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KLVwG-752-754/8/2021•LVwG K KLVwG-752-754/8/2021
KLVwG-752-754/8/2021Landesverwaltungsgericht16.08.2021
Baurecht, Baubewilligung, Anrainer, subjektiv-öffentliche Rechte, Bebauungshöhe, Abwertung des Grundstückes, Abstand, Präklusion, Versickerung von Oberflächenwasser, Überschwemmung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden 1. der xxx, xxx, xxx, 2. des xxx, xxx, xxx und 3. des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 24.03.2021, Zahl: xxx (mitbeteiligte Partei: xxx und xxx, beide xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH Co KG, xxx, xxx), wegen Abweisung der Berufungen gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 27.11.2020, Zahl: xxx, mit dem gemäß §§ 6, 17, 18 und 24 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 die Baubewilligung für den Abbruch eines Bootsunterstandes und der Bade- und Gerätehütte sowie die Errichtung eines Wohnhauses mit Nebengebäude und Bootsunterstand auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.08.2021 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang
a.Verfahrensgang
Über Antrag der xxx, xxx, xxx, vom 22.04.2020 erteilte die Bürgermeisterin der xxx nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 05.10.2020 mit Bescheid vom 27.11.2020, Zahl: xxx, unter Vorschreibung von Auflagen die Baubewilligung für den Abbruch eines Bootsunterstandes und einer Bade- und Gerätehütte sowie die Errichtung eines Wohnhauses mit Nebengebäude und Bootsunterstand auf dem Grundstück xxx, KG xxx.
Die Einwendungen der xxx (im Weiteren Erstbeschwerdeführerin), wonach das Bauvorhaben nicht den Vorgaben der einzuhaltenden Abstandsflächen im Sinne der §§ 5 und 6 K-BV entspreche würde und eine Anschüttung von 65 cm bis unmittelbar zu ihrer Grundgrenze unzulässig wäre, weil dadurch eine Änderung der Abwasserverhältnisse entstehen würde und ein Rückstau des Wassers in Richtung ihres Grundstückes zu befürchten sei, wurden als unbegründet abgewiesen.
Die Einwendungen des xxx (im Weiteren Zweitbeschwerdeführer) hinsichtlich einzuhaltender Abstandsflächen, des Abstandes des Technikraumes und Bootshauses zum Nachbargrundstück, der Lärmbelästigung durch technische Anlagen (Klimaanlage), einer Aufschüttung von 65 cm, das Herausragen von Bauteilen von mehr als 2,5 m über das Niveau seines Grundstückes sowie die Möglichkeit eines Schadenseintrittes auf seinem Rasen und den Pflanzen durch die Reflexion der an sein Grundstück angrenzenden Glasfront des Bootshauses, wurden als unbegründet abgewiesen.
Die Einwendungen des xxx (im Weiteren Drittbeschwerdeführer) in Hinblick darauf, dass die Mindestabstandflächen der geplanten Bauwerke zu den Nachbargrundstücken unterschritten werden würden und die Errichtung einer Feuermauer zielführend sein würde, weiters die Einwendungen hinsichtlich der mangelnden Berücksichtigung des Technikraumes bei der Abstandsberechnung als auch der Geschossflächenzahl, der negativen Auswirkung der geplanten Wärmepumpe auf die eigene bestehende Wärmepumpe, der mangelnden Versickerung von Niederschlagswasser auf Eigengrund, des potentiellen Hochwasserrisikos, der Gaupenausführung an der Westseite sowie der Vorlage der Geschossflächenzahlberechnung zu gegenständlichem Bauvorhaben wurden als unbegründet abgewiesen.
Die gegen diesen Baubewilligungsbescheid erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer wurden von der Bauberufungskommission der xxx (im Weiteren belangte Behörde) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.03.2021, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2021 erhob die Erstbeschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte sie zusammengefasst begründend aus, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren Fragen zu den einzuhaltenden Abstandsflächen, der Schattenpunkte, der geplanten Anschüttung bis zu ihrer Grundgrenze und der Wasserabflussverhältnisse thematisiert und sich insbesondere den Einwendungen des Zweit- und Drittbeschwerdeführers vollinhaltlich angeschlossen habe. Die Frage der Beschattung ihres Grundstückes würde zwingend mit der Frage der zulässigen Gebäudehöhe im Zusammenhang stehen. Die Erstbeschwerdeführerin sei der Ansicht, dass sich die zulässige Gebäudehöhe zwingenden aus gesetzlichen Vorschriften ergebe, sodass die belangte Behörde von Amtswegen ein zu hohes Gebäude nicht tolerieren hätte dürfen. Durch die geplante Anschüttung und Terrasse in einer Höhe von ca. 65 cm, die als Basis des Hauses diene, werde jedenfalls die zulässige Gebäudehöhe überschritten. Maßgeblich sei die Höhe vom ursprünglichen Niveau. Der angefochtene Bescheid gehe selber von einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe aus und hätte die Baubewilligung in der vorliegenden Form nicht erteilt werden dürfen. Durch die Anschüttung der Terrasse mit einer Höhe von ca. 65 cm und dem darauf aufgesetzten Zaun, werde jedenfalls der Grund des Bauwerbers bis zu ihrer Grundgrenze verbaut und es entstehe entlang der Grenze eine Wand von ca. 2 m Höhe, was mit den Bestimmungen über die Abstandsflächen nicht in Einklang zu bringen sei. Durch die geplante Anschüttung würden die Abflussverhältnisse bei einem Hochwasser empfindlich gestört werden und würde es zu einem Rückstau auf ihrem Grundstück kommen. Durch die Erhöhung des Niveaus des Nachbargrundes sei auch eine Beeinträchtigung durch zurinnendes Oberflächenwasser zu erwarten. Das geplante Gebäude beeinträchtige durch seine Größe und Lage samt Anschüttung und Terrasse wesentliche nachbarliche Interessen und würde dieses auch zu einer empfindlichen Abwertung ihres Grundes führen.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 erhob der Zweitbeschwerdeführer Beschwerde und brachte in dieser zusammengefasst vor, dass sich durch eine Aufschüttung von 65 cm die Gesamtgebäudehöhe des Bauvorhabens verändere. Aus den Planunterlagen sei ersichtlich, dass die Gesamthöhe des Gebäudes 7,20 m betragen würde und werde im Berufungsbescheid von einer Höhe von 6,23 m ausgegangen. Weiters wird durch den Zweitbeschwerdeführer der mangelnde Abstand des Technikraumes und des Bootshauses zum Nachbargrundstück vorgebracht. Der Ablauf des Niederschlagswassers auf Eigengrund sei nicht gewährleistet, da sich der Technikraum und das Bootshaus direkt an der Grundstücksgrenze befinden würden und eine Aufschüttung von 25 cm projektiert sei. Aus den Planunterlagen seien weiters keine Dachrinne/Dachgefälle ersichtlich und sei der vorgeschriebene Bau einer Sickergrube nicht nachvollziehbar. Der Schattenwurf des geplanten Gebäudes widerspreche den Kärntner Bauvorschriften. Öffentliche Interessen, wie der Schutz des Ortsbildes, stünden aufgrund der Größe und Höhe des geplanten Baues im Verhältnis zur Grundstücksgröße und einer Abstandsfläche von 0 m zum Nachbargrundstück dem Vorhaben entgegen. Die Errichtung eines Zaunes widerspreche einem Landschaftsschutzgebiet und sei der Verlauf und das Ende der 25 cm hohen Kante, auf die der Zaun aufgesetzt werden solle, aus den Plänen nicht ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 erhob der Drittbeschwerdeführer Beschwerde und brachte in dieser zusammengefasst vor, dass bei gegenständlichem Bauvorhaben die Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden würden sowie eine mangelhafte Versickerung von Oberflächengewässer, die Gefährdung durch Überschwemmungen, negative Auswirkungen auf den Grundwasserstrom und die Sicherheit der umliegenden bestehenden Gebäude bestehen würden.
Mit Schreiben vom 26.04.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerden und den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdemitteilung an die mitbeteiligte Partei erfolgte durch die belangte Behörde laut Behördenakt lediglich in Hinblick auf die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und erfolgte die Mitteilung über die Beschwerden des Zweit- und Drittbeschwerdeführers durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Am 05.08.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Zuge die gutachterlichen Stellungnahmen des planungstechnischen Amtssachverständigen xxx vom 24.06.2020 und 27.11.2020 ergänzt und erörtert wurden. Zu diesem Zweck wurde durch den Amtssachverständigen auch ein erstelltes Ergänzungsblatt der Stadtplanung zu gegenständlichem Bauvorhaben vom 29.07.2021 mit Maßberechnungen vorgelegt und wurde dieses in der Verhandlung erörtert.
b.Feststellungen
Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wurde von der bisherigen mitbeteiligten Partei des behördlichen Verwaltungsverfahrens, der xxx, xxx, xxx, mit Kaufvertrag vom 10.03.2021 an xxx und xxx, beide xxx, xxx, veräußert und sind diese als Rechtsnachfolger der xxx in sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit genannter Liegenschaft eingetreten. Das Grundbuchsgesuch zur Einverleibung des Eigentumsrechts stammt vom 17.06.2021. Die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 24.03.2021 wurde ordnungsgemäß an die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen mitbeteiligten Parteien (xxx und xxx, Miteigentümer je zur Hälfte) zugestellt. Die mitbeteiligten Parteien haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich erklärt, das Baubewilligungsansuchen für das gegenständliche Bauvorhaben vom 22.04.2021 unverändert aufrecht zu halten.
Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist als „Bauland-Kurgebiet-Sonderwidmung-Freizeitwohnsitz“ und als „Grünland-Erholungsfläche“ gewidmet (aufsichtsbehördliche Genehmigungsbescheide xxx und xxx) und liegt teilweise im Landschaftsschutzgebiet xxx. Die mitbeteiligte Partei plant auf diesem Grundstück den Abbruch des Bootsunterstandes und der Bade- und Gerätehütte sowie die Errichtung eines Wohnhauses mit Nebengebäude und Bootsunterstand. Es handelt sich dabei um ein Wohnhaus mit einem Vollgeschoss und einem darüber liegenden Dachgeschoss. Das Bauvorhaben liegt zur Gänze auf der Widmung „Bauland-Kurgebiet-Sonderwidmung-Freizeitwohnsitz“. Die maximale Gebäudelänge ist durch die Baulandwidmung beschränkt (17,99 m bzw. 16,15 m). Die geplante Gebäudebreite beträgt 5,75 m. Die Höhe der Fußbodenoberkante des Erdgeschoßes liegt unter einer Höhe von 1,50 m über dem projektierten Gelände. Eine geplante Geländeerhöhung im Terrassen- und Freibereich liegt nicht vor. Die Zuwegung zum Haus und die Höhenlage der Terrassen sind der Höhenlage des Erdgeschoßniveaus angepasst. Zwischen den Unterkanten der Terrassenbeläge und dem Geländeniveau wird ein Abstand von 60 cm gewährleistet. Die Dachneigung ist mit 45° ausgewiesen. Die Kniestockhöhe als Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachfläche liegt bei 1,30 m über der Fußbodenoberkante des Dachgeschosses. Die geplante Höhe des gegenständlichen Wohnhauses beträgt 5,74 m über der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses. Auf der ost- und westseitige Dachfläche ragen die Gaupenausschnitte mit 33,81 % und 35,34 % aus der jeweiligen Dachfläche heraus. Zum Grundstück der westlichen Anrainer und dem östlichen Anrainer liegt ein Abstand von 2,00 m vor und stehen öffentliche Interessen diesem Abstand nicht entgegen. Die Geschossflächenzahl ergibt einen Wert von 0,21. Das östlich vom Wohnhaus an die Grundgrenze projektierte Nebengebäude enthält keine Aufenthaltsräume und weist Ausmaße von 9,99 m x 3,65 m x 3,00 m auf.
Die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines – von gegenständlichem Bewilligungsverfahren ausgenommenen – Geräteraumes samt Müllplatzüberdachung, einer Zufahrtsfläche, zwei PKW-Abstellplätzen und einer Einfriedung stammt vom 23.10.2020, Zahl: xxx, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses, eines Nebengebäudes, eines Bootsunterstandes und einer Wassereinstiegsleiter in die xxx vom 12.10.2020, Zahl: xxx und die Bewilligung der geplanten Wärmepumpenanlage im Anzeigeverfahren stammt vom 28.05.2020, Zahl: xxx.
Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, das westlich vom Baugrundstück liegt. Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, das östlich vom Baugrundstück liegt. Der Drittbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, das östlich, nicht direkt angrenzend an das verfahrensgegenständliche Grundstück, liegt.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der Bürgermeisterin und der Bauberufungskommission der xxx, den Beschwerdevorbringen, den im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der Verfahrensparteien, den, dem erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid der Bürgermeisterin vom 27.11.2020 zu Grunde liegenden Projektunterlagen sowie dem Ergebnis der am 05.08.2021 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen die schriftlichen fachgutachterlichen Stellungnahmen des planungstechnischen Amtssachverständigen zu gegenständlichem Bauvorhaben ergänzt und erläutert wurden.
Unstrittig ist, dass das Baugrundstück xxx, KG xxx, die Widmung „Bauland-Kurgebiet-Sonderwidmung-Freizeitwohnsitz“ und „Grünland-Erholungsfläche“ aufweist. Aus den Stellungnahmen des planungstechnischen Amtssachverständigen sowie deren schlüssiger und nachvollziehbarer Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass das Bauvorhaben zur Gänze auf der Widmung „Kurgebiet-Sonderwidmung-Freizeitwohnsitz“ zu liegen kommt. Die Widmungsgemäßheit des Bauvorhabens ergibt sich auch aus dem Einblick in den Flächenwidmungsplan durch das erkennende Gericht. Aus dem vorgelegten Ergänzungsblatt des Amtssachverständigen vom 29.07.2021 und dessen nachvollziehbarer Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergibt sich eindeutig, dass das Vorhaben die Anforderungen hinsichtlich Geschoßigkeit, Gebäudehöhe, Kniestockhöhe und Mindestabstände zu den Anrainergrundstücken erfüllt. Nachvollziehbar hat der Amtssachverständige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die im Rahmen der Vorprüfung des Bauvorhabens stattgefundene Prüfung erläutert, gemäß welcher dem Bauvorhaben keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Weiters wurde durch den Amtssachverständigen schlüssig das ost- und westseitige anteilige Ausmaß der Gaupen an der Dachfläche wie auch die Geschoßflächenanzahl berechnet.
Für das erkennende Gericht besteht nach Würdigung der nachvollziehbaren Beweismittel kein Grund an deren Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln. Die Stellungnahmen und Aussagen des beigezogenen planungstechnischen Amtssachverständigen werden vom Gericht in Hinblick auf dessen vorliegende Sachkenntnisse sowie mangels Zweifel an der Vollständigkeit, Richtigkeit und Schlüssigkeit als nachvollziehbar und richtig erachtet. Von den Beschwerdeführern konnten die Aussagen des Amtssachverständigen zu gegenständlichem Bauvorhaben nicht in Zweifel gezogen werden und wurde diesen, im gesamten Verfahren auch nicht durch Einholung von fachlichen Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene begegnet.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gesetz vom 29.04.2021, mit dem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert werden, LGBl. 48/2021
Artikel VIInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen
Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl. 62/1996 idF LGBl. 117/2020
§ 6 Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a)
die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)
die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c)
die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
d)
der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
e)
die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
§ 23 Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a)
der Antragsteller;
b)
der Grundeigentümer;
c)
die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d)
der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)
die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:
a)
die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b)
die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c)
die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d)
die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)
die Bebauungsweise;
c)
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)
die Lage des Vorhabens;
e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)
die Bebauungshöhe;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Immissionsschutz der Anrainer.
[…]
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
[…]
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 20.09.2016 mit der ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO)
§ 1 Abs. 2
d) Nebengebäude sind Garagen und andere nicht für Aufenthaltsräume bestimmte Gebäude mit einer First- bzw. Flachdachhöhe bis zu 3,00 m. Weist ein als Nebengebäude in Betracht kommendes Gebäude auf Grund der bestehenden bzw. projektierten Geländekonfiguration unterschiedliche Gebäudehöhen auf, so ist die maßgebende Höhe an der der Aufschließungsstraße zugewandten Gebäudefront zu messen.
Bei einem Anbau an ein Hauptgebäude können bei der Errichtung eines Nebengebäudes Teile des Hauptgebäudes miteinbezogen werden. Dachaufbauten (wie Brüstungen, Geländer, Attika udgl.) werden höhenmäßig nur dann mitberechnet, wenn sie näher als 2,25 m an der Grundstücksgrenze liegen.
g) Ein für die Geschoßanzahl anrechenbares Geschoß ist ein Geschoß, das entweder zur Gänze über dem bestehenden bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über dem projektierten Gelände liegt oder dessen Deckenoberkante bei ebenem Gelände mehr als
1,50 m, bei geneigtem Gelände im Mittel mehr als 1,50 m oder an einem Punkt mehr als
3,00 m über das bestehende bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über das projektierte Gelände hervorragt. Darunter liegende Geschoße (Kellergeschoße) sind in die Geschoßzahl nicht einzurechnen.
[…]
Der Geschoßanzahl sind bei überwiegender Wohnnutzung Geschoße mit einer durchschnittlichen Höhe von max. 3,50 m, bei überwiegend (mehr als 50 %) gewerblicher oder industrieller Nutzung von max. 4,00 m zugrunde gelegt, so dass sich die maximal zulässige Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes bei der Ausbildung von Vollgeschoßen aus zulässiger Geschoßanzahl mal zulässiger Höhe ergibt.
Die Geschoßhöhe wird im Dachgeschoß als gemittelte Höhe zwischen dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachebene und dem Firstpunkt errechnet.
h) Ein Dachgeschoß ist ein innerhalb eines Daches liegendes Geschoß, wobei der Schnittpunkt der Außenwandflucht mit der max. 45 ° geneigten Dachfläche max.1, 30 m über der Fußbodenoberkante des ersten Dachgeschoßes liegen darf.
Aus dem Dach dürfen Stiegen- und Liftschächte sowie Gaupen, Schleppdächer, technische Aufbauten udgl. maximal im Ausmaß von 50 % der jeweiligen Dachfläche herausragen.
§ 3 Abs. 5
a) für Nebengebäude;
[…]
h) in der Zone 4, für Grundstücke mit der Sonderwidmung Freizeitwohnsitz, wenn und soweit auf Grund einer bestehenden Grundstückskonfiguration die Errichtung eines Gebäudes mit max. 6,00 m Breite unter Einhaltung der Mindestabstände nicht möglich wäre und öffentliche Interessen (z. B. Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) nicht dagegen stehen.
Abs. 6
Nebengebäude sind, sofern die Interessen des Ortsbildes oder die verkehrsmäßige Erschließung dies erfordern, in geschlossener Bebauungsweise und in gleicher Baulinie zu errichten. Im 3,00 m-Bauwich zur Baugrundstücksgrenze darf jede dieser zugewandte, durch ein oder mehrere Nebengebäude gebildete Gebäudefront im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze mit dem jeweilig betroffenen Anrainergrundstück eine Länge von 10,00 (Vordächer, Carports, Flugdächer udgl. zählen mit) nur dann überschreiten, wenn der Behörde die Zustimmung des Eigentümers des betreffenden Anrainergrundstückes nachgewiesen wird und öffentliche Interessen (z. B. Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) nicht verletzt werden. Für die Errichtung von zumindest an zwei Seiten offenen Carports und Flugdächer darf die maximale Gebäudehöhe im 3,00 m-Bauwich eine Höhe von 3,50 m nicht überragen.
b.Erwägungen
Auf das gegenständliche Bauvorhaben ist gemäß den Übergangsbestimmungen der mit LGBl. 48/2021 erfolgten Novelle der K-BO 1996 die Rechtslage der K-BO 1996 idF 117/2020 anzuwenden.
Für das Gebiet des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens kommt ein Bebauungsplan, die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO 2016, zur Anwendung, weshalb für dieses eine landschaftschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 2 Z 1 Schutzgebietsverordnung Landschaftsschutzgebiet xxx, nicht erforderlich ist.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der KBO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064).
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).
3.1. Zur Erstbeschwerdeführerin:
Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes, das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt; sie ist somit Anrainerin gemäß § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996 und somit Partei im Baubewilligungsverfahren. Die Erstbeschwerdeführerin hat im behördlichen Bauverfahren rechtzeitig Einwendungen hinsichtlich einzuhaltender Abstandsflächen des Bauvorhabens zur ihrer Grundstücksgrenze vorgebracht. In der Beschwerde bringt sie vor, dass sie sich im behördlichen Verfahren zusätzlich den Einwendungen des Zweit- und Drittbeschwerdeführers „angeschlossen“ habe. Hiezu ist jedoch festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur unter einer Einwendung die Behauptung zu verstehen ist, durch die Genehmigung des Bauvorhabens in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG wird im weiteren Verfahren nur durch eine solche Einwendung gesichert.
Ungeachtet dessen führt das erkennende Gericht zum Beschwerdepunkt der Gebäudehöhe aus, dass den Anrainern zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe auch aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten ist (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173); gemäß § 23 Abs. 3 lit. f K-BO 1996 kommt Nachbarn ein subjektives Recht auf Einhaltung der zulässigen Bebauungshöhe zu. Die zulässige Gebäudehöhe des gegenständlichen Bauvorhabens wird durch die im Gegenstand anwendbare KBPVO 2016 geregelt (§ 1 Abs. 2 lit. g und h leg. cit.). Aus dem Erläuterungsblatt zur KBPVO 2016 (Bl. 1) ergibt sich die maximale Gebäudehöhe bei ebenem Gelände. Demnach wird für die maximale Gebäudehöhe die Deckenoberkante (DOK) des untersten Vollgeschosses zur Berechnung herangezogen; die Geländehöhe bleibt dabei unberücksichtigt. Als bebauungsplankonforme Gebäudehöhe wäre gegenständlich eine Höhe von 6,24 m möglich (3,50 m zulässige Geschoßhöhe bei überwiegender Wohnnutzung + 1,30 m Kniestock + 1,44 m gemittelte Höhe zwischen dem Schnittpunkt Außenwand-Dachfläche und Firstpunkt). Tatsächlich hat das Wohnhaus eine Gebäudehöhe von 5,74 m (3,00 m + 1,30 m + 1,44 m; siehe vorgelegtes Ergänzungsblatt der Stadtplanung vom 29.07.2021). Eine geplante Geländeerhöhung im Terrassen- und Freibereich liegt nicht vor. Zwischen den Unterkanten des Terrassenbelages und dem natürlichen Geländeniveau ist gemäß dem Wasserrechtsbescheid vom 12.10.2020, Zahl: BG-200/65/20, ein Abstand von 60 cm einzuhalten, um ein Durchfließen möglicher Hochwasser zu gewährleisten. Eine Niveauerhöhung erfolgt dadurch nicht. Die Höhe der Fußbodenoberkante des Erdgeschoßes liegt unter einer normativen zulässigen Höhe von 1,50 m über dem projektierten Gelände. Da die Bebauungshöhe im Gegenstand die normativen Anforderungen einhält, ist der Beschwerdegrund der unzulässigen Gebäudehöhe und des Schattenwurfes auf das Anrainergrundstück unbegründet.
Die Erstbeschwerdeführerin bringt erstmals in der Beschwerde vor, dass an der Grundstücksgrenze eine Wand in Höhe von 2,00 m entstehen würde, was mit den Abstandsflächen nicht in Einklang zu bringen sei. Der Einwand ist nicht nachvollziehbar, da an ihrer Grundstücksgrenze keine Wand projektiert ist. Ebenso wenig liegt eine durch die Beschwerdeführerin vorgebrachte unzulässige Anschüttung bis zu ihrer Grundgrenze bei gegenständlichem Vorhaben vor. Einfriedungen sind hingegen bis zu einer Höhe von 1,50 m gemäß § 3 Abs. 8 KBPVO 2016 zulässig.
Zum Vorbringen der Abwertung ihres Grundstückes durch Beschattung ist festzuhalten, dass ein allgemeines subjektiv-öffentliches Anrainerrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalles nicht zusteht. Grundsätzlich hat jeder Eigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück (selbst) Sorge zu tragen (VwGH 26.05.1983, 2538/80). Ob solche Rechte auf privatrechtlicher (gesetzlicher oder vertraglicher) Ebene zustehen, ist im Bauverfahren nicht zu prüfen.
Zur Bebauungsweise ist festzustellen, dass in der Zone 4 gemäß § 2 KBPVO 2016 (Sonderwidmung Freizeitwohnsitz) ein Hauptgebäude (1 Geschoß + Dachgeschoß) ohne Mindestabstände (Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze) errichtet werden kann, wenn und soweit aufgrund einer bestehenden Grundstückskonfiguration die Errichtung eines Gebäudes mit maximal 6 m Breite unter Einhaltung der Mindestabstände nicht möglich wäre und öffentliche Interessen (zB Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) nicht dagegenstehen (§ 3 Abs. 5 lit. h KBPVO 2016). Die gegenständlich geplante Gebäudebreite beträgt 5,75 m und haben das baubehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren ergeben, dass der Unterschreitung der Mindestabstände öffentliche Interesse nicht entgegenstehen. Zu den beiden Anrainergrundstücken wird ein Abstand von jeweils 2,00 m eingehalten, was der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz, OIB-330.2-012/19 (brandschutztechnische Vorkehrungen bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 2,00 m) und der OIBRichtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, OIB-330.2-012/19 (Sicherstellung der freien Sichtverbindung von Wohnräumen nach Außen) entspricht. Damit dieser Mindestabstand auch gewährleistet werden kann, wurde im Vorprüfungsverfahren die ursprüngliche Breite des Wohngebäudes von 6,00 m auf 5,75 m reduziert. Gegenständlich wird somit der Mindestabstand zum Anrainergrundstück gewahrt und ist dieser Beschwerdegrund unbegründet.
Hinsichtlich des Beschwerdegrundes des Rückstaus von Hochwasser und zurinnender Oberflächenwasser ist festzustellen, dass diese gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 keine relevierbaren subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte darstellen.
3.2. Zum Zweitbeschwerdeführer:
Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes, das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt; er ist somit Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996 und somit Partei im Baubewilligungsverfahren. In der Berufung und Beschwerde bringt dieser erstmals vor, dass die Gebäudehöhe bei gegenständlichem Bauvorhaben nicht den normativen Vorgaben entsprechen würde und eine Aufschüttung die Gesamthöhe des Wohnhauses verändere. Diesbezüglich verweist das erkennende Gericht auf die diesbezüglichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen zur Erstbeschwerdeführerin.
Hinsichtlich des Beschwerdepunktes der Abstandsflächen steht dem Nachbarn gemäß § 23 Abs. 3 lit. e K-BO 1996 ein subjektives Recht auf Einhaltung der Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken zu. Es muss sich jedoch nach der hg. Judikatur um Abstände handeln, die dem Nachbar gegenüber einzuhalten sind und dessen Rechte verletzen; somit um Vorschriften, die den Abstand des Baues vom Grund des Nachbarn regeln. Das östlich vom Wohnhaus an die Grundgrenze des Zweitbeschwerdeführers projektierte Nebengebäude enthält keine Aufenthaltsräume und weist Ausmaße von 9,99 m x 3,65 m x 3,00 m auf (Einreichplan Erdgeschoßumriss und Schnitt A-A vom 25.03.2020), womit es gemäß § 1 Abs. 2 lit. d KBPVO 2016 als Nebengebäude zu qualifizieren ist. Mindestabstände gelten für Nebengebäude in diesem Ausmaß nicht und ist das projektierte Heranbauen an die Grundgrenze gemäß § 3 Abs. 5 lit. a KBPVO 2016 somit erlaubt. Der Beschwerdepunkt des mangelnden Abstandes des Nebengebäudes zum Grundstück des Zweitbeschwerdeführers ist somit unbegründet. Zu den Abständen des Wohnhauses zur Grundgrenze ist auf die Ausführungen zur Erstbeschwerdeführerin zu verweisen.
Hinsichtlich der Beschwerdepunkte des Niederschlagswassers, mangelnder Dachrinnen/Dachgefälle, Abwasserentsorgung (Sickergrube) und der Umzäunung ist festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer diese erstmals in der Berufung und Beschwerde vorbringt, weshalb er in diesen Beschwerdepunkten präkludiert ist. Genannte Vorbringen stellen zum Teil ebenso wenig subjektiv-öffentliche Mitspracherechte von Anrainern gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 dar.
3.3. Zum Drittbeschwerdeführer:
Der Drittbeschwerdeführer ist Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 und somit Partei im Baubewilligungsverfahren. Mit seinem Grundstück grenzt er nicht direkt an das Baugrundstück an. In der Beschwerde bringt dieser die Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften bei gegenständlichem Bauvorhaben, die mangelhafte Versickerung von Oberflächengewässer, Gefährdung durch Überschwemmungen, negative Auswirkungen auf den Grundwasserstrom und die Sicherheit der umliegenden bestehenden Gebäude vor. Eine mögliche Verletzung von Abstandsvorschriften kann durch den Drittbeschwerdeführer nicht vorgebracht werden, da dieser mit seinem Grundstück nicht an das Baugrundstück angrenzt. Hinsichtlich des Einwandes einer mangelnden Versickerung von Oberflächenwasser macht der Drittbeschwerdeführer kein Parteienrecht gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 geltend. Die Beschwerdepunkte Gefährdung durch Überschwemmungen, negative Auswirkungen auf den Grundwasserstrom und Sicherheit der umliegenden bestehenden Gebäude wurden erstmals in der Beschwerde releviert, weshalb der Drittbeschwerdeführer mit diesen Einwendungen präkludiert ist; zudem stellen diese ebenso wenig berechtigte Einwendungen von Anrainern gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 dar.
Zusammenfassend waren somit die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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