LVwG K KLVwG-772/2/2021

KLVwG-772/2/2021Landesverwaltungsgericht16.09.2021

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, Verordnungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, kein Anspruch auf Vergütung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-772/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.772.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.08.2020, Zahl: xxx, wegen dem Epidemiegesetz zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n ;

der Spruch des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Wortfolge „als unzulässig zurückgewiesen.“ das Wort „abgewiesen“ zu treten hat.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung eines durch die Behinderung des Erwerbes entstandenen Vermögensnachteiles als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird nach Darstellung des Sachverhalts und Hinweis auf bzw. Darstellung von § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950, § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz und Verordnungen erwogen, dass die geltend gemachten Einschränkungen ihre gesetzliche Grundlage nicht im Epidemiegesetz 1950, sondern dem COVID-19-Maßnahmengesetz finden.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass eine Zurückweisung nicht gerechtfertigt sei, weiters, dass aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 mit Wirkung vom 16.03.2020 das Betreten des Kundenbereiches in der Betriebsstätte untersagt wurde. Dies sei eine Beschränkung im Sinne des § 20 Abs. 2 Epidemiegesetzes. Das ursprünglich bis 22.03.2020 geltende Betretungsverbot sei mit Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 bis 13.04.2020 verlängert worden und wiederum mit Verordnung BGBl. II Nr. 151/2020 bis 30.04.2020 mit einer Modifikation ab 13.04.2020 verlängert worden und seien die Beschränkungen durch ob genannte Verordnungen erst mit Ablauf des 30.04.2020 außer Kraft getreten. Die Beschränkung des Betriebes stütze sich auf § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020. In § 4 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes sei geregelt, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kommen und stehe somit schon nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz zu. Der Anspruch werde weiters auf § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz gestützt, da die Mitarbeiter von Kunden abgesondert worden sind (und umgekehrt). Verwiesen wird auf die Ausgehverbote nach BGBl. II Nr. 98/2020 die zur Absonderung geführt haben. Die Regelung des § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz sei verfassungswidrig, nach § 4 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz blieben die Bestimmungen des Epidemiegesetzes unberührt. Hingewiesen wird darauf, dass das Epidemiegesetz auch auf die Fälle des neuartigen Corona-Virus anzuwenden seien; im § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz werde lediglich ein Teilbereich des § 20 Epidemiegesetz derogiert, nämlich nur der Teilbereich „Schließung von Betriebsstätten“. Es sei eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz im Erwerb erfolgt. Der Antrag stütze sich auch ausdrücklich darauf, dass durch die Verordnung BGBl. II Nr. 151/2020 weitere Maßnahmen eingeführt worden seien die als Beschränkungen im Sinne des § 20 Epidemiegesetzes gelten, nämlich die Verpflichtung der Einhaltung der Maskenpflicht und des 1 Meter Abstandes im Kundenbereich und weitere Beschränkungen. Weiters werden die Ansprüche begründet auf die Einschränkungen gemäß Verordnung BGBl. II 197/2020 wie das Einhalten eines 1 Meter Abstandes und die Verpflichtung zur Tragung eines Mund-Nasenschutzes. § 49 Epidemiegesetz in der Fassung BGBl I Nr. 62/2020 regle, dass „abweichend“ von § 33 der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges binnen drei Monaten geltend zu machen sei. Daraus sei zu entnehmen, dass weder differenziert werde auf welche Art und auf welche rechtliche Grundlage diese Maßnahme behördlicherseits verfügt worden sei. Es wird sodann gerügt, daß eine Ermittlung der Höhe der geltend gemachten Ansprüche nicht durchgeführt worden sei und wird in diesem Zusammenhang eine zeugenschaftliche Einvernahme beantragt; weiters wird unter anderem beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Es wurde wie folgt erwogen:

Mit Antrag vom 20.05.2020 hat die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz begehrt und zwar unter Hinweis auf durch COVID-19-Verordnungen bewirktes Betretungsverbot vom 16.03.2020 bis 30.04.2020. Es wird beantragt die von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin geleisteten Geldzahlungen in der Höhe von zumindest € 32.671 gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz zu ersetzen. Weiters beantragt die Beschwerdeführerin als selbstständige erwerbstätige Unternehmung die Gewährung einer Entschädigung für Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz in der vorläufigen Höhe von € 2.496.992.

Die Zurückweisung von Anbringen hat nach § 13 AVG unter anderem dann zu erfolgen, wenn Mängel schriftlicher Anbringen nicht rechtzeitig behoben werden. Im Übrigen hat nach § 59 AVG der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit zu erledigen.

Im Erkenntnis 2010/07/0129, führt der VwGH aus, dass der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich ist, in welche der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte. Dies ist gegenständlich der Fall, da sich aus der Begründung erschließt, dass die Behörde nach Darstellung der Rechtslage den Antrag mangels Anwendbarkeit des § 32 Epidemiegesetz 1950 abweist und war demgemäß der Spruch in diesem Sinne zu ändern.

§ 1 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes ermächtigt zur Regelung des Betretens von Betriebsstätten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Die im Antrag dargestellten Verordnungen BGBl. II Nr. 96/2020, BGBl. II Nr. 112/2020 und BGBl. II Nr. 151/2020 sind auf Grundlage ob genannter gesetzlicher Bestimmung ergangen.

§ 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 sieht Vergütung für den Verdienstentgang nur dann vor, wenn Maßnahmen nach diesem Gesetz gesetzt wurden, die durch Behinderung des Erwerbs zu einem Vermögensnachteil geführt haben.

Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass der Rechtsmeinung der belangten Behörde beizupflichten ist, wonach die in Rede stehenden Maßnahmen nicht nach dem Epidemiegesetz 1950 erfolgt sind und somit auch nach § 32 dieses Gesetzes eine Vergütung für den Verdienstentgang nicht zugesprochen werden kann.

Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2020 vom 28.02.2020 ist auszuführen, dass diese Verordnung zwar auf § 20 Abs. 4 Epidemiegesetz gründet, eine Maßnahme nach § 20 Abs. 1 bis 3 Epidemiegesetz jedoch nicht gesetzt worden ist. Die in der Beschwerde weiters angeführten Verordnungen BGBl. II Nr. 96/2020 und II Nr. 98/2020 gründen auf dem COVID-19-Maßnahmengesetz und kommt somit auch diesbezüglich eine Entschädigung nach § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz nicht zum Tragen. Gleiches gilt für die ebenfalls in der Beschwerde angeführte Verordnung BGBl II Nr. 197/2020. Mit § 49 Epidemiegesetz wird eine vom § 33 abweichende Regelung hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges getroffen; eine inhaltliche Abänderung des § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz erfolgt jedoch nicht.

Zu verweisen ist schließlich auf zahlreiche Entscheidungen des VwGH unter anderem Ra 2021/03/0106, wonach die Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 keine Absonderung im Sinne des § 7 Epidemigesetz darstellt, Ra 2021/09/0071, wonach Verkehrsbeschränkungen nach § 24 Epidemiegesetz Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach § 32 Abs. 1 Zi. 7 Epidemiegesetz sind oder Ra 2021/09/0091, wonach ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz voraussetzt, dass der Anspruchswerber gemäß §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz 1950 abgesondert worden ist. Verwiesen wird auf Ra 2021/03/0018 und Ra 2021/09/0106 zu § 4 Abs 3 COVID – 19 – Maßnahmengesetz.

Da ein Anspruch dem Grunde nicht nach besteht, war somit die Ermittlung der Höhe nach bzw. die zeugenschaftliche Einvernahme der geltend gemachten Zeugin dazu nicht erforderlich.

Ungeachtet des Parteienantrages konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal von der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin ausgegangen wurde und wird dadurch auch das Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt, da letztlich ausschließlich eine Rechtsfrage zu beurteilen war.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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