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KLVwG-S5-859/7/2020•LVwG K KLVwG-S5-859/7/2020
KLVwG-S5-859/7/2020Landesverwaltungsgericht24.09.2021
Bodenreformrecht, Bringungsrecht, ultima ratio, Land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Bringungsnotstand, Bittweg
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx Forstverwaltung, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 4.5.2020, Zahl: xxx, betreffend Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem K-GSLG, nach am 24.9.2021 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung sowie am 24.9.2021 stattgefundener Beratung, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insofern
F o l g e g e g e b e n ,
als die Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides „von 15. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres“ durch die Wortfolge „von 15. Mai bis 15. Oktober eines jeden Jahres“ ersetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit von der k.k. Grundlasten Ablösungs- und Regulierungs-Landes-Commission für Kärnten beurkundetem Vergleich vom 27.6.1861, Zahl: xxx, wurden die Weide- und Holzbezugsrechte der Liegenschaft vlg. xxx auf Grundstück Nr. xxx geregelt. Dabei wurde u.a. festgehalten, dass auf der Parz. xxx der jeweilige Besitzer der „xxx“ 100 Rinder, 6 Pferde, 80 Schafe und 6 Schweine unentgeltlich weiden darf. Überdies wurde ein Holzbezugsrecht (Bauholz für die beiden Alpenhütten und Viehstände sowie Zaunholz) eingeräumt.
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 6.6.1972, Zahl: xxx, wurden näher angeführte Grundstücke der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, des xxx zugunsten der xxx enteignet. Unter anderem hat die xxx mit dem in diesem Bescheid beurkundeten Übereinkommen dem Grundeigentümer und dessen Rechtsnachfolgern der u.a. Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, das unentgeltliche und immerwährende Geh- und Fahrrecht auf der xxxstraße, und zwar zwischen xxx und dem xxxbach, zum Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der genannten Grundstücke eingeräumt. Dieses eingeräumte immerwährende Geh- und Fahrrecht auf der xxxstraße zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken beinhaltet auch das Recht des Viehtriebes.
2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Mit Eingabe vom 24.1.2016 beantragte Herr xxx die Einräumung eines Bringungsrechtes nach den Bestimmungen des K-GSLG auf dem xxxforstweg der Liegenschaft des xxx. Der Antragsteller führte aus, dass der xxxforstweg abzweigend von der xxxstraße auf Parz. xxx (Eigentümer: xxx), beginne und über das Grundstück xxx (Eigentümer: xxx), verläuft. Durch die Einräumung des Bringungsrechtes auf dem „xxxforstweg“ wären seine Almflächen auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, sowie die Grundstücke des xxx Nr. xxx und xxx, die mit Weidedienstbarkeiten zugunsten der xxxhube belastet sind, erschlossen. Überdies würden die Servitutsflächen mit der xxxalm des Antragstellers eine almwirtschaftliche Einheit bilden.
Mit Schreiben vom 2.2.2016 hat die Agrarbehörde den Antrag vom 24.1.2016 Herrn xxx sowie Herrn xxx zur Kenntnis übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen hiezu eingeräumt.
Mit Eingabe vom 15.2.2016 erteilte Herr xxx sein Einverständnis für die Einräumung des beantragten Bringungsrechtes auf seiner Grundparzelle xxx, KG xxx.
Mit Äußerung vom 4.3.2016 führte Herr xxx zusammengefasst aus, dass ein Bringungsnotstand der Liegenschaft xxx nicht bestehe, zumal Herrn xxx die Zufahrt ohnehin gestattet wurde. Es sei jährlich eine entsprechende Vereinbarung mit Herrn xxx getroffen worden, die ihm die Zufahrt zu seinen Flächen ermöglicht habe. Demnach lägen die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem K-GSLG nicht vor. Beantragt wurde die Abweisung des Antrages vom 24.1.2016.
Mit Eingabe vom 19.12.2016 führte Herr xxx ergänzend aus, dass er privatrechtliche Vereinbarungen, welche einer Benützung der gegenständlichen Weganlage betreffen, aufgrund betrieblicher „Interner“ nicht an Dritte weitergeben könne. Es bestehe jedoch eine entsprechendes verbüchertes Wegerecht auf der gegenständlichen Weganlage.
Im weiteren Verfahren hat die belangte Behörde aufgrund des Antrags vom 24.1.2016 und der bisher erstatteten Äußerungen für den 7.12.2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde in Anwesenheit des Antragstellers sowie des Vertreters der xxx Forstverwaltung vereinbart, dass als weitere Gesprächsgrundlage die Agrarbehörde Kärnten einen Entwurf betreffend die zukünftige Erhaltung erarbeiten wird und die anfallenden Einkaufskosten für die Liegenschaft xxx berechnet werden sollen. Daraufhin hat die xxx Forstverwaltung mit Eingabe vom 1.3.2018 einen Flächenauszug mit Revierkarte für die Ausarbeitung eines Entwurfs betreffend der Einkaufskosten in die Weganlage xxxforstweg für die Liegenschaft xxx der Behörde übermittelt.
Mit Schriftsatz der Agrarbehörde Kärnten vom 27.2.2019 wurde die xxx Forstverwaltung darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie verpflichtet ist, eine Benützung und ein Befahren der im Servitutsgebiet befindlichen Bringungsanlagen durch den Weideberechtigten zum Zwecke der Ausübung der Weiderechte zu dulden, zumal von Herrn xxx im Rahmen einer Vorsprache bei der Agrarbehörde mitgeteilt wurde, dass ihm erklärt worden sei, dass er die Weganlage über die Grundstücke 1408/1 und 1408/4 im Jahr 2019 nicht mehr benützen dürfe.
Im weiteren Verfahren hat die belangten Behörde ein Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen xxx eingeholt. In seinem Gutachten vom 9.7.2019, Zahl: xxx, führt der agrartechnische Amtssachverständigen aus wie folgt:
„1. Auftrag
Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2016, eingegangen bei der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, am 26. Januar 2016, Zahl: xxx, stellte Hr. xxx, xxx, xxx, den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes auf der Weganlage „xxxtorstweg" der Liegenschaft des Herrn xxx im Sinne des § 2 Kärntner Güter- u. Seilwege Landesgesetz.
Der Antragsteller führt im Weiteren aus, dass der „xxxforstweg" abzweigend von der xxx Straße auf Parzelle xxx, Eigentümer xxx, xxx, xxx, beginnt und über das Grundstück xxx, Eigentümer xxx, bis zu seinen Almflächen der Einlagezahl xxx, KG xxx - xxx, führt.
Durch das einzuräumende Bringungsrecht werden sämtliche Parzellen der "xxxalm", xxx und xxx, wie auch die weiderechtsbelasteten Parzellen der Liegenschaft xxx, zugunsten der Liegenschaft xxx, Parzellen Nr. xxx und xxx, erschlossen. Die angeführten Grundstücke ergeben eine Bewirtschaftungseinheit und werden auch alm- wirtschlich gemeinsam genutzt.
Die beantragte Bringungsrechtstrasse „xxxforststraße" beginnt abzweigend von der xxxstraße auf Parzelle xxx und führt mit einer Länge von 2.874 bis zur Weggablung im gemeinsamen Grenzbereich der Parzellen xxx und xxx, alle KG xxx.
Die Weganlage ist eine, in ursprünglicher Raupenbauweise als Traktorweg, errichtete Forststraße, die im Zuge von Baumaßnahmen der xxx LKW tauglich ausgebaut wurde. Sie führt anfänglich durch sehr steiles und felsiges Gelände. Der Großteil der Wegtrasse befindet sich jedoch in mäßig steilem Gelände (20 - 40%) mit mittlerem Felsvorkommen und wenigen Nass- und Weichstellen. Die Wasserführung erfolgt durch Holzspulen. Die mittlere Wegbreite beträgt 3,0 m und weist eine Gesamtweglänge von 2.843 Ifm auf.
Lageplan:
xxx (Abb. 1)
Durch die Weganlage beanspruchte Grundstücke:
Parzelle
Katastralgemeinde
Eigentümer
xxx
xxx – xxx
xxx, xxx
xxx
xxx
xxx – xxx
xxx, xxx, xxx
xxx
xxx – xxx
xxx, xxx
xxx
xxx – xxx
xxx
Im laufenden Verfahren wurde die Liegenschaft xxx seitens der Agrarbehörde aufgefordert darzulegen, durch welchen Bescheid die gegenständliche Weganlage genehmigt wurde, da es sich hiebei um keine Weganlage nach dem Kärntner Güter- u. Seilwegelandesgesetz handelt. Weiters wurde ersucht die Erhaltungsbeiträge durch die xxx Hütte und durch den xxx offenzulegenden.
Mit Schreiben vom 02. Dezember 2016, Zahl: xxx, teilte die xxx Forstverwaltung mit, dass die Bescheide ohnehin aktenkundig sind und bei der Behörde aufliegen müsste. Bezüglich der privatrechtlichen Vereinbarungen wurde angegeben, dass diese nicht an Außenstehende weitergeben werden können. Nach Rücksprache mit der Bezirksforstinspektion xxx konnten hinsichtlich der Genehmigung auch keine Unterlagen beigebracht werden, da ohne genaue Aktenzahl und Bezeichnung alte Weganlagen schwer nachvollzogen werden können.
Durch diese Weganlage werden die Grundstücke der xxxalm, .xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, im Gesamtausmaß von 828,0445 Hektar erschlossen und befinden sich im alleinigen Eigentum von Hr. xxx. Vom „xxxforstweg" abzweigend wurde durch Hr. xxx eine, auf Eigengrund errichtete, Forststraße zur Erschließung des Almzentrums gebaut. Die Weganlage beginnt im gemeinsamen Grenzbereich der Parzellen xxx und xxx und endet nach 304 Ifm auf der Parzelle xxx, alle KG xxx.
Das Almzentrum der sogenannten "xxxalm" besteht aus einer Wirtschaftshütte sowie einem Stallgebäude. Derzeit erfolgt ein Auftrieb von durchschnittlich 50 Stück Jungvieh (Rinder, 1-2 Jahre), 7 Milchkühen und 200 Schafen. Während der Alpungszeit erfolgt die Viehnachschau täglich abwechselnd durch die Ehegatten xxx. Der Almauftrieb erfolgt je nach Witterung Anfang Juni und endet je nach Viehgattung für das Jungvieh Mitte/Ende September bzw. für die Schafe Anfang Oktober.
Als alternative Bringungsrechtstrasse zum xxxforstweg, um das weiderechtsbelastete Grundstücke xxx sowie die Almflächen des Hr. xxx zu erreichen, bietet die xxxforststraße, ebenfalls im Eigentum der Liegenschaft xxx. Die Weganlage beginnt abzweigende von der xxx Straße auf Parzelle xxx und führt über die Parzellen xxx, xxx, xxx, xxx und xxx mit einer Länge von ca. 7.200 Ifm bis zur Einbindung in den xxxforstweg wiederum auf Parzelle xxx.
Nach § 2 Abs. 1 K-GSLG sind Bringungsrechte von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn
a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlich gewidmeten Grundstücken oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und
b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interesse (Abs. 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen (Art, Inhalt und Umfang des Bringungsrechtes) entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
Mit diesem Gesetzestext wird im Wesentlichen der sogenannte Bringungsnotstand beschrieben, also eine mangelnde oder unzulängliche Bringungsmöglichkeit, wobei dieser finanzieller (wirtschaftlicher), technischer, oder rechtlicher Art sein kann.
Ein finanzieller/wirtschaftlicher Mangel liegt vor, wenn eine Parzelle zwar über eine Weganlage erreicht werden kann, diese Erreichbarkeit der Weganlage aber im Vergleich zu einer alternativen Erschließung wesentlich unwirtschaftlicher wäre, sodass dem Nutznießer des bereits bestehenden Bringungsrechtes ein wirtschaftlicher Nachteil verglichen mit einer alternativen Erschließung erwachsen würde.
Im gegenständlichen Fall gibt es für die betroffenen Flächen der Liegenschaft xxx keine alternativen Erschließungsmöglichkeiten über Eigengrund, bzw. anderen Privat- oder Gemeinschaftsanlagen, die nicht die Beanspruchung von Fremdgrund der Liegenschaft xxx bedürfen. Durch die Einräumung eines Bringungsrechtes auf der Trasse der Forststraße “xxx" auf Grundstück xxx wird am geringsten Fremdgrund beansprucht.
Von einem technischen Bringungsnotstand wird gesprochen werden können, wenn eine bestehende Weganlage auf Grund deren unzulänglichen Beschaffenheit, wie beispielsweise zu schmal oder zu steil, eine zweckmäßige Bewirtschaftung der betreffenden Grundstücke unmöglich macht bzw. zumindest in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Dies bedeutet, dass eine Bringungsanlage zwar vorhanden ist, aber sich in einen derart schlechten Zustand befindet, dass ein Befahren dieser mit allen zeitgemäßen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten für die Zwecke der Bewirtschaftung nicht möglich ist.
Der xxxforstweg weist zwar keinen Neubauzustand mehr auf, entspricht im vorliegenden Fall aber als eine dem technischen Standard entsprechende Bringungsanlage und kann diese mit allen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten befahren werden. Ein technischer Bringungsnotstand kann daher nicht abgeleitet werden.
Von einem rechtlichen Mangel spricht man dann, wenn allenfalls eine geeignete Bringungsanlage zur Bringung aus notleidenden Grundstücken vorhanden ist, diese Bringungsanlage jedoch mangels eingeräumter Rechte entweder nur nach Rückfrage mit dem Grundstückseigentümer benützt werden kann und dieser die Genehmigung jederzeit widerrufen kann (Bittweg) oder die Weganlage generell nicht in Anspruch genommen werden darf.
Die Benützung des „xxxforstweges" wird durch die Bezahlung eines jährlichen Beitrages in einem bestimmten Zeitraum durch die Liegenschaft xxx gewährt. Eine nachvollziehbare rechtliche Regelung durch Einräumung von Bringungsrechten, in Ausarbeitung durch die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx wurde zwar anfänglich durch die Liegenschaft xxx unterstützt, ist jedoch mittlerweile nicht mehr gewünscht. Aus diesem Grunde wird für die weitere Betrachtung davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall ein rechtlicher Bringungsnotstand vorliegt.
xxx (Abb. 2)
Entsprechend den Ausführungen des Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Parzellen xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, im Gesamtausmaß von 828,0445 Hektar ein rechtlicher Bringungsnotstand vorhanden ist, als es ursprünglich verabsäumt wurde, eine entsprechende rechtliche Regelung zur Erreichung der "xxxalm" festzulegen. Für die Bewirtschaftung der "xxxalm" erscheint dem Sachverständigen die Benützung der Forststraße "xxx" als einzig sinnvolle Erschließungsvariante, da jegliche andere Erschließungsvariante eine wesentlich höhere Fremdgrundinanspruchnahme mit sich bringen würde und Neubauvarianten im Nationalpark nicht anzustreben sind.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Parzelle xxx, It. Urkunde vom 27. Juni 1861, Zahl: xxx, zu Gunsten der Liegenschaft xxx weiderechtsbelastet ist und eine Zufahrt ins Servitutsgebiet ebenfalls bereits durch Beanspruchung der xxxforststraße notwendig.
Aus diesem Grund ist aus sachverständiger Sicht den Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht auf der in der Natur vorhandenen Forststraße „xxx" auf den Parzellen xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, für das Befahren mit allen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten im zeitlich unbeschränkten Zeitraum.“
Dieses Gutachten vom 9.7.2019 wurde den Parteien dieses Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom 29.7.2019 ergänzte Herr xxx seinen Antrag vom 24.1.2016 dahingehend, dass er den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes auf die Parz. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, erweitert.
Mit Stellungnahme vom 9.9.2019 führte Herr xxx, xxx Forstverwaltung, nunmehr vertreten durch xxx, aus, dass es richtig sei, dass Herrn xxx bis dato immer mittels Vereinbarung das Recht eingeräumt wurde, den im Eigentum der xxx Forstverwaltung stehenden xxxforstweg zum Zwecke der Almbewirtschaftung zu befahren. Richtig sei auch, dass eine solche Vereinbarung jährlich abgeschlossen worden sei. Die xxx Forstverwaltung sei bereit, mit dem Antragsteller eine langfristige Vereinbarung hinsichtlich der Benützung des xxxforstweges zum Zwecke der Almbewirtschaftung abzuschließen. Ein wie im Gutachten angeführter rechtlicher Bringungsnotstand (Bittweg) liege nicht vor. Die xxx Forstverwaltung werde mit dem Antragsteller in Kontakt treten, um eine zivilrechtliche Vereinbarung hinsichtlich der Benützung des xxxforstweges auszuhandeln und in weiterer Folge abzuschließen.
Mit im Verwaltungsakt einliegender Eingabe der xxx vom 19.11.2019 wurde hinsichtlich der beantragten Einräumung von Bringungsrechten zugunsten des Antragstellers die grundsätzliche Bereitschaft einer Zustimmung zur Entscheidung der Agrarbehörde Kärnten im Sinne des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 9.7.2019 erklärt. Dies gelte sowohl für die Parz. xxx, KG xxx, im Eigentum der xxx, wie auch des Grundstücks xxx, KG xxx, im Eigentum der xxx.
Aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.12.2019 geht hervor, dass Herr xxx mitgeteilt hat, dass es noch keine Vereinbarung mit der xxx Forstverwaltung, Herrn xxx, gebe. Der Rechtsvertreter der xxx Forstverwaltung habe erklärt, dass er nur einer befristeten Vereinbarung zustimme, was ihm aber zu wenig sei, weshalb er um Fortsetzung des Verfahrens ersuchte.
Aus dem weiteren Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.1.2020 geht hervor, dass von Herrn xxx mitgeteilt wurde, dass keine Einigung erreicht werden konnte. Herr xxx habe eine Vereinbarung für 10 Jahre angeboten, was Herrn xxx aber zu wenig sei, weshalb er um bescheidmäßig Erledigung ersuche.
Im Weiteren langte eine ergänzende Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen, datiert mit 26.3.2020, Zahl: xxx, bei der Agrarbehörde ein, in welchem der Amtssachverständigen ausführt wie folgt:
„Im Gutachten vom 09. Juli 2019, Zahl: xxx wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Grundstücke .xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht auf der in der Natur vorhandenen Forststraße „xxx" auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx im zeitlich unbeschränkten Zeitraum einzuräumen sein.
Der unbefristete Zeitraum wurde unter der Prämisse gewählt, da eine Bewirtschaftung aufgrund der Höhenlage und der damit verbundenen Schneelage sowieso nur eingeschränkt, in einem verkürzten Zeitfenster, möglich ist.
Nach mündlichem Auftrag der Rechtsabteilung vom 23. März 2020 ist diese Annahme außer Acht zu lassen und ein konkreter Bewirtschaftungszeitraum zu definieren.
Aus diesem Grund wird unter der dem Blickwinkel der Durchführung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der almwirtschaftlich genutzten Flächen, ein Zeitraum vom 01. Mai bis 15. Oktober eines jeden Jahres definiert.“
Mit Schriftsatz vom 3.4.2020 hat die belangte Behörde die ergänzende Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 26.3.2020 dem Antragsteller sowie der xxx Forstverwaltung übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt.
Daraufhin ersuchte Herr xxx mit Eingabe vom 17.4.2020 den Bewirtschaftungszeitraum mit 15.5. bis 31.10. zu definieren, zumal im Herbst zur Schwende und zum Säubern der Alpe ein längerer Zeitraum bis Ende Oktober notwendig sei; im Frühjahr würde der 15.5. reichen.
Von der belangten Behörde wurde im Aktenvermerk vom 20.4.2020 vermerkt, dass der agrartechnische Amtssachverständigen dieser Änderung des Bewirtschaftungszeitraumes zustimme.
Über die Neudefinierung der Befristung des einzuräumenden Bringungsrechts vom 15.5. bis 31.10. eines jeden Jahres wurde die xxx Forstverwaltung mit Schreiben vom 23.4.2020 in Kenntnis gesetzt. Eine Stellungnahme der xxx Forstverwaltung ist bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 4.5.2020, Zahl: xxx, hiezu nicht eingegangen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.5.2020, Zahl: xxx, wurde wie folgt entschieden:
„Zugunsten der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, je KG xxx, im derzeitigen Eigentum des Herrn xxx, wird, ausgehend von der xxxstraße über die nachstehend angeführten Grundstücke
Parzelle
Katastralgemeinde
Eigentümer
xxx
xxx – xxx
xxx, xxx
xxx
xxx
xxx – xxx
xxx, xxx, xxx
xxx
xxx – xxx
xxx, xxx
xxx
xxx – xxx
xxx
auf der in der planlichen Darstellung Beilage ./A türkis eingezeichneten Weganlage in der Zeit von 15. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt.
Bei der Weganlage handelt es sich um einen LKW-tauglichen Weg, wobei die mittlere Fahrbahnregelbreite rund 3 m beträgt und die Gesamtweglänge rund 2.840 Ifm ausmacht.“
Als Rechtsgrundlagen werden die § 1, 2 und 3 K-GSLG angeführt.
Nach Darlegung des Verfahrensganges führt die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung aus wie folgt:
„Gemäß § 1 Absatz 1 K-GSLG kann ein Bringungsrecht zugunsten von Grundstücken eingeräumt werden, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, also unmittelbar oder mittelbar der land- und forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Erschließung der sogenannten xxxalm, welche ein Gesamtausmaß von 828 ha aufweist. Abzweigend vom xxxforstweg wurde durch Herrn xxx auf Eigengrund bereits eine eigene Weganlage zur Erschließung seines Almzentrums errichtet. Das Almzentrum der xxxalm besteht aus einer Wirtschaftshütte sowie einem Stallgebäude. Derzeit werden durchschnittlich 50 Stück Jungvieh, 7 Milchkühe und 200 Schafe aufgetrieben und erfolgt die Viehnachschau während der Alpungszeit täglich. Der Almauftrieb erfolgt je nach Witterung Anfang Juni und endet je nach Viehgattung, für das Jungvieh Mitte bis Ende September bzw. für die Schafe Anfang Oktober. Bei den gegenständlichen notleidenden Grundstücken handelt es sich somit zweifelsohne um solche, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind.
Zur Einräumung eines Bringungsrechtes ist eine weitere Tatbestandsvoraussetzung erforderlich, nämlich es müssen die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke an einem Bringungsnotstand leiden. Zu den Erläuterungen zum Gesetz LGBI Nr. 4/1998 zu Zahl: Verf-139/16/1997 vom 10.04.1997 ist dazu Folgendes festgehalten:
Der Mangel einer ausreichenden Bringungsmöglichkeit für eine zweckmäßige Bewirtschaftung kann auch darin liegen, dass entweder überhaupt eine Bringungsmöglichkeit fehlt, oder eine zwar bestehende Bringungsmöglichkeit in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht unzulänglich ist. Ein schmaler, steiniger und stellenweise hohlwegartiger Karrenweg mit großen Steigungen oder immer nur bei trockenem Wetter befahrbarer Weg stellt eine technisch unzulängliche Wegverbindung dar. Ein Bittweg, also ein Weg, dessen Benützung in jedem Einzelfall von einer vorher erteilten Bewilligung abhängig ist oder ein Weg, dessen Benützung willkürlich widerrufen werden kann, kann zum Beispiel eine in rechtlicher Hinsicht unzulängliche Bringungsmöglichkeit sein. Schließlich kann eine technisch gute Verbindung jedoch in ihrer Erhaltung, die den Betrieb mit im Vergleich zu seinem Ertrag unverhältnismäßig hohen Kosten belasten würde, eine in finanzieller Hinsicht unzulängliche Bringungsmöglichkeit darstellen. Diese allgemeinen Voraussetzungen des Absatz 1 sind jedoch nicht gegeben, wenn durch die Einräumung des Bringungsrechtes bloß eine wirtschaftliche Erleichterung für die Grundstücke oder den Betrieb des Antragstellers erzielt werden würde.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Bringungsmöglichkeit vor, da Herrn xxx im Zuge jährlicher Vereinbarungen die Benützung der Weganlage gestattet wurde. Es stellt sich somit die Frage, ob ein sogenannter „Bittweg" eine rechtlich ausreichende Bringungsmöglichkeit darstellt.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Bittweg, und ein solcher liegt jedenfalls vor, wenn nur eine jährliche oder auch mehrjährige Vereinbarung zur Benützung der Weganlage abgeschlossen wird, keine rechtlich ausreichende Erschließung eines Grundstückes dar, die der Annahme eines Bringungsnotstandes entgegenstünde (vgl. VwGH 97/07/0037). Es liegt somit ein rechtlicher Bringungsnotstand vor.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim sogenannten xxxweg um eine bereits bestehende Weganlage. Eine alternative Bringungsrechtstrasse zum xxxforstweg bildet die sogenannte xxxforststraße, ebenfalls im Eigentum der Liegenschaft xxx. Die Weganlage beginnt abzweigend von der xxxstraße auf Parzelle xxx und führt über die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, mit einer Länge von rund 7.200 Ifm bis zur Einbindung in den xxxforstweg, wiederum auf Grundstück xxx. Allein die Weglänge von rund 7.200 Ifm zeigt im Vergleich zum xxxforstweg, der eine Weglänge von rund 2.800 Ifm aufweist, dass bei der xxxforststraße wesentlich mehr Fremdgrund in Anspruch genommen werden würde und verlangt die gesetzliche Bestimmung in § 3 lit. c., dass Fremdgrund in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird.
Beim xxxforstweg handelt es sich um eine bereits bestehende Weganlage, die ohnehin befahren wird und werden weder Menschen noch Sachen gefährdet. Auch werden möglichst geringe Kosten verursacht, da es sich bei der gegenständlichen Weganlage um eine bestehende Weganlage handelt, die zur Alternativerschließung eine wesentlich geringere Weglänge aufweist.
Betreffend die Vorteils-/Nachteilsabwägung sei festgehalten, dass für die Liegenschaft xxx durch die Einräumung des Bringungsrechtes jedenfalls ein Vorteil entsteht, da eine Gesamtfläche im Ausmaß von 828 ha dauerhaft erschlossen wird. Der Nachteil der Liegenschaft xxx liegt lediglich darin, dass eine erhöhte Befahrungsfrequenz vorliegt, andererseits muss Herr xxx jedoch auch zu den Wegerhaltungskosten beitragen. Auch besteht zugunsten der Liegenschaft des Herrn xxx (EZ xxx KG xxx) auf der gegenständlichen Weganlage ohnehin aufgrund der Bestimmung des § 5 Absatz 6 KWWLG ein Fahrtrecht, da sich diese, entsprechend der Urkunde, Zahl: xxx, im servitutsbelasteten Gebiet, befindet und der Eigentümer der weideberechtigten Liegenschaft, also Herr xxx, berechtigt ist, die Bringungsanlagen im belasteten Gebiet zur Ausübung des Weide- und Holzbezugsrechtes zu benützen. Die Vorteile der Erschließung der xxxalm überwiegen somit die Nachteile, die der Liegenschaft xxx bei Weitem.
Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung sei festgehalten, dass sich diese an der möglichen Weidezeit und auch der tatsächlichen Benutzbarkeit aufgrund der Höhenlage orientiert und für notwendige Schwend-, Säuberungs- und Zäunungsarbeiten vor und nach der Weidezeit noch ein Zeitraum für die Benutzung eingerechnet wurde. Diesbezüglich hat der Belastete auch keine Stellungnahme abgegeben.
Hinsichtlich der Entschädigung sei festgehalten, dass auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, wonach eine Trennung des Bescheidspruches über die Einräumung des Bringungsrechtes und die dafür zu leistende Entschädigung möglich ist, da die Beurteilung der Entschädigung kein Faktor der Vorteils- und Nachteilsabwägung sei. Die Entscheidung über die Entschädigung sei nämlich Rechtsfolge der Einräumung des Brin- gungsrechtes und keine Tatbestandsvoraussetzung für dessen Einräumung. Auch sei auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 03.12.2015, Zahl: KLVwGS51916/10/2015, verwiesen, wonach ein erstinstanzlicher Bescheid hinsichtlich der Einräumung des Bringungsrechtes bestätigt wurde, die Entscheidung über die Entschädigung und die Erhaltung jedoch aufgehoben und zur weiteren Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen wurde. Da vor allem im Hinblick auf die Beitragsleistung des xxx noch Unklarheiten bestehen, war vorerst nur über die Einräumung des Bringungsrechtes abzusprechen.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des xxx, xxx Forstverwaltung, vom 3.6.2020, in welcher als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes auf der Parzelle xxx, KG xxx, welche im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, zu Unrecht erfolgt sei. Die belangte Behörde stelle sich in ihrer Begründung unrichtigerweise auf den Standpunkt, dass ein rechtlicher Bringungsnotstand vorliege. Die Voraussetzungen für das Vorhandensein eines rechtlichen Bringungsnotstandes lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe dem Antragsteller seit mehr als 30 Jahren für die Dauer des jeweiligen Jahres die Benützung des xxxforstweges auf seiner Liegenschaft vertraglich eingeräumt. Auch sei die Benützung des xxxforstweges dem Antragsteller für das Jahr 2020 wiederrum aufgrund einer abgeschlossenen Vereinbarung zugesichert worden. Diese Vereinbarung könne vom Beschwerdeführer nicht jederzeit widerrufen werden und stelle daher auch keinen Bittweg dar. Schon gar nicht habe der Beschwerdeführer dem Antragsteller die Benützung der gegenständlichen Weganlage grundlos untersagt. Lediglich im Oktober 2018 sei dem Antragsteller die weitere Benützung des Weges bis zum Ablauf der Vereinbarung untersagt worden, da dieser gegen die getroffene Vereinbarung für das Jahr 2018 verstoßen habe. Für das Jahr 2019 sei wiederrum eine Benützungsvereinbarung abgeschlossen worden. Unrichtig sei weiters, dass eine nachvollziehbare rechtliche Regelung vom Beschwerdeführer nicht mehr gewünscht werde. Die belangte Behörde führe aus, dass der Antragsteller am 21.01.2020 erneut bei der Agrarbehörde erschienen sei und mitteilte, dass keine Einigung erzielt werden konnte, er jedenfalls ein dauerhaftes Fahrtrecht wolle, Herr xxx jedoch nur ein Fahrtrecht für 10 Jahre angeboten habe und ihm dies zu wenig sei. Diese Angaben des Antragstellers seien unrichtig und würden der getroffenen Vereinbarung anlässlich der Besprechung mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 08.01.2020 widersprechen. Die mit dem Antragsteller getroffene Vereinbarung sei rechtlich kein "Bittweg“. Die rechtliche Qualifikation eines Bittweges würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer jederzeit ohne Angabe von Gründen dem Antragsteller die Benützung des xxxforstweges auf seinem Grundstück untersagen könnte. Dies läge nicht vor. Die belangte Behörde stelle unrichtigerweise den Abschluss einer jährlichen bzw. mehrjährigen Vereinbarung einem Bittweg gleich. Ein rechtlicher Bringungsnotstand liege nicht vor. Wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgen würde, so wäre ein rechtlicher Bringungsnotstand immer schon gegeben, wenn nicht eine unbefristete Benützungsvereinbarung abgeschlossen werde. Diese Rechtsmeinung sei unrichtig. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.04.2020 sei die ergänzende Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 26.03.2020 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt worden. Der Amtssachverständige habe unter dem Blickwinkel der Durchführung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der aImwirtschaftlich genutzten Flächen einen Zeitraum vom 01. Mai bis 15. Oktober eines jeden Jahres definiert. Eine Stellungnahme hiezu sei vom Beschwerdeführer unterblieben, da dieser Zeitraum sich beinahe mit dem Benützungszeitraum in der zivilrechtlichen Vereinbarung decke. Mit Schreiben vom 23.04.2020 sei dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt worden, dass der Antragsteller ersucht habe, die von ihm beantragte Benützung nunmehr vom 15. Mai bis 31. Oktober zu definieren. Eine Stellungnahmemöglichkeit hiezu sei dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht mehr eingeräumt worden. Dem Beschwerdeführer sei zudem unverständlich, dass die Behörde keine Entschädigung für das dem Antragsteller mit Bescheid vom 04.05.2020 eingeräumte land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht festgesetzt hat. Die belangte Behörde wäre dazu verhalten gewesen eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zur Gänze abzuweisen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Im Gegenstand hat am 24.9.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten stattgefunden, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers, der Antragsteller xxx und ein Vertreter der mitbeteiligten Parteien xxx und xxx, teilgenommen haben und gehört wurden. Ebenso wurde der landwirtschaftliche Amtssachverständige xxx dieser Verhandlung beigezogen und ergänzend zu seinem bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten befragt.
II. Feststellungen:
Mit Eingabe vom 24.1.2016, erweitert und konkretisiert mit Schriftsätzen vom 29.7.2019 und 17.4.2020, beantragte der Antragsteller xxx die Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, über die Grundstücke xxx, KG xxx, (Eigentümer xxx jun.), xxx, KG xxx, (Eigentümer xxx), xxx, KG xxx, (Eigentümer xxx) und xxx, KG xxx, (Eigentümer xxx) in der Zeit vom 15.5. bis 31.10. eines jeden Jahres.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.5.2020, Zahl: xxx, wurde ein forst- und landwirtschaftliches Bringungsrecht für die berechtigten Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, über die (belasteten) Grundstücke xxx, KG xxx, (Eigentümer xxx), xxx, KG xxx, (Eigentümer xxx), xxx, KG xxx, (Eigentümer xxx) und xxx, KG xxx, (Eigentümer xxx), laut planlicher Darstellung der Beilage ./A in der Zeit vom 15.5. bis 31.10. eines jeden Jahres eingeräumt. Eine Entschädigung für das eingeräumte Bringungsrecht wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.5.2020 nicht festgesetzt und hat sich dies die belangte Behörde zur gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Eigentümer der u.a. belasteten Parzelle xxx, KG xxx, ist der Beschwerdeführer xxx.
Die beantragte Bringungsrechtsstraße „xxxforststraße“ beginnt abzweigend von der xxxstraße auf Parzelle xxx, KG xxx“ und führt mit einer Länge von 2.874 m bis zur Weggabelung im gemeinsamen Grenzbereich der Parzellen xxx und xxx, alle KG xxx. Der xxxforstweg weist zwar keinen Neubauzustand mehr auf, entspricht aber als eine dem technischen Standard entsprechende Bringungsanlage und kann diese mit allen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten befahren werden.
Für die bringungsberechtigten Grundstücke gibt es keine alternativen Erschließungsmöglichkeiten über Eigengrund bzw. andere Privat- oder Gemeinschaftsweganlagen, die nicht der Beanspruchung von Fremdgrund des Beschwerdeführers xxx bedürfen.
Das mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumte Bringungsrecht über die Variante „xxxforstweg“ hat, im Vergleich zu den anderen Varianten, die geringste Inanspruchnahme von Fremdgrund zur Folge.
Bis dato wurde dem Antragsteller xxx im Wege von zivilrechtlichen Vereinbarungen, mit dem Beschwerdeführer jeweils abgeschlossen für die Dauer eines Jahres, gewährt, gegen Bezahlung des in der jeweiligen Vereinbarung zu leistenden Entgeltes, den „xxxforstweg“ zum Zwecke der Bewirtschaftung seiner Almflächen zu befahren. Eine längerfristige, dauerhafte Vereinbarung zur Benutzung dieser Weganlage ist nicht vorliegend und konnte zwischen dem Antragsteller und dem Beschwerdeführer hierüber keine Einigung erzielt werden.
Das eingeräumte Bringungsrecht, u.a über das Grundstück des Beschwerdeführers auf Parzelle xxx, KG xxx, ist daher erforderlich, zumal für die bringungsberechtigten Grundstücke keine rechtlich gesicherte Bringungsmöglichkeit vorliegt.
Zur ordentlichen Bewirtschaftung der bringungsberechtigten Grundstücke ist ein Zeitraum vom 15.5. bis 15.10. eines jeden Jahres erforderlich.
III. Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zahl: xxx, insbesondere des darin einliegenden Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 9.7.2019, Zahl: xxx, sowie aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.9.2021.
Dass die bringungsberechtigten Grundstücke des Antragstellers nur über Fremdgrund - darunter immer Fremdgrund des Beschwerdeführers - erreichbar sind und die Zufahrt über die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Variante „xxxforstweg“ mit einer Länge von 2.874 m die geringste Inanspruchnahme von Fremdgrund aufweist, wird in der Beschwerde nicht bestritten.
Dass bis dato keine dauerhaft gesicherte rechtliche Zufahrtsmöglichkeit zu den bringungsberechtigten Grundstücken des Antragstellers vorliegend ist, ergibt sich ebenso aus dem Ergebnis des durchgeführten Beschwerdeverfahrens, insbesondere auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten zivilrechtlichen Vereinbarungen, die jeweils befristet auf ein Jahr die Benützung des xxxforstweges im dort näher definierten Zeitraum vorsehen.
Die Abänderung des Zeitraums des eingeräumten Bringungsrechtes auf den Zeitraum 15.5. bis 15.10. eines jeden Jahres fußt auf den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 24.9.2021, in welcher dieser ausführte, dass selbst unter Berücksichtigung von Vorarbeiten (z.B. Zaunarbeiten) im Frühjahr wie auch des Schwendens im Herbst sowie des Klimawandels sämtliche Arbeiten bis zum 15.10. abgeschlossen werden können. Aufgrund dieser Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, welchen in der Verhandlung am 24.9.2021 durch die verfahrensbeteiligten Parteien nicht entgegengetreten wurde, war der Zeitraum des eingeräumten Bringungsrechtes auf die Zeit vom 15.5. bis 15.10. eines jeden Jahres einzuschränken.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Güter- und Seilwegelandesgesetzes – K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998 idF LGBl. Nr. 106/2020 lauten:
§ 1
(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
a)jene Teile des fremden Grundes, auf denen ein Bringungsrecht ohne die bauliche Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wurde, so zu erhalten, daß das Bringungsrecht ausgeübt werden kann;
b) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
c) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
d) die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
e)die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
(3) Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 10 Abs 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 2
(1) Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn
a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und
b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
§ 3
(1) Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß
a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
d)möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für den im erforderlichen Ausmaß zu bestimmenden Zeitraum einzuräumen.
§ 11
(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben.
(2) Die Änderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes kann auch auf Grund eines Parteienübereinkommens erfolgen. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn das Übereinkommen den Voraussetzungen des Abs 1 und den Bestimmungen der Abs 3 und 4 entspricht.
(3) Wird ein Bringungsrecht geändert oder aufgehoben, so hat die Agrarbehörde gleichzeitig zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen hat. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insbesondere dann nicht angeordnet werden, wenn Kosten entstünden, die im Verhältnis zum Erfolg unwirtschaftlich sind, oder wenn der Fortbestand der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zur Abwendung von Gefahren für Menschen und Sachen erforderlich ist. Im letzteren Fall ist der notwendige Erhaltungsaufwand vom bisher Berechtigten zu tragen.
(4) Eingelöste oder enteignete Grundstücke sind von der Agrarbehörde auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers gegen eine angemessene Entschädigung rückzuübereignen; diese ist nach dem Wert der Grundfläche festzusetzen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass zwischen der Entschädigung und der seinerzeitigen Entschädigung kein Missverhältnis entsteht.
V.Erwägungen:
Die Bringungsrechte gehören ihrer Rechtsnatur nach zum öffentlichen Recht. Sie haben eine von den Dienstbarkeiten des ABGB (§§ 472 bis 530) verschiedene Rechtstellung und Behandlung. Sie sind daher nicht privatrechtliche Einrichtungen. Sie haben jedoch bezüglich Inhalt und Funktion Ähnlichkeiten mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten. Da liegt es auch nahe, bei der Ermittlung des Umfanges eines Bringungsrechtes auch auf die privatrechtlichen Grundsätze über die Ausübung von Dienstbarkeiten zurückzugreifen (vgl. VwGH 19.09.1996, 96/07/0075).
Eigentumsbeschränkungen, die sich aus den Bringungsrechten ergeben, bestehen unabhängig von der Eintragung im Grundbuch.
Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 K-GSLG ist das Bringungsrecht, das zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Es wird zu Gunsten und zu Lasten von Grundstücken eingeräumt. Berechtigtes Grundstück ist ein Grundstück, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet ist, also unmittelbar (zB als Acker, Alpe, Halt, Weide, Wiese) oder mittelbar (zB durch darauf errichtete Wirtschaftsgebäude) der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 K-GSLG sind Bringungsrechte einzuräumen, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den in § 3 Abs. 1 K-GSLG aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das von einem Bringungsrechtsantrag betroffene Grundstück zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken iSd § 2 Abs. 1 Z 1 K-GSLG gewidmet ist. Wird das von einem Bringungsrechtsantrag betroffene Grundstück zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt, so ist in weiterer Folge das Vorliegen einer Bringungsmöglichkeit zu prüfen.
Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass die vom Bringungsrechtsantrag umfassten Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, als solche der Land- und Forstwirtschaft anzusehen sind und ebenso der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 9.7.2019. Ebensowenig wird vom Beschwerdeführer bestritten, dass die bringungsberechtigten Grundstücke nur über Fremdgrund des Beschwerdeführers erreichbar sind.
Bestritten wird jedoch das Vorliegen eines rechtlichen Bringungsnotstandes, wobei auf die in der Vergangenheit abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen über die Benutzung des xxxforstweges verwiesen wird, die jeweils auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen wurden. Weiters erfolgen Einwendungen hinsichtlich des im angefochtenen Bescheid festgelegten Zeitraumes für die Ausübung des Bringungsrechtes vom 15.5. bis 31.10. eines jeden Jahres, da sich dieser auch nicht mit den bisher abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen decken würden sowie hinsichtlich der unterbliebenen Festsetzung einer Entschädigung für die Einräumung des Bringungsrechtes im angefochtenen Bescheid.
Der Mangel einer ausreichenden Bringungsmöglichkeit für eine zweckmäßige Bewirtschaftung kann darin liegen, dass entweder überhaupt eine Bringungsmöglichkeit fehlt oder eine zwar bestehende Bringungsmöglichkeit in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht unzulänglich ist. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt sich, dass grundsätzlich verlangt werden muss, dass in jedem Fall für die Schaffung einer zulänglichen Bringungsmöglichkeit in erster Linie der Eigengrund des Antragstellers herangezogen wird, wenn und soweit dies möglich ist, ohne den Betrieb des Antragstellers dadurch wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zu belasten (vgl. Erläuterungen zum K-GSLG, Verf-139/16/1997, § 1).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.12.2007, 2006/07/0093, ausgesprochen, dass die zwangsweise Begründung eines Bringungsrechtes über fremden Grund nur das letzte Mittel darstellen soll, für den Fall, dass die Bewirtschaftbarkeit eines landwirtschaftlichen Grundstückes auf andere Weise gar nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann. Was „angemessener Aufwand“ ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass es für die betroffenen Flächen des Antragstellers keine alternativen Erschließungsmöglichkeiten über Eigengrund bzw. über andere Privat- und Gemeinschaftsanlagen, die nicht der Beanspruchung von Fremdgrund der Liegenschaft xxx bedürfen, gibt. Ebenso wird durch die Einräumung des verfahrensgegenständlichen Bringungsrechts auf der Trasse der xxxforststraße, u.a. auf Grundstück xxx, KG xxx, am geringsten Fremdgrund beansprucht.
Zur technischen Ausgestaltung des xxxforstweges ergibt sich aus dem Amtssachverständigengutachten vom 9.7.2019, dass dieser zwar keinen Neubauzustand aufweist, jedoch eine dem technischen Standard entsprechende Bringungsanlage darstellt, die mit allen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten befahren werden kann.
Das Beschwerdeverfahren hat zudem hervorgebracht, dass dem Antragsteller bis dato für das jeweils laufende Jahr, nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer, die Möglichkeit der Bringung über den xxxforstweg gewährt wurde. Zu beachten ist jedoch, dass dem Antragsteller im Jahr 2019 eine solche Bringungsmöglichkeit zunächst nicht eingeräumt wurde, was offensichtlich erst nach Aufforderung durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.2.2019 geschah. Laufenden Gespräche zwischen dem Antragsteller und dem Beschwerdeführer über die Einräumung eines langjährigen bzw. dauerhaften Bringungsrechtes haben zu keinem Ergebnis geführt.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Bittweg, dessen Benützung dem Antragsteller nur auf drei Jahre gestattet wird, eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit dar (vgl. VwGH 21.6.1994, Zahl: 91/07/0128). Ein Bittweg stellt keine rechtlich ausreichende Erschließung eines Grundstückes dar, die der Annahme eines Bringungsnotstandes entgegenstünde (vgl. VwGH 23.11.2000, Zahl: 97/07/0037).
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn xxx getroffenen jährlichen Vereinbarungen zur Benutzung der Weganlage rechtlich kein „Bittweg“ seien, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach „in einem Angebot eines auf ein Jahr beschränktes und für den Fall der Verlängerung jederzeit widerrufbares Zufahrtsrecht eine einem bloßen Bittweg vergleichbare rechtliche unsichere Situation vorliegt“ (vgl. VwGH 25.10.2012, Zahl: 2011/07/0201).
Mangels einer entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung über die Nutzung des xxxforstweges zwischen dem Antragsteller und dem Beschwerdeführer, die eine Bewirtschaftung der Grundstücke des Antragstellers über den xxxforstweg auch über Parz. xxx, KG xxx, dauerhaft sicherstellt, liegt nach wie vor ein rechtlicher Bringungsnotstand vor.
Das Bringungsrecht wurde daher mit dem angefochtenen Bescheid zurecht eingeräumt.
Weiters war zu prüfen, ob das mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumte Bringungsrecht, bezogen auf den Zeitraum 15.5. bis 31.10. eines jeden Jahres, in diesem Umfang für die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke des Antragstellers erforderlich ist oder gegebenenfalls einzuschränken bzw. abzuändern wäre.
Aus den ergänzenden Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 24.9.2021 ergibt sich für das erkennende Gericht, dass für eine ordentliche Bewirtschaftung der Almflächen des Antragstellers der Zeitraum 15.5. bis 15.10. eines jeden Jahres ausreichend ist, zumal innerhalb dieses Zeitraums die erforderlichen Arbeiten sowohl im Frühjahr wie auch im Herbst abgeschlossen werden können. Daher war der im angefochtenen Bescheid angeführte Zeitraum für die Ausübung des Bringungsrechtes insofern abzuändern und einzuschränken.
Zum Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde wäre dazu verhalten gewesen, eine angemessene Entschädigung festzusetzen, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung zwischen der Einräumung eines Bringungsrechts und der Entscheidung über den dadurch ausgelösten Entschädigungsanspruch nicht verboten ist. Die Entscheidung über die Entschädigung einschließlich der Bemessung ihrer Höhe ist nämlich eine Rechtsfolge der Einräumung des Bringungsrechtes und keine Tatbestandsvoraussetzung für dessen Einräumung. (vgl. VwGH 22.12.2011, 2008/07/0021; 2.6.2005, 2004/07/0089).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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