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KLVwG-1064/5/2021•LVwG K KLVwG-1064/5/2021
KLVwG-1064/5/2021Landesverwaltungsgericht25.09.2021
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, Entgelt, ausbezahlter Betrag, Sonderzahlungen<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den xxx über die Beschwerde des Vereins xxx“, xxx, vertreten durch die xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10. Mai 2021, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag um Vergütung des Verdienstentganges eines abgesonderten Arbeitnehmers gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 teilweise abgewiesen wurde, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und wird im Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides der Betrag „EUR 1.522,68“ durch den Betrag „EUR 1.776,47“ ersetzt; der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides ist zu streichen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10. Mai 2021, Zahl: xxx, wurde dem Verein „xxx“ gemäß § 32 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang (Absonderung des Arbeitnehmers xxx) in der Höhe von Euro 1.522,68 zuerkannt (Spruchpunkt 1); der darüberhinausgehende Vergütungsbetrag wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2).
Gegen diesen Bescheid wendet sich die gegenständliche Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass die anteiligen Sonderzahlungen bei der Vergütung für den Verdienstentgang zu berücksichtigen sind, sodass eine Vergütung in der bereits ursprünglich beantragten Höhe begehrt wird.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
In dieser Verwaltungsangelegenheit fand am 20. September 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
2. Das Landesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Mit Antrag vom 4. Dezember 2020 hat der Verein „xxx“ einen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz für den Arbeitnehmer xxx, der in der Zeit vom 02. November 2020 bis 20. November 2020 abgesondert war, beantragt; dem Antrag war auch die entsprechende Lohn-/ Gehaltsabrechnung für den Monat November 2020 und ein ausgefülltes Berechnungsblatt angeschlossen. In der Lohn-/Gehaltsabrechnung wird ein Bruttolohn in der Höhe von € 2.045,63 ausgewiesen. Es wurde insgesamt ein Vergütungsbetrag in der Höhe von € 1.776,47 beantragt, der sich wie folgt zusammensetzt: Gehalt: € 1295,57; aliquote Sonderzahlung: € 215,93; Dienstgeberanteil: € 264,97.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10. Mai 2021, Zahl: xxx, wurde der Antragstellerin eine Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von Euro 1.522,68 zuerkannt - Spruchpunkt 1; der darüberhinausgehende Vergütungsbetrag wurde als unbegründet abgewiesen – Spruchpunkt 2. In der Begründung des Bescheides wird lediglich auf das Handbuch „Vergütungen EpiG Einheitlicher Vollzug für Anträge nach § 32 EpidemieG Unselbständige“ verwiesen; eine nähere Begründung, warum der Antrag teilweise abgewiesen wurde, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die gegenständliche Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass die anteiligen Sonderzahlungen bei der Vergütung für den Verdienstentgang zu berücksichtigen sind, sodass eine Vergütung in der bereits ursprünglich beantragten Höhe begehrt wird.
Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20. September 2021, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers teilgenommen hat – von der belangten Behörde ist niemand erschienen.
Hinsichtlich des Absonderungszeitraumes ist bereits im Bescheid der belangten Behörde festgehalten, dass der Absonderungszeitraum des Arbeitnehmers xxx vom 02. November 2020 bis 20. November 2020 dem korrespondierenden behördlichen Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes entspricht; dies ist unbestritten.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte der Vertreter der Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegen, dass sich ein Vergütungsbetrag unter Berücksichtigung der Sonderzahlung – wie im Antrag dargelegt - von € 1.776,47 errechnet.
Daher werden diese Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Der maßgebliche § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950 lautet wie folgt:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
Ausgehend vom oben dargelegten Sachverhalt war der im Bescheid genannte Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum abgesondert, sodass dafür nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung ein Anspruch auf Vergütung des geleisteten Entgelts besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094-11, ausgeführt, dass bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen ist, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Vergütung der geleisteten Sonderzahlung für den Abrechnungszeitraum im Antrag begehrt, sodass dieser ausgezahlte Betrag bei der Berechnung der Vergütung zu berücksichtigen ist; wie oben dargelegt, konnte der Vertreter der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar den im Berechnungsblatt errechneten Betrag (Euro € 1.776,47) darlegen. Somit ist der Beschwerdeführerin der beantragte Vergütungsbetrag in voller Höhe zuzusprechen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das maßgebliche Judikat ist in der Entscheidung zitiert
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