LVwG K KLVwG-S5-159/12/2021

KLVwG-S5-159/12/2021Landesverwaltungsgericht24.09.2021

Regest

Bodenreformrecht, Minderheitenbeschwerde, Bringungsgemeinschaft, Vollversammlungsbeschluss, Beschwer, kassatorische Entscheidungsbefugnis, Neuregelung , Schrankenanlage

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S5-159/12/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.S5.159.12.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx, Agrarbehörde Kärnten, vom 07.12.2020, Zahl: xxx (xxx), mit welcher eine Minderheitenbeschwerde in den Spruchpunkten 1. bis 5. ab- bzw. zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1, 2 und 5 des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. und 4. des angefochtenen Bescheides wird

F o l g e g e g e b e n

und hat Spruchpunkt 3. wie folgt zu lauten und Spruchpunkt 4. zu entfallen:

„Der Minderheitsbeschwerde gegen den unter Tagesordnungspunkt 6. gefassten Vollversammlungsbeschluss der Bringungsgemeinschaft „xxx“ vom 22.09.2019 wird stattgegeben und der Beschluss behoben.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 07.12.2020, Zahl: xxx (xxx), wurde über die Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:

„1.

Die Minderheitenbeschwerde zu Tagesordnungspunkt 3. wird als

u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n .

2.

Die Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt 5. wird als

u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n .

3.

Die Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt 6. – Ausscheidung von Grundstücken – wird als

u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n .

4.

Die Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt 6. – Reduktion der Anteile xxx-xxx – wird als

u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n .

5.

Die Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt 8. – Aufstellung eines Schrankens – wird als

u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n .

6.

Der Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt 8. – Ausfolgung eines Schlüssels an die Jäger der Jagdgesellschaft KG xxx gegen einen einmaligen Erlag von € 50,-- - wird s t a t t g e g e b e n und wird der unter Tagesordnungspunkt 8. gefasste Beschluss in Bezug auf die Jagdgesellschaft b e h o b e n .“

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zu Tagesordnungspunkt 3. keine Beschlussfassung erfolgt sei und daher die Minderheitenbeschwerde zu diesem Tagesordnungspunkt als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Zu Tagesordnungspunkt 8. sei einerseits beschlossen worden einen Schranken zu errichten und diesen am ursprünglichen Platz des Schrankens am Beginn der Weganlage zu situieren. Der Bringungsgemeinschaft stehe es jedenfalls zu, einen Schranken am Beginn der Weganlage zu errichten und sei eine Beschwer des Beschwerdeführers durch die gegenständliche Beschlussfassung nicht zu erkennen. Weiters sei aber auch zu Tagesordnungspunkt 8. beschlossen worden, dass den Mitgliedern der Jagdgesellschaft KG xxx gegen einen einmaligen Erlag von € 50,-- ein Schlüssel ausgehändigt werde. Dies führe zu einer Erweiterung des Bringungsrechtes, da das Bringungsrecht nicht das Recht umfasse, zu Jagdzwecken zuzufahren. Es war daher dieser Beschluss zu beheben. Betreffend die Entlastung des Kassenführers könne ebenso keine Beschwer des Beschwerdeführers erkannt werden, weshalb die Minderheitenbeschwerde zu Tagesordnungspunkt 5. als unbegründet abgewiesen werde. Unter Tagesordnungspunkt 6. sei die Beschlussfassung über den Austritt bzw. Teilaustritt verschiedener Grundstücke bzw. die Reduktion der Beanteilung der Liegenschaft xxx-xxx erfolgt. Betreffend den Austritt eines Mitgliedes sei eine Minderheitenbeschwerde nicht zulässig und diesbezüglich die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich der Liegenschaft xxx-xxx sei kein Teilaustritt beschlossen worden, sondern sei lediglich beschlossen worden, die Beanteilung auf einen Satz von 50 % zu reduzieren. Auch hier sei nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer in seinen Rechten durch diesen Beschluss verletzt sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführt, dass er gegen die Einräumung der Bringungsrechte sei, zum Rechnungsprüfer seien mehrere Beanstandungen vorgebracht worden. In den Jahren 2016 und 2017 seien Vorschreibungen für die Erhaltung und den Einkauf gemacht worden, wofür es keine rechtliche Grundlage gebe. Die Vorschreibung könne nicht rückwirkend nach einer neuen Beanteilung gemacht werden. Im Kassabuch für die Vorschreibung der Erhaltungs- und Einkaufskosten gebe es keine Belege, sondern nur Bankauszüge, aus denen nicht ersichtlich sei, für welche Flächen bezahlt worden sei. Eine Entlastung des Rechnungsprüfers könne nicht gemacht werden, solange die Mängel nicht behoben seien. Eine Neubeanteilung mit einer Veränderung könne nur gemacht werden, wenn es Einstimmigkeit gebe und der Einzelne nicht benachteiligt werde. Ein Austritt von Grundstücken und Grundstücksteilen könne nur gemacht werden, wenn alle Mitglieder die Zustimmung erteilten. Zur Schrankenanlage führt der Beschwerdeführer aus, dass im Bescheid aus dem Jahr 1971 kein Schranken vorgesehen sei und dieser nur mit Zustimmung des Grundeigentümers aufgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer begehrt den Bescheid zu Punkt 3, 5, 6 und 8 aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Obmann der Bringungsgemeinschaft „xxx“ führt im Schreiben vom 31.03.2021 aus, dass die Basis für Beschlussfassung der Vollversammlungen (insbesondere in Fragen von Neubeanteilungen usw.) der letzten Jahre die vom Sachverständigen der Agrarbehörde erstellten Erläuterungen gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Einwendungen gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 07.12.2020 betreffen letztlich jene Einwendungen, die er in seiner Beschwerde gegen Beschlüsse der Vollversammlung vom 02.09.2019 vorgebracht habe. Tatsächlich sei unter Tagesordnungspunkt 3. kein Beschluss gefasst worden. Zu Tagesordnungspunkt 5. wird ausgeführt, dass der Bericht des Beschwerdeführers als Rechnungsprüfer in der Vollversammlung zur Kenntnis genommen worden sei, sein Antrag, Kassier und Vorstand keine Entlastung zu erteilen, jedoch in der Vollversammlung keine Mehrheit gefunden habe. Zu den Äußerungen, die Frage der vom Beschwerdeführer bestrittenen Höhe der Beanteilung, der Rechtmäßigkeit von Zu- und Austritten, die Beanteilung von Teilflächen usw. werde auf das technische Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen, dem die Vollversammlung bei ihren Beschlüssen gefolgt sei. Durch die von der Bringungsgemeinschaft geplante Schrankenanlage treffe für den Beschwerdeführer keine Erschwernis in der Bewirtschaftung seiner Flächen ein. Die Mitglieder seien der Auffassung, dass die Errichtung einer solchen Anlage das Recht der Bringungsgenossenschaft sei.

Dem Obmann der Bringungsgemeinschaft wird vom Landesverwaltungsgericht aufgetragen, darzustellen wer bei der Vollversammlung am 22.09.2019 mit wie vielen Anteilen anwesend war und mit welcher Mehrheit die Beschlüsse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten gefasst wurden.

Dieser Aufforderung ist der Obmann nachgekommen und teilte mit, dass 51,54 Anteile in Summe anwesend waren und listet im Einzelnen auf, wer mit welchen Anteilen vertreten war.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht, der meint, dass 52,7 Anteile anwesend waren.

Am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten fand am 24.09.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und der Obmann sowie der Schriftführer der Bringungsgemeinschaft gehört wurden.

II. Feststellungen:

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 22.10.1971, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft „Forstaufschließungsweg xxx“ (nunmehr xxx) gebildet. Entsprechend den bewilligten Projektsunterlagen beginnt die Wegeanlage auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, und führt mit einem Wegast bis in das Grundstück xxx, KG xxx, und mit einem weiteren Wegast bis in das Grundstück xxx, KG xxx.

Am 17.10.1985 fand eine Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft statt und wurde dem Ansuchen des xxx, der Bringungsgemeinschaft beizutreten, stattgegeben. Dies wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 03.06.1988, Zahl: xxx, beurkundet und festgehalten, dass xxx der Bringungsgemeinschaft beigetreten ist, sowie die Übernahme von 20 Erhaltungsanteilen.

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 02.08.1994, Zahl: xxx, wurde die Beanteilung des xxx dahingehend abgeändert, als dass infolge der Abänderung des Bringungsrechtes zu Gunsten des Grundstückes xxx, KG xxx, dieser nur noch mit 1,15 Anteilen an der Bringungsgemeinschaft beanteilt ist.

Bereits im Jahr 1997, nochmals wiederholend im Jahr 2004 beantragte die Bringungsgemeinschaft die Änderung der Beanteilung, da sich durch die Verlängerung der Weganlage und die zusätzliche Erschließung von Flächen neue Verhältnisse ergeben haben.

Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 21.11.2016, Zahl: xxx (xxx), wurde eine Änderung der Anteilsverhältnisse vorgenommen; im Spruchpunkt 3. wurde die neue Satzung genehmigt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21.12.2017, Zahl: KLVwG-S5-149/5/2017, wurde dieser Bescheid betreffend die Anteilsregelung aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Aus der Entscheidung ergibt sich, dass die Festlegung der Anteilsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 K-GSLG die Einräumung eines Bringungsrechtes voraussetzt. Eine Trennung dieser Aussprüche, die einen inneren Zusammenhang bilden, ist unzulässig, weshalb sich die Spruchpunkte 1. und 2. dieses Bescheides als rechtswidrig erweisen. Die Beschwerde gegen die Genehmigung der Satzung wurde als unbegründet abgewiesen mit der Begründung, dass nicht ersichtlich ist und wurde auch nicht konkret vorgebracht, inwiefern die Satzung (Mustersatzungen) den Beschwerdeführer benachteilige.

Die Satzung enthält in § 9 Abs. 2 folgende Bestimmung:

„Gegen Beschlüsse der Vollversammlung, die von weniger als 80 % der anwesenden Anteile getragen werden, können überstimmte Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine begründete (Minderheits)-Beschwerde richten. Mitglieder, welche der Vollversammlung ferngeblieben sind, steht ein Beschwerderecht nicht zu.“

Zur Buchführung wird in § 14 Abs. 2 der Satzung Folgendes ausgeführt:

„Die Buchführung hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1. Alle Einnahmen und Ausgaben der Bringungsgemeinschaft sind in zeitlicher und sachlicher Ordnung mit ihrem vollen Betrag ohne Abzug zu buchen (Bruttoverrechnung).

2. Die Buchungen dürfen nur aufgrund von Belegen durchgeführt werden. Die Belege sind entsprechend den erfolgten Buchungen lückenlos zu nummerieren und in einem Ordner abzulegen.

3. Aus den Kassabüchern und sonstigen Aufschreibungen dürfen keine Blätter entfernt und dürfen darin keine Radierungen vorgenommen werden. Die Eintragungen sind mit nicht entfernbaren Schreibmitteln vorzunehmen. Leere Zwischenräume sind unbeschreibbar zu machen.“

Aus dem Protokoll der Vollversammlung vom 22.09.2019 ergibt sich, dass 14 Mitglieder anwesend oder durch einen Bevollmächtigten vertreten waren. Der Obmann der Bringungsgemeinschaft legt im Einzelnen dar, wer bei der Vollversammlung mit welchen Anteilen vertreten war:

xxx vlg. xxx (2,21 Anteile)

xxx vlg. xxx (0,56 Anteile)

xxx vlg. xxx (3,31 Anteile)

xxx (1,5 Anteile)

xxx in Vertretung seines Großvaters xxx vlg. xxx (4,38 Anteile)

xxx jun. vlg. xxx (4,14 Anteile)

xxx. Vlg. xxx (1,16 Anteile)

xxx vlg. xxx (0,33 Anteile)

xxx vlg. xxx (1,27 Anteile)

xxx vlg. xxx (2,30 Anteile) auch als Vertreter der xxx vlg. xxx (8,84 Anteile)

xxx vlg. xxx (2,61 Anteile), zugleich als Vertreter von xxx vlg. xxx (1,62 Anteile)

xxx vlg. xxx, xxx und xxx (17,31 Anteile)

Bei der Vollversammlung waren insgesamt 51,54 Anteile anwesend, wovon 11,14 Anteile auf den Beschwerdeführer und auf xxx fallen. Das sind 21,7 % der anwesenden Anteile.

Weiters wird im Protokoll zu Vollversammlung am 22.09.2019 Folgendes ausgeführt:

„TOP 3)

Der Obmann erstattet seinen Bericht und erläutert ausführlich den Grund für die heutige Sitzung. Er ersucht den Schriftführer vorab zwei Schriftsätze (Schreiben/Bescheid über Einräumung von Bringungsrechten der Agrarbehörde vom 23. Juli 2018 und Schreiben des Obmanns an die Agrarbehörde vom 19. September 2018) zu verlesen.

xxx-xxx erklärt dazu, dass die ihm entstandenen Schäden bisher von keinem Amtssachverständigen begutachtet worden seien. Er weist außerdem darauf hin, dass er gegen den Bescheid vom 23. Juli 2018 Berufung angelegt habe.

In der Diskussion weisen die Vorstandsmitglieder darauf hin, dass sämtliche notwendigen Beschlüsse unter TOP 6) gefasst werden. Die Einräumung von Bringungsrechten sei dabei subsummiert.

TOP 4)

Der Kassier gibt einen Bericht über die Finanzlage. Am 11. August 2016 wies das Konto der Genossenschaft ein Guthaben von 6.995,67 € aus, am 30. Juni 2019 (als Stichtag für die Rechnungsprüfung) ein Guthaben von 2.911.- €. Im Rahmen seines Kassaberichts erläutert der Kassier im Detail Ein- und Ausgänge dieses Zeitraums. Er weist darauf hin, dass noch Forderungen abzuklären bzw. zu bereinigen seien; zum einen die Forderung der Schlosserei xxx für den Schranken sowie zum zweiten die Forderung von xxx an die Genossenschaft. Weiters verweist er auf die offenen Forderungen der Genossenschaft an xxx-xxx betreffend Schotter bzw. an xxx-xxx betreffend seinen Beitrag zur Wegerhaltung. xxx-xxx äußert sich dahingehend, dass keine weitere Verpflichtung zur Lieferung von Schotter bestehe und er seinen Wegbeitrag erst begleichen werde, wenn die ihm durch die Wegsanierung entstandenen Schäden abgegolten worden seien.

TOP 5)

Rechnungsprüfer xxx berichtet, dass er gemeinsam mit dem zweiten Rechnungsprüfer xxx die Rechnung am 19. September 2019 (beginnend mit dem Jahr 2013) geprüft habe und bringt dazu vor:

•Für das Rechnungsjahr 2014 kritisiert er die angefallenen Spesen

•Für das Jahr 2015 kritisiert er, dass Rechnungslegungen (z. B. 4/2015) nicht im Jahr der erfolgten Arbeit erfolgt seien. Zukünftig haben Rechnungslegungen im Jahr der Auftragserledigung zu erfolgen.

•Für 2015 kritisiert er, dass Mahnspesen angefallen seien und vor allem bemängelt er die seiner Meinung nach zu hohen Kosten für die Wegsanierung in diesem Jahr.

•Für 2016 merkt er an, dass

oVorschreibungen im Belegbuch gesondert auszuweisen seien

oDie Vorschreibungen nach dem alten Beanteilungsschlüssel (nach ihm 75,85 Anteile) hätten erfolgen müssen

• Für 2017

oPos. 4/2017 (Rechnung Copy-Shop): Hier fehlt die Rechnung

oPos. 29/2017 (Fehlende Rechnung): Diese wird vom Kassier in der Sitzung vorgelegt!

• Für 2018 bzw. 2019:

oPos. 2/2019 Vorschreibung an xxx: Diese sei s. E. nicht zu recht erfolgt. xxx als Vertreter xxx wendet ein, diese Vorschreibung sei aufgrund des Gutachtens der ABB und des Beschlusses der Vollversammlung erfolgt.

Der Rechnungsprüfer resümiert dahingehend, dass Kassier und Vorstand nicht zu entlasten seien. Der Obmann bringt diesen Antrag zur Abstimmung. Dafür stimmt xxx-xxx (mit Stimmdelegation xxx-xxx) alle anderen Mitglieder stimmen dagegen. Der Antrag, Kassier und Vorstand nicht zu entlasten ist daher MIT MEHRHEIT abgelehnt.

xxx stellt hierauf den Antrag auf Entlastung, der zur Abstimmung gebracht und MIT MEHRHEIT (Gegenstimmen: xxx-xxx mit Stimmdelegation xxx-xxx) angenommen wird. Bei beiden Abstimmungen gab es keine Enthaltung!

TOP 6)

Der Obmann erläutert kurz diesen TOP und bringt den Antrag, dessen Textierung - Beschlussfassung über die Neuaufnahme und den Austritt von Mitgliedern/Grundstücken aus der Bringungsgenossenschaft aufgrund der Empfehlungen der Agrarbezirksbehörde bzw. auf Basis des Gutachtens des Amtssachverständigen der ABB xxx - auf einer Empfehlung der ABB beruht und auch die Einräumung von Bringungsrechte beinhaltet, zur Abstimmung. Auf Basis dieses Antrages scheiden die Parzellen xxx bis xxx (xxx), xxx und xxx (xxx) und xxx und xxx (xxx) zur Gänze aus der Genossenschaft aus, xxx-xxx bleibt mit einem Satz von 50 % beanteilt, die Parzellen xxx (xxx), xxx (xxx) und xxx und xxx (xxx) gehören mit Teilflächen der Genossenschaft an.

Der Obmann stellt hierauf den Antrag, der MIT MEHRHEIT (Gegenstimmen: xxx-xxx mit Stimmdelegation xxx-xxx) angenommen wird. Bei dieser Abstimmung gab es keine Enthaltung!

TOP 7)

Unter diesem TOP erfolgt die Wahl des Vorstandes. Der Obmann fasst die Vorschläge der Mitglieder zusammen und bringt den Antrag zur Abstimmung, der EINSTIMMIG angenommen wird. Bei der Abstimmung gab es keine Enthaltung. Dem neugewählten Vorstand gehören an:

Obmann: xxx

Stellvertreter: xxx

Kassier: xxx

Schriftführer: xxx

Vorstandsmitglied: xxx

Ersatzmitglied: xxx

xxx schlägt vor, xxx und xxx zu Rechnungsprüfern zu wählen. Der Obmann bringt den Antrag zur Abstimmung, der MIT MEHRHEIT - bei einer Enthaltung (xxx, der xxx-xxx vorgeschlagen hätte) - angenommen wird.

Im Anschluss an die Wahlen werden verschiedene Themen besprochen. Man verständigt sich darauf, dass Einsichtnahmen in die Rechnungsunterlagen der Genossenschaft durch Mitglieder der Genossenschaft jederzeit möglich sind, jedoch nur im Beisein des Kassiers erfolgen dürfen.

TOP 8)

Der Obmann regt an, dass die Beschlussfassung über die Verumlagung der Wegsanierung erst nach der Gültigkeit eines neuen Bescheides erfolgen sollte. Damit zeigen sich die Mitglieder einverstanden.

Der Obmann gibt einen Bericht über die Schrankenanlage. Jener Schranken, der von der Schlosserei xxx angefertigt wurde, hat nicht entsprochen. Der Obmann legt einen Kostenvoranschlag für eine Schrankenanlage vor, wie sie am xxx-Weg errichtet wurde. Die Kosten würden sich exklusiv Schlüssel und Montage auf 1.671.- € belaufen. Er stellt den Antrag, einen solchen Schranken gemäß Kostenvoranschlag zu errichten. Dieser Schranken soll am Platz des ursprünglichen Schrankens (i. e. am Beginn des Weges) errichtet werden. Der Obmann wird von der Vollversammlung zudem beauftragt, mit der Behörde abzuklären, ob in diesem Fall das Einvernehmen mit dem Grundbesitzer, dessen Parzelle nicht Teil der Genossenschaft ist, herzustellen ist. Der Antrag wird MIT MEHRHEIT (Gegenstimmen: xxx-xxx mit Stimmdelegation xxx- xxx) angenommen. Bei dieser Abstimmung gab es keine Enthaltung!

xxx-xxx erklärt, „dass der Schranken nicht in seiner Parzelle errichtet werden darf, da er einer Bewirtschaftung hinderlich ist,“ und verlangt die Protokollierung seines Einwandes. Demgegenüber vertreten die Mitglieder die Auffassung, dass die Weganlage Teil der Genossenschaft sei, auch wenn der Grundbesitzer mit der angrenzenden Parzelle der Genossenschaft nicht angehöre.

xxx stellt den Antrag, dass gegen einen einmaligen Erlag von 50.- € jedes Mitglied der Jagdgesellschaft KG xxx einen Schlüssel erwerben könne. Bei Verlust werde ein weiterer Schlüssel nur gegen den Betrag von 100.- € ausgefolgt. Die Ausgabe der Schlüssel erfolgt durch den Obmann der Jagdgesellschaft, der die Schlüssel gegen Nennung des Namens des Erwerbers und Bezahlung von 50.- € pro Schlüssel beim Obmann der Genossenschaft beheben könne. Dieser führt auch die Evidenz über die ausgegebenen Schlüssel.

Der Antrag wird MIT MEHRHEIT (Gegenstimmen: xxx-xxx mit Stimmdelegation xxx-xxx) angenommen. Bei dieser Abstimmung gab es keine Enthaltung! xxx-xxx verlangt die Protokollierung seines Einwandes, „wonach die Jagdgesellschaft zudem einen jährlichen Beitrag von 100.- € zur Wegerhaltung leisten sollte.“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.09.2019, bei der Behörde persönlich abgegeben am 30.09.2019, Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt 3, 5, 6 und 8.

Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung am 27.05.2020 durch und wurde im Protokoll Folgendes festgehalten:

„Zu Tagesordnungspunkt 3.:

Festgehalten wird, dass laut Protokollierung zu Tagesordnungspunkt 3. Kein Beschluss gefasst wurde. Herr xxx bringt vor, dass der Schriftführer das Schreiben der Agrarbehörde vom 23.07.2018, Zahl: xxx, verlesen hat und habe der Schriftführer alle Mitglieder angesprochen und gesagt, dass sie das Schreiben bekommen hätten und habe gefragt, ob irgendjemand einen Einwand gegen dieses Schreiben habe, sodass es Rechtskraft erhalte. Für ihn sei dies eine Abstimmung gewesen und habe er dagegen gestimmt, dies deshalb, da der gegen das vorgenannte Schreiben der Agrarbehörde mit Schriftsatz vom 22.08.2018 sehrwohl einen Einwand vorgebracht habe. Der Obmann bringt vor, dass zu Tagesordnungspunkt 3. definitiv kein Beschluss gefasst worden ist, sondern wurde lediglich Bericht erstattet.

Zu Tagesordnungspunkt 5. - Bericht der Rechnungsprüfer und Antrag auf Entlastung:

Seitens des Herrn xxx werden folgende Rechnungsposten bemängelt:

1. Beleg 6 d 2013 Ausgabe € 840,00 an xxx

Im Jahr 2013 wurde von Herrn xxx eine Rechnung für Arbeiten mit dem Frontlader in der Höhe von € 440,- an die Bringungsgemeinschaft gestellt. Die Arbeiten haben jedoch tatsächlich im Jahr 2012 stattgefunden und wurden seitens der Gemeinde Stauden entlang der Weganlage abgeschnitten. Herr xxx ist der Meinung, dass keinesfalls elf Arbeitsstunden mit dem Traktor für das Entfernen der geschnittenen Stauden anfallen können und dies auch nicht notwendig sei. Der Obmann habe ausgeführt, dass er die Arbeiten gemacht habe, tatsächlich die Rechnung gestellt habe jedoch Herr xxx, sein Sohn. Der Obmann legt der Agrarbehörde den Beleg über die Arbeitsstunden vor, wonach am 06.09.2012 sechs Stunden und am 07.09.2012 fünf Stunden mit dem Frontlader á € 40,- pro Stunde verrechnet wurden. Der Obmann führt aus, dass sogar mit der Motorsäge nachgeschnitten wurde, da die Gemeinde mit dem Arbeitsgerät nicht alle Stauden entsprechend wegschneiden konnte. Auf den Vorwurf, dass Herr xxx die Rechnung gestellt habe, Herr xxx jedoch die Arbeiten durchgeführt habe, erklärt der Obmann, dass die Arbeiten teilweise von ihm und teilweise von seinem Sohn durchgeführt worden seien. Die Rechnung habe als Gesamtes jedoch sein Sohn gestellt.

Herr xxx bemängelt weiters die Verrechnung von zehn Traktorstunden á € 40,- für Arbeiten aus dem Jahr 2011. Die Firma xxx hat 2 - 3 Fuhren Schotter auf die

Bringungsanlage geliefert und wurden von Herrn xxx wiederum erst wieder zwei Jahre später Arbeitsstunden verrechnet. Seiner Meinung nach können für das Verbringen des Schotters keinesfalls zehn Traktorstunden angefallen sein. Wiederum habe Herr xxx die Arbeiten gemacht, die Rechnung jedoch Herr xxx gestellt. Der Obmann legt der Agrarbehörde einen Rechnungsbeleg über geleistete Arbeiten am 29.08.2011 vor, wonach für zehn Traktorstunden á € 40,- insgesamt € 400,- verrechnet wurden. Der Obmann führt aus, dass der Schotter mit einem Frontlader und Heckschild planiert wurde. Andernfalls hätte ein Bagger organisiert und seitens der Bringungsgemeinschaft bezahlt werden müssen und wäre dies für die Bringungsgemeinschaft wesentlich teurer gewesen. Der Amtssachverständige führte aus, dass allein für die An- und Abreise des Baggers diese Arbeitsstunden in Rechnung zu bringen sind. Allein dies wäre schon teurer als die von Herrn xxx verrechneten € 400,-. Der Obmann erklärt, dass die Arbeiten teilweise von ihm und teilweise von seinem Sohn gemacht worden seien. Herr xxx bemängelt, dass die Arbeitsleistung des Herrn xxx am 29.08.2011 laut Beleg stattgefunden hat, die Rechnung der Firma xxx als Lieferdatum den 29.09.2011 ausweist. Herr xxx erklärt, dass es sich hiebei um einen Schreibfehler handelt.

Herr xxx bemängelt, dass im Jahr 2015 die Gemeinde wiederum Stauden freigeschnitten habe, jedoch keine Arbeitsleistung seitens eines Mitgliedes für das Wegräumen der Stauden notwendig gewesen sei. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar und könne er sich nicht erklären, warum dies 2013 notwendig gewesen sein soll. Der Obmannstellvertreter führt aus, dass, wenn die Weganlage in regelmäßigen und nicht allzu langen Abständen freigeschnitten wird und das Schnittgut keinen zu großen Durchmesser hat, ein Wegräumen der Stauden einfach nicht notwendig ist. Wenn man jedoch die Weganlage für sechs Jahre nicht freischneidet, fällt Schnittgut an, welches entsorgt werden muss, dies deshalb, da es vom Durchmesser her viel stärker ist.

2. Beleg 7 2015 Rechnung der Firma xxx Ausgabe € 5.345,40

Herr xxx bemängelt, dass auf dieser Rechnung insgesamt 48,5 Baggerstunden zum Preis von € 68,- verrechnet worden sind. In diesem Zuge wurde Schotter auf seinem Grundstück entnommen und auf der Weganlage aufgebracht und ist seiner Meinung nach der Bagger teilweise gestanden und müsste hiefür ein geringerer Stundensatz verrechnet werden, dies für die Stehstunden.

Der Obmann bringt vor, dass er sich erinnern könne, dass damals Schotter vom Grund des Herrn xxx entnommen worden sei und der Bagger diesen auf den LKW aufgeladen habe. In weiterer Folge habe er mit Frontlader und Schild den Schotter auf der Weganlage planiert. Die Rechnung der Firma xxx sei entsprechend dem Angebot gestellt worden und habe sonst kein Mitglied irgendeinen Einwand erhoben. Seiner Meinung nach sei die Rechnung korrekt gestellt.

Weiters bemängelt Herr xxx, dass Grader und Walze erst im Dezember, dies vom Land Kärnten, zum Einsatz gekommen seien und nicht gleichzeitig mit der Firma xxx, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt sowohl Grader als auch Walze frei zur Verfügung gehabt habe. Seiner Meinung nach wäre der gleichzeitige Einsatz für die Bringungsgemeinschaft kostengünstiger gewesen, man hätte sich die Traktorstunden erspart.

Der Obmannstellvertreter führt aus, dass Grader und Walze nicht gleichzeitig mit der Schotteraufbringung zum Einsatz gekommen sind, dies deshalb, da im September noch viele Holzabfuhren vorgenommen werden. Wenn man das Grädern und Einwalzen sofort gemacht hätte, wäre die Arbeit wieder sinnlos gewesen, da durch die vermehrten Holzabfuhren die Weganlage wieder Schaden genommen hätte. So konnte sich der Schotter setzen.

Herr xxx führt aus, dass die Rechnung des Landes Kärntens im Dezember 2015 gestellt wurde, die Arbeiten jedoch tatsächlich Anfang Oktober 2015 durchgeführt wurden, also in etwa 3 bis 4 Wochen nach den Arbeiten durch die Firma xxx. In dieser Zeit sei überhaupt nichts auf der Weganlage abgeführt worden.

3. Belege 9, 10 und 11 2016 Einnahmen von xxx vlg. xxx in der Höhe von € 170,45, xxx in der Höhe von € 743,10 und xxx in der Höhe von € 1.334,40.

Herr xxx bemängelt, dass es diesbezüglich im Kassabuch keine Belege gibt sondern lediglich den Bankauszug. Ein Einblick in das Kassabuch zeigt, dass im Kassabuch unter den Belegnummern 9, 10 und 11 Folgendes angeführt ist:

9 - xxx, xxx, Neuaufnahme Parzelle 1447

10 - xxx, Einkauf Weg

11 - xxx, Einkauf Weg

Festgehalten wird, dass mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 21.11.2016, Zahl: xxx, die entsprechenden Einkaufsbeträge unter Spruchpunkt 2. festgelegt wurden.

Herr xxx erklärt, dass es ihm als Rechnungsprüfer nicht möglich sei die Kassa zu prüfen, wenn die entsprechenden Belege nicht vorhanden sind. Er ergänzt, dass dies auch auf das Jahr 2017 zutreffe, einzelne Belegnummern habe er sich jedoch nicht herausgeschrieben. Weiters bemängelt er, dass der vorgenannte Bescheid der Agrarbehörde niemals rechtskräftig geworden und mittlerweile auch vom Landesverwaltungsgericht Kärnten behoben worden sei. Herr xxx erklärt, die Vorschreibung sei seiner Meinung nach nicht rechtens gewesen, da es keine rechtliche Grundlage dafür gebe. Betreffend die im Jahr 2017 vorgeschriebenen Sanierungskosten erklärt Herr xxx, dass es diesbezüglich auch keine Rechtsgrundlage gebe. Der Obmann bringt vor, dass die Sanierungskosten im Jahr 2017 nach den Anteilen entsprechend dem Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 21.11.2016, Zahl: xxx), vorgeschrieben wurden. Bis auf Herrn xxx und Frau xxx haben sich alle Mitglieder mit der Bezahlung entsprechend den dort festgelegten Anteilen einverstanden erklärt, obwohl dieser Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Herr xxx und Frau xxx haben gegen die Zahlungsaufforderung der Bringungsgemeinschaft einen Einspruch erhoben und hat diesbezüglich die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, mit Bescheid vom 18.09.2017, Zahl: xxx, eine Entscheidung dahingehend getroffen, als dass Herr xxx € 409,16 und Frau xxx € 1.591,20 zu bezahlen haben. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass an der Bringungsgemeinschaft entsprechend der derzeit gültigen Bescheide insgesamt Mitglieder mit 61,17 Anteilen beanteilt sind und diese Anteile zum damaligen Zeitpunkt zumindest die einzig rechtskräftigen Anteile gewesen sind.

Herr xxx erklärt, dass die Anteile von 61,17 Anteilen zwar in den entsprechenden Bescheiden angeführt sind, tatsächlich in der Praxis jedoch nie so gehandhabt wurden, tatsächlich wurden immer 75,84 oder 75,16 Anteile als Gesamtanteile an der Bringungsgemeinschaft herangezogen, dies seit Anbeginn seit dem Bau der Weganlage. Ihm sei seitens der Agrarbehörde damals mitgeteilt worden, dass eine bescheidmäßige Erledigung der Anteilsänderungen bzw. ergänzungen nicht notwendig sei, obwohl die Agrarbehörde mehrfach die Möglichkeit dazu gehabt hätte.

4. Beleg 4 2017 Ausgang € 297,00 Plan und Copy

Herr xxx bemängelt, dass betreffend den Ausgang in der Höhe von € 297,- der Druck- und Kopieservice keine Rechnung vorhanden gewesen ist. Mittlerweile wurde die Rechnung seitens des Obmannes nachgeholt und stammt diese vom 31.08.2016. Herrn xxx wird die Möglichkeit geboten, in die Rechnung Einsicht zu nehmen. Auf die Frage des Herrn xxx, um was es sich hiebei gehandelt hat, erklärt der Sachverständige, dass er sich erinnern könne, dass der Obmann den Entwurf des Lageplanes der beanteilten Flächen für jedes Mitglied haben wollte, die Agrarbehörde dies jedoch nicht ausdrucken konnte. Aus diesem Grunde wurde dem Obmann der Lageplan ausgehändigt und hat dieser ihn im Kopiershop vervielfältigen lassen.

5. Beleg 5 2017 Ausgabe Fa. xxx 2.948,76

Herr xxx bemängelt, dass die Rechnung in der Höhe von € 2.944,76 mit Mahngebühr und Mahnspesen in der Höhe von zusätzlich € 4,- bezahlt worden ist.

Der Obmann erklärt, dass die Bringungsgemeinschaft zum damaligen Zeitpunkt über kein Geld verfügt hat und der Kontostand vor Bezahlung der Rechnung minus € 3.685,44 betragen hat.

6. Beleg 3 2019 Ausgabe Fa. xxx 1.591,20

Herr xxx bemängelt die Bezahlung der Rechnung an die Firma xxx in der Höhe von € 1.591,20 vom 02.10.2018 für das Mähen der Böschungen. Seiner Meinung nach ist das Mähen der Böschungen sonst immer kostengünstiger gewesen, insbesondere dann, wenn das Mähen durch die Gemeinden erfolgt ist.

Der Obmann führt aus, dass die Gemeinde den Weg lediglich bis zur Parzelle des Herrn xxx, dort wo der Weg nach xxx führt, freigeschnitten habe, den restlichen Weg habe die Gemeinde nicht mehr freigeschnitten und habe man deshalb die Firma xxx beauftragt und seien die Arbeiten ordnungsgemäß erfüllt worden, wobei der Bewuchs in diesem Bereich wesentlich dichter gewesen sei und habe lediglich die Firma xxx mit ihrer Maschine dies machen können.

7. Beleg 2 - 2019, Einzahlung eines Abfuhrzinses von xxx in der Höhe von € 400,-:

Herr xxx erklärt, dass es einen Beschluss der Vollversammlung gibt, wonach Nichtmitglieder für eine Holzabfuhr € 6,- pro Festmeter zu bezahlen haben. Herr xxx wird dies überprüfen. Der Obmann erklärt, dass Herr xxx ursprünglich der Bringungsgemeinschaft mit seinen Grundstücken xxx und xxx beitreten wollte, es sich jedoch dann anders überlegt hat. Mittlerweile hat Herr xxx seine Parzellen ausgeschlägert und wurde ihm der Abfuhrzins in der Höhe von € 2,- pro Festmeter verrechnet, der allerdings für Mitglieder gilt. Der Obmann erklärt, dass er den entsprechenden Abfuhrzins Herrn xxx noch nachverrechnen wird, dies deshalb, da dieser nicht Mitglied der Bringungsgemeinschaft ist. Der Obmann ergänzt, dass es mittlerweile einen Beschluss der Bringungsgemeinschaft gibt, wonach Mitglieder keinen Abfuhrzins zu leisten haben, sondern nur aufgrund ihrer Anteile zur Erhaltung der Weganlage beitragen. Der Obmann ergänzt, dass im Vorstand beschlossen worden sei, dass Herr xxx die € 2,- zu zahlen habe. Der Obmann erklärt, dass er die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung setzen wird und die Vollversammlung eine Entscheidung treffen soll.

Zu Tagesordnungspunkt 6.:

Unter Tagesordnungspunkt 6. wurde die Ausscheidung verschiedener Grundstücke und die Reduktion der Anteile der Liegenschaft xxx beschlossen.

Grundstücke xxx, xxx und xxx:

Diese Grundstücke sind laut Gründungsbescheid bei der Bringungsgemeinschaft beanteilt. Herr xxx erklärt, dass diese tatsächlich jedoch nie in der Beanteilung berücksichtigt worden sind und auch nie Erhaltungsbeiträge gezahlt oder vorgeschrieben worden sind. Die Ausscheidung entspricht somit den Tatsachen und geht in Ordnung.

Grundstücke xxx und xxx - xxx:

Herr xxx erklärt, dass eine Ausscheidung dieser Flächen grundsätzlich in Ordnung geht, da diese über eine alternative Erschließung verfügen.

Grundstücke xxx und xxx - xxx:

Diese Grundstücke sind laut Bescheid der Agrarbehörde nicht bei der Bringungsgemeinschaft beanteilt. Herr xxx wollte in der Bringungsgemeinschaft beanteilt werden und gibt es einen Vollversammlungsbeschluss über die Aufnahme dieser beiden Grundstücke, glaublich aus dem Jahr 2013. Mittlerweile hat sich laut Obmann Herr xxx jedoch anders entschieden und will nicht mehr Mitglied der Bringungsgemeinschaft werden, weshalb seine Ausscheidung beschlossen wurde.

Herr xxx erklärt, dass Herr xxx seine Parzellen komplett ausgeschlägert und das Holz über die Weganlage abgeführt habe. Es könne nicht sein, dass er zuerst zur Bringungsgemeinschaft gehen wolle, dann alles schlägere und danach seinen Beitritt wieder zurückziehe. Er müsse bei der Bringungsgemeinschaft beanteilt bleiben bzw. werden.

Grundstücke xxx - xxx, xxx - xxx, xxx und xxx - xxx:

Diese Grundstücke scheinen in den Bescheiden der Agrarbehörde nicht als beanteilte Grundstücke auf. Laut übereinstimmender Aussage des Herrn xxx und des Herrn xxx wurden diese Flächen jedoch bereits in den Jahren 1972/1973 in die Bringungsgemeinschaft aufgenommen und haben auch immer die entsprechenden Erhaltungsbeiträge und Baukostenbeiträge bezahlt. Es wurde jeweils die Gesamtfläche der Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft aufgenommen.

Der Obmann erklärt, dass die unteren Bereiche dieser Flächen entsprechend dem Bescheid vom 21.11.2016, Zahl: xxx, nicht mehr in der Beanteilung berücksichtigt wurden. Diese Flächen können, nach Aussage des Obmannes, nach unten hin zum xxxweg bewirtschaftet werden. Dabei handelt es sich um Teilflächen der Grundstücke und wurde deshalb der Beschluss gefasst, dass diese Flächen nicht bei der Bringungsgemeinschaft beanteilt bleiben.

Herr xxx bringt vor, dass diese Flächen zur Gänze bei der Bringungsgemeinschaft aufgenommen wurden, dies mit Zustimmung der Grundeigentümer. Im unteren Bereich ist seit dem damaligen Zeitpunkt keine neue Erschließung erfolgt. Der xxxweg hat bereits zum damaligen Zeitpunkt bestanden. Herr xxx behauptet, dass aus jenen Teilflächen, die aus der Bringungsgemeinschaft ausscheiden wollen, in den letzten Jahren Holz über die Bringungsanlage „xxx“ abgeführt wurde.

Herr xxx bestreitet dies und erklärt, dass jene Flächen, die aus der Bringungsgemeinschaft ausscheiden, nach unten hin zum xxxweg abgeführt wurden.

Hinsichtlich der Liegenschaft xxx-xxx wurde beschlossen, die Beanteilung auf einen Satz von 50 % zu reduzieren. Dies bedeutet, dass für 2 ha ein Anteil in Rechnung gestellt wird, dies deshalb, da in der Bringungsgemeinschaft folgender Anteilsschlüssel gilt: Abschnitt 1: 2 ha = 1 Anteil, Abschnitt 2: 1 ha = 1 Anteil. Die Liegenschaft xxx benützt nunmehr jedoch nur mehr den Abschnitt 2 der Bringungsgemeinschaft bzw. einen Teil des Abschnittes 2 und fährt Richtung xxx ab und hat sich dort in die vorgelagerte Weganlage eingekauft. Aus diesem Grunde hat die Bringungsgemeinschaft beschlossen, die Beanteilung gleich wie am Abschnitt 1, nämlich 2 ha = 1 Anteil, bei der Liegenschaft xxx in Anschlag zu bringen. Im Jahr 1988, als der Vorgänger des Herrn xxx, Herr xxx, in die Bringungsanlage mit 20 Anteilen einbezogen wurde, erfolgte die Bewirtschaftung dergestalt, dass beide Abschnitte der Bringungsanlage benutzt wurden und über den vorgelagerten xxxweg abgeführt wurde.

Herr xxx erklärt, dass sich Herr xxx im Jahr 1988 mit der Beanteilung von 20 Anteilen an der Bringungsgemeinschaft einverstanden erklärt habe, unabhängig davon, wie die Liegenschaft bewirtschaftet wird bzw. welche Wegabschnitte benützt werden. Weiters erklärt Herr xxx, dass Herr xxx den Abschnitt 2 in einer Weglänge von rund 1.200 Ifm benütze, der Wegabschnitt 1 der Bringungsanlage jedoch wesentlich kürzer sei. Der Obmann ergänzt, dass die Länge des Wegabschnittes 1 rund 980 Ifm beträgt.

Tagesordnungspunkt 8.:

Unter Tagesordnungspunkt 8. wurde der Beschluss gefasst einen neuen Schranken zu errichten und soll der Schranken am ursprünglichen Standort des Schrankens (am Beginn der Weganlage, das ist auf einem Grundstück des xxx) errichtet werden. Herr xxx erklärt, dass der letzte Schranken weiter hinten situiert wurde und auch der neue Schranken dort verbleiben soll, dies deshalb, da er sich in der Bewirtschaftung seines Grundstückes durch die Errichtung des Schrankens eingeschränkt sieht.

Der Obmann erklärt, dass der Schranken unter anderem deshalb nach vorne verlegt werden soll, da sich Frächter beschwert haben, dass sie relativ weit mit LKW zurückschieben müssen, wenn die Weganlage versperrt ist und der Standort für den Schranken suboptimal sei. Herr xxx erklärt, dass es sich hiebei lediglich um 100 Ifm handle.

Seitens der Behörde wird festgestellt, dass die Bringungsgemeinschaft grundsätzlich berechtigt ist auf der Weganlage - das ist die Fahrbahn plus Bankett - eine Schrankenanlage zu errichten, der Grundeigentümer jedoch in der Bewirtschaftung seiner Grundstücke nicht eingeschränkt werden darf. Der Obmann wird mit dem Amtssachverständigen der Agrarbehörde vor Aufstellung des Schrankens hinsichtlich der Situierung desselben Rücksprache halten.

Unter Tagesordnungspunkt 8. wurde noch ein weiterer Beschluss gefasst, nämlich, dass gegen einen einmaligen Erlag von € 50,- jedes Mitglied der Jagdgesellschaft KG xxx einen Schlüssel erwerben darf.

Herr xxx erklärt, dass er auch als beanspruchter Grundeigentümer mit der Benützung der Weganlage bzw. Befahrung derselben durch die Jäger nicht einverstanden ist.

Herr xxx ergänzt, dass seiner Meinung nach dann, wenn ein Schranken errichtet wird, jedes Mitglied den Schlüssel für den Schranken selbst bezahlen sollte und nicht die Bringungsgemeinschaft die Kosten übernehmen soll.

Der Obmann wird der Agrarbehörde noch eine Kopie des Kassabuchs ab dem Jahr 2013 in Vorlage bringen.

Herr xxx erklärt, dass er, egal wo der Schranken situiert ist, keine Haftung für Schäden, die im Zuge der Waldbewirtschaftung durch ihn an der Schrankenanlage entstehen, übernimmt. Herr xxx erklärt weiters, dass er in der Bewirtschaftung seines Grundstückes durch die Errichtung des Schrankens nicht eingeschränkt werden darf. Dies sei jedenfalls der Fall, wenn die Schrankenanlage vorne situiert wäre. Üblicherweise wird der Schranken dort errichtet, wo keine Schäden zu erwarten sind. Er habe die Auskunft erhalten, dass ein Schranken nur mit Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers errichtet werden dürfe, dies von einem Juristen.

Keine weiteren Vorbringen.“

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt und die schriftlichen Eingaben des Obmannes der Bringungsgemeinschaft und des Beschwerdeführers.

III. Beweiswürdigung

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass in der Vollversammlung am 22.09.2019 14 Mitglieder anwesend waren, die insgesamt über 51,54 Anteilen verfügen laut den Angaben des Obmannes. Die Gegenstimmen des Beschwerdeführers und von xxx umfassen dabei 11,14 Anteile und sind dies 21,6 %. Selbst wenn man von den Angaben des Beschwerdeführers ausgeht, dass 52,7 Anteile bei der Vollversammlung anwesend waren, so ergibt dies an Gegenstimmen 21,1 %.

Festgestellt konnte auch zweifelsfrei werden, dass zum Tagesordnungspunkt 3. kein Beschluss gefasst wurde. Zu Tagesordnungspunkt 5. ist auszuführen, dass hier eine Entlastung von Kassier und Vorstand beschlossen wurden, nachdem inhaltlich zu Rechnungen Kritik von Seiten des Beschwerdeführers erhoben wurde. Der Mangel, dass beim Beleg 4/2017 die Rechnung fehlte, wurde – wie sich aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung bei der Behörde ergibt – bereits behoben. Zum Tagesordnungpunkt 6. wird die Neuaufnahme und der Austritt von Mitgliedern beschlossen dies aufgrund eines Gutachtens des Amtssachverständigen. Im Tagesordnungspunkt 8. wird die Errichtung einer Schrankenanlage am Bringungsweg beschlossen und gleichzeitig auch, dass die Mitglieder der Jagdgesellschaft einen Schlüssel gegen den Erlag von 50 Euro erwerben können. Dieser zweite Beschluss im Tagesordnungspunkt 8. wurde bereits von der Behörde behoben.

IV. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes – K-GSLG, LGBL. 4/1998 idF LGBl. 28/2018, lauten wie folgt:

„§ 11

Änderung und Aufhebung von

Bringungsrechten

(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben.

(2) Die Änderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes kann auch auf Grund eines Parteienübereinkommens erfolgen. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn das Übereinkommen den Voraussetzungen des Abs. 1 und den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 entspricht.“

„§ 16

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.

(2) Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.

(3) Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat.

(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.

(5) Nachträglich in die Bringungsgemeinschaft einbezogene Mitglieder haben die auf sie entfallenden Beiträge zu den von den übrigen Mitgliedern für die Errichtung der Bringungsanlage bereits erbrachten Leistungen nachträglich an die Bringungsgemeinschaft zu entrichten. Diese Beiträge sind auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage im Zeitpunkt der Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft zukommt.

(6) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Auflösung oder durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken des Mitgliedes nicht mehr zum Vorteil gereicht. Gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde (§ 15 Abs. 1 lit. e) nicht zulässig.

(7) Stimmt die Bringungsgemeinschaft einem Austritt nicht zu (Abs. 6), so hat die Agrarbehörde auf Antrag des Austrittswerbers zu entscheiden. Abs. 6 dritter Satz gilt in gleicher Weise.

(8) Im Falle eines Austrittes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.“

„§ 17

Beitragsleistungen

(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt - ausgenommen hinsichtlich allfälliger Rückstände - mit dem Austritt aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.

(2) Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§ 16 Abs. 3) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.

(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013. Zur Eintreibung der Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gemäß § 3 Abs. 3 VVG gewährt.“

„§ 18

Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, dass die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich im Wege des Vorsitzenden der Bringungsgemeinschaft über jede Angelegenheit der Bringungsgemeinschaft zu unterrichten. Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind verpflichtet, der Agrarbehörde im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Auf Verlangen der Agrarbehörde hat der Vorsitzende das nach der Sache zuständige Organ zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Agrarbehörde ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn die Beseitigung eines Missstandes durch eine Beratung oder Beschlussfassung des zuständigen Organs der Bringungsgemeinschaft herbeigeführt werden kann. Der Vorsitzende hat dem zuständigen Organ die Auffassung der Agrarbehörde, die zum Verlangen auf Einberufung einer Sitzung geführt hat, mitzuteilen.

(4) Vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so hat sie die Agrarbehörde aufzufordern, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.

(5) Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft, durch die ihr Wirkungsbereich überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzt werden, sind von der Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Aufhebende Bescheide haben keine Wirkung für die Vergangenheit.

(6) Die Agrarbehörde hat einen Sachverwalter zu bestellen und ihn auf Kosten der Bringungsgemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen, wenn

a)die Bringungsgemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt;

b)die Bringungsgemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt;

c)die Bringungsgemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist.

(7) Unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Genehmigungsvorbehalte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde die Aufnahme von Darlehen oder der Abschluss von Leasingverträgen, jeweils ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

(8) Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten bescheidmäßig zu entscheiden.“

„§ 19

Streitigkeiten

(1) Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten, die

a)den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;

b)Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;

c)zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden können.

(2) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Senat.

(3) Das Landesverwaltungsgericht hat der Landesregierung schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“

V.Rechtliche Beurteilung

1. Zu Zulässigkeit der Minderheitsbeschwerde

Gemäß § 15 Abs. 1 lit. e K-GSLG sind in der Satzung einer Bringungsgemeinschaft insbesondere Bestimmungen aufzunehmen, über das Recht einer Minderheit gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben.

Die Satzung der Bringungsgemeinschaft „xxxweg“ sieht ausdrücklich in § 9 Abs. 2 vor, dass gegen Beschlüsse der Vollversammlung, die von weniger als 80 % der anwesenden Anteile getragen werden, überstimmte Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine begründete Minderheitsbeschwerde richten können. Mitglieder, welche der Vollversammlung fernbleiben, steht ein Beschwerderecht nicht zu. Diese Satzung wurde auch von der Agrarbehörde mit Bescheid vom 21.11.2016, Zahl: xxx genehmigt und eine dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.12.2017, KLVwG-S5-149/5/2017, in diesem Punkt abgewiesen.

Die Vollversammlung hat am 22.09.2019 stattgefunden und wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.09.2019 gegen die Tagesordnungspunkte 3, 5, 6 und 8 (in diesen wurde er überstimmt) Minderheitsbeschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer hat damit die Minderheitsbeschwerde rechtzeitig eingebracht. Die Beschlüsse in der Vollversammlung wurde auch von weniger als 80 % der anwesenden Anteile getragen und war der Beschwerdeführer auch bei der Vollversammlung anwesend, sodass sämtliche formalen Kriterien zu Erhebung der Minderheitsbeschwerde erfüllt sind.

Die Minderheitsbeschwerde hat zum Ziel, eine Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse zu erwirken. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Minderheitsbeschwerde nur im zweiten Teil des Tagesordnungspunktes 8 durchgedrungen und wurde dem Beschwerdeführer nur in diesem Punkt seitens der Agrarbehörde stattgegeben und der gefasste Beschluss in Bezug auf die Jagdgesellschaft behoben.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr Beschwerde gegen die Entscheidung der Agrarbehörde erhoben hat, so kann diese Beschwerde im Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt 8 nur mehr den ersten Teil dieses Tagesordnungspunktes betreffen, da nur dieser Teil nicht aufgehoben wurde und nur in diesem Punkt überhaupt eine Beschwer des Beschwerdeführers vorliegen kann. Dh beim Tagesordnungspunkt 8 kann der Beschwerdeführer nur mehr in Bezug auf den ersten Teil (die Schrankenanlage) überhaupt in seinen Rechten verletzt sein.

Gegenstand der Beschwerde sind daher die Tagesordnungspunkt 3, 5, 6 und der erste Teil (Schrankenanlage) des Tagesordnungspunktes 8.

2. Zur Minderheitsbeschwerde allgemein

Grundsätzlich sind bei Minderheitsbeschwerden die Beschlüsse einer Bringungsgemeinschaft von der Agrarbehörde und in weiterer Folge auch vom Landesverwaltungsgericht dahin zu prüfen, ob sie gegen Bestimmungen des Gesetzes oder von Verordnungen in einer Weise verstoßen, dass Rechte des die Beschwerde erhebenden Mitgliedes verletzt werden (VwGH 16.12.2004, 2004/7/0114). Eine Aufhebung eines Vollversammlungsbeschlusses ist nach der Rechtsprechung nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung und/oder das Gesetz oder eine Verordnung verstößt und Rechte des einschreitenden Mitgliedes verletzt (VwGH 26.05.2011, 2011/07/0131; 23.02.2017, Ra 2017/07/0004; 24.05.2018, Ra 2018/07/0351). Die Agrarbehörde als auch das Verwaltungsgericht haben in einem solchen Verfahren lediglich kassatorische Entscheidungsbefugnis, das heißt, es wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Beschluss behoben oder die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, als verspätet oder unzulässig zurückgewiesen. Eine inhaltliche Entscheidung über die Sache steht weder der Verwaltungsbehörde noch dem Verwaltungsgericht zu (VwGH 22.02.1978, 2177/76).

3. Minderheitsbeschwerde zu Tagesordnungspunkt 3:

Zur Minderheitsbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt 3 ist auszuführen, dass zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst wurde, sondern wurden hier zwei Schriftsätze verlesen. Da hier kein Beschluss gefasst wurde, hat die Behörde zu Recht die Beschwerde gegen diesen Tagesordnungspunkt 3. als unzulässig zurückgewiesen. Es liegt, da gar kein Beschluss gefasst wurde, auch keine Beschwer des Beschwerdeführers durch diesen Tagesordnungspunkt vor.

4. Minderheitsbeschwerde zu Tagesordnungspunkt 5:

Bei diesem Tagesordnungspunkt wurde zunächst der Antrag des Beschwerdeführers den Vorstand und den Kassier nicht zu entlasten abgelehnt und in weiterer Folge der Antrag auf Entlastung mit Mehrheit angenommen.

Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser mit der Höhe mancher Rechnungen, oder mit dem Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht einverstanden ist. Er kritisiert auch, dass Mahnspesen angefallen sind. Es ist aber bei keiner der Kritikpunkte erkennbar, dass dadurch gegen die Satzung verstoßen worden wäre oder gegen Verordnungen oder Gesetze. Dass Rechnungen fehlten, war zwar ein Kritikpunkt, der den Vorgaben der Satzung nicht entspricht, doch wurden diese Rechnungen bereits vorgelegt bzw. nachgereicht, sodass auch hier den Bestimmungen in der Satzung nachgekommen wurde. Dass der entstandene Aufwand nicht nach dem Anteilsverhältnis umgelegt wurde, kann nicht nachvollzogen werden, weil der Beschwerdeführer in sämtlicher seiner Stellungnahmen von Anteilsverhältnissen ausgeht, die nicht den bescheidmäßig zuerkannten Anteilen entsprechen. Eine Neuregelung der Anteile ist noch nicht in der Form erfolgt, dass es dazu auch einen rechtskräftigen Bescheid gäbe.

Insgesamt kann also nicht erkannt werden, dass – nach den vorgetragenen Beschwerdepunkten – gegen die Satzung oder gegen sonstige normative Bestimmungen verstoßen worden wäre, daher wurde auch in diesem Punkt die Minderheitenbeschwerde zu Recht von der Behörde als unbegründet abgewiesen.

5. Minderheitsbeschwerde zu Tagesordnungspunkt 6:

Zu Tagesordnungspunkt 6. ist auszuführen, dass die Bringungsrechte geändert werden sollen aufgrund der sich seit der Gründung der Bringungsgemeinschaft geänderten Verhältnisse. Eine solche Änderung kann auch in Form eines Parteiübereinkommens nach § 11 Abs. 2 K-GSLG erfolgen. Solche Übereinkommen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Ein Parteiübereinkommen zur Änderung des Bringungsrechtes einschließlich einer neuen Anteilsregelung (§ 14 Abs. 2 K-GSLG) kommt aber nur dann wirksam zustande, wenn alle Betroffenen diesen Übereinkommen auch zustimmen; ein Mehrheitsbeschluss der Mitglieder der bestehenden Bringungsgemeinschaft ist nicht ausreichend. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, weil die erforderliche Einstimmigkeit fehlt, hat die Behörde das Bringungsrecht den geänderten Verhältnissen von Amts wegen anzupassen und einen entsprechenden Bescheid zu erlassen.

Da hier nach dem Protokoll zur Vollversammlung über ein Gesamtpaket betreffend die Neuregelung abgestimmt wurde auf Basis des Gutachtens des Amtssachverständigen, ist zu beachten, dass durch das Herauslösen einzelner Teile des Beschlusses (wie von der Behörde vorgenommen) möglicherweise der Konsens der Mehrheit geändert wird. Dies würde einem inhaltlichen Eingriff in die Willensbildung darstellen und steht ein solcher Eingriff der Behörde und dem Verwaltungsgericht nicht zu (VwGH 26.03.2015, 2014/07/0036).

Insgesamt kann eine Neuregelung der Bringungsgemeinschaft nur durch ein einstimmig zu beschließenden Parteiübereinkommen zustande kommen. Da dies im Tagesordnungspunkt 6 nicht erfolgt ist, ist der Beschwerdeführer zumindest über die Anteilsregelung von diesem Beschluss betroffen, ohne dass dafür ein öffentlich-rechtlicher Titel (wie die Genehmigung der Agrarbehörde oder ein Bescheid, der die Neugestaltung von Amts wegen regelt) existiert. Der Beschluss greift demnach in die Rechte des Beschwerdeführers ein und widerspricht den gesetzlichen Vorgaben, da es ihm an der Einstimmigkeit fehlt (VwGH 16.12.2004, 2004/07/0114). Es war daher der unter Tagesordnungspunkt 6. gefasste Beschluss zur Gänze aufzuheben.

Angemerkt wird, dass gemäß § 15 Abs. 1 lit. e K-GSLG gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, eine Minderheitsbeschwerde zwar nicht zulässig ist, dass aber dieser Teilbereich des insgesamt gefassten Beschlusses hier unter Beachtung des Gesamtwillens der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft nicht gesondert betrachtet werden darf und damit auch nicht herausgelöst vom insgesamt gefassten Beschluss gesehen werden kann. Betont wird auch, dass eine inhaltliche Überprüfung der Neugestaltung der Bringungsrechte im Zuge dieser Minderheitenbeschwerde nicht erfolgt ist.

6. Minderheitsbeschwerde zu Tagesordnungspunkt 8:

Zu Tagesordnungspunkt 8., der Schrankenanlage, ist auszuführen, dass die Errichtung einer Schrankenanlage ausschließlich in die Angelegenheit der Bringungsgemeinschaft fällt und dazu entsprechend der Satzung vorgegangen werden muss. Es ist nicht erkennbar, dass in Bezug auf die Errichtung der Schrankenanlage ein Verstoß gegen die Satzung vorliegt. Die Behörde hat hier zurecht die Minderheitsbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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