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KLVwG-1031/8/2021•LVwG K KLVwG-1031/8/2021
KLVwG-1031/8/2021Landesverwaltungsgericht28.07.2021
Naturschutz, Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands, Fließgewässer, Erfüllung des Bescheidwillens, Rechtsschutzinteresse
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.05.2021, Zahl: xxx, betreffend die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.07.2021, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.05.2021, Zahl: xxx,
a u f g e h o b e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren: belangte Behörde) vom 05.05.2021, Zahl: xxx, wurde xxx (im Weiteren: Beschwerdeführer) gemäß den §§ 57 Abs. 1 und 2 K-NSG 2002 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Form aufgetragen, als er das im Zuge von Grabungen im naturnahen Fließgewässer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, aufgebrachte Aushub-/Räummaterial bis zum 05.06.2021 zu entfernen und den rechtmäßigen Zustand wie folgt herzustellen hat:
„1) Eine Woche vor Beginn der Arbeiten ist mit der Amtssachverständigen für Naturschutz (Mag.a xxx, Tel.: xxx oder Email: xxx) das Einvernehmen herzustellen.
2)Das Aushub/Räummaterial im Bereich der Böschungskante in Richtung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ist im Beisein der ASV für Naturschutz zu entfernen, anschließend fachgerecht zu entsorgen und darf keinesfalls auf angrenzende Feuchtfläche verbracht bzw. im Bereich der Bachböschungen deponiert oder in ökologisch wertvolle Flächen geschüttet werden.
3)Im Zuge der Wiederherstellungsmaßnahmen sind sämtliche Vorkehrungen zu treffen, damit keine fischtoxischen oder gewässergefährdenden Substanzen, wie Öle, Farbstoffe, usw. in das namenlose Gerinne bzw. in weiterer Folge in die xxx gelangen.
4)Die erdoffenen Flächen linksufrig des Bachgerinnes – mit Ausnahme der Feuchtflächen – sind mit einer standortgerechten Saatgutmischung einzusäen und in weiterer Folge so lange durchzuführen, bis sich wieder eine geschlossene Vegetationsdecke eingestellt hat und das Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand wieder rekultiviert ist.“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich eines am 12.04.2021 durchgeführten Ortsaugenscheines durch die Amtssachverständige des fachlichen Naturschutzes festgestellt worden sei, dass am verfahrensgegenständlichen Grundstück, Grabungen in einem Bachgerinne durchgeführt worden wären. Dabei wären auf der am Grundstück bestehenden Gewässerstrecke, neben der Entfernung von Anlandungen, auch die Profilbreite und geringfügig die Profiltiefe verändert worden. Das Grundstück wäre laut Kärntner Geografischem Informationssystem als landwirtschaftlich genutzte Grundfläche (Äcker, Wiesen oder Weiden) und als Baufläche ausgewiesen und der freien Landschaft zuzuordnen. Das gesamte Flächenausmaß sei laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, gewidmet und liege in der Entwicklungszone des Biosphärenparks xxx. Im Zuge des Ortsaugenscheines wäre durch die Amtssachverständige festgestellt worden, dass auf dem Grundstück in ein naturnahes Fließgewässer in der Form eingegriffen worden sei, als die Gewässerstrecke durch Ausbaggerungen auf einer Länge von 65 lfm, die stellenweise Abteufung bis zu max. 10 cm (im Bereich des Einlaufrohres in die xxx) und Verbreiterung samt linksufriger Abflachung der Neigung des Querprofiles verändert worden sei.
Eine naturschutzrechtliche Bewilligung habe laut belangter Behörde für den Eingriff in das naturnahen Fließgewässers iSd § 5 Abs. 1 lit. e K-NSG 2002 nicht vorgelegen und sei daher dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bescheidmäßig aufzutragen gewesen.
In der rechtzeitig gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2021 eingebrachten Beschwerde vom 01.06.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass sich auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, deren Eigentümer er sei, die sogenannte „Runse xxx“ befände. Diese Runse sei kein naturnahes Fließgewässer, sondern als Schutz und Regulierungswasserbau im vorigen Jahrhundert angelegt und sei im Bereich der xxx und im Bereich der xxx verrohrt geführt, damit Niederschlagswässer schadlos in die xxx abfließen könnten. Der Beschwerdeführer habe lediglich das vom Hochwasser xxx angeschwemmte Material entfernt. Der Mutterboden sei nicht entfernt worden. Die Verhältnisse hätten sich nun aufgrund natürlicher Sukzession renaturiert, sodass ein neuerlicher Eingriff eine Schädigung der dortigen Tier- und Pflanzenwelt zur Folge hätte. Die Vegetationsdecke sei mittlerweile wieder vollkommen geschlossen. Die Aufbringung von angeschwemmten, natürlichen Material sei weder nach dem Kärntner Naturschutzgesetz, noch einem anderen Gesetz verboten, dessen Entfernung könne daher vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden. Die Entfernung dieses Materials würde im Übrigen den Zielsetzungen des K-NSG widersprechen. Die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes durch Rückführung des Materials sei sinnvollerweise nicht aufgetragen worden.
Am 22.07.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung wurde der persönlich anwesende Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt, ebenso gab die dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige Mag.a xxx eine ergänzende Stellungnahme ab.
b. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, zugeschrieben der EZ xxx. Das Grundstück ist laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan als Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, ausgewiesen. Im Zuge von Grabungen auf seinem Grundstück hat der Beschwerdeführer in ein naturnahes Fließgewässer eingegriffen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung hat für den Eingriff nicht vorgelegen. Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2021 dem Beschwerdeführer aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen wurden zum einem Teil durch diesen, zum anderen durch die Folgen stattgefundener Naturereignisse (Niederschläge, natürliche Sukzession) erfüllt.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 22.04.2021 mit Lichtbilddokumentation, dem Beschwerdevorbringen vom 01.06.2021 und dem Ergebnis der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 22.07.2021 stattgefundenen mündlichen Verhandlung (Einvernahme des Beschwerdeführers sowie ergänzende Stellungnahme der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen).
Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, ist, welches als Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, gewidmet ist und in der Entwicklungszone des Biosphärenparks xxx liegt.
Aus der Stellungnahme der naturschutzfachlichen Sachverständigen vom 22.04.2021, dessen Lichtbilddokumentation sowie ergänzenden Stellungnahme in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 22.07.2021 ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer in ein naturnahes Fließgewässer eingegriffen hat. Die Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die gegenständliche Gewässerstrecke ein naturnahes, d.h. unverbautes, nicht reguliertes, mit natürlicher Uferlinie versehenes, Fließgewässer darstellt. Weiters hat die Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen im Bereich der gesamten Grabungsstrecke, das Fließwasser vom Kontinuum unterbrochen wurde, die Sedimentstruktur verändert, Habitate isoliert und damit der Lebensraum fragmentiert wurde. Solche Eingriffe sind grundsätzlich so schonend wie möglich durchzuführen, um nachteilige, nachhaltige Beeinträchtigungen gering zu halten. Kleine Bachläufe und Wasserflächen, wie die gegenständliche, gehören zu den sensiblen Lebensraumtypen, die geschützte und gefährdete Tierarten, wie Libellenlarven, Amphibien, Spinnentiere, Reptilien, beherbergen. Die Räumung des gegenständlichen Fließgewässers ist aus naturschutzfachlicher Sicht nicht als Instandhaltung anzusehen, da der Eingriff in dieses Fließgewässer nicht punktuell, sondern auf der gesamten Grabenstrecke durch den Beschwerdeführer vorgenommen wurde. Das entfernte Material wurde auf den Bachböschungen und Bachoberkanten teils flächig aufgebracht.
Die im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen werden vom erkennenden Gericht in Hinblick auf deren vorliegende Sachkenntnis sowie mangels Zweifel an der Vollständigkeit, Richtigkeit und Schlüssigkeit als nachvollziehbar und richtig erachtet. Vom Beschwerdeführer konnten diese auch nicht in Zweifel gezogen werden und wurde dem fachlichen Vorbringen auch nicht durch eine auf derselben fachlichen Ebene gegenteilige Stellungnahme begegnet.
Im Zuge eines weiteren Ortsaugescheines durch die naturschutzfachliche Amtssachverständige am 17.06.2021 wurde durch diese festgestellt, dass aufgrund der Niederschlagsereignisse im Mai 2021, das auf den Bachböschungen deponierte Räummaterial wieder in das Grabenbett abgeschwemmt bzw. verbracht worden ist. Weiters hat der Beschwerdeführer der Amtssachverständigen mitgeteilt, dass die Bachböschungen bereits eingesät worden sind. Im Zuge des ergänzenden Ortsaugenscheines konnten durch die Amtssachverständige auch einzelne Vegetationsinseln, mit darin befindlichen Larven – vorwiegend von Wasserkäfern, Wasserwanzen, Stein- und Köcherfliegen – festgestellt werden. Auch die mittlerweile erfolgte Ausbildung von entsprechenden Wasserpflanzen konnte durch diese festgestellt werden. Zusammenfassend wurde aus naturschutzfachlicher Sicht daher festgehalten, dass sämtlichen Auflagenpunkten des angefochtenen Bescheides vom 05.05.2021 entsprochen wurde bzw. sich diese aufgrund der Naturereignisse erfüllt haben und daher die an den Beschwerdeführer gestellten Wiederherstellungsaufträge obsolet geworden sind.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002,
LGBl. Nr. 79/2002 idF 104/2019:
§ 5 – Schutz der freien Landschaft
(1)
[…]
e)Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer;
[…]
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:
a)von lit. b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;
[…]
§ 57 - Wiederherstellung
(1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(2) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.
b.Erwägungen
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer ohne behördliche Bewilligung gemäß § 9 K-NSG 2002 in ein naturnahes Fließgewässer eingegriffen hat. Auch künstlich angelegte Fließgewässer können einen natürlichen Charakter aufweisen, der sich aufgrund natürlicher Prozesse einstellen kann (RV zu LGBl. 57/2017). Sämtliche mit Bescheid vom 05.05.2021 dem Beschwerdeführer aufgetragenen Wiederherstellungsaufträge sind jedoch - zum Teil durch den Beschwerdeführer, zum Teil durch natürliche Sukzession und Naturereignisse - erfüllt worden und wurde damit dem Bescheidwillen der belangten Behörde vollinhaltlich entsprochen.
Das Rechtschutzinteresse fällt neben formloser Klaglosstellung auch weg, wenn beim Beschwerdeführer objektiv an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kein rechtliches Interesse mehr besteht (VwGH 28.06.2016, Ra 2016/06/0009). Der Beschwerdeführer hat trotz Erfüllung des in Beschwerde gezogenen Bescheides seine Beschwerde aufrechterhalten. Daraus hat das erkennende Gericht ein weiterbestehendes Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers abgeleitet und die Beschwerdesache einer inhaltlichen Entscheidung zugeführt, weshalb die Beschwerde nicht mit Beschluss mangels Beschwer zurückgewiesen wurde. Eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen sind. Im Verfahrensgegenstand wurden sämtliche Aufträge zur Wiederherstellung erfüllt und war über den Beschwerdeantrag abzusprechen. Im Ergebnis war somit – wie im Spruch ersichtlich – durch das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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