LVwG K KLVwG-853/4/2021

KLVwG-853/4/2021Landesverwaltungsgericht09.08.2021

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Versammlung, Maskenpflicht, kein Befreiungsattest<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-853/4/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.853.4.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx in xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.04.2021, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Epidemiegesetz - EpiG iVm § 13 Abs. 3 und Abs. 4 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4.COVID-19-SchMaV, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 24,-- zu leisten.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.04.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:

„Sie haben als Teilnehmer einer Veranstaltung im xxx, Bereich xxx, in xxx, beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1, 2, 4, 7, 9 und 10 der 4. Covid-19-SchuMaV, nämlich „xxx“, in xxx, keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4, 7, 9 und 10 ein Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2021, in der Zeit vom 18.02.2021 bis 27.02.2021, einzuhalten ist und zusätzlich eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.

Tatzeit:Datum: 27.02.2021, Uhrzeit: 17.05 Uhr

Tatort:xxx, xxx – nordöstlicher Bereich des xxx.“

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 40 Abs. 2 iVm § 15 EpiG iVm § 13 Abs. 3 und 4 der 4. Covid-19-SchuMaV wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 120,-- (EFS von einem Tag und 16 Stunden) gemäß § 40 Abs. 2 EpiG verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er auf die Bestimmung des § 15 EpiG verweist, wonach das EpiG keine Definition für den Begriff Veranstaltung beinhalte. Des Weiteren verweist er auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, hier insbesondere das Erkenntnis V 436/2020-15 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24.03.2021, Zahl: VGW-103/048/3227/2021-2. Im Übrigen enthält der Beschwerdeschriftsatz allgemeine Ausführungen zu „Masken“ und wurde darauf verwiesen, dass beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt keine Krankheit im Sinn des EpiG diagnostiziert wurde. Im Übrigen sei anzunehmen, dass zur Tatzeit am Tatort nur gesunde Menschen aufhältig gewesen seien, weil die Behörde positiv Getestete unter Quarantäne gestellt hätte.

Im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 9 Abs. 1 VwGVG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde zu begründen.

Fristgerecht reichte der Rechtsmittelwerber einen ergänzenden Schriftsatz ein, in welchem er abermals auf § 15 Abs. 1 EpiG und die darin normierten Veranstaltungen hinwies. Es würde zwischen den Begriffen „Veranstaltung“ und „Versammlung“ vermischt, Veranstaltungen würden im Kärntner Landesveranstaltungsgesetz definiert und geregelt, Versammlungen im Versammlungsgesetz. Weiters führte der Rechtsmittelwerber aus, dass der Verfassungsgerichtshof „reihenweise“ Verordnungen im Zusammenhang mit dem COVID-Maßnahmen-Gesetz aufgehoben und als verfassungswidrig erkannt habe, gerade weil die evidenzbasierten, gesundheitswissenschaftlichen Begründungen in den Akten gefehlt hätten. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich als verantwortungsbewusster Mensch in der Republik Österreich informiere und verfassungs- und somit gesetzeskonform verhalte. Es könne ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass eine Bundesregierung in Verfassungswidrigkeit verharre und höchstrichterliche Entscheidungen mit Füßen trete. Von Amtsträgern könne er erwarten, dass auch er VfGH-Urteile zur Kenntnis nehme und umsetze. In diesem Zusammenhang wiederholte er abermals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-103/048/3227/2021-2 vom 24.03.2021 und die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, „z.B. V436/2020-15“. Bei ihm habe zum Tatzeitpunkt keine ärztliche Diagnose über irgendeine Krankheit vorgelegen; jeder positiv Getestete würde behördlich unter Quarantäne gestellt werden, sodass er annehmen könne, dass nur gesunde Menschen sich zur Tatzeit am Tatort eingefunden hätten.

Die belangte Behörde legte den Gesamtakt vor und verzichtete auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer beantragte nicht die Durchführung einer Verhandlung.

II. Feststellungen:

Am 27.02.2021 gegen 17.05 Uhr fand in xxx eine angemeldete Versammlung „xxx“, der sogenannte „xxx“ im Bereich rund um den xxx im xxx statt. Der Beschwerdeführer befand sich nordöstlich des xxx und trug weder eine FFP2 Maske ohne Ausatemventil noch eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. Der Beschwerdeführer wurde von einem Polizeibeamten auf die Pflicht, bei Veranstaltungen eine FFP2 Maske tragen zu müssen, hingewiesen. Daraufhin gab er an: „Ich werde keine Maske tragen“. Ein ärztliches Attest hatte er nicht und konnte er ein solches auch nicht vorweisen.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsstrafakt.

III. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich im Bereich des xxx im xxx zum Tatzeitpunkt aufgehalten zu haben. Weiters bestreitet er nicht, am „xxx“ teilgenommen zu haben. Es ist daher klar hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an dieser Versammlung mit zahlreichen Personen teilgenommen hat und dabei keine Atemschutzmaske getragen hat.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes – EpiG, BGBl. 186/1950 idF BGBl. I 33/2021 lautet wie folgt:

„Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

§ 15.

(1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,

1.

einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,

2.

an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder

3.

auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.

Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen.

Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.

(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen

Erfordernissen insbesondere sein:

2.

Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,

§ 40

(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraus-setzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist miteiner Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 76/2021, lautet wie folgt:

„Veranstaltungen

§ 13.

(1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

(3) Abs. 1 gilt nicht für

2.

Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist

1.

bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 sowie

2.

bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumen

eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“

V. Rechtliche Beurteilung:

Das Epidemiegesetz sieht in § 15 Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen vor. Dabei ist auch vorgesehen, dass Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, unter anderem an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden sind. Auflagen können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere auch die Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung sein.

Mit der 4.COVID-19-SchMaV wurde schließlich verfügt, dass beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen, wie auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, gegenüber Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten ist und zusätzlich eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.

Anzumerken ist, dass das Verbot des § 15 EpiG nicht nur Veranstaltungen im Sinne des Art. 15 Abs. 3 B-VG umfasst, sondern jegliche Zusammenkünfte, etwa auch Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, Gottesdienste und private Veranstaltungen wie Hochzeitsfeiern und Begräbnisse. Voraussetzung ist aber, dass daran zahlreiche Personen teilnehmen (vgl. Keisler/Hummelbrunner in Resch, Corona-Handbuch (2020), Kap. 1, Rn 30f).

Der Beschwerdeführer hat unstrittig an einer Versammlung mit zahlreichen Personen teilgenommen, welche eine Veranstaltung nach § 15 EpiG darstellt, und dabei keine FFP2-Maske getragen. Das Tatbild des § 15 EpiG iVm § 13 Abs. 2 und 4 Abs. 4 4.COVID-19-SchuMaV ist damit erfüllt.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das darlegen würde, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat.

Unmaßgeblich für die vorliegende rechtliche Beurteilung ist der Umstand, dass beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine COVID-Erkrankung nicht diagnostiziert wurde und er davon ausgehen konnte, dass nur Gesunde an dieser Veranstaltung teilgenommen haben.

VI. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 40 Abs. 2 EpiG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,--, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche zu bestrafen, wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen; ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und der Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Der Unrechtsgehalt der übertretenen Norm ist nicht unerheblich, da diese zur Hintanhaltung der Pandemie und zur Sicherung des Gesundheitssystems dient. Auch das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, zumal nichts hervorgekommen ist, was darauf schließen lässt, dass es dem Beschwerdeführer besonders schwer gefallen wäre, die übertretene Norm einzuhalten. Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem durchschnittlichen Einkommen im Ausmaß von € 1.200,-- ausgegangen. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwände gegen die Höhe der Geldstrafe. Als strafmildernd konnte die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt werden, als straferschwerend war nichts zu beachten. Die verhängte Geldstrafe befindet sich im unteren Bereich des Strafrahmens und war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Überlegungen heraus geboten.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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