LVwG K KLVwG-1033/2/2021

KLVwG-1033/2/2021Landesverwaltungsgericht28.06.2021

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Absonderung, Zuständigkeit, Anwendbarkeit, Verfassungswidriges Gesetz <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1033/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1033.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der minderjährigen xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, vertreten durch ihre Mutter xxx, wohnhaft xxx, diese wiederum vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 21.12.2020, Zahl: xxx, betreffend die Absonderung der Beschwerdeführerin nach § 7 Epidemiegesetz – EpidemieG, den

B E S C H L U S S

I.Die Beschwerde wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG ist

z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 21.12.2020, Zahl: xxx, wurde von der belangten Behörde die Absonderung der Beschwerdeführerin in der Wohnung ihrer Mutter im Zeitraum vom 20.12.2020 bis einschließlich 24.12.2020 unter Auferlegung von Verkehrsbeschränkungen angeordnet.

Begründet wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin der Gesundheitsbehörde der Stadt xxx am 20.12.2020 als Kontaktperson zu einer positiv auf das SARS-COV-2 getesteten Person gemeldet wurde. Auf Grund des dadurch entstehenden hinreichenden Ansteckungsverdachtes bezüglich COVID-19 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin als Hochrisiko-Kontaktperson eingestuft und werde daher im oben genannten Zeitraum vom 20.12.2020 bis einschließlich 24.12.2020 abgesondert. Die belangte Behörde hat auf Grund der gegenwärtigen Gefahr der Weiterverbreitung einer Infektion mit SARS-COV-2 die aufschiebende Wirkung des Bescheides ausgeschlossen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, diese wiederum vertreten durch ihre Rechtsanwälte, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachte im Wesentlichen in der Beschwerde vor, dass weder aus dem Spruch des Bescheides noch aus der Bescheidbegründung hinreichend hervorgehe, welche Person aus welchen Gründen und in welchem Zeitpunkt als ansteckungsverdächtig angesehen wurde und wann, wo und in welchem Abstand die Beschwerdeführerin mit dieser in einem relevanten Zeitraum in Kontakt gekommen sein sollte, der nach wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen eine Ansteckung als ausreichend hochwahrscheinlich erscheinen ließ. Die sechsjährige Beschwerdeführerin sei stets gesund gewesen und ist keiner ansteckungsverdächtigen Person jemals für einen ausreichenden Zeitraum näher als zwei Meter gekommen. Außerdem seien weder die Beschwerdeführerin noch die Mutter im Zuge des Verfahrens des Gesundheitsamtes der belangten Behörde einvernommen worden. Im Übrigen sei die nicht mit Namen im Bescheid genannte getestete Person mit einem PCR-Test untersucht worden, wozu zu sagen sei, dass diese Testmethode weder validiert noch für eine Diagnoseerstellung am Menschen zugelassen sei. Bei einer geringen Virusbelastung sei mit einer hohen Anzahl von falsch positiven Testergebnissen zu rechnen. Die Beschwerdeführerin verwies auf ausländische Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Tatsache, dass ein PCR-Test weder Infektion, Infektiosität noch Krankheit festzustellen vermag, weshalb eine darauf gestützte Absonderung bzw. Quarantäne nicht gerechtfertigt sei. Ergänzend dazu brachte die Beschwerdeführerin noch vor, dass der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 02.11.2020, Zahl: 7Ob 139/20x, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG (Art. 140 Abs. 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt habe, die Bestimmungen des § 7 Abs. 1a Satz 2 bis 4 Epidemiegesetz in der Fassung von BGBl. I 2016/63 in eventu in der Fassung BGBl. I 2020/104, jeweils als verfassungswidrig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin berufe sich daher auch in ihrem Beschwerdeverfahren ausdrücklich (auch) auf die Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen. Diese seien daher nicht auf sie anzuwenden.

Zusammenfassend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag den angefochtenen Absonderungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 21.12.2020 ersatzlos aufzuheben bzw. den Eventualantrag, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen und beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 89 B-VG den Antrag zu stellen, die gesetzlichen Bestimmungen des § 7 Abs. 1a Satz 2 bis 4 Epidemiegesetz in der Fassung BGBl. I 2016/63 in eventu in der Fassung BGBl. I 2020/104 als verfassungswidrig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Vorlageschreiben vom 20.01.2021 vor. Der bezughabende Verwaltungsakt langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 21.01.2021 vor.

Mit Schreiben vom 10.02.2021 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten der beschwerdeführenden Partei bzw. der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Verfassungsgerichtshof zum Gesetzesprüfungsantrag des Obersten Gerichtshof zu Zahl: 7 Ob139/20x hinsichtlich § 7 Abs. 1 Epidemiegesetz noch nicht entschieden habe und daher die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abgewartet werde.

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2021, G380/2020-17 und andere, hat der Verfassungsgerichtshof § 7 Abs. 1a zweiter Satz Epidemiegesetz als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass lediglich in den im Erkenntnis näher bezeichneten anhängigen Rechtssachen diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und dass das Gesetz in der aufgehobenen Fassung mit Ausnahme der Anlassfälle weiterhin anzuwenden ist.

Da im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowohl eine Vorstellung an den Bürgermeister der Stadt xxx, datiert mit 05.01.2021 als auch eine mit 18.01.2021 datierte Beschwerde bei der Behörde eingebracht wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 14.05.2021, Zahl: KLVwG-139/3/2021 die belangte Behörde um Klarstellung bzw. Bekanntgabe ersucht, ob der Bürgermeister der Stadt xxx über die Vorstellung entschieden habe bzw. ob der Verwaltungsakt auch dem Bezirksgericht xxx zur Entscheidung übermittelt wurde.

Laut mündlicher Auskunft eines Mitarbeiters der Stadt xxx vom 27.05.2021 habe der Bürgermeister der Stadt xxx über die Vorstellung nicht entschieden und sei der Akt samt Vorstellungschreiben auch nicht an das Bezirksgericht xxx übermittelt worden.

Mit Schreiben vom 01.06.2021, Zahl: KLVwG-139/4/2021, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die zuständige Geschäftsabteilung 1 den Akt zur Entscheidung an das zuständige Bezirksgericht xxx zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 04.06.2021, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 09.06.2021 und zu Zahl: KLVwG-1033/1/2021, protokolliert, hat das Bezirksgericht xxx die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin abgelehnt und dargelegt, dass vor Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten das Gericht (gemeint das Bezirksgericht) jedenfalls nicht zuständig sein könne und aus diesem Grund der übermittelte Akt samt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten rückübermittelt werde.

Durch die Übermittlung des Beschwerdeaktes samt Beschwerde durch das Bezirksgericht xxx an das Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde die Beschwerdesache erneut beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig und der dafür zuständigen Geschäftsabteilung 21 zur Entscheidung zugewiesen.

II. Feststellungen:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Kindergartenkind des Kindergartens xxx in xxx im Bezirk xxx. Am 14.12.2020 wurde eine Mitarbeiterin des Kindergartens mittels Antigentests positiv auf das SARS-COV-2-Virus getestet. Bestätigt wurde das Testergebnis mittels PCR-Testmethode am 15.12.2020.

Am 20.12.2020 wurde die Beschwerdeführerin der Gesundheitsbehörde der Stadt xxx als Kontaktperson zu einer positiv auf das SARS-COV-2 getesteten Person gemeldet. Wegen des dadurch entstandenen hinreichenden Ansteckungsverdachtes bezüglich COVID-19 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin als Hochrisiko Kontaktperson eingestuft und durch den bekämpften Bescheid im Zeitraum von 20.12.2020 bis einschließlich 24.12.2020 behördlich nach dem Epidemiegesetz 1950 abgesondert.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zahl: xxx sowie auf den Akt des Kärntner Landesverwaltungsgerichtes zu Zahl: KVLwG-139/2021, mit dem die ursprünglich beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebrachte Beschwerde vom 18.01.2021 aus Gründen der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes an dieses weitergeleitet wurde. Der letztgenannte Akt zu Zahl: KVLwG-139/2021, wurde von Amts wegen beigeschafft und dieser Entscheidung ebenso zu Grunde gelegt.

III. Beweiswürdigung:

Sowohl der vorgelegte Verwaltungsakt der belangten Behörde als auch der beigeschaffte Akt des Kärntner Landesverwaltungsgerichtes zu Zahl: 139/2021, konnten ohne jegliche Bedenken zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes herangezogen werden und waren beide Akte als vollständig und chronologisch geführt anzusehen. Anzeichen für eine Unvollständigkeit der genannten Akten konnten durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht erkannt werden, weshalb das gesamte Aktenmaterial im Rahmen des Beweisverfahrens herangezogen werden konnte.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgebliche Bestimmung des Epidemiegesetzes 1950 - EpidemieG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I 104/2020 (Fassung zum Zeitpunkt der Absonderung: 20.12.2020 bis 24.12.2020), lautet wie folgt:

„§ 7

Absonderung Kranker

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.“

§ 4 der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl 39/1915 idF BGBl II 21/2020, laut wie folgt:

„Bei Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), epidemischer Genickstarre, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest, Rückfalltyphus, gelbem Fieber, Rotz der Poliomyelitis anterior acuta, SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome),viralem hämorrhagischem Fieber oder MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/“neues Corona-Virus“) sind die Kranken oder Krankheitsverdächtigen abzusondern und Influenzainfektion mit dem Virus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus. Bei Wochenbettfieber, Aussatz (Lepra) oder Wutkrankheit und wenn eine besondere Gefahr der Übertragung besteht, auch bei ägyptischer Augenentzündung (Trachom) oder Milzbrand, sind die Kranken abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen. Bei Masern oder Infektion mit 2019-nCoV (“2019 neuartiges Coronavirus„) sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.“

Art. 140 Abs. 7 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl I 24/2020, lautet wie folgt:

„Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Das EpidemieG sieht in § 7 Abs. 1 vor, dass durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet werden, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige und ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können. Dies trifft gemäß § 4 der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22.02.1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. 39/1915 idF BGBl. II 21/2020, auf Kranke und Krankheitsverdächtige mit der Infektion mit 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) zu.

Gemäß § 7 Abs. 1a EpidemieG idF BGBl. I 104/2020 kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 EpidemieG angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen anhalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränken, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenens eine ernste und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die in § 7 Abs. 1a erster Satz EpidemieG vorgesehenen Eingriffe können mit Bescheid (Mandatsbescheid) oder – bei Gefahr in Verzug – durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden (vgl. ErlRV 1187, BlgNR 25. GP, 16).

Gemäß § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpidemieG idF BGBl. I 104/2020 kann die angehaltene Person bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung und zwar nach Maßgabe des 2. Abschnittes des Tuberkulosegesetzes beantragen.

Dieser zweite Satz in § 7 Abs. 1a EpidemieG idF BGBl. I 104/2020 wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.03.2021, G 380/2020 ua., aufgehoben. Die Kundmachung dieser Aufhebung erfolgte im BGBl. I 64/2021 am 08.04.2021. Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpidemieG hinsichtlich der Überprüfung der Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung durch das Bezirksgericht auf die Maßgabe des zweiten Abschnittes des Tuberkulosegesetzes insgesamt verweist. Der zweite Abschnitt des Tuberkulosegesetzes sieht aber nicht bloß ein anderes System zur Verfügung und Kontrolle von Freiheitsbeschränkungen, sondern in diesem System wiederum unterschiedliche Verfahrensarten vor. Der Verfassungsgerichtshof vermag angesichts des pauschalen Verweises in § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpidemieG auf den zweiten Abschnitt des Tuberkulosegesetzes schon nicht mit der für die Festlegung von Behördenzuständigkeiten erforderlichen Deutlichkeit zu erkennen, worin der Prüfungsgegenstand des Bezirksgerichtes – und damit dessen Zuständigkeitsumfang – genau liegen soll, insbesondere, ob sich die Prüfung des Bezirksgerichtes auch auf einen allfälligen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde oder lediglich auf eine nachfolgende Anhaltung zu beziehen hat und gegebenenfalls in welchem Verhältnis die Kognitionsbefugnis des Bezirksgerichtes zu einer allenfalls verbleibenden Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte steht.

Zu beachten in diesem Zusammenhang ist Art. 140 Abs. 7 B-VG, der festlegt, dass wenn ein Gesetz vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden sind. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nicht anderes ausspricht. Nach der Bestimmung des Art. 140 B-VG wirkt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes lediglich auf den Rechtsfall zurück, der für den Verfassungsgerichtshof den Anlass zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens von Amts wegen oder für antragslegitimierte Gerichte den Anlass zur Anfechtung des Gesetzes gebildet hat. Im Übrigen wirkt ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, womit ein Gesetz oder bestimmte Stellen eines Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden, lediglich pro futuro, vom Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Aufhebung an. Es dürfen daher die Gerichte und die Verwaltungsbehörden von der Anwendung des vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannten Gesetzes nur bezüglich der Tatbestände absehen, die sich erst nach dem Wirksamkeitsbeginn des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ergeben haben. Hingegen sind die Gerichte und die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, das betreffende Gesetz, obgleich es vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannt wurde, noch auf Tatbestände anzuwenden, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung liegen (VfSlg 8249/1978; 14.508/1996).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis G380/2020 ua. nur weiters ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und hat er die Anlassfallwirkung auf beim Verfassungsgerichtshof näher bezeichnete anhängige Rechtssachen ausgedehnt. Die Anlassfallwirkung wurde nicht so weit erstreckt, dass auch anhängige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in diese Wirkung einbezogen wurden. Dies bedeutet, dass für das hier zu beurteilende Verfahren § 7 Abs. 1a EpidemieG idF vor der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden ist, da der maßgebliche Tatbestand - Absonderung im Dezember 2020 - vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof verwirklicht wurde.

§ 7 Abs. 1a EpidemieG idF BGBl. I 104/2020 sieht vor, dass angehaltene Personen bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung beantragen können. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat, dass diese Bestimmung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit den Prüfungsgegenstand des Bezirksgerichtes regelt, insbesondere ob sich die Prüfung des Bezirksgerichts auch auf einen allfälligen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde oder lediglich auf eine nachfolgende Anhaltung zu beziehen hat, ist zur Lösung der anhängigen Beschwerde diese zu unbestimmte Rechtsnorm auszulegen. Zu Interpretation einer nach dem Wortlaut unklaren Bestimmung kann auf den Willen des Gesetzgebers zurückzugriffen werden, der häufig in den Erläuterungen zum Ausdruck gebracht wird.

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 7 Abs. 1a EpidemieG wurde durch die Novellierung BGBl. I 63/2016 in das Gesetz eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlagen (1187 BlgNR 25. GP) wird folgendes ausgeführt:

„Dem Vorbild des Tuberkulosegesetzes und aktuellen verfassungsrechtlichen Vorgaben folgend soll auch im Epidemiegesetz das Rechtsschutzinstrumentarium für freiheitsbeschränkende Maßnahmen den menschenrechtlichen Standards entsprechend ausgestaltet werden. Daher steht kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen, denen gegenüber eine freiheitbeschränkende Maßnahme (Absonderung in der Wohnung oder einer entsprechenden Krankenanstalt) verfügt wurde, die Möglichkeit einer Überprüfung dieser Maßnahme durch das Gericht zu. Die freiheitsbeschränkende Maßnahme kann dabei je nach Sachlage, insbesondere der Dringlichkeit der Maßnahme, entweder durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (auch unter Assistenz der Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vgl. § 28a) oder durch Bescheid erfolgen. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Eingriffs in die persönliche Freiheit ist auch hier, dass nach der Art der Erkrankung und dem bisherigen oder zu erwartenden Verhalten des Betroffenen substantiierte Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung durch eine übertragbare Krankheit bestehen. Bei Gefahr im Verzug ist eine umfassende medizinische Abklärung noch nicht erforderlich, allerdings eine hinreichende fachliche Abklärung, um im Rahmen einer Prognoseentscheidung beurteilen zu können, ob eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit besteht. Im Einzelfall können daher freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch gegenüber einer bloß ansteckungsverdächtigen Person getroffen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf Fremdgefährdung vorliegen. Hinsichtlich des vorgesehenen gerichtlichen Überprüfungsverfahrens ist sinngemäß der Zweite Abschnitt des Tuberkulosegesetzes anwendbar. Festgehalten sei, dass nach geltender Rechtslage gegen einen Absonderungsbescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Da die Bezirksverwaltungsbehörde als belangte Behörde ihren Bescheid vor dem Landesverwaltungsgericht zu verteidigen hat, und ihr zukünftig das Rekursrecht gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine Absonderung für nicht zulässig erklärt wird, zukommt, tritt insofern keine Mehrbelastung der Bezirksverwaltungsbehörden ein.“

Aus den Erläuterungen ergibt sich eindeutig, dass kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen, welchen gegenüber eine freiheitsbeschränkende Maßnahme in Form einer Absonderung verfügt wurde, die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung dieser Maßnahme offensteht. Die Überprüfung der Freiheitsbeschränkung durch das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, steht daher nicht nur – dem Gesetzeswortlaut entsprechend – angehaltenen Personen offen, sondern können auch jene Personen, die im Verkehr mit der Außenwelt durch Absonderungsmaßnahmen beschränkt wurden, die Überprüfung durch das Bezirksgericht beantragen. Es wurde damit ein Instanzenzug im Sinne des Art. 94 Abs. 2 B-VG von der Verwaltungsbehörde zum Bezirksgericht geschaffen. Die Bestimmung muss auch verfassungskonform wie beschrieben interpretiert werden, um Doppelgleisigkeiten hinsichtlich der Zuständigkeiten zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit hintanzuhalten. Eine solche verfassungskonforme Interpretation verbietet die Möglichkeit, gegen die Anordnung einer Absonderung sowohl ein Rechtsmittel an das örtlich zuständige Bezirksgericht als auch an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Im gegenständlichen Fall begehrt die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und wurde demnach auch seitens der belangten Behörde die Beschwerde mit Vorlageschreiben vom 20.01.2021 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Die seitens der Beschwerdeführerin mit 05.01.2021 bei der belangten Behörde eingebrachte Vorstellung war im gegenständlichen Fall nicht weiter relevant, da die belangte Behörde keinen Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG 1991 erlassen hat.

Da die Beschwerdeführerin als angehaltene Person beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel ihr Aufenthaltsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung beantragen kann und der Rechtsweg gegen Bescheide der Behörde, mit welchen Absonderungsmaßnahmen angeordnet wurden, an das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Novelle 2016 nicht mehr vorgesehen ist, sondern stattdessen durch die Bestimmung des § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung durch das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Aufenthaltsort (der Beschwerdeführerin) liegt, eingeführt wurde, erachtet sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten im gegenständlichen Fall für unzuständig, weshalb unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden war.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz unterbleiben. Im Übrigen wurde eine solche durch die Beschwerdeführerin nicht explizit beantragt.

VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Zur Frage der sachlichen Zuständigkeit bei der Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Absonderungsmaßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 gibt es noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage und handelt es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuzulassen war.

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