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KLVwG-546/8/2021•LVwG K KLVwG-546/8/2021
KLVwG-546/8/2021Landesverwaltungsgericht12.07.2021
Epidemierecht, COVID-19-Maßnahmengesetz, Verdienstentgang, kein Anspruch <br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx, vom 22.02.2021, Mag. Zl.: xxx, wegen eines Verfahrens nach dem Epidemiegesetz in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2021, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag auf Verdienstentgang auf § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG. Diese Bestimmung setzt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut voraus, dass durch eine der dort in Z 1 bis Z 7 angeführten Maßnahmen ein Verdienstentgang eingetreten ist, etwa durch eine Betriebsbeschränkung oder Betriebssperre gemäß § 20 EpiG (§ 32 Abs. 1 Z 5 EpiG) oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 EpiG (§ 32 Abs. 1 Z 7 EpiG). Solche auf § 32 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 EpiG gestützte Maßnahmen liegen fallbezogen jedoch nicht vor, sondern (lediglich) mit Verordnungen auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfügte Beschränkungen. Maßnahmen, die durch Verordnungen auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes getroffen wurden, stellen aber keine Beschränkungen im Sinne von § 32 Abs. 1 EpiG dar (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0075 und VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0078; auch nicht Betretungsverbote nach der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020, vgl. VwGH 26.03.2021, Ra 2021/03/0017).
Zudem lässt sich weder aus § 4 Abs. 2 und Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG ableiten, noch ändert die Anordnung des § 4 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, wonach Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 „unberührt bleiben“, die Voraussetzungen für den Ersatz von Verdienstentgang nach § 32 EpiG (VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018 und VwGH 26.03.2021, Ra 2021/09/0015).
§ 4 Abs. 2 Covid-19-Maßnahmengesetz ist im Hinblick auf die abweichenden Regelungen zum Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 nicht verfassungswidrig (vgl. VfGH 14.07.2020, G 202/2020) und knüpft nicht nur an Betriebsschließungen an, sondern vielmehr an alle mit Verordnung auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetz verfügten Maßnahmen (VfGH 26.11.2020, E 3412/2020 und VfGH 26.11.2020, E 3544/2020). Fallbezogen ist auch zu berücksichtigen, dass § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz hinreichend determiniert ist und eine lex specialis gegenüber § 24 EpiG darstellt (VfGH 14.07.2020, V 363/2020). Mit dem letztgenannten Erkenntnis hat der VfGH zudem ausgesprochen, dass die gesetzwidrigen §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 nicht mehr anwendbar sind.
Eine Revision ist nicht zulässig, weil die Rechtslage (mittlerweile) klar und eindeutig ist, und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (z.B. VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051 und die bereits oben zitierten Entscheidungen des VwGH).
Hinweis:
Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
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