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KLVwG-665/4/2021•LVwG K KLVwG-665/4/2021
KLVwG-665/4/2021Landesverwaltungsgericht23.09.2021
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, Einreise, selbstüberwachte Heimquarantäne, keine behördliche Absonderung, kein Vergütungsanspruch
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 01.03.2021, Zahl: xxx, wegen Ersatz der Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.09.2021 zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 13.05.2020 beantragte die xxx (fortan: Beschwerdeführerin) gemäß § 32 EpiG Ersatz für die Vergütung des Verdienstentgangs des Arbeitnehmers xxx für den Zeitraum 24.03.2020 bis 04.04.2020. Mit Schriftsatz vom 11.11.2020 legte die Beschwerdeführerin über Auftrag der Bürgermeisterin der xxx (fortan: belangte Behörde) mehrere Dokumente vor (Berechnungsblatt, Lohnunterlagen, Flugtickets). Die belangte Behörde wies – nach Gewährung von Parteiengehör – mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.03.2021, Zahl: xxx, den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass über den Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin nicht mittels Bescheid der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde eine Quarantäne verhängt worden wäre und daher auch kein Ersatzanspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG bestehen würde.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2021 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16.03.2021. In dieser bringt sie – zusammengefasst – vor, die belangte Behörde habe die Rechtslage verfehlt beurteilt, weil auch eine auf Basis einer Rechtsverordnung (und nicht einer bescheidmäßigen Verfügung) angeordnete Quarantäne zu einem Ersatzanspruch gemäß § 32 EpiG führen müsse. Der Fall der Anordnung einer Quarantäne im Verordnungsweg sei der behördlich verfügten Absonderung bzw. Überwachung gemäß §§ 7 und 17 EpiG gleichzuhalten. Darüber hinaus habe die belangte Behörde keine Ermittlungstätigkeiten zum Sachverhalt entfaltet und leide der angefochtene Bescheid daher an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe § 32 EpiG insofern einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, als sie unter Verletzung des Gleichheitssatzes davon ausgeht, dass die im Verordnungsweg angeordnete Quarantäne keine Absonderung im Sinne von § 7 EpiG sei; daraus resultiere eine Verletzung in der Eigentumsfreiheit. Es erscheine im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zudem verfassungsrechtlich bedenklich, dass der Gesetzgeber in Fällen von Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland keinen Vergütungsanspruch für Vermögensnachteile vorsieht, obwohl derartige Fälle jenen nach § 32 EpiG gleichen würden. Der Entschädigungsanspruch des Unternehmens könne nicht von der Rechtsformenwahl der Verwaltungsbehörde abhängig sein. Darüber hinaus sei die Verordnung BGBl. II Nr. 105/2020 gesetzwidrig, weil sie entgegen ihrer Rechtsgrundlage (§ 25 EpiG) nicht (nur) den Eintritt (in das Staatsgebiet) und die Beförderung von Personen regle, sondern eine Maßnahme in Bezug auf den Aufenthalt dieser Personen im Inland darstelle. Für eine Heimquarantäne fehle die gesetzliche Grundlage. Zudem differenziere die Verordnung nicht nach der Dauer und der Art des Aufenthalts im Ausland, weswegen auch insoweit eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegen würde. Die Verordnung wäre ohne ausreichende Übergangsfristen in Geltung gesetzt worden und widerspreche daher dem Vertrauensschutz. Die verordnungserlassende Behörde habe außerdem das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen, nämlich die Verhinderung der Einschleppung von Covid-19 aus dem Ausland nicht ordnungsgemäß geprüft. § 32 EpiG sei verfassungswidrig, weil für die Differenzierung zwischen den in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Maßnahmen einerseits und auf § 25 EpiG gestützte Maßnahmen andererseits keine sachliche Rechtfertigung vorliege.
Am 21.09.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Zuge der Zeuge xxx (Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin) einvernommen wurde und das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Erkenntnis in der Beschwerdesache verkündete. Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausfertigung der Entscheidung.
b.Feststellungen
xxx ist seit 17.05.2016 Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, er war dies somit auch im fallbezogen relevanten Zeitraum zwischen 22.03.2020 und 04.04.2020. Am 22.03.2020 kehrte er aus einem zweiwöchigen Urlaub in Thailand nach Österreich zurück und landete mit dem Flugzeug in Wien. Unmittelbar darauf begab er sich in zweiwöchige Heimquarantäne, nachdem er ein bereits im Flugzeug ausgefülltes Formblatt am Flughafen abgegeben hatte und hiebei von einem Polizisten darüber informiert worden war, dass diese Quarantäne anzutreten sei. Ein Absonderungsbescheid der Gesundheitsbehörde wurde über ihn nicht erlassen. Weder wurde bei seiner Ankunft am Flughafen ein mündlicher Bescheid verkündet, noch erfolgte eine niederschriftliche Beurkundung eines derartigen mündlich verkündeten Bescheids. Auch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar nach der Landung in xxx lag nicht vor. Der Arbeitnehmer hielt nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub nicht Rücksprache mit der Gesundheitshotline 1450. Die Beschwerdeführerin zahlte ihrem Arbeitnehmer den üblicherweise gebührenden Lohn auch für den Quarantänezeitraum aus und machte mit Antrag vom 13.05.2020 gestützt auf § 32 EpiG den Ersatz der Vergütung des Verdienstentgangs geltend.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 11.11.2020 vorgelegten Dokumenten, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der am 21.09.2021 stattgefundenen mündlichen Verhandlung (Einvernahme des Zeugen xxx).
Es steht zwischen den Verfahrensparteien außer Streit, dass im Hinblick auf den Arbeitnehmer kein Absonderungsbescheid der Gesundheitsbehörde ergangen ist. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass es unmittelbar nach der Landung des Arbeitnehmers am Flughafen in xxx eine „Anordnung“ eines (nicht näher bezeichneten) Grenzpolizisten gegeben hätte, konkretisiert diese „Anordnung“ aber in keiner Weise. Aus der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen xxx, wonach ihm von einem Polizisten nach der Landung „gesagt“ worden wäre, dass „nunmehr eine zweiwöchige Quarantäne einzuhalten sei“ und er darüber hinaus weder einen behördlichen Bescheid noch ein sonstiges Schriftstück im Hinblick auf die Quarantäne bekommen habe, ist zu schließen, dass ihm gegenüber kein mündlicher Bescheid verkündet worden ist (und ein solcher auch nicht niederschriftlich beurkundet wurde); gegen eine derartige Bescheiderlassung spricht von vornherein, dass ein Polizist als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht die notwendige Behördeneigenschaft aufweist, um hoheitlich handeln zu können (vgl. VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045). Zudem folgt aus der Aussage des Zeugen, dass keine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt wurde – Dies wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht explizit behauptet. – sondern durch den Polizisten lediglich eine (bloße) Information erfolgte.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gemäß § 7 Abs. 1 EpiG werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
Nach § 7 Abs. 1a EpiG können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]
§ 32 EpiG lautet:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, abweichend von § 33 binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
Nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) der Anzeigepflicht nach dem EpiG 1950.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 (idF vom 22.03.2020), sind österreichische Staatsbürger […] nach Einreise auf dem Luftweg nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist.
Nach § 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 (idF vom 22.03.2020), tritt diese mit Ablauf des 19.03.2020 in Kraft und mit Ablauf des 10.04.2020 außer Kraft.
b.Erwägungen
Die Beschwerdeführerin stützt den Antrag auf Ersatz der Vergütung des Verdienstentgangs auf § 32 EpiG. Ein auf diese Bestimmung gestützter Ersatzanspruch setzt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut voraus, dass durch eine der in Abs. 1 Z 1 bis Z 7 angeführten Maßnahmen ein Verdienstentgang eingetreten ist (VwGH 26.03.2021, Ra 2021/09/0015), etwa durch eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 EpiG (§ 32 Abs. 1 Z 1 EpiG). Eine derartige Absonderung müsste mittels Bescheid erfolgen (nicht im Wege einer Verordnung: keine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereichs aufgrund von „generellen Quarantäneanordnungen“, VwGH 08.06.2021, Ra 2021/09/0091; im Übrigen auch nicht durch die hier ohnehin nicht vorliegende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt). Fallbezogen hat sich der Arbeitnehmer jedoch nach seiner Rückkehr aus Thailand am 22.03.2020 aufgrund der Anordnungen in der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2020 in Heimquarantäne begeben. Ein Absonderungsbescheid gemäß §§ 7 oder 17 EpiG wurde weder schriftlich erlassen, noch – den Fall einer mündlichen Verkündung vorausgesetzt – niederschriftlich beurkundet (vgl. VwGH 23.04.2021, Ra 2020/09/0070). Es besteht daher kein Ersatzanspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kann vor dem Hintergrund der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und Gesetzgeber und Verordnungserlasser die Covid-19-Maßnahmen in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet haben, nicht erkennen, dass eine Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2020 oder des EpiG gegeben ist und bestehen keine Bedenken, wenn und soweit nicht für alle Maßnahmen nach dem EpiG, die (mittelbare) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach § 32 EpiG vorgesehen wird (VfGH 14.07.2020, G 202/2020 und VfGH 01.10.2020, V 429/2020 sowie VwGH 09.08.2021, Ra 2021/09/0179; vgl. auch VfGH 02.03.2021, E 4202/2020 zu einer vergleichbaren Fallkonstellation). Die Verordnung BGBl. II Nr. 105/2020 beruht auf § 25 EpiG; es ist nicht ersichtlich, dass diese gesetzliche Grundlage für die erlassenen Maßnahmen nicht ausreichen würde, zumal die Anordnung einer Quarantäne nach Eintritt in das Staatsgebiet unzweifelhaft zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Ausland dient. Selbst bei einer Gesetzwidrigkeit der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2020 (deren Präjudizialität vorausgesetzt) ist dadurch für die Beschwerdeführerin aber nichts gewonnen, weil es fallbezogen nach wie vor am anspruchsbegründenden Absonderungsbescheid mangeln würde. Es liegt vor dem Hintergrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch kein willkürliches Handeln der Vollziehung vor.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Eine Revision ist nicht zulässig, weil die Rechtslage (mittlerweile) klar und eindeutig ist, und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (z.B. VwGH 30.06.2021, Ra 2021/03/0106 und die bereits oben zitierten Entscheidungen des VwGH).
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