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KLVwG-666/11/2021•LVwG K KLVwG-666/11/2021
KLVwG-666/11/2021Landesverwaltungsgericht18.08.2021
Epidemierecht, COVID-19, Vergütung des Verdienstentgangs, aliquote Sonderzahlungen<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch die xxxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 15.02.2021, Zahl: xxx, wegen Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
und der Spruch des angefochtenen Bescheids insoweit abgeändert, als
1. nach der Zeichenfolge „18.11.2020“ die Wortfolge „, eingeschränkt mit Schriftsatz vom 14.05.2021,“ eingefügt wird und
2. die Zeichenfolge „Euro 307,66“ durch die Zeichenfolge „Euro 389,41“ ersetzt wird.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 18.11.2020 beantragte die xxx (fortan: Beschwerdeführerin) gemäß § 32 EpiG Ersatz für die Vergütung des Verdienstentgangs des Arbeitnehmers xxx für den Zeitraum 17.08.2020 bis 21.08.2020. Die Bürgermeisterin der xxx (fortan: belangte Behörde) gab mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.02.2021, Zahl: xxx, dem Antrag der Beschwerdeführerin statt, sprach ihr aber lediglich einen Teil des geltend gemachten Betrags zu. Eine Begründung für die (implizite) Abweisung des Mehrbegehrens enthält dieser Bescheid nicht.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2021 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der – nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen – Beschwerdeführerin vom 24.02.2021. In dieser bringt sie – zusammengefasst – vor, der angefochtene Bescheid genüge den Begründungserfordernissen des § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG nicht, weil er keine nach der Rechtsprechung ausreichende Beweiswürdigung und nachvollziehbare rechtliche Begründung aufweisen würde. Die belangte Behörde sei zudem ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen. Zudem habe sie § 32 Abs. 2 EpiG unrichtig ausgelegt. Die zu ersetzende Vergütung beziehe sich auf das regelmäßige Entgelt iSd § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG und umfasse insbesondere auch Überstunden, Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge. Die entsprechenden Entgeltbestandteile wären von der belangten Behörde aliquot für den Absonderungszeitraum des Mitarbeiters zu berücksichtigen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 14.05.2021 schränkte die Beschwerdeführerin ihren verfahrenseinleitenden Antrag im Hinblick auf den geltend gemachten Vergütungsanspruch (von € 399,57) auf € 389,41 ein und übermittelte mehrere Dokumente zur Berechnung des geltend gemachten Betrags.
Mit hg. Beschluss vom 18.05.2021, Zahl: KLVwG-666/4/2021, wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die dort zur Zahl: Ra 2021/09/0094 protokollierte Revision gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt, weil in diesem Revisionsverfahren dieselbe Rechtsfrage zu lösen war, die auch dem gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegt.
Infolge des Erkenntnisses des VwGH vom 24.06.2021, Zahl: Ra 2021/09/0094-11, wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit dem verfahrensleitenden Beschluss vom 29.07.2021, Zahl: KLVwG-666/6/2021, fortgesetzt. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten teilte die belangte Behörde am 05.08.2021 mit, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme „einverstanden“ zu sein. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Stellungnahme vom 13.08.2021 unter der Voraussetzung, dass „die belangte Behörde keine erörterungsbedürftigen Umstände im Beschwerdeverfahren erstattet hat“, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
b.Feststellungen
xxx war im Zeitraum vom 06.05.2019 bis zum 31.03.2021 Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin und im Bereich xxx eingesetzt. Für ihn galt der „Kollektivvertrag für Bedienstete der xxx gemäß xxx abgeschlossen zwischen der xxx als Arbeitgeber/in und dem xxx, als Arbeitnehmer/innenvertretung (für Neueintritte ab 01.08.2009)“. Er erhielt das im Kollektivvertrag festgesetzte Mindestbruttogehalt für Mitarbeiter nach xxx bei einer Betriebszugehörigkeit für bis zu 5 Jahren gemäß dem xxx dieses Kollektivvertrags. Dieses betrug ab Juli 2020 € 1.623,18. Die dem Dienstnehmer gebührende Weihnachtsonderzahlung im Jahr 2020, die am 30.11.2020 fällig war, betrug € 1.866,66. Für Überstunden wurden dem Arbeitnehmer aliquot für den Absonderungszeitraum € 19,35 ausbezahlt.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 24.08.2020, Zahl: xxx, sc, wurde xxx im Zeitraum vom 16.08.2020 bis 21.08.2020 gemäß § 7 EpiG in seiner Privatwohnung abgesondert. Mit Schriftsatz vom 18.11.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des für diesen Zeitraum ausbezahlten Entgelts in Höhe von € 399,57. Mit Schriftsatz vom 14.05.2021 schränkte die Beschwerdeführerin den Vergütungsanspruch auf € 389,41 ein.
Die geltend gemachten Entgeltbestandteile wurden dem Dienstnehmer auch tatsächlich ausbezahlt.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 14.05.2021 und den damit vorgelegten Unterlagen (insbesondere dem anwendbaren Kollektivvertrag der xxx und den Lohnunterlagen des betroffenen Dienstnehmers).
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gemäß § 7 Abs. 1 EpiG werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
Nach § 7 Abs. 1a EpiG können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]
§ 32 EpiG lautet:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, abweichend von § 33 binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
§ 3 EFZG lautet:
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
[…]
Nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) der Anzeigepflicht nach dem EpiG 1950.
b.Erwägungen
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 leg. cit. abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Nach § 32 Abs. 2 leg. cit. ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
Gemäß § 32 Abs. 3 leg. cit. ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG zu bemessen; die Arbeitgeber haben den gebührenden Vergütungsbetrag auszuzahlen und geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über.
Fallbezogen wurde xxx mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 24.08.2020 im Zeitraum vom 16.08.2020 bis 21.08.2020 gemäß § 7 EpiG abgesondert. In diesem Zeitraum war er Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, die ihm das insoweit gebührende Entgelt auch zum üblichen Termin ausbezahlt hat. Dem Grunde nach liegen daher – unstrittig – die Voraussetzungen für einen Ersatz dieser Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 EpiG vor, zumal auch der Anspruch rechtzeitig (18.11.2020; vgl. § 49 Abs. 1 EpiG) geltend gemacht wurde.
Zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ist allein die Höhe des Vergütungsbetrags strittig, insbesondere, ob auch der aliquote Anteil von Sonderzahlungen, die nicht in jenem Monat zur Auszahlung gelangten, in das der Absonderungszeitraum fiel, vom Vergütungsanspruch mitumfasst sind.
Gemäß § 32 Abs. 3 EpiG ist die zu leistende Vergütung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt in diesem Sinne gilt gemäß § 3 Abs. 3 EFZG jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Nach diesem „Ausfallsprinzip“ soll der Arbeitnehmer während der Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und soll er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen. Es ist insoweit vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht. Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten und werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet. Bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung ist auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert; der Entgeltbegriff ist weit auszulegen, es kommt nicht auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Im Epidemiegesetz lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Der Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin umfasst daher auch – wie von ihr geltend gemacht – den für den Absonderungszeitraum des Arbeitnehmers aliquot geleisteten Anteil an laut Kollektivvertrag zustehenden Sonderzahlungen.
Fallbezogen ergibt dies Folgendes:
Das Monatsbruttogehalt des Dienstnehmers betrug im August 2020 € 1.623,18. Der aliquote Anteil für den fünftägigen Absonderungszeitraum beträgt daher (dividiert durch 31; multipliziert mit 5) € 261,80. Hinweis: Der Absonderungszeitraum umfasste mit dem 16.08.2020 auch einen Sonntag.
Die dem Dienstnehmer im Jahr 2020 gebührende Weihnachtssonderzahlung betrug € 1.866,66. Der aliquote Anteil für den Absonderungszeitraum bemisst sich daher mit (dividiert durch 6; dividiert durch 31; multipliziert mit 5) € 50,18.
Für Überstunden wurden dem Arbeitnehmer aliquot für den Absonderungszeitraum € 19,35 ausbezahlt.
Auf die angeführten Entgeltbestandteile waren von der Beschwerdeführerin nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Dienstgeberbeiträge in Höhe von€ 17,53 % zu leisten. Aliquot für den Absonderungszeitraum betragen diese daher € 58,08. Gemäß § 32 Abs. 3 letzter Satz EpiG ist der Beschwerdeführerin auch dieser aliquote Anteil an den Dienstgeberbeiträgen vom Bund zu ersetzen.
In Summe beträgt der zu ersetzende Vergütungsanspruch daher € 389,41.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz (ursprünglichen) Parteiantrags abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der Beschwerde in vollem (mit Schriftsatz vom 14.05.2021 eingeschränkten) Umfang Folge zu geben ist. Im Übrigen haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde (schlussendlich) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogen (allein) maßgebliche Rechtsfrage, ob auch Sonderzahlungen bei der Bemessung des Vergütungsanspruchs mit zu berücksichtigen sind, wurde durch das Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, geklärt.
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