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KLVwG-982/2/2021•LVwG K KLVwG-982/2/2021
KLVwG-982/2/2021Landesverwaltungsgericht30.09.2021
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, unselbständiger Erwerbstätiger, Gesundheitsberatung 1450, Quarantäne, behördliche Absonderung, Bestätigung, Bescheidcharakter
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, Verein, eingetragen unter ZVR xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx und xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.5.2021, Zahl: xxx, wegen Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 14.1.2021 beantragte das xxx, eingetragener Verein (im Weiteren kurz: Beschwerdeführerin), gemäß § 32 EpiG Ersatz für die Vergütung des Verdienstentganges der Arbeitnehmerin xxx für den Zeitraum 3.11.2020 bis 9.11.2020. Dem Antrag angeschlossen sind ein Erhebungsformular, ein Berechnungsblatt sowie Lohnunterlagen der Arbeitnehmerin xxx und eine Bestätigung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.12.2020 ohne Geschäftszahl.
Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.5.2021, Zahl: xxx, den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass die unter der Tel. Nr.: 1450 eingerichtete telefonische Gesundheitsberatung eine bloße Servicestelle sei, der eine Behördenqualität im Sinne des EGVG oder des AVG nicht zukomme. Daher könne die unter der Tel. Nr.: 1450 eingerichtete Servicestelle weder eine Absonderung im Sinne der §§ 7 oder 17 EpiG behördlich anordnen, noch über eine von ihr empfohlene oder angeordnete Maßnahme rechtwirksam einen Bescheid erlassen. Dasselbe gelte auch für mündliche Absonderungen, die durch das Rote Kreuz oder einen Hausarzt ausgesprochen werden. Da verfahrensgegenständlich weder eine behördliche (telefonische) Anordnung, noch ein von der Behörde ergangener Absonderungsbescheid vorliegen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Als Rechtsgrundlagen werden die §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1a, 32 Abs. 1 und 46 EpiG angeführt.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 10.5.2021 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.5.2021, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass mit Schreiben der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.12.2020 bestätigt worden sei, dass sich xxx aufgrund des Verdachtes des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 in Selbstisolation zu begeben hatte, was ihr vom Roten Kreuz bzw. der Hotline 1450 aufgetragen worden sei. Dadurch, dass die Amtsärztin xxx die Isolation bis 9.11.2020 bestätigt habe, sei davon auszugehen, dass, auch wenn diese Absonderung durch das Rote Kreuz oder die Hotline 1450 vorerst mündlich ausgesprochen worden sei, diese der belangten Behörde zurechenbar sei und als Absonderung für den beantragten Vergütungszeitraum zu gelten habe. Wie die Behörde richtig ausführe, können Absonderungen auch mündlich ausgesprochen werden. Dies sei im vorliegenden Fall zwar vorerst nicht durch die Behörde selbst geschehen, durch die folgende amtsärztliche Bestätigung sei diese Vorgehensweise schließlich einer behördlichen Absonderung gleichzuhalten und wäre diese verpflichtet gewesen, einen solchen (Bescheid) folglich auch der abgesonderten Dienstnehmerin zuzustellen. Bekanntermaßen seien die Verwaltungsbehörden in der zweiten Welle der Pandemie ab Herbst 2020 mit einer Vielzahl an hoheitlichen Aufgabenerledigungen in Verzug gewesen, weshalb man sich auch einfacher Bestätigungen behalf, um den Bürokratieaufwand möglichst gering zu halten. Diese Vorgehensweise dürfe jedoch nicht zu Lasten des Dienstgebers gehen. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin der beantragte Verdienstentgang in voller Höhe zuerkannt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Der Beschwerde angeschlossen wurde die „Bestätigung“ der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.12.2020.
Mit Vorlageschreiben vom 31.5.2021 hat die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Gesamtakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Feststellungen:
xxx ist seit 1.8.2019 Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin, sie war dies somit auch im fallbezogenen relevanten Zeitraum zwischen 3.11.2020 und 9.11.2020. Aufgrund des Verdachtes des Vorliegens einer SARS-CoV-2 Infektion hat sich xxx in Selbstisolation begeben, wie sie dazu von der Servicestelle 1450 bzw. dem Roten Kreuz aufgefordert wurde.
Ein Absonderungsbescheid der Gesundheitsbehörde wurde über sie nicht erlassen. Es wurde weder ein mündlicher Bescheid verkündet, noch erfolgte eine niederschriftliche Beurkundung eines derartigen mündlich verkündeten Bescheides. Auch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt lag nicht vor.
Die Beschwerdeführerin zahlte ihrer Arbeitnehmerin den üblicherweise gebührenden Lohn auch für die Zeit der Selbstisolation von 3.11.2020 bis 9.11.2020 und machte mit Antrag vom 14.1.2021, gestützt auf § 32 EpiG, den Ersatz der Vergütung des Verdienstentganges geltend.
Die „Bestätigung“ der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.12.2020, keine Geschäftszahl, hat nachstehenden Inhalt:
„BESTÄTIGUNG
Im Wege vorliegenden Schreibens wird bestätigt, dass bei Frau xxx, geb. am xxx, am 03.11.2020 der Verdacht des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (neuartiges Corona Virus) bestand und die Genannte mithin vom Rotem Kreuz bzw. von der Hotline 1450 bzw. von dem Hausarzt/der Hausärztin aufgefordert wurde, sich bis 09.11.2020 in Selbstisolation zu begeben. Am 09.11.2020 wurde der Genannten schließlich mitgeteilt, dass zufolge des nunmehr vorliegenden negativen Testergebnisses keine Infektion vorliegt.
Für die Bezirkshauptmannschaft
xxx
Die Amtsärztin“
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus den mit dem Antrag vom 14.1.2021 vorgelegten Dokumenten (Erhebungsformular vom 14.1.2021, Berechnungsblatt über den Absonderungszeitraum 3.11.2020 bis 9.11.2020, Lohnunterlagen zur Arbeitnehmerin xxx sowie das Schreiben der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.12.2020) und dem Beschwerdevorbringen.
Es steht aufgrund des Akteninhalts fest, dass im Hinblick auf die Arbeitnehmerin kein Absonderungsbescheid der Gesundheitsbehörde ergangen ist. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass sich die betroffene Arbeitnehmerin aufgrund des Verdachtes einer SARS-CoV-2 Infektion in Selbstisolation begeben hat, wie sie dazu vom Roten Kreuz bzw. der Hotline 1450 aufgefordert wurde. Darüber hinaus wurde weder ein behördlicher Bescheid, noch ein sonstiges Schriftstück im Hinblick auf die „Selbstisolation“ von der belangten Behörde ausgestellt. Daraus ist zu schließen ist, dass der Arbeitnehmerin gegenüber kein mündlicher Bescheid verkündet worden ist (und ein solcher auch nicht niederschriftlich beurkundet wurde). Gegen eine derartige Bescheiderlassung spricht von vornherein, dass weder die Servicestelle 1450, noch das Rote Kreuz, noch ein Hausarzt die notwendige Behördeneigenschaft aufweisen, um hoheitlich handeln zu können.
Ebenso wenig handelt es sich bei der „Bestätigung“ der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.12.2020, die mit keiner Geschäftszahl versehen ist, um einen Bescheid. Dies weder nach dem äußeren Erscheinungsbild, noch nach dem Inhalt dieser Bestätigung, mit der lediglich bestätigt wird, dass bei Frau xxx am 3.11.2020 der Verdacht des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 bestand und diese vom Roten Kreuz bzw. von der Hotline 1450 bzw. vom Hausarzt aufgefordert wurde, sich bis 9.11.2020 in Selbstisolation zu begeben. Dieses Schreiben begnügt sich mit der abschließenden Mitteilung, dass zufolge eines zwischenzeitig vorliegenden negativen Testergebnisses keine Infektion vorliegt.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 7 Abs. 1 und 1a Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021
Absonderung Kranker
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
[…]
§ 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021
Vergütung für den Verdienstengang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 33 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 702/1974
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 46 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 62/2020 lautet:
(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.
(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.
§ 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021
Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
Nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020 unterliegen Verdachts- Erkrankungs- und Todesfälle an 2019 nCOV („2019 neuartiges Coronavirus“) der Anzeigepflicht nach dem EpiG 1950.
„§ 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991,
BGBl. Nr. 51/1991 lautet:
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“
V.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin stützt den Antrag auf Ersatz der Vergütung des Verdienstentganges auf § 32 EpiG. Ein auf diese Bestimmung gestützter Ersatzanspruch setzt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut voraus, dass durch eine der in Abs. 1 Z 1 bis Z 7 angeführten Maßnahme ein Verdienstentgang eingetreten ist (vgl. VwGH 26.3.2021, Zahl: Ra/2021/09/0015), etwa durch eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 EpiG (§ 32 Abs. 1 Z 1 EpiG). Eine derartige Absonderung müsste mittels Bescheid erfolgen (§ 46 EpiG).
Zur „Bestätigung“ der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.12.2020:
Im Einzelnen sehen die §§ 58 ff AVG ausdrücklich vor, dass ein Bescheid als solcher zu bezeichnen und grundsätzlich auch zu begründen ist, den Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat und mündlich zu verkünden oder schriftlich zu erlassen ist. Schriftliche Bescheide haben gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG überdies die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten und sind grundsätzlich entweder vom Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen. Diese vom Gesetz geforderten Merkmale können als „Meisterfordernisse“ bezeichnet werden.
Allerdings sind für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid nach herrschender Ansicht nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich. Daher kann auch (relativ) formlos ergangenen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen, sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 RZ 6 und 7 [Stand 01.07.2005, Rdb.at]).
Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (vgl. VwGH 18.12.1991, Zahl: 91/12/0267).
Bloße, d.h. keinen solchen autoritativen Abspruch enthaltende Mitteilungen können nicht als Spruch iSd § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Dazu zählen beispielsweise die Mitteilung einer Rechtsansicht (vgl. VwGH 14.06.1995, Zahl: 95/12/0110), sonstige Rechtsbelehrungen (vgl. VwGH 20.02.1991, Zahl: 91/02/0012), die narrative Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, z.B. betreffend die Erlassung der für den Bescheid maßgeblichen Verordnung (vgl. VwGH 20.06.2001, Zahl: 2001/06/0013) oder die Bekanntgabe von sonstigen Tatsachen (vgl. VwGH 28.04.1993, Zahl: 93/12/0111). (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 RZ 17 und 18 [Stand 01.07.2005, Rdb.at])
Bei insgesamt objektiver Betrachtung der „Bestätigung“ der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.12.2020 kann dieser ein normativer Wille nicht entnommen werden. Die Erledigung ist insgesamt nicht auf eine Rechtsfeststellung gerichtet, sondern begnügt sich abschließend in der Mitteilung, dass zufolge eines zwischenzeitig vorliegenden negativen Testergebnisses der Arbeitnehmerin keine Infektion vorliegt. Im Übrigen wird lediglich der Gang des Geschehens wiedergegeben, wonach die Arbeitnehmerin aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 vom Roten Kreuz bzw. von der Hotline 1450 bzw. vom Hausarzt aufgefordert wurde, sich bis 9.11.2020 in Selbstisolation zu begeben.
Aus all den oben angeführten Gründen erschließt sich für das erkennende Gericht, dass dem Schreiben der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.12.2020 kein Bescheidcharakter zukommt.
Fallbezogen hat sich die Arbeitnehmerin aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 über Aufforderung durch das Rote Kreuz bzw. der Servicestelle 1450 vom 3.11.2020 bis 9.11.2020 in Selbstisolation begeben. Ein Absonderungsbescheid gemäß §§ 7 oder 17 EpiG wurde weder schriftlich erlassen, noch – den Fall einer mündlichen Verkündung vorausgesetzt – niederschriftlich beurkundet (vgl. VwGH 23.4.2021, Zahl: Ra 2020/09/0070). Daran mag auch das Vorliegen der Bestätigung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.12.2020 nichts ändern, zumal es sich dabei – unter Verweis auf Punkt 2. – nicht um einen Bescheid im Sinne des AVG handelt.
Zur Nichtdurchführung einer Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits die Akten in Zusammenschau mit der Beschwerde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C83 vom 30.03.2010 s.389, entgegenstehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde (vgl. VwGH vom 12. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043, mit Hinweis auf Rechtsprechung des EGMR sowie die viermonatige Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht im Betriebsanlagenverfahren gemäß § 359a Abs. 2 GewO 1994).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind der Beschwerdeführerin bekannt. Es waren keine weiteren Ermittlungsschritte und kein Parteiengehör vorzunehmen. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt, sodass nach dem Vorgesagten von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.
Es besteht daher kein Ersatzanspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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