LVwG K KLVwG-1338/5/2021

KLVwG-1338/5/2021Landesverwaltungsgericht26.08.2021

Regest

Wasserrecht, Verbringung, Oberflächenwässer, potentielle Beeinträchtigung, Parteistellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1338/5/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1338.5.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Dr. xxx, xxxstraße xxx,xxx, nunmehr vertreten durch die xxx Rechtsanwalts KG, xxxplatz xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 28.05.2020, xxx Zl.:xxx, betreffend den Antrag auf Feststellung der Parteistellung und Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der xxx GmbH wegen der Versickerung von Oberflächenwässern in der KG xxx bei xxx (mitbeteiligte Partei: xxx GmbH) zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Den Anträgen der Dr. xxx, xxxstraße xxx, xxx, vom 27.04.2020

1. auf Feststellung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der xxx GmbH wegen der Versickerung von Oberflächenwässern auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx bei xxx, und

2. auf Zustellung des im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der xxx GmbH ergangenen Bewilligungsbescheides

wird gemäß der §§ 12 und 102 Abs. 2 lit. b WRG 1959

Folge gegeben.“

II.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit Bescheid vom 10.02.2020, Zahl: xxx, erteilte die Bürgermeisterin der xxx der xxx GmbH, xxxstraße xxx, xxx, die wasserrechtliche Bewilligung zur Sammlung und Verbringung für die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx bei xxx, anfallenden Oberflächenwässer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Wohnanlage.

Mit Schreiben vom 10.02.2020, xxx Zl. xxx, informierte die Baubehörde die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des angrenzenden unterliegenden Grundstückes Nr. xxx vor Abschluss des Baubewilligungs-verfahrens darüber, dass das Abwasserprojekt dahingehend geändert worden sei, dass nunmehr die Niederschlagswässer auf unschädliche Art auf Eigengrund versickert würden, und die wasserrechtliche Verhandlung vom 10.02.2020 mit positivem Ausgang durchgeführt worden sei. Zudem wurde ihr eine Frist zur Einsichtnahme in das Abwasserprojekt bis 20.02.2020 eingeräumt. Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 09.03.2020 um Übermittlung des Abwasserprojektes kam die Behörde nicht nach, sondern teilte der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 25.03.2020 mit, dass die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, und das eingereichte Projekt mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin im Wasserrechtsverfahren nicht übermittelt werden könne.

Mit Eingabe vom 27.04.2020 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Feststellung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie den Antrag auf Zustellung des im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ergangenen Bescheides und ersuchte über beide Anträge bescheidmäßig zu entscheiden.

Mit Bescheid vom 28.05.2020, xxx Zl.: xxx, wies die Bürgermeisterin der xxx den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren der xxx GmbH gemäß § 8 AVG iVm §§ 5, 12 und 102 Abs. 2 lit. b WRG 1959 zurück.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 21.06.2020, mit welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, dass sie als angrenzende Grundnachbarin vom Abwasserprojekt der xxx GmbH beeinträchtigt werde und ihr daher im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukomme.

Mit Erkenntnis und Beschluss vom 23.10.2020 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde betreffend den Antrag auf Feststellung der Parteistellung ab und den Antrag auf Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides zurück. Begründet hat das Verwaltungsgericht seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass in Anbetracht des Gutachtens des hydrogeologischen Amtssachverständigen davon auszugehen sei, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführerin kommen und ihr Grundeigentumsrecht daher nicht beeinträchtigt werde. Die Zurückweisung gründete das Verwaltungsgericht auf den Umstand, dass über den Antrag auf Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides von der Behörde nicht entschieden worden sei.

Mit seinem Erkenntnis vom 06.07.2021, Ra 2021/07/0030 bis 0031-10, gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision der Beschwerdeführerin Folge und behob das angefochtene Erkenntnis sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 10.02.2020, Zahl: xxx, wurde der xxx GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Sammlung und Verbringung der auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx bei xxx, anfallenden Oberflächenwässer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Wohnanlage erteilt. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des an das Baugrundstück südlich angrenzenden und unterliegenden Grundstückes Nr. xxx. Die Beschwerdeführerin wurde dem Wasserrechtsverfahren nicht als Partei beigezogen. Es wurde ihr jedoch seitens der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, von 10.02.2020 bis 20.02.2020 in das Abwasserprojekt Einsicht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben.

Die genehmigten Projektunterlagen sehen vor, dass die anfallenden Oberflächenwässer gesammelt und in eine Retentionsanlage am westlichen Rand des Grundstückes eingeleitet werden. Von der Retentionsanlage gelangen die Wässer in einen Sickerkörper, der ebenfalls am Westrand des Grundstückes gelegen ist. Im vorliegenden Projekt ist eine Gegenüberstellung der Sickerwassermengen des Baugrundstückes vor der geplanten Bebauung (Ist-Situation) und der Sickerwassermengen nach der geplanten Bebauung enthalten. Daraus ergibt sich, dass auf Grund der großzügig dimensionierten Retentionsanlage von einer Reduzierung der auf dem Baugrundstück Nr. xxx anfallenden Sickerwassermenge um etwa 26 % (in der Zeiteinheit l/s) auszugehen ist. Auf Grund dessen kommt es bei den südöstlich des Baugrundstückes gelegenen Gebäuden auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx zu keiner Änderung bzw. Verschlechterung der bestehenden Situation.

Die Auswirkungen der wasserrechtlich bewilligten Oberflächenwässerverbringungs-anlage hat der hydrogeologische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung in seinem Gutachten vom 17.01.2020, Zahl: xxx, wie folgt beurteilt:

„Das vorliegende Projekt zur Verbringung der Oberflächenwässer auf dem Grundstück xxx, KG xxx, berücksichtigt die vorliegende geologische und hydrogeologische Situation. Demnach treten unter einer geringmächtigen Lockergesteinsschicht Festgesteine in Form von Schiefern auf. Um durch die geplante Bebauung des Grundstückes mittels einer Wohnanlage und Tiefgarage keine Verschlechterung durch die Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer auf den Nachbargrundstücken zu bewirken, wurde eine Retentionsanlage dem Sickerkörper vorgeschaltet. Dadurch ist eine gedrosselte Abgabe von Wasser in die Sickeranlage möglich. Weiters wurde die Sickeranlage am Westrand des Grundstückes geplant, wodurch ein Abstand von etwa 30 m zu den östlich und südlich gelegenen Nachbargebäuden gegeben ist.

Aufgrund des Reliefs des Felsuntergrundes mit Neigungen gegen Süden und Osten kommt es derzeit schon zu einer Sickerwasserströmung in Richtung des bestehenden Gefälles der Felsoberkante. Auch die neu geplante Sickeranlage soll so errichtet werden, dass eine Sickerwasserströmung entlang der Felsoberkante gegen Ost bis Süd gegeben ist. Durch die geplante Retentionsanlage kommt es im Vergleich zur bestehenden Situation rechnerisch zu einer Verminderung des Sickerwasseranfalls in der bemessenen Zeiteinheit. Da die Gesamtmenge der anfallenden Oberflächenwässer naturgemäß nicht reduziert werden kann, kommt es dafür zu einer verlängerten Dauer der Sickerwasserströmung.

Die im vorliegenden Projekt getätigten Aussagen sind schlüssig und nachvollziehbar. Demnach ist davon auszugehen, dass es im Zuge der Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer der neu geplanten Wohnanlage auf den benachbarten Grundstücken zu keiner Verschlechterung der Grundwasserverhältnisse gegenüber dem Ist-Zustand kommt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die zur Versickerung gelangenden Oberflächenwässer die Tiefgarage und die neu zu errichtenden Gebäude unterströmen können.“

Ein hydrogeologisches Gegengutachten, welches auf derselben fachlichen Ebene wie das Gutachten des Amtssachverständigen beruht, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bescheidzustellung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid spruchgemäß nicht explizit abgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere die Projektunterlagen der Ingenieurbüro xxx GmbH, xxxweg xxx, xxx, vom 06.11.2019, mit dem Projekttitel „Verbringung von Oberflächenwässern durch Versickerung auf Eigengrund – Grundstück Nr. xxx, KG xxx bei xxx“, das Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Dr. xxx, vom 17.01.2020, Zahl: xxx, sowie das Beschwerdevorbringen. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist - ausgenommen die Auswirkungen der geplanten Oberflächenwässerverbringung - unbestritten.

Das Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 17.01.2020 scheint dem Verwaltungsgericht plausibel, schlüssig und nachvollziehbar und hat sich keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben, die Richtigkeit der Beurteilung des hydrogeologischen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Ein auf derselben fachlichen Ebene beruhendes Gegengutachten wurde nicht vorgelegt.

Die Reduzierung der Sickerwassermenge ergibt sich, wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, auf Grund der geplanten, großzügig dimensionierten Retentionsanlage. Dadurch ist eine gedrosselte Abgabe von Wasser in die Sickeranlage möglich, welche am Westrand des Baugrundstückes geplant wurde, wodurch ein Abstand von ca. 30 m zum südlich gelegenen Nachbargebäude der Beschwerdeführerin gegeben ist. Die Beurteilung des hydrogeologischen Amtssachverständigen erscheint somit keineswegs unschlüssig oder nicht nachvollziehbar, wie das die Beschwerdeführerin meint.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, sind Parteien u.a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.

Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte iSd Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.07.2021, Ra 021/07/0030 bis 0031-10, ausgeführt hat, würden die Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen, wonach „sicherzustellen (ist), dass die zur Versickerung gelangenden Oberflächenwässer die Tiefgarage und die neu zu errichtenden Gebäude unterströmen können“ nahelegen, dass das Abwasserprojekt der mitbeteiligten Partei im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen das unterliegend dem Abwasserprojekt gelegene Grundstück der Beschwerdeführerin potenziell beeinträchtigen könnte. Der Beschwerdeführerin dürfe daher nicht verwehrt werden, die Aufnahme der vom Amtssachverständigen geforderten Maßnahmen in den Bescheid und dessen Einhaltung geltend machen zu können, weshalb ihr die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zuzusprechen sei.

Zudem erwog der Verwaltungsgerichtshof, dass, nachdem der Antrag auf Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides – auf den in der Begründung des Bescheides betreffend die Parteistellung ausdrücklich Bezug genommen werde – auch den Antrag auf Feststellung der Parteistellung miteinschlösse, der Spruch des Bescheides vom 28.05.2020 dahingehend zu deuten sei, dass damit auch der Antrag auf Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 10.02.2020 miterledigt worden sei.

In Entsprechung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem oben zitierten Erkenntnis war der angefochtene Bescheid wie im Spruch ersichtlich abzuändern.

Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 dritter Fall VwGVG abgesehen werden, da bedingt durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

4. Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der in der konkreten Beschwerdeangelegenheit bereits ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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