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KLVwG-404/15/2021•LVwG K KLVwG-404/15/2021
KLVwG-404/15/2021Landesverwaltungsgericht30.08.2021
Baurecht, Baubewilligung, überdachte Terrasse, Anrainer, Geschoßflächenzahl, Oberflächenwässer, Projektunterlagen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx, vom 27.02.2021 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 29.01.2021, Zahl: xxx, (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx) wegen Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 10.08.2020, Zahl: xxx, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Terrasse mit Überdachung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.08.2021, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 05.05.2020 beantragte Herr xxx (Bauwerber; fortan: mitbeteiligte Partei) die Baubewilligung für die Errichtung einer Terrasse mit Überdachung beim bereits bestehenden Wohnhaus in xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Diesem Ansuchen wurde Pläne, datiert mit 05.05.2020 angeschlossen.
Mit Schriftsatz der Baubehörde vom 29.05.2020, Zahl: xxx, erfolgte die Kundmachung verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens und wurde den Anrainern eine Ladung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG übermittelt.
Im Verwaltungsakt einliegend ist ein Aktenvermerk mit dem Titel „Akteneinsicht Bauvorhaben“ des AL der Gemeinde xxx, datiert mit 10.06.2020, aus welchem zu entnehmen ist, dass in folgenden Unterlagen xxx Akteneinsicht gewährt wurde: Folgende Unterlagen wurden xxx als Kopie ausgehändigt: Baubeschreibung und Einreichplan, Antrag auf Baubewilligung, Vorprüfung VG. Akteneinsicht gewährt durch xxx.
Am 16.06.2020 fand am Gemeindeamt xxx im Beisein des anwesenden Anrainers xxx eine Bauverhandlung statt. Im Rahmen der Bauverhandlung wurde vom Anrainer xxx eine Stellungnahme eingebracht. Im Wesentlichen wurden Mängel der Planunterlagen, die fehlende Berechnung der Geschoßflächenzahl und die schadlose Versickerung der Oberflächenwässer moniert.
Aufgrund der Aufforderung durch die Baubehörde wurde vom Bauwerber ein Lageplan am 08.07.2020, datiert mit 06.07.2020 nachgereicht, in welchem der Sickerschacht ersichtlich ist. Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.07.2020, Zahl: xxx, wurde dem Anrainer xxx dieser Lageplan mit der Möglichkeit dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben nachweislich übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 20.07.2020, bei der Gemeinde xxx am 22.07.2020 eingelangt, teilte xxx dem Gemeindeamt xxx folgendes mit:
„Laut Verhandlungsschrift v. 16.06.2020 zum obigen Bauvorhaben, habe ich die nicht ordnungsgemäße und nachvollziehbare Darstellung über die Verbringung der Dach- und Oberflächenwässer bemängelt bzw. als Einwand vorgebracht. Nach meiner diesbezüglichen Stellungnahme wurde dies v. ASV xxx mit folgender Stellungnahme widerlegt: In den vorgelegten Einreichunterlagen wurde im Grundriss die Situierung des Sickerschachtes dargestellt. Vier Wochen später teilt mir die Baubehörde mit, dass xxx aufgefordert wurde, einen Lageplan vorzulegen, in dem die Verbringung der Abwässer dargestellt ist. xxx und Verhandlungsleiter, xxx als Sachbearbeiterin und xxx als ASV, wie halten es Sie mit Wahrheit, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit. Für mich erübrigt sich eine Erklärung und ist nur eine weitere Bestätigung für eine dilettantische und verhaltensauffällige Baubehörde. Der mir vorgelegte Plan ist mangelhaft konkretisiert, und kann ohne Ortsaugenschein nicht schlüssig beurteilt werden, ob eine Beeinträchtigung gänzlich ausgeschlossen werden kann. Es kann daher zum geplanten Bauvorhaben keine Zustimmung erteilt werden.“
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 10.08.2020, Zahl: xxx wurde dem Bauwerber xxx, xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung einer Terrasse mit Überdachung in xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Plänen, Berechnungen und Beschreibungen, unter Vorschreibung von im Spruch dieses Bescheides enthaltenen Auflagen erteilt. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl die Verbringung der Oberflächenwässer nachvollziehbar dargestellt worden sei und laut dem textlichen Bebauungsplan eine Ermittlung der Geschossflächenzahl nicht erforderlich sei. Der Sickerschacht werde auf der Parzelle xxx, KG xxx errichtet. Eine Beeinträchtigung der Anrainergrundstücke xxx und xxx, KG xxx sei schon allein aufgrund der Situierung des Sickerschachtes ausgeschlossen. Die Grundstücke xxx und xxx würden oberhalb des Grundstücks xxx liegen und würden diese auch nicht direkt an das Grundstück xxx angrenzen. Die direkt darunterliegenden angrenzenden Grundstücke xxx und xxx würden im Eigentum des Bauwerbers stehen.
Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 10.08.2020, Zahl: xxx, wurde von xxx, xxx, xxx das Rechtsmittel der Berufung vom 24.08.2020 erhoben. In der Berufungsvorlage führt xxx wie folgt aus:
„Betreff: Bescheid der Gemeinde xxx v. 10.08.2020, Aktz.: xxx, erhalten am 12.08.2020 B e r u f u n g
Begründung: Mit Bescheid des Gemeindeamtes xxx v. 10.08.2020 wurde xxx die Baubewilligung für die Errichtung einer Terrasse mit Überdachung erteilt. Die Bauverhandlung fand am 16.06.2020 im Gemeindeamt xxx statt. Für den zwingend vorgeschriebenen Ortsaugenschein wurde mir als direkter Anrainer vom Bauwerber eine Teilnahme untersagt. Wenn die Baubehörde in der Begründung schreibt, dass der Ortsaugenschein vom Bürgermeister als Baubehörde durchgeführt wurde, so ist dies eine Lüge. Auf keiner Verhandlungsschrift ist der Bürgermeister angeführt und es gibt auch keine Unterschrift. Wie der wirkliche Ablauf des Ortsaugenscheines war, ist in meiner Stellungnahme lt. Verhandlungsschrift v. 16.06.20 nachzulesen. Bei der Vorprüfung am 20.05.2020 wurde durch den Baudienst festgestellt, dass die Versickerung der Oberflächenwässer nicht nachvollziehbar dargestellt ist. Die Baubehörde und der Bauwerber waren nicht in der Lage, diese Feststellung bis zum Ortsaugenschein am 16.06.20 zu erfüllen. In meiner Stellungnahme bei der Bauverhandlung am 16.06.20 wurde auf die nicht nachvollziehbare Verbringung der Oberflächenwässer hingewiesen. Es ist schon sehr verwunderlich und verhaltensauffällig, dass gerade der Amtssachverständige und die Baubehörde beim Ortsaugenschein eine nachvollziehbare Verbringung der Oberflächenwässer behaupten. Das Gegenteil bestätigt auch ein nachträglich eingeleitetes Verfahren der Baubehörde v. 08.07.2020. Eine entsprechende Stellungnahme wurde mit Schreiben v. 20.07.2020 abgegeben. Weiters wurde auf die unvollständige, falsche und mangelhafte Darstellung der Geschossflächenzahlen lt. Bebauungsplan hingewiesen. Wenn man sich die Berechnung der GFZ, wie im Einreichplan dargestellt, anschaut, so kann man mit Sicherheit behaupten, dass weder der Bauwerber und Planverfasser noch der Amtssachverständige eine Ahnung hat oder bewusst falsche Angaben macht. Da xxx als Bauwerber und Planverfasser, noch bei keinen auf den betreffenden Bauparzellen errichteten baulichen Anlagen eine genaue GFZ vorgelegt oder ermittelt hat, wird eine Ermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangt. Zum Zeitpunkt meiner Einsichtnahme in die Einreichunterlagen und zum Zeitpunkt der Bauverhandlung war nicht feststellbar, wie und wo xxx seine Abwässer unschädlich verbringt. Als Nachbar habe ich also ein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege soweit vollständig sind, dass sie jene Informationen vermitteln, die zur Verfolgung meiner Anrainerrechte notwendig sind. Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es darauf ankommt, welcher Zustand durch die Verwirklichung des Projektes herbeigeführt wird. Die schadlose Verbringung der Abwässer gehört zur Projektumsetzung. Die mangelhaften Unterlagen lassen daher eine schlüssige Beurteilung nicht zu. Es wird auch festgehalten, dass ich als Anrainer nicht nur Oberlieger sondern auch Unterlieger bin, und sehr wohl Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können. Der Baubescheid ist daher rechtswidrig und außer Kraft zu setzen.“
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 29.01.2021, Zahl: xxx, wurde die Berufung des xxx, xxx, xxx in xxx, eingebracht am 25.08.2020, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 10.08.2020, Zahl: xxx, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Terrasse mit Überdachung, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Einreichunterlagen mit dem überarbeiteten Lageplan, welcher dem Anrainer nachweislich zugestellt worden sei, ausreichend konkretisiert seien um den Anrainer jene Informationen zu vermitteln, die die Wahrung seiner subjektiven-öffentlichen Anrainerrechte gewährleisten. Die Berechnung der GFZ entsprechend des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx sei nur für Gebäude erforderlich. Das eingereichte Projekt des Bauwerbers siehe die Errichtung einer Terrasse mit Überdachung vor und sei diese als sonstige bauliche Anlage zu beurteilen und nicht als Gebäude, womit eine Berechnung der GFZ nicht erforderlich sei. Die Versickerung der Oberflächenwässer sei in den Einreichunterlagen nachvollziehbar dargestellt und eine Beeinträchtigung für den Anrainer xxx werde gänzlich ausgeschlossen. Auf die Behauptung des Anrainers xxx, dass vom Bauwerber noch für keine der errichteten baulichen Anlagen eine genaue GFZ vorgelegt oder ermittelt worden sei, verwies der Gemeindevorstand auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 06.04.2020, Zahl: KLVwG-901/7/2018 (Seiten 6, 8, 15 und 16), welches auch dem Anrainer xxx zugestellt worden sei.
Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 29.01.2021, Zahl: xxx, erhob der Anrainer xxx, xxx, xxx (fortan: Beschwerdeführer) die Beschwerde vom 27.02.2021, bei der Gemeinde am 02.03.2021 eingelangt, an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage wird wie folgt ausgeführt:
„Betreff: xxx, xxx, xxx; Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Terrasse mit Überdachung, Berufungsentscheidung v. 29.01.2021, Zl.: xxx erhalten am 02.02.2021 B e s c h w e r d e
Gegen die vorstehend angeführte Berufungsentscheidung wird Beschwerde eingebracht.
Begründung: Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx v. 29.01.2021 wurde meine Berufung v. 24.08.2020 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Gemeindeamtes xxx v. 10.08.2020 wurde xxx die Baubewilligung für die Errichtung einer Terrasse mit Überdachung erteilt. Die Bauverhandlung fand am 16.06.2020 im Gemeindeamt xxx statt. Für den zwingend vorgeschriebenen Ortsaugenschein wurde mir als direkter Anrainer vom Bauwerber eine Teilnahme untersagt. Wenn die Baubehörde in der Begründung schreibt, dass der Ortsaugenschein vom Bürgermeister als Baubehörde durchgeführt wurde, so ist dies eine falsche Behauptung. Auf keiner Verhandlungsschrift ist der Bürgermeister angeführt und es gibt auch keine Unterschrift. Wie der wirkliche Ablauf des Ortsaugenscheines war, ist in meiner Stellungnahme lt. Verhandlungsschrift v. 16.06.20 ersichtlich. Da ich mit einer Verweigerung der Teilnahme am Ortsaugenschein rechnete, habe ich zwecks Projektausführung im Gemeindeamt vor dem Ortsaugenschein Akteneinsicht genommen. Es wurde festgestellt, dass bei der Vorprüfung am 20.05.2020 durch den Baudienst beanstandet wurde, dass die Versickerung der Oberflächenwässer nicht nachvollziehbar dargestellt ist. Die Baubehörde und der Bauwerber haben es unterlassen, diese Feststellung bis zum Ortsaugenschein am 16.06.20 zu erfüllen. In meiner Stellungnahme bei der Bauverhandlung am 16.06.20 wurde auf die nicht nachvollziehbare Verbringung der Oberflächenwässer hingewiesen. Es ist schon sehr verwunderlich und verhaltensauffällig, dass gerade der Amtssachverständige und die Baubehörde beim Ortsaugenschein eine nachvollziehbare Verbringung der Dach- und Oberflächenwässer behaupten. Das Gegenteil bestätigt auch ein nachträglich eingeleitetes Verfahren der Baubehörde v. 08.07.2020. Eine entsprechende Stellungnahme wurde mit Schreiben v. 20.07.2020 abgegeben. Der mir nachträglich vorgelegte Plan ist mangelhaft konkretisiert, und kann ohne Ortsaugenschein nicht schlüssig beurteilt werden, ob eine Beeinträchtigung gänzlich ausgeschlossen werden kann. Weiters wurde auf die unvollständige, falsche und mangelhafte Darstellung der Geschossflächenzahlen lt. Bebauungsplan hingewiesen. Wenn man sich die Berechnung der GFZ, wie im Einreichplan dargestellt, anschaut, so kann man mit Sicherheit behaupten, dass weder der Bauwerber und Planverfasser noch der Amtssachverständige eine Ahnung hat, oder bewusst falsche Angaben macht. xxx als Bauwerber und Planverfasser, hat bis heute für kein Bauvorhaben auf den betreffenden Bauparzellen eine genaue GFZ vorgelegt oder ermittelt. Es wird eine vollzählige und schlüssige Ermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangt. Zum Zeitpunkt meiner Einsichtnahme in die Einreichunterlagen und zum Zeitpunkt der Bauverhandlung war nicht feststellbar, wie und wo xxx seine Abwässer unschädlich verbringt. In den mir bei der Akteneinsicht ausgehändigten Planunterlagen ist nachweislich keine Situierung oder Verbringung der Abwässer ersichtlich bzw. dargestellt. Da mir die Teilnahme am Ortsaugenschein verweigert wurde, hatte ich daher nur die Möglichkeit, mich bei der Akteneinsicht über die Projektausführung zu informieren. Die Prüfung der Vollständigkeit ist Aufgabe der Baubehörde. Als Nachbar habe ich also ein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege soweit vollständig sind, dass sie jene Informationen vermitteln, die zur Verfolgung meiner Anrainerrechte notwendig sind. Dies War zum Zeitpunkt meiner Akteneinsicht und Ortsaugenschein mit Sicherheit nicht gegeben. Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es darauf ankommt, welcher Zustand durch die Verwirklichung des Projektes herbeigeführt wird. Die schadlose Verbringung der Abwässer gehört zur Projektumsetzung. Die mangelhaften Unterlagen sowie die Verweigerung der Teilnahme am Ortsaugenschein lassen daher eine schlüssige Beurteilung nicht zu. Es wird auch festgehalten, dass ich als Anrainer nicht nur Oberlieger sondern auch Unterlieger bin, und sehr wohl Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können. Der Baubescheid ist rechtswidrig, das Ermittlungsverfahren wurde mangelhaft geführt. Es wird daher beantragt, die Baubewilligung außer Kraft zu setzen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.“
Mit Schriftsatz vom 08.03.2021 hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Mit gerichtlichem Schreiben vom 11.03.2021, Zahl: KLVwG-404/2/2021, erging an den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 2 – Finanzen, Beteiligungen und Immobilienmanagement, UAbt. Hochbau, des xxx der gerichtliche Auftrag, zu den in der Beschwerdevorlage vorgebrachten Beschwerdegründen (GFZ, Versickerung der Oberflächenwässer, Planunterlagen) eine ergänzende gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2021, Zahl: xxx, teilte der hochbautechnische Amtssachverständige mit, dass der gegenständliche Beschwerdefall voraussichtlich erst in ca. 4 Monaten bearbeitet werden kann. Dieser Schriftsatz vom 19.03.2021 wurde im Rahmen des Parteiengehörs allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und langte dazu von keiner Partei eine Stellungnahme ein.
Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 2 – Finanzen, Beteiligungen und Immobilienmanagement, UAbt. Hochbau des xxx wurde die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 16.06.2021, Zahl: xxx, erstellt. Dieser hochbautechnischen Stellungnahme ist folgendes zu entnehmen:
„Grundlagen:
-Antrag auf Baubewilligung vom 05.05.2020,
-Einreichunterlagen bestehend aus Baubeschreibung, Sickerschachtbemessung, Plan „Lageplan Terrasse Anbau Pavillion“ M 1:250 mit GFZ-Ermittlung, Plan „Terrasse Anbau“ M 1:100 mit Grundriss, Ansichten und Schnitt A1,
-Baubewilligung, erteilt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 10.08.2020, Zahl: xxx,
-Berufungsentscheidung, Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 29.01.2021, Zahl: xxx,
-Beschwerde des xxx vom 27.02.2021.
Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:
Im nunmehr anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ergeht höflich der gerichtliche Auftrag, zu den in der Beschwerdevorlage vorgebrachten Beschwerdegründen (GFZ, Versickerung der Oberflächenwässer, Planunterlagen) eine ergänzende gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme abzugeben.
Befund:
Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich laut Bauansuchen und Baubeschreibung um die Errichtung einer Terrasse mit abgehängter Glasüberdachung auf der Parzelle Nr.: xxx der KG xxx. Die Widmung des Grundstücks lautet „Bauland Dorfgebiet“. Die an das Baugrundstück nord- und ostseitig angrenzenden Grundstücke Nr. xxx und xxx befinden sich im Eigentum des Bauwerbers, westseitig grenzt die Parzelle Nr. xxx – öffentliche Verkehrsfläche im Eigentum der Gemeinde xxx – an das Baugrundstück. Die Grundstücke Nr. xxx und xxx des Beschwerdeführers – diese weisen die Widmung „Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“ auf – grenzen nicht unmittelbar an das Baugrundstück, sondern haben auf Grund der dazwischenliegenden Parzelle Nr. xxx einen Minimalabstand von ca. 6,00 m vom Baugrundstück. Das Vorhaben selbst ist von diesen beiden Grundstücken ca. 12,00 m entfernt und liegt höhenmäßig tiefer als die beiden Grundstücke. Weitere im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Grundstücke liegen östlich vom Bauvorhaben in einem Abstand von zumindest 50,00 m zum Vorhaben. Für das Vorhaben ist der Textliche Bebauungsplan, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 08.05.2015 und vom 07.10.2016, anzuwenden.
Gutachten:
In Beantwortung der Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes wird nachfolgend auf die Beschwerdegründe der Beschwerdevorlage im Einzelnen eingegangen.
Zur GFZ:
Die bauliche Ausnutzung (GFZ) wird im § 3 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx (Fassung vom 07.10.2016) für Bauland-Dorfgebiet mit 0,6 festgelegt. Im § 3 (1) wird im einleitenden Satz normiert, dass die bauliche Ausnutzung das „Verhältnis der Summe der Geschossflächen, gemessen von Außengrenze zu Außengrenze nach der äußeren Begrenzung, zur Grundstücksgröße“ ist. Die höchstzulässige bauliche Ausnutzung ist jedoch nicht für mappenmäßige Grundstücke festgelegt, sondern für „Baugrundstücke“, welche im § 2 (2) des textlichen Bebauungsplanes näher definiert sind. Im § 3 wird im Abs. 2 zur Überschreitung der maximal zulässigen Ausnutzung bei bereits bebauten Grundstücken festgelegt, dass Umbauten und Verbesserungen nur zulässig sind, „wenn die gegenwärtige bauliche Ausnutzung nicht überschritten wird.“ Abs. 3 gewährt wiederum zu Abs. 2 eine Ausnahme hinsichtlich Dachgeschossen. Im textlichen Bebauungsplan wird in keinem Punkt normiert, dass überdachte Terrassen bei der Berechnung der Ausnutzung zu berücksichtigen sind. Im § 25 Abs. 4, zweiter Satz, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) wird normiert „Die Geschossflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogesamtgeschossflächen zur Fläche des Baugrundstückes.“ Diese Bestimmung ist sinngemäß gleichlautend mit der Bestimmung im textlichen Bebauungsplan. Die Terrasse generiert mangels seitlicher Begrenzungswände im Gegensatz zu einer echten Loggia keine „Bruttogeschossflächen“ bzw. keine „Geschossflächen gemessen von Außengrenze zu Außengrenze“. Mangels einer Bestimmung zur Anrechnung von überdachten Terrassenflächen bei der GFZ-Ermittlung und in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen ist es auch nicht von Relevanz, ob vom bereits ausgeführten Bestand – sofern rechtmäßig – die maximal zulässige GFZ bereits ausgereizt oder sogar überschritten wird. Auch eine Geschossflächenaufstellung, wie in den Einreichplänen enthalten, ist aus ha. Sicht ohne Bedeutung und für eine Beurteilung des Vorhabens nicht zu berücksichtigen.
Zur Versickerung der Oberflächenwässer:
Im Lageplan ist ein Sickerschacht eingezeichnet. Den Einreichunterlagen liegt die Bemessung dieses Schachtes für die Fläche der Terrassenüberdachung bei. Da die Terrasse selbst mit einem Holzbelag ausgeführt werden soll (Baubeschreibung Pkt. 4), ist die Annahme der Fläche der Terrassenüberdachung aus ha. Sicht als korrekt anzusehen. Die Bemessung erfolgte auf Basis der Niederschlagsdaten aus der ehyd-Datenbank für den Gitterpunkt Nr. xxx. Dies ist der dem Vorhaben am nächsten gelegene Gitterpunkt. Der Datensatz für die Regenspenden, welcher für die Bemessung in den Einreichunterlagen verwendet wurde, ist nicht aktuell. Die Berechnung des Sickerschachtes wurde ha. mit den aktuellen Daten (Version 2020) nachgerechnet und auch mit diesen etwas höheren Regenmengen wird für den gewählten Sickerschacht ein ausreichendes Retentionsvolumen und eine ausreichende Stauhöhe ausgewiesen. Somit ist nachvollziehbar gewährleistet, dass eine ordnungsgemäße Versickerung der Niederschlagswässer, die für die Fläche der Terrassenüberdachung anfallen, erfolgt. Ein Einfluss dieser Versickerung auf Grundstücke, die vom Sickerschacht ca. 28,00 m entfernt und noch dazu geografisch höher liegen, ist aus ha. Sicht de facto auszuschließen. Die Verbringung der Abwässer, wie in der Beschwerdevorlage eingewendet, ist weder mit einem Anrainerrecht verbunden, noch fallen von der Terrasse oder deren Überdachung Abwässer an.
Zu den Planunterlagen:
Zu den Einreichunterlagen ist festzustellen, dass diese nicht unbedingt vollständig sein müssen im Sinne der Kärntner Bauansuchenverordnung. Sie müssen aber zumindest alle jene Informationen enthalten, die der Anrainer benötigt, um seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte wahrnehmen zu können. Dazu der VwGH: „Mängel der Pläne und sonstiger Unterlagen bewirken nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten, wenn der Nachbar infolge der Mängel sich nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über eine Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann (vgl. die bei Hauer/Pallitsch, Kärntner Bauordnung4, auf Seite 154 unter FN 11 zitierte hg. Judikatur; ferner Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, Seite 66 und Seite 318)“, (VwGH 31.03.2005, GZ: 2003/05/0178). „Es besteht kein Recht des Nachbarn auf Vollständigkeit von Planunterlagen, die Pläne müssen nur den Nachbarn in die Lage versetzen, eine allfällige Verletzung seiner Rechte zu erkennen (vgl. das Erkenntnis vom 26. März 1985, Zl. 84/05/0233, BauSlg. Nr. 418)“, (VwGH 12.06.2012, GZ: 2009/05/0093). Sowohl in den beiden Einreichplänen als auch in der Baubeschreibung ist die verfahrensgegenständliche geplante bauliche Maßnahme lagemäßig, im Grundriss, in den Ansichten und im Schnitt dargestellt und auch beschrieben. Die Abstandsflächen des Bestandsgebäudes, die sich auf Grund der Tiefe der Überdachung in ihrer Tiefe ändern, liegen – wenn auch nicht dargestellt – nachvollziehbar jedenfalls auf Eigengrund und wird keines der Grundstücke des Beschwerdeführers in irgendeiner Form berührt.“
Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs wurde diese hochbautechnische Stellungnahme vom 16.06.2021, Zahl: xxx, allen Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Mit gerichtlicher Ladung vom 28.06.2021, Zahl: KLVwG-404/7/2021 wurde für Dienstag, den 20. Juli 2021 mit dem Beginn um 14:30 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Mit E-Mail-Nachricht vom 04.07.2021 erfolgte seitens des Beschwerdeführers eine Verlegungsbitte der für den 20.07.2021 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Mit gerichtlicher Verfügung vom 06.07.2021, Zahl: KLVwG-404/9/2021, wurde die für Dienstag, den 20.07.2021 anberaumte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung auf Montag, den 30.08.2021 mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten verlegt.
Mit E-Mail-Nachricht vom 12.07.2021 08:10 Uhr übermittelte die belangte Behörde folgende Stellungnahme:
„Nach erfolgter Korrespondenz mit den Mitgliedern des Gemeindevorstandes legt dieser als Kollegialorgan einstimmig fest, dass die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen (DI xxx) zur Kenntnis genommen wird. Seitens der Gemeinde xxx bestehen gegen die ergänzende gutachterliche Stellungnahme (Zahl: xxx) keine Einwände.“
Mit Schriftsatz vom 14.07.2021, beim Gericht am 16.07.2021 eingelangt, erfolgte seitens des Beschwerdeführers folgende Stellungnahme:
„Betreff: xxx, xxx, xxx; Errichtung einer Terrasse – Parteiengehör hochbaut. Stellungnahme
GFZ: Der Bauwerber und gleichzeitig Planer, hat die GFZ laut Einreichplan erstellt und dargestellt. Die Richtigkeit wird bezweifelt und wurde vom bautechn. ASV nicht geprüft.
Oberflächenwässer: Hier wird auf die Verhandlungsschrift vom Ortsaugenschein verwiesen. Es wird nochmals festgehalten, dass mir eine Teilnahme am Ortsaugenschein verwehrt wurde. Vor der Bauverhandlung habe ich als direkter Anrainer im Bauakt Einsicht genommen. Der mir ausgehändigte Lageplan liegt bei. Die Situierung der geplanten Sickeranlage ist nicht ersichtlich. Dies wurde auch schon im Vorprüfungsverfahren festgestellt. Die Behauptung des ASV wird daher nachweislich widerlegt. Da mir die Teilnahme am Ortsaugenschein verwehrt wurde, die Situierung der Sickeranlage im Lageplan nicht ersichtlich gemacht wurde, kann für mich als direkter Anrainer eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden. Projektunterlagen müssen den Nachbarn in die Lage versetzen, eine allfällige Verletzung seiner Rechte zu erkennen. Die Projektunterlagen waren daher so mangelhaft, dass der Bürgermeister einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, hätte einleiten müssen. Die Behauptungen des ASV sind daher falsch und unbegründet. Mit freundlichen Grüßen. Beilage ein Lageplan.“
Mit gerichtlichen Schreiben vom 20.07.2021, Zahl: KLVwG-404/12/2021 wurde die o.a. und eingebrachte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.07.2021 allen Verfahrensparteien mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt. Dazu langte keine Stellungnahme ein.
Der Beschwerdeführer teilte mit E-Mail-Nachricht vom 27.08.2021 15:15 Uhr dem Gericht mit, dass er an der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung aus anderen terminlichen Verpflichtungen nicht teilnehmen kann. Seine Einwendungen würden in der Beschwerde v. 27.02.2021 sowie im Parteiengehör vom 14.07.2021 festgehalten seien.
Am 30.08.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit allen Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in deren Zuge die schriftliche gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 16.06.2021, Zahl: xxx, erörtert wurde. Auch wurde die vom Beschwerdeführer an das erkennende Gericht übermittelte Stellungnahme vom 14.07.2021 in Verhandlung genommen und wurde dazu vom hochbautechnischen Amtssachverständigen eine abschließende ergänzende Stellungnahme abgegeben.
II.Feststellungen:
Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich laut Bauansuchen und Baubeschreibung um die Errichtung einer Terrasse mit abgehängter Glasüberdachung auf der Parzelle Nr.: xxx der KG xxx. Die Widmung des Grundstücks lautet „Bauland Dorfgebiet“. Die an das Baugrundstück nord- und ostseitig angrenzenden Grundstücke Nr. xxx und xxx befinden sich im Eigentum des Bauwerbers, westseitig grenzt die Parzelle Nr. xxx – öffentliche Verkehrsfläche im Eigentum der Gemeinde xxx – an das Baugrundstück.
Die Grundstücke Nr. xxx und xxx des Beschwerdeführers – diese weisen die Widmung „Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“ auf – grenzen nicht unmittelbar an das Baugrundstück, sondern haben auf Grund der dazwischenliegenden Parzelle Nr. xxx einen Minimalabstand von ca. 6,00 m vom Baugrundstück. Das Vorhaben selbst ist von diesen beiden Grundstücken ca. 12,00 m entfernt und liegt höhenmäßig tiefer als die beiden Grundstücke. Weitere im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Grundstücke liegen östlich vom Bauvorhaben in einem Abstand von zumindest 50,00 m zum Vorhaben.
Für das Vorhaben ist der Textliche Bebauungsplan, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 03.04.1998, geändert mit Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 08.05.2015 und vom 07.10.2016, anzuwenden.
Die eingebrachten Beschwerdegründe zur GFZ, zur Versickerung der Oberflächenwässer und zu den Planunterlagen werden in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des vom Gericht beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 16.06.2021 und vom 30.08.2021 (Beschwerdeverhandlung) ausführlich, schlüssig, nachvollziehbar und abschließend behandelt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegen-ständlichen Grundstücken konnte dem offenen Grundbuch entnommen werden.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten des Bürgermeisters der Gemeinde xxx und des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx, der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 27.02.2021, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.07.2021 sowie den dem erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 10.08.2020 zugrundeliegenden Projektsunterlagen, weiters der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten gutachterlichen Stellungnahme aus dem Fachbereich Hochbautechnik vom 16.06.2021 sowie dem Ergebnis der am 30.08.2021 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in deren Rahmen die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 16.06.2021 mit allen Verfahrensparteien eingehend besprochen und erläutert wurde.
Im Hinblick auf die monierten Beschwerdegründe „GFZ, Versickerung der Oberflächenwässer und Planunterlagen“ stützt sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten auf die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 16.06.2021 und vom 30.08.2021 (Beschwerdeverhandlung).
In der Beschwerdeverhandlung vom 30.08.2021 wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen auf seine ergänzende gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme vom 16.06.2021, Zahl: xxx, verwiesen und hielt er die darin getätigten Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht.
Zu den Beschwerdegründen in der Beschwerde vom 27.02.2021 sowie in der Stellungnahme vom 14.07.2021 nahm der hochbautechnische Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung am 30.08.2021 wie folgt Stellung
2. Zur Verbringung (Versickerung) der Oberflächenwässer:
„Ad 1: Zur GFZ:
In Übereinstimmung mit der gutachterlichen Stellungnahme vom 16.06.2021 zur GFZ-Berechnung ist festzustellen, dass die in den Einreichunterlagen aufgelistete GFBerechnung für das gegenständliche Vorhaben nicht von Relevanz ist, da durch das geplante Bauvorhaben (3-seitig offene Terrasse mit abgehängter Glasdachkonstruktion) keine zusätzlichen Geschoßflächen generiert werden. Die durch den Bestand bereits gegebenen Geschoßflächen sind – unabhängig davon ob die zulässige GFZ damit bereits erreicht oder überschritten ist – für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens irrelevant.
Ad 2: Zur Verbringung (Versickerung) der Oberflächenwässer:
Zu den in der Stellungnahme vom 14.07.2021 beiliegenden Lageplan führt der Amtssachverständige aus, dass in diesem Plan, insbesondere dem Lageplan, kein zusätzlicher Sickerschacht für die Entwässerung der Terrassenüberdachung dargestellt ist. Es ist aber den zur Beurteilung vorliegenden Unterlagen sehr wohl ein Plan zu entnehmen, der hinsichtlich der Darstellung mit dem vorgenannten Plan bezüglich dem Vorhaben übereinstimmt und darüber hinaus den erforderlichen Regenwassersickerschacht beinhaltet, für den auch eine entsprechende Berechnung in den Unterlagen vorhanden ist. Sowohl die Lage des Sickerschachtes als auch die dazugehörige Berechnung sind eindeutig nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der Technik.
Die Richterin stellt dazu folgendes fest:
In welcher Weise der Beschwerdeführer eine Beeinflussung seiner Grundstücke durch die Versickerung der Oberflächenwässer befürchte, wird im gesamten Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.
Diesbezüglich wird vom hochbautechnischen Amtssachverständigen auf seine gutachterliche Stellungnahme vom 16.06.2021 verwiesen, in welcher ein Einfluss der Versickerung auf Grundstücke, die vom Sickerschacht ca. 28 m entfernt und zusätzlich geografisch höher liegen, de facto ausgeschlossen wird.
Ad 3. Zu den Planunterlagen:
Die Überprüfung des von der mitbeteiligten Partei eingereichten, der erteilten Baubewilligung vom 10.08.2020, Zahl: xxx, zugrundeliegenden Projektsunterlagen durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen ergibt, dass das Bauvorhaben mehr als nach der Bauansuchenverordnung erforderlich dargestellt ist und somit der Bauwille eindeutig nachvollziehbar aus den Unterlagen zu entnehmen ist.“
Die im gegenständlichen Beschwerdefall ergänzend eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom 16.06.2021 wurde vom Amtssachverständigen für Hochbau in der am 30.08.2021 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar allen Verfahrensparteien erläutert und wurde den Verfahrensparteien zudem ausführlich Gelegenheit gegeben, hierzu Fragen zu stellen. Am Ende der Beweisaufnahme gab es von keiner Verfahrenspartei offene Fragen an den Amtssachverständigen. Als Ergebnis seiner Prüfung führte der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung am 30.08.2021 aus, dass die Beschwerdegründe aus der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.07.2021 entnommen und diese in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16.06.2021 sowie in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführlich und umfassend behandelt wurden.
Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wird festgehalten, dass die vorliegenden Unterlagen jedenfalls ausreichen, um den Beschwerdeführer (Anrainer) alle Informationen zu liefern, die er zur Wahrung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte benötigt.
Den Verfahrensparteien ist unter Einräumung einer ausreichenden Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu Gutachten zu geben, um diese durch Einholung eines Gegengutachtens entkräften zu können (vgl. dazu VwGH vom 22.12.2015, 2013/06/ 0147). Dies war gegenständlich der Fall: mit hg. Schreiben vom 25.06.2021, Zahl: KLVwG-404/6/2021, wurde eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, um zu der unter einem übermittelten gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Hochbautechnik Stellung zu nehmen; dazu wurde von der belangten Behörde die Stellungnahme vom 12.07.2021 sowie vom Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 14.07.2021 erstattet, welche im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 30.08.2021 vom hochbautechnischen Amtssachverständigen einer Prüfung unterzogen wurde.
Im gesamten gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden das beantragte Bauvorhaben und die Beschwerdegründe des Beschwerdeführers durch den Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Hochbau einer fachlichen Prüfung unterzogen und von diesen abschließend – basierend auf dem durch die belangte Behörde dem Gericht vorgelegten Bauakt – schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Sämtliche Beweismittel wurden den Verfahrensparteien nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt.
Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eins Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu VwGH vom 14.04.2016, 2013/06/0008). Eine auf einem ausreichenden Befund beruhende schlüssige Begutachtung eines Falles durch einen Amtssachverständigen kann somit nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden. An sich schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen kann jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise entgegnet werden (Hinweis VwGH vom 27.03.1968, 563/66; VwGH vom 10.04.2012, 2011/06/0005). Die beschwerdeführende Partei ist mit ihrer Beschwerde sowie auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren den im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erstatteten hochbautechnischen gutachterlichen Stellungnahmen auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten.
Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 16.06.2021 – unter Berücksichtigung der im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30.08.2021 getroffenen Ergänzungen – sind vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Diese entsprechen auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen. Dies betrifft die Ausführungen zu den vorgebrachten Beschwerdegründen des Beschwerdeführers.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der K-BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Der Beschwerdeführer kann durch die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung nur dann in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind (vgl. dazu VwGH vom 13.12.2011, 2008/05/0121; VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0039).
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
„§ 6 K-BO 1996 lautet:
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
e)die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
§ 17
Voraussetzungen
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
a)Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
b)Wasserversorgung und
c)Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist.“
Gemäß § 23 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl Nr. 62, sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens
a)der Antragsteller;
b)der Grundeigentümer;
c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit b erforderlich ist;
d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)die Anrainer (Abs. 2).
Gemäß § 23 Abs. 2 K-BO 1996 sind Anrainer:
a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d)die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit c.
Gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. sind die Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvor-schriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt wer-den, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH vom 12.12.2013, 2013/06/0064).
Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechts-mittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH vom 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH vom 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteienbeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteienbeschwerde hingegen nicht vornehmen (vgl. dazu VwGH vom 16.02.2017, Ra 2015/05/0060 und VwGH vom 01.08.2017, Ra 2017/06/0105).
Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren besteht insbesondere nur hinsichtlich seiner eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte, zur Wahrung fremder Rechte – etwa anderer Nachbarn, der Bauwerber oder der Benützer des zu errichtenden Baus – ist er nicht legitimiert (VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227).
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit eines Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne und sonstigen Unterlagen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0111; vgl. die bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5 (2015) Seite 201 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerkes der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (siehe VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0164). Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; unmaßgeblich ist für das Baubewilligungsverfahren, ob der Bauwerber nach Erteilung der Baugenehmigung die Absicht hat, den beantragten Bau auch wie projektiert auszuführen (VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227).
Der Bauwille der mitbeteiligten Partei kommt in den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen planlichen Unterlagen, Darstellungen und sonstigen Dokumenten, die der vom Bürgermeister der Gemeinde xxx erteilten Baubewilligung zugrunde liegen, zum Ausdruck. Nur diese sind Gegenstand der Beurteilung im Baubewilligungsverfahren.
Die Überprüfung des von der mitbeteiligten Partei eingereichten, der erteilten Baubewilligung vom 10.08.2020, Zahl: xxx, zugrundeliegenden Projektsunterlagen durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen hat ergeben, dass sowohl in den beiden Einreichplänen als auch in der Baubeschreibung die verfahrensgegenständliche geplante bauliche Maßnahme lagemäßig, im Grundriss, in den Ansichten und im Schnitt dargestellt und auch beschrieben ist. Die Abstandsflächen des Bestandsgebäudes, die sich auf Grund der Tiefe der Überdachung in ihrer Tiefe ändern, liegen – wenn auch nicht dargestellt – nachvollziehbar jedenfalls auf Eigengrund und wird keines der Grundstücke des Beschwerdeführers in irgendeiner Form berührt.
Dazu ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass der Nachbar kein Recht hat, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Mängel der Pläne und sonstiger Unterlagen bewirken nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten, wenn der Nachbar infolge der Mängel sich nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über eine Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann (vgl. dazu VwGH vom 31.03.2005, 2003/05/0178). Haben die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Planunterlagen ausgereicht, den Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Bauverfahren brauchen, dann steht ihnen kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen (VwSlg 8579/A).
Es liegen somit keine Mängel in den Planunterlagen vor, die es dem Beschwerdeführer unmöglich machen würden, sich ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens und die Einflussnahme auf seine Rechte informieren zu können.
Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wird in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16.06.2021 sowie in der öffentlichen Beschwerdeverhandlung am 30.08.2021 schlüssig und nachvollziehbar attestiert, dass die gegenständliche Terrasse mangels seitlicher Begrenzungswände im Gegensatz zu einer echten Loggia keine „Bruttogeschossflächen“ bzw. keine „Geschossflächen gemessen von Außengrenze zu Außengrenze“ generiert. Mangels einer Bestimmung zur Anrechnung von überdachten Terrassenflächen bei der GFZ-Ermittlung und in Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen ist es auch nicht von Relevanz, ob vom bereits ausgeführten Bestand – sofern rechtmäßig – die maximal zulässige GFZ bereits ausgereizt oder sogar überschritten wird. Auch eine Geschossflächenaufstellung, wie in den Einreichplänen enthalten, ist aus Sicht des Amtssachverständigen ohne Bedeutung und für eine Beurteilung des Vorhabens nicht zu berücksichtigen.
Zu der monierten Versickerung der Oberflächenwässer stellt der hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar fest, dass eine ordnungsgemäße Versickerung der Niederschlagswässer, die für die Fläche der Terrassenüberdachung anfallen, erfolgt. Ein Einfluss dieser Versickerung auf Grundstücke, die vom Sickerschacht ca. 28,00 m entfernt und noch dazu geografisch höher liegen, wird vom Amtssachverständigen de facto ausgeschlossen. Die Verbringung der Abwässer, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einwendet, ist weder mit einem Anrainerrecht verbunden noch fallen von der Terrasse oder deren Überdachung Abwässer an. Vom Gericht wird zudem festgestellt, dass im gesamten Verfahren der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, in welcher Weise er eine Beeinflussung seiner Grundstücke durch die Versickerung der Oberflächenwässer befürchtet.
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus den Fachbereich der Hochbautechnik gehen alle vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerdevorbringen somit ins Leere. Unter Heranziehung des Ergebnisses des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx betreffend die erteilte Baubewilligung für die Errichtung einer Terrasse mit Überdachung in xxx auf dem Grundstück xxx, KG xxx für die mitbeteiligte Partei, durch die belangte Behörde grundsätzlich auszusprechen war.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage, insbesondere der ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, ist der Beschwerde des Beschwerdeführers insgesamt der Erfolg zu versagen und ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
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