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KLVwG-871/7/2021•LVwG K KLVwG-871/7/2021
KLVwG-871/7/2021Landesverwaltungsgericht03.08.2021
Baurecht, Baubewilligung, Gewerbebau, Parkplätze, Widmung, Geschäftsgebiet, Sonderwidmung, Immissionen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx, xxxgasse xxx, xxx vom 26.04.2021, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 24.03.2021, xxx.Zl.: xxx, betreffend die Bausache xxx, Errichtung von 50 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 25.03.2019 hat xxx (Bauwerber) um baurechtliche Genehmigung für die Errichtung von 53 PKW-Stellplätzen auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, zur gewerblichen Vermietung angesucht (Baustufe 2). Die Größe des Grundstückes beträgt 5.472 m2.
Nach Durchführung eines baurechtlichen Vorprüfungsverfahrens wurde der Bauwerber mit Schreiben vom 09.05.2019 ersucht, ergänzende Unterlagen einzureichen. Der daraufhin eingereichten ergänzenden Baubeschreibung vom 04.07.2019 ist zu entnehmen, dass auf Grund der Einarbeitung von zwei barrierefreien Stellplätzen sich die Gesamtanzahl von 53 auf 50 Stellplätze verringert. Zugleich wurde bekanntgegeben, dass eigenständig um wasserrechtliche Bewilligung angesucht wurde, ebenso um straßenrechtliche Bewilligung. Die geforderten Granitleistensteine würden nach Rücksprache entsprechend angeordnet werden. Die Betriebszeiten der Parkplatzanlage sollen von 00:00 bis 24:00 Uhr gehen und sollen mietbare Stellplätze für PKWs auf Grund der steigenden Verbauung im näheren Umkreis angeboten werden.
Mit Bescheid vom 12.11.2019, xxx. Zl.: xxx, wurde für das gegenständliche Bauvorhaben die wasserrechtliche Genehmigung erteilt.
Mit Kundmachung vom 19.11.2019 wurde für das Bauvorhaben eine mündliche Bauverhandlung für den 09.12.2019 unter Ladung der Anrainer anberaumt.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin war persönlich geladen.
In der Verhandlung am 09.12.2019 gab die Beschwerdeführerin schriftlich Einwendungen zu Protokoll und brachte ergänzend vor, dass, bevor jene Parkplätze, die das Grundstück xxx betreffen (ca. 90 Stück) zugeordnet werden, die vorliegenden Bauverfahren xxx und xxx nicht positiv abgeschlossen werden könnten, sondern diese bis zur Klärung ruhend gestellt werden müssten.
Die schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin lauten wie folgt:
„xxx.ZI: xxx Errichtung von 53 PKW-Stellplätzen,
xxx.ZI: xxx Abbruch Bestand, sowie Errichtung von 81 PKW-Stellplätzen.
EINSPRUCH
Auf Grund nachstehender Schilderungen stellen wir den Antrag auf Abweisung der unter Betreff angeführten Bauansuchen und begründen das wie folgt:
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Parz. xxx im Flächenwidmungsplan mit der "EKZ II - Widmung" behaftet ist, was die Errichtung und den Betrieb von Parkflächenvermietungen ohne EKZ ausschließt.
Im Bescheid vom 28.11.2002 des Amtes der Kärntner Landesregierungsind genaue Vorgaben enthalten, die einzuhalten sind.
Für Parkflächen, die der Öffentlichkeit gegen Bezahlung zugänglich sind, müsste der Flächenwidmungsplan dahingehend geändert werden, was wegen dem angrenzenden Wohngebiet (Lärm- und Staubbelastung von 0 - 24 Uhr) gar nicht möglich ist.
Das Argument des Bauwerbers unter Punkt 5 in der ergänzenden Baubeschreibung geht ins Leere, da die Behörde bei Neubauten, An-, oder Umbauten verpflichtet ist, die erforderlichen Stellplätze zu ermitteln und vorzuschreiben. Eine Benützungsgenehmigung ist immer vom Nachweis der ermittelten und vorgeschriebenen Parkplätze abhängig.
In diesem Zusammenhang wird - heute wiederholt - darauf hingewiesen, dass das Wohnhaus mit Gasthof und Fleischerei des Bauwerbers auf der Parz. xxx in der xxx Strasse Nr. xxx, xxx seit rd. fünf Jahren ohne Parkplätze It. Baubescheid und Gewerbebescheide bewirtschaftet wird.
Diese Parkplätze waren im Flächenwidmungsplan auf einer Nachbarparzelle platziert, die durch den Kauf der Fa. xxx in deren Eigentum übergingen.
Seither parken die Kunden und Mieter teils auf öffentlichem Grund und mit Vorliebe am Gehweg (siehe Fotos).
Da die Parkplätze auf eigenem Grund zu platzieren sind, der Grundstückseigner der Parzelle xxx aber anscheinend gar kein Interesse hat die Auflagen in den Bau- und Gewerbebescheiden einzuhalten, weil er bereits rd. 1.900 m2 dieser Parzelle abtrennen lies und für diese Fläche eine neue Parzelle mit der Nr. xxx zugeteilt bekam. Auf mein Einschreiten musste diese Grundstücksabtrennung wieder storniert werden. Dies deshalb, da durch die Grundstücksabtrennung auf der Restfläche der Parz. xxx die Bebauungsdichte nicht mehr eingehalten wurde und der erforderliche Grünanteil It. Bebauungsplanverordnung der Stadt xxx nicht mehr vorhanden war.
Letztendlich ist aus dem Plan zu xxx.Zl. xxx wohl zu entnehmen, dass die Zufahrten zu den Parkplätzen über den Kreisverkehr und einen geschaffenen Servitutsweg erfolgen, nicht aber, wo sie die Parkplätze wieder verlassen können.
Dieser Plan und die Baubeschreibung ist ungenau bzw. unvollständig dargestellt und hätte vor Ausschreibung der Bauverhandlung geklärt, bzw. zeichnerisch berichtigt und beschrieben dargestellt werden müsse.
Eine Ausfahrt an der Nordseite der Parzelle über den Fuß- und Radweg könnte nur über ein Servitut der Parz. xxx erfolgen.
Diese Variante wird von den Anrainern abgelehnt, da das Zu- und Wegfahren zu und von den angrenzenden Grundstücken heute schon oft 2 bis 3 Grünphasen beim nahen ampelgeregelten Kreuzungsbereich bedarf, damit dies überhaupt noch möglich ist.
Die Ausfahrt an der Südseite zum südlichen Servitutsweg widerspricht den gesetz- lichen Feuerwehrvorschriften und darf nicht genehmigt werden, da die Benützung der Feuerwehrzufahrt nicht mehr ungehindert erfolgen kann!
Weiters:
Ein FEHLER! In der Baubeschreibung sind 53 Stellplätze angegeben, am Plan wurden 50 Stellplätze angeführt.
Stellungnahme zur Lärm und Staubbelastung:
Verursacht durch die Ansiedlung von Großmärkten entlang der xxx Strasse und dem xxx ist der Straßenverkehr in den letzten 10 Jahren im Bereich xxx Strasse - verlaufend durch das Wohngebiet - um über 100 % angestiegen. Eine Verkehrszählung vor rd. 10 Jahren von der Einbindung xxx Strasse in den xxx bis zur Kreuzung xxxgasse ergab eine Verkehrsbelastung von 12.500 Fahrbewegungen.
Eine gleichzeitige Lärmmessung am Grundstück xxx Strasse Haus Nr. xxx durch die Stadtgemeinde xxx ergab einen Spitzenpegel von 85 und Dauerbelastungswerte in krankheitserregenden Bereichen für die Anrainer.
Unter Punkt 4 in der ergänzenden Baubeschreibung werden die Betriebszeiten für die Parkplatzanlage mit 0 -24 Uhr angestrebt.
Für die Bewohner im Nahgebiet der Parkflächen würde es bedeuten, nicht einmal in den Nachtstunden bei gekipptem Fenster schlafen zu können.
Durch den explosionsartigen Anstieg des Straßenverkehrs kommt es auch zu ständig überhöhten Feinstaubbelastungen, die durch das BIOMASSE HEIZWERK in der xxxstrasse noch zusätzlich angereichert werden.
Es ist an der Rauchentsorgung mit bloßem Auge zu erkennen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Filteranlage entweder nicht gewartet wird, defekt ist, oder aus Spargründen - um den selbst erzeugten Strom nicht für die Reinhaltung der Umwelt zu vergeuden, nur zeitweise zugeschalten wird.
Es ist verwunderlich, dass Angestellte des xxx in der xxx Straße, Abteilung Umwelt, deren Bürofenster nach Süden zum Biomasse Heizwerk gerichtet sind, diesen Miesstand noch nicht erkannten.
Bestehende Einkaufszentren:
Im Umkreis von ca. 1,8 km befinden sich 3 "EKZ 1" - xxx, xxx und xxx, sowie ein xxx, xxx und xxx.
An "EKZ 2" Märkten – xxx, xxx, xxx, xxx und xxx.
Da am xxx immer wieder mit Verkehrsstauungen gerechnet werden muss, weichen viele Verkehrsteilnehmer, so aus diesem Grunde auch Schwerfahrzeuge mit 40 to Gesamtgewicht auf die xxx Strasse aus. Dies vermittelt den Anrainern das Gefühl, neben einer Autobahntrasse zu leben, was den Behörden der Stadt xxx voll bewusst ist.
Darum ist für viele nicht verständlich, dass man in ein verkehrsmäßig ohnehin schon überfordertes Gebiet noch zusätzliche unnötige Belastungen zu einer Bauverhandlung ausschreibt, wo andererseits die Nichteinhaltung Bescheid mäßige Auflagen jahrelang ignoriert wurden.“
Ergänzend legt die Beschwerdeführerin noch eine von ihr erstellte Auflistung mit dem Titel „Veränderung der Grundstücksgrößen“ sowie Lichtbilder vor.
In einer Aktennotiz der Planungsabteilung der xxx vom 19.12.2019 wird hinsichtlich der vorliegenden Sonderwidmung „EKZ II“ festgehalten, dass diese eine Nutzungserweiterung zur Schaffung von Verkaufsflächen 600 m2 (ohne Lebensmittel) darstelle. Ansonsten wären auch alle Nutzungen der Basiskategorie „Bauland-Geschäftsgebiet“ möglich. Die Errichtung eines EKZ II sei nicht zwingend erforderlich. Der Genehmigungsbescheid zur derzeitig rechtswirksamen Flächenwidmung vom 28.11.2002 enthalte keine Auflagen (allgemeine Vorgaben). In der Bescheidbegründung würde lediglich ein zur Zeit des Umwidmungsverfahrens aktuelles Bauprojekt beschrieben werden. Daraus sei keine bindende Wirkung für die Nutzung der Fläche ableitbar. Hierfür wären die Bestimmungen des Bauland-Geschäftsgebietes und der Sonderwidmung EKZ II maßgeblich. Auch der Bebauungsplan würde keine entsprechenden Vorgaben enthalten. Hinsichtlich des angrenzenden Wohngebietes wäre die örtliche Zumutbarkeit der im gegenständlichen Geschäftsgebiet beabsichtigten Nutzung umwelttechnisch zu prüfen.
In einer weiteren Aktennotiz vom 27.01.2020 wird festgehalten, dass die Zufahrt zu den geplanten Stellplätzen über eine Auffahrt von der xxxgasse aus erfolgen wolle und dies mit der Straßenplanung so abgesprochen worden sei. Dies sei bewilligungsfähig. Zuerst wären zwei Zufahrten geplant gewesen, diese wären auf eine reduziert worden.
Basierend darauf wurde durch die xxx dem Bauwerber die straßenrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Zu- und Abfahrt zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in der xxxgasse erteilt.
Der durch die Baubehörde I. Instanz beigezogene Amtssachverständige aus dem Bereich Schall sowie Luft/Geruch führte in seinem Gutachten vom 10.02.2020 zusammenfassend aus, dass hinsichtlich der Schallsituation der Bereich des Immissionspunkt (IP 1) widmungskonform sei. Hinsichtlich Luft hält er fest, dass keine messtechnisch nachweisbare Änderung der bestehenden Ortsüblichkeit eintreten werde, dies gelte auch im Bereich Staub. Beim Geruch wird ausgeführt, dass keine wahrnehmbare Änderung der bestehenden örtlichen Immissionssituation entstehe.
Mit Bescheid vom 20.01.2021, xxx.Zl.: xxx, wurde dem Bauwerber die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung von 50 PKW-Stellplätzen in xxx, xxx Straße, auf dem Grundstück xxx der KG xxx nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen (Pläne, Beschreibungen und Rechnungen) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Der Begründung ist zu entnehmen, dass auf Grund der Stellungnahme des planungstechnischen Amtssachverständigen, wonach durch das Bauvorhaben kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliege, sowie des umwelttechnischen Amtssachverständigen, wonach das Bauvorhaben widmungskonform sei und sich hinsichtlich der Immissionen keine messtechnisch nachweisbaren Änderungen der bestehenden Ortsüblichkeit ergeben, das Projekt zu bewilligen gewesen sei. Ein etwaiges durch die Errichtung von Baulichkeiten zusätzliches Verkehrsaufkommen würde die Rechte von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht berühren. Ein Anrainer würde nämlich keinen Rechtsanspruch darauf besitzen, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straße nicht ändern.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristwahrend das Rechtsmittel der Berufung. Darin bringt sie Folgendes vor:
„Betreff: BERUFUNG zu Bescheide:
Baubewilligung vom 20.01.2021 - xxx.ZI. xxx Abbruch Bestand und Errichtung von 81 PKW-Stellplätzen, sowie Baubewilligung vom 20.01.2021 - xxx.ZI. xxx Errichtung von 50 und 81 PKW-Stellplätzen an xxx.
Berufungsgründe:
Seite 5 der Baubewilligung - Sondernutzung EKZ II:
Der Kommentar zur "SONDERNUTZUNG "EKZ II" ist derzeit unberücksichtigt zu lassen, da es noch keinen gesetzlichen Beschluss dazu gibt!
Die im Baubescheid zitierten Erweiterungen zur Sondernutzung EKZ II werden zwar seit geraumer Zeit immer wieder diskutiert, haben aber in Form einer Änderung im Raumordnungsgesetz noch keinen Niederschlag gefunden und sind daher auch nicht anwendbar. Es hat den Anschein, dass diese „Sondernutzung EKZ II" zur nachträglichen Legalisierung der WIDERRECHTLICH erlassenen Bescheide (Bau und Gewerbe) an die Fa. xxx dienen soll.
Nachdem eine Nutzung für zu zahlende Parkflächen ohne Einkaufszentrum in den derzeit gesetzlichen Auflistungen (Verwendungszweck) der EKZ II - Widmung nicht vorhanden ist, stelle ich den Antrag, die Baubescheide von Amts wegen zu stornieren.
Umweltbelastung:
Die überdurchschnittlich starke Umweltbelastung ist immer mehr der Grund, dass die Wohnungen des Wohnhaus xxxstrasse xxx jetzt schon schwer vermietbar sind.
Durch die unmittelbar im Bereich der Mietwohnungen geplanten Mietparkplätze von 00:00 bis 24:00 Uhr ist mit einer zusätzlichen Umweltbelastung zu rechnen, so dass Wohnungen mit den Fenstern zur Strasse zukünftig überhaupt nicht mehr vermietbar sein werden. Schadenersatzforderungen an die Stadtgemeinde xxx sind dann unvermeidbar!
Im Verlauf der Bauverhandlung wurde in einem Gespräch zwischen xxx und mir, im Beisein des Bauwerbers – xxx - vereinbart, dass die laufenden Verfahren der Parkplatzerrichtung auf den Parzellen Nr. xxx und xxx so lange ruhend gestellt werden, bis die kommissionierten und der Fa. xxx verkauften Parkplätze grundbücherlich der Parzelle Nr. xxx zugeordnet und im Flächenwidmungsplan eingetragen sind.
Nachdem diese Vereinbarung von Amtswegen gebrochen wurde, nehme ich zu den Baubewilligungen Stellung:
Information zum beabsichtigten Bauvorhaben:
Haus xxx Strasse Nr. xxx
Das Haus wurde auf einer Steinschlichtung aus Kreuzberglschiefer und größeren Steinfindlingen als Fundament, dem damaligen Stand der Technik entsprechend, vor rund 150 Jahren in drei Phasen erbaut. Erschütterungen durch Baumaschinen und Baugeräte, vor allem mit Vibrationsfunktionen könnten große Schäden am Mauerwerk verursachen. Sollte wider Erwarten die Baugenehmigung nach meinen begründeten Einsprüchen aufrecht bleiben, beauftrage ich die Stadtgemeinde xxx, diese Information an die Bau ausführende Firma und Bauherrn weiterzuleiten mit dem Hinweis - dass alle entstehenden Schäden von der Versicherung durch eine Betriebshaftpflicht abzudecken sind.
Der schriftliche Nachweis eines rechtskräftigen Versicherungsvertrages ist mir vor Arbeitsbeginn vorzulegen.
Parzelle Nr. xxx KG xxx:
Vor rund fünf Jahren wurde unter anderem die Parzelle Nr. xxx KG xxx Eigentümer xxx, an die Fa. xxx verkauft, auf der die bescheidmäßig auferlegten und zu errichtenden Parkflächen für die Baulichkeiten auf der Parz: xxx KG. xxx eingetragen waren.
Seit dieser Zeit findet die Nutzung der Baulichkeit widerrechtlich, d.h. ohne Errichtung der vorgeschriebenen Parkplätze statt. Die Folge ist, dass die Bewohner der 17 Miet- wohnungen und die Kunden der Fleischerei den öffentlichen Parkplatz an der Westseite des Miethauses verwenden. Durch diesen Umstand kommt es im ohnehin sehr stark verkehrsbedingt belasteten Teilstück der xxxstrasse zu immer wiederkehrenden Parkengpässen, die von den Verkehrsteilnehmern in der Form gelöst werden, dass sie die Gehsteige als Parkplätze nutzen.
Parz. xxx- fehlende Parkplätze seit rd. fünf Jahren:
Nachdem die Situation der fehlenden Parkplätze von mir schon mehrmals schriftlich aufgezeigt wurde und bis zum heutigen Tage keine Reaktion auf dieses Vergehen erfolgte, ersuche ich heute letztmalig höflich, zu den Bescheidmißbräuchen (kein Nachweis der vorgeschriebenen Parkplätze für 17 Wohnungen, des Fleischgeschäftes- sowie Gasthaus (Gewerbe wurde nur ruhend gestellt) - dahingehend zu reagieren, dass die fehlenden Parkplätze mit Bescheid auf der Parzelle xxx KG xxx vorgeschrieben und im Flächenwidmungsplan eingetragen werden.
Für die Erledigung und deren Benachrichtigung merke ich mir den 10. März 2021 vor.
Sondernutzung EKZ II: ?? Die Belebung der Innenstadt ??
Auf Seite 5 der Baubewilligung wird die "Sonderwidmung EKZ II" beschrieben, die Durch Lockerung der Sortimentsangebote die Ansiedlung eines weiteren Einkauf- zentrums am Stadtrand ermöglicht.
Es ist kontraproduktiv, wenn einerseits mit allen Mitteln versucht wird, die geschäftsmäßig immer schwächer werdende lnnenstadt wieder zu beleben, gleichzeitig aber das Warensortiment für die Widmung EKZ 11 so zu lockern, dass außer Essenwaren, alle übrigen Handelswaren, für die man bisher eine EKZ I Widmung benötigte, auch in einem EKZ 11 angeboten werden dürften.
Die Ansiedlung eines weiteren Einkaufzentrums am Stadtrand würde damit er- möglicht-, gleichzeitig aber der Geschäftswelt in der Innenstadt die HaIsschlinge noch weiter zugezogen werden!
Und das geschieht in einem Gebiet, wo auf einer Straßenlänge von rd. 1,8 km im Bereich xxxstraße - xxx bereits sechs Geschäfte mit der EKZ I Widmung und 5 EKZ II - Betriebe angesiedelt sind.
Art und Umfang des Vorhabens, Absatz Seite 5 - letzte Zeile.
Die Zufahrt zu den Stellplätzen der Baustufe 2 erfolgt über die xxxgasse. Einer Ein- oder Ausfahrt von und zur xxxstraße stimme ich nicht zu!!! BEGRÜNDUNG: Ständige zusätzliche STAUBILDUNGEN vor der Liegenschaft
Das Haus xxx Strasse xxx ist ein Miethaus und ca. 80 Meter vom Kreu- zungsbereich xxxstrasse entfernt positioniert.
Durch die fast tägliche, weit über das erlaubte Maß vorhandene Umweltbelastung (Lärm, Feinstaub und Abgase) können die Mieter bei Tag kaum ein Fenster öffnen. Da die zwei- im unmittelbaren Nahbereich des Miethauses geplanten Parkplätze von 0:00 bis 24:00 Uhr benützbar sind, ist in diesem Bereich mit ständigen Ruhestörungen auch in den Nachtstunden zu rechnen. Das bedeutet, dass die Mieter dieses Hauses auch in der Nacht immer die Fenster geschlossen haben müssen.
UVP-Feststellungsverfahren vom 21.6.2010 zur PLANUNG Fa. xxx
Diesbezüglich möchte ich in "Erinnerung" rufen, dass sich die geplanten Park- plätze im schutzwürdigen Gebiet der Kategorie ,,D" (belastetes Gebiet - Luft) des Anhanges 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP -G 2000, BGBI. NR: xxx, geändert durch BGBI: I Nr. 89/2009 befinden!
Auf Seite 6 im zweiten Absatz wird schlüssig ausgesagt, dass mit der Überlagerung des bestehenden Verkehrs (rd. 12.500 Fahrbewegungen/Tag It. Verkehrszählung der Stadtgemeinde xxx im Jahr 2011) mit dem neu induzierten Verkehr des geplanten Vorhabens bei gleich bleibenden Straßenanlagenverhältnissen eine massive Verschlechterung bzw. Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs stattfinden wird.
Bescheid v. 16.05.2011 Baurecht-Gewerberecht
Messungen der Stadtgemeinde xxx,
Verfahren xxx vormals xxx, Messpunkt 8 - xxxstr. xxx Spitzenwerte Lärm: : tags 85 dB abends 78 dB nachts 74 dB bei gleich- Zeitig gezählten!! 12.500 Fahrbewegungen I Tag. "
Derzeit haben wir eine Verkehrsbelastung auf der xxxstrasse von rund 25.000 Fahrbewegungen/Tag und dadurch auch eine wesentlich höhere Lärmkulisse sowie Feinstaubbelastung, die bereits stark gesundheitsschä- digend ist!
Baubewilligung v. 20.01.2021 v. Bau-u.Gewerberecht
Gutachten v. xxx Seite 9
Ga.Stadtgxxx
tagsabendsnachtsFahrbew.
85 dB78 dB74 dB = Gutachten Stadtgem. 16.05.2011 rd. 12.500
72 dB68 dB = Gutachten xxx 21.01.2021rd. 25.000
Die Gegenüberstellung der Gutachten aus den Jahren 2011 und 2021 weisen derart große Abweichungen auf, die eventuell auf einen Schreibfehler zurückzuführen sind.
Es kann nicht sein, dass It Gutachten der Stadtgemeinde xxx v. 16.05.2011 bei 12.500 Fahrbewegungen/Tag ein Tageswert von 85 dB Lärm, It Gutachten xxx v. 20.01.2021 bei 25.000 Fahrbewegungen/Tag ein Tageswert von 72 dB Lärm als Messergebnis ausgewiesen wird.
Auch wenn die Ergebnisse von xxx zur Beurteilung herangezogen werden, ist bei einer Dauerbelastung nachts (bei offenem oder gekippten Fenster) in absehbarer Zeit mit einem Gehörschaden zu rechnen.
Baubewilligung v. 20.01.2021 Stadtgem.xxx. Seite 6
Geplante Nutzung = Stellplatzvermietung, Betriebszeiten: = 00:00 bis 24:00
Es ist unzumutbar, angrenzend an ein Wohngebiet einen öffentlichen Parkplatz gegen Vermietung von 00:00 bis 24:00 Uhr anzusiedeln. Da das Siedlungsgebiet entlang der xxx Straße mehrfach aus Ein- oder Zweifamilienhäuser besteht und alle diese Anlagen für eine Benützungsgenehmigung die vorgeschriebenen Parkplätze nachweisen mussten, ist für die dort wohnhaften Siedler kein Bedarf eines öffentlichen Parkplatzes gegeben.
Durch die Lärmbelastung fast rund um die Uhr ist den, in diesem Gebiet lebenden Menschen nicht einmal die Nachtruhe gegönnt. Wenn sie nachts ihre Fenster kippen, um wenigstens in der mäßiger verschmutzten Luft noch etwas Sauerstoff tanken zu können, werden sie von den nachts heimkommenden Autos geweckt.
Es ist von der Behörde sehr unüberlegt, in einem ohnehin schon schwer belasteten Wohngebiet eine zusätzliche Lärm- und Luftbelastung zu genehmigen.
Wenn die Bebauungsplanverordnung der Stadt xxx bei Errichtung von Neubauten eingehalten wird und die verpflichtend vorzuschreibenden Parkplätze auf eigenem Grund und Boden gebaut werden, sind Mietparkplätze zur Nutzung rund um die Uhr nicht erforderlich.
Ich verlange von der Baubehörde eine schriftliche Stellungnahme mit Angabe des Grundes zur Genehmigung dieser Parkplätze.
UVP-Feststellungsverfahren vom 21.06.2010 zur Planung der Bebauung EKZ I und EKZ II, der Firmen xxx und xxx.
Auf Seite 2 sind die Zu- und Abfahrten zu den Märkten angeführt, die im Baubewilligungsbescheid v. 20.01.2021 für 81 PKW-STELLPLÄTZE nicht genau übernommen wurden. Der Linksabbieger vom Parkplatz in die xxxgasse wurde nicht mehr Bescheid mäßig auferlegt, worauf ich aber bestehe, da diese Vorschreibung zur Verkehrsentlastung der xxxstraße beitragt
Auf Seite 6 im zweiten Absatz wird schlüssig ausgesagt, dass mit der Überla- gerung des bestehenden Verkehrs (rd. 12.500 Fahrbewegungen/Tag It Verkehrszählung der Stadtgemeinde xxx im Jahr 2011) mit dem neu Induziierten Verkehr des geplanten Vorhabens bei gleich bleibenden Straßenanlagenverhältnissen eine massive Verschlechterung bzw. Beein- trächtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs statt- finden wird.
Aus beiden Akten ergibt sich - bereits im Vorprüfungsverfahren gefordert -, dass für die Benutzung der geplanten Parkplätze eine detaillierte Beschreibung des Zwecks der Parkplatzanlage erforderlich ist. Der Bauwerber hat jedoch nur offen gelegt, dass aufgrund der steigenden Verbauung im näheren Umkreis eine Vermietung der Parkflächen von 0-24 Uhr geplant ist. Ein Konzept - wie gefordert - wurde nicht vorgelegt. Beeindruckend ist in diesem Zusammenhang, dass der Sachverständige xxx, wohl aus der Abteilung Klima- und Umwelt der Stadt xxx, dieses Projekt anhand "weiterer Details laut Projektunterlagen" geprüft, befundet und begutachtet hat, welche aber offensichtlich nicht im Akt aufliegen. Diese Befundung/Begutachtung ist daher nicht schlüssig und nachvollziehbar und kann daher nicht als Bescheidgrundlage herangezogen werden. Die erlassenen Bescheide sind daher aufzuheben und den Bauwerber aufzufordern, dass geforderte DETAILLIERTE Konzept vorzulegen, sowie den Sachverständigen aufzufordern, die "Details" auf die sich dieser bezieht offen zu legen bzw die bisherige Befundung/Gutachten anhand des detaillierten Konzeptes neuerlich zu prüfen.
Im Verfahren xxx gibt der hochbautechnische Amtssachverständige 01 (FH) xxx eine „Hochbautechnische Stellungnahme" ab, derzufolge der Bauwerber in diesem Verfahren ein xxx wäre. Ohne auf diesen Umstand weiter einzugehen wurde das Bauverfahren weiter abgeführt und der Baubescheid für den Bauwerber "xxx" erlassen.
Nachdem der Baubescheid auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen xxx nicht Bezug nimmt, ist der Bescheid zufolge Unschlüssigkeit aufzuheben. Ob sich der Bauwerber im Laufe des Verfahrens geändert hat, oder es sich hier nur um eine Schlampigkeit des Sachverständigen in der Ausfertigung seines Schriftstückes handelt, muss von der bescheiderIassenden Behörde vor Abfassung ihres Bescheides geklärt werden, andernfalls wäre sie ja ebenso schlampig.
In beiden Bauverfahren wird im Vorverfahren das fehlende Vorliegen einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Bauvorhaben moniert. Mit Bescheid vom 12.11.2019, xxx.Zl xxx, wurde vom Magistrat xxx, Gewerbe und Umweltrecht, übertragener Wirkungsbereich, zwar eine wasserrechtliche Bewilligung für die Bauvorhaben erteilt, jedoch nur befristet auf 90 Jahre. Die beiden Baube- scheide wurden aber - kommentarlos - unbefristet erlassen und stehen daher im Widerspruch zur wasserrechtlichen Bewilligung und sind die Baubescheide daher aufzuheben, zu befristen und ist diese Befristung im Grundbuch aus Gründen der Rechtssicherheit anzumerken.
Nachdem es der bescheiderlassenden Behörde offensichtlich nicht geläufig ist, dass eine befristete Genehmigungsgrundlage nicht durch einen unbefristet erlassenen Bescheid "geheilt' werden kann, ist zu befürchten, dass zahllose Bescheide diesbezüglich falsch von der Behörde erlassen wurden, Genehmigungen dadurch vermutlich unbemerkt ausgelaufen sind und damit die Basis für die Benützung weg- gefallen ist. Ich rege daher im Sinne des Rechtsstaatlichkeitsprinzips an, die Akten der Behörde dahingehend zu überprüfen.
Bei beiden Projekten sind zwar Einfahrten, jedoch keine Ausfahrten bei den Projek- ten vorgesehen. Die den erlassenden Bescheid zugrunde liegenden Planunterlagen (Bescheidbestandteile) sind somit nicht schlüssig und ist der Bescheid daher diesbe- züglich aufzuheben und dahingehend zu ergänzen, wo sich die Ausfahrten der Parkplätze befinden. Im Bescheid xxx.ZI xxx wurde weiters die Auflage erteilt, dass eine Ausweiche für die Begegnung von 2 Fahrzeugen vorzu- sehen ist. Nachdem das "Vorsehen einer entsprechenden Ausweiche" wohl eine Änderung des genehmigten Planes (welcher ja Bescheidbestandteil ist!) mit sich bringt, stellt sich mir die Frage, wie diese Auflage nach Bescheiderlassung umgesetzt werden kann. Der Bescheid ist daher zufolge Unschlüssigkeit in diesem Punkt aufzuheben und nach Einarbeitung neu zu prüfen.
Im Akt xxx.ZI xxx wird vom Bauwerber mitgeteilt, dass die Zufahrt zum Objekt über einen Servitutsweg erfolgt. Der Dienstbarkeitsvertrag wird nach zahlreichen Urgenzen vom Bauwerber vorgelegt und die Zufahrt - offensichtlich ohne weitere Prüfung des Vertrages - als ausreichend angenommen. Im Dienstbarkeitsvertrag vom 28.09.2017 halten die Vertragsparteien fest, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrages rechtsgültige Vermessungsurkunden noch fehlen und es daher aufgrund des Vermessungsergebnisses noch zu einer Anpassung kommen kann. Hier wurde es von der bescheiderlassenden Behörde verabsäumt, Erklärungen beider Vertragsparteien über den richtigen Dienstbarkeitsverlauf einzuholen. Weiters ergibt sich aus dem Dienstbarkeitsvertrag nicht, dass die Zufahrterlaubnis auch die Nutzung des Grundstückes xxx als kommerzielle Parkplatzanlage umfasst, auch hier wurde es von der bescheiderlassenden Behörde verabsäumt, eine verbindliche Zustimmungserklärung der Vertragsparteien einzuholen. Weiters wurde im Dienstbarkeitsvertrag eine Verbreiterung des Servitutsweges auf 7 m für eine Abtretung in das öffentliche Gut vereinbart. Eine Nutzung dieses Grundstücksstreifens ist daher ausgeschlossen und steht die dem Baubescheid zugrunde liegende Planung dem entgegen. Sowohl Sickerschächte, also auch Bepflanzung sind dort augenscheinlich angeordnet. Neuerlich wirklich bemerkens- wert ist auch, dass dieser Dienstbarkeitsvertrag offensichtlich ebenso unzureichend bei der Bescheiderlassung xxx.Zl. xxx berücksichtigt wurde. Auf dem Servitutsweg befindet sich - wie sich aus der gegenständlichen Einreichung ergibt - ein Bestandsgebäude, wodurch die Zufahrt für den vor zitierten Akt, im Zeit- punkt der Bescheiderlassung nicht gewährleistet war und offensichtlich bis heute nicht ist. Der vorzitierte Bescheid ist daher von Amts wegen als rechtswidrig aufzuheben, dies mangels ausreichender Zufahrt.
Hinsichtlich der Widmung des Bauplatzes wird ergänzend ausgeführt, dass mit Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 02.07.2002, ZI BR-34/53212002 die betroffene Fläche als „Bauland-Geschäftsgebiet, Sonderwid- mung-EKZ II" gewidmet wurde. Weiters wurde für diese Fläche ein Teilbebauungs- plan vom 02.07.2002, ZI SR 34/53212002 erlassen, wonach die Bestimmungen der Zone 1 sowie die Begriffsbestimmungen des textlichen Bebauungsplanes (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom 16.06.1998) gelten und die maximal zulässige Verkaufsfläche mit 10.000 m2 begrenzt ist. Der Amtssachverständige xxx geht - entgegen den vorzitierten Verordnungen - davon aus, dass hier eine "Sondernutzung EKZ II" bestehen würde, die eine Nutzungserweiterung zur Schaffung von Verkaufsflächen (ohne Lebensmittel) darstellen würde, aber daneben auch alle Nutzungen der Basiskategorie „Bauland-Geschäftsgebiet" möglich wären. Der Sachverständige geht nicht darauf ein, dass hier richtig keine "Sondernutzung" sondern eine "Sonderwidmung" vorliegt! Aber selbst wenn man der Meinung des Sachverständigen folgen würde, ist die Nutzung als reiner KFZ-Abstellplatz nicht erlaubt, denn gemäß § 3 Absatz 8 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz sind als Geschäftsgebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Ver- sammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt deren Nebenanlagen bestimmt sind. Für die Nutzung der Fläche als Parkplatz ohne den vorgenannten Konnex wäre daher eine Ausweisung dieser Fläche im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche gemäß § 6 des vorgenannten Gesetzes notwendig. Eine entspre- chende Umwidmung liegt nicht vor. Die erlassenen Baubescheide sind daher mangels Widmungskonformität des Bauvorhabens ersatzlos aufzuheben. Weiters sind die Amtssachverständigen betreffend der Immissionsbeurteilung nicht von der richtigen Widmung ausgegangen und sind daher auch die den diesbezüglichen Gutachten zugrunde gelegten Werte nicht repräsentativ und sind die erlassenen Baubescheide daher zur neuerlichen Beurteilung des Sachverhaltes aufzuheben. Dass das Stadtentwicklungskonzept 2020+ den Bezirk xxx wieder lebenswerter machen möchte und dazu unter anderem Immissionsschutzstreifen zur Gliederung und künftigen Vermeidung von Konflikten zwischen unterschiedlichen Raumnutzungen festgelegt haben möchte, lassen sowohl Gutachter als auch die bescheiderlassende Behörde gänzlich außer Acht.
Aus den besagten Gründen sind die zitierten Baubescheide vollinhaltlich aufzuheben.“
Im Berufungsverfahren wurde ein bautechnischer Amtssachverständige beigezogen, der in seiner Stellungnahme vom 15.02.2021 ausführt, dass aus fachlicher Sicht die Zu- und Abfahrt über die xxxgasse ausreichend dargestellt sei. Die Zu- und Abfahrt über den Kreisverkehr würde sich auf den Bauakt xxx. Zl.: xxx beziehen.
Es sei korrekt, dass in der ursprünglichen Baubeschreibung noch 53 Stellplätze geplant waren. Mit 15.07.2019 hätte es jedoch eine „Ergänzung zur Baubeschreibung“ gegeben. In dieser würde unter Punkt 2. genau ausgeführt werden, dass es auf Grund der Berücksichtigung von barrierefreien Stellplätzen (entsprechend behördlicher Aufforderung) nunmehr zu einer Reduktion der Gesamtanzahl der Stellplätze auf 50 komme. Es sei aus fachlicher Sicht somit klar und eindeutig dargelegt, dass die zu bewilligende Parkplatzanzahl mit 50 festgelegt sei.
Mit Stellungnahme vom 17.02.2021 führte der im Berufungsverfahren erneut beigezogene Amtssachverständige zur Lärmsituation ergänzend Folgendes aus:
„Im Berufungsschreiben (Tabelle Seite 5) werden definitionsgemäß unterschiedliche Schallpegelwerte verglichen.
Gutachten 2011 (tags 85 dB, nachts 74 dB) - diese Zahlenwerte beschreiben den Messwert des Spitzenpegels LA,max laut ÖNORM S 5004.
Gutachten 2021 (tags 72 dB, nachts 68 dB) - diese Zahlenwerte beschreiben den Messwert des mittleren Spitzenpegels LA! laut ÖNORM S 5004
Das Ergebnis eines derartigen Vergleichs führt zwangsläufig zu unterschiedlichen Resultaten.
Messwerte für Spitzenpegel beschreiben die "Intensität" von Kurzzeitereignissen.
Ein Vergleich von unterschiedlichen Spitzenpegelwerten mit Verkehrsfrequenzen ergibt keine fachlich verwertbaren Rückschlüsse.
Die angeführten Verkehrsfrequenzen (12500, 25000) sind in den zitierten umwelttechnischen Gutachten nicht angeführt und können daher nicht weiter kommentiert werden. laut aktuellem Verkehrswegemodell (xxx 2015) beträgt der JDTV (= jährlich durchschnittlich tägliche Verkehrsstärke) Wert für die xxx Straße xxx KFZ/24 h.
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Mit Schreiben vom 25.02.2021 führt der beigezogene Sachverständige aus dem Bereich der Raumordnung Folgendes aus:
„Bezug nehmend auf die Anfrage vom 15.02.2021, ob eine Parkplatzanlage in "Bauland-Geschäftsgebiet" widmungskonform sein könne und warum es dafür keiner gesonderten Widmungsfestlegung im Sinne des 6 K-GpIG bedürfe wird aus raumordnungsfachlicher Sicht der Abteilung Stadtplanung folgendes mitgeteilt:
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind als l1Bauland-Geschäftsgebiet-Sonderwidmung: Einkaufszentrum der Kategorie II" gewidmet.
Als Geschäftsgebiet sind It. § 2 Abs. 8 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 idgF jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten bestimmt sind, im Übrigen
a)für sonstige Betriebsgebäude, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) mit sich bringen, und
b)für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 41it. a, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen (Abs. 3) für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, dürfen in Geschäftsgebieten nicht errichtet werden.
Flächen für Einkaufszentren müssen lt., § 8 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 idgF als Sonderwidmung festgelegt werden. Einkaufszentren der Kategorie 11 dürfen in ihrem Warenangebot keine Lebensmittel führen. Sonderwidmungen für Einkaufszentren dürfen in Dorfgebieten, Wohngebieten, Kurgebieten und Geschäftsgebieten festgelegt werden.
Lt. § 6 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz sind als Verkehrsflächen für den fließenden und den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen festzulegen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind. Dazu gehören neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen auch Parkplätze.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht die Fachabteilung davon aus, dass es sich bei gewerblich vermieteten Parkplätzen, wie sie Gegenstand des Verfahrens sind, um eine betriebliche Nutzung von Grundflächen im Sinne einer Dienstleistung handelt, welche in das mögliche Nutzungsspektrum des Geschäftsgebietes einordenbar ist. Unter der Voraussetzung, dass örtlich unzumutbare Umweltbelastungen vermieden werden, wird die Errichtung einer derartigen Parkplatzanlage im Geschäftsgebiet somit als widmungskonform erachtet.
Weil mit der gewerblichen Vermietung von Parkplätzen bereits eine betriebliche Nutzung vorliegt, muss kein Konnex mit einem anderen Betrieb vorhanden sein.
Aus diesen Gründen erscheint auch eine Flächenwidmungsplanänderung in Verkehrsfläche, welche einen bestimmten Öffentlichkeitscharakter aufweisen muss und nicht nur einem bestimmte Voraussetzungen aufweisenden Personen kreis (Stellplatzmieter) vorbehalten ist, nicht zwingend erforderlich.“
Mit Bescheid vom 24.03.2021, xxx. Zl.: xxx, wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.04.2021 eine Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten. Darin führt sie Folgendes aus:
„In offener Frist nehme ich zu oa. Bescheid Stellung:
Gravierende Fehler in der Planung auf der Parzelle xxx "xxx" die zwangsäufig die Verfahren zur Errichtung von Parkplätzen auf der Nachbarparzelle xxx beeinträchtigen, veranlassen mich aufklärend zu nachstehendem Schriftsatz:
Beschwerdepunkte:
Die Widmung "EKZ II " wird nicht eingehalten
Verdacht auf Nichteinhaltung der Auflagen im Brandschutz xxx
Fehler in der Planung und dadurch nicht Einhaltung der Bebauungsdichte
Veränderung der Grundstücksgröße nach Erlass des Baubescheides und
Planungsfehler sind auf Einhaltung der Bebauunsdichte zu überprüfen
Die Grundstücke xxx, xxx und Teile der Parzelle xxx alle KG. xxx sind mit der Widmung EKZ II behaftet, für die insgesamt eine Verkaufsfläche von 10.000 m2 festgelegt wurde.
Die Fa. xxx kaufte die Parzelle xxx und suchte um Errichtung eines Einkaufzentrums - bezeichnet als xxx - an und bekam trotz schriftlicher Einsprüche für dieses Projekt widerrechtlich die Bau- und Gewerbegenehmigung erteilt, obwohl die Grundstückswidmung für einen xxx nicht vorhanden ist.
Parzelle xxx KG xxx:
Im Flächenwidmungsplan ist diese Parzelle mit einer EKZ II Widmung behaftet. Die Umwidmung erfolgte ausschließlich wegen der schriftlichen Erklärung des Grund- stückeigners, keine innenstadtrelevanten Produkte in diesem EKZ zu führen. Eine diesbezügliche schriftliche Produktliste wurde sogar den Akten Bau- u. Gewerbe vom
Bauwerber beigelegt.
Geraume Zeit nach Erhalt der Umwidmung eines EKZ II wurde verbotener Weise ein Bauansuchen für einen "xxx" eingebracht, wofür ausschließlich eine EKZ I Widmung vorhanden sein müsste. Meine diesbezüglichen schriftlichen Einsprüche übergab ich bereits zur Bau- und Gewerbeverhandlung der jeweiligen Verhandlungsleitung für den Akt.
Bis zum heutigen Tag wurde dieses schwere Vergehen nicht revidiert, mit der Be- gründung, dass man bis auf Essenwaren alle anderen Warenarten in einer Ver- kaufsstätte mit EKZ II - Widmung führen darf.
Der Amtssachverständige, xxx gibt in der Baubewilligung vom 20.01.2021 seine Stellungnahme ab, dass die EKZ II-Widmung- mit der das Grundstück Parz. xxx als Sonderwidmung behaftet ist, eine Nutzungserweiterung zur Schaffung von Verkaufsflächen (ohne Lebensmittel) darstellt, mit der Begründung, dass alle drei Grundstücke die Widmung Baugebiet-Geschäftsgebiet aufweisen und danach die Sonderwidmung EKZ II erhielten.
xxx hat vergessen dazuzuschreiben, dass diese Regelung nur für eine geringe Verkaufsfläche - sprich Kleingeschäft - gilt aber nicht für ein reines Modegeschäft mit rd.7.000 m2 Geschäftsfläche, das außer Mode nur ein kleines Cafe und ein Friseurgeschäft beinhaltet.
Um sicher zu gehen, führte ich diesbezüglich Gespräche mit zuständigen Fachleuten des xxx und der Wirtschaftskammer mit den gleichen Ergebnissen, dass in diesem Fall das Raumordnungsgesetz geändert werden müsse, dessen Ergebnis dann auch vom Gemeinderat zu beschließen wäre. Ob überhaupt, oder in welcher Form eine diesbezügliche Änderung erfolgen könnte, ist bis zum heutigen Tage noch ungewiss. Bis zur gesetzlichen Änderung gelten aber nach wie vor die alten Regelungen und diese lauten:
Branchenzuweisung für Einkaufszentren
EKZ I = Waren für den täglichen Bedarfs (Essen, Kleidung, Kosmetik usw.)
EKZ II = Trendmöbel, Büromöbel, Elektrokette, Bank, Post etc.
Hier verweise ich auf die Schreiben des Widmungswerbers vom 21.08.2001 und 09.03.2002 sowie des Gemeinderates zur Errichtung eines EKZ für nicht innenstadt- relevante Branchen, um der Abwanderung der Geschäftswelt aus dem Stadtkern ent-gegen zu wirken. Lt. Protokoll des Gemeinderatsbeschlusses wurde bereits damals Versucht, dem Abwanderungstrend durch Zuwendungen entgegenzuwirken, deshalb ist die Diskussion im Gemeinderat für eine, vom Grundstückseigentümer zuge- sicherte Brancheneinschränkung positiv verlaufen.
Maßgebend für die Umwidmung gemäß Bescheid v. 28.11.2002 Zahl xxx des xxx war die verbindliche schriftliche Zusage des Umwidmungswerbers, ein EKZ im Interesse der Versorgung der Bevölkerung und gleichzeitig zum Schutz bestehender Gewerbebetriebe anzusiedeln. Angeführt wurden die Branchen: Trendmöbel, Büromöbel, Elektrokette, Bank, Post und ca. 2.400 m2 nicht innenstadtrelevante Branchen.
Die rechtliche Auslegung des xxx widerspricht daher der schriftlichen Zusage des Umwidmungswerbers, dem Gemeinderat mit seinem Beschluss, sowie dem Bescheid des xxx und ist deshalb nicht anzuwenden, da die Rechtskraft fehlt.
Die Umwidmung des Flächenwidmungsplanes in ein EKZ II wäre ohne die Bran- chenfixierung und der Zusage, keine innenstadtrelevanten Branchen anzusiedeln, zum Schutz der Geschäftswelt in der Innenstadt nicht vorgenommen worden. So eine Änderung wird im Amt wohl immer wieder diskutiert, ist bis zum heutigen Tage aber noch nicht Gesetz und daher nicht anzuwenden!
Die persönliche Auslegung des xxx hat keine Rechtskraft.
Eine Änderung hat bis heute noch nicht stattgefunden, weil genau dieser Gemein- derat, der nur unter der, vom Eigner des Grundstückes erbrachten schriftlichen Er- klärung der Wareneinschränkung für eine EKZ II Widmung zustimmte, um die Ge- schäfte in der Innenstadt zu schützen und weitere Abwanderungen hintan zu halten.
Sollte die Widmung EKZ II irgendwann gelöscht werden, würde die Widmung Bau- gebiet-Geschäftsgebiet wieder tragend werden.
Die Bescheide Bau- und Gewerbe waren daher nicht zu erteilen, weil dies einen groben Verstoß gegen das Rechtssystem darstellt.
STELLPLÄTZE:
Berechnung der Stellplätze / xxx Parz: xx
Bei der Überprüfung der Größe der eingezeichneten Parkplätze in beiden Plan- unterlagen xxx, nahm ich zu Vergleichszwecken den Bauplan xxx zur Hand und musste dabei feststellen, dass der Plan grob fehlerhaft ist!
Und zwar:
Die Firma xxx will ihren xxx auf der Parz.: xxx mit der Widmung EKZ II errichten. Im Plan sind 237 Stellplätze eingezeichnet,
30 m2 Verkaufsfläche für EKZ I x 237 Stellplätze ergibt. .. 7.110 m2 Verkaufsfläche
35 m2 Verkaufsfläche für EKZ II x 237 Stellplätze ergibt 8.295 m2 Verkaufsfläche
Von max. 10.000 m2 Verkaufsfläche EKZ I bleibt ein Rest von 2.890 m2 Verk.Fläche
Von max. 10.000 m2 Verkaufsfläche EKZ II bleibt ein Rest von 1.705 m2 Verk.Fläche
Die Berechnung der Parkplätze steht in grobem Widerspruch zur Grundstückswid- mung EKZ II, da zur Parkplatzermittlung der Umrechnungsschlüssel für ein EKZ I verwendet wurde. Dem Bauwerber ermöglicht man damit. noch weitere 2.890 m2 Geschäftsfläche mit einem Parkplatzbedarf von 96 Stück zu errichten.
Dadurch fehlen im Baubewilligungsplan mindestens 40 Stellplätze
fehlende Parkplätze für 2890 m2 restIVerkaufsfläche.. 97 Stellplätze
Insgesamt fehlen noch 137 Stellplatze
für die auf der Parz. xxx keine Grundfläche mehr vorhanden ist !!!
xxx als Grundstückseigner hat der Firma xxx für die Parzelle xxx mit Dienstbarkeitsvertrag - Fassung 26.07.2017, Beurkundungsdatum 10.08.2017 Notar xxx das Vorkaufsrecht eingeräumt.
Auch die Realisierung des Grundzukaufes durch die Fa. xxx zur Schaffung der fehlenden 137 Stellplätze kann aber die Grundstückswidmung EKZ II nicht ver- ändern.
Da alle Einreichunterlagen einschließlich der Baupläne mit Baubeschreibung und Verwendungszweck von der Behörde auf Richtigkeit zu überprüfen sind, hätte auf Grund derart massiver Planungsfehler das Verfahren nicht mehr weitergeführt werden dürfen.
Das heißt, bis zur Klärung der fehlenden Parkplätze sind die beiden Projekte xxx mit den Parkplatzvermietungen von 0,00 bis 24,00 Uhr zu stoppen.
Ebenso ist der Baubeginn für das Projek "xxx-xxx" wegen grober Planungsfehler und der nicht vorhandenen Grundstückswidung zu versagen.
Im Ablehnungsfalle dieser, meiner Forderung wird von der Amtshaftung Gebrauch gemacht.
Als Eigner der Parzelle xxx hat die Fa. xxx selbstverständlich das Recht, eine widmungsgerechte Baulichkeit für ein Einkaufszentrum EKZ II zu errichten.
Umweltverträglichkeitsprüfung:
DERZEIT neue Daten für die Durchführung einer UVP-Prüfung:
Das zu bebauende Grundstück Parz.Nr. xxx KG. xxx befindet sich in der schutzwürdigen Zone ,,D".
Im Umkreis von 300 Ifm wurde die Errichtung eines weiteren Großprojektes geneh- migt, wodurch die Marke 500 Stellplätze für Kraftfahrzeuge zur Durchführung einer UVP-Prüfung in schutzwürdigem Gebiet ,,D" bereits weit überschritten ist.
Der Stellplatzbedarf setzt sich wie folgt zusammen:
EKZ xxx 98 + 85 Stellplätze....... 183 Stellplätze
EKZ xxx 237 "
xxx noch fehlende Stellplätze 137 "
wegen falscher Berechnung.
Wohnhaus mit 17 Mietwohnungen, 80 „
Fleischerei, Gasthaus
Parkpl gegen Vermietung ….50 „
Parkpl.gegen Vermietung …..81 „
Öffentliche Parkplätze ……50 "
Summe: 818 Stellplätze
Durch den stetig ansteigenden Straßenverkehr auf der xxx Strasse ist mit einem Verkehrsaufkommen im Bereich Kreuzung xxx Strasse bis zur Einmündung in den xxx von rd. 25.000 Fahrbewegungen zu rechnen. (Ausgenommen in der Zeit der Coronaeinschränkungen)
Die Stadtgemeinde xxx hat vor rd. 10 Jahren auf den Grundstücken xxxstrasse Nr. xxx und xxx bei einer Frequenz von 12.500 Fahrbewegungen Lärm messungen durchgeführte und in diesem Bereich Lärmbelastungen bis 85 dB festgestellt. Dies durch den Umstand, dass sich der xxx in einer Entfernung von rd. 170 bis 180 Meter befindet und die xxx Straße im unmittelbaren Nahbereich derzeit pro Tag 25.000 Fahrbewegungen verkraften muss.
Erkundigungen bei mehreren Fachleuten haben alle das gleiche Ergebnis gebracht und die gleiche Schuldzuweisung für eine derartige Lärmfrequenz genannt.
Durch den Umstand, dass sich an der Nordseite dieser beiden Grundstücke ein Wohnblock mit fünf Obergeschossen befindet, wird der übertragene Lärm durch das hohe Mauerwerk wieder "verstärkt" über diese beiden Grundstücke zurückreflektiert.
Obwohl diese Situation schon seit Jahren Amts bekannt ist, wurde in diesem Verfah- ren nicht einmal ansatzweise das Thema Lärmschutz erwähnt. Im Gegenteil! Rücksichtslos werden weitere 131 Stellplätze genehmigt, ohne mit dem Bauwerber entsprechende Lärmschutzmaßnahmen zu treffen, bzw. vorzuschreiben.
Parz.Nr.xxx mit 38 Stellplätzen Antrag auf eine "UVP,,- Prüfung im schutzwürdigen Gebiet " D "
Der Parkplatz mit 38 Stellplätzen befindet sich an der Westseite angrenzend an die xxxgasse, an der Ostseite angrenzend an den Parkplatz mit 43 Stellplätzen. Die Zu- und Abfahrt ist über die xxx Strasse geplant, was ich auf das Schärf ste beeinspruche.
Bei der Planung der Zu- und Abfahrten zu den Märkten EKZ I und EKZ II wurde vorgeschrieben, auf der xxxstrasse einen Kreisverkehr zu errichten, von dem beide Märkte anzufahren sind. Für das westseitig gelegene EKZ ist die Abfahrt über einen Linksabbieger in die xxxgasse zu nutzen.
Dies deshalb weil es in diesem Bereich immer wieder zu Stauungen kommt und ich
z.B. oft drei Grünphasen beim Kreuzungsbereich benötige, bis ich vom Grundstück auf die xxx Strasse fahren kann.
Der ostseitige Markt xxx hat eine Ausfahrt vom Mark mit einem Rechtsabbieger in die xxx Strasse und über den Kreisverkehr in alle Richtungen.
Bebauungsdichte und Brandschutz:
Auf Grund von Grundabtretungen für die Errichtung eines Rad/Gehweges, sowie die geplante Zufahrtstrasse zum Projekt ist die Bebauungsdichte von der Behörde zu er-
mitteln.
Zur Überprüfung auf Einhaltung des Brandschutzes sind die eingebrachten Pläne der Parkplätz im südlichen Bereich zu den Nachbargrundstücken zu ergänzen insofern zu ergänzen, damit eine genaue Feststellung der barierefreien Feuerwehrzufahrten überprüft werden können.“
Ergänzend zu dieser Beschwerde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.04.2021 weitere Unterlagen (Pläne, Schriftstücke, Fotografien, etc.) vorgelegt.
Der gegenständliche Beschwerdeakt langte am 10.05.2021 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein.
Dieses ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 19.05.2021 einen Amtssachverständigen aus dem Bereich Schall um Abgabe einer Stellungnahme zum gegenständlichen Bauprojekt.
Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 23.06.2021, Zahl: xxx, Folgendes aus:
„…mit Schreiben vom 19.05.2021, Zahl: KLVwG-871/212021 und KLVwG-872/2/2021 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Kärnten die baurechtlichen Bewilligungsakte der xxx betreffend die Errichtung von 50 Abstellplätzen auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx (Zahl KLGVwG-871/2021) sowie zur Errichtung von 81 PKW-Abstellplätzen auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx (Zahl KLVwG872/2021).
Bauwerber zu beiden Akten ist xxx, und wurde in beiden Fällen eine Beschwerde von xxx, Eigentümerin des Wohnhauses auf Gst. Nr. xxx KG xxx (xxx Straße xxx), eingebracht.
Beschwerde
Betreffend dem Fachbereich Schalltechnik wird von xxx nachfolgendes vorgebracht:
"Die überdurchschnittlich starke Umweltbelastung ist immer mehr ein Grund, dass die Wohnungen des Wohnhauses xxx Straße xxx jetzt schon schwer vermietbar sind.
Durch die unmittelbar im Bereich der Mietwohnungen geplanten Mietparkplätze von 00:00 bis 24:00 Uhr ist mit einer zusätzlichen Umweltbelastung zu rechnen, so dass Wohnungen mit den Fenstern zur Straße zukünftig überhaupt nicht mehr vermietbar sein werden ....
xxx geht dabei von rd. 12.500 (16.05.2011) bzw. rd. 25.000 (20.01.2021) Fahrzeugbewegungen an der xxx Straße aus. Dabei werden Schalldruckpegel von 85 dB, 78 dB und 74 dB (16.05.2011 - Tag, Abend, Nacht) und 72 dB und 68 dB (20.01.2021 - Tag/Nacht) angeführt.
Befund
Betreffend der von xxx angeführten Verkehrszahlen wie auch Schalldruckpegel wird auf das amtliche Schreiben des xxx, vom 17.02.2021, hingewiesen, aus welchem zu entnehmen ist, dass gemäß dem aktuellen Verkehrswegemodel (xxx 2015) der JDTV (jährliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) der xxx Straße xxx KFZ/24h beträgt.
Die von xxx zitierten Schalldruckpegel entstammen den Messergebnissen des Büro xxx (Bescheid der Stadt xxx vom 16.05.2011, Zahl xxx wie auch den Messungen des Magistrates xxx. Dabei wird der Spitzenpegel (Büro xxx) mit dem mittleren Spitzenpegel (Magistrat xxx) verglichen. Bei einem Spitzenpegel handelt es sich um ein kurzzeitig auftretendes Einzelereignis innerhalb eines Tageszeitraumes (Tag-/Abend-/Nachtzeitraum; zB Hupen, Pfeifen, nahegelegener Türenschlag - direkt vor dem Messgerät, etc.). Bei einem mittleren Spitzenpegel handelt es sich um einen in 1 % der Messzeit überschrittenen Schalldruckpegel der Schalldruckpegel-Häufigkeitsverteilung, des am Mikrofon des Messgerätes auftretenden Geräusches innerhalb eines Tagzeitraumes.
Ein Vergleich unterschiedlicher Kenngrößen ist fachlich nicht zu rechtfertigen, noch sind die beiden angeführten schalltechnischen Kenngrößen geeignet, die durch den Verkehr induzierte Immissionssituation schalltechnisch darzulegen.
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Gemäß den normativen Vorgaben ergeben sich für die gemessenen schalltechnischen Kenngrößen gemäß ÖNORM S 5004 nachfolgende Begriffsbestimmungen:
•Basispegel, LA,95
der in 95 % der Messzeit überschrittene A-bewertete, mit der Zeitbewertung F (Fast) ermittelte Schalldruckpegel der Schallpegel-Häufigkeitsverteilung eines beliebigen Geräusches
•A-bewerteter, energieäquivalenter Dauerschallpegel, LA,eq
mit der Frequenzbewertung A ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel
•Mittlerer Spitzenpegel, LA,1
der in 1 % der Messzeit überschrittene A-bewertete, mit der Zeitbewertung F (Fast) ermittelte Schalldruckpegel der Schallpegel-Häufigkeitsverteilung eines beliebigen Geräusches
•Kennzeichnender Spitzenpegel, LA,1
der mit der Zeitbewertung F (Fast) und der Frequenzbewertung A gemessene höchste Wert einer einzelnen kennzeichnenden Pegelspitze
Gutachen
In den baurechtlichen Verfahren zur Genehmigung von 50 Abstellplätzen auf Parzelle Nr. xxx und 81 Abstellplätzen auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, wurde vom Magistrat xxx ein schalltechnisches Gutachten betreffend der bestehenden Schall-Ist-Situation, wie auch der durch den Betrieb der beiden Abstellplätze zu erwartenden Immissionen erstellt. Dieses Gutachten, erstellt von xxx, vom 10.02.2020, Zahl .. ./ ... xxx . ./20, beinhaltet eine Messung der Schall-1st-Situation, am Gst. Nr. xxx, wie auch eine Berechnung der durch den Betrieb der beiden Abstellplätze (gesamt 131 Stellplätze), im umliegenden Wohnnachbarschaftsbereich zu erwartenden spezifischen Immissionen.
Aus fachlicher Sicht wurde die Befundaufnahme wie auch die Berechnungen dem Stand der Technik folgend durchgeführt und konnte ha kein Mangel festgestellt werden.
Als Ergebnis wird in dem gg Gutachten ein Prognosemaß (Beurteilungspegel) von 45 dB im Tag- und Abendzeitraum sowie von 36 dB in Nachtzeitraum ausgewiesen. In Gegenüberstellung zu der gemessenen, vorherrschenden Schall-1st-Situation, liegen die durch den spezifischen Betrieb der Abstellplätze prognostizierten Beurteilungspegel um mehr als 13 dB unter der Schall-1st-Situation.
Die von xxx angeführten Verkehrszahlen widersprechen dem Verkehrswegemodel (xxx 2015 - 5486 KFZ/24h gegenüber xxx 25.000 KFZ/24h) und sind als irrelevant zu beurteilen, da eine Schall-Ist-Messung durchgeführt wurde. Eine Gegenüberstellung der Prognose zur Messung ergab auf Grundlage der Verkehrsdaten (5486 KFZ/24h) It. Gutachten eine Pegeldifferenz geringer als 2 dB. Diese Differenz liegt im Vertrauensbereich von Immissionsmessungen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eingaben von xxx nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgten.
Eine relevante Beeinflussung der umliegenden Wohnnachbarschaft ist aus den Ergebnissen des oa. schalltechnischen Gutachten nicht abzuleiten.“
Mit Verfügung vom 06.07.2021 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 28.07.2021 mit dem Beginn um 10:30 Uhr durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten anberaumt. Zugleich wurde den Parteien des gegenständlichen Verfahrens das Gutachten des beigezogenen schalltechnischen Amtssachverständigen vom 23.06.2021 zur Kenntnisnahme übermittelt.
Am 27. Juli 2021 brachte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben beim erkennenden Gericht ein. Diesem war eine Unterschriftsliste angehängt.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2021 wurden die Verfahren zu den Zahlen KLVwG-871/2021 und KLVwG-872/2021 zur gemeinsamen Erörterung im Einvernehmen mit den Parteien verbunden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie kein eigenes Sachverständigengutachte eingeholt habe und verwies sie auf ihre Vorlagen und Gutachten aus vergangen Jahren. Es gehe ihr darum, dass sowohl durch die xxx Straße als auch durch den xxx eine enorme Verkehrsbelastung in der Region gegeben sei, die aus ihrer Sicht durch die gegenständlichen Projekte verstärkt würde. Der beigezogene Amtssachverständige erläuterte daraufhin sei schalltechnisches Gutachten und die dabei herangezogenen Messungen und Berechnungsmodelle. Zusammenfassend hielt er fest, dass (gesamt) 131 parkende Autos keinen Unterschied zu der derzeitigen Situation vor Ort bewirken.
Die Verfahren wurden mit Beschluss zur Erlassung der jeweiligen Erkenntnisse wieder getrennt.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Bauwerber xxx möchte auf der Parzelle xxx, KG xxx, in der xxx, 50 KFZ-Parkplätze errichten. Diese Parkplätze stellen die Baustufe 2 von gesamt 131 PKW-Stellplätzen dar.
Die Baustufe 1 auf der Parzelle xxx, Errichtung von 81 Stellplätzen am Grundstück Ost wurde vom Bauwerber eigens beantragt, in einem parallel geführten baurechtlichen Bewilligungsverfahren geprüft und zur Magistratszahl xxx Zl.: xxx, bewilligt. Auch gegen diese baurechtliche Bewilligung wurde von der Beschwerdeführerin eine Berufung sowie eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht. Die entsprechende Entscheidung ergeht zur Aktenzahl KLVwG872/2021.
Im hier gegenständlichen Bewilligungsverfahren geht es wie gesagt um die Baustufe 2, die Errichtung von 50 Stellplätzen am Grundstück xxx, KG xxx im Westteil.
Die Zufahrt zu den Stellplätzen der Baustufe 2 erfolgt über die xxxgasse.
Die geplante Nutzung der Parkplätze ist eine gewerbliche Vermietung mit den Betriebszeiten 00:00 bis 24:00 Uhr. Die Widmung der Parzellen xxx sowie xxx, KG xxx, lautet auf „Bauland-Geschäftsgebiet“ mit der Sonderwidmung Einkaufszentrum II.
Die Parzelle xxx wird im Norden von der vorbeiführenden xxx Straße begrenzt, im Süden grenzt direkt die Parzelle xxx an. Nördlich der xxx Straße weisen die meisten Parzellen die Flächenwidmung „Gemischtes Bauland“ auf, westlich und östlich davon liegen Wohngebietswidmungen.
Direkt im Westen grenzen an die Parzelle xxx und xxx zwei Parzellen, die als gemischtes Bauland gewidmet sind, im Süden wird die Parzelle xxx durch den „xxx“ (Bundesstraße) begrenzt, im Anschluss südlich an die Bundesstraße grenzt die Widmungskategorie „Bauland-Industriegebiet“. Im Osten der Parzellen, getrennt durch eine Gemeindestraße (xxx Straße) liegt ebenfalls ein Bauland-Geschäftsgebiet mit der Sonderwidmung Einkaufszentrum der Kategorie I (Bescheid vom 12.03.2010). Anschließend an dieses weitere Geschäftsgebiet mit der Sonderwidmung Einkaufszentrum II liegt im Osten bzw. Süden ein Bauland-Wohngebiet.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx mit der Adresse xxx Straße xxx, xxx. Diese Parzelle liegt nördlich der Bauparzelle xxx und ist von dieser durch die vorbeiführende xxx Straße getrennt. Die Parzelle der Beschwerdeführerin weist die Flächenwidmung „Bauland-gemischtes Baugebiet“ auf. Auf der Parzelle befindet sich ein Wohnobjekt, welches durch die Beschwerdeführerin vermietet wird.
Die Beschwerdeführerin erhebt Einwendungen dahingehend, dass durch die Umsetzung des gegenständlichen Bauprojektes (50 PKW-Abstellplätze zur Vermietung) sowie des weiteren Bauprojektes der Baustufe I (Errichtung von 81 PKW-Stellplätzen) auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx mit einer massiven Erhöhung der Lärmbelastung sowie weiterer Immissionen zu rechnen sei. Auch sieht sie die Errichtung von PKW-Abstellplätzen nicht mit der vorliegenden Flächenwidmung vereinbar.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sowohl durch die Baubehörde I. Instanz, die belangte Behörde, sowie durch das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten das gegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich seiner Auswirkungen betreffend Schall, Luft und Geruchimmissionen durch Beiziehung von Amtssachverständigen geprüft wurde.
Dabei wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt, dass bei dem Wohnobjekt der Beschwerdeführerin auf der Parzelle xxx, Entfernung von der Bauparzelle 25 m (angenommen als Immissionspunkt IP 1) das Widmungsmaß im Bereich des Schalls nicht überschritten wird. So hat die Widmungsprüfung im Gutachten des Amtssachverständigen xxx vom 10.02.2020 Folgendes ergeben:
„Widmungsprüfung:
Der flächenbezogene Schalleistungspegel des Vorhabens beträgt:
LW,A“= 53/53/43 dB. (Tag/Abend/Nacht)
Der Planungsrichtwert laut ÖNORM S 5021 bzw. ÖAL Richtlinie 36 beträgt
Lr= 60/55/50 dB (Tag/Abend/Nacht)
Die Bedingung LW,A“ LA,eq wird erfüllt.
Das gegenständliche Bauvorhaben ist widmungskonform.
Resultierende Schallsituation im Immissionspunkt (IP 1)
Energetischer Mittelungspegel für die Beurteilungszeiten Tag 13 h, Abend 3 h, Nacht 8 h:
Istmaß Prognosemaß Summenmaß Änderung
TAG 62 dB 45 dB 62 d B 1 dB
ABEND 58 dB 45 dB 58 dB 1 dB
NACHT 54 dB 36 dB 54 dB 1 dB
Energetischer Mittelungspegel für die Beurteilungszeit Nacht, ungünstigste Stunde:
Istmaß Prognosemaß Summenmaß Änderung
NACHT 49 dB 36 dB 49 d B 1 dB
Kennzeichnende Pegelspitzen:
NACHT
Ortsüblichkeit: Spitzenpegel LAF,max = 65 – 70 dB
Prognose: Spitzenpegel LA,SP _ 63 dB
Luft / Geruch / Staub:
Luft: Keine messtechnisch nachweisbare Änderung der bestehenden Ortsüblichkeit
Geruch:Keine wahrnehmbare Änderung der bestehenden örtlichen Immissionssituation
Staub: Keine messtechnisch nachweisbare Änderung der bestehenden Ortsüblichkeit“
Diese Ausführungen wurden durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten überprüft und führt der beigezogene Amtssachverständige des xxx, xxx, in seinem Gutachten vom 23.06.2021 aus, dass auf Basis der bereits durch die Baubehörde I. Instanz ermittelten Schall-Ist-Situation eine relevante Beeinflussung der umliegenden Wohnnachbarschaft nicht abzuleiten ist. Das Gutachten vom 10.02.2020 beinhaltet eine Messung der Schall-Ist-Situation am Grundstück Nr. xxx, wie auch eine Berechnung der durch den Betrieb der beiden Abstellplätze (gesamt 131 Stellplätze) im umliegenden Wohnnachbarschaftsbereich zu erwarten spezifischen Immissionen. Die Befundaufnahme wie auch die Berechnungen entsprechen dem Stand der Technik und konnte kein Mangel festgestellt werden. Als Ergebnis wird in dem Gutachten ein Prognosemaß (Beurteilungspegel) von 45 dB im Tag- und Abendzeitraum, sowie von 36 dB im Nachtzeitraum ausgewiesen. In Gegenüberstellung zu der gemessenen, vorherrschenden Schall-Ist-Situation liegen die durch den spezifischen Betrieb der Abstellplätze prognostizierten Beurteilungspegel um mehr als 13 dB unter der Schall-Ist-Situation. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Verkehrszahlen widersprechen dem Verkehrswegemodell (xxx 2015, 5486 KFZ/24 Stunden gegenüber der Beschwerdeführerin 25000 KFZ/24 Stunden) und sind als irrelevant zu beurteilen, da eine Schall-Ist-Messung durchgeführt wurde. Eine Gegenüberstellung der Prognose zur Messung ergab auf Grundlage der Verkehrsdaten (5.486 KFZ/24 Stunden) laut Gutachten eine Pegeldifferenz geringer als 2 dB. Diese Differenz liegt im Vertrauensbereich von Immissionsmessungen.
Diese Ausführungen wurden durch den Amtssachverständigen in der durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich erläutert und der Beschwerdeführerin erklärt. Durch die Beschwerdeführerin konnten keine Berechnungen bzw. Unterlagen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengehalten werden.
Diesbezüglich ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass die meisten von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Bilder, alte Projektsunterlagen, Korrespondenz zu anderen Verfahren, etc.) für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz sind, zumal es sich bei einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren ausschließlich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt.
Ebenso irrelevant für das gegenständliche Projekt sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Parkplatzmängel bzw. Parkplatzüberschüsse bei angrenzenden Bauten, eine etwaige erhöhte Benützung öffentlicher Parkplätze in der xxx Straße bzw. xxx Straße, Verkehrsstauungen am Südring oder eine behauptete Feinstaubbelastung durch ein Biomasse-Heizwerk in der xxxstraße.
Faktum ist, dass es sich beim gegenständlichen Bereich der xxx um ein Gebiet handelt, welches gemischte Flächenwidmungen aufweist und in großen Bereichen durch Geschäftsgebiete bzw. Industriegebiete sowie durch stark befahrene Straßen (xxx bzw. xxx Straße) geprägt ist.
Zusammenfassend ist hinsichtlich der Beweiswürdigung auszuführen, dass das gegenständliche Projekt sowohl durch die Baubehörde I. Instanz, die belangte Behörde als auch durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Beiziehung fachlich befugter Amtssachverständiger geprüft wurde und dass diese zum Ergebnis gekommen sind, dass es bei Umsetzung des Projektes zu keiner zusätzlichen Belastung der Anrainer in den Bereichen Lärm, Staub und Geruchsbelästigung kommt. Dies wurde in dem durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung erneut dargelegt. Den eingeholten Gutachten war daher Glaube zu schenken.
III.Rechtsgrundlagen:
§ 6 lit. a Kärntner Bauordnung (K-BO) - Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
§ 9 Kärntner Bauordnung (K-BO) - Antrag
(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.
(3) Die Behörde ist verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche - ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung - an der Amtstafel kundzumachen.
§ 17 Kärntner Bauordnung (K-BO) - Voraussetzungen
(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1a) Die Baubewilligung darf im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 KSBG nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko im Sinne des § 2 Z 15 K-SBG eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.
(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
b) Wasserversorgung und
c) Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist.
(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4) Wird der Standort nicht schon durch die Art des Vorhabens bestimmt, ist er in der Baubewilligung festzulegen.
(5) Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.
§ 23 Abs. 1, 2, 3 und 5 Kärntner Bauordnung (K-BO) – Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a) der Antragsteller;
b) der Grundeigentümer;
c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d) die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
…
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
§ 3 Abs. 1, 2, 2a, 3 und 8 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (K-GplG) - Bauland
(1) Als Bauland sind nur Grundflächen festzulegen, die für die Bebauung geeignet sind. Nicht als Bauland festgelegt werden dürfen insbesondere Gebiete,
a) deren ungünstige örtliche Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, Hanglage, Kleinklima, Immissionsbelastung u. ä.) eine widmungsgemäße Bebauung ausschließen, sofern diese Hindernisse nicht mit objektiv wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen durch entsprechende Maßnahmen behoben werden können;
b) die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren, Altlasten u. ä. gelegen sind;
c) deren Erschließung mit dem Stand der Technik entsprechenden Einrichtungen der Energie- und der Wasserversorgung, der Abwasser- und der Abfallentsorgung oder des Verkehrs unwirtschaftliche Aufwendungen erforderlich machen würden oder die unter Bedachtnahme auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht in absehbarer Zeit mit diesen Einrichtungen erschlossen werden können;
d) die aus Gründen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder zum Schutz von Anlagen, die ihrer Umgebung eine charakteristische Prägung geben (§ 1 Abs. 2 des Ortsbildpflegegesetzes 1990), von einer Bebauung freizuhalten sind.
(2) Das Ausmaß des unbebauten Baulandes hat sich nach dem abschätzbaren Baulandbedarf in der Gemeinde unter Berücksichtigung der Bevölkerungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren zu richten. Der Bürgermeister hat den Baulandbedarf jeweils getrennt für die einzelnen Baugebiete (Abs. 4 bis 10) zu erheben, darzustellen und auf aktuellem Stand zu halten (Bauflächenbilanz). Die Bauflächenbilanz ist den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan anzuschließen.
(2a) Die Neufestlegung von Grundflächen als Bauland darf nur unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz erfolgen; davon ausgenommen ist die Neufestlegung von Grundflächen
a) als Gewerbegebiet oder als Industriegebiet sowie
b) als sonstiges Bauland, wenn ihre Festlegung als solches mit den im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung im Einklang steht, ihr Flächenausmaß 3000 m2, in den Städten xxx und xxx das Flächenausmaß von 5000 m2, nicht überschreitet und die betroffenen Grundflächen die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 lit. b erfüllen.
(3) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs. 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden. Zur Beurteilung der Lärmbelästigung sind die strategischen Lärmkarten gemäß § 62d Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 72, § 9a Abs. 2 lit. b Kärntner IPPC-Anlagengesetz, LGBl. Nr. 52/2002, und § 6 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. I Nr. 60/2005, heranzuziehen. Sondergebiete für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen (Abs. 10), sind so festzulegen, dass zwischen diesen Sondergebieten und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10), Gewerbe- und Industriegebieten sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden (insbesondere Hauptverkehrswege und Erholungsgebiete), und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen), ein angemessener Sicherheitsabstand zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU gewahrt wird. Der vierte Satz gilt sinngemäß auch für die Erweiterung eines Sondergebietes für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10). Zur Sicherstellung eines wirksamen Umweltschutzes sowie der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben dürfen zwischen verschiedenen Baugebieten Schutzstreifen als Immissionsschutz (§ 5 Abs. 2 lit. l) festgelegt werden.
…
(8) Als Geschäftsgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten bestimmt sind, im übrigen
a) für sonstige Betriebsgebäude, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) mit sich bringen, und
b) für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 4 lit. a,
und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen (Abs. 3) für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, dürfen in Geschäftsgebieten nicht errichtet werden.
§ 8 Abs. 7, 8, 8a, 8b, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (K-GplG) - Sonderwidmung
…
(7) Flächen für Einkaufszentren müssen als Sonderwidmung festgelegt werden. Diese Festlegung darf - ausgenommen in den Fällen des § 11 - nur insoweit erfolgen, als in einem Entwicklungsprogramm (§ 10) bestimmt ist, daß eine dieser Sonderwidmungen entsprechende Verwendung von Grundflächen in der betreffenden Gemeinde zulässig ist. Die Festlegung der Sonderwidmung darf den Grundsätzen des § 10 Abs 3 nicht widersprechen. Bei der Festlegung einer Sonderwidmung ist überdies auf die Stärkung der typischen und gewachsenen innerörtlichen Strukturen unter Berücksichtigung der Zentrenhierarchie innerhalb des Gemeindegebietes einschließlich des Umstandes der Sicherung der Nahversorgung, des Lärm- und Umweltschutzes, der Vermeidung unnötiger Verkehrsbelastung sowie der Erreichbarkeit mit Linien des öffentlichen Personenverkehrs Bedacht zu nehmen.
(8) Betriebe des Handels gelten unter folgenden Bedingungen als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes:
a) Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte (Großgeschäfte), Shoppingcenters u. ä., in denen Güter mehrerer Warengruppen einschließlich Lebensmittel angeboten werden und bei denen die wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie I, im folgenden EKZ I genannt);
b) Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels - ausgenommen Baumschulen und Gärtnereien sowie Verkaufslokale (Verkaufsflächen), in denen im räumlichen Zusammenhang mit einer Produktionsstätte ausschließlich die erzeugten Produkte angeboten werden - wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte, Shoppingcenters u. ä., die in ihrem Warenangebot keine Lebensmittel führen und deren wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie II, im folgenden EKZ II genannt). Verkaufslokale des Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels (ausgenommen Baumärkte) sowie des Möbelhandels und des Brennstoffhandels, von denen keines in seinem Warenangebot Lebensmittel führt, gelten erst ab einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von 2500 m2 als EKZ II.
(8a) Verkaufslokale des Einzelhandels nach Abs 8 lit a und lit b gelten nicht als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem festgelegten Orts- und Stadtkern (§ 9a) gelegen sind.
(8b) Für Verkaufslokale des Einzelhandels nach Abs 8a ist ein Teilbebauungsplan zu erlassen, in dem neben den Bebauungsbedingungen nach § 25 Abs 1 und § 25 Abs 2 lit a, lit b, lit h und lit i auch das Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche festzulegen sind.
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG - Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Grundsätzlich ist auszuführen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers ist entscheidend (VwGH 23.03.1995, 91/06/0189, BauSlg 29; VwGH 14.09.1995, 92/06/0090 u.a.).
Das Mitspracherecht von Nachbarn ist in der Kärntner Bauordnung in § 23 geregelt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 03.09.1999, 98/05/0063). Demnach verliert ihre Person ihre Stellung als Partei bei ordnungsgemäßer Kundmachung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Dies bedeutet auch, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüberhinaus nach der Verhandlung rechtens (iS dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 05.12.2000, 99/06/0199; 04.04.2002, 2000/06/0090).
Im hier vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin fristwahrend Einwendungen erhoben, welche eine von ihr befürchtete erhöhte Belastung im Bereich Luftgüte und Geruch sowie der Lärmbelästigung bei Bewilligung des gegenständlichen Bauprojektes umfasst. Ebenso ist aus ihrer Sicht das geplante Bauprojekt nicht flächenwidmungskonform.
Hinsichtlich des Vorbringens einer etwaig erhöhten Belastung durch Lärm, Geruchsemissionen bzw. Luftverschlechterung wurden umfangreiche Prüfungen durch beigezogene Amtssachverständige durchgeführt. Im Bereich der Schallsituation ergeben die Berechnungen anhand durchgeführter Messungen vor Ort, dass sich bei Umsetzung des Projektes nur marginale Änderungen der Ist-Situation ergeben, welche sowohl am Tag, am Abend sowie in der Nacht unter 1 dB liegen. Auch hinsichtlich der Auswirkungen betreffend die Luftgüte, des Geruches und der Staubbelastung konnten keine messtechnisch nachweisbaren Änderungen der bestehenden Ortsüblichkeit bzw. der bestehenden örtlichen Immissionssituation festgestellt werden.
Das Vorbringen und die Unterlagen der Beschwerdeführerin, welche sich zum großen Teil auf ältere, teilweise nicht umgesetzte Bauverfahren beziehen und keine eigenen Sachverständigenbeweise beinhalten, können den fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen nicht entgegentreten.
Zumal es sich bei einem Bauverfahren, wie ausgeführt, um eine Projektgenehmigungsverfahren handelt, sind die alten, teilweise nicht realisierten Projekte, welche die Beschwerdeführerin vorbringt, im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz.
Weiters ist auszuführen, dass im Rahmen eines baurechtlichen Bewilligungsverfahrens die Widmungskonformität eines Bauprojektes anhand der vorliegenden Flächenwidmung des jeweiligen Baugrundstückes (nicht der angrenzenden Grundstücke) zu prüfen ist.
Im hier vorliegenden Fall liegt sowohl für die Parzelle xxx als auch die Parzelle xxx, beide KG xxx, die Flächenwidmung „Bauland-Geschäftsgebiet, Sonderwidmung-Einkaufszentrum der Kategorie II“ vor.
Die Grundwidmung der gegenständlichen Flächen lautet somit auf „Bauland-Geschäftsgebiet“. Die entsprechende Regelung findet sich in § 3 Abs. 8 K-GplG 1995. Demnach sind als Geschäftsgebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten bestimmt sind, im Übrigen für sonstige Betriebsgebäude, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) mit sich bringen und für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 4 lit. a, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen (Abs. 3) für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, dürfen in Geschäftsgebieten nicht errichtet werden.
Gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz ist die Lage der einzelnen Baugebiet im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs. 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm, Staub und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung möglichst vermieden werden.
Ergänzend zu dieser „Bauland – Geschäftsgebiet“ Widmung wurde bei den gegenständlichen Parzellen die Sonderwidmung „Einkaufszentrum der Kategorie II“ verordnet.
Eine solche Sonderwidmung wird in § 8 Abs. 7f K-GplG 1995 geregelt.
Auf Grund dieser Sonderwidmung dürften grundsätzlich auf der Bauparzelle Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels – ausgenommen Baumschulen und Gärtnereien sowie Verkaufslokale (Verkaufsflächen, in denen im räumlichen Zusammenhang mit einer Produktionsstätte ausschließlich die erzeugten Produkte angeboten werden) – wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte, Shoppingcenter und ähnlichem, die in ihrem Warenangebot keine Lebensmittel führen und deren wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt sowie Verkaufslokale des Kraftfahrzeugs- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels (ausgenommen Baumärkte) sowie des Möbelhandels und des Brennstoffhandels, von denen keines in seinem Warenangebot Lebensmittel führt, mit einer Verkaufsfläche von 2.500 m2 errichtet werden.
Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vermeint, dass aufgrund dieser Sonderwidmung ausschließlich Einkaufszentren der Kategorie II auf den gegenständlichen Parzellen errichtet werden dürften, so ist diesbezüglich Folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.10.2008 zur Sonderwidmung „sonstige Freizeitwohnsitze“ nach § 8 Abs 4 K-GplG 1995 bei einer Grundwidmung „Bauland – Kurgebiet“ ausgeführt, dass diese Sonderwidmung dazu führt, dass Bauvorhaben, die wegen eines lediglich zeitweilig gegebenen Wohnbedarfes in der jeweiligen Baulandwidmung nicht zulässig wären, bewilligt werden können.
Darin erschöpft sich aber auch der normative Gehalt dieser Ausweisung als Sonderwidmung. Sie bringt zum Ausdruck, dass neben den sonst in der Grundwidmung zulässigen Gebäuden im räumlich abgegrenzten Bereich der Sonderwidmung auch die Errichtung von Wohngebäuden oder Wohnungen, die zur Deckung eines lediglich zeitweilig gegebenen Wohnbedarfes bestimmt sind, zulässig ist. Damit wird aber nicht verfügt, dass nur solche Gebäude in der Sonderwidmung „sonstiger Freizeitwohnsitz“ errichtet werden dürfen.
….
Der Gesetzgeber hat im System des K-GplG 1995 in bestimmten Baulandkategorien die zusätzliche Ausweisung von Sonderwidmungen ermöglicht, dies nicht nur im Bereich von Apartmenthäusern und sonstigen Freizeitwohnsitzen, sondern auch im Bereich für Flächen für Einkaufszentren.
Die Ausweisung einer Sonderwidmung verändert jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts am grundlegenden Charakter der Baulandkategorie.
Im gegenständlichen Fall liegt die Baulandkategorie „Bauland – Geschäftsgebiet“ vor. Die Sonderwidmung „EKZ II“ erlaubt ein „Mehr“ in Form von Einkaufszentren der Kategorie II, verhindert jedoch nicht die Nutzung der Parzellen in der Grundwidmung Geschäftsgebiet.
Somit ist zu prüfen, ob die Errichtung eines gewerblich vermieteten Parkplatzes mit 50 PKW-Stellplätzen (bzw gesamt 131 PKW-Stellplätzen) mit der Baulandwidmung „Geschäftgebiet“ vereinbar ist.
Als Geschäftsgebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten bestimmt sind, im Übrigen mit sich bringen und für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 dritter Satz KGplG erfüllen. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen (Abs. 3) für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, dürfen in Geschäftsgebieten nicht errichtet werden.
Das Wort „vornehmlich“ bedeutet „vor allem, insbesondere“, schließt aber vergleichbare Bauvorhaben nicht aus.
Im hier gegenständlichen Fall soll kein Gebäude, wie zB ein Parkhaus für Autos, errichtet werden, sondern ebenerdige PKW-Stellplätze, somit eine baulichen Anlage ohne Gebäude. Diese Parkplätze sollen vermietet werden, dh es soll nach dem Willen des Projektwerbers Geld eingenommen und eine geschäftliche Tätigkeit in Form einer Dienstleistung verwirklich werden.
Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes ist grundsätzlich ein solches Bauvorhaben mit der Flächenwidmung „Geschäftsgebiet“ vereinbar, sind doch auch bei den im Gesetzestext genannten Gebäuden der Widmungskategorie Parkplätze für PKW inkludiert. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass für ein Geschäftsgebiet die Errichtung der erforderlichen Stellplätze geradezu typisch ist (VwGH 27.04.1999, 99/05/0006, VSlg 96). Ob diese im Rahmen eines Geschäftes (Bekleidung, Lebensmittel, etc) errichtet werden, oder für sich selbst stehen und gewerblich vermietet werden, ändert am Charakter eines Stellplatzes nichts.
Zu prüfen waren somit die Auswirkungen der geplanten (gesamt 131) Parkplätze auf die Anrainer dahingehend, ob von diesen unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen ausgehen.
Dies kann aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten verneint werden, die allesamt bescheinigen, dass bei Errichtung und Betrieb (Vermietung) der gegenständlichen Parkplätze keine zusätzlichen nachweisbaren Belastungen in den genannten Bereichen für die Anrainer zu erwarten sind.
Die Errichtung der gegenständlichen, gewerblich vermieteten Parkplätzen kann somit aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten als sonstige bauliche Anlage, die in einem Geschäftsgebiet, welches für Gebäude von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Geschäfts- und Verwaltungsgebäuden, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten bestimmt ist, errichtet werden soll, als widmungskonform angesehen werden.
Daher wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten die Rechtsansicht der Baubehörde I. Instanz bzw. belangten Behörde geteilt, wonach die Errichtung der gegenständlich zur baurechtlichen Bewilligung beantragten PKW-Stellflächen mit gewerblicher Vermietung der Flächenwidmung entsprechen.
Da die Beschwerdeführerin keine fundierten Einwendungen vorbringen konnte, die eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte darlegen, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).
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