen Bescheid die in Rede stehende Abgabe „betreffend die Baulichkeit xxxstraße xxx, xxx – Tür xxx“ vorgeschrieben worden sei (Schriftsatz vom 11.3.2020, S. 2). Es ist darin eine Erklärung des nunmehrigen BF enthalten, wonach er „die Baulichkeit xxxstraße xxx, xxx, ausschließlich als Kapitalanlage nutze und die Wohnungen unmöbliert, dh. ohne Schlafzimmereinrichtung vermiete“ (Schriftsatz vom 11.3.2020, S. 2).

Weiters wurde darin unter anderem ausgeführt, „bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung xxxstraße xxx, xxx – Tür xxx, handelt es sich darüber hinaus um keine Ferienwohnung im Sinne des § 3 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz“ (Schriftsatz vom 11.3.2020, S. 4).

2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten setzte die säumige Behörde Stadtsenat der Stadt xxx mit Erledigung vom 28.4.2021 über die Säumnisbeschwerde in Kenntnis und trug der säumigen Abgabenbehörde gemäß § 284 Abs 2 BAO auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.

3. Die säumige Abgabenbehörde äußerte sich dazu nicht. Ebenso unterblieb die Vorlage eines Bescheides.

4. Am 9.8.2021 übermittelte der Rechtsvertreter der BF dem Landesverwaltungsgericht Kärnten einen Schriftsatz, in welchem ausgeführt wurde, dass die säumige Abgabenbehörde offenbar auch dem Auftrag durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht entsprochen habe und daher beantragt werde, über die Säumnisbeschwerde zu entscheiden.

5. Unter Bezugnahme auf die Säumnisbeschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 26.2.2020 wurde dem BF im Wege des Rechtsvertreters unter KLVwG-761/4/2021 mitgeteilt, dass die säumige Abgabenbehörde innerhalb der aufgetragenen Frist von drei Monaten eine Entscheidung nicht vorgelegt hat und auch eine sonstige Äußerung nicht abgegeben hat.

Dem BF wurde darin aufgetragen, zu dem steuerbaren Objekt sowohl den bekämpften Bescheid als auch einen Mietvertrag / Mietverträge aus dem Zeitraum „1.8.31.10.2019“ vorzulegen.

6. Mit Aufforderung vom 27.8.2021 trug das Landesverwaltungsgericht Kärnten der säumigen Abgabenbehörde mit dem Hinweis auf § 266 BAO auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung den bezughabenden behördlichen Abgabenakt geordnet (mit Ordnungszahlen oder Seitenzahlen versehen), mit Inhaltsverzeichnis, mit Vorlagebericht und mit einer Abschrift der an den BF erfolgten Übermittlung der Aktenverzeichnisse vorzulegen.

Der guten Ordnung halber wurde zu den in den Rechtsmittelschriftsätzen enthaltenen Anträgen auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben unter Hinweis auf § 212a BAO ausgeführt, dass es an der Abgabenbehörde ist, hierüber abzusprechen.

7. Am 20.9.2021 langte beim Landesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der BF unter Beifügung von Urkundenbeweisen ein.

7.1. Mitunter wurde der unbefristete Mietvertrag vom 23.5.2016 vorgelegt, welcher zwischen dem BF und xxx mit Mietbeginn 15.6.2016, abgeschlossen wurde. Der Mietgegenstand „xxxstraße xxx Wohnung Top Nr. xxx im Ausmaß von ca. 85 m²“ wird darin auf Seite 1 beschrieben als „bestehend aus: Vorraum, Wohnzimmer, Wohnküche, Terrasse, Abstellraum, Bad mit Wanne, Schlafzimmer, Arbeitszimmer, WC mit Handwaschbecken“ und wird unter Ausstattung auf Seite 1 weiters festgehalten: „Gaszentralheizung, Kalt- und Warmwasseraufbereitung mit Anschlüssen in Küche und Badezimmer“. Unter § 4 „Übergabe und Instandhaltung des Mietobjektes“ wird ausgeführt: „Ausstattung: siehe Seite 1 und § 15 dieses Mietvertrages“. § 15 trägt die Bezeichnung „Inventarliste“ und führt an: „Mitvermietetes Inventar: Komplettküche mit Cerankochfeld, Geschirrspüler, Dunstabzug, Kühlschrank, Backrohr, Ober- und Unterschränke“.

7.2. Weiters wurde der unbefristete Mietvertrag, welcher zwischen dem BF und xxx mit Mietbeginn 1.8.2019 abgeschlossen wurde, vorgelegt. Der dem Vertrag zugrunde liegende Mietgegenstand ist „xxxstraße xxx Wohnung Top Nr. xxx im Ausmaß von ca. 85 m²“, bestehend aus „Vorraum, Wohnzimmer, Wohnküche, Terrasse, Abstellraum, Bad mit Wanne, Schlafzimmer, Arbeitszimmer, WC mit Handwaschbecken, Kellerabteil“ und wird dessen Ausstattung beschrieben mit „Gaszentralheizung, Kalt- und Warmwasseraufbereitung mit Anschlüssen in Küche und Badezimmer“. Auch in diesem Vertrag wird im § 4 zur Ausstattung des Mietgegenstands auf die Ausstattungsbeschreibung auf Seite 1 und im § 15 des Vertrags hingewiesen und ist dem § 15 unter „Inventarliste“ zu entnehmen:

„Mitvermietetes Inventar: Komplettküche mit Cerankochfeld, Geschirrspüler, Dunstabzug, Kühlschrank, Backrohr, Ober- und Unterschränke“.

7.3. Es wurde weiters ein zwischen xxx und xxx (xxx@xxx.at) und xxx (xxx@xxx.at) geführter E-Mailschriftverkehr vom 26.3.2019 in das Verfahren eingebracht, worin unter „Anlagen“ das Dokument „xxx Mappe Top xxx NEU.pdf“ enthalten war und im Text mitgeteilt wurde, „im Anhang die Informationsmappe zu dem neu verfügbaren Objekt ‚xxxstraße xxx, Top xxx‘ voraussichtlich bereits ab April 2019“ zu übermitteln. Weiters ist zu entnehmen: „Bedingungen wie gehabt: 1 Nettomonatsmiete + USt, nicht exklusiv“ und kommt daraus hervor, dass es sich um die Vergabe eines Vermittlungsauftrags betreffend die Wohnung „9500 xxxstraße xxx, Top xxx“ handelte.

8. Das Landesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister ZMR und kam zu Tage, dass an der Adresse xxxstraße xxx Herr xxx in der Zeit vom 29.6.2016 bis 11.3.2019 seinen Hauptwohnsitz begründet hatte und Frau xxx in der Zeit von 22.10.2019 bis 2.9.2020 ihren Hauptwohnsitz an dieser Adresse innehatte.

9. Am 21.9.2021 langte der gerichtlich angeforderte Fremdakt samt Vorlagebericht ein, worin zur Qualifikation einer Ferienwohnung unter Berufung auf höchstgerichtliche Entscheidungen näher ausgeführt wurde und wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Dem vorgelegten Fremdakt ist auf der Rückseite des Antrags des BF vom 24.2.2020 ein handschriftlicher Aktenvermerk „AV“ mit Paraphe einliegend:

„Sollte eine Berufung eingebracht werden, hat diese Aussicht auf Erfolg. 26.2.2020“.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer des Objekts „xxxstraße xxx“ in xxx.

1.2. Die Wohnung „xxxstraße xxx, Top xxx“ wird über Einschaltung von Immobilienmaklern Dritten gegen Mietentgelt überlassen und ist die Ausstattung der Wohnung dergestalt, dass diese über mitvermietetes Inventar verfügt, nämlich „Komplettküche mit Cerankochfeld, Geschirrspüler, Dunstabzug, Kühlschrank, Backrohr, Ober- und Unterschränke“.

1.3. Im betroffenen Abgabenzeitraum 1. August 2019 bis 31. Oktober 2019 war die Wohnung der xxx gegen Miete zur Nutzung überlassen und war deren Hauptwohnsitz in dieser Wohnung vom 22.10.2019 bis 2.9.2020 gemeldet.

1.4. Die mit dem bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde Bürgermeister der Stadt xxx vom 26.2.2020, xxx, vorgeschriebene Abgabe „pauschalierte Orts-(Kur-)taxe für den Zeitraum 8/2019 bis 10/2019“ für das Objekt „xxxstraße xxx, Top xxx“ ist nicht zu entrichten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung fußt auf dem unbedenklichen offenen Grundbuch, aus welchem hervorgeht, dass der BF Eigentümer der EZ xxx, KG xxx, ist, in welcher das Grundstück xxx mit der Grundstücksadresse xxxstraße xxx einliegt.

2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung beruht auf den vorgelegten Beweismitteln, zu welchen oben unter I.7.1. bis I.7.3. näher ausgeführt wird.

2.3. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung gründet auf der vorgelegten Privaturkunde, auf welche unter I.7.2. näher eingegangen wird. Aus dieser geht hervor, dass der BF die betroffene Wohnung ab 1.8.2019 der xxx gegen Entgelt überlassen hat. In Zusammenschau mit dem unbedenklichen Zentralen Melderegister, aus welchem hervorkommt, dass xxx in dieser Wohnung ab 22.10.2019 ihren Hauptwohnsitz begründet hatte, war daher die Feststellung unter II.1.3. zu treffen.

2.4. Die unter II.1.4. getroffene Feststellung gründet auf Folgendem:

Der in Rede stehende Abgabenzeitraum ist 1. August 2019 bis 31. Oktober 2019.

Wie das gerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist durch die Privaturkunde „Mietvertrag xxx und xxx“ (siehe I.7.2.) in Zusammenschau mit dem Zentralen Melderegister (siehe I.8.) belegt, dass die gegenständliche Wohnung der xxx ab dem 1.8.2019 zur Nutzung überlassen wurde und diese am 22.10.2019 den Hauptwohnsitz darin begründete. Wie es aus dem Zentralen Melderegister ersehen werden kann, bezeichnete die Mieterin xxx die Wohnung xxxstraße xxx als ihren „Hauptwohnsitz“, in welchem sie von 22.10.2019 bis 2.9.2020 ihren Wohnbedarf im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen deckte. Die Wohnung xxxstraße xxx diente der Mieterin xxx somit nicht als Nebenwohnsitz / Freizeitwohnsitz. Daher war die Wohnung über den gesamten Abgabenzeitraum 1.8.2019 bis 31.10.2019 der Verfügungsgewalt des BF entzogen, sodass es ihm ab dem 1.8.2019 bis zum 31.10.2019 benommen war, die gegenständliche Wohnung faktisch zu nutzen. Daher war diese Wohnung im Abgabenzeitraum nicht als eine Ferienwohnung des Beschwerdeführers xxx zu qualifizieren.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass der BF xxx als Eigentümer der Wohnung xxxstraße xxx für den in Rede stehenden Abgabenzeitraum 1.8.2019 bis 31.10.2019 die pauschalierte Orts-(Kur-)taxe nicht zu entrichten hat, da der Tatbestand, an welchen das K-ONTG die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe knüpft, nicht gegeben war.

3. Rechtsgrundlagen:

3.1. Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs. 3 B-VG und § 17 VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere

a)bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer

1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;

2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;

3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)

c)bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

A. Grundsätzliche Anordnungen.

§ 114.

(1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.

(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.

(4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

15. Kein Neuerungsverbot

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a)in der Beschwerde,

b)im Vorlageantrag (§ 264),

c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines

Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a)§ 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b)§ 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c)§ 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d)§ 266 (Vorlage der Akten),

e)§ 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f)§ 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g)§§ 272 bis 277 (Verfahren),

h)§ 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 26 BAO normiert wie folgt:

(1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.

3.2. Die Einhebung von Abgaben der Gebietskörperschaften darf nur aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgen und ist die materielle Rechtsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG), LGBl 144/1970 zuletzt geändert durch LGBl 71/2018.

3.3. Aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung ist für die von der Abgabenbehörde im bekämpften Bescheid als steuerbares Objekt ausgewiesene Wohnung xxxstraße xxx die pauschalierte Orts-(Kur-)taxe für den Abgabenzeitraum 1.8.2019 bis 31.10.2019 nicht zu entrichten, da es an dem Abgabenanspruch iSd § 4 Abs 1 BAO mangelt, sodass eine Abgabenschuld des BF für die Wohnung xxxstraße xxx erst gar nicht entstanden ist.

3.4. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat – wie in der Beweiswürdigung unter II.2.4. zur unter II.1.4. getroffenen Feststellung dargetan – unter Beachtung des für das Verwaltungsgericht gemäß § 269 Abs 1 BAO geltenden Grundsatz der Amtswegigkeit des § 115 BAO die materielle Wahrheit erforscht und dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ermittelt (Untersuchungsgrundsatz). Dabei wurde nicht außer Acht gelassen, dass im Abgabenverfahren weder vor den Behörden, noch im Rechtsmittelverfahren ein Neuerungsverbot besteht (§ 115 Abs 4, § 270 BAO). Neue Tatsachen, Beweise und Anträge wurden daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren berücksichtigt.

Die Beweiswürdigung ergab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entrichtung der behördlich vorgeschriebenen Abgabe im gegenständlichen Falle nicht vorliegen, sodass daher spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Der Vollständigkeit halber wird zu dem im abgabenbehördlichen Verfahren zweimalig gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe (Schriftsatz vom 24.2.2020; Berufungsschriftsatz vom 11.3.2020) gemäß § 212a BAO ausgeführt, dass hierfür das Gericht unzuständig wäre. Die Entscheidung über einen solchen Antrag fällt in den Kompetenzbereich der Abgabenbehörde.

Ad Spruchpunkt II - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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