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KLVwG-870/2/2021•LVwG K KLVwG-870/2/2021
KLVwG-870/2/2021Landesverwaltungsgericht24.08.2021
Epidemierecht, COVID-19, Absonderung, Mandatsbescheid, Unzulässigkeit unmittelbarer Beschwerdeerhebung, Zurückweisung mangels Zuständigkeit, Vorstellung als zulässiges Rechtsmittel<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG des minderjährigen xxx, vertreten durch seine Mutter xxx, xxx, diese vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.04.2021, Zahl: xxx, betreffend Absonderung nach dem Epidemiegesetz 1950 nachstehenden
B E S C H L U S S :
I.Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit Mandatsbescheid vom 25.04.2021, Zahl: xxx, verfügte die Bezirkshauptmannschaft xxx aufgrund mündlicher Anordnung vom 25.04.2021 gemäß § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz die Absonderung des minderjährigen xxx, vertreten durch seine Mutter xxx, als Kontaktperson Kategorie I am Aufenthaltsort xxx, xxx, bis einschließlich 05.05.2021, 24:00 Uhr, unter folgender auflösender Bedingung:
„Sollte der ab dem zehnten Tag nach dem letzten Hoch-Risiko-Kontakt durchgeführte Antigentest oder PCR-Test negativ sein, endet die Absonderung wegen Ansteckungsverdacht mit behördlicher Verständigung über das negative Testergebnis. Es ergeht kein gesonderter Aufhebungsbescheid.“
Die Rechtsmittelbelehrung dieses nach der Bestimmung des § 57 Abs. 1 AVG erlassenen Mandatsbescheides weist darauf hin, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig sei, welche innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen sei. Der schriftliche Absonderungsbescheid wurde dem Antragsteller zu Handen seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin am 26.04.2021 zugestellt.
Mit dem mit 28.04.2021 datiertem Schriftsatz, welcher am 28.04.2021, um 19:24 Uhr, per E-Mail sowohl an das Landesverwaltungsgericht Kärnten als auch an die Bezirkshauptmannschaft xxx übermittelt wurde, erhob der minderjährige xxx, vertreten durch seine Mutter, diese wiederum anwaltlich vertreten, gegen die mit mündlicher Anordnung vom 25.04.2021, verschriftlicht mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.04.2021, Zahl: xxx, verfügte Absonderung als Kontaktperson Kategorie I am Aufenthaltsort xxx, bis 05.05.2021, 24:00 Uhr, sowohl eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG als auch gleichzeitig einen Haftprüfungsantrag gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988 idgF wie folgt:
„..
I. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde und des Haftprüfungsantrags
1. Rechtsgrundlage der Absonderung
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 7 Abs 1a Satz 1 Epidemiegesetz mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx abgesondert.
§ 7 Abs 1a Satz 1 Epidemiegesetz lautet: „Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 7 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Beschwerdeführern eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.“
2. Überprüfungsantrag beim Bezirksgericht nicht mehr zulässig
Der Rechtsschutz gegen die Anhaltung war bis vor kurzem in § 7 Abs 1a Satz 2 Epidemiegesetz geregelt; dieser lautete: „Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen.“
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 10.03.2021, Gzl G 380/2020, wurde § 7 Abs 1a zweiter Satz Epidemiegesetz 1950, BGBI. Nr. 186/1950, idF BGBI. I Nr. 63/2016, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I). Die Aufhebung trat nach der Kundmachung des Erkenntnisses im Bundesgesetzblatt am 09.04.2021 in Kraft.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand § 7 Abs 1 a zweiter Satz Epidemiegesetz nicht mehr in Geltung und ist nicht mehr anzuwenden. Der Beschwerdeführer ist daher nicht mehr berechtigt ist, beim Bezirksgericht einen Antrag auf Überprüfung der Absonderung einzubringen.
3. Verfassungsgesetzlich gebotener Rechtsschutz
Dass die zwangsweise Anhaltung infolge einer Absonderung gemäß § 7 Abs 1a Epidemiegesetz naturgemäß einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art 5 EMRK bzw nach dem PersFrG1 darstellt, ist evident und auch in der Literatur unbestritten (vgl Aigner/Hausreither, Vollziehung des Tuberkulosegesetzes, RdM 2010, 179 (179); Heissenberger, 105 Jahre „Epidemiegesetz“ - Ein Gesetz im Wandel! JMG 2018, 163 (166); Hiersche/K Holzinger/Eibl, Handbuch des Epidemierechts Fünfter Teil Pkt 5.5.1.).
1 Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBI 684/1988 idgF, in Folge: PersFrG.
Auf die gemäß § 7 Abs 1a Epidemiegesetz bescheidmäßig angeordnete Quarantäne sind die Bestimmungen über das „Haftprüfungsverfahren“ der Art 5 Abs 4 EMRK sowie Art 6 PersFrG unmittelbar anwendbar. Die in diesen Bestimmungen geregelten Verfahrensgarantien gelten für alle Fälle des Freiheitsentzugs (Berka, Die Grundrechte, 1999, Rz 429).
Gemäß Art 5 Abs 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunIich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Gemäß Art 6 Abs 1 PersFrG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Der Gesetzgeber hat den nunmehr aufgehobenen § 7 Abs 1a Satz 2 Epidemiegesetz ausdrücklich zum Zweck der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 6 Abs 1 PersFrG geschaffen. Es ist nunmehr nach Aufhebung durch den VfGH nicht ersichtlich, dass ein dem Art 5 Abs 4 EMRK und dem Art 6 Abs 1 PersFrG entsprechender Rechtsweg einfachgesetzlich eingeräumt wäre.
Dabei kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG den verfassungsgesetzlichen Anforderungen weder des Art 5 Abs 4 EMRK noch des Art 6 Abs 1 PersFrG gerecht wid: Erstens ist über die Vorstellung nicht binnen einer Woche zu entscheiden, zweitens entscheidet über die Vorstellung weder ein Gericht noch eine „andere unabhängige Behörde“ iSd Art 6 Abs 1 PersFrG, und drittens ist als Rechtsfolge einer Vorstellung lediglich die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorgesehen, nicht jedoch die unmittelbare Aufhebung der in der Vorstellung enthaltenen Anordnung (hier: Freiheitsbeschränkung).
4. Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG in verfassungskonformer Interpretation
a. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Über Beschwerden gemäß Abs 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 4 B-VG ua dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Die zitierten Verfassungsnormen können in Verbindung mit Art 6 Abs 1 PersFrG nur dahin verstanden werden, dass gegen Absonderungsbescheide eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG unmittelbar erhoben werden kann und sodann die Verwaltungsgerichte dazu berufen sind, im Rahmen dieser Beschwerde den gemäß Art 6 Abs 1 PersFrG gebotenen Rechtsschutz in der darin vorgesehenen Frist zu gewähren.
b. Dem kann § 57 Abs 2 AVG nicht entgegengehalten werden: Gegen Mandatsbescheide wurde die Beschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte erstens nur einfachgesetzlich, und zweitens nur implizit, aber nicht ausdrücklich ausgeschlossen. In der nunmehrigen Konstellation erweist sich das Rechtsschutzsystem des § 57 AVG wie dargestellt als völlig unzureichend und steht nicht im Einklang mit den verfassungsgesetzlichen Anforderungen des Art 6 Abs 1 PersFrG. Die Vorstellung ist daher kein tauglicher Rechtsbehelf gegen Absonderungsbescheide!
§ 57 Abs 2 AVG schließt nicht explizit aus, dass eine Bescheidbeschwerde erhoben werden kann. Es ist daher im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation möglich und nach Auffassung des Beschwerdeführers auch verfassungsrechtlich aufgrund des Art 6 Abs 1 PersFrG geboten, gegen einen Mandatsbescheid, der unmittelbar eine Freiheitsbeschränkung iSd Art 1 PersFrG und des Art 5 EMRK anordnet, eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zuzulassen und diese Bescheidbeschwerde gleichzeitig als Haftprüfungsantrag im Sinne des Art 6 Abs 1 PersFrG zu verstehen.
c. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist das „Haftprüfungsverfahren“ gemäß Art 6 Abs 1 PersFrG gegen einen Absonderungsbescheid nichts anderes als ein Bescheidbeschwerdeverfahren gegen den Absonderungsbescheid gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG.
Es ist auch systemkonform und entspricht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, dass Verfassungsbestimmungen - wie hier Art 6 Abs 1 PersFrG - einerseits als lex specialis, andererseits als höherrangige Rechtsnorm, einfachgesetzliche Anordnungen, etwa im VwGVG oder im AVG, verdrängen können. Dazu ist insbesondere auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2020, E 76/2019, zu verweisen, in dem dieser - in anderem Zusammenhang - folgendes ausgesprochen hat:
„Dass gegebenenfalls Bestimmungen über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht fehlen bzw das BFA nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bescheidbeschwerde gemäß § 74 VwGVG dazu ermächtigt wäre, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, ändert daran nichts (VfSlg 79.968/2075).“
Durch die in Art 6 Abs 1 PersFrG enthaltene Anordnung, dass über den Haftprüfungsantrag binnen einer Woche zu entscheiden ist, wird etwa § 34 Abs 1 VwGVG verdrängt, wonach das Verwaltungsgericht binnen sechs Wochen über die Beschwerde zu entscheiden hat, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird. Im gegenständlichen Fall ist durch eine Verfassungsbestimmung eine einwöchige Entscheidungsfrist vorgesehen. Die einwöchige Entscheidungsfrist ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs unmittelbar anwendbar. In der Entscheidung vom 07.10.2020, E 76/2019, führte der VfGH folgendes aus:
„Das durch Art 7 ff PersFrSchG und durch Art 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ist ua dann verletzt, wenn die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entgegen dem verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernis des Art 6 Abs 7 letzter Satz PersFrSchG nicht binnen einer Woche ergangen ist (vgl zB VfSlg 79.968/2075, 20. 779/2076; VfGH 8.6.2020, E 3843/2079). Die Verpflichtung, innerhalb einer Woche zu entscheiden, folgt dabei unmittelbar aus Art 6 Abs 1 PersFrSchG (vgl VfSlg 79.968/2075).“
Die Kompetenz des Verwaltungsgerichts, über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs zu entscheiden, wie dies Art 6 Abs 1 PersFrG fordert, folgt unmittelbar aus Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (arg: „wegen Rechtswidrigkeit“). Die Kompetenz, unmittelbar die Freilassung des Betroffenen anzuordnen, wenn sich die Absonderung als rechtswidrig erweist, folgt aus der Kompetenz der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden (Art 130 Abs 4 Z 1 und 2 B-VG). Auch diesbezüglich steht also Art 6 Abs 1 PersFrG im Einklang mit den verfassungsgesetzlichen Bestimmungen über die Bescheidbeschwerde.
5. Unmittelbare Anwendbarkeit des Art 6 Abs 1 PersFrG
Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Bescheidbeschwerde nicht für zulässig erachten sollte, wird der Antrag auch unmittelbar auf Art 5 Abs 4 EMRK sowie Art 6 PersFrG gestützt; dies wird wie folgt begründet:
Art 5 Abs 4 EMRK sowie Art 6 PersFrG räumen subjektive Rechte ein und sind hinreichend determiniert, um unmittelbar angewendet zu werden, ohne dass es auf einfachgesetzliche Ausführungsgesetze im nationalen Recht ankäme. So leitet der OGH aus Art 5 Abs 5 EMRK einen unmittelbar durchsetzbaren Schadenersatzanspruch ab (vgl OGH 18.6.1975m 1 Ob 226174, seitdem stRsp). Für die unmittelbare Anwendung des Art 6 PersFrG ist es daher nicht erforderlich, dass der einfache Gesetzgeber ein entsprechendes Verfahren vorgesehen hat.
Dasselbe, nämlich die Kompetenz, aus verfassungsrechtlicher Notwendigkeit Rechtsschutz einzuräumen und Rechtswege zu schaffen, muss auch für Art 5 Abs 4 EMRK und Art 6 PersFrG gelten. Dazu ist anzumerken, dass beide Grundrechtsnormen nicht nur den einfachen Gesetzgeber verpflichten, dem Beschwerdeführern eine wirksame Beschwerdemöglichkeit zu schaffen, sondern dem Beschwerdeführern vielmehr ein verfassungsunmittelbares Recht auf ein Rechtsschutzverfahren einräumen (vgl Th. Trentinaglia, Gebietskörperschaften im Haftungsverbund im Lichte der Rechtsprechung des EGMR, EuGRZ 2016, 253, 262).
Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass Art 5 Abs 4 EMRK und Art 6 PersFrG das Verfahren nicht hinreichend determinieren würden. Da die Grundrechtsnormen im Verfassungsrang stehen, ist das Determinierungsgebot des Art 18 B-VG auf sie nicht anwendbar. Die vom EuGH geschöpfte und sowohl vom VfGH als auch vom OGH judizierte Staatshaftung zeigt beispielhaft, dass nationale Gerichte durchaus in der Lage sind, auch ohne einfachgesetzliche Umsetzungsakte verfahrensrechtliche Aspekte im Interpretationsweg aus der nationalen Rechtsordnung zu erschließen (vgl etwa VfSlg 17.002/2003; VfSlg 16.107/2001). Dies wäre auch im gegenständlichen Fall vorzunehmen.
Im gegenständlichen Fall ist daher das Landesverwaltungsgericht als jenes Gericht, welches über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden zu befinden hat nach Auffassung des Beschwerdeführers verpflichtet, den verfassungsgesetzlich eingeräumten Rechtsschutz für den Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. Gemäß Art 6 PersFrG hat die Entscheidung binnen einer Woche zu ergehen.
6. Zur Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte im Besonderen
Das Epidemiegesetz 1950 wird von den Bezirksverwaltungsbehörden vollzogen. Da somit kein Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung vorliegt und auch sonst gesetzlich die Zuständigkeit der Bundesverwaltungsgerichte nicht begründet wurde, sind die Landesverwaltungsgerichte sachlich zuständig. Da der Wohn- und Anhaltungsort des Beschwerdeführers im Land Kärnten gelegen ist, ist im konkreten Fall das Landesverwaltungsgericht Kärnten verpflichtet, über die Bescheidbeschwerde bzw den in einem gestellten Antrag gemäß Art 6 Abs 1 PersFrG zu entscheiden.
7. Art 13 EMRK und das rechtsstaatliche Prinzip als weitere subsidiär geltend gemachte Anspruchsgrundlagen
Subsidiär bzw eventualiter stützt sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags, die Freiheitsbeschränkung sofort zu beenden, auf Art 13 EMRK und das rechtsstaatliche Prinzip des B-VG im Allgemeinen. Art 13 EMRK räumt bei einer vertretbaren Beschwerdebehauptung („arguable claim“) einer Verletzung eines EMRK-Grundrechts einen wirksamen Rechtsbehelf ein. Dieser kann fallbezogen aufgrund der erheblichen Grundrechtsbeschränkung (hier: Freiheitsbeschränkung) nur in einem sofortigen Rechtsschutz bestehen. Auch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip lässt sich ableiten, dass dem Beschwerdeführer ein unmittelbarer Rechtsschutz gegen die angeordnete Freiheitsbeschränkung eingeräumt werden muss.
8. Unmittelbare Einbringung beim Landesverwaltungsgericht
Aufgrund der Dringlichkeit aufgrund der andauernden Freiheitsbeschränkung sowie aufgrund der verfassungsgesetzlich angeordneten Entscheidungsfrist binnen einer Woche wird diese Beschwerde/dieser Haftprüfungsantrag sowohl bei der belangten Behörde als auch direkt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht.
II. Inhaltliche Begründung
1. Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 a Epidemiegesetz
Aufgrund des Wortlauts des § 7 Abs 1 a Satz 1 EpidemieG kann es nicht maßgeblich sein, ob vom Beschwerdeführern ein noch so kleines Risiko ausgeht, dass er andere Personen mit der Krankheit anstecken kann, sondern, ob von dieser Person eine „ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen“ ausgeht.
Die Behörde hätte daher in richtiger rechtlicher Beurteilung nicht die Frage beantworten müssen, ob vom Beschwerdeführer überhaupt irgendein (noch so kleines) Risiko der Übertragung der Krankheit ausgeht, sondern ob vom ihm ein ernstliches und erhebliches Risiko ausgeht.
Es ist unklar und geht aus dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise hervor, ob und inwiefern der Beschwerdeführer sich in der Nähe der positiv getesteten Personen aufgehalten hat. Es liegt an der belangten Behörde bzw wäre an ihr gelegen zu überprüfen, ob hier tatsächlich zwischen xxx und Frau xxx ein Kontakt stattgefunden hat, der so intensiv und nahe war, dass xxx tatsächlich als Kontakt-1-Person zu qualifizieren ist. Dieser Umstand wird daher bestritten. Im Zweifelsfall ist jedenfalls von einem bloß losen Kontakt zu den positiv getesteten Personen auszugehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass xxx das Virus in sich trägt, ist äußerst gering.
Ist die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung des Coronavirus zwar gegeben, aber gering, ist von einer Absonderung aus grundrechtlichen Erwägungen Abstand zu nehmen.
Beim Freiheitsentzug um einen massiven Eingriff in die Grundrechte, weshalb jeder Freiheitsentziehung zwingend eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorangehen muss.
2. Geringeres Ansteckungsrisiko bei asymptomatischen Personen
Die Leiterin des Kindergartens Frau xxx, entwickelte am Wochenende leichte Symptome, welche einer Erkältung sehr ähneln. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls bis heute keinerlei Symptome.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Absonderung ist zu berücksichtigen, dass bei asymptomatischen Personen, die das Virus in sich tragen, ein zu 80% geringeres Risiko besteht, dass Infektionen von asymptomatischen Personen übertragen werden.
Sollte sich herausstellen, dass die positiv getesteten Personen zum Zeitpunkt des Letztkontakts mit xxx asymptomatisch waren, muss berücksichtigt werden, dass es in diesem Fall äußerst unwahrscheinlich ist, dass diese Personen - selbst, wenn sie tatsächlich infiziert wären - das Virus tatsächlich an xxx übertragen haben. In weiterer Folge ist aber auch zu berücksichtigen, dass xxx selbst keine Symptome hat, was die Gefahr einer Weiterverbreitung durch xxx umso unwahrscheinlicher macht.
3. Geringere Bedeutung von Kindern bei der Übertragung als bei Erwachsenen
Zu berücksichtigen wäre auch gewesen, dass die Bedeutung für die Übertragung von Krankheiten ist bei fünf jährigen Kindern deutlich geringer ist als bei Jugendlichen und Erwachsenen. Tatsache ist, dass selbst bei Kindergartenkindern ein Infektionsrisiko um ein Viertel niedriger ist als bei Erwachsenen und beim Beschwerdeführer aufgrund seines sehr jungen Alters mit Sicherheit noch niedriger.
4. Insgesamt geringes Risiko der Weiterverbreitung
Aufgrund der Umstände, dass einerseits asymptomatische Personen, andererseits fünfjährige Kinder jeweils in geringerem Ausmaß das Virus an andere Personen übertragen, und beim Beschwerdeführer beide Umstände kumulativ zusammentreffen, hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass beim Beschwerdeführer nur ein sehr geringer Grad der Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser, wenn die Absonderung unterblieben wäre, das Virus weiterträgt und somit „eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht.“ Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 a Epidemiegesetz liegen daher nicht vor.
5. Berücksichtigung der allgemein verordneten Kontaktbeschränkungen
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Absonderung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die derzeit allgemeingültige Rechtslage erhebliche Kontaktbeschränkungen vorsieht. Außerhalb der Wohnung muss ein größerer Abstand zu anderen Personen eingehalten werden. Angesichts dieser bestehenden Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen nach der aktuell gültigen 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung (insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes) wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, zu begründen, weshalb die ohnehin geltenden Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen im konkreten Einzelfall nicht ausreichend waren, um davon auszugehen, dass keine ernstliche Gefahr bestand, dass der Beschwerdeführer das Virus auf andere Personen überträgt. Eine derartige Auseinandersetzung mit dieser Verordnungslage erfolgte in Verkennung der Rechtslage nicht.
Es muss gesondert geprüft werden, ob und inwiefern es im Einzelfall notwendig ist, über die ohnehin bestehenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsbestimmungen hinaus weitere Freiheitseinschränkungen vorzunehmen.
6. Verstoß gegen das BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit und des BVG über die Rechte von Kindern
Art 2 Abs 1 Z 5 BVG vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit ordnet an, dass die Freiheit einem Menschen entzogen werden kann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde.
Aus grundrechtlicher Perspektive ist hervorzuheben, dass der Freiheitsentzug (abgesehen von der Tötung) den gravierendsten Eingriff eines Staates in Grundrechte überhaupt darstellt. Die Freiheitsbeschränkung darf im Sinne der Rechtsprechung des VfGH nur erfolgen, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig (Mittel-Zweck-Relation) ist.
Ungeachtet dessen, dass die bloß hypothetische Möglichkeit einer Inkubation des Beschwerdeführers für eine Freiheitsbeschränkung dieses Ausmaßes schon aus verfassungsgesetzlichen Gründen nicht hinreicht, widerspricht die angeordnete Freiheitsbeschränkung auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip:
Der Beschwerdeführer ist fünf Jahre alt. Kleinkinder in diesem Alter sind in ihrer geistigen und physischen Entwicklung darauf angewiesen, Kontakt mit Gleichaltrigen zu pflegen, ins Freie gehen zu können, ihr Haus zu verlassen, soziale Kontakte zu pflegen. Dass sie sich in häuslichen Arrest begeben müssen, verstehen diese Kinder regelmäßig nicht wirklich bzw können dies nicht mit einer Ansteckungsgefährdung in Verbindung bringen.
Gemäß Art 1 BVG Kinderrechte hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen (...). Bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Es ist wissenschaftlich nur unzureichend untersucht, wie sich die mit dem gegenständlichen Bescheid angeordnete Quasi-Inhaftierung von Kindern auf ihre Psyche auswirkt. Die Quarantäne belastet die Psyche des Beschwerdeführers massiv. Schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass die Belastung für Kleinkinder noch viel stärker ist als für einen erwachsenen Menschen. Aufgrund der Faktenlage muss das Gericht daher - ohne nähere Beweise für die Unschädlichkeit der Absonderung und der Freiheitsentziehung vorliegen zu haben (zB ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten) - davon ausgehen, dass die Quarantäneentscheidung zu einer Schädigung der kindlichen Psyche kommen wird, die außer Verhältnis zum Zweck der Maßnahme, der Verhinderung der Verbreitung der Pandemie, steht.
Eine Freiheitsbeschränkung ist nur zulässig, wenn diese zur Erreichung des Zwecks (Pandemiebekämpfung) erforderlich ist. Die Erforderlichkeit wird hier bestritten: Im Hinblick auf die Mittel-Zweck-Relation ist nämlich zu bemerken, dass Kleinkinder - wie diversen Berichten in den Medien entnommen werden kann - weitaus weniger zur Verbreitung der Pandemie beitragen als Erwachsene, weil die Viruslast bzw die Wahrscheinlichkeit der Ansteckung Dritter geringer ist. Bevor daher eine derartige Freiheitsbeschränkung erlassen werden kann, ist daher unabdingbare Voraussetzung, dass zur Verhinderung der Verbreitung der Pandemie die Absonderung von Kleinkindern ein taugliches und geeignetes Mittel darstellt. Eine entsprechende wissenschaftliche Studie oder dergleichen, welche diese Annahme rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Eine solche müsste aber aktenkundig sein, um die Freiheitsentziehung rechtfertigen zu können. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung darf auch die Situation der Eltern, die mit zusätzlichen Betreuungsaufgaben konfrontiert sind, nicht außer Acht gelassen werden.
Art 5 Abs 1 lit e EMRK eröffnet die Möglichkeit der Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern. Dieser Eingriffstatbestand ermöglicht Quarantänemaßnahmen. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Freiheitsentziehung jedoch nur dann mit der EMRK vereinbar, wenn das Vorliegen der ansteckenden Krankheit durch ein objektives ärztliches Attest festgestellt ist (Siehe Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl, 2016, § 21 Rz 31). Ein solches Attest liegt bezüglich der Beschwerdeführerin nicht vor; ob ein solches für eine Kontaktperson vorliegt, ist erstens nicht bekannt, wäre zweitens aber auch nicht ausreichend.
Eine Quasi-Inhaftierung von Kindern ist unmenschlich und unter keinen Umständen gerechtfertigt.
Aus grundrechtlicher Perspektive ist bei jedem staatlichen Eingriff in die Freiheitsrechte des Menschen zu prüfen, ob nicht auch gelindere Mittel ausreichend wären, um das angestrebte Ziel, hier die Bekämpfung der Pandemie, zu erreichen. Dabei ist die individuell-konkrete Situation des einzelnen Beschwerdeführers zu untersuchen.
Dem Beschwerdeführer wird es nach dem Wortlaut des angefochtenen Bescheids nicht gestattet, unter bestimmten näher zu definierenden Sicherheitsvorkehrungen seine Unterkunft zu verlassen, etwa für Spaziergänge im Freien.
Es sind aus grundrechtlicher Perspektive immer gelindere Mittel zu überprüfen, ungeachtet dessen, ob diese gelinderen Mittel ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sind oder nicht. § 7 Abs 1a EpidemieG spricht nur davon, dass diese Personen „angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden“. Diese Formulierung des Gesetzes lässt es zweifellos zu, der ansteckungsverdächtigen Person gewisse Freiheiten einzuräumen, wenn diese aus grundrechtlicher Perspektive geboten sind und das Ziel der Bekämpfung der Pandemie nicht zu sehr beeinträchtigen.
Das Infektionsrisiko bei Spaziergängen im Freien ist sehr gering, wenn die Betreuungsperson mit dem abgesonderten Kind unter Einhaltung des Mindestabstandes Spaziergänge im Freien durchführt oder wenn das Kind am Spielplatz spielt. Aus grundrechtlicher Perspektive wäre es daher zumindest geboten gewesen, im Absonderungsbescheid eine Einschränkung dahin vorzusehen, dass der Beschwerdeführer unter Einhaltung des Mindestabstandes Spaziergänge im Freien mit seinen Angehörigen machen kann. Dies hätte das Infektionsrisiko nur unmaßgeblich erhöht und wäre für seine eigene Gesundheit und sein psychisches Wohlbefinden absolut von Vorteil gewesen.
Da als erwiesen gelten kann, dass Bewegung im Freien für die Gesundheit förderlich ist, ist sogar anzunehmen, dass dann, wenn derartige Beschränkungen der Quarantäne grundsätzlich vorgesehen würden, das Infektionsgeschehen sogar insgesamt sich positiver entwickeln könnte, dies aufgrund der positiven Effekte der Bewegung im Freien auf die Gesundheit der Gesamtbevölkerung.
III. Beweisantrag
Sofern die Entscheidungsfrist von maximal einer Woche jedenfalls gewahrt bleibt, wird hiermit gestellt der Antrag auf Einholung eines kinderpsychologischen Amtssachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Absonderung eines 6jährigen Kindes im Allgemeinen eine unzumutbare psychische Belastung für dieses Kind darstellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Bereitschaft besteht, Sachverständigenkosten zu tragen, was gesetzlich aber ohnehin nicht vorgesehen ist.
III. Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung wird nicht beantragt. Sollte das Gericht eine mündliche Verhandlung für notwendig erachten, wird beantragt, diese via ZOOM-Videokonferenz durchzuführen.
IV. Gebührenbefreiung
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass für die gegenständliche Beschwerde keine Gebühr anfällt (§ 35 Abs 8 Gebührengesetz). Es wird daher keine Beschwerdegebühr entrichtet.
IV. Urkundenvorlage
Der Beschwerdeführer legt nachstehende Urkunde vor:
Beilage ./ angefochtener Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx ...“
Mit E-Mail vom 03.05.2021 teilte die Bezirkshauptmannschaft xxx mit, dass mittlerweile eine Freitestung vorliege und der minderjährige xxx aus der Quarantäne entlassen worden sei.
Mit Beschluss vom 03.05.2021, Zahl: KLVwG-789/4/2021, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Haftprüfungsantrag gemäß Art. 6 Abs. 1 BVG als unzulässig zurück.
Mit Schreiben vom 06.05.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die gegenständliche Bescheidbeschwerde richtet sich gegen einen gemäß § 57 Abs. 1 AVG ergangenen Mandatsbescheid betreffend die Absonderung des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 1a Epidemiegesetzes 1950. § 57 Abs. 1 AVG ist im Bescheidspruch als Rechtsgrundlage angeführt und ist der Wortlaut des § 57 Abs. 1 AVG in der Bescheidbegründung zitiert. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wird ausdrücklich auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Vorstellung hingewiesen, welche innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.04.2021 zugestellt.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.04.2021, Zahl: xxx, sowie die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vom 28.04.2021. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten.
Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen einen gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassenen Mandatsbescheid richtet.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes, soweit es nicht in der Sache entscheidet, durch Beschluss.
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind jedoch Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören (Art. 130 Abs. 5 BVG).
§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet wie folgt:
„§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Erledigung als Mandatsbescheid zu qualifizieren ist, darauf an, dass sich die Behörde unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle (§ 57 AVG) gestützt hat. Daran besteht im gegenständlichen Fall kein Zweifel. Der Charakter als Mandatsbescheid ergibt sich auch aus der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides.
§ 57 Abs. 2 AVG sieht als ordentliches Rechtsmittel der Partei(en) gegen nach seinem Abs. 1 erlassene Bescheide die Vorstellung vor. Damit kann sowohl das Fehlen der formellen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG als auch – insbesondere auf Grund darin (neu) vorgebrachter Tatsachen – die Rechtswidrigkeit der Sachentscheidung releviert werden. Die Vorstellung richtet sich nicht an die übergeordnete, sondern an dieselbe Instanz, die den Bescheid erlassen hat. Es handelt sich dabei also um ein remonstratives, d.h. nicht aufsteigendes, sondern von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu erledigendes Rechtsmittel.
Die Qualifikation als Mandatsbescheid ist daher insbesondere deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil gegen solche Bescheide, und zwar gegen alle darin enthaltenden Ansprüche, ausschließlich das Rechtsmittel der Vorstellung mit den gesetzlich festgelegten Rechtsfolgen, die nicht durch Erhebung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) „umgangen“ werden können, zulässig ist (VwGH 26.06.1997, 97/11/0123, 23.10.2001, 2001/11/0306 u.a.). Dem Gesetz lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass im Falle der Erlassung eines Mandatsbescheides eine Wahlmöglichkeit zwischen der Vorstellung und der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegeben ist (VwGH 08.11.1988, 88/11/0152). Das im gegebenen Zusammenhang verwendete Wort „kann“ drückt lediglich aus, dass es der Partei freisteht, entweder Vorstellung zur erheben, wobei die für diesen Fall genannten Auswirkungen eintreten, oder von dieser Möglichkeit abzusehen und dadurch den Mandatsbescheid rechtskräftig werden zu lassen. Dementsprechend kann selbst die - beabsichtigte – Konsequenz, dass die Anordnung infolge § 57 Abs. 2 zweiter Satz AVG trotz der eingebrachten Vorstellung vollstreckbar bleibt, nicht die Auffassung rechtfertigen, gegen den Mandatsbescheid sei die Berufung (nunmehr Beschwerde) zulässig. Eine gegen den Mandatsbescheid erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) ist daher laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – im Gegensatz zu einer bloß falsch bezeichneten Vorstellung – als unzulässig als falsches Rechtsmittel zurückzuweisen (VwGH 21.03.1997, 97/02/0037, 30.10.1990, 90/04/0117, 12.11.1998, 94/18/0964).
Unabhängig davon, ob das gegen einen Mandatsbescheid erhobene Rechtsmittel als Vorstellung oder als Berufung (nunmehr Beschwerde) zu qualifizieren ist, darf die Berufungsbehörde (nunmehr: Verwaltungsgericht) darüber nicht in der Sache entscheiden (VwGH 25.01.1993, 92/10/0386).
Die Erhebung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht unmittelbar gegen einen Mandatsbescheid ist demnach unzulässig. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung infolge im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid kann gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden.
Daran ändert sich auch nichts, wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Verbindung seiner Beschwerde mit Art. 6 Abs. 1 B-VG Pers. Freiheit (Haftprüfungsantrag) beruft und meint, dass das Rechtschutzsystem des § 57 AVG in dieser Konstellation völlig unzureichend sei.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit - B-VG Pers. Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988 idF BGBl. I Nr. 2/2008, hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, indem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitszentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
§ 7 Abs. 1a Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, lautete:
„(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.“
Der zweite Satz wurde in diese Bestimmung des § 7 Abs. 1a EpiG durch die Novelle BGBl. I Nr. 63/2016 eingefügt (ErläutRV 1187 25. GP 16).
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2021, G 380/202017, u.a., wurde § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpiG (in der seit seiner Einfügung durch die Novelle BGBl. I Nr. 63/2016 unveränderten Fassung) als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach ferner aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen näher bezeichneten Rechtssache nicht mehr anzuwenden ist.
Der Verfassungsgerichtshof begründete die Aufhebung im Wesentlichen damit, dass schon angesichts des pauschalen Verweises in § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpiG auf den zweiten Abschnitt des Tuberkulosegesetzes nicht mit der für die Festlegung von Behördenzuständigkeiten erforderlichen Deutlichkeit zu erkennen sei, worin der Prüfungsgegenstand des Bezirksgerichts und damit dessen Zuständigkeitsumfang genau liegen solle, insbesondere, ob sich die Prüfung des Bezirksgerichts auch auf einen allfälligen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde oder lediglich auf die nachfolgende Anhaltung zu beziehen habe und gegebenenfalls in welchem Verhältnis die Kognitionsbefugnis des Bezirksgerichts zu einer allenfalls verbleibenden Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte stehe. Aus diesen Gründen widerspreche § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpiG dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 (iVm Art. 83 Abs. 2) BVG (VfGH 10.3.2021, G 380/2020, u.a., Rn. 56 ff).
Die mit diesem Erkenntnis ausgesprochene Aufhebung des § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpiG wurde durch den Bundeskanzler mit BGBl. I Nr. 64/2021 am 08.04.2021 kundgemacht.
In seinem Erkenntnis vom 24.06.2021, Ro 2021/09/0004, hat der VwGH zu § 57 AVG iVm § 7 Abs. 1a EpiG Folgendes ausgeführt:
„Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden; es hat dabei seine Entscheidungen an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach und Rechtslage auszurichten (VwGH 17.3.2021, Ra 2021/03/0035, mwN).
Im Fall von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs. 1 AVG, gegen die gemäß § 57 Abs. 2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, ist eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig, sondern es muss zunächst Vorstellung erhoben werden. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0100; 23.10.2015, Ra 2015/02/0029, VwSlg. 19226 A/2015).
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind jedoch Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören (Art. 130 Abs. 5 BVG).
……
Zwar hat ein Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG eine Unzuständigkeit der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vorrangig aufzugreifen, auch wenn diese in der Beschwerde nicht releviert worden sein sollte, und den bekämpften Bescheid in diesem Fall ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0234). Das Verwaltungsgericht hat jedoch nur dann die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Mit anderen Worten: Auch das Aufgreifen der Rechtswidrigkeit der Unzuständigkeit der Behörde durch das Verwaltungsgericht setzt ein zulässiges Rechtsmittel an dieses voraus (in diesem Sinn auch OGH 19.12.2012, 3 Ob 204/12i; 29.11.2007, 1 Ob 231/07p; jeweils zum Aufgreifen einer allfälligen Nichtigkeit).
…….
Wie oben ausgeführt erkennen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG (grundsätzlich) Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 94 Abs. 2 BVG kann durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, dürfen solche Bundesgesetze nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
Bei dem unter den Kompetenztatbestand des Gesundheitswesens nach Art. 10 Abs. 1 Z 12 BVG fallenden Epidemierecht handelt es sich um eine solche Angelegenheit. Die Novelle BGBl. I Nr. 63/2016 wurde ohne Einholung der Zustimmung der Länder in einem Verfahren nach Art. 42a BVG beschlossen und kundgemacht.
Wiewohl nun zwar auch Gründe für die von den Verwaltungsgerichten vertretene Ansicht sprechen mögen, dass § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpiG als Rechtsmittelzug zu den ordentlichen Gerichten verstanden werden könnte (siehe dazu auch P. Bußjäger/M. Eller, ZVG 2021, 8; aA MokrejsWeinhappel, iFamZ 2020, 84), ist ein Gesetz im Zweifel so auszulegen, dass sein Inhalt verfassungskonform bleibt (VwGH 26.5.1998, 96/07/0233; vgl. auch VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006; 26.4.2006, 2005/12/0251).
Im vorliegenden Fall unterblieb bei Schaffung der in Rede stehenden Bestimmung im Gesetzwerdungsprozess die Einholung der Zustimmung der Länder, obwohl bereits im Begutachtungsverfahren nicht nur darauf hingewiesen worden war, dass bei Einrichtung eines echten Instanzenzugs von Verwaltungsbehörden zu den ordentlichen Gerichten nach Art. 94 Abs. 2 BVG im vorliegenden Fall die Zustimmung der Länder erforderlich wäre, sondern auch die in diesem Fall allenfalls problematische Konkurrenz der nach § 57 AVG vorgesehenen Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid mit einem Rechtsmittelverfahren vor den ordentlichen Gerichten thematisiert worden war (siehe Kopetzki, 15/SN194/ME 25.GP). Dies spricht gegen die Ansicht, dass mit der in Rede stehenden Bestimmung ein Rechtsmittelzug zu den ordentlichen Gerichten geschaffen werden sollte.
Ferner wurde durch den Gesetzgeber in diesem Zusammenhang weder die Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid noch die Erhebung einer Beschwerde an die Verwaltungsgerichte ausdrücklich ausgeschlossen. § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpiG räumte lediglich ein Antragsrecht auf Überprüfung ein; weder Rechtsmittelart noch frist wurden normiert. Auch im zweiten Abschnitt des Tuberkulosegesetzes, auf den in dieser Bestimmung verwiesen wird, wird kein an die ordentlichen Gerichte zu erhebendes Rechtsmittel gegen Verwaltungsbescheide normiert.
Die Bundesregierung ging in ihrer im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof G 380/2020, u.a., erstatteten Äußerung davon aus, dass mit dieser Bestimmung gerade kein Instanzenzug zu den Bezirksgerichten eingerichtet werden sollte (siehe die Darstellung in VfGH 10.3.2021, G 380/2020, u.a., Rn. 18). Der Verfassungsgerichtshof ließ in dem genannten Erkenntnis offen, ob sich die Prüfung des Bezirksgerichts auf einen allfälligen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde oder lediglich auf eine nachfolgende Anhaltung zu beziehen hätte und schloss auch die Möglichkeit einer allenfalls verbleibenden Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nicht aus (VfGH 10.3.2021, G 380/2020, u.a., Rn. 57).
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall aus den dargelegten Erwägungen sowie im Hinblick darauf, dass im Zweifel die zum Zeitpunkt der Novellierung bereits bestehende Möglichkeit des Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entgegen den auch anders lesbaren Ausführungen in den Materialien nicht gänzlich ausgeschlossen werden sollte, der in der Revision vertretenen Ansicht an.
Demnach wurde der Mitbeteiligten durch die ihr durch § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpiG eröffnete Möglichkeit, einen Antrag an das Bezirksgericht auf Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung zu stellen, das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gegen den die Absonderung anordnenden Bescheid nicht ausgeschlossen. In diesem Fall bedurfte es nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor einer Anrufung des Verwaltungsgerichts der Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid.“
In Anbetracht des Umstandes, dass die Absonderung am 03.05.2021 bereits endete, sieht das Verwaltungsgericht auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken keine Veranlassung, von der bisherigen oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen und eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht (direkt) gegen einen Mandatsbescheid zuzulassen.
Da sich die erhobene Beschwerde gegen einen Mandatsbescheid richtete, war die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG iVm § 31 VwGVG als das falsche Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.
3. Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 AVG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
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