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KLVwG-1313/5/2021Landesverwaltungsgericht26.08.2021
Abgabenrecht, Hundeabgabe, Tierhalter
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.5.2021, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Hundeabgabengesetz – K-HAG iVm der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde xxx vom 11.12.2003, Zahl: xxx, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insofern
F o l g e g e g e b e n ,
als die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf € 30,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.
II.Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe, mindestens jedoch € 10,--, somit im gegenständlichen Fall € 10,--.
III.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 27.5.2021, Zahl: xxx, legte die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführerin) nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Die Beschuldigte hat es - wie dies am 20.01.2021 durch die Gemeinde xxx angezeigt wurde - unterlassen, Ihren Hund (Hündin, Farbe braun) mit dem Rufnamen "xxx" bei der Gemeinde xxx anzumelden, wobei sie zwei Hunde hält, aber nur einen Hund (Mischlingsrüde cremefarben, Rufname: xxx) bei der Gemeinde angemeldet hat.
Obwohl die Beschuldigte bereits mit Schreiben der Gemeinde xxx von 23.12.2020 mittels RSb-Brief aufgefordert wurde, ihren zweiten Hund ebenso anzumelden und das Halten von Hunden der Hundeabgabe unterliegt, wobei der Abgabeschuldner das Entstehen der Abgabeschuld beim Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden hat, hat sie Ihre Hündin "xxx" im Zeitraum von zumindest 23.12.2020 bis 20.01.2021 nicht angemeldet.“
Wegen der Verletzung von § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde xxx vom 11.12.2003, Zahl: xxx, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird iVm §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 lit. a und 11 Abs. 2 Kärntner Hundeabgabengesetz – K-HAG, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) gemäß § 11 Abs. 2 K-HAG verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und ausgeführt wie folgt:
„Sehr geehrte Frau xxx
Wie bereits mit Ihnen persönlich besprochen lege ich hiermit nun auch noch schriftlich, form und fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein.
Begründen möchte ich wie folgt:
Ich besitze einen Hund (Rufname: xxx) den ich ordnungsgemäß angemeldet habe. Richtig ist, das ich einen zweiten Hund habe, dieser ist jedoch weder braun noch heißt er xxx. Vermutlich ist ihnen hier ein Fehler unterlaufen oder es liegt eine Verwechslung vor.
Ich habe dem Bürgermeister von xxx bereits mehrfach mündlich, wie auch schriftlich mitgeteilt, das ich für eine Tierschutzorganisation als Pflegestelle für Hunde tätig bin und daher einen zweiten Hund bei mir habe. Dieser Hund ist, wie bereits mehrmals mitgeteilt, über den Tierschutzverein angemeldet. Daher habe ich den zweiten Hund nicht auch noch zusätzlich auf der Gemeinde xxx gemeldet.
Ich kann für den gesamten Sachverhalt Zeugen nennen, wenn dies benötigt wird. Gerne möchte ich auch ein mündliche Stellungnahme/Verhandlung und bin hierfür auch telefonisch erreichbar (Handy siehe bitte oben).
Ich bitte Sie daher meine Stellungnahme wohlwollend zu prüfen (im Zweifel für den Angeklagten/mich) und verbleibe mit einem
Herzlichen Dankeschön und
Mit freundlichen Grüßen“
Mit Vorlageschreiben vom 20.7.2021, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.
Im Gegenstand wurde für den 19.8.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten anberaumt. An der Verhandlung am 19.8.2021 hat die Beschwerdeführerin teilgenommen und wurde befragt. Die belangte Behörde hat sich von der Teilnahme an der Verhandlung am 19.8.2021 entschuldigt.
II. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war vom 11.12.2019 bis 1.4.2021 mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde xxx, xxx, gemeldet und in diesem Zeitraum ebendort wohnhaft.
Die Beschwerdeführerin ist Halterin des Hundes mit dem Namen „xxx“, für den sie die Hundeabgabe ordnungsgemäß entrichtet und bei der Gemeinde xxx auch angemeldet hat.
Seit August 2019 ist die Beschwerdeführerin auch Halterin eines zweiten Hundes Namens „xxx“. Diesen Hund hat die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde xxx nicht gemeldet und auch keine Hundeabgabe entrichtet gehabt. Der Hund „xxx“ ist ca. 3 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin hat den Hund „xxx“ vom Verein „xxx“ in ihre Obhut übernommen. Sie ist für diesen Hund verantwortlich, geht mit ihm zum Tierarzt und trägt auch die Futterkosten.
Mit Schreiben vom 23.12.2020, Zahl: xxx, hat die Gemeinde xxx die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis spätestens 15.1.2021 die Daten des zweiten Hundes (Hunderasse, Farbe, Alter und Rufname) bekanntzugeben. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass gemäß Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde xxx Gemeindemitglieder, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten, zur Leistung einer Abgabe (Hundeabgabe) verpflichtet sind. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Abgabenschuldner (Hundehalter), das Entstehen der Abgabenschuld und jede Änderung des Umfangs der Abgabepflicht dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden hat.
Trotz Kenntnis des Schreibens der Gemeinde xxx vom 23.12.2020 hat die Beschwerdeführerin den Hund „xxx“ bei der Gemeinde xxx nicht angemeldet und auch keine Hundeabgabe entrichtet.
Die Beschwerdeführerin verantwortet sich dahingehend, sie sei davon ausgegangen, dass der Hund „xxx“ über den vorgenannten Verein angemeldet sei und in der dortigen Gemeinde die Abgabe entrichtet wurde, weshalb sie meinte, diesen Hund nicht bei der Gemeinde xxx anmelden zu müssen.
Die Beschwerdeführerin hat ein monatliches Nettoeinkommen von € 950,-- aus der Notstandshilfe. Sie ist sorgepflichtig für eine Tochter im Alter von 5 1/2 Jahren. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, erhält jedoch keinen Unterhalt. Sie hat Schulden in der Höhe von € 10.000,--, wobei sie monatliche Rückzahlungsverpflichtungen in der Höhe von € 250,-- treffen. Sie hat kein weiteres Vermögen. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Inhalte des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und die im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise.
Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung am 19.8.2021 selbst angegeben, dass sie im Zeitraum 11.12.2019 bis 1.4.2021 in der Marktgemeinde xxx wohnhaft war und in dieser Zeit für ihren Hund „xxx“, der auch dort gemeldet war, die Hundeabgabe entrichtet hat. In der Zeit als sie in xxx wohnhaft war, hatte sie immer Pflegehunde vom Verein „xxx“, darunter die Hündin „xxx“. Der Hund „xxx“ ist ca. 3 Jahre alt und seit ca. August 2019 bei der Beschwerdeführerin. Sie hat den Hund „xxx“ nicht angemeldet, da ihr der Verein „xxx“ versichert habe, dass dieser Hund in der dortigen Gemeinde angemeldet sei. Einen Bescheid der Gemeinde xxx betreffend einen Befreiungstatbestand von der Abgabenschuld für den Hund „xxx“ hat sie nicht. Zudem führte die Beschwerdeführerin an, für den Hund „xxx“ verantwortlich zu sein. Der Hund sei in ihrer Obhut und gehe sie mit ihm auch zum Tierarzt und trage die Futterkosten.
Zu den im Verwaltungsstrafakt einliegenden Schreiben der Obfrau des Vereins „xxx“ vom 8.7.2021 und 19.7.2021, aus welchen hervorgeht, dass der Hund „xxx“ (gemeint Hund „xxx“) nirgends angemeldet ist, führte die Beschwerdeführerin aus, dass dies ihrer Auffassung nach nicht in ihre Verantwortung fällt, da sie den Hund noch nicht fix übernommen habe. Zudem habe die Obfrau ihr gegenüber angegeben, dass sie drei Hunde über den Verein angemeldet habe, wovon einer die Hündin „xxx“ sei.
Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin dahingehend verantwortet, der Annahme gewesen zu sein, dass die Hundeabgabe über den Verein „xxx“ entrichtet worden sei, ist ihr die von der Gemeinde an sie ergangene Mitteilung bzw. Aufforderung vom 23.12.2020 entgegenzuhalten, mit der sie aufgefordert wurde, den Hund „xxx“ anzumelden, indem sie bis spätestens 15.1.2021 die Daten dieses Hundes bekannt gibt. Dem hat die Beschwerdeführerin nicht entsprochen.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 11.12.2003, Zahl: xxx, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird, lautet:
[…]
§ 2
Steuergegenstand
1. Der Hundeabgabe unterliegt das Halten von Hunden, das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden.
[…]
§ 3
Schuldner
1. Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, dass ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.
[…]
§ 8
Meldung
1. Der Abgabenschuldner hat das Entstehen der Abgabenschuld und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht beim Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
§ 1 Abs. 1 des Hundeabgabengesetzes – K-HAG, LGBl. Nr. 18/1970 idF LGBl. Nr. 42/2010 lautet:
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die mit Verordnung des Gemeinderates Abgaben für das Halten von Hunden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ausschreiben.
§ 4 Abs. 1 des Hundeabgabengesetzes – K-HAG, LGBl. Nr. 18/1970 idF LGBl. Nr. 42/2010 lautet:
Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, daß ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.
§ 9 Abs. 1 des Hundeabgabengesetzes – K-HAG, LGBl. Nr. 18/1970 idF LGBl. Nr. 42/2010 lautet:
Der Abgabenschuldner hat das Entstehen des Abgabenanspruches und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 des Hundeabgabengesetzes – K-HAG, LGBl. Nr. 18/1970 idF LGBl. Nr. 42/2010 lautet:
(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung,
a)wer die Meldung nach § 9 Abs 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
b) gemäß § 10 Abs 2 den Hund nicht oder nicht ordnungsgemäß mit einer Hundemarke versieht.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
V.Erwägungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde xxx vom 11.12.2003 unterliegt das Halten von Hunden, das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, der Hundeabgabe.
Zufolge § 8 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde xxx vom 11.12.2003 hat der Abgabenschuldner das Entstehen der Abgabenschuld und die Änderung des Umfangs der Abgabepflicht dem Gemeinderat binnen einem Monat zu melden.
Ebenso hat gemäß § 9 Abs. 1 K-HAG der Abgabenschuldner das Entstehen der Abgabenschuld und die Änderung des Umfangs der Abgabepflicht dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
Zufolge § 11 Abs. 1 lit. a K-HAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Meldung nach § 9 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 11.12.2019 bis 1.4.2021 in der Marktgemeinde xxx mit Hauptwohnsitz wohnhaft war und in dieser Zeit auch Halterin des Hundes „xxx“ war, diesen jedoch bei der Gemeinde xxx nicht angemeldet und auch keine Hundeabgabe entrichtet hat.
Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde xxx vom 11.12.2003, Zahl: xxx, iVm §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 lit. a und 11 Abs. 2 K-HAG zu verantworten.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie habe den Hund „xxx“ noch nicht vom Verein „xxx“ übernommen, verkennt sie, dass sie dennoch Halterin dieses Hundes iSd K-HAG ist.
Das K-HAG sowie die Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde xxx vom 11.12.2003 haben keine eigene Definition des Hundehalters. Daher ist auf den Tierhalterbegriff im § 4 Z 1 Tierschutzgesetz zurückzugreifen.
Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr die Tierhaltereigenschaft in Abrede stellt, verkennt sie, dass der Tierhalterbegriff im § 4 Z 1 TSchG autonom legaldefiniert wird und erheblich über den zivilrechtlich bestehenden hinausgeht. So ist Tierhalter im genannten Sinn jede Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder es in ihrer Obhut hat, wobei es auf die Eigentumsverhältnisse am Tier nicht ankommt (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0283). Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin den Hund „xxx“ offenkundig für einen längeren Zeitraum in ihrer Obhut hatte, kann aber auch an ihrer Haltereigenschaft im eben umschriebenen Sinn nicht gezweifelt werden.
Zur weiteren Verantwortung der Beschwerdeführerin, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Hundeabgabe bereits über den Verein „xxx“ in der dortigen Standortgemeinde entrichtet worden sei, ist auszuführen, dass die Pflicht zur Entrichtung der Hundeabgabe durch ein Verhalten des Hundehalters ausgelöst wird, das erkennen lässt, dass der Hund nicht nur vorübergehend im Gemeindegebiet bleiben soll. Der Wohnsitz des Hundeeigentümers ist ebenso wenig entscheidend wie der Umstand, dass auch eine andere Gemeinde eine Hundeabgabe für denselben Hund bereits eingehoben hat (vgl. VwGH 12.10.1955, Zahl: 1167/53).
Da die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Markgemeinde xxx vom 23.12.2020 auch aufgefordert wurde, bis spätestens 15.1.2021 die Daten des zweiten Hundes bekanntzugeben, diesen sohin bei der Gemeinde anzumelden, war sie auch in Kenntnis darüber, dass sie ihren zweiten Hund namens „xxx“ anzumelden hatte und auch die Hundeabgabe zu entrichten hat. Das Verschulden kann daher nicht als gering gewertet werden.
Demzufolge sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz VStG nicht vorliegend.
VI.Erwägungen zur Strafbemessung:
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 2 Abs. 1 K-HAG unterliegt das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbs gehalten werden, der Abgabe.
Gemäß § 4 Abs. 1 K-HAG sind Gemeindemitglieder, die einen mehr als drei Monate alten Hund halten, zur Leistung der Abgabe verpflichtet. Zufolge § 9 K-HAG hat der Abgabenschuldner das Entstehen des Abgabenanspruches binnen einem Monat dem Gemeindeamt zu melden.
Zufolge § 11 Abs. 1 lit. a K-HAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Meldung nach § 9 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet und ist eine derartige Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu € 360,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundeabgabe auch als kommunale Lenkungsabgabe den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde, insbesondere von Kampfhunden, im Gemeindegebiet zu begrenzen. Von einem geringen Unrechtsgehalt kann daher bei Verwirklichung eines derartigen Deliktes nicht mehr gesprochen werden.
Aus dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Auszug der Verwaltungsstrafkartei, datiert mit 20.7.2021, geht hervor, dass über die Beschwerdeführerin vier nicht einschlägige rechtskräftige Bestrafungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nach dem Tierschutzgesetz, dem Führerscheingesetz und dem Meldegesetz aufscheinen, die noch nicht getilgt sind. Straferschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgetreten, ebenso wenig Strafmilderungsgründe.
Die Einkommensverhältnisse wurden von der Beschwerdeführerin im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten bekanntgegeben. Demnach bezieht die Beschwerdeführerin ein Einkommen aus der Notstandshilfe in der Höhe von € 950,-- monatlich, ist sorgepflichtig für eine 5 1/2 jährige Tochter und verheiratet, wobei sie keinen Unterhalt erhält. Zudem treffen die Beschwerdeführerin Schulden in der Höhe von € 10.000,-- mit monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen in der Höhe von ca. € 250,--. Weiteres Vermögen besitzt die Beschwerdeführerin nicht.
Unter Bedachtnahme auf die soeben dargestellten Strafbemessungsgründe, insbesondere aufgrund der nunmehr bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin erscheint die herabgesetzte und nunmehr verhängte Geldstrafe nach wie vor ausreichend, um der Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit ihres Verstoßes vor Augen zu führen und sie in Zukunft vor derartigen Delikten abzuhalten, wobei auch generalpräventive Erwägungen dem nicht entgegen standen.
Kosten:
Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe war auch der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz neu zu bemessen (10 % der verbleibenden Geldstrafe, mindestens jedoch € 10,--) und war diesbezüglich auf § 64 Abs. 1 VStG zu verweisen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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