projekte
KLVwG-1062/2/2021•LVwG K KLVwG-1062/2/2021
KLVwG-1062/2/2021Landesverwaltungsgericht04.08.2021
Epidemierecht, COVID-19, Vergütung des Verdienstentganges, aliquote Sonderzahlung, regelmäßiges Entgelt, Ausfallsprinzip<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch die Steuerberatungskanzlei xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.05.2021, Zahl: xxx, betreffend den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
und der Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
„Dem Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang betreffend die Absonderung des Arbeitnehmers xxx vom 19.10.2020 bis 29.10.2020 wird in Hinblick auf die aliquote Vergütung von Sonderzahlungen mit Dienstgeberanteil für den Absonderungszeitraum
stattgegeben
und eine (zusätzliche) Vergütung von € 150,19
z u e r k a n n t .“
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 02.11.2020 beantragte xxx, vertreten durch die Steuerberatungskanzlei xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) bei der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren belangte Behörde) die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG. Betroffen war laut Antrag der Arbeitnehmer des Beschwerdeführers xxx, der sich vom 19.10.2020 bis 29.10.2020 in behördlich angeordneter Quarantäne befunden habe. Ein Gesamtentgelt von € 960,48 wurde geltend gemacht. Mit weiterem Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.05.2021 wurde der belangten Behörde eine Neuberechnung des Antrages übermittelt. In dieser wurde ein Gesamtentgelt von € 1.051,50 (mit aliquoter Sonderzahlung) geltend gemacht und dem Antrag Unterlagen zur Lohnabrechnung für den betroffenen Arbeitnehmer von August bis Oktober 2020 beigelegt.
Mit Bescheid vom 10.05.2021 hat die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:
„1.)
Herrn xxx, vertreten durch Steuerberatungskanzlei xxx, wird aufgrund der von der Behörde von 19.10.2020 bis 29.10.2020 verfügten Absonderung des Herrn xxx, eine Vergütung für den Verdienstentgang in Höhe von EUR 901,13 zuerkannt.
Der Antrag auf Zuerkennung des über den in Spruchpunkt 1.) hinausgehenden Vergütungsbetrages wird als unbegründet
abgewiesen.“
Begründend führte die belangte Behörde im Bescheid vom 10.05.2021 aus, dass die Berechnung der Vergütung nach Vorgabe des Handbuches „Vergütung EpiG Einheitlicher Vollzug für Anträge nach § 32 EpidemieG Unselbständige“ erfolgt wäre. Diese Richtlinie diene der einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergütung von Verdienstentgängen nach dem Epidemiegesetz und sei als Vorgabe des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Behörde verbindlich. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gehe mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz seien vom Bund zu ersetzen. Die Behörde habe der Berechnung/Bemessung die im Handbuch respektive in der Richtlinie festgelegten Vorgaben zugrunde zu legen, weshalb der Vergütungsbetrag lediglich in der im Spruchpunkt 1.) angeführten Höhe zuzuerkennen und der darüberhinausgehende Teilbetrag im Spruchpunkt 2.) als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde die anteiligen Sonderzahlungen nicht zuerkannt habe und diese Vorgangsweise nicht den Richtlinien zur Ermittlung der Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG entsprechen, sondern den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Ermittlungsgrundlagen für vergleichbare Verdienstentgänge widersprechen würde. In anderen Bundesländern würden anteilige Sonderzahlungen vergütet werden. Bis zu einer endgültigen, bundesweit einheitlichen Klärung könne gegen den vorliegenden Bescheid nur mit Beschwerde vorgegangen werden. Der Beschwerdeführer begehrte schließlich die Vergütung der anteiligen Sonderzahlungen in der Höhe von € 150,19.
b.Feststellungen
xxx ist beim Beschwerdeführer beschäftigt und war gemäß Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.10.2020, Zahl: xxx, in der Zeit vom 19.10.2020 bis 29.10.2020 gesundheitsbehördlich abgesondert und angewiesen, seinen Wohnort nicht zu verlassen und jeden Sozialkontakt zu meiden. Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 02.11.2020, erweitert mit Antrag vom 06.05.2021, bei der belangten Behörde die Vergütung für den Verdienstentgang für den Beschäftigten xxx für die Zeit der angeordneten Quarantäne. Dazu übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.05.2021 eine Aufstellung zur Nachvollziehbarkeit der Höhe des Ersatzanspruches in der Höhe von € 1.051,50.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1.) eine Vergütung in der Höhe von € 901,13 zugesprochen und im Spruchpunkt 2.) der Antrag auf Vergütung des über den in Spruchpunkt 1.) hinausgehenden Vergütungsbetrages als unbegründet abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer gebührt über den bereits behördlich zugesprochenen Betrag hinaus die anteilige Sonderzahlung. Der Beschwerdeführer rügt in seinem Rechtsmittel die Nichtberücksichtigung der für den Absonderungszeitraum anteiligen Sonderzahlungen in der Höhe von € 150,19.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den Anträgen des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang und dem Beschwerdevorbringen.
III. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen
Epidemiegesetz 1950 – EpiG
BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 143/2021
§ 7 EpiG
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
…..
§ 32 EpiG
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
…..
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 33 EpiG
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 46 EpiG
(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.
(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.
§ 49 EpiG
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG
BGBl. Nr. 399/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
IV.Rechtliche Würdigung
1. Zur Zulässigkeit des Antrages:
Mit rechtskräftigen Absonderungsbescheid vom 19.10.2020 wurde der Arbeitnehmer des Beschwerdeführers, xxx, vom 19.10.2020 bis 29.10.2020, an seinem Wohnort in xxx, abgesondert.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG wurde jedenfalls rechtzeitig eingebracht (§ 49 EpiG).
Im gegenständlichen Verfahren ist aufgrund des Beschwerdevorbringens nur die Rechtmäßigkeit dieser Abweisung (Spruchpunkt 2.) zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass diesem die anteiligen Sonderzahlungen im Absonderungszeitraum in der Höhe von € 150,19 zu wenig zuerkannt worden seien.
Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass die Nichtvergütung der anteiligen Sonderzahlungen nicht den Richtlinien zur Ermittlung der Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG entsprechen würde. Es läge unter einem ein Widerspruch zu den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Ermittlungsgrundlagen für vergleichbare Ermittlungsvorgänge vor und wäre aus Sicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde verpflichtet gewesen, auch die Sonderzahlungsanteile für den Vergleichszeitraum bei der Bemessung der Verdienstvergütung zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Entscheidung Ra 2021/09/0094-11 vom 24.06.2021 ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass bei dem in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Betriff „regelmäßiges Entgelt“ vom arbeitsrechtlichen Begriff „Entgelt“ auszugehen. Mit genanntem Judikat hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass auch Sonderzahlungen (aliquot) vergütungsfähig sind. Jede andere Auslegung würde demnach entweder zu Unter- (wie im vorliegenden Fall) oder aber zu Überzahlungen führen, wenn der Auszahlungstermin der Sonderzahlungen zufällig im Absonderungszeitraum läge. Der VwGH nimmt in der Entscheidung auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs Bezug, wonach „Sonderzahlungen“ – welche eine Form aperiodischen Entgelts mit abweichenden Fälligkeitsterminen darstellen – eine Abgeltung für Tag für Tag geleistete Arbeit sind und welche der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit auszahlt (OGH 26.11.2013, 9Ob A 82/13v). Dem Gesetz sei unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Im EFZG komme das sogenannte Ausfallsprinzip zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht. Er soll weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen. Bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung sei auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, dass aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert.
Die dem Arbeitnehmer xxx gebührenden und vom Antrag des Beschwerdeführers umfassten aliquoten Sonderzahlungen sind daher bei der Vergütung des Verdienstentganges wegen der behördlich verfügten Absonderung zu berücksichtigen, ohne dass dabei auf den Zeitpunkt der Auszahlung an den abgesonderten Arbeitnehmer abzustellen ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, ist anhand der Bestimmungen des § 24 VwGVG zu treffen (VwGH 9.9.2014, Ro2014/09/0049). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder in der Beschwerde noch im Vorlageschreiben beantragt.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“, um „strafrechtliche Anklagen“ iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 27.4.2015, Ra2015/11/0004 mit Hinweis auf VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Aus Art. 47 Abs. 2 GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, 19.632/2012).
Da im gegenständlichen Falle eine Rechtsfrage zu entscheiden war, wurde von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der erkennende Richter konnte sich für die gegenständliche Entscheidung der bereits ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedienen und wurde die maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur oben in der Begründung zitiert und verwertet.
Im Lichte der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften und der im Erkenntnis verwerteten bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegenständlichen Falle die Rechtslage klargestellt und eindeutig, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben ist.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.