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KLVwG-1858/13/2019Landesverwaltungsgericht18.08.2021
Zweitwohnsitzabgabe, Hütte, Wohnung, Almbewirtschaftung, Privatzimmervermietung, gewerbliche Beherbergung, Vermietung, Ausnahme, Abgabenpflicht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Herrn xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Nationalparkgemeinde xxx vom 13.07.2019, Zahl: xxx (2), betreffend Verfahren nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid mit welchen die Zweitwohnsitzabgabe für die auf Parzelle xxx KG xxx befindliche Wohnung mit € 267,75 festgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid wurde jedoch insoweit abgeändert, als der neu festgesetzte Abgabenzeitraum der Zweitwohnsitzabgabe den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2014 betrifft und wurde die Abgabe € 78,75 festgesetzt.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass sich die „xxx“ inmitten des Almgebietes befinde und – insbesondere im Sommer – eine Gästeauslastung gegeben sei; in den Wintermonaten sei die Hütte nicht bewohnbar. Grundsätzlich kämen leerstehende (unmöblierte) Wohnungen als Besteuerungsgegenstand nicht in Betracht; persönliche Gegenstände wie insbesondere private Bilder und dergleichen würden sich nicht in der Hütte befinden. Gegenständlich liege keine gewerbliche Beherbergung vor und auch keine Privatzimmervermietung, da es sich um eine Vermietung in einer geschlossenen Räumlichkeit (Ferienwohnung) ohne besondere Dienstleistung (Service) handle. Es handle sich jedoch um eine „touristische Vermietung“ und gelte auch für diese die Ausnahmebestimmung nach § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG. Weiters sei es nicht ungewöhnlich, dass die gegenständliche Almhütte mit einfachster Ausstattung und dem ortsüblichen Stallbereich im alpinem Gelände des xxx auch für die Bewirtschaftung der Almen bzw. land- oder forstwirtschaftlichen Flächen dient und könnte auch hierin ein Ausnahmetatbestand gegeben sein.
Es wurde wie folgt erwogen:
In der verfahrensgegenständlichen Almhütte befindet sich eine Wohnung in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.08.2014 bis 31.12.2014) Gästeübernachtungen wegen Entgelt stattgefunden haben. Die Gäste versorgen sich selbst; die Wohnung bzw. Almhütte ist einfach ausgestattet und befindet sich bei der Wohnung ein Stall, welcher zum Großteil zur Lagerung von Werkzeug, Zaunmaterial, Brennholz, etc., dient.
Der Nutzen für die Almbewirtschaftung ist durch die Hütte insofern gegeben als diese als Ort des Schutzes und der Regeneration, auch zum Wärmen und Auftrocknen dient. Wie der Beschwerdeführer ausführt, wäre ein Unterstand bei aufkommendem Wetter auch im Auto möglich.
Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt, insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 14.07.2021.
I.Rechtsgrundlagen:
§ 2 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG
Abgabengegenstand
(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).
(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).
(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
§ 3 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere
a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,
b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,
c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,
d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,
e) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,
f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,
g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl Nr 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001, und
h) Wohnwägen.
(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs 1 lit a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs 1 lit c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.
II.Es wurde erwogen:
Zumal vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht wird, dass die Hütte in den Sommermonaten zeitweilig vermietet wird – sie somit für einen „zeitweiligen Wohnbedarf“ ausgestattet ist – konnte unzweifelhaft festgestellt werden, dass es sich bei der gegenständlichen Hütte um eine „Wohnung“ iSd § 2 Abs. 4 K-ZWAG handelt.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich in der Wohnung persönliche Gegenstände befinden und auch ob diese lediglich einfach ausgestattet ist.
Faktum ist auch, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Almhütte rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hat, nach seinem Willen die Zeit zu bestimmen, in welcher er die Hütte für sich selbst verwendet (VwGH 04.11.1980, 3235/79) und erfolgt dies nach seinen eigenen Angaben auch für Schutz und Regeneration.
Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nötig (VwGH 16.09.1992, Zl 90/143/0299). Somit ist das Argument des Beschwerdeführers, dass die Hütte in den Wintermonaten nicht erreichbar ist und sie im Sommer gelegentlich vermietet wird, betreffend die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe nicht ausschlaggebend.
Im Erkenntnis Ra 2018/13/0105, führt der VwGH im gegebenen Zusammenhang aus, dass es nicht erforderlich sei, dass eine „intensive“ Bewirtschaftung vorliegen müsse. Zu prüfen ist jedoch die Frage, ob die Wohnung für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, also etwa ob und wie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch ohne die strittige Unterkunft zu führen gewesen wäre. Dazu ist auszuführen, dass die Bewirtschaftung ohne die Wohnung in der Weise erfolgen müsste, als Ort des Schutzes und der Regeneration sowie zum Wärmen und Auftrocknen nicht die Wohnung selbst, sondern der neben der Wohnung sich befindliche Stall oder ein Auto wäre. Es ist somit auszuführen, dass die Bewirtschaftung der Alm grundsätzlich auch ohne die Wohnung möglich und zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass die Hütte nicht im Rahmen der Privatzimmervermietung vermietet wird. Dies wäre auch auf Grund der Tatsache, dass die gegenständliche Almhütte nicht im Haus bzw. Wohnverband des Beschwerdeführers liegt, sondern einige Kilometer von seinem Hauptwohnsitz entfernt, nicht möglich, zumal die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung impliziert, dass der Vermieter zumindest während des Zeitraumes der Vermietung tatsächlich in der betreffenden Wohnung wohnen muss.
Somit war von den Ausnahmen der Abgabepflicht nach § 3 Abs. 1 K-ZWAG noch eine gewerbliche Beherbergung zu prüfen.
Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass er keine gewerbliche Beherbergung in der gegenständlichen Hütte vornimmt.
Grundsätzlich würde eine Beherbergung von Gästen nach § 94 Ziffer 96 Gewerbeordnung iVm § 111 Abs. 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung und das Gastgewerbe und somit in den Bereich der reglementierten Gewerbe fallen. Gemäß § 111 Abs. 2 Ziffer 4 Gewerbeordnung bedarf es bei einer Beherbergung von Gästen mit nicht mehr als 10 Fremdenbetten über keinen Befähigungsnachweis, eine etwaige Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde wäre dennoch notwendig. Auch würde ein etwaiger gewerblicher Betrieb des Beschwerdeführers unter § 112 Gewerbeordnung betreffend die Vorschriften über die Gewerbeausübung des Gastgewerbes fallen.
Da der Beschwerdeführer jedoch keine gewerberechtliche Anmeldung betreffend eine Beherbergung von Gästen aufweist, er die Hütte nur zur Verfügung stellt, ohne die Gäste zusätzlich zu bewirten oder zu servicieren und er eine gewerbliche Beherbergung in seinen Ausführungen ausdrücklich verneint, kann auch dieser Ausnahmetatbestand des § 3 K-ZWAG nicht herangezogen werden.
Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge ausführt, dass es die Intention des Kärntner Landesgesetzgebers gewesen sei, eine touristische Vermietung von Wohnungen grundsätzlich von der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe auszunehmen und es sich bei der Gesetzesformulierung des § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG somit um eine Rechtslücke handle, so ist diesbezüglich auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine solche gesetzliche Lücke gegenständlich nicht erkennen kann. Die Ausnahmen von der Abgabepflicht werden in § 3 K-ZWAG zwar nicht taxativ aufgezählt, es kann jedoch der Formulierung des § 3 Abs. 1 lit. a KZWAG nicht entnommen werden, dass jegliche Vermietung von Objekten, welche an Touristen erfolgt, zu einer Ausnahme hinsichtlich der Entrichtung der Zweitwohnsitzabgabe führen soll. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er eine entsprechende Formulierung gewählt. Die Begriffe Tourismus, Touristen oder touristische Tätigkeit finden sich jedoch in § 3 K-ZWAG nicht. Es ist auch nicht automatisch davon auszugehen, dass eine gewerbliche Beherbergung von Gästen oder aber auch eine Privatzimmervermietung automatisch ausschließlichen touristischen Zwecken dient. Es sind viele Intentionen für eine Vermietung denkbar, wie zB für Pendler oder Studenten.
Da somit keine der in § 3 K-ZWAG formulierten Ausnahmen von der Abgabepflicht im gegenständlichen Fall vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, zumal die Berechnung der Abgabe als solches nicht beeinsprucht wurde.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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