LVwG K KLVwG-44/11/2021

KLVwG-44/11/2021Landesverwaltungsgericht23.07.2021

Regest

Jagdrecht, Abrundung, Obmann, Beschwerdelegitimation, Vollversammlung, erforderlicher Beschluss, COVID-19, zulässige Zusammenkunft

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-44/11/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.44.11.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch xxx über die Beschwerde der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.11.2020, Zahl: xxx, wegen Versagung einer Abrundung gemäß § 11 K-JG, den

B E S C H L U S S

I.Die Beschwerde wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.11.2020, Zahl: xxx, wurde für die ab 1.1.2021 beginnende Jagdpachtperiode die mit Antrag der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“ vom 5.8.2019 begehrte Abrundung der Fremdgrundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx, aus dem Gemeindejagdgebiet der Marktgemeinde xxx mit einem Ausmaß von 39,3668 ha gemäß § 11 des Kärntner Jagdgesetzes abgewiesen.

Des Weiteren wurde einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 erhob die Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“, vertreten durch Obmann xxx sowie Obmannstellvertreter und Bevollmächtigten xxx, Beschwerde gegen den oben zitierten Bescheid betreffend die als § 11 - Anschlussflächen bezeichneten Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, der KG xxx, im Ausmaß von 14,0047 ha.

Es sei unerklärlich, warum diese als über die gesamte Länge zusammenhängenden Anschlussflächen mit den besten jagdlichen Voraussetzungen für einen geordneten Jagdbetrieb nicht dem Jagdgebiet „xxx“ angeschlossen worden seien, wenn man sie schon vom Gemeindejagdgebiet abtrennen möchte.

Die genannte Anschlussfläche sei an die xxx angeschlossen worden, obwohl keine Austauschflächen angeboten bzw. zur Verfügung gestellt worden seien. Die xxx habe aber sehr wohl ca. 16 ha Austauschfläche zum Tausch angeboten.

Die zusammenhängenden Abrundungsflächen erfüllten die Kriterien zur Reviereinrichtung nicht, jedoch wäre ein geordneter Jagdbetrieb jedenfalls bei Zuordnung der betreffenden Parzellen zur Eigenjagd „xxx“ sichergestellt, zumal die Länge der gemeinsamen Grenze der Abrundungsflächen zur Eigenjagd „xxx“ 630 m betrage. Als Austauschfläche würde die Parzelle xxx, KG xxx, angeboten werden.

Daher werde beantragt, den Einspruch zu prüfen und ihm stattzugeben und den Jagdgebietsfeststellungsbescheid entsprechend zu ändern.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten holte zunächst ein Gutachten zum Beschwerdevorbringen ein und forderte im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens den Obmann der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“ auf, einen Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vorzulegen, der ihn zu Erhebung der Beschwerde vom 17.12.2020 gegen den zitierten Bescheid legitimierte.

Mit Schriftsatz vom 14.07.2021 teilte der Obmann dem Landesverwaltungsgericht Kärnten Folgendes mit:

„Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx besteht aus sechs Mitgliedern mit unterschiedlichen Anteilsberechtigungen, von denen derzeit nur drei in ihren Stammsitzliegenschaften wohnhaft sind. Die Organisation von Vollversammlungen der Agrargemeinschaft benötigt wegen der notwendigen Rücksichtnahme auf die beruflichen Verpflichtungen der Mitglieder mit Lebensmittelpunkt außerhalb Kärntens eine jeweils lange Vorlaufzeit. Besonders schwierig ist die Koordination mit den sich kurzfristig ändernden Dienstplänen von xxx (6 Anteilsrechte von gesamt 29), berufstätig am xxx.

Das Mitglied xxx (6 Anteilsrechte von gesamt 29) hat für den Zeitraum Dezember 2020 erklärt, unter den Bedingungen der 2. COVID19Schutzmaßnahmenverordnung aus gesundheitlichen Gründen an keinen Versammlungen in geschlossenen Räumen teilnehmen zu wollen. Er verfügt leider, wie zwei weitere Mitglieder (xxx, 6 Anteilsrechte von gesamt 29; und xxx, 2 Anteilsrechte von gesamt 29), über keine Möglichkeit zur Teilnahme an Videokonferenzen.

Ich persönlich bin seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz berufstätig, mit Wohnsitz in xxx. Die Tätigkeit des Obmannes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx übe ich seit dem 16.10.2005 ohne Unterbrechung aus und wurde von der Vollversammlung am 15.06.2020 einstimmig wiedergewählt. Den forstwirtschaftlichen Teil der Stammsitzliegenschaft EZ xxx, KG xxx bewirtschafte ich im Rahmen der verfügbaren Zeit selbst.

Diese Arbeitsteilung war bis zum Frühjahr 2020 durchaus praktikabel - auch bei längeren berufsbedingten Abwesenheiten. Seit März 2020 waren Grenzübertritte zwischen der Schweiz und Österreich jedoch massiv erschwert und ab Dezember 2020 mit zusätzlichen, wechselseitigen Test- und Quarantäneverpflichtungen belegt. Ich habe deshalb auf eine anlassbedingte Reise nach Österreich (zusätzlich 2 x 8 Stunden Zugfahrt mit FFP2-Maske), zum Zweck der Einberufung und Abhaltung einer Vollversammlung, auf Grund des hohen Zeit- und Sachaufwandes, verzichtet. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.11.2020, Zahl xxx, habe ich deshalb an meinem schweizerischen Wohnsitz, unter Mithilfe meines Stellvertreters verfasst und aus diesem Grund auch per E-Mail eingereicht.

Die Mitglieder der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx waren dabei jederzeit über den Stand der Dinge informiert und mit der Vorgehensweise einverstanden.

Diese war während der Vollversammlung vom 15.06.2020 festgelegt worden. Unter Punkt 4 der Tagesordnung wurde der Beschluss zur Verpachtung der Eigenjagd «xxx» an die Mitglieder xxx und xxx gefasst. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren der Jagdgebietsfeststellung noch nicht abgeschlossen und alle Mitglieder waren dafür, den Antrag zur Anmeldung einer Eigenjagd von 05.08.2019 aufrecht zu erhalten. Alle anwesenden Mitglieder haben in die vollständigen Unterlagen des Verfahrens Einblick genommen und waren mit der Zusammenstellung der begehrten Anschluss- und Abrundungsflächen, sowie der angebotenen Austauschflächen einverstanden.

Da die Abweisung der begehrten Abrundung des Eigenjagdgebietes zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war, konnte an jenem 15.06.2020 auch kein formeller vorbereitender Beharrungsbeschluss gefasst werden. Es erging jedoch der Auftrag an den Obmann, die Interessen der Agrargemeinschaft bestmöglich zu wahren, insbesondere bei möglichen weiteren Verhandlungen über Austauschflächen.

Nach der Abweisung des Ansuchens um Abrundung des Jagdgebietes durch die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Bescheid vom 18.11.2020, Zahl xxx, konnte aus den obig genannten Gründen keine formelle Vollversammlung einberufen werden; es kam § 16 Abs. 1 lit. f der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx zur Anwendung, welcher besagt:

Der Wirkungskreis des Obmannes und bei dessen Verhinderung des Obmannstellvertreters umfasst weiters folgende Angelegenheiten:

f)Das Recht, unaufschiebbare Verfügungen unter seiner eigenen Verantwortung zu treffen, wobei die Vollversammlung darüber umgehend zu informieren sind;

Das Zitat wurde wortgetreu aus Anlage ./A zum Bescheid der Agrarbezirksbehörde Kärnten vom 23.8.2018, ZahI xxx, übernommen. Dies ist übrigens bei Weitem nicht der einzige Lapsus Calami in besagtem Dokument.

Sinngemäß müsste der Text wohl lauten:

f)Das Recht, unaufschiebbare Verfügungen unter seiner eigenen Verantwortung zu treffen, wobei die Vollversammlung darüber umgehend zu informieren ist;

Die Information der Mitglieder der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx erfolgte telefonisch, unmittelbar nach dem Erhalt des mehrfach genannten ablehnenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx. Für das Einbringen einer Beschwerde haben sich folgende Mitglieder spontan ausgesprochen: Frau xxx, xxx, xxx, xxx - somit 21 von 29 Anteilsrechten.“

II. Feststellungen:

Die Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“, EZ xxx und EZ xxx, jeweils GB xxx, ist körperschaftlich eingerichtet. Maßgeblich ist der Regelungsplan vom 03. August 1929, Zahl: xxx, samt geltender Verwaltungsatzung als Anlage ./A zum Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 23.08.2018, Zahl: xxx.

Die Agrargemeinschaft besteht aus sechs Mitgliedern mit unterschiedlichen Anteilsberechtigungen. Drei von ihnen sind an ihren Stammsitzliegenschaften wohnhaft.

Am 15.06.2020 fand eine Vollversammlung statt. Unter Punkt 4 der Tagesordnung wurde der Beschluss zur Verpachtung der agrargemeinschaftlichen Eigenjagd „xxx“ an die Mitglieder xxx und xxx gefasst.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.11.2020, zugestellt am 20.11.2020, wurde die mit Ansuchen vom 05.08.2019 begehrte Abrundung an die Eigenjagd der Agrargemeinschaft im Ausmaß von ca. 39 ha (Fremdgrundstücke) aus dem Gemeindejagdgebiet der Marktgemeinde xxx abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 erhob die Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“, vertreten durch Obmann und Obmannstellvertreter Beschwerde gegen den zitierten Bescheid.

Ein Vollversammlungsbeschluss der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“ über die Erhebung der Beschwerde existiert nicht.

III. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die geltenden Satzungen der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“ als Anlage ./A zum Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 23.08.2018, Zahl: xxx, das Protokoll über die Vollversammlung vom 15.06.2020 sowie auf die Ergebnisse des vom Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der Sachverhalt steht widerspruchsfrei fest, zumal weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet wird, dass ein Vollversammlungsbeschluss über die Einbringung des Rechtsmittels der Beschwerde existiert.

IV.Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 48 Abs. 1 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG bildet die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft.

Nach § 48 Abs. 2 K-FLG sind körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften rechtsfähig.

Nach § 4 Abs. 1 der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“ wird die Verwaltung der Agrargemeinschaft durch ihre Organe ausgeübt. Organe sind:

a) Die Vollversammlung

b) Der Obmann

c) Der Obmannstellvertreter

Gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung ist die Vollversammlung durch ortsübliche Verständigung unter Angabe der Tagesordnung vom Obmann einzuberufen, wobei die Einberufung den Mitgliedern mindestens 5 Tage vorher nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist…

Gemäß Abs. 4 leg.cit ist eine kürzere Einberufungsfrist nur in besonders dringenden Fällen zulässig.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. müssen Mitglieder, die nicht ständig auf der beanteilten Liegenschaft wohnen, dem Obmann einen Zustellbevollmächtigten am Sitz der Agrargemeinschaft bekanntgeben…

Gemäß § 7 Abs.1 leg. cit. ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteile der anwesenden Mitglieder erforderlich. …

Gemäß Abs. 3 leg.cit hat die Agrargemeinschaft ein Protokoll zu führen, in welches nach lit. d) Beschlüsse im Wortlaut unter genauer Angabe des Abstimmungsergebnisses einzutragen sind. Gegenstimmen sind dabei namentlich anzuführen.

Nach § 10 Abs. 1 lit. i) der Satzung gehört die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren in den Wirkungskreis der Vollversammlung;

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a der Satzung umfasst der Wirkungskreis des Obmannes und bei dessen Verhinderung des Obmannstellvertreters die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten die der Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen, jedoch nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse.

Gemäß lit. f. leg.cit. der Satzung umfasst der Wirkungskreis des Obmannes und bei dessen Verhinderung des Obmannstellvertreters das Recht, unaufschiebbare Verfügungen unter seiner Verantwortung zu treffen, wobei die Vollversammlung darüber umgehend zu informieren sind (gemeint wohl: „ist“).

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 der COVID-19-NotMV, BGBl II Nr. 479/2020, ab 27.11.2020 in der Fassung BGBl II Nr. 528/2020, war das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen für unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern die Abhaltung in digitaler Form nicht möglich war, zulässig.

Gemäß § 13 Abs. 3 Z 5 der 2. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 544/2020, sowie der 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 566/2020, galt das jeweils in Abs.1 leg.cit normierte Veranstaltungsverbot nicht für unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern die Abhaltung in digitaler Form nicht möglich war.

V.Rechtliche Beurteilung:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sind als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Personen von einer „Vertretung nach außen schlechthin“ sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurückzugreifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs-)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis „zur Vertretung nach außen schlechthin“ nicht gesprochen werden (stRspr, zuletzt etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/07/0099).

Ein Rechtsmittel namens der Agrargemeinschaft kann durch den Obmann nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern nach der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist. Demnach ist die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und/oder des Ausschusses von diesen Organen gefassten Beschlüsse zu halten hat; der Obmann ist ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss nicht in der Lage, ein solches Rechtsmittel rechtswirksam zu erheben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0069).

Die beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängige Beschwerde vom 17.12.2020 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.11.2020, Zahl: xxx wurde vom Obmann und vom Obmannstellvertreter im Namen der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“ erhoben. Ein Vollversammlungsbeschluss liegt dieser Beschwerde jedoch nicht zugrunde. Da aber gemäß § 10 Abs. 1 lit. i der Satzung der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“ die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren in den Wirkungskreis der Vollversammlung gehören und nach § 16 Abs. 1 lit. a dieser Satzung die Vertretungsbefugnis des Obmannes nicht eine solche „nach außen schlechthin“ ist, sondern – soweit es Angelegenheiten betrifft, die der Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen – nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse erfolgen darf, liegt im Gegenstand keine rechtswirksam erhobene Beschwerde vor.

Daran vermag es auch nichts zu ändern, wenn – wie im Schriftsatz der AG, vertreten durch den Obmann, vom 14.07.2021 behauptet – bereits während der Vollversammlung am 15.06.2020 alle Mitglieder dafür gewesen sein sollten, den Antrag zur Anmeldung einer Eigenjagd vom 05.08.2019 aufrecht zu erhalten und alle anwesenden Mitglieder der Agrargemeinschaft mit der Zusammenstellung der begehrten Anschluss- und Abrundungsflächen sowie mit den angebotenen Austauschflächen einverstanden gewesen seien. Auch wenn im Zuge der Vollversammlung am 15.06.2020 ein entsprechender formeller Beschluss betreffend die weitere Vorgangsweise (inklusive eventueller Beschwerdeerhebung) gefasst worden wäre, wäre ein solcher Beschluss ohnehin von vornherein nicht zulässig gewesen, weil eine Beschlussfassung zur Erhebung eines Rechtsmittels die Kenntnis des Inhalts des Bescheides, gegen den Beschwerde erhoben werden soll, voraussetzt und dem Beschluss klar zu entnehmen sein muss, dass und welches Rechtsmittel gegen einen Bescheid erhoben werden soll (vgl. VwGH 24.11.2008, 2007/05/0238).

Für die Berechnung von Fristen ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren § 32 Abs. 2 AVG heranzuziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/11/0094). Aus dessen Anordnung, wonach nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, folgt, dass die mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde am Freitag, dem 20.11.2020, begonnene Frist nach vier Wochen (vgl. § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) mit Ablauf von Freitag, dem 18.12.2020, endete.

Im Zeitraum vom 20.11.2020 bis zum 18.12.2020, der der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“ zur Erhebung einer Beschwerde zur Verfügung stand, waren folgende, fallbezogen relevante Rechtsnormen mit Covid-19-Bezug in Geltung:

1. Vom 17.11.2020 bis zum 06.12.2020: die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 479/2020 (ab 27.11.2020 idF BGBl. II Nr. 528/2020).

2. Ab 07.12.2020 bis zum 16.12.2020: die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 544/2020.

3. Ab 17.12.2020: die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 566/2020.

Während des gesamten Beschwerdezeitraumes galten – unabhängig von einzelnen Unterschieden im Hinblick auf die Ausgestaltung und Reichweite von Ausgangsbeschränkungen, Abstandsregeln oder sonstige Schutzmaßnahmen sowie die jeweils angewendete Regelungstechnik – Ausnahmebestimmungen für bestimmte „Veranstaltungen“.

Das grundsätzlich normierte Veranstaltungsverbot galt nicht für „unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich war“.

Die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung erklärte es in ihrem § 12 Abs. 1 Z 5 (soweit hier relevant: vom 17.11.2020 bis zum 06.12.2020) für zulässig, den eigenen privaten Wohnbereich zum Zweck der Teilnahme an „unaufschiebbaren Zusammenkünften von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist“, zu verlassen.

Die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (soweit hier relevant: vom 07.12.2020 bis zum 16.12.2020) regelte, dass das in ihrem § 13 Abs. 1 grundsätzlich normierte Veranstaltungsverbot gemäß § 13 Abs. 3 Z 5 leg. cit. nicht „für unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwenigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist“, galt. Gleichlautend war § 13 Abs. 3 Z 5 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die ab 17.12.2020 galt.

Das Kärntner COVID-19-Gesetz, LGBl. 29/2020 und das 2. Kärntner COVID-19-Gesetz, LGBl. 98/2020 enthalten keine fallbezogen relevanten (Ausnahme)Bestimmungen.

Die Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“ ist körperschaftlich eingerichtet, ihr kommt nach § 48 Abs. 2 K-FLG Rechtsfähigkeit zu. Die Abhaltung einer Vollversammlung zur Beschlussfassung über ein fristgebundenes Rechtsmittel stellt eine „unaufschiebbare Zusammenkunft eines statutarisch notwendigen Organs einer juristischen Person“ im Sinne von § 12 Abs. 1 Z 5 COVID-19-NotMV bzw. im Sinne von § 13 Abs. 3 Z 5 der 2. COVID-19-SchuMaV bzw. der 3. COVID-19-SchuMaV dar.

Es trifft daher nicht – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – zu, dass die Abhaltung einer Vollversammlung im Zeitraum, der für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.11.2020 zur Verfügung stand, grundsätzlich nicht möglich gewesen wäre. Im Zuge einer derartigen Vollversammlung hätten vielmehr (nur) die von der jeweils einschlägigen COVID-19-Rechtslage geforderten Schutzmaßnahmen an öffentlichen Orten (Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden Schutzvorrichtung; sonstige Schutzmaßnahmen) eingehalten werden müssen.

Jenes Mitglied der Agrargemeinschaft, das aus gesundheitlichen Gründen an keinen Versammlungen in geschlossenen Räumen teilnehmen hätten wollen und über keine Möglichkeit zur Teilnahme an Videokonferenzen verfügt habe, hätte ein anderes Mitglied zu seiner Vertretung in der Vollversammlung bevollmächtigen können. Die beiden anderen Mitglieder, die angeblich über keine Möglichkeit zur Teilnahme an Videokonferenzen verfügten, hätten jedenfalls unter der Einhaltung der an öffentlichen Orten geltenden COVID-19 Maßnahmen gegebenenfalls an einer Vollversammlung teilnehmen können.

Die oben zitierten COVID-19- Bestimmungen sahen nach Möglichkeit in erster Linie die Abhaltung von digitalen Versammlungen vor. Daher ist der Einwand, des Obmannes, dass er wegen des hohen Sach- und Zeitaufwandes einer Anreise aus der Schweiz auf die Einberufung und Abhaltung einer Vollversammlung verzichtet habe, keine taugliche Rechtfertigung für die Nichtabhaltung einer Vollversammlung. Dies auch deshalb, als bei Verhinderung des Obmannes dessen Aufgaben auf den Obmannstellvertreter übergehen.

Des Weiteren wird die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten um eine unaufschiebbare Verfügung, die in den Wirkungskreis des Obmannes der Agrargemeinschaft im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. f der Satzung der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“ fällt, handle, nicht geteilt, zumal laut geltender Satzung die Entscheidung über die Erhebung von Rechtsmitteln ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten ist.

Ein Beschluss der Vollversammlung erfordert zunächst eine ortsübliche Verständigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung durch den Obmann mindestens 5 Tage vor der Vollversammlung, eine kürzere Einberufungsfrist ist nur in besonders dringenden Fällen zulässig. Mitglieder, die nicht ständig an der beanteilten Liegenschaft wohnen, müssen dem Obmann einen Zustellbevollmächtigten namhaft machen.

Zu einem Beschluss der Vollversammlung ist die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Stimmrecht kann persönlich oder durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Eine andere Abstimmungsweise ist nicht vorgesehen.

Die Durchführung der Vollversammlung unter der gleichzeitigen Anwesenheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Agrargemeinschaft ist als formelles Mindestmaß für die Annahme einer wirksamen Beschlussfassung anzusehen.

Für die Dauer der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und zwischenmenschlichen Kontakte ermöglichten die zitierten COVID-19-Verordnungen Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern die Abhaltung von Videokonferenzen nicht möglich war.

Eine telefonische Umfrage unter den Mitgliedern bzw. eine telefonische Zustimmung zur Beschwerdeerhebung, wie vom Obmann im Gegenstand behauptet, entspricht nicht den Vorgaben der geltenden Satzung für das Zustandekommen eines wirksamen Beschlusses der Vollversammlung. Es wurde keine nähere Dokumentation des Abstimmungsvorganges vorgelegt und auch keine Eintragung im Beschlussbuch behauptet. Offensichtlich waren die Mitglieder nicht zeitgleich bei der telefonischen Umfrage anwesend, um eventuell von einer Videotelefonie ausgehen zu können.

Jedenfalls wäre es unter den im Beschwerdezeitraum geltenden COVID-19-Bestimmungen möglich und zumutbar gewesen, eine satzungsgemäße Vollversammlung anzuberaumen und abzuhalten und einen wirksamen Beschluss über die Erhebung der Beschwerde zu fassen.

Ein Beschluss über die Einbringung eines Rechtsmittels muss überdies gleich wie die Beschwerde selbst in der Beschwerdefrist gefasst werden, um als rechtzeitig angesehen zu werden.

Aus all den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist in Hinblick auf die fallbezogen relevante Frage klar und eindeutig. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB: Ra 2020/07/0067). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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