LVwG K KLVwG-354/6/2021

KLVwG-354/6/2021Landesverwaltungsgericht28.07.2021

Regest

Baurecht, Anrainer, Verlust der Parteistellung, Jahresfrist, baupolizeilichen Anzeige, konsenslose Baumaßnahmen, Einmonatsfrist, Verfahrensgegenstand

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-354/6/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.354.6.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 28.10.2020, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.07.2020, Zahl: xxx, abgewiesen wurde, nach am 02.06.2021 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit Schriftsatz vom 04.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer ihm die Parteistellung hinsichtlich des Bauverfahrens „Abbruch des bestehenden Gartenhauses und Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx“ sowie des Bauvorhabens „Geländeausformungen an der Nordwestgrenze auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx“ der Bauwerber xxx und xxx einzuräumen, da in den Kundmachungen in der Art des Vorhabens in keiner Weise die Stützmauern oder die Verringerung des Erddruckes durch Vertiefung des Grundstückes um insgesamt 1,78 m erwähnt worden seien und die Präklusionsfolgen nicht inkludiert gewesen seien, und dadurch mit massiven Auswirkungen auf seine subjektiven-öffentlichen Rechte zu rechnen sei. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer, der Grundeigentümerin xxx aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen und die zur Abwehr oder Beseitigung der durch die Verringerung des Erddruckes auf dem Grundstück xxx, KG xxx entstehenden Gefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen. Falls erforderlich, möge eine befristete Rücknahme einer etwaig erteilten Benutzungsbewilligung für xxx ausgesprochen werden.

Der Beschwerdeführer begründete dies im Wesentlichen damit, dass er grundbücherlicher Alleineigentümer des an das Grundstück der Bauwerber xxx und xxx nördlich angrenzenden Grundstückes xxx, KG xxx sei. Am 30.03.2018 hätten die Bauwerber ohne seine Zustimmung an der Südgrenze seines Grundstückes xxx sein Grundstück bis zu 1,50 m tief und bis zu 0,95 m breit abgegraben. Am 09.04.2018 hätten die Bauwerber an der nördlichen Grundstücksgrenze ihres Grundstückes xxx Grabungsarbeiten durchgeführt und dabei ebenfalls Teile seines Grundstückes xxx abgegraben. Im Zuge dieser Grabungsarbeiten sei von den Bauwerbern das Urgelände auf ihrem Grundstück xxx im Grenzbereich zu seinem Grundstück in einer Tiefe von rund 1,50 m abgegraben und sei zu seinem Grundstück xxx eine provisorische Abböschung mit einem Böschungswinkel von teilweise von mehr als 45° hergestellt worden. Die Abböschung entspreche in keiner Weise einer sach- und fachgerechten Abstützung des nunmehr entstandenen Hanges auf dem Grundstück der Bauwerber (z.B. mittels Pölzung oder Hangsicherung mittels Abböschung mit einer Böschungsneigung von max. 30°) und somit nicht dem Stand der Technik. Die oben genannten Erdbewegungsmaßnahmen seien eigenmächtig und ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers erfolgt. Aufgrund des Umstandes, dass die Bauwerber entgegen der Baubewilligung ihr Grundstück im Grenzbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers vertieft hätten und die Böschung nicht dem Stand der Technik bzw. der eingereichten Änderungsplanung entsprechend befestigt bzw. abgesichert hätten, sei bei Unwettern mit Hangrutschungen zu rechnen und sei dadurch sowohl eine Gefährdung seines darüber liegenden Grundstückes xxx, KG xxx als auch seiner Gesundheit zu befürchten. Der Beschwerdeführer sah sich durch die gegenständlichen Bauführungen in seinen subjektiven-öffentlichen Rechten auf Einhaltung der Bebauungsweise, Einhaltung der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, Einhaltung der Lage des Vorhabens, Einhaltung der Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücke, Einhaltung der Bebauungshöhe, Schutz vor unzulässigen Immissionen und Schutz der Gesundheit entsprechend der Kärntner Bauordnung verletzt. Der Beschwerdeführer verwies in weiterer Folge auf die Bestimmungen des § 35 und § 6 der Kärntner Bauordnung 1996.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich, ihm die Parteistellung im Bauverfahren „Abbruch des bestehenden Gartenhauses und Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx“ einzuräumen, wobei die Begründung des vorhergehenden Antrages wiederholt wurde und beantragte darüber hinaus die erteilte Baubewilligung aufzuheben. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 14.08.2019, der Bürgermeister der Gemeinde xxx möge die zur Abwehr oder Beseitigung der durch die Verringerung des Erddruckes auf dem Grundstück xxx, KG xxx entstehenden Gefahren notwendigen Maßnahmen treffen, ihm Parteistellung nach der Kärntner Bauordnung gewähren, die ungeplanten Absenkungen des Grundstückes und Abböschung der Absenkung zur Kenntnis zu nehmen und nach §§ 34 und 35 der Kärntner Bauordnung umgehend ohne weitere Verzögerung überprüfen, sowie zu überprüfen, ob der Erddruck nach § 364b ABGB entsprechend seiner vorangegangenen Bauanzeigen gegeben sei oder eine Gefährdung des Einfamilienhauses aus eigenem Verschulden gegeben sei. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer, der Bürgermeister der Gemeinde xxx möge der Grundeigentümerin xxx auftragen, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand der Abänderungseinreichung herzustellen und die Baubewilligung im gegenständlichen Bauverfahren Abbruch des bestehenden Gartenhauses und Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport aufzuheben und ihm Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren einzuräumen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.07.2020 wurde der Antrag vom 14.08.2019 auf Zuerkennung der Parteistellung in den Verfahren Zahl:xxx und Zahl: xxx abgewiesen und die Bauanzeigen des Beschwerdeführers vom 04.07.2019 und vom 14.08.2019 als verspätet zurückgewiesen.

Die Baubehörde I. Instanz begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 23 Abs. 7 K-BO Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, ihre Stellung als Partei verlieren, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist. In Ansehung des Verfahrens Zahl: xxx hat der Antragsteller seine Parteistellung aufgrund des Ablaufs der einjährigen Frist nach der Baubeginnsmeldung am 16.01.2018 gemäß § 23 Abs. 7 K-BO verloren, weshalb hier dahingestellt bleiben könne, ob bereits seinerzeit Präklusion infolge Nichterhebens von Einwendungen eingetreten sei oder nicht. Im Verfahren Zahl: xxx sei der Antragsteller nicht übergangen worden, er sei dem Verfahren beigezogen worden und habe auch Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, über die die Baubehörde im Bescheid vom 14.08.2018, Zahl: xxx, auch abgesprochen habe.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Bescheides der Baubehörde I. Instanz verwies diese auf § 34 Abs. 3 K-BO und hielt fest, dass nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers in den Bauanzeigen vom 04.07.2019 und vom 14.08.2019 die von ihm beanstandeten Abgrabungen am 30.03.2018 und am 09.04.2018 stattgefunden hätten, weshalb die am 04.07.2019 und 14.08.2019 erstatteten Bauanzeigen daher verspätet seien.

Mit Schriftsatz vom 17.08.2020 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.07.2020 und verwies darin im Wesentlichen darauf, dass er bereits mit Schriftsatz vom 27.04.2018, damals vertreten durch xxx, eine baupolizeiliche Anzeige und den Antrag auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren gestellt habe, weshalb die in § 34 Kärntner Bauordnung normierte Monatsfrist jedenfalls eingehalten worden sei. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in seiner Berufung auch inhaltlich aus, warum er sich in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt erachte.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 28.10.2020, dem nunmehr bekämpften Bescheid, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 17.08.2020 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.07.2020 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.08.2019 auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen worden und die beiden Bauanzeigen vom 04.07.2019 und vom 14.08.2019 als verspätet zurückgewiesen worden seien. Die „Sache“ des Berufungsverfahrens beschränke sich darauf, ob diese beiden Aussprüche rechtmäßig seien. Auf die vom Beschwerdeführer in erster Linie relevierte frühere Bauanzeige vom 27.04.2018 sei daher nicht einzugehen, wie ebenso wenig auf die Vorwürfe, dass von den baubehördlichen Befugnissen nach den §§ 35, 36, 39 und 40 K-BO behaupteter Weise zu Unrecht nicht Gebrauch gemacht worden sei. Das einzige relevante Argument des Beschwerdeführers gehe dahin, dass die Bauanzeige vom 04.07.2019 deswegen rechtzeitig gewesen sein soll, da die Anpflanzungen von Thujen und Aufbringung einer Abdeckung offensichtlich machen, dass die Bauwerberin xxx keineswegs gewillt sei, die Abböschung gemäß Baubewilligung vom 14.08.2018 auszuführen, geschweige die Stützmauer nach der bewilligten Ursprungsplanung herzustellen. Dieses Argument sei unter dem Gesichtspunkt des § 34 Abs. 3 K-BO jedoch nicht relevant. Nach dieser Regelung komme es auf die Kenntnisnahme vom Zeitpunkt der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens an, welches hier aber in den Ausgrabungen bestand, die schon nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers am 30.03.2018 und am 09.04.2018 erfolgt seien. Die vom Beschwerdeführer behaupteten „Pflanzungen von Thujen“ und das „Aufbringen einer Abdeckung“ seien keine baurechtlichen relevanten Vorgänge und schon deswegen nicht geeignet, die Frist des § 34 Abs. 3 K-BO erneut in Gang zu setzen.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es unbestritten sei, dass nach der Vertiefung des Grundstückes ca. 2,0 m die tatsächliche Ausführung der Abböschung auf Grundstück xxx der Bauwerber xxx und xxx in der Natur mit einer Böschungsneigung von 60°, beginnend auf dem Grundstück des Beschwerdeführers xxx, weder der von der Unterliegerin xxx zu errichteten Stützmauer gemäß Baubescheid vom 21.12.2017, Zahl: xxx, noch der gemäß Baubewilligung mit Bescheid vom 14.08.2018, Zahl: xxx, zu errichtenden Abböschung mit 30° um 30 cm Richtung Süden versetzt, entspreche.

Der Beschwerdeführer habe innerhalb eines Monats, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Ausführung der Arbeiten der Bauwerber xxx, durch seinen damaligen Rechtsanwalt xxx mit Schriftsatz vom 27.04.2018 eine baupolizeiliche Anzeige eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 04.06.2018 habe er nochmals auf die baupolizeiliche Anzeige vom 28.04.2018 verwiesen. Darüber hinaus hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, dass der Bürgermeister in der Berufungsentscheidung nicht mitwirken hätte dürfen, zumal er als Unterinstanz entschieden habe, weshalb Befangenheit vorliege. Befangenheit liege auch deshalb vor, weil es der Bürgermeister unterlassen habe, für eine objektive sorgfältige Vorprüfung nach § 34 K-BO nach Vollendung des Bauwerkes im Juli 2019 zu sorgen.

Nachdem der Beschwerdeführer im Juni festgestellt habe, dass die Abböschung verändert mit einer Neigung ca. 1:1 ausgeführt worden sei und nunmehr durch die Unterliegerin offensichtlich mit Schotter und Humus Thujen bepflanzt und mit einer Plastikdecke bedeckt worden sei, sei für jeden halbwegs vernünftigen Menschen feststellbar, dass das Bauwerk der Unterliegerin xxx vollendet worden sei und habe er daher eine neuerliche Bauanzeige am 04.07.2019 gestellt. Unbestritten sei, dass die gegenüber den Abgrabungen vom 30.03.2018 nunmehr Ende Juni 2019 veränderte Ausführung immer noch von einem baubewilligten Konsens abweiche. Von der Unterliegerin sei weder eine Stützmauer gemäß Baubescheid vom 21.12.2017, noch eine Abböschung gemäß Baubewilligung mit Bescheid vom 14.08.2018 errichtet worden. Aufgrund der Abänderung sei durch diese Bauanzeige am 04.07.2019 wegen abweichender Bauausführung an der Grenze Beschwerde innerhalb der gesetzlich offenen Frist von einem Monat eingebracht worden.

Wahr und Tatsache sei, dass auch die Bauanzeige am 04.07.2019 rechtzeitig innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer durch die Thujen-Pflanzung zur Kenntnis genommen habe und vermuten müsse, dass offensichtlich die Bauwerberin sicherlich keine Absicht habe, die Abböschung entsprechend dem Baubewilligungsbescheid vom 14.08.2018, Zahl: xxx, oder eine Stützmauer gemäß Bescheid vom 21.12.2017, Zahl: xxx, zu errichten, eingebracht habe.

Tatsächlich liege auch in dem angefochtenen Bescheid keinerlei Information vor, ob nun die Behörde gemäß § 40 K-BO gehandelt habe. Wenn nämlich gemäß § 40 Abs. 3 die Belege nach § 40 Abs. 1 lit. a bis c nicht oder nicht vollständig beigebracht würden, habe die Behörde denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt worden sei, aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist nachzureichen. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe hervor, dass die Behörde dies nicht gemacht habe.

Die Behörde habe auch ihre Manuduktionspflicht dem Beschwerdeführer gegenüber verletzt und sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den angefochtenen Bescheid der Gemeinde xxx vom 04.11.2020 ersatzlos aufheben bzw. in der Sache selbst entscheiden und ihm Parteistellung hinsichtlich der Maßnahme nach §§ 36 und 39 K-BO einräumen bzw. der Bauwerberin xxx auftragen, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen bzw. der Bauwerberin xxx auftragen, eine Bestätigung gemäß § 40 Abs. 2 K-BO in Vorlage zu bringen und bei Nichtvorlage der Unterlagen die Benutzung des Gebäudes zu untersagen.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligten Parteien haben ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Am 02.06.2021 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Parteien geladen waren. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass am 06.04.2018, am 07.04.2018 und 28.03.2018 seitens der mitbeteiligten Parteien eine Abgrabung und Vertiefung auf dem Grundstück xxx durchgeführt worden sei. Auf seinem Grundstück sei ca. ein halber Meter abgetragen worden. Dies sei auf einen kleineren Bereich beschränkt gewesen und habe sich auf die gesamte Grenze bezogen. Am 27.04.2018 sei eine baupolizeiliche Anzeige eingebracht worden, welche auch der nunmehrigen Beschwerde beigelegt worden sei. Damals sei der Beschwerdeführer von xxx vertreten gewesen. Seitens der mitbeteiligten Parteien wurde daraufhin eine Änderungseinreichung eingebracht, gegen welche der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben habe, welche seitens der Gemeinde als unzulässig zurückgewiesen worden seien. Der Vertreter der belangten Behörde hielt fest, dass hinsichtlich der Änderungsbewilligung bekannt gegeben werde, dass diese nicht konsumiert worden sei und zwischenzeitlich die Zweijahresfrist abgelaufen sei. Darüber hinaus werde bekanntgegeben, dass eine baupolizeiliche Überprüfung laufe, jedoch die Sach- und Rechtslage komplex sei, da strittige Grenzen gegeben seien und ein Verfahren im Zivilrechtsweg laufe, da strittige Standpunkte der Parteien gegeben seien. Der Rechtsvertreter der belangten Behörde verwies auf die Möglichkeit unter Hinweis auf § 38 AVG während des Zivilverfahrens mit der Entscheidung zuzuwarten.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 21.12.2017 wurde den Bauwerbern xxx und xxx die Baubewilligung zum Abbruch des bestehenden Gartenhauses und zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück xxx, KG xxx erteilt. Mit Baubeginnsmeldung vom 16.01.2018 gaben die Bauwerber bekannt, mit der Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens begonnen zu haben. Mit Bauvollendungsmeldung vom 20.07.2018 wurde der Behörde bekanntgegeben, dass das gegenständliche Bauvorhaben fertiggestellt wurde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.08.2018, Zahl: xxx, wurde den Bauwerbern xxx und xxx die Baubewilligung für eine Geländeausformung im Bereich der Nordwestgrenze (Herstellung einer Böschung, Verlegung der Böschungskante und Fall der bereits genehmigten Steinböschung an der Nordwestgrenze des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx unter dadurch bedingte Geländeveränderungen in diesem Bereich) erteilt. Im Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurden die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 04.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer ihm Parteistellung im gesamten Bauverfahren im Nachhinein einzuräumen, darüber hinaus wurde mit diesem Schriftsatz vom 04.07.2019 beantragt, der Grundeigentümerin xxx aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen, wobei im Schriftsatz darauf hingewiesen wurde, dass die Bauwerber xxx und xxx am 30.03.2018 an der Südgrenze des Grundstückes des Beschwerdeführers das Grundstück des Beschwerdeführers selbst bis zu 1,50 m und bis zu 0,95 m breit abgegraben hätten und am 09.04.2018 die Bauwerber xxx und xxx an der nördlichen Grundstücksgrenze ihres Grundstückes xxx Grabungsarbeiten durchgeführt hätten und dabei ebenfalls Teile seines Grundstückes xxx abgegraben hätten und darüber hinaus auch die Grabungsarbeiten dazu geführt hätten, dass der ursprüngliche Profilverlauf des Geländes auf dem Grundstück xxx in unzulässiger Weise verändert worden sei.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2019 wiederholte der Beschwerdeführer seine Anträge und wiederholte auch die inhaltliche Begründung dieser Anträge.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 02.06.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die getroffenen Feststellungen wurden seitens der Parteien nicht bestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Zur Abweisung des Antrages auf Parteistellung:

Gemäß § 23 Abs. 1 Kärntner Bauordnung – K-BO in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs. 2).

Gemäß § 23 Abs. 2 K-BO in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung sind Anrainer, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:

a)die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d)die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Gemäß § 23 Abs. 7 K-BO in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung verlieren Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.

Im hier gegenständlichen Verfahren wurde den Bauwerbern xxx und xxx mit baurechtlichem Bewilligungsbescheid vom 21.12.2017, Zahl: xxx, eine baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gartenhauses und die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück xxx, KG xxx erteilt.

Dem ehemaligen baurechtlichen Bewilligungsverfahren ging ein vereinfachtes Verfahren nach § 24 K-BO voraus, über welches der Beschwerdeführer auch informiert war. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Präklusionsfolgen im gegenständlichen Verständigungsschreiben nicht enthalten gewesen seien und darüber hinaus auch das Bauvorhaben nicht vollständig am Verständigungsschreiben angeführt war und er deshalb nicht präkludiert sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen ins Leere geht. Unbestritten ist nämlich, dass § 23 Abs. 7 K-BO auch in einem vereinfachten baurechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 24 K-BO zur Anwendung kommt. Die Intention des § 23 Abs. 7 K-BO ist, etwaigen übergangenen Parteien noch die Möglichkeit einzuräumen, nach Beginn der Ausführungen des Bauvorhabens in ein Verfahren einzutreten. Allerdings ist diese Möglichkeit mit einem Jahr seit Meldung des Beginns der Ausführungen des Bauvorhabens befristet.

Im gegenständlichen Fall nunmehr liegt die Baubeginnsmeldung mit Schreiben der Bauwerber xxx, datiert vom 15.01.2018, bei der Gemeinde xxx eingegangen am 16.01.2018, vor und ist das gegenständliche Bauvorhaben unbestritten, wie auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst hervorgeht, begonnen worden. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren einzuräumen, datiert mit 04.07.2019, ist bei der Gemeinde xxx am 08.07.2019 eingegangen, somit lange nach der im § 23 Abs. 7 K-BO normierten Jahresfrist, sodass der Beschwerdeführer, selbst wenn er im Verfahren mit seinen Einwendungen nicht präkludiert gewesen wäre, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, er aufgrund der Bestimmung des § 23 Abs. 7 K-BO seine Parteistellung verloren hat.

Hinsichtlich der erteilten Baubewilligung vom 14.08.2018, Zahl: xxx, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesem Bauverfahren als Partei beigezogen wurde, wie dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, und dessen Einwendungen mit Baubewilligungsbescheid vom 14.08.2018 zurückgewiesen wurden, sodass eine neuerliche Einräumung einer Parteistellung unbegründet und damit zurückzuweisen ist.

Zur Zurückweisung der baupolizeilichen Anzeige:

§ 34 Abs. 3 K-BO in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung normiert, dass, wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.

Gemäß § 36 Abs. 1 K-BO in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung hat die Behörde, sofern sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall nunmehr hält der Beschwerdeführer in seinen baupolizeilichen Anzeigen vom 04.07.2019 und vom 14.08.2019 fest, dass die entsprechenden konsenslosen Baumaßnahmen der Bauwerber xxx und xxx im März und April 2018 durchgeführt wurden. Die im § 34 Abs. 3 K-BO normierte Einmonatsfrist ab Kenntnis der Baumaßnahmen war daher bei Einbringung der beiden baupolizeilichen Anzeigen bei weitem überschritten. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er bereits im April 2018 durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Auferlegung baupolizeiliche Maßnahmen hinsichtlich dieser baulichen Veränderung beantragt habe, so ist festzuhalten, dass im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.07.2020 und in der Folge im bekämpften Bescheid ausdrücklich über die beiden baupolizeilichen Anträge vom 04.07.2019 und vom 14.08.2019 abgesprochen wurde.

Sache des Beschwerdeverfahrens ist nunmehr jener Gegenstand, der den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet hat. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen als Gegenstand des bekämpften Bescheides ist. Wurde über Anträge nicht oder nur teilweise abgesprochen, so ist das Landesverwaltungsgericht nicht befugt über die nicht behandelten Anträge abzusprechen, da sie nicht „Sache“ des bekämpften Bescheides sind.

Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Antrag vom März 2018 war nicht Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Bescheide der Baubehörden, weshalb das Landesverwaltungsgericht hierüber auch nicht absprechen durfte.

Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er erst zu einem späteren Zeitraum Abdeckungen durch Plastikplanen und das Setzen von Thujen wahrgenommen habe, woraus zu schließen sei, dass die konsenslos vorgenommenen Baumaßnahmen anhaltend seien, ist festzuhalten, dass es sich beim Setzen von Thujen bzw. beim Abdecken durch eine Plastikplane nicht um bauliche Maßnahmen handelt, sodass auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass die gegenständliche Beschwerde abzuweisen war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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