LVwG K KLVwG-668-669/6/2021

KLVwG-668-669/6/2021Landesverwaltungsgericht15.07.2021

Regest

Umweltinformation, Mitteilungspflicht, Mitteilungsschranke, personenbezogene Daten, Geheimhaltungsinteresse, Interessensabwägung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-668-669/6/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.668.669.6.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwerde des

1)xxx, vertreten durch die Geschäftsführerin xxx und xxx, xxx und

2)xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx und xxx, xxx

gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25.02.2021, Zahl: xxx, wegen der Abweisung eines Antrages auf Umweltinformation nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, den

B E S C H L U S S :

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25.02.2021, Zahl: xxx, wird

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit zur Durchführung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides für den Fall der Nichtmitteilung der begehrten Umweltinformation an die Kärntner Landesregierung

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1. Am 30.07.2020 langte bei der zuständigen Fachabteilung im Amt der Kärntner Landesregierung ein Antrag des xxx, vertreten durch die stellvertretende Geschäftsführerin sowie des xxx, vertreten durch den Geschäftsführer, folgenden Inhaltes ein:

„Unter Berufung auf die §§ 5ff Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG) begehren die Antragstellerinnen die Herausgabe folgender Umweltinformationen bzw. die Beantwortung nachstehender Fragen. Hilfsweise wird die Anfrage auf Artikel 3 Richtlinie 2003/4/EG und Artikel 2 und 4 der Aarhus Konvention sowie das Landes-AuskunftspflichtG, das Bundes-UIG und das Bundes-AuskunftspflichtG gestützt.

Der Begriff „einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen“ in Art 2 lit a der RL 1993/313/EWG sollte klarstellen, dass zu den Handlungen, die unter die RL fallen, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen sind (EuGH, Urteil vom 17.6.1998, Rs C-321/96, Mecklenburg gegen Kreis Pinneberg, Sig I-03809, Rz 19, 20; Urteil vom 26.6.2003, Rs C-233/00, Kommission gegen Frankreich, Sig I-06625, Rz 44), also unabhängig davon, ob es sich um Rechtsakte handelt oder nicht.

Des Weiteren weisen die Antragstellerinnen darauf hin, dass Informationen, die Aufschluss über Auswirkungen von Umweltverschmutzungen bzw. Bestandteilen über den Zustand menschlicher Gesundheit und Sicherheit geben, ausdrücklich vom UIG, dem Landes-AuskunftspflichtG, der EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und der Aarhus Konvention erfasst sind.

Folglich begehren wir die Herausgabe der folgenden Informationen:

1. Wie viele Fischotter wurden im Land Kärnten aufgrund der Verordnung der Landesregierung vom 24. April 2018, ZI. 10-JAG-1/21-2018, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter, entnommen?

a. Mit welcher Methode wurden diese Tiere entnommen?

b. Wie viele Tiere wurden durch direkten Abschuss entnommen?

c. Wie viele Tiere wurden in Lebendfallen gefangen und danach getötet?

d. Wie viele Tiere wurden durch Totschlagfallen (aufgeschlüsselt nach Fallentyp) getötet?

e. Wurden auch Entnahmen mittels anderer Methoden vorgenommen und wenn ja, wie viele und mit welcher Methode?

f. Wie viele der Fischotter wurden als Totfunde vom Kontingent abgezogen?

2. Wie viele der entnommenen Fischotter wurden untersucht (Sektion)?

3. Wurde das Geschlecht der Tiere in den Lebendfallen ohne Sedierung und ausschließlich von Jägern bestimmt?

4. Aufstellung über die entnommenen Exemplare mit den jeweils folgenden Informationen in datenschutzkonformer Form:

a. Datum und Uhrzeit der Entnahme

b. Ort der Entnahme (genaue Verortung mit Koordinaten)

c. Genaue Bezeichnung der Entnahmemethode (zB Conibear-Falle, Schwanenhälse, Abschuss, etc.)

d. Geschlecht

e. Gewicht

f. Alter (Juvenil/Adult)

g. bei Weibchen: ob trächtig, laktierend oder führend

h. durch wen Entnahme erfolgte (zB Jägerln, Jagdschutzorgan, etc)?

i. Angabe wie die Meldung erstattet wurde (telefonisch, schriftlich)

j.Sofern Untersuchungen der entnommenen Exemplare erfolgten, Angabe durch wen (zB Tierarzt, FIWI o.ä.) und die Übermittlung diesbezüglichen Befunde in datenschutzkonformer Form

5. Aufstellung über sonstige Totfunde mit den jeweils folgenden Informationen in datenschutzkonformer Form:

a. Datum und Ort des Fundes (genaue Verortung in einer digitalen Karte)

b. Todesursache

c. Geschlecht

d. Gewicht

e. Alter (Juvenil/Adult)

f. bei Weibchen: ob trächtig, laktierend oder führend

6. Wie viele Tiere wurden im Nahebereich von Fischaufstiegshilfen (Ein- und Ausstiegsbereich) entnommen? Bitte um Angabe des genauen Ortes (BMN 31 o.ä.).

7. Hat sich die Überwachung des Kontingents gemäß § 6 Abs 2 Verordnung der Landesregierung vom 24. April 2018, ZI. 10-JAG-1/21-2018, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter im Vergleich zu Anfragebeantwortung vom 28.05.2019 geändert?

Falls ja, bitte um genaue Beschreibung der Anpassungen.

8. Wie viele Personen wurden bisher in Fallenstellerkursen geschult?

9. Kann ausgeschlossen werden, dass Fallen unter Wasser aufgestellt wurden?

10. Wie wird die Selektivität sämtlicher verwendeten Fallen, Lebend- und Totschlagfallen (gemäß Art 15 FFH-RL) gewährleistet?

11. Ausnahmegenehmigungen für Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten (zB Abzugeisen) in Kärnten:

a.Wie viele Ausnahmegenehmigungen für Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten (zB Abzugeisen) wurden bis dato in Kärnten erteilt (auch vor Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung vom 24. April 2018, ZI. 10-JAG-1/21-2018, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter)? Bitte um Auflistung entsprechend dem Schreiben der Kärntner Jägerschaft vom 04.06.2019 an die LR.

b.Bitte um Übermittlung der Informationen nach § 68 Abs 3 letzter Satz Ktn JagdG für die Jahre 2019 und 2020 - nämlich die Bekanntgaben der Abfänge an den Landesjägermeister unter Bezeichnung der Tiere, und wenn der Verdacht auf Räude vorliegt auch diesen.

c.Bitte um Übermittlung sämtlicher Bescheide für Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der Verordnung

12. Bitte um Bekanntgabe der Verortung aller Fallenstandorte zum Abfang von Fischottern mittels BMN 31 Koordinaten unterschieden nach Fallentyp (siehe dazu auch Anfragebeantwortung vom 28.05.2019, Antwort „Zu Frage 4:“)

13. Bitte um Übermittlung des Berichtes der Universität Graz zur flächendeckenden Fischotterkartierung (Brückencheck Methode) sowie der genetischen Dichtebestimmung an den Referenzstrecken. Sollte kein finaler Bericht vorliegen bitte um Übermittlung der bis dato verfügbaren Informationen.

14. Bitte um Bekanntgabe der Kriterien für die Auswahl der Referenzstrecken, Verortung in einer digitalen Karte sowie jeweils Angabe der Anzahl entnommener Fischotter an den ausgewählten Strecken mit digitaler Verortung.

15. Wurde geprüft, ob die Entnahme von Fischottern im Rahmen der Verordnung der Landesregierung vom 24. April 2018, ZI. 10-JAG-1/21-2018 zielführend gemäß Art 16 FFH-RL waren? Wie wurde dies geprüft?

Sofern Teile der Informationen nicht sofort herausgegeben werden können, beantragen die Antragstellerinnen unter Berufung auf die Aarhus Konvention und die Richtlinie 2003/4/EG die unverzügliche Herausgabe jener Informationen, die unmittelbar erfolgen kann und einer Verständigung darüber, bis wann die restlichen Fragen beantwortet werden können.

Bei Unklarheiten weisen die Antragstellerinnen auf die ausdrücklich erhöhte Manuduktionspflicht nach der Umweltinformations-RL und der Aarhus Konvention hin.

Subsidiär wird dieser Antrag auf die Herausgabe von Umweltinformationen auch auf das Bundes-Umweltinformationsgesetz gestützt.

Sollten die Informationen, oder Teile der Informationen bei einer anderen informationspflichtigen Stelle liegen, bitten die Antragstellerinnen um die Weiterleitung der Fragen an die zuständige Stelle.“

2. Am 23.09.2020 übermittelte die Unterabteilung xxx der zuständigen Fachabteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung - laut Zustellverfügung nur an das „xxx, xxx“ adressiert - folgendes Antwortschreiben:

„Bezugnehmend auf die do. Anfrage vom 30.7.2020, ha. eingelangt am 30.7.2020, betreffend Herausgabe von Umweltinformationen betreffend die im Land Kärnten erfolgten Entnahmen von Fischottern aufgrund der Verordnung der Landesregierung vom 24. April 2018, ZI.10-JAG-1/21-2018, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter und damit in Zusammenhang stehender Umweltinformationen, darf Nachfolgendes mitgeteilt werden:

Zu Frage 1:

Im Zeitraum der Gültigkeitsdauer der Verordnung wurden insgesamt 55 Fischotter entnommen und 31 Fischotter als Fallwild gemeldet.

Zu Frage 1a:

Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Fanggeräte unversehrt fangen und welche Fanggeräte sofort töten.

§ 11 Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBI Nr 32/2006, idF. LGBI Nr. 51/2020:

Fanggeräte, die unversehrt fangen, sind die Kasten- und Wippfallen für Raubwild, der Norwegische Krähenfang, die Eichelhäherfalle und der lebendfangende Habichtskorb.

Fanggeräte, die das gefangene Raubwild sofort töten, sind: die Prügel-, Scheren-, Conibearfalle und die Abzugeisen.

Die Entnahme erfolgte mit zulässigen Fanggeräten, einerseits mit Fanggeräten, die unversehrt fangen (Lebendfallen), durch speziell geschulte Jagdschutzorgane sowie speziell geschulte Jäger. Andererseits erfolgte die Entnahme - vom 1. Dezember bis zum letzten Tag des Februar - mit zulässigen Fanggeräten, die sofort töten, durch speziell geschulte Jagdschutzorgane sowie speziell geschulte Jäger, oder mit der Langwaffe. Vordringlich waren jedoch Lebendfallen zu verwenden.

Zu Frage 1b:

11 Fischotter.

Zu Frage 1c:

6 Fischotter.

Zu Frage 1d:

14 Fischotter - Conibear Falle

Zu Frage 1e:

Nein.

Zu Frage 1f:

2018/19 wurden 19 Fischotter als Fallwild gemeldet.

2019/2020 wurden 12 Fischotter als Fallwild gemeldet und jeweils entsprechend der Fischotter-Verordnung im Kontingent berücksichtigt.

Zu Frage 2:

Veterinärmedizinische Sektionen der entnommenen Fischotter wurden keine vorgenommen.

Zu Frage 3:

Im Zeitraum vom 01. März bis 30 November 2019 wurde 1 Fischottermännchen gefangen und das Geschlecht vom Jagdausübungsberechtigten selbst bestimmt.

Zu Frage 4 und 5:

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Zu Frage 6:

Keine.

Zu Frage 7:

Nein.

Zu Frage 8:

Bisher wurden 211 Personen im Rahmen der Fischotter-Fallenkurse ausgebildet.

Zu Frage 9:

Nein.

Zu Frage 10:

Durch § 4 Abs. 1 der Fischotterverordnung - 2018

Es dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten. Es dürfen nur Fallen, wie sie jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer marderartige Tierarten verwendet werden. Fischotterfallen für den Lebendfang müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Die Lebendfallen müssen täglich mindestens zweimal kontrolliert werden.

Nicht jagdbares Wild ist sofort freizulassen und jagdbares Wild kann, entsprechend der Schonzeitverordnung, erlegt werden. Für Fänge vom 1. Dezember bis zum jeweils letzten Tag des Februars dürfen alle zulässigen Fangmittel und -methoden verwendet bzw. angewendet werden, jedoch sollen vordringlich Lebendfallen verwendet werden.

Fallen werden nur im unmittelbaren Aktivitätsraum von Fischottern aufgestellt und werden mit arttypischen Lockmitteln versehen. Durch das 2mal tägliche Kontrollieren ist eine entsprechende Selektivität der Lebendfallen gewährleistet. Totschlagfallen werden so verbaut, dass größere Arten dazu keinen Zugang erhalten und dürfen nur in der Zeit vom 1. Dezember bis zum letzten Tag des Februars eingesetzt werden.

Zu Frage 11:

a)Siehe Anlage 1

b)Siehe Anlage 2

Zu Frage 12:

Die Bekanntgabe der Koordinaten der jeweiligen Fallenstandorte kann i.H.a. datenschutzrechtliche Bedenken (sensible Daten) von ha. nicht erfolgen. Durch diese Koordinaten ist das betreffende Jagdgebiet bestimmbar und dadurch auch der jeweilige Jagdausübungsberechtigte. Für eine Bekanntgabe wäre die Zustimmung zur Weitergabe aller betroffenen Jagdausübungsberechtigten erforderlich.

Zu Frage 13. und 14.:

Der Endbericht Fischottermonitoring-Kärnten 2019/2020 - Universität Graz wird nach Freigabe desselben noch übermittelt werden bzw. ist dieser Bericht dann auf der Homepage der ha. Abteilung abrufbar. Aus diesem Bericht ergeben sich auch die Kriterien für die Auswahl der Referenzstrecken.

Zu Frage 15.:

Eine Beantwortung dieser Frage ist, aufgrund des zu kurzen Beobachtungszeitraumes von zwei Jahren noch nicht möglich. Eine Evaluierung wird bereits durchgeführt, mit ersten aussagekräftigen Ergebnissen ist jedoch frühestens nach Auslaufen der geplanten neuen Fischotterverordnung 2020 - also 2022, zu rechnen.

Deshalb werden - neben der regelmäßigen Kontrolle der Bestandsentwicklung und des Erhaltungszustandes des Fischotters (alle zwei Jahre) durch entsprechende Monitorings (im Jahre 2017 wurde eine genetische Untersuchung der Populationsgröße des Europäischen Fischotters in den Kärntner Fischgewässern durch die Universität Graz durchgeführt; 2019/2020 wurde ein Fischottermonitoring-Kärnten 2019/2020 durch die Universität Graz durchgeführt) - mehrjährige Fischbestandsaufnahmen durchgeführt.

Die entscheidende Frage ist nämlich nach ha. Ansicht die zukünftige Bestandsdynamik des Fischotters in Kärnten und wie sich etwaige Entnahmen auf die Verbreitung und Bestandsdichte des Fischotters in Kärnten auswirken werden.“

Zwischen Antragstellung (30.07.2020) und obiger Anfragebeantwortung vom 23.09.2020 hat die belangte Behörde eine Information iSd § 7 Abs. 2 K-ISG nicht versendet.

3. Am 05.01.2021 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 K-ISG über die Verweigerung der Mitteilung der begehrten Umweltinformationen und begründeten diesen wie folgt:

„Am 30.7.2020 stellten die Antragstellerinnen den Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen betreffend die im Land Kärnten erfolgten Entnahmen von Fischottern aufgrund der Verordnung der Landesregierung vom 24. April 2018, ZI. 10JAG- 1/21-2018, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter und damit in Zusammenhang stehender Umweltinformationen.

Am 23.9.2020 wurde den Antragstellerinnen von der zuständigen Abteilung xxx, Unterabteilung xxx ein Schreiben zugestellt (GZ: xxx) in dem die Beantwortung der meisten von den Antragstellerinnen im UIG Antrag gestellten Fragen erfolgt ist.

Unvollständig bzw. nicht beantwortet wurden folgende Fragen:

Frage 4.:

a. Angabe der Uhrzeit fehlt

b. genaue Verortung mit Koordinaten fehlt

d. Angaben fehlen tlw.

e. Angaben fehlen tlw.

f. Angaben fehlen tlw.

g. nicht beantwortet

h. nicht beantwortet

Frage 5 a.-f.: vgl. mit Frage 4.

Frage 12.: nicht beantwortet

Die Antragstellerinnen bitten um Mitteilung der noch ausständigen Informationen. Wenn die Information bei der informationspflichtigen Stelle nicht vorhanden ist, bitten die Antragstellerinnen um Bekanntgabe, dass diese nicht vorhanden sind. Falls gesetzlich vorgesehene Mitteilungsschranken (§ 8 Abs 1 K-ISG) oder Ablehnungsgründe (§ 8 Abs 4 K-ISG) gegen die Herausgabe dieser oder eines Teils dieser Informationen bestehen stellen die Antragstellerinnen gleichzeitig den

ANTRAG

auf Erlassung eines Bescheides gem § 9 Abs 1 K-ISG über die Verweigerung der Mitteilung der begehrten Umweltinformationen.“

4. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde am 25.02.2021 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 4 lit. f K-ISG das Begehren vom 04.01.2021 auf Übermittlung von Daten betreffend die Frage 4a bis h, die Frage 5a bis f und 12 der ursprünglichen Anfrage vom 30.07.2020 abgewiesen wurde. Begründet wurde der Bescheid folgendermaßen:

„I. Sachverhalt

Mit ha. Schreiben vom 23.9.2020 wurde dem xxx, xxx eine ausführliche und umfassende Anfragebeantwortung ihrer Anfrage vom 30.7.2020 (insgesamt 15 Fragen mit vielen Unterfrage!) übermittelt.

Mit neuerlicher Anfrage vom 4.1.2021 begehrt der xxx und das xxx nunmehr die Übermittlung weiterer Daten, betreffend die Frage 4a bis h, die Frage 5a bis f und 12 der ursprünglichen Anfrage vom 30.7.2020.

II. Rechtslage

§ 3 Abs. 2 des Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG), LGBI Nr 70/2005, idF. LGBI Nr. 50/2019, ist Auskunft ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs. 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist zur Auskunftserteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von acht Wochen darüber zu benachrichtigen.

Gemäß § 8 Abs.1 leg.cit. darf ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt werden, wenn die gewünschte Information nicht bei der Stelle, an die der Antrag gerichtet ist, vorhanden ist und auch nicht für diese bereitgehalten wird; in einem solchen Fall hat die Stelle für den Fall, dass ihr bekannt ist, dass diese Information bei einer anderen Stelle vorhanden ist oder für diese bereitgehalten wird, den Antrag unverzüglich an diese weiterzuleiten und den Antragsteller darüber zu informieren.

Nach § 8 Abs.4 lit. f leg.cit., darf ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen weiters abgelehnt werden, wenn der Antrag die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat, und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht oder Unionsrecht vorgesehen ist.

III. Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage hat die Behörde Nachstehendes erwogen:

Hinsichtlich der Fragen 4a, 4b und 4d bis h, die Frage 5 a bis f und 12 wird ausgeführt:

Frage 4a: Erhoben wurde nur das Datum.

Frage 4b - Ort der Entnahme (genaue Verortung mit Koordinaten) und Frage 12 (Verortung der Fallenstandorte):

Von ha. wurden alle Koordinaten von Fallenstandorte erhoben, jedoch im Falle der Erlegung eines Fischotters mit der Langwaffe ist nur das jeweilige Jagdgebiet bekannt. Bei diesen Daten handelt es sich um personenbezogene Daten einer natürlichen Person, da aufgrund dieser Daten das Jagdgebiet und somit die Person des Jagdausübungsberechtigten abgeleitet werden können, deren Bekanntgabe negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit dieser personenbezogenen Daten hat.

4d: Bei den aktiven entnommenen Fischottern wird das Geschlecht erhoben. Bei Straßenfallwild kann das Geschlecht oft nicht mehr bestimmt werden (weil komplett plattgedrückt, vertrocknet etc).

4e: Bei aktiv entnommenen Fischottern wird das Gewicht abgefragt und teilweise auch die Größe (sofern die Tiere nicht schon abgebalgt waren), bei Fallwild gibt es nur teilweise Gewicht und Größenangaben (je nach Zustand des Tieres).

4f: Das Alter wurde nicht erhoben.

4g: (Weibchen - trächtig, laktieren, führend): Diese wurde nur stichprobenartig erhoben - siehe Tabelle „NL“.

5 a-f: Totfunde werden unter einer Ortsbezeichnung gemeldet (nicht verortet) und einem Bezirk zugeordnet, oft auch einem Jagdgebiet. Das Fallwild war Bestandteil des Kontingents und wurde in der Tabelle mit dem Vermerk „Fallwild“ eingetragen.

Grundsätzlich wird festgehalten, dass die Verordnung der Landesregierung vom 24. April 2018, ZI. 10-JAG-1/21-2018, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter, keine Verpflichtung enthält die nunmehr neuerlich angefragten Daten - ausgenommen die Meldung der Fallenstandorte gemäß § 6 der zitierten Verordnung - zu erheben.

Aufgrund des Umstandes, dass die nunmehr verlangten Daten/Informationen hinsichtlich der Fragen 4a, 4c bis 4h und Frage 5a bis 5 f von ha. nicht erhoben wurden und somit ha. auch nicht aufliegen, sowie aufgrund des Umstandes, dass die Daten hinsichtlich der Fragen 4b (Ort der Entnahme - Verortung mit Koordinaten) und 12 (Verortung der Fallenstandorte) aus Datenschutzgründen nicht mitgeteilt werden können, wurde der Antrag des xxx und xxx vom 4.1.2021, auf Übermittlung von Daten, betreffend die Frage 4a bis h, die Frage 5a bis f und 12 der ursprünglichen Anfrage vom 30.7.2020, gemäß § 8 Abs. 1 und 4 lit f des Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG), LGBI Nr 70/2005, idF. LGBI Nr. 50/2019, daher abgewiesen.“

5. Dieser Bescheid wurde am 01.03.2021 den Beschwerdeführern zugestellt.

6. Am 29.03.2021 übersandten die Rechtsmittelwerber folgenden Beschwerdeschriftsatz:

„1. Zur Beschwerdeberechtigung

Am 25.02.2021 erließ die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 04.01.2021 auf Herausgabe jener Umweltinformationen betreffend die im Land Kärnten erfolgten Entnahmen von Fischottern die mit der Anfragenbeantwortung der belangten Behörde vom 23.9.2020 zu 10-FIAG-1/95 95-2020 (006/2020) nicht herausgegeben wurden (nämlich betreffend die Frage 4a bis h, die Frage 5a bis f und 12 der ursprünglichen Anfrage vom 30.7.2020), abgewiesen wurde.

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG können die im Bescheid bezeichneten Parteien gegen diesen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben.

2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist gem Art 130 Abs 1 B-VG iVm § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb von vier Wochen schriftlich bei der Erstbehörde einzubringen. Der Bescheid wurde am 25.02.2021 erlassen und den Beschwerdeführerinnen am 01.03.2021 per E-Mail zugestellt. Die Beschwerde wird mit 29.03.2021, somit innerhalb offener Frist erhoben.

3. Beschwerdegründe

Die belangte Behörde begründet die Abweisung im Wesentlichen damit, dass einerseits bestimmte angefragte Daten nicht erhoben wurden und daher nicht vorhanden seien1. Andererseits handle es sich bei den Daten zu Fallenstandorten (betreffend Frage 4b und Frage 12) um personenbezogene Daten einer natürlichen Person, „da aufgrund dieser Daten das Jagdgebiet und somit die Person des Jagdausübungsberechtigten abgeleitet

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werden können, deren Bekanntgabe negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit dieser personenbezogenen Daten hat.

Wie im Folgenden dargelegt, ist letztere Schlussfolgerung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Darüber hinaus hat die belangte Behörde unterschiedliche, aufgrund landes- und unionsrechtlicher Vorgaben erforderliche Erwägungen unterlassen.

1. ) Begehrte Informationen

Vom Begriff der Umweltinformation erfasst sind gemäß § 6 Abs 2 lit c Kärntner Informations- und Statistikgesetz auch Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsakte und Tätigkeiten, die sich auf die in § 8 Abs 2 lit a und b Kärntner Informations- und Statistikgesetz genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz. Der

Begriff „einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen“ in Art 2 lit a der RL 1993/313/EWG sollte klarstellen, dass zu den Handlungen, die unter die RL fallen, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen sind, also unabhängig davon, ob es sich um Rechtsakte handelt oder nicht.

In ihrem ursprünglichen Antrag vom 30.07.2020 begehrten die Beschwerdeführerinnen unter anderem die Herausgabe folgender Informationen, die unvollständig bzw nicht beantwortet wurden:

4. Aufstellung über die entnommenen Exemplare mit den jeweils folgenden Informationen in datenschutzkonformer Form:

a.Datum und Uhrzeit der Entnahme

b.Ort der Entnahme (genaue Verortung mit Koordinaten)

c.Genaue Bezeichnung der Entnahmemethode (zB Conibear-Falle, Schwanenhälse, Abschuss, etc)

d.Geschlecht

e.Gewicht

f.Alter (Juvenil/Adult)

g.bei Weibchen: ob trächtig, laktierend oder führend

h.durch wen Entnahme erfolgte (zB Jägerln, Jagdschutzorgan, etc)?

5. Aufstellung über sonstige Totfunde mit den jeweils folgenden Informationen in datenschutzkonformer Form:

a.Datum und Ort des Fundes (genaue Verortung in einer digitalen Karte)

b.Todesursache

c.Geschlecht

d.Gewicht

e.Alter (Juvenil/Adult)

f.bei Weibchen: ob trächtig, laktierend oder führend

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12. Bitte um Bekanntgabe der Verortung aller Fallenstandorte zum Abfang von Fischottern mittels BMN 31 Koordinaten unterschieden nach Fallentyp (siehe dazu auch Anfragebeantwortung vom 28.05.2019, Antwort „Zu Frage 4:“)

Um Schwierigkeiten iZm der Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu vermeiden, beantragten die Beschwerdeführerinnen die Herausgabe von Umweltinformationen durch die Beantwortung konkret gestellter Fragen. Aus dem abweisenden Bescheid der belangten Behörde ergibt sich, dass die Daten zu Fragen 4b (Ort der Entnahme - Verortung mit Koordinaten) und 12 (Verortung der Fallenstandorte) vorliegen und rein aus Datenschutzgründen nicht mitgeteilt wurden.

Die Informationen über Entnahmeorte und Fallenstandorte sind als Umweltinformationen iSd § 6 Abs 2 lit c Kärntner Informations- und Statistikgesetz zu qualifizieren, weil sie Tätigkeiten darstellen, die sich auf die Artenvielfalt und zwar direkt auf den Erhaltungszustand des Fischotters auswirken.

Da der beschwerdegegenständliche Bescheid auf § 8 Abs 1 und 4 lit f des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes gründet, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Rechtsansicht teilt, dass es sich bei den oben angeführten begehrten Informationen um Umweltinformationen iSd § 6 Abs 2 Kärntner Informations- und Statistikgesetz handelt.

2. ) Mögliche Ablehnungs- bzw Verweigerungsgründe

Wie im beschwerdegegenständlichen Bescheid dargelegt, geht die belangte Behörde davon aus, dass hinsichtlich der begehrten Umweltinformationen ein Ablehnungsgrund gemäß § 8 Abs 4 Kärntner Informations- und Statistikgesetz besteht. Die Behörde bezieht sich dabei ausdrücklich auf lit f leg cit (die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat, und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht oder Unionsrecht vorgesehen ist).

Mit 23.09.2020 wurde den Beschwerdeführerinnen von der zuständigen Abteilung xxx, Unterabteilung xxx ein Schreiben zugestellt (GZ: xxx) in dem die Beantwortung der meisten von den Beschwerdeführerinnen im ursprünglichen UIG-Antrag vom 30.07.2020 gestellten Fragen erfolgt ist. Nicht beantwortet wurden die Fragen 4 a-h, 5 a-f und 12. Die nach wie vor nicht herausgegebenen Informationen beziehen sich ua auf die Entnahmeorte und Fallenstandorte.

Als „personenbezogene Daten“ gelten gemäß der Begriffsdefinition des Art 4 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)4 „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person [...] beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels

Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“.

§ 1 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 schränkt den Geheimhaltungsanspruch dahingehend ein, „dass das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses ausgeschlossen ist, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.“

Die Informationen zu den Orten der Entnahme sowie den Fallenstandorten mittels Verortung durch Koordinaten lassen keine Rückschlüsse auf einzelne natürliche Personen zu. Die belangte Behörde ist zwar der Ansicht, dass durch diese Koordinaten das betreffende Jagdgebiet bestimmbar und dadurch der jeweilige Jagdausübungsberechtigte ableitbar sei. Aus der Geoinformation5 des Landes Kärnten lassen sich jedoch nur Reviername, Revier-ID, Lage, Typ (Eigen- oder Gemeindejagdgebiet) und Grundstücksnummer herauslesen.

Aus diesen Daten allein lässt sich nicht der Jagdausübungsberechtigte ableiten. Selbst im Falle von Eigenjagdgebieten ist nicht notwendigerweise der/die Grundeigentümerin jagdausübungsberechtigt, sondern kann das Jagdausübungsrecht im Wege der Verpachtung, der Bestellung eines Bevollmächtigten oder eines/einer Jagdverwalters/Jagdverwalterin auf einen Dritten übertragen.6 Darüber hinaus kann das verpachtete Jagdausübungsrecht unterverpachtet werden7 oder können Eigenjagdgebiete in selbstständige Jagdgebiete zerlegt werden8. Eine Eintragung der (Unter-)Verpachtung, Jagdverwaltung oder Jagdgebietszerlegung ins Grundbuch ist nicht vorgesehen9, weshalb die Informationen zu den Entnahmeorten sowie Fallenstandorten auch aus diesem Grund keine Rückschlüsse auf eine natürliche Person zulassen.

Es ist somit nicht erklärbar, dass die aufgelisteten begehrten Informationen personenbezogene Daten iSd DSGVO betreffen. Selbst wenn ein Personenbezug angenommen wird, so kann gem § 7 Abs 4 Kärntner Informations- und Statistikgesetz der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nur dann abgelehnt werden, wenn die

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Herausgabe negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten hätte. Es sind hier jedoch nach Dafürhalten der Beschwerdeführerinnen keine negativen Auswirkungen auf die Person des Jagdausübungsberechtigten durch Herausgabe der Koordinaten von Entnahmeorten und Fallenstandorten erkennbar.

Das Aufstellen der Fallen durch die Jagdausübungsberechtigten erfolgte aufgrund der Verordnung der Landesregierung vom 24. April 2018, ZI. 10-JAG-1/21-2018, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter, und ist daher ohnehin rechtmäßig erfolgt. Eine negative Auswirkung auf die Jagdberechtigten durch die Bekanntgabe der Standorte rechtmäßig aufgestellter Fallen ist daher für die Beschwerdeführerinnen insofern nicht vorstellbar. Ferner wurde den Beschwerdeführerinnen vonseiten der Behörde im Zuge der Beantwortung des ursprünglichen Antrages vom 30.07.2020 bereits eine Liste übermittelt, in welchen Jagdbezirken samt Jagdbezirks-Nummer Fallen aufgestellt wurden. Aus dieser Liste sind jedoch nicht die konkreten Fallenstandorte ersichtlich. Die Übermittlung der Jagdbezirke zeigte sich als (datenschutzrechtlich) unproblematisch, weshalb auch bei der Übermittlung der konkreten Entnahmeorte sowie Fallenstandorte nicht von negativen Auswirkungen auf die Person des Jagdausübungsberechtigten gerechnet werden kann, sofern es sich bei diesen Daten überhaupt um personenbezogene Daten handeln sollte.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen trifft daher der im beschwerdegegenständlichen Bescheid genannte Verweigerungsgrund auf die begehrten Informationen nicht zu.

Art 4 Abs 2 der Umweltinformations-Richtlinie10 (UI-RL) bestimmt, dass die in Abs 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe, „eng auszulegen [sind], wobei im Einzelfall das

öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist.“

Da das Kärntner Informations- und Statistikgesetz die Bestimmungen der UI-RL umsetzt, sind dessen Bestimmungen auch richtlinienkonform auszulegen und die Schranken und Ablehnungsgründe für die Herausgabe von Informationen entsprechend eng auszulegen,11 was auch in § 8 Abs 4 erster Satz Kärntner Informations- und Statistikgesetz Niederschlag findet.

3. ) Interessenabwägung

Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Informationen zu den Orten von Entnahmen und Fallenstandorten den Rückschluss auf die Person des Jagdübungsberechtigten zulassen und daher als personenbezogene Daten einer

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natürlichen Person schützenswert sind, handelt es sich bei den in § 8 Abs 4 Kärntner Informations- und Statistikgesetz genannten Ablehnungsgründen keinesfalls um generelle Ausnahmen von der Auskunftspflicht, wie von der belangten Behörde angenommen. Vielmehr darf deren Herausgabe nur unter strengen Voraussetzungen verweigert werden:

Gemäß Art 4 Abs 2 UI-RL bedarf es einer Einzelfallprüfung dahingehend, ob das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.12

Diese verpflichtende Interessenabwägung wurde in § 8 Abs 5 Kärntner Informations- und Statistikgesetz umgesetzt, der besagt:

Die in Abs. 1, 2 und 4 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen. Im Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe mit den Ablehnungsinteressen abzuwägen. Anträge auf Informationen über Emissionen in die Umwelt dürfen unter Hinweis auf Abs. 4 lit. a, d, f, g und h nicht abgelehnt

werden.

Eine solche Interessenabwägung hat die belangte Behörde gänzlich unterlassen, was iZm dem § 8 Abs 4 Kärntner Informations- und Statistikgesetz öfters auch durch das Kärntner LVwG als rechtswidrig gerügt wurde.13 Im konkreten Fall ist jedoch davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Herausgabe der begehrten

Informationen dem Interesse der Jagdausübungsberechtigten an der Geheimhaltung

selbst dann überwiegen würde, wenn davon personenbezogene Daten iSd Art 4 Abs 1 DSGVO erfasst wären:

Die Gesamtdarstellung der vorgenommenen Eingriffe in die Fischotterpopulation durch Fallen oder Bejagung ist insofern von öffentlichem Interesse, als sich die Eingriffe auf die Artenvielfalt und zwar direkt auf den Erhaltungszustand des Fischotters, einer gemäß FFH-RL Anhang II und IV streng geschützten Art, auswirken. Nach letztgültigem Art 17 FFH-RL Bericht (2018) ist diese Art in der alpinen biogeografischen Region nach wie vor in keinem günstigen Erhaltungszustand und folglich hat Österreich sowie das Bundesland Kärnten eine entsprechende Verpflichtung für eine Verbesserung des Erhaltungszustandes zu sorgen. Art 16 der FFH-RL sieht Entnahmen sogar nur in Einzelfällen und unter der Voraussetzung vor, dass der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird. Ob es durch die im Rahmen der Verordnung vorgenommenen Entnahmen zu einer Verschlechterung des bisherigen, bereits ungenügenden Erhaltungszustandes auf regionaler und lokaler Ebene gekommen ist, ist somit von öffentlichem Interesse, da es sich dabei um Umweltinformationen iSd Kärntner Informations- und Statistikgesetzes handelt.

Nur durch Kenntnis der genauen Entnahmepunkte und Fallenstandorte kann nachvollzogen werden, ob der Fischotter durch die Entnahmen auch auf regionaler und

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lokaler Ebene zusätzlich beeinträchtigt wurde. Auf Basis der im Rahmen einer Bestandserhebung geschätzten Anzahl von Fischottern je Flusskilometer14 kann dies in Kombination zu den Entnahmestandorten abgeleitet werden. Wurde auf engstem Raum eine große Zahl von Fischottern entnommen, hat dies jedenfalls einen Einfluss auf die regionale und lokale Bestandssituation. Dies erklärt sich durch die Lebensweise des Fischotters, der in festgelegten Streifgebieten, sogenannten Revieren, entlang von Gewässern lebt. Werden an einem Flusslauf bzw in einer Region Entnahmen in großer Zahl und über einen längeren Zeitraum vorgenommen, kann es zum Verschwinden des Fischotters führen. So wurde eine Entnahme von Ottern im Rahmen der Verordnung über zwei Jahre erlaubt.

Als Ziel der Verordnung wird die Abwendung erheblicher Schäden an Fischgewässern und zum Schutz anderer wildlebender Tiere, insbesondere Fischen, Krebsen, Muscheln und Pflanzen, und deren natürlicher Lebensräume angeführt.15 Als Umweltinformationen werden nicht nur jene Informationen bezeichnet, die den Zustand von Umweltbestandteilen betreffen, sondern darüber hinaus auch die Wechselwirkung zwischen diesen. Somit ist es einerseits im öffentlichen Interesse, zu erfahren, in welchem Zustand sich der Fischotter als Umweltbestandteil befindet, andererseits auch die Wechselwirkung zwischen Fischotter und den angeführten Arten als andere Umweltbestandteile.

Die Information zu Entnahmepunkten und Fallenstandorten ist für die Interpretation hinsichtlich der Annahme der Behörde, Fischotter würden für den Rückgang von Fischbeständen verantwortlich sein, von Bedeutung. Fischotter besetzten Reviere, die sie auf der Suche nach Nahrung durchstreifen. Das Nahrungsangebot ist ein wichtiger limitierender Faktor, der die Größe eines Reviers bestimmt. Nur aufgrund der genauen Entnahmeorte von Fischottern kann nachvollzogen werden, ob die Tötung von Fischottern zu einer Zunahme der lokalen Fischbestände geführt hat. Es muss somit bekannt sein, wo genau Fischotter entnommen wurden, um fischereiökologische oder fischereifachliche Daten abgleichen zu können. Diese Auffassung wird durch Projekte der jeweils zuständigen Behörden in Oberösterreich16, Kärnten17 sowie Niederösterreich18 untermauert, die der Klärung der gleichen Fragestellung dienen sollen.

Die Herausgabe der genauen Koordinaten zu den Entnahmeorten sowie Fallenstandorten ist daher von bedeutendem öffentlichen Interesse, da diese Angaben wesentlich sind für die Beurteilung der Auswirkungen der Entnahmen auf den Erhaltungszustand einer nach FFH-RL Anhang II und IV streng geschützten Art.

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4. ) Zusammenfassung

Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass die belangte Behörde die Herausgabe der begehrten Umweltinformationen zu Unrecht mit der Begründung verweigerte, dass diese als personenbezogene Daten einzustufen seien. Weder geht aus dem beschwerdegegenständlichen Bescheid hervor, weshalb hinsichtlich der in Fragen 4b und 12 begehrten Informationen Verweigerungsgründe bestehen, noch dass diese im Sinne der gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben eng ausgelegt wurden. Zudem unterließ es die Behörde gänzlich, die Interessen der Betroffen an Geheimhaltung der begehrten Informationen gegen die öffentlichen Interessen an deren Herausgabe abzuwägen.

4. Anträge

Die Beschwerdeführerinnen stellen an das Landesverwaltungsgericht Kärnten daher die

ANTRÄGE,

das Verwaltungsgericht möge

gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25.02.2021 dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass dem Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 04.01.2021 stattgegeben wird und die am 30.07.2020 beantragten Umweltinformationen herausgegeben werden

in eventu

den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.“

7. Am 15.04.2021 wurde der Gesamtakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Eine Antragstellung zum Beschwerdevorbringen erfolgte seitens der belangten Behörde nicht.

8. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit, dass der angefochtene Bescheid am 01.03.2021 versendet und zugestellt wurde; daraus ergibt sich die Rechtzeitigkeit des Beschwerdevorbringens.

9. Am 05.07.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher je eine Vertreterin des xxx und des xxx der Umweltbewegung sowie der belangten Behörde teilnahmen.

Die Vertreterinnen der Antragsteller und somit Beschwerdeführer erklärten, ihr Beschwerdevorbringen beziehe sich ausschließlich auf Informationen nach dem KISG betreffend die im ursprünglich gestellten Antrag vom 30.07.2020 unter den Punkten 4b und 12 formulierten Fragen. „Das heißt, die Beschwerde bezieht sich auf die nicht erteilte Auskunft hinsichtlich der Orte der Entnahme samt genauer Verortung mit Koordinaten als auch auf die Bekanntgabe der Verortung aller Fallenstandorte zum Abfang von Fischottern mittels BMN 31 Koordinaten, unterschieden nach Fallentypen. Unser Beschwerdevorbringen ist ausschließlich auf die Beantwortung dieser beiden Fragen gerichtet“.

Die Vertreterin der belangten Behörde erläuterte zur Begründung des angefochtenen Bescheides, dass sich die Frage 4b auf den Fallenstandort, die Frage 12 auf den Ort der Erlegung des Fischotters mit der Langwaffe bezieht.

Die Vertreterinnen der Beschwerdeführer konkretisierten den Antrag dahingehend, dass sich Frage 4b auf die Erlegung des Fischotters mit Langwaffe, Frage 12 auf den Aufstellungsort der Falle bezieht.

10. Aufgrund der Verordnung der Landesregierung vom 24.04.2018, Zahl: 10JAG1/212018, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter, werden von der belangten Behörde unter anderem auch die Koordinaten der Fallenstandorte, das Datum des Fangens der Fischotter bzw. deren Erlegung (mit Langwaffe) samt Jagdgebiet, Name des Jagdausübungsberechtigten bzw. des Jagdschutzorganes und seit der Novelle 2020 Name des geschulten Jägers erhoben.

11. Das KAGIS enthält eine Basemap „Jagd- und Fischerei“, bei der es sich um einen öffentlich einsehbaren Kataster über alle Jagdgebiete Kärntens handelt. Bei Anklicken eines Jagdgebietes scheint dessen Name und in weiterer Folge die Nummer der Katastralgemeinde sowie die Grundstücksnummer auf. Über diese beiden letztgenannten Daten ist im Grundbuch der Grundstückseigentümer zu ermitteln.

12. Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und unstrittig aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung:

1. Der Antrag vom 30.07.2020 sowie das Beschwerdevorbringen nahmen konkret Bezug auf § 5 ff des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG Bezug.

2.

„§ 5

Förderung der Umweltinformation;

informationspflichtige Stellen

(1) Informationspflichtige Stellen des Landes, das sind

a)Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane,

b)sonstige natürliche oder juristische Personen, die als Organe des Landes oder der Gemeinden beauftragt sind, im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, und

c) natürliche oder juristische Personen, denen unter der Kontrolle der in lit. a oder b genannten Organe öffentliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Umwelt zukommen,

haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Die für Organe beruflicher Vertretungen im § 1 Abs. 4 festgelegten Einschränkungen bei der Informationspflicht gelten für diesen Abschnitt nicht.

(3) Im Sinne der in Abs. 1 genannten Verpflichtung haben die informationspflichtigen Stellen durch praktische Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann; dies kann insbesondere geschehen durch

a)die Benennung von Auskunftsbeamten,

b)den Aufbau oder die Unterhaltung von Einrichtungen zur Einsichtnahme in die gewünschten Informationen,

c) Verzeichnisse oder Listen betreffend Umweltinformationen, die im Besitz der informationspflichtigen Stelle sind, oder

d)die Einrichtung von Informationsstellen mit klaren Angaben, wo solche Informationen zu finden sind.

§ 6

Freier Zugang zu Umweltinformationen

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses.

(2) Als Umweltinformationen gelten sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

a)den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

b)Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

c) Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter lit. a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente;

d)Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

e)Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter lit. c genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

f) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter lit. a genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den unter den lit. b und c aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

§ 7

Mitteilungspflichten

(1) Einem Antragsteller sind Umweltinformationen, unter Berücksichtigung der allenfalls vom Antragsteller angegebenen Termine, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen.

(2) Ist die beantragte Information derart umfangreich und komplex, dass die Zugänglichmachung innerhalb eines Monats nicht möglich ist, so ist diese Umweltinformation innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen. In diesem Fall ist dem Antragsteller die Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist mitzuteilen.

(3) Ist ein Antrag zu allgemein formuliert, so ist der Antragsteller so rasch wie möglich, spätestens innerhalb eines Monats aufzufordern, den Antrag innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist zu präzisieren. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(4) Die beantragten Informationen sind in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von dem Antragsteller verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der Antragsteller auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 11), die in einer anderen Form oder in einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Wird einem Begehren nicht entsprochen, so ist das in der Verständigung zu begründen und es ist auf das Rechtsschutzverfahren (§ 9) hinzuweisen.

§ 8

Mitteilungsschranken

(1) Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf abgelehnt werden, wenn die gewünschte Information nicht bei der Stelle, an die der Antrag gerichtet ist, vorhanden ist und auch nicht für diese bereitgehalten wird; in einem solchen Fall hat die Stelle für den Fall, dass ihr bekannt ist, dass diese Information bei einer anderen Stelle vorhanden ist oder für diese bereitgehalten wird, den Antrag unverzüglich an diese weiterzuleiten und den Antragsteller darüber zu informieren.

(2) Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf weiters abgelehnt werden, wenn der Antrag

a)offensichtlich missbräuchlich gestellt wird,

b)zu allgemein formuliert ist und eine ausreichende Präzisierung im Sinne von § 7 Abs. 3 nicht fristgerecht erfolgt,

c) interne Mitteilungen betrifft, wobei die Folgewirkungen einer Bekanntgabe mit dem öffentlichen Interesse an einer Bekanntgabe dieser Informationen abzuwägen sind.

(3) Wenn der Antrag Material betrifft, das gerade vervollständigt wird, oder noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten, so ist die Stelle bekannt zu geben, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung.

(4) Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf abgelehnt werden, wenn ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

a)die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist,

b)internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung,

c) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinärer Art durchzuführen,

d)Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch einzelstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen,

e)Rechte an geistigem Eigentum,

f) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat, und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht oder Unionsrecht vorgesehen ist,

g)die Interessen oder den Schutz einer Person, die die beantragte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat, oder

h)den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen, wie zB die Aufenthaltsorte seltener Tierarten.

(4a) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(5) Die in Abs. 1, 2 und 4 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen. Im Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe mit den Ablehnungsinteressen abzuwägen. Anträge auf Informationen über Emissionen in die Umwelt dürfen unter Hinweis auf Abs. 4 lit. a, d, f, g und h nicht abgelehnt werden.

(6) Fallen beantragte Umweltinformationen zum Teil unter Abs. 2 lit. c, unter Abs. 3 oder unter Abs. 4, sind diese auszugsweise bekannt zu geben, soweit sie von diesen Ausnahmebestimmungen nicht erfasst sind und von den nicht dem Zugangsrecht unterliegenden Umweltinformationen getrennt werden können.

§ 9

Rechtsschutz

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid abzusprechen. Über gleichgerichtete Anträge kann in einem entschieden werden.

(1a) Erachtet sich ein Betroffener, insbesondere der Inhaber eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, durch die Bekanntgabe von Umweltinformationen in seinen Rechten nach § 8 Abs. 4 verletzt, so ist auf Antrag des Betroffenen hierüber mit Bescheid abzusprechen, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde, insbesondere der Datenschutzbehörde oder der ordentlichen Gerichte besteht. Der Betroffene kann einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Informationsweitergabe oder eine Verständigung gemäß § 8a Abs. 2 erhalten hat, stellen.

(2) Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne von Abs. 1 und Abs. 1a ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die Informationssuchenden an diese zu verweisen.“

3. Ausgehend von obiger Rechtslage ist festzuhalten, dass es sich bei der belangten Behörde um eine informationspflichtige Stelle des Landes im Sinn des § 5 Abs. 1 leg. cit. handelt.

4. Die Parteistellung der Rechtsmittelwerber und somit deren Recht auf Antragstellung leitet sich aus § 6 Abs. 1 leg. cit. ab, wonach jedermann auf seine Antragstellung Umweltinformation zugänglich zu machen ist.

5. Bei den in den im Antrag vom 30.07.2020 unter den Punkten 4b und 12 und – für das gegenständliche Verfahren maßgeblich im Beschwerdevorbringen – begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen gemäß § 6 Abs. 2 lit. a und lit. c leg. cit.

6. Die belangte Behörde hat auf das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer unter Missachtung der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 ohne Mitteilung vor Ablauf der einmonatigen Frist das Umweltinformationsbegehren vom 30.07.2020 erst mit Schreiben vom 23.09.2020 – überdies nur an einen der beiden Antragsteller adressiert – beantwortet.

7. Insoweit Interpretationsdifferenzen zwischen den Antragstellern und der belangten Behörde hinsichtlich der Fragestellung in den Punkten 4b und 12 vorliegen – manifestiert in den Vorbringen in der Verhandlung vom 05.07.2021 – ist die belangte Behörde im Sinn des § 7 Abs. 3 zur Aufforderung zur Präzisierung der Anträge verpflichtet.

8. Hinsichtlich der Form der Informationserteilung erlegt § 7 Abs. 4 leg. cit. der belangten Behörde strenge Vorgaben nicht auf.

9. Bezüglich der Mitteilungsschranken ist auf § 8 leg.cit. zu verweisen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes liegen Ablehnungsgründe im Sinn des § 8 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b, Abs. 3, Abs. 4 lit. a bis e, g und h sowie Abs. 4a leg. cit. jedenfalls nicht vor.

Zu § 8 Abs. 1 leg. cit. wird auf das Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung vom 05.07.2021 verwiesen, wonach die Koordinaten der Fallenstandorte und auch das Datum des Fangens bzw. der Erlegung der Fischotter samt Jagdgebiet, Jagdausübungsberechtigtem, Schutzorgan und geschultem Jäger im Sinn der Novelle erhoben werden (Verhandlungsschrift Seite 4, 2. Absatz). Somit liegt der in der Begründung der angefochtenen Entscheidung zitierte Ablehnungsgrund im Sinn des § 8 Abs. 1 K-ISG nicht vor.

10. Insoweit die belangte Behörde auf § 8 Abs. 4 lit. f leg. cit. Bezug nimmt und auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten verweist, ist die belangte Behörde verhalten, im Sinn des § 8 Abs. 4 lit. f zu ermitteln, ob die Jagdausübungsberechtigten der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit zustimmen und ob innerstaatliches Recht oder Unionsrecht eine derartige Vertraulichkeit vorsieht. Das bedeutet die Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Koordinaten des Entnahmeortes und der Verortung der Fallenstandorte zum Abfang von Fischottern unter den Prüfkriterien des § 8 Abs. 4 lit. f leg. cit., wobei die Ablehnungsgründe im Sinn des § 8 Abs. 5 eng auszulegen sind und im Einzelfall jedenfalls das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe mit den Ablehnungsgründen abzuwägen ist. Gegebenenfalls – das ergibt das zu führende Ermittlungsverfahren – ist § 8 Abs. 6 K-ISG zu beachten.

11. Die belangte Behörde geht grundsätzlich von ihrer Informationspflicht aus, vermeint jedoch, durch die Bekanntgabe der Jagdgebiete (im Fall der Erlegung eines Fischotters mit einer Langwaffe) personenbezogene Daten bekanntzugeben.

Daher ist gegenständlich u.a. auch zu prüfen, inwieweit der Umweltinformationsanspruch unmittelbar das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 DSG 2000) berührt.

Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Im Sinn des § 1 Abs. 2 leg. cit. sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der EMRK genannten Gründe notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Die Definition des Begriffes „personenbezogene Daten“ findet sich in § 36 Abs. 2 Z 1 DSG 2000: Der Ausdruck „personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Mir der Einordnung einer Umweltinformation als personenbezogenes Datum ist jedoch noch keine Aussage über die Zulässigkeit der Mitteilung dieser Information gemacht. Dies erfolgt erst, wenn geprüft wird, ob dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden. Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob durch die Mitteilung des Namens des Jagdgebietes schutzwürdige Interessen verletzt werden können. Unter dem Begriff des „schutzwürdigen Interesses“ ist das durch das DSG 2000 geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu verstehen. Es ist daher in jedem Einzelfall zwischen den Interessen des Antragstellers und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Zu prüfen ist, ob die Bekanntgabe der Umweltinformation aufgrund „überwiegend berechtigter Interessen eines Dritten“ im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 zulässig ist.

Das Ansuchen um Mitteilung von Umweltinformationen kann im Fall des § 8 Abs. 4 lit. f K-ISG bzw. § 6 Abs. 2 Z 3 UIG nur dann abgelehnt werden, wenn die Mitteilung für die schutzwürdigen Interessen negative Auswirkungen hätte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die personenbezogenen Daten bereits bekannt oder offenkundig sind, da sich das Geheimhaltungsgebot des Datenschutzgesetzes nur auf geheime Daten bezieht. Ist der Öffentlichkeit bekannt, um welches Jagdgebiet es sich handelt, sind mit der Mitteilung dieser Umweltinformation keine weiteren negativen Auswirkungen verbunden.

12. Im gegenständlichen Fall wäre der betroffene Jagdausübungsberechtigte nach seinem Geheimhaltungsinteresse zu befragen und dieses dann gegebenenfalls gegen die Interessen der Antragsteller abzuwägen. Außerdem wäre zu prüfen, ob die Bekanntgabe der Jagdgebiete für etwaige schutzwürdige Interessen der Jagdausübungsberechtigten negative Auswirkungen hätte. Da die belangte Behörde derartige Abwägungen jedoch unterlassen hat, steht der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erforderliche Sachverhalt nicht fest und kann dieser mangels Kenntnis des Gerichtes über die Person der Jagdausübungsberechtigten auch nicht ermittelt werden.

13. Weiters wird auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur zum weit auszulegenden Informationsbegriff und der Bekanntgabe von Informationen als Regelfall verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet bereits die Möglichkeit einer Umweltauswirkung bzw. Einflusswirkung als ausreichend für die grundsätzliche Eignung, Daten als Umweltinformation zu qualifizieren.

14. Auch nach europarechtlichen Grundlagen ist der Begriff der Umweltinformation weit zu verstehen und sind Ausnahmen restriktiv zu interpretieren.

15. Da das Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes – UIG weitestgehend übernimmt, ist auf das höchstgerichtliche Judikat vom 24.05.2012, Zahl: 2010/03/0035, zu verweisen, wonach Informationen schon dann zugänglich zu machen sind, wenn sie Tätigkeiten betreffen, die sich auf maßgebliche Umweltgüter auch nur wahrscheinlich auswirken, also zumindest beeinträchtigend wirken können.

16. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Zusammenhang mit dem Informationsbegehren betreffend die Entnahmeorte der Fischotter sowie Fallenstandorte, liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor; der maßgebliche Sachverhalt wurde nicht ausreichend ermittelt. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermocht hätte, ist nicht ersichtlich bzw. konnte das erforderliche Ermittlungsverfahren mangels Kenntnis über die Jagdausübungsberechtigten sowie die Entnahmen der Fischotter bzw. deren Erlegung sowie die Fallenstandorte nicht durchgeführt werden. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Informationsbegehrens betreffend die Entnahmeorte sowie Standorte der Fallen für die Fischotter aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit darauf folgender neuerlicher Bescheiderlassung im Fall der Nichtmitteilung der Umweltinformation an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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