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KLVwG-1477/2/2021•LVwG K KLVwG-1477/2/2021
KLVwG-1477/2/2021Landesverwaltungsgericht22.09.2021
Wasserrecht, Hochwasserschutzmaßnahmen, Beseitigung, Einparteienverfahren, Antragslegitimation, Schadenersatz, ordentliche Gerichtsbarkeit
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.07.2021, Zahl: xxx, wegen des Beseitigungsbegehrens sowie einen Antrag auf Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz - WRG, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
als im Spruch des angefochtenen Bescheides der Ausdruck „abgewiesen“ durch den Ausdruck „zurückgewiesen“ zu ersetzen ist.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.07.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beseitigung des errichteten Entlastungsgerinnes sowie auf Entschädigung der durch die im Zuge des Hochwasserschutzes erfolgten Baumaßnahmen der Marktgemeinde xxx entstandenen Schäden vom 12.10.2020 abgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch die bescheid- und projektgemäß gesetzten Maßnahmen im Rahmen des Hochwasserschutzprojektes xxx es zu keiner Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Kraftwerkes des Beschwerdeführers gekommen sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Sachverständige befangen sei. Dies ergebe sich aufgrund einiger unrichtiger Ausführungen des Sachverständigen. Zudem solle der entstandene Schaden bewertet werden, um eine Schadenersatzforderung stellen zu können.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor.
II.Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Betreiber der Wasserkraftanlage „xxx“ an der xxx.
Mit Schreiben vom 12.10.2020 begehrt der Beschwerdeführer die Beseitigung und Vergütung der durch die Baumaßnahmen der Marktgemeinde xxx beim Hochwasserschutz entstandenen Schaden und begründet dies damit, dass durch die Errichtung eines Entlastungsgerinnes bei Wasserführungen über 15 m3/sec. an der Mündung zum xxxbachbett Anlandungen entstehen. Die Fließgeschwindigkeit, verursacht durch die fast doppelte Verbreitung des Bachbettes, sei in diesem Bereich wesentlich geringer und somit erfolge ein Rückstau bis zum Unterwassergerinne seines E-Werkes. Die Leistung des E-Werkes habe sich zunehmend verschlechtert. Die garantierte Leistung von 84 kW und die Fallhöhe von 3,2 m, laut Gutachten von xxx, sei nie mehr erreicht worden. Im beiliegendem Messprotoll sei die im Monat maximale Fallhöhe angeführt worden. Daher sei es sinnvoll, das xxxbachbett in diesem Bereich in die ursprüngliche Form zu bringen.
Die vom Beschwerdeführer angeführten Hochwasserschutzmaßnahmen wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.01.2012, Zahl: xxx, wasserrechtlich bewilligt. Die Bewilligung betrifft das Ortsgebiet von xxx von Flusskm 98,100 bis Flusskm 100,200.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.01.2019, Zahl: xxx), wurde festgestellt, dass die Marktgemeinde xxx im xxx die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.01.2012, Zahl: xxx, bewilligte Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen im Ortsgebiet von xxx von Flusskm 98,100 bis Flusskm 100,200 im Wesentlichen bescheid- und projektgemäß ausgeführt hat. Geringfügig vorgenommene Änderungen wurden in diesem Bescheid nachträglich genehmigt. Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde zudem der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, die Wasserrechtsbehörde möge das Verfahren zur Zahl: xxx zum Anlass nehmen, ein Verfahren nach § 21a WRG einzuleiten und der Bescheidinhaberin zur Zahl: xxx, nachträgliche Anpassungsmaßnahmen zum Schutz und Bestand des zu Zahlen: PZ xxx und xxx verliehenen Wasserrechtes vorschreiben sowie das Verfahren nach § 21a WRG mit dem Verfahren zu Zahl: xxx zu verbinden und unter einem einer Erledigung zuzuführen. Zudem wurde ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens und eine Ersatzvornahme anzudrohen abgewiesen.
Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde mit Erkenntnis vom 12.05.2019, Zahl: KLVwG-416/6/2019, dahingehend abgewiesen, als der Antrag, gestützt auf § 21a WRG, als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Bereits in der damaligen Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass durch das wasserrechtlich genehmigte Projekt eine Beeinträchtigung des Kraftwerkes „xxx“ eingetreten sei und wurde daher der Antrag, gestützt auf § 21a WRG, gestellt, nachträgliche Anpassungsmaßnahmen zum Schutz und Bestand des Betriebes des Kraftwerkes „xxx“ vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat schon damals vorgebracht, durch die mit Bescheid vom 23.01.2012 wasserrechtlich genehmigten Maßnahmen in seinen Rechten verletzt zu werden. Konkret sei durch die Erstellung eines Entlastungsgerinnes die Fließgeschwindigkeit verringert worden und würde die Fallhöhe nicht mehr dem Bewilligungsbescheid entsprechen. Im Jahr 2015 wäre das Krafthaus saniert worden und wäre dem Beschwerdeführer eine 15%ige Leistungssteigerung zugesagt worden, de facto wäre eine Verringerung der Leistung messbar.
Der Amtssachverständige führt dazu im damaligen Verfahren aus, dass die ersten Baumaßnahmen ca. 130 m unterhalb des Kraftwerkes gesetzt worden seien. Weder aus technischer noch aus fachlicher Sicht könnte sich der Amtssachverständige durch die mit dem wasserrechtlichen Bescheid genehmigten Maßnahmen eine Auswirkung auf das Kraftwerk des Beschwerdeführers vorstellen. Dies auch insbesondere deshalb, da im dortigen Bereich bis zum Mittelwasser die Gewässersole gleichgeblieben sei. Der Wasserquerschnitt habe sich auch nicht verändert. Aufgrund der erfolgten Eingaben des Beschwerdeführers wurde seitens des Amtssachverständigen eine Überprüfung des Vorbringens durchgeführt und dabei die Ober- und Unterwasserspiegel beim Krafthaus vermessen. Die durchgeführten Erhebungen haben gezeigt, dass beide Wasserspiegel und somit die Nutzfallhöhe exakt dem Bewilligungsbescheid des Kraftwerkes des Beschwerdeführers entsprechen würden.
Seitens des Gerichtes wurde zum Antrag gemäß § 21a WRG festgestellt, dass in einem Verfahren nach § 21a WRG ausschließlich der Bewilligungsinhaber Parteistellung hat und sohin dem Beschwerdeführer keine Antragslegitimation in einem Verfahren nach § 21a WRG zukommt. Zur vorgebrachten Beeinträchtigung des Krafthauses „xxx“ durch die Umsetzung der wasserrechtlich genehmigten Maßnahmen wird festgestellt, dass durch das Vorbringen, das wasserrechtlich genehmigte Projekt der Marktgemeinde xxx würde eine Beeinträchtigung des Krafthauses des Beschwerdeführers darstellen, eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG nicht erkannt werden konnte. Festgestellt wird, dass durch die Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung des wasserrechtlich genehmigten Projektes eine Beeinträchtigung des Krafthauses „xxx“ nicht erkannt werden konnte.
Aufgrund des nunmehr neuerlich vorliegenden Antrages des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde folgendes Gutachten vom Amtssachverständigen ein:
„ALLGEMEINES:
Mit Schreiben vom 12.10.2020 hat Herr xxx als Anlagenbetreiber der zuständigen Bezirkshauptmannschaft xxx mitgeteilt, dass durch die Errichtung der rechtsufrigen Flutmulde im Zuge des Hochwasserschutzprojektes xxx die Abflussbreite im Gewässer derart vergrößert wurde, dass es zu einer zunehmenden Verlandung der Sohle kommt und damit zu einem zunehmenden Rückstau des Abflusses der xxx bis zu seiner Wasserkraftanlage (WKA) kommt. Somit würde die ihm von seinem Planer versprochene elektrischen Leistung von 84 kW (Engpassleistung) nicht erreicht werden.
Zu diesem Sachverhalt hat er mit dem Schreiben ein „Messprotokoll“ der Behörde vorgelegt, das dies dokumentieren soll.
BEFUND:
Im Messprotokoll sind die relevanten Daten für die Ermittlung der Leistung der WKA niedergeschrieben. Dies sind der Pegelabfluss des Pegels xxx in m3/s, die zu dem Zeitpunkt produzierte elektrische Leistung und die zu dem Zeitpunkt ermittelte Fallhöhe.
WASSERBAUTECHNISCHE STELLUNGNAHME:
Die im „Messprotokoll“ angegebenen Werte zeigen grundsätzlich, dass sich mit steigenden Abfluss in der xxx die nutzbare Fallhöhe reduziert. Dies ist im allgemeinen ein normaler Zustand, die sich bei jeder Wasserkraftanlage mit Turbinentypen außer der Peltonturbine ergibt. Durch den erhöhten Abfluss im Gewässer erhöht sich der Unterwasserspiegel zunehmend, wobei der Oberwasserspiegel entsprechend der langen Ausleitung im Wesentlichen unverändert bleibt. Dieser Umstand alleine ist nicht auf die Flutmulde und die damit einhergehende Gewässerverbreiterung und der möglichen Geschiebeanlandung zurückzuführen.
Im Messprotokoll ist jedenfalls zu erkennen, dass die gemessene Fallhöhe ab Dezember 2019 um rd. 0,2 m zurückgegangen ist. Die Flutmulde wurde im Jahr 2014 errichtet und ist seitdem im Wesentlichen unverändert. Vor Dezember 2019 scheint die dokumentierte Fallhöhe bis auf 1-2 cm immer mit der im Bewilligungsbescheid angegebenen theoretischen Fallhöhe von 3,20 m überein. Der Rückgang bei der dokumentierten Fallhöhe ist möglicherweise auf das Hochwasserereignis Mitte/Ende November 2019 zurückzuführen. Seit dem damaligen Ereignis sind in der gesamten xxx extrem hohen Geschiebemengen in Bewegung geraten und haben sich in unterschiedlichen Gewässerabschnitten abgelagert. Dies war jedoch höherer Gewalt geschuldet.
Unabhängig von der allgemeinen Geschiebethematik wird die vom Planer des Anlagenbetreibers versprochene Leistung von 84 kW nie erreicht. Auch nicht zu Zeiten, in denen die Fallhöhe und die maximale Konsenswassermenge vorlagen, bzw. überschritten wurden. Die höchste dokumentierte Leistung ergab sich mit 80 kWh bei der Messung im September und Dezember 2016. Damals lag die Fallhöhe bei 3,18 m, bzw. 3,19 m und der Pegel des hydrografischen Dienstes verzeichnete 6,5 m3/s, bzw. 3,9 m3/s. Wenn man nun berücksichtigt, dass die Restwassermenge vom Kraftwerksbetreiber korrekt abgegeben werden musste, ergibt sich ein nutzbarer Abfluss von 3,7 m3/s, bzw. 3,3 m3/s.
Auf Grund des „Messprotokolls“ ist daher eher davon auszugehen, dass entweder die Wirkungsgrade der Turbine und des Generators nicht den theoretisch angenommenen Wirkungsgraden übereinstimmen und sich von Jahr zu Jahr verschlechtern (auch dies wäre ein normaler Zustand) oder aber der Zuleitungskanal die maximale Konsenswassermenge von 3,7 m3/s gar nicht bis zur Turbine transportieren kann.
Hierbei muss auch erwähnt werden, dass bis 2011 die Konsenswassermenge bei 3,12 m3/s lag und nur durch ein Gutachten des Planers des Anlagenbetreibers auf 3,7 m3/s angehoben wurde. Damals wurden keine baulichen Veränderungen vorgenommen.
Der Anlagenbetreiber hat bereits im Jahr 2015 einen angeblichen Rückgang der Leistung seiner Wasserkraftanlage gemeldet. Damals wurde im Zuge der Errichtung des Hochwasserschutzes eine Vermessung des Ober- und Unterwasserspiegels vorgenommen. Auch wurde in dem vom Anlagenbetreiber vermuteten Bereich eine Vermessung der Sohle durchgeführt. Alle Vermessungen ergaben, dass keine Veränderungen gegenüber dem Altbestand zu erkennen waren.
Die Vermessung der Wasserspiegel durch die Firma xxx ergab:
gemeinsame Vermessung heute, 19.5.2015:
Oberwasserspiegel (13:43 Uhr): 703.841 m ü.A.
Unterwasserspiegel (13:40 Uhr): 700.644 m ü.A.
Wsp-Diff: 3.197m
Die Vermessung der Gewässersohle durch die Firma xxx ergab:
Hab die Vermessungsdaten (26.8.15) mit denen aus dem Projekt (Bestandssohlhöhen und Plansohlhöhen) verglichen.
Die Vermutung von Hrn. xxx kann ich nicht bestätigen.
Das Vermessungsprofil liegt ziemlich genau in dem Bereich wo xxx die Sohlerhöhung vermutet (siehe Foto)
Die Sohle ist zwar rechtsufrig etwas höher als geplant (Anlandung zwischen den von der Fischerei gewünschten Störsteinen) aber immer noch tiefer als die Ursprüngliche.
Die Breite wurde genau nach Planung ausgeführt und somit ist das Profil etwa 2m breiter als im Bestand.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210922_KLVwG_1477_2_2021_00/image001.png
„xxx“
Um die vom Anlagenbetreiber angegebenen Leistungswerte besser zu interpretieren, wurden sie in eine Excel Tabelle übertragen und nach Abzug der vorgeschriebenen Restwassermenge die theoretische Leistung mit den von seinem Planer angegebenen Wirkungsgraden (ŋT= 85%, ŋG= 85%) berechnet. Die Ergebnisse zeigen, dass die Leistungsschwankungen nicht durch die im Zentimeterbereich liegenden möglichen Nettofallhöhenverluste herzuleiten sind. So müsste die Leistung mit den angegebenen Werten im August und im September 2016 83 kW betragen. Laut Anlagenbetreiber betrug sie jedoch 69 kW, bzw. 80 kW. Ähnlich unstimmige Angaben liegen auch für die Monate Mai und Juni 2017 oder April und Mai 2018. Und dies sind nur Bespiele. Exemplarisch wurden einige unstimmige Werte hervorgehoben.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210922_KLVwG_1477_2_2021_00/image002.jpg
Aus wasserbautechnischer Sicht liegt daher der Schluss nahe, dass entweder die Wirkungsgrade der Anlage nicht den prognostizierten Werten entsprechen oder der Zuleitungskanal möglicherweise durch seine bauliche Größe oder aber durch zunehmende Verlandung (auch durch das Hochwasser des Jahres 2019) die Konsenswassermenge nicht mehr zur Turbine leiten kann. Teilweise ist auch feststellbar, dass der Anlagenbetreiber zum Teil höhere Leistungswerte erreicht hat, als er dies nach Abzug der Restwasserabgabemenge hätte erreichen dürfen.“
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt.
III.Beweiswürdigung:
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits mit Antrag vom 22.03.2018 ein Verfahren nach § 21a WRG begehrt hat und dieser Antrag rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor der Meinung, dass durch die Hochwasserschutzmaßnahmen im Ortsgebiet von xxx die Leistungsfähigkeit seines Kraftwerkes gemindert wurde.
Weder aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, noch aus dem Bescheid betreffend die Endüberprüfung ist zu erkennen, dass im Zuge dieser Verfahren davon ausgegangen wurde, dass durch die Maßnahmen das Kraftwerk des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnte. Auch aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2019 ergibt sich, dass davon ausgegangen wurde, dass kein Zusammenhang zwischen den Hochwasserschutzmaßnahmen und der Leistungsfähigkeit des Kraftwerks des Beschwerdeführers gegeben ist.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 73/2018, lauten wie folgt:
„§ 21a
Abänderung von Bewilligungen
(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.“
„§ 26
Schadenshaftung
(1) Die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatze des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des 30. Hauptstückes des II. Teiles des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen.
(2) Wird jedoch durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden hat, beschädigt oder ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im § 12 Abs. 2 bezeichneten Art oder ein Fischereirecht oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, beeinträchtigt, so haftet der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritte dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist.
(3) Der Wasserberechtigte haftet außer dem Falle des Abs. 2 für eine der dort bezeichneten Beschädigungen oder Beeinträchtigungen solchen Parteien, die ohne ihr Verschulden außer Stande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.
(4) Ist in den Fällen der Abs. 2 und 3 die nachteilige Wirkung durch höhere Gewalt verursacht worden oder sind das beeinträchtigte Wasserbenutzungsrecht und sein Besitzer (§ 22 Abs. 2) weder im Wasserbuch ersichtlich gemacht noch zur Ersichtlichmachung bei der Wasserbuchbehörde angemeldet, so ist der Wasserberechtigte zum Ersatz des Schadens nicht verpflichtet.
(5) Soweit nach den Abs. 1 bis 4 für Schäden durch Gewässerverunreinigung (§ 30 Abs. 2) zu haften ist, wird vermutet, dass sie von denjenigen verursacht worden sind, die örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer (Einwirkung) in Betracht kommen; diese Vermutung wird durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung entkräftet. Mehrere Personen haften zur ungeteilten Hand, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit zugefügt haben. Sonst haftet jeder nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung; lassen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften mehrere Personen zu gleichen Teilen.
(6) Schadenersatzansprüche nach den Abs. 1 bis 3 sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. Hat sich aber die Wasserrechtsbehörde gemäß § 117 Abs. 1 die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung einer anlässlich der Bewilligung zugesprochenen Entschädigung für die voraussichtlich eintretenden Nachteile vorbehalten, so kann nur eine Erhöhung dieser Entschädigung bei der Wasserrechtsbehörde begehrt werden.“
„§ 117 WRG
Entschädigungen und Beiträge
(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.
(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs. 1 bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs. 2 Anwendung.
(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
(5) Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen, wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten zu haben.
(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.
(7) Soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen (§ 111 Abs. 3) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden.“
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Zum Antrag auf Beseitigung des Entlastungsgerinnes:
Mit diesem Antrag begehrt der Beschwerdeführer eine Änderung des Hochwasserschutzprojektes xxx. Diese Hochwasserschutzmaßnahmen im Ortsgebiet von xxx wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.01.2012, Zahl: xxx, wasserrechtlich bewilligt. Zudem wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.01.2019, Zahl: xx, festgestellt, dass die in den oben angeführten Bescheid bewilligte Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen im Ortsgebiet von xxx im Wesentlichen bescheid- und projektgemäß ausgeführt wurden. Es liegen somit rechtskräftige Bescheide zu diesen errichteten Hochwasserschutzmaßnahmen vor. Eine Abänderung von Bewilligungen sieht das WRG nur nach der Vorgabe des § 21a WRG vor. Das Verfahren nach § 21a WRG ist ein Einparteienverfahren: Dritte haben keine Parteistellung und kein Antragsrecht. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer kein Antragsrecht auf Änderung eines bereits rechtskräftig bewilligten Wasserrechtprojektes hat.
Zudem hat der Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 22.03.2018 ein nahezu gleiches Begehren gestellt und wurde dieses Begehren bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.01.2019, Zahl: xxx, abgewiesen und eine dagegen erhobene Beschwerde vom Landesveraltungsgericht ebenfalls abgewiesen. Es liegt daher auch eine entschiedene Sache vor.
Der Antrag des Beschwerdeführers wäre daher von der belangten Behörde nicht ab- sondern zurückzuweisen gewesen, dies deshalb weil - soweit dies festgestellt werden konnte - entschiedener Sache aufgrund des nochmaligen gleichen Antragsbegehrens vorliegt. Es war aber nicht näher abzuklären, ob völlige Identität der Anträge gegeben ist, da selbst wenn sich die beiden Anträge nicht gänzlich decken sollten, es dem Beschwerdeführer in Bezug auf § 21a WRG an der Antragslegitimation fehlt und sein Antrag auch deshalb zurückzuweisen gewesen wäre.
2. Zum Antrag auf Vergütung der durch die Baumaßnahmen der Marktgemeinde xxx beim Hochwasserschutz entstandenen Schaden:
§ 26 Abs. 1 und 2 WRG sieht vor, dass die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatz des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des 30. Hauptstückes des II. Teiles des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen ist. Wird jedoch durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden hat, beschädigt oder ein älteres Wasserbenutzungsrecht der in § 12 Abs. 2 WRG bezeichneten Art oder ein Fischereirecht oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten beeinträchtigt, so haftet der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet worden ist.
Dabei ist der nach § 26 WRG geregelte Schadenersatz von den Entschädigungen iSd § 117 WRG zu unterscheiden. Eine Entschädigung gebührt, wenn mit der Ausübung eines durch einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde verliehen Rechtes in fremde Rechte eingegriffen wird und mit dem Eintritt eines Schadens bereits bei der Erteilung einer Bewilligung gerechnet wird. Hingegen gebührt Schadenersatz, wenn mit einem Schadenseintritt bei der Erteilung der Bewilligung nicht gerechnet wurde (vg. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz³ (2020) §26 K1). Da im hier vorliegenden Fall bei der Erteilung der Bewilligung der Hochwasserschutzmaßnahmen jedenfalls nicht damit gerechnet wurde, dass dadurch ein Schaden am Kraftwerk des Beschwerdeführers eintreten könnte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Schadenersatzanspruch nach § 26 WRG geltend macht.
§ 26 WRG gilt nach dem Wortlaut der Bestimmung nur für Wasserbenutzungsrechte sowie für Einwirkungen nach § 32 WRG. Ungeachtet des Gesetzeswortlautes soll nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes § 26 Abs. 2 WRG auch für Schäden, die durch Schutz- und Regulierungswasserbauten an Grundstücken von Unterliegern hervorgerufen wurden, sinngemäß anzuwenden seien (OGH 30.01.1980, 1 Ob 31/79; 15.12.1992, 1 Ob 37/92). Genau ein solcher Schaden wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Wasserrechtsbehörde nur über Entschädigungen nach § 117 WRG entscheidet, die Zivilgerichte hingegen über Schadenersatzansprüche nach § 26 WRG (OGH 27.01.1982, 1 Ob 48/81).
Da der Beschwerdeführer die Vergütung von Schäden begehrt, die offenkundig bei der Erteilung der Bewilligung nicht als möglich erachtet wurden, begehrt er einen Schadenersatzanspruch nach § 26 WRG. Die Zuständigkeit für derartige Schadenersatzansprüche liegt aber nicht bei der Verwaltungsbehörde, sondern bei den ordentlichen Gerichten. Da die Bezirkshauptmannschaft xxx keine Zuständigkeit zur Entscheidung für diesen Schadenersatzanspruch hat, wäre auch dieser Antrag des Beschwerdeführers von der Behörde zurückzuweisen gewesen.
Es war daher insgesamt die Beschwerde abzuweisen und der Spruch der belangten Behörde dahingehend zu ändern, dass die Anträge des Beschwerdeführers nicht ab- sondern zurückzuweisen waren.
Auf den Einwand, dass eine Befangenheit des Amtssachverständigen vorliege, musst bei diesem Verfahrensergebnis nicht eingegangen werden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
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