LVwG K KLVwG-1324/2/2021

KLVwG-1324/2/2021Landesverwaltungsgericht26.07.2021

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, Sonderzahlung, Regelmäßiges Entgelt<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1324/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1324.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die gegen die Abweisung eines Mehrbegehrens im Spruchpunkt 2.) gerichtete Beschwerde der xxx, rechtsfreundlich vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.6.2021, xxx, womit im Spruchpunkt 1.) den auf Vergütung des Verdienstentgangs aufgrund der von 16.3.2020 bis 29.3.2020 behördlich verfügten Absonderung des Beschäftigten xxx, geb. xxx, gerichteten Antrag vom 16.6.2020 betreffend, das Begehren auf Zuerkennung des über den Betrag von EUR 2.078,72 hinausgehenden Vergütungsbetrags als unbegründet abgewiesen wurde und mit Spruchpunkt 2.) der Antrag auf Zuerkennung des über den im Spruchpunkt 1.) hinausgehenden Vergütungsbetrags in Höhe von EUR 421,32 als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

indem der Spruchpunkt 2.) des bekämpften Bescheids abgeändert wird, wie folgt:

„Der Antrag auf Zuerkennung des über den im Spruchpunkt 1.) hinausgehenden Vergütungsbetrags in Höhe von EUR 74,87 wird als unbegründet abgewiesen.“

sodass der Spruchpunkt 1.) des bekämpften Bescheids nun wie folgt lautet:

„Der xxx, wird eine Vergütung für den Verdienstentgang aufgrund der von der Behörde verfügten Absonderung des Dienstnehmers Herrn xxx, geb. xxx, von 16.03.2020 bis 29.03.2020, in Höhe von EUR 2.425,17 zuerkannt.“

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

1. Infolge einer nachgewiesenen Corona-Infektion eines Patienten der xxx, in welcher der bei der Beschwerdeführerin xxx (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) beschäftigte xxx zu dieser Zeit aufhaltig war, wurde xxx von 15.3.2020 bis 29.3.2020 den Bestimmungen des EpiG 1950 entsprechend als Verdachtsfall abgesondert und angewiesen, die Wohnung xxx unter keinen Umständen zu verlassen und jeden Sozialkontakt zu vermeiden.

2. Per E-Mail vom 16.6.2020 übermittelte die BF als Arbeitgeberin des xxx, (im Folgenden: „Abgesonderter“) der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden kurz als „xxx“ oder als „belangte Behörde“ bezeichnet) den Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang und teilte mit, dass dessen Abwesenheit vom Arbeitsplatz zunächst als Krankenstand deklariert worden sei.

2.1. Dem Antrag war das an den Abgesonderten gerichtete Schreiben der xxx vom 30.3.2020, GZ xxx, angeschlossen. Diesem ist zu entnehmen, dass eine Absonderung nach dem Epidemiegesetz nicht einen Krankenstand iSd ASVG begründet, sondern einen „sonstigen Dienstverhinderungsgrund“ nach dem Epidemiegesetz darstellt.

2.2. Die BF schloss dem Antrag weiters den Abgesonderten betreffende Unterlagen aus der Feder der Personalabteilung an: eine Darstellung der Zusammensetzung des begehrten Ersatzanspruchs iHv EUR 2.500,04 sowie einen Gehaltsnachweis aus dem Lohnkonto.

3. Eine Nachfrage der belangten Behörde bei der BF am 4.5.2021 ergab, dass die Auszahlung des auf den Monat März 2020 entfallenden Lohns für xxx am 31.3.2020 erfolgt war.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der BF für die von der Sanitätsbehörde xxx vom 16.3.2020 bis 29.3.2020 verfügte Absonderung des xxx auf Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950, BGBl 186/1950 idF BGBl I 100/2021, basierend eine Vergütung für den Verdienstentgang iHv EUR 2.078,72 zuerkannt (Spruchpunkt 1.)) und im Spruchpunkt 2.) der Antrag auf Zuerkennung des über den in Spruchpunkt 1.) hinausgehenden Vergütungsbetrags iHv EUR 421,32 als unbegründet abgewiesen.

4.1. Die Zustellung ist durch unbedenklichen Rückschein RSb durch Übernahme am 24.6.2021 ausgewiesen.

5. Innerhalb der Beschwerdefrist brachte die BF vorab per E-Mail vom 2.7.2021 sowie auf postalischem Wege mit Schriftsatz vom 30.6.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.6.2021, xxx ein.

5.1. Das Kuvert, mit welchem der Beschwerdeschriftsatz übermittelt wurde, liegt dem vorgelegten Fremdakt nicht ein.

5.2. Nachstehend ist ein Auszug aus dem Beschwerdeschriftsatz wiedergegeben:

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6. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Gesamtakt mit einem Vorlagebericht vom 20.7.2021, GZ xxx, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und langte dieser am 22.7.2021 ein.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. xxx, geb. xxx, ist bei der Beschwerdeführerin xxx beschäftigt und war xxx in der Zeit vom 15.3.2020 bis 29.3.2020 gesundheitsbehördlich abgesondert und angewiesen, die Wohnung in xxx unter keinen Umständen zu verlassen und jeden Sozialkontakt zu vermeiden.

1.2. Die Beschwerdeführerin xxx begehrte mit Antrag vom 16.6.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx den Ersatz der Entgeltfortzahlung für den Beschäftigten xxx für die Zeit der angeordneten Quarantäne von 16.3.2020 bis 29.3.2020 und übermittelte der Bezirkshauptmannschaft xxx gemeinsam mit dem Antrag eine Aufstellung zur Nachvollziehbarkeit der Höhe des Ersatzanspruchs iHv EUR 2.500,04.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin xxx im Spruchpunkt 1.) eine Vergütung iHv EUR 2.078,72 zugesprochen und im Spruchpunkt 2.) der Antrag auf Vergütung des über EUR 2.500,04 hinausgehenden Betrags iHv EUR 421,32 als unbegründet abgewiesen.

1.4. Die Beschwerdeführerin xxx rügt in ihrem Rechtsmittel die Nichtberücksichtigung der für den Absonderungszeitraum anteiligen Sonderzahlungen iHv EUR 346,45.

1.5. Der Beschwerdeführerin xxx gebührt über den bereits behördlich zugesprochenen Betrag von EUR 2.078,72 hinaus auch der Betrag iHv EUR 346,45 für anteilige Sonderzahlung.

2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

2.1. Die unter II.1.1., II.1.2. und II.1.3. getroffenen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Fremdsaktes, insbesondere dem Schreiben der xxx vom 23.3.2021, xxx an den Abgesonderten, sowie auf dem am 16.6.2020 bei der xxx eingelangten Antrag auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz (EpiG) und dem nunmehr bekämpften Bescheid.

2.2. Die unter II.1.4. getroffene Feststellung fußt auf dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes der Rechtsvertretung xxx vom 30.6.2021.

2.3. Ad Spruchpunkt I) – Entscheidung in der Sache:

2.3.1. Die maßgeblichen formellrechtlichen Rechtsgrundlagen werden nachstehend behandelt.

Gemäß § 132 Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

Erstens, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; Zweitens, der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs 2 und 3 und 14a Abs 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

Gemäß § 11 K-LVwGG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem Bundesgesetz Epidemiegesetz 1950 ist eine Senatszuständigkeit fremd, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24 Abs 1 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Gemäß Abs 2 kann eine solche entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.3.2. Die hier anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Epidemiegesetz 1950 (EpiG).

Die bekämpfte Entscheidung datiert 21.6.2021, sodass im Bescheid vom 21.6.2021 richtigerweise die Rechtsgrundlage Epidemiegesetz mit „idF BGBl I 100/2021“ bezeichnet ist. Die nunmehr aktuelle Fassung des Epidemiegesetz BGBl 186/1950 ist seit 29.6.2021 in Kraft und handelt es sich dabei um jene in der Fassung BGBl 105/2021, in dessen Artikel 2 das Epidemiegesetz 1950 an folgenden Stellen eine Änderung erfuhr: § 4e Abs 5, § 5c Abs 1 und § 50 Abs 13 und wurde im § 50 ein Abs 22 eingeführt.

Nachstehend werden die gegenständlich maßgeblichen Normen des EpiG 1950 wiedergegeben:

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32.1 (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit 1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder 2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder 3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder 4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder 5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder 6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder 7.2 sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6)3 Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7)4 Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33.5 Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 36. (1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:

[…]

i)die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49.6 (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

Dem § 49 wurde mit BGBl I 90/2021 folgender Abs. 3 angefügt7:

„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.“

2.3.3. § 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) normiert, dass die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen ist.

§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl 399/1974 idF BGBl I 100/2018, lautet wie folgt:

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

2.3.4. Die unter II.1.5. getroffene Feststellung gründet auf Folgendem:

2.3.4.1. Die BF führt in ihrer Beschwerde aus, sie erhebe Beschwerde, da ihr EUR 346,45 zu wenig zuerkannt worden sei und werde die Abweisung des darüber hinausgehenden Mehrbegehrens (AV, IESG, WF) iHv EUR 74,87 nicht angefochten.

Die BF führt ins Treffen, dass sich der von der BF ermittelte begehrte Betrag iHv EUR 2.500,04 aus dem durchschnittlichen Bruttobezug des Abgesonderten und aus den anteiligen Sonderzahlungen sowie den Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung inklusive Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, dem IESG-Beitrag und dem Beitrag zur Wohnbauförderung zusammensetze und klärt auf, dass dem Arbeitsverhältnis des Abgesonderten der Kollektivvertrag für Angestellte in der Metallindustrie zu Grunde liegt, wonach Sonderzahlungen zweimal im Jahr zur Auszahlungen gelangen. Demnach sei der Urlaubszuschuss bis spätestens 30.9. und die Weihnachtsremuneration bis spätestens 30.11. auszuzahlen und werden die Sonderzahlungen im Unternehmen der BF im Juni und im November ausbezahlt. Sonderzahlungen werden für das gesamte Kalenderjahr geleistet und lediglich in zwei Tranchen geleistet und mit dem Hinweis auf § 32 Abs 3, erster Satz EpiG 1950 bringt die BF vor, die Vergütung für Personen, welche in einem Arbeitsverhältnis stehen, sei nach dem regelmäßigen Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu bemessen und würden Sonderzahlungen, auf welche ein Arbeitnehmer einen Anspruch habe und welche dem Arbeitnehmer tatsächlich geleistet werden, unter den Begriff des „regelmäßigen Entgelts“ iSd § 3 Abs 2 EFZG fallen.

Aus Sicht der BF wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, auch die Sonderzahlungsanteile für den Vergleichszeitraum bei der Bemessung der Verdienstvergütung zu berücksichtigen.

2.3.4.2. Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Entscheidung Ra 2021/09/0094-11 vom 24.6.2021 ist im gegenständlichen Falle auszuführen, dass bei dem in § 3 Abs 3 EFZG verwendeten Betriff „regelmäßiges Entgelt“ vom arbeitsrechtlichen Begriff „Entgelt“ auszugehen ist:

unter „Entgelt“ im arbeitsrechtlichen Sinne ist nicht bloß der Grundlohn zu verstehen, sondern neben dem Grundlohn auch die einem Arbeitnehmer gebührenden anteiligen Sonderzahlungen, wenn und soweit darauf nach dem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ein Anspruch besteht.

Von der BF vorgebracht – und von der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 20.7.2021 (xxx) nicht bestritten – liegt dem zwischen der BF und dem xxx bestehenden Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für Angestellte in der Metallindustrie zu Grunde, wonach Sonderzahlungen zweimal im Jahr zur Auszahlungen gelangen. Wie von der BF in der Beschwerde dargetan – und von der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 20.7.2021 (xxx) nicht bestritten –, verpflichtet der maßgebliche Kollektivvertrag die BF dazu, den Urlaubszuschuss bis spätestens 30.9. und die Weihnachtsremuneration bis spätestens 30.11. auszuzahlen. Die von der BF geleisteten Sonderzahlungen gelangen im Juni und im November zur Auszahlung.

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in seiner Entscheidung vom 24.6.2021 auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs Bezug, wonach „Sonderzahlungen“ – welche eine Form aperiodischen Entgelts mit abweichenden Fälligkeitsterminen darstellen – eine Abgeltung für Tag für Tag geleistete Arbeit sind und welche der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit auszahlt (OGH 26.11.2013, 9Ob A 82/13v).

Der Entscheidung des VwGH vom 24.6.2021 lag zu Grunde, dass die Behörde den Standpunkt vertrat, dass der antragstellende Arbeitgeber nicht den Nachweis erbracht hatte, dass die von ihm als Arbeitgeber für den Absonderungszeitraum geltend gemachten Sonderzahlungen auch tatsächlich erbracht worden seien und daher im Spruchpunkt I.) für den Verdienstentgang eine Vergütung zuerkannte, aber mit Spruchpunkt II.) das Mehrbegehren gemäß § 32 Abs 1 Z 1 und Abs 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 abwies und das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 Epidemiegesetz 1950 stattgab und das beantragte Mehrbegehren zuerkannte. Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien in seiner Entscheidung vom 4.2.2021, VWG-101/032/16118/2020-16, aus, dass es für den Bestand eines Vergütungsanspruchs nicht von Relevanz ist, ob die kraft Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag oder Gesetz gebührenden Sonderzahlungen im Monat der Absonderung ausbezahlt werden oder ob diese im Juni bzw im November ausbezahlt werden. Die im Juni bzw November ausbezahlten Sonderzahlungen sind unzweifelhaft auch auf den Absonderungszeitraum bezogen und diesem aliquot zuzurechnen, so das Verwaltungsgericht Wien.

Es ist bei der Bemessung der für jeden von der Absonderung betroffenen Tag nach § 7 Epidemiegesetz zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, welches aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert, so der VwGH in seiner Entscheidung vom 24.6.2021.

Die dem Arbeitnehmer xxx kraft Kollektivvertrag gebührenden und vom Antrag der BF umfassten aliquoten Sonderzahlungen sind daher bei der Vergütung des Verdienstentganges wegen der behördlich verfügten Absonderung des xxx zu berücksichtigen, ohne dass dabei auf den Zeitpunkt der Auszahlung an den abgesonderten Arbeitnehmer xxx abzustellen ist. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die beantragte aliquote Sonderzahlung iHv EUR 294,78 (brutto ohne Berücksichtigung des SV-Dienstgeberanteils) nicht gebühre, da diese im Abrechnungszeitraum nicht zur Auszahlung gelangt ist (Begründung des bekämpften Bescheids, S. 2 von 3) ist daher verfehlt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

2.3.4.3. Die Entscheidung, dass nunmehr der Spruchpunkt 2.) des bekämpften Bescheids zu lauten hat „Der Antrag auf Zuerkennung des über den im Spruchpunkt 1.) hinausgehenden Vergütungsbetrags in Höhe von EUR 74,87 wird als unbegründet abgewiesen.“ basiert darauf, dass die mit Spruchpunkt 2.) des bekämpften Bescheids erfolgte Abweisung des vom Antrag vom 16.6.2020 mitumfassten Betrags im Ausmaß von EUR 74,87 in der Beschwerde nicht angefochten wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, ist anhand der Bestimmungen des § 24 VwGVG zu treffen (VwGH 9.9.2014, Ro2014/09/0049). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag beantragt.

Nach § 24 Abs 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights', um 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 27.4.2015, Ra2015/11/0004 mit Hinweis auf VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).

Aus Art 47 Abs 2 GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg 18.994/2010, 19.632/2012).

Da im gegenständlichen Falle eine Rechtsfrage zu entscheiden war, wurde von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen.

3. Ad Spruchpunkt II) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die erkennende Richterin konnte sich für die gegenständliche Entscheidung der bereits ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedienen und wurde die maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur oben in der Begründung zitiert und verwertet.

Im Lichte der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften und der im Erkenntnis verwerteten bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegenständlichen Falle die Rechtslage klargestellt und eindeutig, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben ist.

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