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KLVwG-771/5/2021•LVwG K KLVwG-771/5/2021
KLVwG-771/5/2021Landesverwaltungsgericht16.07.2021
Baurecht, Omnibus, Rundkies, Holzhütte, bauliche Anlage, Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtung, Grünland, Erforderlichkeit, Spezifität, Land- und Forstwirtschaft
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des Ing. xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG in xxx, xxxstraße xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz, Bauberufungskommission der xxx, vom 24.3.2021, xxx, gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Am 1.7.2020 langte bei der Baubehörde I. Instanz Bürgermeisterin der xxx eine Mitteilung nach § 7 Abs 4 Kärntner Bauordnung (LGBl 62/1996 idF LGBl 29/2020) ein, worin Ing. xxx (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) bekannt gab, auf dem Grundstück Nr. xxx in der KG xxx, eine „Schutzunterkunft für den Waldkindergarten xxx“ zu errichten zu beabsichtigen.
2. Im vorgelegten Fremdakt liegen ein Typenschein eines Fahrzeuges GS LU 200 M 11 (Omnibus) der xxx sowie eine Rechnung der xxx GmbH vom 17.6.2020, xxx, ein, wonach sämtliche Flüssigkeiten aus Motor, Getriebe und Achsen abgelassen und eine Dichtungsmasse angebracht wurde.
Weiters geht aus dem Fremdakt hervor, dass seitens der Abteilung Baurecht und Gewerberecht, Magistrat der xxx, am 30.4.2020 gegenüber der Obfrau des Vereins „xxx“ (im Folgenden kurz als „Verein“ bezeichnet) mitgeteilt worden sei, dass es sich um eine bauliche Anlage, für welche es einer naturschutzbehördlichen Genehmigung bedürfe, handle und „eine Genehmigung im Grünland (Land- und Forstwirtschaft) daher nicht möglich sein“ würde, da „der Zweck (Waldkindergarten) nicht für die Land- oder Forstwirtschaft erforderlich und spezifisch ist“.
3. Die Obfrau des Vereins, Frau xxx, richtete an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 7, eine Anfrage betreffend Stellplatz für einen ausrangierten Bus von 24 m² innerhalb der Widmungskategorie Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland. Mit der Erledigung vom 21.4.2020, GZ xxx, wurde sie von der Abt. 7 im Amt der Kärntner Landesregierung unter anderem darauf hingewiesen, dass die in Aussicht genommenen Stellplätze Gst. Nr. xxx oder Gst. Nr. xxx, beide KG xxx, um solche der Widmungskategorie „Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ handle und wurde darin hinsichtlich Widmungskonformität auf die Voraussetzungen „Notwendigkeit“ und „Spezifikum“ hingewiesen.
4. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeisterin der xxx vom 22.12.2020, GZ xxx, wurde dem BF als Eigentümer des Gst. Nr. xxx, KG xxx, der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen nach Rechtskraft den rechtmäßigen Zustand durch 1. Unterlassung der Nutzung der Flächen des Gst. Nr. xxx, KG xxx, als Schutzunterkunft für den Waldkindergarten xxx und 2. die Entfernung des Autobusses und der Holzhütte, welche als Toilette dient, herzustellen.
5. Gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz brachte der BF unvertreten mit Schriftsatz vom 12.1.2021 das Rechtsmittel der Berufung ein.
6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Berufung nicht Folge gegeben und dazu in der Begründung näher ausgeführt. Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am Freitag 26.3.2021, sodass die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels mit Ablauf des Freitag 23.4.2021 endete.
7. Dagegen brachte der BF vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG mit Schriftsatz vom 23.4.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte darin seine Beschwerdegründe vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
8. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 8.2.2021, BF-416/1/21, wurde nach einem Ortsaugenschein der Feuerwehr, vorbeugender Brandschutz – Feuerpolizei am 8.2.2021, ein Heizverbot hinsichtlich des im Omnibus verbauten Holzofens verfügt. Dies mit der Begründung, dass bei der Kontrollmessung im Inneren des Omnibusses 77 ppm, teilweise sogar noch höhere Werte festgestellt worden seien.
Der bezughabende Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 28.4.2021 ein.
9. Der Beschwerdeschriftsatz vom 23.4.2021 bringt vor, dass idente Sachfragen / Rechtsfragen in der „Naturschutzsache“ vorliegen und nimmt das vom hochbautechnischen Amtssachverständigen DI xxx abgegebene Gutachten als die Beschwerdeargumente stützend her. Da in der Beschwerde auf den hochbautechnischen Amtssachverständigen DI xxx Bezug genommen wird, wurde in den beim Landesverwaltungsgericht Kärnten in der Gerichtsabteilung des Richters xxx betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Naturschutzbehörde vom 9.12.2020, GZ xxx, anhängigen Akt KLVwG-59/2021 Einsicht genommen, welchem die gutachterlichen Stellungnahmen des DI xxx vom 21.2.2021 und vom 12.5.2021 einliegen, auf welche in der gegenständlichen Beschwerde Bezug genommen wird.
Wie auch im baubehördlichen Fremdakt liegt diesem eine Meldung der Kärntner Bergwacht vom 3.9.2020 ein, wonach auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, am 2.9.2020 um 15.39 Uhr in der freien Landschaft bauliche Anlagen in Form eines abgestellten Autobusses und einer als Toilette fungierenden Holzhütte wahrgenommen worden seien und wurden diese in einer Fotobeilage dokumentiert.
10. Am 15.7.2021 forderte die erkennende Richterin bei der Vereinsbehörde LPD Kärnten die Auskunft an, welchen Vereinszweck der Verein laut seiner Satzung / Statuten verfolgt und langte am 16.7.2021 die Statuten des Vereins ein.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die gegenständliche Bauangelegenheit wie folgt erwogen:
Der Beweiswürdigung wird der bezughabende baubehördliche Fremdakt mit der Bezeichnung „Bauakt xxx, Bezeichnung der Baustelle: xxxweg xxx, Bauwerber: xxx, Gpz xxx, Konsenslose Baumaßnahme (18.11.2020)“ zu Grunde gelegt. Ferner wurden Beweise erhoben durch Einsichtnahme in das Kärntner Geografische Informationssystem (KAGIS) und in den dem gerichtlichen Verfahren KLVwG-59/2021 zu Grunde liegenden naturschutzbehördlichen Fremdakt mit der Bezeichnung „Naturschutz-Akt xxx, KG xxx, Gst. xxx, Gst-Adresse: Nähe xxxweg xxx, Name: xxx (ET: xxx), bauliche Anlage im Grünland (Bus für Waldkindergarten), 1. Anfrage Bewilligungspflicht. 2. Konsenslose Errichtung“.
1.1. Die Flächenwidmung des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx – im Eigentum des Ing. xxx, geb. xxx, stehend – ist die Kategorie „Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“.
1.2. Der Grundeigentümer Ing. xxx erstattete die Mitteilung nach § 7 Abs 4 K-BO 1996, betreffend die Errichtung einer Schutzunterkunft für den Waldkindergarten xxx auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, und langte diese Mitteilung am 1.7.2020 bei der Baubehörde I. Instanz Bürgermeisterin der xxx ein.
1.3. Auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, befindet sich eine als Toilette fungierende Holzhütte und ein Fahrzeug der Type GS LU 200 M 11 (Omnibus), bei welchem die Flüssigkeiten aus Motor, Getriebe und Achsen abgelassen wurden und eine Dichtungsmasse angebracht wurde und in welches ein Ofen samt in das Freie führendes Ofenrohr verbaut sind. Dieser Omnibus steht auf einer mit Rundkies versehenen Fläche des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx.
1.4. Das unter II.1.3. Beschriebene dient dem Waldkindergarten xxx. Der Waldkindergarten xxx wird vom Verein „xxx“ betrieben.
1.5. Der Verein ist nicht gewinnorientiert und verfolgt den Zweck der Errichtung einer Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtung auf den reformpädagogischen Grundlagen und der Wald- und Naturpädagogik.
1.6. Das unter II.1.3. Beschriebene ist nicht widmungskonform.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist.
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf der im Kärntner Geografische Informationssystem (KAGIS) ausgewiesenen Flächenwidmung, welche mit Bescheid der Kärntner Landesregierung mit der GZ xxx, genehmigt wurde und seit 18.4.2003 in Kraft ist. Es ist auf die im Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgebliche Widmungskategorie der Grundstücke abzustellen.
2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen anbelangend ist auszuführen, dass jene zur Eigentümerschaft auf dem offenen Grundbuch fußt und jene zur § 7 K-BO-Mitteilung auf dem Inhalt des vorgelegten baubehördlichen Fremdaktes gründet, in welchem die Mitteilung des BF einliegt.
2.3. Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen zum Omnibus gründen auf der im vorgelegten Fremdakt einliegenden Rechnung der xxx GmbH vom 17.6.2020, xxx, sowie auf der der Meldung der Bergwacht angeschlossenen Lichtbildbeilage (in Farbe) sowie auf den Lichtbildern, welche in Farbe im Format DIN A4 im vorgelegten Bauakt einliegen, welche den als Schutzunterkunft für Kindergartenkinder und Betreuungspersonal umfunktionierten Omnibus sowohl von außen, als auch dessen Innenraum durch ein durch das Fenster aufgenommenes Foto des Innenraums dokumentieren.
Auch der Homepage https://www.xxx.at/ (Zugriff: 14.7.2021) ist ein Lichtbild zu entnehmen, auf welchem der grüne Omnibus ein aus dem Inneren des Fahrgastraumes herausführendes Ofenrohr vorweist.
Die Feststellung, dass der Omnibus auf Rundkies abgestellt ist, gründet auf den der Meldung der Bergwacht angeschlossenen Farbfotos in der Lichtbildbeilage sowie auf dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes.
2.4. Die unter II.1.4. getroffene Feststellung gründet auf der Beschreibung der „Art des Vorhabens“ in der Mitteilung nach § 7 Abs 4 K-BO 1996, welche am 1.7.2020 bei der Baubehörde I. Instanz einlangte in Zusammenschau mit den Angaben des Kindergartens auf dessen Homepage unter https://www.xxx.at/xxx/ (Zugriff: 14.7.2021): In der Mitteilung nach § 7 Abs 4 K-BO 1996 wird als Vorhabensart „Schutzunterkunft für den Waldkindergarten xxx“ angeführt. Auf der Homepage wird zum Grundprinzip der Waldkindergärten ausgeführt, „xxx“ und in Zusammenschau damit, dass auf der Homepage unter „Kontakt“ auf https://www.xxx.at/kontakt/ (Zugriff: 14.7.2021) auch auf Facebook hingewiesen wird: „Facebook – Waldkindergarten xxx“. In diesem Sozialen Medium ist ein Lichtbild des grünen Omnibusses vom 29.11.2020 zu sehen, wo es heißt: „Unser Schutzwagen hat einen wunderschönen Kamin bekommen“ (Zugriff: 14.7.2021).
Die Feststellung zum Betreiber des Waldkindergarten xxx war auf der Grundlage des Impressums der Homepage des Kindergartens zu treffen: auf https://www.xxx.at/impressum/ (Zugriff: 14.7.2021) wird der Verein „xxx, ZVR Zahl: xxx“ angegeben.
2.5. Die unter II.1.5. getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt der Statuten des Vereins „xxx“: in dessen § 2 wird beim Vereinszweck ausgeführt, dass dieser nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und das Ziel verfolgt, für Kinder und Erwachsene eine Entwicklungs- und Lernumgebung zu schaffen, welche eine authentische Entwicklung und ganzheitliches Leben und Lernen auf der Basis reformpädagogischer und naturpädagogischer Grundlagen ermöglicht. Daraus leitet sich für den Verein gemäß § 2, zweiter Absatz das Ziel ab, eine Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtung auf reformpädagogischen Grundlagen und auf den Grundlagen der Wald- und Naturpädagogik basierend zu errichten.
2.6. Die unter II.1.6. getroffene Feststellung war aus folgenden Gründen zu treffen:
2.6.1. Eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, liegt etwa dann vor, wenn die Nutzung mit einer grundsätzlich auf Einnahmenerzielung gerichteten nachhaltigen Tätigkeit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion in Zusammenhang stehend ist.
Der Verein verfolgt mit dem Betrieb der Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtung – welchem der Omnibus, die darunterliegend angebrachte Rundkiesfläche und die als Toilette fungierende Holzhütte dienen – nicht einen Zweck landwirtschaftlicher Nutzung. Das resultiert aus dem Inhalt der Statuten, da laut Statuten dieser Verein nicht auf Einnahmen aus nachhaltiger Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion ausgerichtet ist.
2.6.2. Unter Bezugnahme auf die Beweiswürdigung unter II.2.5. zu der unter II.1.5. getroffenen Feststellung ist auszuführen, dass der Omnibus, die darunterliegend angebrachte Rundkiesfläche und die als Toilette fungierende Holzhütte nicht für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendige und spezifische Betriebsgebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs darstellen, sondern diese der Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtung, welcher vom Verein betrieben wird, dienen.
2.6.3. Dass der Omnibus, die darunterliegend angebrachte Rundkiesfläche und die als Toilette fungierende Holzhütte für die Nutzung als Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich und spezifisch wäre, ist auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse auszuschließen und wird vom BF auch nicht behauptet.
2.6.4. Zur Beurteilung iSd Baurechts:
Weder für den Begriff „Gebäude“, noch für den Begriff „bauliche Anlage“ bietet die Kärntner Bauordnung (K-BO 1996) eine Legaldefinition, sodass auf die höchstgerichtliche Judikatur zurückzugreifen ist: ein „Gebäude“ ist ein nach den Regeln der Baukunst umschlossener Raum, welcher mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wurde (VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270; VwGH 2.4.20009, 2007/05/0158); eine „bauliche Anlage“ ist eine solche Anlage, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen der Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu tangieren (VwGH 31.7.2007, 2006/05/0236).
2.6.4.1. Der Omnibus ist nicht zum Verkehr zugelassen: Weder auf den Lichtbildern im vorgelegten baubehördlichen Akt, noch auf jenen auf der Homepage des Vereins ist ein behördliches Kennzeichen am Omnibus angebracht ersichtlich und wurde im baubehördlichen Verfahren die Kopie des Typenscheins des Omnibusses vorgelegt, jedoch nicht ein Zulassungsschein. Daher ist dessen Zweck nicht mehr ein solcher eines Transportmittels.
Der Omnibus dient der Unterbringung von Kindern und Betreuungspersonal im Falle ungünstiger Witterungsverhältnisse und ist in diesem ein Holzofen eingebaut. Das der Omnibus zur Unterbringung von Kindern und Betreuungspersonal verwendet wird, kommt aus den Angaben auf der Homepage des Vereins hervor, aber auch aus der Tatsache, dass die dem Fahrbetrieb dienenden Betriebsmittel fachmännisch abgelassen wurden und eine Abdichtung vorgenommen wurde (Trockenlegung) in Zusammenschau mit dem Einbau des Holzofens.
Der nicht mehr für den Verkehr zugelassene und infolge der Trockenlegung nicht verkehrstüchtige Omnibus kann nicht leicht und gefahrlos ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf öffentliche Verkehrsflächen fortbewegt werden (vgl. VwGH 21.5.2012, 2011/10/0119, zur oö. Bauordnung). Der Omnibus ist laut Kopie des Typenscheins (im Fremdakt einliegend) einer der Type GS LU 200 M 11 und beträgt dessen Höhe (inkl. Lüfter) 3,06 m (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Gr%C3%A4f/ Steyr_LU_200_M11; Zugriff: 14.7.2021), sodass aufgrund dessen, dass dieser begehbar, mit dem Fahrzeugdach überdacht sowie allseits umschlossen ist, von einem Gebäude (mit einer Fläche von 24 m²) auszugehen ist.
2.6.4.2. Zu der Frage ob es sich bei dem auf dem Grundstück Nr. xxx in der KG xxx unter dem Omnibus flächig aufgebrachten Rundkies selbst um einen „Frostkoffer“ handelt:
2.6.4.2.1. Im Beschwerdeschriftsatz wird auf Seite 3 ausgeführt:
„Aus der Sicht des Beschwerdeführers ist es technisch noch nicht abschließend geklärt, ob das Anbringen von Rundkies eine bauliche Anlage darstellt. Dies vor dem Hintergrund, als dass der Amtssachverständige DI xxx in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, dass es sich bei dem angebrachten Rundkies in technischer Hinsicht nicht um einen ‚Frostkoffer‘ handelt“.
Der Beschwerdeschriftsatz ist mit 23.4.2021 datiert und verweist auf Seite 3 zu der Thematik „Frostkoffer“ auf die Naturschutzsache mit der behördlichen GZ xxx, welche vor dem Landesverwaltungsgericht unter GZ KLVwG-59/2021 anhängig ist. Durch den Hinweis im dieser Beschwerdesache zu Grunde liegenden Beschwerdeschriftsatz wurden daher vom BF die sachverständigen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen DI xxx aus dem Verfahren KLVwG-59/2021 als Beweismittel in das gegenständliche Verfahren eingebracht und werden diese daher in dem gegenständlichen Verfahren verwertet.
2.6.4.2.2. Im Verfahren KLVwG-59/2021 wurde das Amtssachverständigengutachten des DI xxx vom 21.2.2021 sowie dessen Gutachtensergänzung vom 12.5.2021 eingeholt. In dem Gutachten vom 21.2.2021 heißt es wie folgt:
„Im Zuge des Ortsaugenscheins wurde zudem festgestellt, dass der Bus auf einer lt. Beschwerdeführerin ca. 20-30cm starken, groben Rundkiesschichte aufgestellt wurde.
Der Bus selbst weißt die Abmessungen von ca. 11,5m Länge, ca. 2,5m Breite und ca. 3,00m Höhe auf. Die Verbindung zum Boden erfolgt ausschließlich über die Räder welche augenscheinlich einen ausreichenden Luftdruck aufweisen.
D) Stellungnahme:
‚Ad 1 - Ist bereits der errichtete sogenannte „Frostkoffer“ auf dem der Bus steht, (bau)bewilligungspflichtig und wenn ja, warum aus gutachterlicher Sicht? Wenn nein, warum aus gutachterlicher Sicht nicht?‘
Der sogenannte „Frostkoffer“ stellt aus fachlicher Sicht lediglich eine stabilisierte Tragschicht dar. Aufgrund der geringen Stärke der Rundkiesschichte als auch der Wahl des Rundkieses anstelle eines Kantkornes kann nicht von einem Frostkoffer gesprochen werden.
Die Tragschicht selbst dient der Aufstellung des Busses. Vor allem aufgrund der groben Zwischenräume wird das Oberflächenwasser rasch abgeleitet und der Untergrund stellt eine stabile Standfläche für den Bus dar.
Aus fachlicher Sicht handelt es sich bei der Tragschicht um eine sonstige bauliche Anlage.
Eine bauliche Anlage wird nach der Rechtsprechung des VwGH dahingehend definiert, dass zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, sie mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist öffentliche Interessen zu berühren.
Aus bautechnischer Sicht sind diese drei Bedingungen erfüllt. Die Tragschichte mit dem Rundkorn muss der statischen Auflast des Busses, welcher ein Eigengewicht von zumindest 8 Tonnen hat, standhalten. Für die Herstellung ist somit ein zumindest gewisses Maß an bautechnischer Kenntnis erforderlich. Die Tragschicht ist weiters mit dem Boden verbunden und kann aufgrund ihrer Ausführung öffentliche Interessen wie z.B. das Ortsbild (Landschaftsbild) berühren.
Da die Tragschichte die Fläche von 40m² nicht überschreitet wäre aus bautechnischer Sicht diese als bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Vorhaben im Sinne von §7 Abs. 1 lit. t - die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist; K-BO einzuordnen. Die Vergleichbarkeit wäre zwischen einem überdachten und nicht überdachten Stellplatz grundsätzlich gegeben (siehe dazu auch Robert A. Steinwender, 2017, Kommentar zum Kärntner Baurecht).“
Zu diesen sachverständigen Ausführungen gab der BF mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters im Verfahren KLVwG-59/2021 eine Stellungnahme ab und wurde daraufhin eine ergänzende hochbautechnische Stellungnahme des DI xxx eingeholt. Darin heißt es auszugsweise:
„C) Ergänzende Stellungnahme:
Ad 1 – 1: Stellt das bloße Anbringen von Rundkies bereits eine bauliche Anlage dar?
In Entsprechung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu diesem Punkt sei angemerkt, dass in der hochbautechnischen Stellungnahme in Absatz 3 angeführt wird, dass es sich bei der Tragschicht um eine sonstige bauliche Anlage handelt. Im gegenständlichen Fall kann nämlich, wie im Gutachten angeführt ist, nicht von einem Frostkoffer gesprochen werden.
Wie bereits im ersten Gutachten ausgeführt, stellt diese Tragschicht aus bautechnischer Sicht eine bauliche Anlage dar, da alle Voraussetzungen für eine bauliche Anlage als erfüllt angesehen werden – siehe dazu auch die Ausführungen aus dem ersten Gutachten.
Auszug aus dem Gutachten vom 21.02.2021:
Aus bautechnischer Sicht sind diese drei Bedingungen erfüllt. Die Tragschichte mit dem Rundkorn muss der statischen Auflast des Busses, welcher ein Eigengewicht von zumindest 8 Tonnen hat, standhalten. Für die Herstellung ist somit ein zumindest gewisses Maß an bautechnischer Kenntnis erforderlich. Die Tragschicht ist weiters mit dem Boden verbunden und kann aufgrund ihrer Ausführung öffentliche Interessen wie z.B. das Ortsbild (Landschaftsbild) berühren.“
2.6.4.2.3. Zu der Frage, „worum“ es sich bei dem auf dem Grundstück Nr. xxx in der KG xxx unter dem Omnibus flächig aufgebrachten Rundkies handelt, ist daher mit dem Hinweis auf die dem BF im Wege seines Rechtsvertreters bekannt gewordenen sachverständigen Ausführungen des DI xxx auszuführen: laut DI xxx handelt es sich zwar nicht um einen Frostkoffer, aber handelt es sich bei dem Rundkies um eine Tragschicht für die statische Auflast des Omnibusses, für deren Herstellung ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen notwendig ist und welche mit dem Boden verbunden ist. Daher ist der unter dem Omnibus flächig angebrachte Rundkies eine „sonstige bauliche Anlage“.
2.6.4.3. Es handelt sich somit bei der baulichen Anlage „Schutzunterkunft Omnibus“, bei der als Toilette fungierenden Holzhütte und bei der sonstigen baulichen Anlage „unter dem Omnibus flächig angebrachter Rundkies“ nicht um für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendige und spezifische Betriebsgebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sondern um vom Verein „xxx“ für dessen Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtung verwendete Einrichtungen. Somit handelt es sich aber nicht um eine vom § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz, LGBl 23/1995 idF LGBl 71/2018, gedeckte Grünlandnutzung.
Die in § 5 K-GPlG 1995 vorgesehenen Ausnahmebestimmungen sind laut VwGH restriktiv auszulegen (VwGH 30.6.2015, Ra 2014/03/0054; VwGH 29.9.2016, 2013/05/0193).
Mit dem Hinweis auf die höchstgerichtliche Vorgabe, die Bestimmungen des § 5 leg.cit. restriktiv auszulegen, sei Folgendes ausgeführt: Der Omnibus mit dem darunterliegenden als Tragfläche fungierenden Rundkies und die Holzhütte sind zwar von einem Einfamilienhaus verschiedene bauliche Anlagen, doch widersprechen nach der Judikatur des VwGH die Errichtung eines Einfamilienhauses und die Errichtung von Wohnhäusern der Widmungskategorie „Grünland“ (VwGH 31.10.1985, 85/06/0067; VwGH 18.10.1988, 88/05/0193) und für den Fall, dass Grünland für „Bauten mit Wohnzweck“ bebaut wird, so steht dann nicht das Wohnen im Vordergrund, sondern dienen diese Bauten lediglich der bestimmungsgemäßen Nutzung der als Grünland gewidmeten Flächen (wie etwa der Ausübung von Land- und Forstwirtschaft), so VwGH 29.3.2021, Ro 2020/03/0023.
Dem Grundsatz Argumentum a maiore ad minus nach sind daher der Omnibus mit dem darunterliegenden als Tragfläche fungierenden Rundkies und die als Toilette dienende Holzhütte in der Widmungskategorie des Grundstücks Nr. xxx nicht zulässig.
III. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) anzuwenden.
§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
§ 24 Abs 1 VwGVG normiert wie folgt: „Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind a) jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und b) des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG).
Gemäß Art. VI Abs 2 des Gesetzes vom 29. April 2021 – mit welchem die K-BO 1996, die K-BV, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert wurden – sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 29.4.2021 anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sodass für das gegenständliche Verfahren die Rechtslage vor dem 1.6.2021 anzuwenden ist (es folgt ein Auszug aus dem Gesetz vom 29. April 2021, mit dem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert werden):
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
Auszug aus den maßgeblichen Normen:
a)K-BO 1996
§ 7
Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche Aufträge
(1) Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben: a) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe; b) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW; c) die Änderung von Gebäuden, soweit 1. sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m, betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt, oder 2. es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung handelt, oder 3. es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt, oder 4. es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt; d) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinn des § 6 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz; e) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Parabolantennen; f) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m2 Fläche, sofern nicht § 2 Abs. 2 lit. i zur Anwendung kommt; g) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen; h) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe i) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, sofern sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden; Landesrecht Kärnten www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 28 j) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der lit. k bis zu 2 m Gesamthöhe; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der lit. l) bis zu 2,50 m Gesamthöhe; k) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe; l) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Stützmauern bis zu 1 m Höhe; m) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird; n) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden); o) die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat; p) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 3 m Breite und 3,50 m Höhe; q) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden; r) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche; s) der Abbruch von Luftwärmepumpen; t) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist; u) Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden; v) Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden, w) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen im Nahbereich von bestehenden Grenzübergangsstellen zur Regelung, Lenkung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet sowie die Änderung der Verwendung in eine solche Anlage; x) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des § 2 des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG. (2) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis t, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden. (3) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x müssen den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt. (4) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer, den Energieausweis, sofern ein solcher nach § 43 K-BV auszustellen ist, und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
b)K-GplG 1995
(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lit. a und lit. b – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,
b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,
c) Erholungszwecke – mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung – wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä.,
d) Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,
e) Campingplätze,
f) Erwerbsgärtnereien,
g) Bienenhäuser, Jagdhütten u. ä.,
h) Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,
i) Friedhöfe,
j) Abfallbehandlungsanlagen und Abfallagerstätten,
k) Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 3 Abs. 10 erfolgt ist,
l) Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, und anderen Grundflächen im Bauland /Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210716_KLVwG_771_5_2021_00/image001.png mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10), Gewerbe und Industriegebieten /Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210716_KLVwG_771_5_2021_00/image001.png sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen).
(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.
(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.
(4a) Als Bienenhäuser nach Abs. 2 lit. g gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.
(5) Das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt;
b) für eine der gemäß Abs. 2 – ausgenommen nach lit. a oder lit. b – gesondert festgelegten Nutzungsarten.
(6) Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.
(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.
(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – dürfen im Grünland vorgesehen werden.
2. Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:
Entsprechend der Bestimmung § 5 Abs 5 K-GplG 1995 ist das Grünland – unbeschadet der Regelungen der Abs 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, welche nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es keinesfalls so, dass § 5 Abs 2 K-GPlG 1995 die Errichtung eines beliebigen Gebäudes im Grünland gestatten würde; vielmehr dürfen lediglich solche Gebäude errichtet werden, die für eine Nutzung des Grünlandes bzw. für die festgelegte Nutzung erforderlich und spezifisch sind.
Als spezifisch ist eine Einrichtung nur dann anzusehen, wenn sie ihrer Art nach für die festgelegte Grünlandnutzung charakteristisch bzw. wenn sie in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist (VwGH 28.2.2000, 2000/10/0027; VwGH 28.4.1997, 94/10/0148).
Erforderlich (notwendig) ist eine Einrichtung bzw. bauliche Anlage dann, wenn sie nach objektiven Maßstäben notwendig bzw. nicht wegzudenken ist.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Im vorliegenden Fall liegen – wie oben dargestellt – ein im Grünland (von der Bergwacht in der Meldung als „freie Landschaft“ bezeichnet) befindlicher Omnibus mit darunterliegendem flächig aufgebrachtem Rundkies und eine als Toilette dienende Holzhütte vor, welche für Kindergartenkinder und Betreuerinnen als Schutzunterkunft bei ungünstigen Witterungsverhältnissen vorgesehen sind.
Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.6.4.3. dargetan, handelt sich bei der baulichen Anlage „Schutzunterkunft Omnibus“, bei der als Toilette fungierenden Holzhütte und bei der sonstigen baulichen Anlage „unter dem Omnibus flächig angebrachter Rundkies“ auf dem Grundstück des BF nicht um für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendige und spezifische Betriebsgebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, welche nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist.
Bei der baulichen Anlage „Schutzunterkunft Omnibus“, bei der als Toilette fungierenden Holzhütte und bei der als Tragfläche dienenden sonstigen baulichen Anlage „unter dem Omnibus flächig angebrachter Rundkies“ auf dem Grundstück des BF handelt es sich um vom Verein „xxx“ für dessen Kindergarten genutzte Einrichtungen und somit nicht um eine vom § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz, LGBl 23/1995 idF LGBl 71/2018, gedeckte Grünlandnutzung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zur Einholung der Auskunft bei der Vereinsbehörde:
Zu dem unter I.10., II.1.5. und II.2.5. Festgehaltenen ist mit dem Hinweis auf § 38 VwGVG iVm § 46 AVG auszuführen, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Zwar beinhaltet das Vereinsgesetz keine Bestimmungen darüber, wer berechtigt ist, Statutenauskünfte zu erhalten oder ob diese Berechtigung Einschränkungen unterliegt. Nach § 5 Abs 3 Vereinsgesetz 1951 hatte jedermann das Recht, in die Statuten eines Vereins Einsicht zu nehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Vereinsgesetz 2002 die Statutenauskünfte nicht bloß auf die Parteien einschränken wollte, sondern dass dieses Auskunftsrecht – gleich wie nach der alten Rechtslage – ein Jedermannsrecht sein sollte (Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht4, S. 154).
4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG).
In casu wurde im rechtsanwältlichen Beschwerdeschriftsatz eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und sei bemerkt, dass nach § 24 Abs 4 VwGVG das Verwaltungsgericht (auch ungeachtet eines Parteiantrags) von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Im gegenständlichen Falle konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden konnte, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte.
Nach § 24 Abs 4 VwGVG kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 27.4.2015, Ra2015/11/0004 mit Hinweis auf VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Aus Art 47 Abs 2 GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg 18.994/2010, 19.632/2012).
Eine Rechtsfrage, welche für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgetan (vgl. VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146; VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0007) und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund der im Verfahren KLVwG59/2021 eingeholten sachverständigen Ausführungen des DI xxx – welche durch Aufgreifen im Beschwerdeschriftsatz in das Verfahren eingebracht und im Verfahren KLVwG-59/2021 nicht substantiell bestrittenen wurden – geklärt.
Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.3.2002, Nr. 32.636/96) und beschränkt sich das Verwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht auf eine bloße Zitierung von Beweisergebnissen und die Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens.
Im gegenständlichen Verfahren konnte daher die mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine solche weder beantragt wurde, noch es einer solchen bedurfte, um die gegenständliche Rechtsache zu klären.
4. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).
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