LVwG K KLVwG-38/9/2021

KLVwG-38/9/2021Landesverwaltungsgericht24.06.2021

Regest

Baurecht, Wohnhausanlage, subjektiv-öffentliche Rechte, eingeschränkte Parteistellung, widmungsgemäße Verwendung, Geschossflächenzahl

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-38/9/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.38.9.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerden des xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 07.12.2020, Zahl: xxx, betreffend das Bauvorhaben der xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH xxx, „Baubewilligung für einen Umbau des ehemaligen Gasthofes „xxx“ in xxx Nr. xxx in eine Wohnhausanlage mit fünf Wohneinheiten zur Nutzung als Hauptwohnsitz und Umbau des bestehenden Nebengebäudes (Schuppen) in ein Saunahaus auf dem Grundstück Nr. xxx, EZ xxx,“ zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

Der Spruch des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 07.12.2020, GZ: xxx, wird dahingehend korrigiert, dass im Schlusssatz die Buchstabenfolge „- bzw. zurück“ gestrichen wird, sodass nur mehr das Wort „abgewiesen“ stehenbleibt.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 25.02.2020, eingelangt 27.02.2020, suchte die xxxx (Bauwerberin) bei der Baubehörde I. Instanz um baurechtliche Genehmigung für den Umbau eines bestehenden Wohnhauses auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in eine Wohnhausanlage als Hauptwohnsitz mit fünf neuen Wohneinheiten und neun Carport-Stellplätzen sowie um baurechtliche Genehmigung des Umbaus eines bestehenden Nebengebäudes (Schuppen) in ein Saunahaus an.

Durch die Baubehörde I. Instanz wurde daraufhin eine bautechnische Vorprüfung durchgeführt und wurden basierend auf dieser Vorprüfung ergänzende Unterlagen eingereicht.

Mit Schreiben vom 06.04.2020 hielt daraufhin der beigezogene bautechnische Amtssachverständige fest, dass weitere Ergänzungen notwendig wären.

Mit Schreiben vom 20.04.2020 erging an die Baubehörde I. Instanz eine Rechtsauskunft der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, welcher Ausführungen hinsichtlich der baulichen Ausnutzung und Geschossflächenzahlermittlung zu entnehmen sind.

Mit E-Mail vom 24.04.2020 gab die Bauwerberin weitere Details des Projekes der Baubehörde I. Instanz bekannt.

Mit Schreiben vom 29.04.2020 erging eine ergänzende Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der Vorprüfung.

Mit Schreiben vom 08.05.2020 erging erneut eine Rechtsauskunft der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung zur GFZ-Berechnung.

Mit E-Mail vom 13.05.2020 teilte die Bauwerberin der Baubehörde I. Instanz mit, dass nunmehr das neu zu errichtende Stiegenhaus als dreiseitig offenes Stiegenhaus konzipiert werde, somit sei es nicht mehr geschossflächenrelevant und würde daher auch kein Abbruch des Bootshauses mehr benötigt werden.

Entsprechend adaptierte Einreichpläne wurden mitübermittelt.

Zu dieser geplanten Änderung erging erneut eine Rechtsauskunft der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 28.05.2020.

Mit Schreiben vom 03.07.2020 wurden daraufhin angepasste Einreichplanunterlagen durch die Bauwerberin übermittelt.

Mit Schreiben vom 20.07.2020 wurde eine mündliche Verhandlung für den 06.08.2020 unter Ladung angrenzender Grundeigentümer ausgeschrieben.

Mit E-Mail vom 30.07.2020 erhob der Beschwerdeführer als Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, welche nördlich der Bauparzelle liegt und von dieser durch die Landesstraße getrennt ist, Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Inhaltlich führt er Folgendes aus:

„Die im (mir vorliegenden) Einreichplan ersichtlichen Umbauten überschreiten die für das Grundstück zulässigen Baudichte-Obergrenzen.

• Das Baugrundstück wird laut Flächenwidmungsplan als „Bauland-Kurgebiet" ausgewiesen (siehe auch technische Beschreibung der Einreichunterlagen)

Gemäß textlichem Bebauungsplan der Gemeinde A-xxx (Zahl: xxx) ist bei offener Bauweise im „Bauland-Kurgebiet" NUR eine Geschoßflächenzahl (GFZ) 0,5 erlaubt.

• Ein Sonderbebauungsplan für das Baugrundstück (xxx) liegt behördlich NICHT auf.

• Die GFZ für das gegenständliche Bauvorhaben beträgt GFZ= 577,86/1.037,00= 0,557 (It. 04 Baudichtennachweis der vorliegenden Einreichunterlagen)

Die angegebene GFZ liegt damit über dem erlaubtem Grenzwert (0,5).

Bei den geplanten Umbauten sind

• Adaptierungen des Objektes "Schuppen" und

•Adaptierungen des Objektes "Bootshaus" (die zwar in den vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesen aber dennoch zu vermuten sind) zur Berechnung der GFZ miterfasst.

Die Angabe "Umbau als Hauptwohnsitz" ist augenscheinlich irreführend, da entsprechende Verkaufswerbung der Immobilienfirma xxx (www.xxx.at) einen Umbau in eine Appartementanlage (am Standort xxx) nahelegt, deren Wohneinheiten verkauft und (mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit) als Freizeitwohnsitz genutzt werden. Die für diesen Fall (d.h. Errichtung von Freizeitwohnsitzen im Kurgebiet) gültigen Auflagen der Kärntner Bauvorschriften sind seitens der Baubehörde einzufordern bzw. umzusetzen.

Anzahl der geplanten Parkplätze ist bei insgesamt 6 (beworbenen) Verkaufseinheiten (d.h. TOP 1-5, und Seehäuschen (letzteres mit KP Euro 245.000) und unter Beachtung der Vorschriften zu behinderten-gerechter Bauweise nicht ausreichend (Gemäß textlichem Bebauungsplan der Gemeinde A-xxx (Zahl: xxx).

Ich erhebe daher Einspruch gegen das gegenständliche Bauvorhaben der xxx.

Da ich persönlich an der xxx Bauverhandlung am Donnerstag 06-08-2020 um 11:00 vor Ort nicht teilnehmen kann, ersuche ich um Berücksichtigung meines fristgerecht, im Vorfeld eingebrachten Einspruches.“

Der Einspruch des Beschwerdeführers wurde der Bauwerberin zur Kenntnis übermittelt, woraufhin diese eine Replik zum Einspruch im Zuge der Bauverhandlung vorlegte.

In der Verhandlung am 06.08.2020 gab der bautechnische Sachverständige zu Protokoll, dass bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagenpunkte kein Einwand gegen die Erteilung der Baubewilligung bestünde. Ebenso wurde festgehalten, dass die Stellungnahme zum Ortsbild der beigezogenen Ortsbildpflegekommission vom 17.06.2020 einzuhalten sei. Ergänzend würde noch die Positionierung der Luftwärmepumpe in Absprache mit dem schallschutztechnischen Amtssachverständigen bestimmt werden.

Der beigezogene brandschutztechnische Sachverständige gab mit E-Mail vom 31.08.2020 abschließend bekannt, dass aus fachlicher Sicht das eingereichte Brandschutzkonzept mitsamt seiner Ergänzung ausreichend ist und bei gesetzeskonformer Ausführung des Vorhabens aus brandschutztechnischer Sicht kein Einwand besteht.

Mit E-Mail vom 08.09.2020 gab der beigezogene schallschutztechnische Amtssachverständige bekannt, dass von der Einhaltung der Planungsrichtwerte (Widmungsmaß) ausgegangen werden kann und der Schluss gezogen werden kann, dass eine widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes im Hinblick auf die Emissionen der Luftwärmepumpenanlage gegeben ist.

Mit Bescheid vom 09.09.2020, GZ: xxx, wurde dem Bauvorhaben „Umbau des ehemaligen Gasthofes xxx in xxx Nr. xxx in eine Wohnhausanlage mit fünf Wohneinheiten zur Nutzung als Hauptwohnsitz mit 9 KFZ-Stellplätzen und Umbau des bestehenden Nebengebäudes (Schuppen) in ein Saunahaus auf der Parzelle Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, Bauwerber xxx, unter Vorschreibung von Auflagen die baurechtliche Bewilligung erteilt. Zugleich wurde im Spruch ausgesprochen, dass die eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen integrierter Bestandteil der Bewilligung sind.

Der Begründung des Bescheides ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Baubehörde I. Instanz die Replik der Bauwerberin aus rechtlicher Sicht bestätigen könne und das durchgeführte Verfahren ergeben hätte, dass die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen gegeben wäre.

Mit Schreiben vom 25.09.2020 erhob dagegen der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH.

Darin führt er Folgendes aus:

„4. Berufungsgründe

4.1. Rechtswidrigkeit des Bescheids wegen Unbestimmtheit des Spruchs

Der Spruch verstößt gegen die Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG, weil die bloß pauschal verwiesenen Einreichunterlagen nicht namentlich angeführt und dem Bescheid auch nicht angeschlossen sind, sodass unbestimmt bleibt, was mit dem vorliegenden Bescheid konkret bewilligt worden sein soll, dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die Einreichunterlagen mehrfach geändert wurden und deswegen umso präziser hätte bezeichnet werden müssen, was letztlich den Gegenstand der Bewilligung bilden soll. Der angefochtene Bescheid ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.

4.2. Nichteinhaltung der Geschoßflächenzahl (GFZ)

Unabhängig davon jedoch, von welchen Plänen man ausgehen wollte, überschreitet das Bauvorhaben die höchstzulässige GFZ unter allen Umständen:

Das Baugrundstück weist die Widmung „Bauland-Kurgebiet" auf. Gemäß § 3 Z 1 lit a des Textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx beträgt die höchstzulässige Geschoßflächenzahl im "Bauland - Kurgebiet für Wohnhäuser bei offener Bebauung" 0,5. In der - zuletzt mutmaßlich maßgeblichen - Baubeschreibung weist die Bauwerberin die GFZ mit 0,55 aus.

a. Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Graphiken von Vornherein nicht die an eine nachvollziehbare GFZ-Berechnung zu stellenden Anforderungen erfüllen, weil sie keinerlei Rückschlüsse darauf zulassen, welche der blau nicht gekennzeichneten Flächen aus welchen Gründen aus der Berechnung ausgeschieden wurden.

Nach der Judikatur des VwGH müssen die Planunterlagen so weit konkretisiert werden, dass dem Nachbarn jene Informationen vermittelt werden, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Bauverfahren braucht (vgl zB VwGH 10.9.2008, 2006/05/0126). Dies ist nach dem Gesagten, jedenfalls was die Ermittlung der Geschoßflächenzahlberechnung der Bauwerberin angeht, nicht der Fall. Insbesondere kann auch nicht nachvollzogen werden, ob und inwieweit die projektierte zusätzliche Bauführung die Geschoßflächenzahl des Altbestandes überschreitet.

b. Sicher lässt sich nur sagen, dass bei der Bemaßung der Geschoßflächen das projektierte Stiegenhaus zu Unrecht nicht miteinbezogen wurde.

Bei der Frage, ob die Fläche des Stiegenhauses zu berücksichtigen ist, ist nicht vorrangig darauf abzustellen, ob es - wie es für die Qualifikation eines Vollgeschoßes entscheidend wäre - durch aufgehendes Außenmauerwerk oder durch Außenwände abgeschlossen wird oder nicht. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3 Abs 1 des Textlichen Bebauungsplans kommt es nicht auf die Außenmauern des Baukörpers an, sondern auf dessen Außengrenzen ("äußere Begrenzung"). Anhand der Planunterlagen (Ansichten Ost und West) zeigt sich deutlich, dass der Eindruck eines geschlossenen Baukörpers entsteht, zu dem auch das Stiegenhaus als integrierter Bestandteil zählt. Die nach § 3 Abs 1 VO cit maßgebliche „Außengrenze" des Baukörpers wird daher durch das Stiegenhaus gebildet, das folglich ebenfalls in die Gesamtgeschoßfläche und in die GFZ-Berechnung einzubeziehen ist.

c. Vor allem jedoch wird die höchstzulässige GFZ auch - und jedenfalls - deshalb überschritten, weil die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 3 des Textlichen Bebauungsplans unanwendbar ist:

Nach dem hier maßgeblichen Satz 2 sind nicht jedwede GFZ-überschreitende Zubauten zulässig, sondern nur "untergeordnete". Als Beispiele werden Wintergärten, Garagen sowie Nebengebäude genannt. Der von der Bauwerberin projektierte Zubau fällt jedenfalls nicht unter diese demonstrativ angeführten Fälle. Er kann aber auch sonst nicht als bloß "untergeordneter Zubau" qualifiziert werden, weil der Altbestand letztlich in zwei Richtungen erheblich erweitert werden soll, nämlich einerseits durch ein Stiegenhaus samt Dacherweiterung im Norden und andererseits durch Balkone samt Dacherweiterung im Süden. Derart umfassende Erweiterungen stehen mit der Vorstellung des Verordnungsgebers, bloß "untergeordnete Zubauten" erlauben zu wollen, nicht in Einklang. Aufgrund des Ausnahmecharakters des § 3 Abs 3 Satz 2 des Textlichen Bebauungsplans muss diese Vorschrift einschränkend ausgelegt werden und sie deckt somit die gegenständlich beabsichtigten umfassenden Erweiterungen nicht.

Wenn somit aber § 3 Abs 3 Satz 2 des Textlichen Bebauungsplans unanwendbar ist, so überschreitet das Bauvorhaben selbst unter Zugrundelegung der eigenen - wenngleich unzulänglichen - GFZ-Berechnung der Bauwerberin die höchstzulässige GFZ.

4.3. Verstoß des Bauvorhabens gegen den Flächenwidmungsplan - Fehlen der

erforderlichen Sonderwidmung gemäß § 8 Abs 1 bis 4 K-GpIG

a. Ich verkenne nicht, dass Anrainer im gegenständlichen Fall keine Einwendungen gemäß § 23 Abs 3 lit a K-BO ("widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes") erheben können (§ 23 Abs 4 K-BO). Nichtsdestoweniger ist die Frage der Widmungskonformität des Bauvorhabens amtswegig zu prüfen (§ 13 Abs 2 lit a und § 17 Abs 2 K-BO), und zwar auch durch die Berufungsbehörde:

Der Berufungsbehörde erwächst nämlich "mit einer zulässigen Berufung durch welche Partei des Verfahrens immer […] jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis […]die von der Behörde - und nur von der Behörde - wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden war" (siehe VwGH 10.6.1999, 96/07/0191, mwN). Daher löst das Vorliegen einer zulässigen Berufung "das Recht und die Pflicht der Behörde aus - unabhängig vom Vorbringen in der Berufung - das Vorhaben hinsichtlich des Schutzes öffentlicher Interessen vollständig zu prüfen" (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG III [2007] § 66 AVG Rz 71).

Vor diesem Hintergrund muss die vorliegende Berufung vom Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zum Anlass genommen werden, unabhängig vom Bestehen subjektiver öffentlicher Nachbarrechte alle baurechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen, also auch jene, die die Baubehörde erster Instanz nicht oder jedenfalls nicht ausreichend geprüft und wahrgenommen hat.

b. Das Bauvorhaben ist widmungswidrig:

Mit Blick auf § 8 Abs 1 bis 4 K-GpIG ist eine Prognose dahingehend anzustellen, ob die projektierte Wohnhausanlage als Apartmenthaus verwendet werden wird (vgl dazu die bei Kleewein, Kärntner Raumordnungs- und Gemeindeplanungsrecht [2011] § 8 KGpIG E 1 ff zitierte Judikatur).

Es ist hier prognostizierbar, dass das Bauvorhaben absehbar einer Freizeitwohnsitznutzung zugeführt werden wird, zumal die Wohneinheiten in geradezu typischer Weise auf eine Nutzung als Freizeitwohnsitze ausgelegt sind (funktionale Wohneinheiten mit großzügigen Terrassen etc). Auf der Website “xxx.at" warb die Bauwerberin selbst mit den Freizeitvorzügen des Standorts (siehe auf Seite 1 des Exposes: "Exklusive Seewohnungen und ein abgetrenntes Seehäuschen, mit sehr viel Privatsphäre. "; ferner auf Seite 2 des Exposes: "Besonderes Naturidyll zum Entspannen"). Die damit angesprochene Käuferzielgruppe sind typischerweise Freizeitwohnsitzinhaber. Somit ist auch die Erklärung der Bauwerberin "Fünf Wohneinheiten zur Nutzung als Hauptwohnsitze" als Lippenbekenntnis enttarnt. Im Bauverfahren formal die widmungsgemäße Verwendung zu beteuern und gleichzeitig mit einer widmungswidrigen Verwendung Werbung zu machen, steht der Glaubwürdigkeit der Bauwerberin nicht gut an. Im Rahmen der Prognoseentscheidung ist davon auszugehen, dass die wahren Absichten der Bauwerberin auf eine widmungswidrige Verwendung abzielen, wie es ja auch den potentiellen Käufern werblich suggeriert wird.

Sohin führt die anzustellende Prognoseentscheidung zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Errichtung einer Apartmentanlage mit Freizeitwohnsitzen beabsichtigt ist, was aber einer entsprechenden Sonderwidmung nach § 8 Abs 1 bis 4 K-GpIG bedürfte. Weil diese nicht vorhanden ist, erweist sich das Bauvorhaben als nicht widmungskonform und damit als nicht bewilligungsfähig. Die Baubehörde erster Instanz hat sich mit diesem Thema offenbar nicht näher auseinandergesetzt. In den "Allgemeinen Hinweisen" auf Seite 6 des Bescheides wird bloß formelhaft - und ohne jede Begründung - festgehalten, dass aufgrund der Widmung Bauland-Kurgebiet nur Hauptwohnsitze errichtet werden dürfen und die Möglichkeit der nachträglichen Mitteilung an die Gemeinde, dass die Nutzung als Hauptwohnsitz aufgrund persönlicher Lebensumstände nicht mehr möglich ist, nicht besteht. In diesem Punkt wurde die amtswegige Prüfpflicht auffallend klar vernachlässigt. Die Baubehörde erster Instanz hat auf Seite 6 des angefochtenen Bescheids auch bloß einen "Hinweis" gegeben, aber keine Auflage vorgeschrieben, die rechtsverbindlich wäre.

4.4. Rechtswidrigkeit von Auflagen

Schließlich sind zumindest zwei Auflagen gesetzwidrig:

Die bautechnische Auflage 11, die eigentlich dem Anrainerschutz dienen soll, ist zu wenig bestimmt, um erforderlichenfalls einer Vollstreckung zugänglich zu sein.

Und die bautechnische Auflage 21 ist wesensändernd und daher gemäß § 18 Abs 1 K-BO nicht zulässig. Derart umfassende Änderungen des Projekts könnte nur die Bauwerberin in den Einreichunterlagen vornehmen. Wenn sie dies aber nicht tut, kann die Baubehörde die Bewilligungsfähigkeit nicht durch Auflagen herstellen, sondern nur das Bauansuchen abweisen.

5. Berufungsanträge

Unter Hinweis auf die dargelegte Sach- und Rechtslage stelle ich die

Anträge,

1. das Ermittlungsverfahren gemäß § 66 Abs 1 AVG antragsgemäß zu ergänzen und den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG dahingehend abzuändern, dass der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung versagt wird,

in eventu

2. den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 AbsZ AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an den Bürgermeister der Gemeinde xxx zurückzuverweisen.“

Mit Schreiben vom 05.10.2020 erging durch die Bauwerberin, rechtsfreundlich vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, eine Stellungnahme zur Berufung des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid vom 07.12.2020, GZ: xxx, wurde der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers „keine Folge gegeben, diese als unbegründet ab- bzw. zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt“.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten.

In dem diesbezüglich ergangenen Beschwerdeschreiben vom 07.01.2021 hält er im Wesentlichen seine Einwendungen der Berufung aufrecht und ergänzt sein Vorbringen dahingehend, dass aus seiner Sicht der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides rechtswidrig sei, zumal in diesem die Berufung „als unbegründet ab- bzw. zurückgewiesen“ werde. Dies sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei trennbaren Spruchteilen zulässig. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit hält er ergänzend Folgendes fest:

„4.2.1. Vorbemerkungen

a. Angesichts des in der Begründung des angefochtenen Bescheids laufend wiederkehrenden Hinweises, verschiedene bau rechtliche Bewilligungsvoraussetzungen würden keine subjektiven öffentlichen Nachbarrechte darstellen, sieht sich der Beschwerdeführer veranlasst, der Berufungsbehörde das Folgende in Erinnerung zu rufen:

Dass im vorliegenden Bauverfahren (unter anderem) Bewilligungsvoraussetzungen strittig sind, die im Lichte des § 23 Abs 3 bis 4 K-BO keine subjektiven öffentlichen Nachbarrechte darstellen, ist an sich zutreffend. Die Baubehörde erster Instanz hätte diese Bewilligungsvoraussetzungen aber amtswegig prüfen müssen.

Dieselbe amtswegige Prüfpflicht hätte die Berufungsbehörde getroffen, der "mit einer zulässigen Berufung durch welche Partei des Verfahrens immer [. . .] jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis erwächst, die von der Behörde - und nur von der Behörde - wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden war" (siehe VwGH 10.6.1999,96/07/0191, mwN). Daher löst das Vorliegen einer zulässigen Berufung "das Recht und die Pflicht der Behörde aus - unabhängig vom Vorbringen in der Berufung - das Vorhaben hinsichtlich des Schutzes öffentlicher Interessen vollständig zu prüfen" (Hengstschläger/Leeb, AVG 111 [2007] § 66 AVG Rz 71).

Vor diesem Hintergrund hätte die Berufung von der belangten Behörde zum Anlass genommen werden müssen, unabhängig vom Bestehen subjektiver öffentlicher Nachbarrechte alle baurechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen, also gerade auch jene, die die Baubehörde erster Instanz nicht oder jedenfalls nicht ausreichend geprüft und wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der folgenden Beschwerdegründe auch darauf eingehen.

b. Außerdem unterliegt die belangte Behörde einem grundlegenden Irrtum, wenn sie vertritt, sie müsse auf bestimmtes Berufungsvorbringen gar nicht eingehen. Soweit dies mit fehlenden subjektiven öffentlichen Nachbarrechten begründet wird, kann auf das eben unter Punkt a. Gesagte verwiesen werden. Soweit die belangte Behörde hingegen meint, die Berufung wäre in bestimmten Punkten nicht deutlich genug geworden, trifft dies nicht ansatzweise zu (siehe zu den Anforderungen an die Begründung einer Berufung etwa Hengstschläger/Leeb, AVG 111 [2007] § 63 AVG Rz 83 ff; diese Anforderungen wurden vom Beschwerdeführer sogar übererfüllt), weshalb die belangte Behörde auch verpflichtet gewesen wäre, sich mit dem Berufungsvorbringen erschöpfend auseinander zu setzen (siehe zB VwGH 22.1.1991, 90/08/0053; 10.11.1998, 98/08/0236).

4.2.2. Rechtswidrigkeit des Bescheids wegen Unbestimmtheit des Spruchs

Selbst wenn man das oben zu Punkt 4.1. Gesagte beiseite lassen wollte, verstößt der Spruch des angefochtenen Bescheids allemal noch gegen die Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG; aus folgenden Gründen:

Wenn - wie hier - die Berufungsbehörde einen erstbehördlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt, ist dies so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem Erstbescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (VwGH 20.6.2013, 2011/06/0216). Sie hat insoweit auch alle Fehler zu verantworten, die dem Erstbescheid anhaften.

Fallbezogen verstößt der Erstbescheid gegen die Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG, weil die bloß pauschal verwiesenen Einreichunterlagen nicht namentlich angeführt und dem Bescheid auch nicht angeschlossen sind, sodass unbestimmt bleibt, was mit dem vorliegenden Bescheid konkret bewilligt worden sein soll, dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die Einreichunterlagen mehrfach geändert wurden und deswegen umso präziser hätte bezeichnet werden müssen, was letztlich den Gegenstand der Bewilligung bilden soll. Denselben Fehler weist folglich auch der bestätigende angefochtene Bescheid auf.

Die gegenteiligen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verkennen den Kern des Problems: Grundsätzlich kann natürlich schon in einem Bescheid auf Pläne verwiesen werden; dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG wird durch eine solche Verweisung aber nur dann entsprochen, wenn der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klarstellt, also klar erkennbar ist, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruchs wird (siehe dazu im Detail Hengstschläger/Leeb, AVG 11 [2005] § 59 AVG Rz 95). Gerade diese präzise Bezeichnung der Projektunterlagen lassen sowohl der Erstbescheid als auch der angefochtene Berufungsbescheid vermissen.

Die belangte Behörde ist auch keineswegs im Recht, wenn sie meint, dass die Anrainer die Unbestimmtheit des Spruchs etwa nicht geltend machen könnten. Vielmehr hat jede Partei einen Rechtsanspruch darauf, dass ein ihr gegenüber erlassender Bescheid den Anforderungen des § 59 Abs 1 AVG entspricht.

Vorsichtshalber wird außerdem geltend gemacht, dass der Erstbescheid sowie der Berufungsbescheid noch gar nicht wirksam erlassen wurden, zumal der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, dass das Unterbleiben der Zustellung von Bescheidbeilagen dazu führt, dass eine rechtswirksame Zustellung des Bescheids noch gar nicht erfolgt ist (vgl VwGH 25.3.1997, 96/05/0263; ebenso VwGH 26.5.1998, 98/07/0053).

4.2.3. Nichteinhaltung der höchstzulässigen Geschoßflächenzahl (GFZ)

Das Bauvorhaben überschreitet die höchstzulässige GFZ:

Das Baugrundstück weist die Widmung "Bauland - Kurgebiet" auf. Gemäß § 3 Z 1 lit a des Textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx beträgt die höchstzulässige Geschoßflächenzahl im "Bauland Kurgebiet für Wohnhäuser bei offener Bebauung" 0,5. In der - zuletzt mutmaßlich maßgeblichen - Baubeschreibung weist die mitbeteiligte Partei die GFZ jedoch mit 0,55 aus.

a. Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Graphiken der mitbeteiligten Partei von Vornherein nicht die an eine nachvollziehbare GFZ-Berechnung zu stellenden Anforderungen erfüllen, weil sie keinerlei Rückschlüsse darauf zulassen, welche der blau nicht gekennzeichneten Flächen aus welchen Gründen aus der Berechnung ausgeschieden wurden.

Nach der Judikatur des VwGH müssen die Planunterlagen so weit konkretisiert werden, dass dem Nachbarn jene Informationen vermittelt werden, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Bauverfahren braucht (vgl zB VwGH 10.9.2008, 2006/05/0126). Dies ist nach dem Gesagten, jedenfalls was die Ermittlung der GFZ der mitbeteiligten Partei angeht, nicht der Fall. Insbesondere kann auch nicht nachvollzogen werden, ob und inwieweit die projektierte zusätzliche Bauführung die Geschoßflächenzahl des Altbestandes überschreitet.

Die belangte Behörde äußert sich zu dieser Problematik nicht inhaltlich, sondern nur insoweit, als sie meint, der Beschwerdeführer habe diesen Einwand nicht konkret genug begründet und im Rahmen der Einwendungen nicht artikuliert. Dem ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Begründung angeführt hat (fehlende Nachvollziehbarkeit der blau nicht gekennzeichneten Flächen, fehlender Konnex mit dem Altbestand) und Teilpräklusion gemäß § 42 Abs 1 AVG schon deswegen nicht eingetreten sein kann, weil der Beschwerdeführer die Überschreitung der höchstzulässigen GFZ eingewendet hat und im Rahmen dieser Einwendung ein weiteres ergänzendes Vorbringen erstattet werden darf (siehe ausdrücklich etwa VwGH 2.7.1998, 97/07/0053).

b. Sicher lässt sich jedenfalls sagen, dass bei der Bemaßung der Geschoßflächen das projektierte Stiegenhaus zu Unrecht nicht miteinbezogen wurde.

Bei der Frage, ob die Fläche des Stiegenhauses zu berücksichtigen ist, ist nicht vorrangig darauf abzustellen, ob es - wie es für die Qualifikation eines Vollgeschoßes entscheidend wäre - durch aufgehendes Außenmauerwerk oder durch Außenwände abgeschlossen wird oder nicht. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3 Abs 1 des Textlichen Bebauungsplans kommt es nicht auf die Außenmauern des Baukörpers an, sondern auf dessen Außengrenzen ("äußere Begrenzung"). Anhand der Planunterlagen (Ansichten Ost und West) zeigt sich deutlich, dass der Eindruck eines geschlossenen Baukörpers entsteht, zu dem auch das Stiegenhaus als integrierter Bestandteil zählt. Die nach § 3 Abs 1 VO cit maßgebliche „Außengrenze" des Baukörpers wird daher durch das Stiegenhaus gebildet, das folglich ebenfalls in die Gesamtgeschoßfläche und in die GFZ-Berechnung einzubeziehen ist.

Die belangte Behörde setzt dem bloß die Erläuterungen zum Textlichen Bebauungsplan entgegen, wo zwar durchaus festgehalten wird, dass die Geschoßflächen "von Außenmauer zu Außenmauer nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände" berechnet werden sollen, was jedoch mit dem eindeutigen Wortlaut des Verordnungstexts in Widerspruch steht (§ 3 Abs 3: "gemessen von Außengrenze zu Außengrenze nach der äußeren Begrenzung'), weswegen die Erläuterungen nach allgemeinen methodischen Grundsätzen unbeachtlich sind (siehe dazu etwa VwGH 6.4.2005, 2004/04/0091; RIS-Justiz RS0008776; besonders einprägsam OGH 7.7.2008, 6 Ob 4/08v: "Die Gesetzes- materialien sind weder das Gesetz selbst noch interpretieren sie dieses authentisch.“). Die gesamte - allein auf die Erläuterungen gestützte - Argumentation der belangten Behörde bricht somit in sich zusammen.

c. Vor allem jedoch wird die höchstzulässige GFZ auch - und jedenfalls - deshalb überschritten, weil die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 3 des Textlichen Bebauungsplans unanwendbar ist:

Nach dem hier maßgeblichen Satz 2 sind nicht jedwede GFZ-überschreitende Zubauten zulässig, sondern nur "untergeordnete". Als Beispiele werden Wintergärten, Garagen so wie Nebengebäude genannt. Der von der Bauwerberin projektierte Zubau fällt jedenfalls nicht unter diese demonstrativ angeführten Fälle. Er kann aber auch sonst nicht als bloß "untergeordneter Zubau" qualifiziert werden, weil der Altbestand letztlich in zwei Richtungen erheblich erweitert werden soll, nämlich einerseits durch ein Stiegenhaus samt Dacherweiterung im Norden und andererseits durch Balkone samt Dacherweiterung im Süden. Derart umfassende Erweiterungen stehen mit der Vorstellung des Verordnungsgebers, bloß "untergeordnete Zubauten" erlauben zu wollen, nicht in Einklang. Aufgrund des Ausnahmecharakters des § 3 Abs 3 Satz 2 des Textlichen Bebauungsplans muss diese Vorschrift einschränkend ausgelegt werden und sie deckt somit die gegenständlich beabsichtigten umfassenden Erweiterungen nicht.

Wenn somit aber § 3 Abs 3 Satz 2 des Textlichen Bebauungsplans unanwendbar ist, so überschreitet das Bauvorhaben selbst unter Zugrundelegung der eigenen - wenngleich unzulänglichen - GFZ-Berechnung der mitbeteiligten Partei die höchstzulässige GFZ.

Die belangte Behörde setzt dieser Argumentation nichts entgegen, sondern verweist auf § 3 Abs 3 Satz 1 des Textlichen Bebauungsplans („Bei bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (Abs. 1) bereits überschritten ist, sind Umbauten und Verbesserungen nur zulässig, wenn die gegenwärtige bauliche Ausnutzung nicht überschritten wird.“), worin das gegenständliche Bauvorhaben - behaupteterweise - Deckung finden solle.

Dieser Rechtsstandpunkt ist denkunmöglich: § 3 Abs 3 Satz 1 va cit regelt eindeutig nur den Fall, dass der Altbestand selbst im Rahmen der bestehenden GFZ umgebaut oder verbessert werden soll, nicht jedoch den Fall, dass es zu einem Zubau (hier: Stiegenhaus samt Dacherweiterung im Norden und Balkone samt Dacherweiterung im Süden) kommen soll. Andernfalls wäre Satz 2 des Abs 3 auch unerklärlich.

Die Ausführungen der belangten Behörde sind somit nicht stichhaltig.

d. Zum Bemerken der belangten Behörde auf Seite 3 des angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dem „Rechtsstandpunkt des Amtssachverständigen" (!) auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten, genügt der Hinweis, dass nur dem Gutachten eines Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen wäre (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG 11 [2005] § 52 AVG Rz 64 f), bestimmt aber nicht dessen Rechtsstandpunkt, den ein Amtssachverständiger im Übrigen auch gar nicht zu äußern hat (siehe dazu insb VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017).

4.2.4. Verstoß des Bauvorhabens gegen den Flächenwidmungsplan - Fehlen der erforderlichen Sonderwidmung gemäß § 8 Abs 1 bis 4 K-GpIG

Der Beschwerdeführer verkennt nicht, dass Anrainer im gegenständlichen Fall keine

Einwendungen gemäß § 23 Abs 3 lit a K-BO ("widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes") erheben können (§ 23 Abs 4 K-BO). Nichtsdestoweniger ist die Frage der Widmungskonformität des Bauvorhabens amtswegig zu prüfen (§ 13 Abs 2 lit a und § 17 Abs 2 K-BO), und zwar - wie oben unter Punkt 4.2.1. eingehend dargelegt wurde - auch durch die Berufungsbehörde und aus gleichen Gründen auch durch das LVwG Kärnten.

Das Bauvorhaben ist widmungswidrig:

Mit Blick auf § 8 Abs 1 bis 4 K-GpIG ist eine Prognose dahingehend anzustellen, ob die projektierte Wohnhausanlage als Apartmenthaus verwendet werden wird (vgl dazu die bei Kleewein, Kärntner Raumordnungs- und Gemeindeplanungsrecht [2011] § 8 KGpIG E 1 ff zitierte Judikatur).

Es ist hier prognostizierbar, dass das Bauvorhaben absehbar einer Freizeitwohnsitznutzung zugeführt werden wird, zumal die Wohneinheiten in geradezu typischer Weise auf eine Nutzung als Freizeitwohnsitze ausgelegt sind (funktionale Wohneinheiten mit großzügigen Terrassen etc). Auf der Website „xxx.at" warb die Bauwerberin selbst mit den Freizeitvorzügen des Standorts (siehe auf Seite 1 des Exposes: "Exklusive Seewohnungen und ein abgetrenntes Seehäuschen, mit sehr viel Privatsphäre. "; ferner auf Seite 2 des Exposes: "Besonderes Naturidyll zum Entspannen"). Die damit angesprochene Käuferzielgruppe sind typischerweise Freizeitwohnsitzinhaber. Somit ist auch die Erklärung der Bauwerberin "Fünf Wohneinheiten zur Nutzung als Hauptwohnsitze" als Lippenbekenntnis enttarnt. Im Bauverfahren formal die widmungsgemäße Verwendung zu beteuern und gleichzeitig mit einer widmungswidrigen Verwendung Werbung zu machen, steht der Glaubwürdigkeit der Bauwerberin nicht gut an. Im Rahmen der Prognoseentscheidung ist davon auszugehen, dass die wahren Absichten der Bauwerberin auf eine widmungswidrige Verwendung abzielen, wie es ja auch den potentiellen Käufern werblich suggeriert wird.

Sohin führt die anzustellende Prognoseentscheidung zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Errichtung einer Apartmentanlage mit Freizeitwohnsitzen beabsichtigt ist, was aber einer entsprechenden Sonderwidmung nach § 8 Abs 1 bis 4 K-GpIG bedürfte. Weil diese nicht vorhanden ist, erweist sich das Bauvorhaben als nicht widmungskonform und damit als nicht bewilligungsfähig.

Die Baubehörde erster Instanz hat sich mit diesem Thema offenbar nicht näher auseinandergesetzt. In den "Allgemeinen Hinweisen" auf Seite 6 des Bescheides wird bloß formelhaft und ohne jede Begründung festgehalten, dass aufgrund der Widmung "Bauland - Kurgebiet" nur Hauptwohnsitze errichtet werden dürfen und die Möglichkeit der nachträglichen Mitteilung an die Gemeinde, dass die Nutzung als Hauptwohnsitz aufgrund persönlicher Lebensumstände nicht mehr möglich ist, nicht besteht. In diesem Punkt wurde die amtswegige Prüfpflicht auffallend klar vernachlässigt. Die Baubehörde erster Instanz hat auf Seite 6 des angefochtenen Bescheids auch bloß einen "Hinweis" gegeben, aber keine Auflage vorgeschrieben, die rechtsverbindlich wäre.

Die belangte Behörde hat diese Beurteilung kritiklos und ebenfalls ohne nähere Auseinandersetzung durchgewunken (siehe Seite 5 des angefochtenen Bescheids).

4.2.5. Rechtswidrigkeit von Auflagen

Schließlich sind zwei Auflagen, die infolge vollinhaltlicher Bestätigung des Erstbescheids auch in den angefochtenen Bescheid Eingang gefunden haben (siehe dazu bereits oben Punkt 4.2.2.) gesetzwidrig:

Die bautechnische Auflage 11, die klar dem Anrainerschutz dienen soll, ist zu wenig bestimmt, um erforderlichenfalls einer Vollstreckung zugänglich zu sein (siehe zu den an die Bestimmtheit von Auflagen zu stellenden Anforderungen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG 11 [2005] § 59 AVG Rz 37 ff). Die Ausführungen der belangten Behörde, dass sich die Versickerung ohnehin aus den Einreichunterlagen ergebe, ist nicht geeignet, die Unbestimmtheit der Nebenbestimmung in einem Bescheid zu rechtfertigen; in Wahrheit verschärft diese Behauptung die Problematik sogar noch, weil sich nun die Frage stellt, weiche inhaltliche und normative Relevanz die Auflage 11 überhaupt haben soll.

Die bautechnische Auflage 21 ist wesensändernd und daher gemäß § 18 Abs 1 KBO nicht zulässig. Derart umfassende Änderungen des Projekts könnte nur die mitbeteiligte Partei in den Einreichunterlagen vornehmen. Wenn sie dies aber nicht tut, kann die Baubehörde die Bewilligungsfähigkeit nicht durch Auflagen herstellen, sondern nur das Bauansuchen abweisen. Die belangte Behörde unternimmt im angefochtenen Bescheid zwar nunmehr den Versuch, diese Auflage zu erklären; gerade dieser Erklärungsversuch zeigt jedoch, dass die Auflage selbst unzureichend ist.

Entgegen der Behauptung der belangten Behörde haben die Nachbarn ein Mitspracherecht bei Auflagen, die ihre Nachbarrechte berühren (vgl explizit etwa VwGH 16.2.2017, Ro 2014/05/0038). Dies trifft auf die beiden vorstehend genannten Auflagen zu: Die Auflage 11 dient ohnehin unstrittig dem Anrainerschutz; die Auflage 21 berührt die Nachbarn in ihrem Rechtsanspruch, dass die Baubewilligung versagt wird, wenn das zur Bewilligung beantragte Vorhaben wegen Verletzung von Anrainerrechten - bei der Auflage 21 geht es um die Einhaltung der Abstände, mithin um Anrainerrechte im Sinne des § 23 Abs 3 lit e K-BO - nicht bewilligungsfähig ist.

Die belangte Behörde hat die Rechtswidrigkeit der Auflagen nicht aufgegriffen, sondern den Erstbescheid auch in dieser Hinsicht - zu Unrecht - bestätigt. Durch das Nichtaufgreifen der angeführten formalen Mängel des Erstbescheids hat die Berufungsbehörde zugleich ihren eigenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.“

Mit Schreiben vom 07.01.2021 wurde die Bauwerberin über die Einbringung der Beschwerde informiert, mit Schreiben vom 08.01.2021, eingelangt 11.01.2021, wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

Mit Schreiben vom 22.01.2021 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten den hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx um Erstellung eines Gutachtens ersucht.

Das hochbautechnische Gutachten datiert mit 10.05.2021, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 19.05.2021 und wurde dieses den Parteien im Zuge der Ausschreibung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vorab zur Kenntnis übermittelt.

Dem Gutachten ist Folgendes zu entnehmen:

„3) Grundlagen:

Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:

-Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für den "Umbau_Wohnhausanlage_als Hauptwohnsitz_xxx / xxx" vom 25.02.2020, eingelangt bei der Behörde am 27.02.2020,

-Baubeschreibung vom 25.02.2020, in der Fassung .xxx Verbesserungsauftrag vom 28.05.2020, eingelangt bei der Behörde am 06.07 2020,

-Einreichplan Grundrisse, Lageplan, M 1:100 und M 1 :250, Plan-Nr.: xxx vom 26.02.2020, Index D vom 02.07.2020,

-Einreichplan Ansichten, Schnitt A-A, M 1:100, Plan-Nr.: xxx vom 26.02.2020, Index D vom 02.07.2020,

-Einreichplan Bruttogrundflächen Bestand, M 1 :200, Plan-Nr.: xxx vom 11.03.2020, Index D vom 02.07.2020,

-Einreichplan Bruttogrundflächen Umbau, M 1:100, Plan-Nr.: xxx vom 11.03.2020, Index D vom 02.07.2020,

-Baubewilligung, erteilt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 09.09.2020, GZ: xxx,

-Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 07.12.2020, GZ: xxx,

-Beschwerde des xxx vom 07.01.2021.

  1. Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

Es wird ersucht, zum Vorbringen der Beschwerde hinsichtlich der genannten Punkte eine bautechnische Stellungnahme abzugeben. Insbesondere möge dargelegt werden, welche vorliegenden Planunterlagen exakt dem baurechtlichen Bewilligungsbescheid vom 09.09.2020 zugrunde liegen, es möge das Bauvorhaben hinsichtlich seiner Einhaltung der höchst zulässigen Geschossflächenzahl überprüft und dargelegt werden, ob das projektierte Stiegenhaus diesbezüglich mit einzubeziehen ist und möge auch dargelegt werden, ob die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Zubaus anwendbar ist. Weites möge dargelegt werden, ob aus bautechnischer Sicht die projektierten Umbauten und Zubauten für eine Nutzung als Hauptwohnsitze tauglich erscheinen. Letztlich wird ersucht, die vom Beschwerdeführer genannten bautechnischen Auflagen Nr. 11 und Nr. 21 aus bautechnischer Sicht zu überprüfen und darzulegen, ob diese einerseits ausreichend bestimmt sind, um rechtskonforme Auflagen darzustellen bzw. ob durch die bautechnische Auflage Nr. 21 eine umfassende Änderung des Projektes vorgenommen wird.

Befund:

Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich laut Bauansuchen und Baubeschreibung um den Umbau eines bestehenden Objektes zu einem Wohnhaus mit insgesamt fünf Wohneinheiten samt innenliegender Aufzugsanlage. Weiter sollen neun Stellplätze (davon einer barrierefrei), südseitig des Bestandsgebäudes eine Terrasse im Untergeschoss und Balkone mit Überdachung in den beiden darüber liegenden Geschossen und nordseitig eine Stiege mit Überdachung errichtet werden. Das südöstlich des gegenständlichen Gebäudes bestehende Nebengebäude soll in ein Saunahaus mit gegenüber dem Bestand unveränderten Abmessungen, jedoch mit um 90 Grad gedrehtem Dach, umgebaut werden.

Beim Umbau des Bestandsgebäudes selbst sollen die Außenabmessungen unverändert bleiben. Auch das Bestandsdach mit westseitigem Quergiebel soll unverändert bleiben. Im Inneren ist eine vollständige Neuorganisation der Grundrisse geplant, sodass im fertigen Zustand im Untergeschoss und im Erdgeschoss je zwei Wohneinheiten und im Dachgeschoss eine Wohneinheit entstehen.

Das Vorhaben befindet sich auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx. Das Grundstück weist die Widmung „Kurgebiet" auf. Es gilt der Textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx, Verordnung des Gemeinderates vom 26.08.2008, in der Fassung der 2 Änderung, Verordnung des Gemeinderates vom 12.09.2019.

Gutachten:

Zu den im Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes angeführten Punkten bzw. den in der Beschwerdevorlage angeführten Beschwerdegründen wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen:

Zu den Planunterlagen:

Wie aus dem Gesamtakt nachvollziehbar hervorgeht, waren die unter Pkt. 3 - Grundlagen angeführten Pläne die Grundlage für den Bewilligungsbescheid vom 09.09.2020. Nur diese Pläne tragen den Genehmigungsvermerk mit demselben Datum. Die der Vorbegutachtung zugrundeliegenden Pläne vom 26.02.2020 wurden entsprechend den Verbesserungsaufträgen der Baubehörde vom 14.04.2020, 29.04.2020 und 28.05.2020 wiederholt ergänzt und verbessert. Die auf Basis der Verbesserungsaufträge letztendlich erstellten Pläne sind jene mit dem Index D vom

02.07. 2020, die nachweislich der Baubewilligung zugrunde liegen.

Zur Geschossflächenzahl und zur Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes:

Der textliche Bebauungsplan legt im § 3 Abs. 1 lit. a fest: "Die bauliche Ausnutzung (Verhältnis der Summe der Geschossflächen, gemessen von Außengrenze zu Außengrenze nach der äußeren Begrenzung, zur Grundstücksgrenze (richtig: Grundstücksgröße)) der Baugrundstücke im Bauland Kurgebiet für Wohnhäuser bei offener Bauweise 0,5 nicht überschreiten." Eine Ausnahme für bestimmte bauliche Anlagen wird nicht normiert. Es sind demnach alle baulichen Anlagen, durch die auf Grund der Bauweise Geschossflächen generiert werden, in die Ermittlung der baulichen Ausnutzung einzurechnen, also auch Nebengebäude.

§ 3 Abs. 3 legt fest: "Bei bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (Abs. 1) bereits überschritten ist, sind Umbauten und Verbesserungen nur zulässig, wenn die gegenwärtige bauliche Ausnutzung nicht überschritten wird. Ausgenommen davon sind untergeordnete Zubauten (wie Wintergärten, Garagen und Nebengebäude) und alleinstehende Nebengebäude bis zu einer maximalen Bruttogeschossfläche von 40 m2, die keine Aufenthaltsräume enthalten."

Der Erläuterungstext zu § 3 ergibt keinen Mehrwert, da im dritten Satz lediglich die

Verordnungsbestimmung in anderen Worten ausgedrückt wird. Der zweite Satz ist zweifach falsch, da die Verhältniszahl zwischen der Summe der Geschossflächen zur Grundstücksgrenze nicht ein Mindestverhältnis, sondern ein Maximalverhältnis darstellt, welches nicht unterschritten, sondern nicht überschritten werden darf. Der vierte Satz in den Erläuterungen findet im Verordnungstext überhaupt keine Entsprechung und ist daher ohne Relevanz.

Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um den Umbau von bereits bestehenden baulichen Anlagen. Dementsprechend ist neben § 3 Abs. 1 lit. a des textlichen Bebauungsplanes auch der § 3 Abs. 3 zu beachten. Aus ha. Sicht ist jedoch nur der erste Satz relevant, da weder Zubauten geplant sind, die baulichen Anlagen entsprechend dem Klammerausdruck entsprechen - es handelt sich dabei um Zubauten, die auch Geschossflächen generieren - noch neue freistehende Nebengebäude. Die geplanten Umbauten im Inneren der bestehenden Außenwände generieren keine zusätzlichen Geschossflächen. Die neue, außenseitige, überdachte Treppe an der Nordseite sowie die südseitig den Wohnungen vorgelagerte Terrasse im Untergeschoss und die Balkone in den oberen Geschossen sind Umbauten bzw. Verbesserungen im Sinne des § 3 Abs. 3. Auch durch diese baulichen Maßnahmen entstehen aus ha. Sicht keine zusätzlichen Geschossflächen. Der einleitende Satz, insbesondere der erläuternde Klammerausdruck, des § 3 Abs. 1 des textlichen Bebauungsplanes kommt nur zum Tragen, wenn es sich um Geschossflächen handelt. Im Fall der nordseitigen neuen Treppe handelt es sich um eine freistehende Treppe ohne Außenwände. Die an den nördlichen Ecken dieser Treppe situierten freistehenden Stützen tragen die über der Treppe liegende Dachkonstruktion und sind nicht als äußere Begrenzungen von Geschossflächen anzusehen. Selbiges gilt für die Balkone und die Terrasse an der Südseite des Bestandsgebäudes. Die die Balkone und das darüber situierte Dach tragenden Leimholzstützen sind nicht geeignet, als äußere Begrenzungen Geschossflächen zu generieren.

Die Hauptabmessungen der Bestandsgebäude sind im Plan „Bruttogeschossfläche - Bestand" und im Plan „Bruttogeschossfläche - Umbau" enthalten und sind laut ha. Überprüfung übereinstimmend mit den Grundrissen im Plan "Grundrisse, Lageplan", auch wenn die Abmessungen des Bootshauses nur maßstäblich aus diesem Plan zu entnehmen sind. Für die Beurteilung, ob durch die Baumaßnahmen die Ausnutzung (Geschossflächenzahl, GFZ) verändert wird, ist dies jedoch nicht von Belang, da das Bootshaus von den Baumaßnahmen nicht betroffen ist. Die Ermittlung der GFZ wurde ha. geprüft und festgestellt, dass die Berechnung der Bestandsflächen um 0,30 m2 nach oben zu korrigieren ist (die Summe der Einzelmaße 14,06 m und 0,41 m ergibt nicht 14,46 m, sondern 14,47 m). Die ha. ermittelte Bruttogeschossfläche des Bestandes beträgt demnach 578,16 m2 und die im Verhältnis zur Grundstücksgröße ermittelte GFZ beträgt 0,558.

Entgegen der Ermittlung des Planers für den Umbau sind die Flächen für den geplanten Aufzug innerhalb des Bestandsgebäudes in jeder Ebene zu berücksichtigen und ist daher die Bruttogeschossfläche und in Folge auch die GFZ mit jener vom Bestand ident.

Hinsichtlich der von der Treppe ebenfalls erschlossenen Untergeschossebene ist aus ha. Sicht der Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 16.07.2020 zu folgen, nach der es sich hierbei um den unterirdischen Teil der Erschließung handelt und somit dessen Fläche inklusive deren Außenwände nicht in die GFZ-Ermittlung einzurechnen ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die durch den Bestand bereits gegebene GFZ vom 0,558 durch die geplanten Baumaßnahmen nicht erhöht wird und somit die geplanten Baumaßnahmen dem textlichen Bebauungsplan, insbesondere dem § 3 Abs. 3 erster Satz, entsprechen. Untergeordnete Zubauten entsprechend dem Klammerausdruck oder freistehende Nebengebäude sind nicht geplant, womit § 3 Abs. 3 zweiter Satz für die Beurteilung nicht anzuwenden ist.

Zur Nutzung als Hauptwohnsitze:

Im Bauansuchen wird unter "Bauliche Maßnahme" angeführt: "Umbau_Wohnhausanlage_als Hauptwohnsitz_xxx / xxx_Karnten" und weiter in der "Technischen Beschreibung": "Umbau einer Wohnhausanlage als Hauptwohnsitz mit 5 neuen Wohneinheiten und 9 Stellplätzen, davon ein Stellplatz barrierefrei". Auch in der Baubewilligung erster Instanz wird im Spruch angeführt: "Bewilligung für den Umbau des ehemaligen Gasthofes "xxx" in xxx Nr. xxx, xxx auf dem Grundstück xxx aus der EZ xxx in der KG xxx (xxx) in eine Wohnhausanlage mit 5 Wohneinheiten zur Nutzung als Hauptwohnsitze". Die Formulierung im Spruch der Berufungsentscheidung lautet ähnlich, enthalt aber jedenfalls auch den Wortlaut "Nutzung als Hauptwohnsitze".

Aus den genannten Dokumenten geht der Bauwille eindeutig als Errichtung von Hauptwohnsitzen hervor.

Die der Baubewilligung zugrundeliegenden Planunterlagen, insbesondere die Grundrisse der drei Geschosse zeigen fünf Wohneinheiten, welche mit Vorräumen, Bädern, WC's, Küchen, Wohn- und Essbereichen bzw. Wohnzimmer/Küchen, Schlaf- und teilweise Kinderzimmern ausgestattet sind und über eine gemeinsame Treppe und einen Aufzug über alle Geschosse erschlossen werden. Diese Raumangebote sind üblicherweise in Wohnungen, die der Begründung eines Lebensmittelpunktes bzw. der Begründung eines Hauptwohnsitzes dienen, zu finden bzw. auch den gesetzlichen Grundlagen geschuldet. Dass im Nebengebäude eine Sauna mit Nassräumen und einer angeschlossenen Terrasse errichtet werden soll, ist auch in anderen Wohnanlagen als Zusatzangebot im Sinne einer gehobenen Ausstattung nicht unüblich.

Darüber hinaus bestehen aber auch noch andere gesetzliche Vorgaben für Wohnungen, die diese Pläne jedoch überwiegend vermissen lassen.

Die Kärntner Bauvorschriften (K-BV) normieren im § 54:

Abs. 1: Wohnungen müssen mindestens eine Nutzfläche von 25 m2 haben.

Abs. 2: Wohnungen bis zu 30 m" dürfen nur einen Wohnraum enthalten.

Abs. 3: Wohnräume, ausgenommen Küchen, müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m" haben.

Abs. 4: In Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen ist ein entsprechender Abstellraum - in sonstigen Wohnungen eine entsprechende Abstellfläche - vorzusehen.

Abs. 5: Für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen entsprechend der Zahl der Wohnungen leicht zugängliche, geeignete Abstellplätze für Kinderwagen, Gehhilfen und Fahrräder sowie Einrichtungen zum Waschen und Trocknen von Wäsche vorgesehen werden.

Die Richtlinie 3 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), Ausgabe 2015, normiert im Pkt. 2.2 - Sanitäreinrichtungen in Wohnungen: "Jede Wohnung muss im Wohnungsverband über eine Toilette, ein Waschbecken und eine Dusche oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum verfügen."

Insbesondere die Abs. 4 und 5 der K-BV sind in den Grundrissen mangelhaft bzw. gar nicht berücksichtigt.

Im Detail: Top 01 weist drei Wohnräume auf, jedoch keinen Abstellraum. Top 02 weist im Bad nur einen Waschtisch auf, eine Dusche oder Badewanne ist nicht zu erkennen. Eine Abstellfläche ist nicht ausgewiesen. Top 04 weist keine Abstellfläche auf.

Generell: Im gesamten Gebäude sind keine leicht zugänglichen, geeigneten Abstellplätze für Kinderwagen, Gehhilfen und Fahrräder sowie Einrichtungen zum Waschen und Trocknen von Wäsche vorgesehen. Sollte keine gemeinschaftliche Einrichtung zum Waschen angeboten werden, wäre alternativ in den Wohnungen ein Platz für eine Waschmaschine - vorzugsweise im Bad oder in einem Abstellraum - vorzusehen und mit den entsprechenden Anschlüssen auszustatten. In den Wohnungen sind diesbezüglich keine Vorkehrungen zu erkennen. Der Ersatz einer gemeinschaftlichen Waschmöglichkeit durch geeignete Plätze und Anschlüsse in den einzelnen Wohnungen entbindet aus ha. Sicht jedoch nicht vom Angebot der Einrichtung zum Trocknen der Wäsche, üblicherweise in Form eines beheizten Trockenraumes.

Im Gegensatz zu gewerblich vermieteten Wohneinheiten (z. B. Hotelbetrieb), deren Ausstattung (nicht deren technische Ausführung) je nach Angebot variieren kann, ist die Ausstattung mit bestimmten Einrichtungen bei Wohnbauten eine gesetzliche Vorgabe.

In Beantwortung der Frage des Verwaltungsgerichtes ist zusammenfassend festzustellen, dass die projektierten Umbauten und Zubauten auf Grund der fehlenden, gesetzlich für Wohnungen vorgeschriebenen Einrichtungen, nicht geeignet erscheinen, für eine Nutzung als Hauptwohnsitze tauglich zu sein.

Zu den bautechnischen Auflagen Nr. 11 und 21:

Die Auflage Nr. 11 lautet: "Niederschlagswässer von Bauwerken sind technisch einwandfrei zu versickern, abzuleiten oder zu entsorgen. Sie dürfen nicht auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen. Bei Einleitung der Niederschlagswässer in einen bestehenden Oberflächenwasserkanal ist das Einvernehmen mit dem Eigner herzustellen. Weiters ist der Pkt. 3.1 der OIB-Richtlinie 3 i.d.g.F. einzuhalten."

Grundsätzlich ist festzustellen, dass der erste und dritte Satz dieser Auflage Gesetzes- bzw. Richtlinientexte wiedergeben. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind aber jedenfalls einzuhalten - auch ohne Auflage. Wenn für alle zu berücksichtigenden Flächen eine nachvollziehbare Versickerungsberechnung vorliegt, ist der zweite Satz der Auflage aus ha. Sicht obsolet, da damit ein doppelter Nachweis für die Verbringung der Dach- und Oberflächenwässer zu erbringen wäre.

Der Versickerungsnachweis ist laut den Unterlagen im Bauakt in Entsprechung des Verbesserungsauftrages vom 04.03.2020 vorgelegt worden. Unabhängig davon, ob dieser Nachweis im Zuge der Einreichung vom Bauwerber vorgelegt wird oder im Sinne des § 5 (2) der Kärntner Bauansuchenverordnung von der Behörde gefordert wurde, ist er von der Behörde auch zu prüfen und - wie im gegenständlichen Fall - bei Projektänderungen anzupassen bzw. anpassen zu lassen.

Die im Akt aufliegende Versickerungsberechnung umfasst zwei neue Sickerschächte für die nördlichen Carportdachflächen und die Treppenüberdachung. Die Carportüberdachungen sind in den der Baubewilligung zu Grunde liegenden Plänen nicht mehr enthalten und ist die Versickerungsberechnung demnach nicht mehr projektkonform.

Für die in der Versickerungsberechnung angestellte Überlegung, dass die Dachfläche des Bootshauses mit der Fläche der südseitigen Balkonüberdachung gegengerechnet werden könne und sich daher für die bestehende Sickeranlage sogar eine geringfügige Verbesserung ergeben würde, ist festzustellen, dass der angenommene Abbruch des Bootshauses ebenfalls nicht mehr projektgegenständlich ist (wird weder in der Baubeschreibung noch im Genehmigungsbescheid angeführt) und somit die Fläche der Balkonüberdachung als neue Fläche zu berücksichtigen wäre. Für diesen Fall wäre die bestehende Versickerungsanlage einer Kontrollrechnung zu unterziehen, für die jedenfalls der Stand der Technik (ÖNORM B 2506-1) anzuwenden wäre und die aktuellen Niederschlagsdaten aus der eHYD-Datenbank. Gegebenenfalls wäre die bestehende Versickerungsanlage zu erweitern.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berechnung der Versickerungsanlagen mangelhaft ist.

In Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes ist aus ha. Sicht festzustellen. dass die Auflage Nr. 11. in der mehrheitlich nur Gesetzes- bzw. Richtlinientexte wiedergeben werden. auch keinen Mehrwert gegenüber den ohnehin einzuhaltenden Vorschriften bringt und ist die alternative Forderung. dass bei Einleitung der Niederschlagswässer in einen bestehenden Oberflächenwasserkanal das Einvernehmen mit dem Eigner herzustellen aber nicht nachzuweisen ist, als Auflage ungeeignet, da sie keine Nachweispflicht gegenüber der Behörde enthält.

Die Auflage Nr. 21 lautet: "Die Abstandsflächen sind beim geplanten straßenseitigen Stiegen- und Liftturm-Zubau im Norden zu verringern, da in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. "

Ergänzend zur Auflage wird an diese anschließend erläutert, dass laut Stellungnahme der zuständigen Straßenverwaltung der laut § 47 des K-StrG geforderter Mindestabstand von 1,0 m zur Landesstraßengrenze eingehalten wird und deshalb eine Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot nicht notwendig ist.

Abgesehen davon, dass sich der Auflagentext auf einen ursprünglich geplanten "Stiegen- und Liftturmzubau" bezieht, der so in den der Baubewilligung zugrundeliegenden Plänen nicht mehr enthalten ist, ist in der Auflage Nr. 21 lediglich der Gesetzestext des § 9 (1) K-BV wiedergegeben, jedoch ohne diese Ausnahme entsprechend zu begründen.

Der textliche Bebauungsplan legt im § 7 - Baulinien fest: „(1) Die Baulinien entlang öffentlicher Straßen sind anlässlich der Bauverhandlung festzulegen. (2) Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Abs. 1) gelten die Bestimmungen des § 4 der Kärntner Bauvorschriften, LGBI. Nr. 58/1985, in der geltenden Fassung. "

Dazu ist festzustellen, dass es sich bei der nördlich angrenzenden Parzelle um einen öffentlichen Straßengrund handelt und demnach laut Abs. 1 der Abstand des nordseitigen Zubaus zur Parzelle Nr.xxx- xxx Straße behördenseitig festzulegen gewesen wäre. In Verbindung mit der Stellungnahme der Straßenverwaltung und dem im Lageplan ausgewiesenen Gebäudeabstand von laut Plan 1,90 m ist festzustellen, dass der von der Straßenverwaltung geforderte Mindestabstand nachweislich eingehalten wird.

§ 9 kommt aus zwei Gründen nicht zur Anwendung: Erstens ist laut § 9 Abs. 1 zwar die Inanspruchnahme einer bestehenden Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen zulässig, nicht jedoch eine weitere Verringerung derselben (Woraus sich die bestehende Verringerung der Abstandsflächentiefe des Bestandes ableitet, ist ha. nicht nachvollziehbar, da im Lageplan lediglich die Tiefe der Abstandsfläche des Zubaus, nicht jedoch jene des Bestandes dargestellt ist) - siehe dazu auch die Judikatur des VwGH, z.B. GZ: 2011/06/0098 vom 24.01.2013. Zweitens wäre im gegenständlichen Fall ohne die Bestimmung des Abs. 1 des textlichen Bebauungsplanes § 7 (3) K-BV anzuwenden und ist aus der Darstellung der Abstandstiefe des nördlichen Zubaus im Lageplan nachvollziehbar, dass diese gesetzliche Bestimmung jedenfalls erfüllt wird.

Zusammenfassend ist in Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass die Auflage Nr. 21 lediglich den Gesetzestext des § 9 (1) K-BV wiederholt und wegen der Nichtanwendbarkeit des § 9 K-BV aus ha, Sicht wirkungslos ist.

Darüber hinaus ist ha. anzumerken, dass die Auflagen des Genehmigungsbescheides - neben den oben angeführten Auflagen Nr. 11 und Nr. 21 - in mehrfacher Hinsicht erhebliche Mängel aufweisen. So wird z.B. in der bautechnischen Vorschreibung Nr. 2 das „Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetz" angeführt, welches seit 2012 außer Kraft ist. Die ebenfalls darin geforderte CE-Kennzeichnung für alle Bauprodukte ist nicht umsetzbar, da in Österreich z.B. Bewehrungsstähle nur in der Baustoffliste ÖA enthalten und nicht CE-gekennzeichnet sind. In den allgemeinen Hinweisen wird im Pkt. f) auf die Einhaltung der Kärntner Bautechnikverordnung (K-BTV) idf. LGBI. Nr. 97/2012 (OIB-Richtlinien) verwiesen. Mit dieser BTV wurden die OIB-Richtlinien 2011 für verbindlich erklärt. Die für das gegenständliche Vorhaben anzuwenden OIBRichtlinien sind jedoch jene aus 2015, die mit der BTV idF. LGBI. Nr. 59/2016 für verbindlich erklärt wurden. Gleichzeitig wurde damit die Vorgängerverordnung von 2012 außer Kraft gesetzt. Ein Hinweis auf das für das Vorhaben jedenfalls anzuwendende Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) in den allgemeinen Hinweisen wird vermisst.“

In der mündlichen Verhandlung am 23.06.2021 wurde Folgendes zu Protokoll genommen:

„Die Richterin eröffnet die Verhandlung und legt den Gegenstand der Verhandlung dar.

B e w e i s v e r f a h r e n

Vollmacht der Gemeinde xxx betreffend AL xxx und Baudienstleiter xxx wird als Beilage ./A zur Niederschrift genommen.

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers:

Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx ist. Diese Parzelle liegt nördlich der Bauparzelle und ist die Landesstraße xxxx von der Bauparzelle getrennt. Die Parzelle ist derzeit noch unbebaut.

Wir vertreten einen anderen Rechtsstandpunkt zur Frage der Berechnung der GFZ unter Zugrundelegung des anzuwendenden textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx. Ich verweise dazu auf das Beschwerdevorbringen und führe aus, dass der textliche Bebauungsplan nach seinem rechtlich maßgebenden Wortlaut auf die Außengrenze des Bauwerkes abstellt. Diese Außengrenze wird durch das BV sowohl in nördliche als auch in südliche Richtung verschoben, weil südlich Balkone vorgesetzt werden und das Dach verlängert und nördlich ein Stiegenaufgang angebracht wird. Diese Flächen sind bei rechtsrichtiger Beurteilung in die GFZ miteinzubeziehen.

Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei legt ein Vorbringen betreffend das GA des SV vor, welches als Beilage ./B zur Niederschrift genommen wird. Dieses Vorbringen wird den Parteien ausgehändigt.

Zum Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass die GFZ seitens des Beschwerdeführer-Vertreters der Gemeinde xxx, der Abt. xxx und xxx des AdKLR sowie durch ein umfassendes bautechnisches GA berechnet wurden und wird diesbezüglich auf die eingeholten Expertisen verwiesen.

Amtssachverständiger:

xxxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zum Beschwerdeführer, zu Protokoll:

Der Amtssachverständige verweist auf seine gutachterliche Stellungnahme vom 10.05.2021 und bringt ergänzend vor:

Der § 3 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx legt in § 3 Abs. 1 fest, dass für die bauliche Ausnutzung die Geschossflächen heranzuziehen sind, welche gemessen von Außengrenze zu Au8ßengrenze nach der äußeren Begrenzung zu ermitteln ist. Daraus ist abzuleiten, dass es sich überhaupt um eine Geschossfläche handeln muss und erst, wenn dies zutrifft, diese nach ihren Außengrenzen zu ermitteln ist. Im gegenständlichen Vorhaben ergeben sich durch die nord- und südseiteigen Zubauten keine Geschossflächen, da die zur Bildung von Geschossflächen erforderlichen Außenwände fehlen. Wie bereits im hochbautechnischen GA festgestellt wurde, sind die Stützen, welche jeweils die über diesen Flächen liegenden Dachkonstruktionen tragen, nicht geeignet, um Gebäudeteile iS von Geschossflächen zu generieren. Somit ist es auch nicht von Bedeutung, dass im zweiten Halbsatz des Klammerausdruckes in § 3 Abs. 1 der Begriff Außengrenze und nicht Außenwände verwendet wird.

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers:

Replizierend zur Stellungnahme der Bauwerberin in der heutigen Verhandlung führe ich aus, dass der Vertreter der Bauwerberin auf die umfassenden rechtlichen Argumente im Beschwerdeschriftsatz nicht eingeht und diesen in keiner Weise substantiiert entgegentritt. Vielmehr zieht er sich nota bene auf Formalstandpunkte zurück, und versucht offenkundige Rechtswidrigkeiten damit zu rechtfertigen, dass diesen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zugrunde lägen. Wie bereits in der Berufung aber auch im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassen, ist die Verpflichtung der Behörde sowie des angerufenen Landesverwaltungsgerichtes infolge zulässiger Rechtsmittelerhebung Rechtswidrigkeiten aufzugreifen und die Sache in jeder Hinsicht rechtlich zu prüfen. Soll daher nicht auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit Rechtswidrigkeit behaftet sein, werden Unzulänglichkeiten im Spruch sowie in den Auflagen aufzugreifen und vom Landesverwaltungsgericht Kärnten entweder zu beheben oder die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sein. Gleiches gilt für die amtswegig zu prüfende Übereinstimmung des BV mit der vorliegenden Widmung. Der Vertreter der Bauwerberin irrt, wenn er sich auch in diesem Punkt auf den Formalstandpunkt zurückzieht, dass es sich ausschließlich um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, bei dem der offenkundige Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz sowohl durch die Bewerbung der Bauwerberin als auch durch die Planunterlagen selbst hervorgeht. Wie vom ASV in seinem GA, worauf verwiesen wird, ausgeführt, widerspricht das zur Genehmigung beantragte BV zwingenden gesetzlichen Vorgaben einer Nutzung als Hauptwohnsitz und es wird allein deshalb dem Baubewilligungsantrag in der Sache der Erfolg zu versagen sein. Im Übrigen kann auf das bisherige Vorbringen verwiesen werden.

Vertreter der Bauwerberin:

Vorausschickend ist zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters festzuhalten, dass es sich dabei ausschließlich um Wiederholungen seines Vorbringens in der Beschwerde vom 07.01.2021 handelt. Weiters wird im Vorbringen unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer – ungeachtet dass es sich dabei um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handelt – auch die Widmung moniert, obwohl diese im Einspruch des Beschwerdeführers vom 30.07.2020 nicht eingewendet wurde. Demnach ist der Beschwerdeführer diesbezüglich teilpräkludiert. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführervertreter zur Frage der Widmung des Baugrundstückes der mitbeteiligten Partei Mutmaßungen und unrichtige Prognosen unterstellt.

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers:

Richtig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weitestgehend von Beginn an die gleichen Kritikpunkte enthält. Dem Beschwerdeführer diese „Wiederholung“ vorzuwerfen, blendet aus, dass der angefochtene Bescheid auf diese Kritikpunkte nicht eingegangen ist. Weiter wird das Vorb4ingen des Beschwerdeführers, womit die Mängel und Rechtswidrigkeiten des bisherigen Verfahrens und der bisherigen Entscheidungen aufgezeigt werden, nicht dadurch unrichtig, wenn es öfter vorgebracht wird bzw. vorgebracht werden muss. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in seinen bisherigen Eingaben umfangreicht aus Fundstellen aus Judikatur und Literatur belegt. Dem setzt die mitbeteiligte Partei nichts entgegen. Weiter offenbart sich im heutigen Vorbringen der mitbeteiligten Partei ein bemerkenswerter Widerspruch. So behauptet die mitbet. Partei einerseits, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Berechtigung zur Geltendmachung einer widmungswidrigen Verwendung zukäme. Zugleich behauptet sie eine Teilpräklusion in Ansehung dieses Einwandes. Entgegen der Ansicht des Vertr. der mitbet. Partei ist die derzeitige Widmung unstrittig. Die Widmung steht aus den dargelegten Gründen dem Projekt entgegen.

Verlesen wird der Verwaltungsakt Zahl: Zahl: xxx sowie der Gesamtakt. Auf eine wörtliche Verlesung wird verzichtet.

Schluss des Beweisverfahrens“

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Bauwerberin hat um baurechtliche Genehmigung eines Umbaues eines bestehenden Objektes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mit der Adresse xxx, xxx angesucht. Das bestehende Haus soll in eine Wohnhausanlage zu Hauptwohnsitzzwecken umgebaut werden, wobei fünf neue Wohneinheiten und neun PKW-Stellplätze, davon ein Stellplatz barrierefrei, errichtet werden.

Die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, weist eine Grundstücksgröße von 1.037 m2 auf und die Flächenwidmung „Bauland - Kurgebiet“.

Dem technischen Bericht ist zu entnehmen, dass die Außenwände sowie das Dach und Geschossdecken des bestehenden Objektes übernommen werden sollen und nicht verändert werden. Der Umbau der neuen Wohnhausanlage für Hauptwohnsitzzwecke setzt sich aus einem Untergeschoss, einem Erdgeschoss sowie einem Dachgeschoss zusammen. Im Unter- sowie Erdgeschoss sind jeweils zwei Wohneinheiten mit rund 100 m2 und 50 m2 und im Dachgeschoss eine Wohneinheit mit rund 120 m2 geplant. Richtung Süden werden vor den Wohnungen Holzterrassen vorgesetzt. Die Haupterschließung erfolgt über ein dreiseitig offenes, neu errichtetes Stiegenhaus und einer barrierefreien Aufzugsanlage.

Im Detail ist dem der Bewilligung zugrundeliegenden Einreichplan, Grundrisse, Lageplan, vom 26.02.2020 ist zu entnehmen, dass das Untergeschoss eine große und eine kleine Wohnung aufweist. Die große Wohnung besteht aus einem 10,63 m2 großen Vorraum, einem 19,79 m2 großen Kinderzimmer, einem 16,17 m2 großen Schlafzimmer, einer 2,77 m2 großen Toilette sowie einem 6,75 m2 großen Bad mit Doppelwaschbecken und Badewanne. Der Wohn-Essbereich weist 49,56 m2 auf und ist diesem eine 40,25 m2 große Terrasse vorgelagert. Die kleine Wohnung hat neben einem Vorraum, einem 4,92 m2 großem Bad, einer 3,22 m2 großen Toilette, einem 13,3 m2 großen Wohn-Essbereich, welcher direkt an die 5,86 m2 große Küche anschließt. Diese Wohnung hat ein Schlafzimmer in der Größe von 10,05 m2 und eine Terrasse mit 27,23 m2.

Die idente Wohnungs- und Raumaufteilung weist auch das darüber liegende Erdgeschoss auf, wobei hier lediglich die Terrassen der beiden Wohnungen kleiner ausgeführt werden.

Im Dachgeschoss soll eine Wohnung errichtet werden, welche nach einem Windfang von 6,18 m2 einen Vorraum mit 13,10 m2 sowie einen Abstellraum mit 2,86 m2 aufweist. Dazu kommt eine Toilette mit 3,61 m2, ein Bad mit 6,57 m2, ein Kinderzimmer mit 14,95 m2, ein Schlafzimmer mit 16,64 m2, welches eine Umkleide mit 5,89 m2 beinhaltet sowie einen Wohn-Essbereich samt Küche in der Größe von 48,95 m2. Die davor liegende Terrasse hat eine Größe von 18,28 m2.

Ein im Südosten des Haupthauses liegendes, bestehendes Nebengebäude (Schuppen) wird in ein Saunahaus umgebaut. Die Außenwände bleiben dabei bestehen, das Dach wird in seiner Firstrichtung verändert.

Sowohl die Wasserversorgung als auch die Abwasserbeseitigung bestehen im Bestand, Müll- und Abfallbeseitigung sowie die Energieversorgung mit Strom sind ebenfalls Bestand. Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung wurde von der Bauwerberin eine entsprechende Oberflächenwässerverbringungsberechnung vorgelegt.

Weiters ist den bewilligten eingereichten Plänen in einer „Brutto-Grundflächenberechnung-Bestand“, basierend auf der Bestandsvermessung des Vermessungsbüros xxx vom 27.09.2019 die Maße der Bestandsobjekte sowie die GFZ-Berechnung basierend auf einer Grundstücksfläche von 1037 m2 enthalten. Die Berechnung der GFZ = 577,87/1.037,00 = 0,557.

Hinsichtlich dieser Berechnung der GFZ ist festzuhalten, dass diese durch den vom Landesverwaltungsgericht Kärnten beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen erneut überprüft wurde. Dabei wurde festgestellt, dass die ermittelte Bruttogeschossfläche des Bestandes 578,16 m2 beträgt und somit die im Verhältnis zur Grundstücksgröße ermittelte GFZ 0,558.

Beim gegenständlichen Umbau ist es geplant, die Außenwände des bestehenden Objektes unverändert zu lassen, auch das Bestandsdach im westseitigen Quergiebel soll unverändert bleiben. Nur im Inneren ist eine vollständige Neuorganisation der Grundrisse geplant, sodass im fertigen Zustand die bereits beschriebenen zwei Wohneinheiten im Untergeschoss und im Erdgeschoss sowie eine Wohneinheit im Dachgeschoss entstehen. Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich somit um den Umbau von bereits bestehenden baulichen Anlagen und kommt somit § 3 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx, Verordnung vom 26. August 2008, Zahl: xxx, zu tragen.

Die geplanten Umbauten im Inneren der bestehenden Außenwände generieren keine zusätzlichen Geschossflächen. Die neue, außenseitig überdachte Treppe an der Nordseite, sowie die südseitig den Wohnungen vorgelagerten Terrassen im Unterschoss und die Balkone in den oberen Geschossen sind Umbauten bzw. Verbesserungen iSd § 3 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes. Durch diese baulichen Maßnahmen entstehen keine zusätzlichen Geschossflächen. Im Falle der nordseitigen neuen Treppe handelt es sich um eine freistehende Treppe ohne Außenwände. Die an den nördlichen Ecken dieser Treppe situierten freistehenden Stützen tragen die über der Treppe liegende Dachkonstruktion und sind nicht als äußere Begrenzung von Geschossflächen anzusehen. Selbiges gilt für die Balkone und die Terrassen an der Südseite des Bestandsgebäudes. Die die Balkone und das darüber situierte Dach tragenden Leimholzstützen sind nicht geeignet, als äußere Begrenzungen Geschossflächen zu generieren.

Die Flächen für den geplanten Aufzug innerhalb des Bestandsgebäudes sind in jeder Ebene zu berücksichtigen und ist daher die Bruttogeschossfläche und infolge auch die GFZ mit jener vom Bestand ident. Hinsichtlich der von der Treppe ebenfalls erschlossenen Untergeschossebene handelt es sich um einen unterirdischen Teil der Erschließung und ist somit dessen Fläche inkl. deren Außenwände nicht in die GFZErmittlung einzurechnen.

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die durch den Bestand bereits gegebene GFZ von 0,558 durch die geplanten Baumaßnahmen nicht erhöht wird und somit die geplanten Baumaßnahmen dem textlichen Bebauungsplan, insbesondere dem § 3 Abs. 3 erster Satz, entsprechen. Untergeordnete Zubauten entsprechend dem Klammerausdruck oder freistehende Nebengebäude sind nicht geplant, womit § 3 Abs. 3 zweiter Satz des textlichen Bebauungsplanes für die Beurteilung nicht anzuwenden ist. Dies integriert ebenso das bestehende Nebengebäude (Schuppen), welches in ein Saunahaus umgebaut werden soll.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx. Diese Parzelle liegt nördlich der Bauparzelle Nr. xxx. Die Parzelle des Beschwerdeführers ist durch die vorbeiführende Landesstraße von der Bauparzelle getrennt und liegt in einer Entfernung von rund 10 m.

Die Parzelle des Beschwerdeführers ist bislang unbebaut.

Der Beschwerdeführer hat fristwahrend, somit vor bzw. in der durchgeführten baurechtlichen Bewilligungsverhandlung, Einwendungen zu folgenden Themenbereichen vorgebracht:

-Die im Einreichplan ersichtlichen Umbauten überschreiten die für das Grundstück zulässigen Baudichte-Obergrenzen.

-Das Baugrundstück ist als „Bauland-Kurgebiet“ ausgewiesen, somit ist nur eine Geschossflächenzahl von 0,5 erlaubt.

-Die GFZ für das gegenständliche Bauvorhaben beträgt 0,557 und überschreitet somit den erlaubten Grenzwert von 0,5.

-Bei den geplanten Umbauten sind die Adaptierung des Objektes „Schuppen“ und die Adaptierung des Objektes „Bootshaus“ bei der Berechnung der GFZ mit zu erfassen.

-Die Angabe „Umbau als Hauptwohnsitz“ ist irreführend, da bereits entsprechende Verkaufswerbungen einer Immobilienfirma einen Umbau in eine Appartementanlage nahelegen, welche dann als Freizeitwohnsitz genutzt werden. Dies würde nicht mit der vorliegenden Widmung übereinstimmen.

-Die Anzahl der geplanten Parkplätze sei aus seiner Sicht mit den Vorschriften zur behindertengerechten Bauweise nicht ausreichend.

Mit Bescheid vom 09.09.2020, GZ: xxx, wurde der Bauwerberin die baurechtliche Genehmigung für das gegenständliche Umbauprojekt des ehemaligen Gasthofes „xxx“ in xxx Nr. xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in eine Wohnhausanlage mit fünf Wohneinheiten zur Nutzung als Hauptwohnsitz mit neun KFZ-Stellplätzen und Umbau des bestehenden Nebengebäudes (Schuppen) in ein Saunahaus nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht dagegen eine Berufung ein, welche mit nunmehr bekämpftem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 07.12.2020, GZ: xxx, als „unbegründet bzw. zurückgewiesen“ wurde.

Die dagegen erhobene Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 07.01.2021 erging ebenfalls fristgerecht.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, auf das durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholte Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie die durchgeführte öffentlich mündliche Verhandlung.

III.Rechtsgrundlagen:

§ 6 Kärntner Bauordnung (K-BO) Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

§ 9 K-BO Antrag

(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.

(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.

(3) Die Behörde ist verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche - ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung - an der Amtstafel kundzumachen.

§ 10 K-BO Belege

(1) An Belegen sind beizubringen:

a) ein Beleg über das Grundeigentum;

b) ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs. 10 WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich;

c) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist;

d) ein Verzeichnis der Anrainer nach § 23 Abs. 2 lit. a, bezogen auf die angrenzenden Grundstücke und jene Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind, mit Angabe der Wohnanschrift;

e) ein Verzeichnis der Anrainer nach § 23 Abs. 2 lit. b mit Angabe der Wohnanschrift;

f) die Pläne und Beschreibungen nach Abs. 2.

(2) Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Sind zur Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Detailpläne oder Berechnungen erforderlich, sind auch diese Belege beizubringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Eigenschaften des Vorhabens, die bei der Behörde amtsbekannt sind.

(4) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen in zweifacher Ausfertigung beigebracht werden und von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein. Die Haftung des Planverfassers für die richtige und fachgerechte Erstellung der Unterlagen wird weder durch behördliche Überprüfungen noch durch die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz berührt.

(5) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

§ 17 K-BO Voraussetzungen

(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

(1a) Die Baubewilligung darf im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 KSBG nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko im Sinne des § 2 Z 15 K-SBG eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b) Wasserversorgung und

c) Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.

(4) Wird der Standort nicht schon durch die Art des Vorhabens bestimmt, ist er in der Baubewilligung festzulegen.

(5) Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.

§ 23, Abs. 1, 2, 3 und 4 K-BO Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d) die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

§ 3 Abs. 6 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (K-GplG)

  1. Als Kurgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben bestimmt sind, im Übrigen

a) für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 4 lit. a,

b) für Einrichtungen und Gebäude, die dem Fremdenverkehr oder der Freizeitgestaltung dienen, wie insbesondere Sport- und Erholungseinrichtungen, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten, und

c) für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Kurgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Kurgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. In Kurgebieten dürfen Flächen als reine Kurgebiete festgelegt werden, in denen neben Gebäuden von Gast- und Beherbergungsbetrieben nur solche Einrichtungen und Gebäude nach lit. b und solche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen nach lit. c errichtet werden dürfen, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) mit sich bringen.

§ 8, Abs. 1, 2, 3, 4, 4a, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (K-GplG)

Sonderwidmung

(1) Flächen für Apartmenthäuser und für sonstige Freizeitwohnsitze, das sind Wohngebäude oder Wohnungen, die zur Deckung eines lediglich zeitweilig gegebenen Wohnbedarfes bestimmt sind, müssen als Sonderwidmung festgelegt werden.

(2) Ein Apartmenthaus ist ein Gebäude mit mehr als drei selbständigen Wohnungen, von denen auf Grund ihrer Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung oder auf Grund der vorgesehenen Eigentums- oder Bestandsverhältnisse anzunehmen ist, daß sie zur Deckung eines lediglich zeitweilig gegebenen Wohnbedarfes als Freizeitwohnsitz bestimmt sind.

(3) Eine Verwendung als Freizeitwohnsitz ist bei Wohngebäuden oder Wohnungen anzunehmen, bei denen auf Grund ihrer Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u. ä. erkennbar davon auszugehen ist, daß sie nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bestimmt sind, sondern zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig zu Freizeit- oder Erholungszwecken benützt werden sollen.

(4) Sonderwidmungen für Apartmenthäuser und für sonstige Freizeitwohnsitze dürfen in Dorfgebieten, Wohngebieten, Geschäftsgebieten und in Kurgebieten, ausgenommen in reinen Kurgebieten, festgelegt werden.

(4a) Sonderwidmungen für Apartmenthäuser dürfen nur außerhalb von Vorranggebieten für den Fremdenverkehr (§ 2 Abs 3 lit i in Verbindung mit Abs 3a) festgelegt werden.

§ 3 Textlicher Bebauungsplan der Gemeinde xxx

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 26. August 2008, Zahl: xxx, mit der ein Bebauungsplan für das Gebiet der Gemeinde xxx erlassen wird.

§ 3

Bauliche Ausnutzung der Grundstücke

(1) Die bauliche Ausnutzung (Verhältnis der Summe der Geschossflächen,

gemessen von Außengrenze zu Außengrenze nach der äußeren Begrenzung,

zur Grundstücksgrenze,) der Baugrundstücke darf

a) 0,5 im Bauland-Wohngebiet,

im Bauland-Dorfgebiet und

im Bauland Kurgebiet für Wohnhäuser

bei offener Bebauung

b) 0,35 bei allen Baulandwidmungen mit der Sonderwidmung

"Sonstige Freizeitwohnsitze"

c) 0,7 im Bauland-Kurgebiet, im reinem Kurgebiet. und im Bauland-Dorfgebiet

für Hotels und Gastgewerbebetriebe (Gasthöfe und Pensionen) und für

öffentliche Gebäude

d) 0,7 im Bauland-Gewerbegebiet, wobei bei Baulichkeiten (z.B. Hallen),

die ohne Geschossunterteilung eine lichte Höhe von 6 m überschreiten,

die Geschossfläche mit 2 vervielfacht wird).

d) 0,6 bei halboffener und geschlossener Bauweise sowie beim sozialen

Wohnbau nicht überschreiten.

(2) Für Wirtschaftsgebäude von landwirtschaftlichen Betrieben werden keine Ausnutzungsziffern festgelegt. Die bauliche Ausnutzung ist in dem Rahmen

zulässig, als

a)auf dem Baugrundstück ausreichender Raum für die Abwicklung des

innerbetrieblichen Verkehrs frei bleibt und

b)die Schaffung der erforderlichen Abstellplätze für betriebseigene

Fahrzeuge, Kundenfahrzeuge und Kraftfahrzeuge für Betriebsangehörige

gewährleistet ist.

(3) Bei bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (Abs. 1) bereits

überschritten ist, sind Umbauten und Verbesserungen nur zulässig, wenn die

gegenwärtige bauliche Ausnutzung nicht überschritten wird. Ausgenommen davon

sind untergeordnete Zubauten (wie Wintergärten, Garagen und Nebengebäude)

und allein stehende Nebengebäude bis zu einer maximalen Bruttogeschossfläche

von 40 m2, die keine Aufenthaltsräume enthalten.

(4) Bei der Schließung von Baulücken in Ortszentren und geschlossenen Siedlungen ist die Bebauung im gleichen Ausmaß (bauliche Ausnutzung, Geschosszahl) wie bei der vorhandenen angrenzenden Bebauung möglich.

(5) Der Ausbau bestehender Dachgeschosse ist bei der baulichen Ausnutzung

nicht einzurechnen, wenn die äußere Form der Dachhaut (Neigung und Höhe)

nicht verändert wird. Ausnahmen bilden Belichtungsöffnungen wie Gaupen und

Dachflächenfenster.

Sofern gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

IV. Rechtlich wurde dazu erwogen:

Grundsätzlich ist ein bauliches Vorhaben, wie das gegenständliche gemäß § 6 K-BO baurechtlich bewilligungspflichtig.

Ein Umbau wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anschluss an Krzizek, System des Österreichischen Baurechts, erster Teil, Seite 14, als bauliche Änderung eines bestehenden Gebäudes verstanden, durch welche die Raumeinteilung oder die Widmung oder das äußere Ansehen so geändert wird, dass nach Durchführung der Änderung des Bauwerkes (Gebäude oder bauliche Anlage) als ein anderes anzusehen ist, selbst wenn die Änderung nur einzelne Geschosse betrifft.

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es darauf ankommt, welche Zustand durch die Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll. Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers ist entscheidend. Das Projekt des Bauwerbers ist anhand objektiver Kriterien auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (VwGH 19.11.1996, 96/05/0169; VwGH 16.12.1997, 97/05/0131).

Somit ist im hier gegenständlichen baurechtlichen Bewilligungsverfahren vom Willen des Bauwerbers auszugehen, der durch den Umbau eines bestehenden Objektes in eine Wohnhausanlage für Hauptwohnsitzzwecke beschrieben wird.

Unbestrittenerweise dient somit die hier gegenständliche Wohnhausanlage mit gesamt fünf Wohneinheiten ausschließlich Wohnzwecken.

Somit ist im Rahmen der Parteistellung von Anrainern iSd § 23 Abs. 2 K-BO die Möglichkeit zur Erhebung berechtigter Einwendungen auf die gesetzliche Beschränkung des § 23 Abs. 4 K-BO beschränkt.

Der Beschwerdeführer als Eigentümer eines im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstückes (seine Parzelle Nr. xxx, KG xxx, grenzt nicht direkt an das Baugrundstück xxx an, sondern ist durch eine vorbeiführende Landesstraße von diesem getrennt) kann somit nur Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhebe, welche sich auf § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO stützen.

Grundsätzlich ist hinsichtlich des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren anhand der langjährigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszuführen, dass das Mitspracherecht in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften Wohnhausanlage zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (zB VwGH 03.09.1999, 98/05/0063). Dies bedeutet, dass bei einer ordnungsgemäßen Kundmachung der Verhandlung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Dies bedeutet auch, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 05.12.2000, 99/06/0199; 04.04.2002, 2000/06/0090). Mithin erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren damit nur Parteistellung in dem Rahmen und in dem Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein.

Für das hier gegenständliche baurechtliche Bewilligungsverfahren bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer rechtswirksam Einwendungen nur hinsichtlich der Bebauungsweise (§ 23 Abs. 3 lit. b K-BO), der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (§ 23 Abs. 3 lit. c K-BO), der Lage des Vorhabens (§ 23 Abs. 3 lit. d K-BO), der Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken (§ 23 Abs. 3 lit. e K-BO), der Bebauungshöhe (§ 23 Abs. 3 lit. f K-BO) sowie hinsichtlich der Brandsicherheit (§ 23 Abs. 3 lit. g K-BO) erheben kann.

Auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes hat im hier gegenständlichen Verfahren ein Anrainer kein Einwendungsrechte, zumal es sich – wie festgehalten – um eine Wohnhausanlage für Wohnzwecke handelt, egal ob diese als Hauptwohnsitz oder Freizeitwohnsitz genützt werden; auch die Nutzung einer Wohnung für Freizeitwohnzwecke ist die Nutzung zu Wohnzwecken. Außerdem hat der Beschwerdeführer diesen Einwand nicht fristgerecht erhoben, sondern die Widmung nur hinsichtlich der Überschreitung der GFZ reklamiert.

Dennoch wird ausgeführt, dass es zwar sein mag, dass § 8 Abs. 2 und 3 K-GplG eine Prognoseentscheidung der Behörde hinsichtlich der Verwendung eines projektierten Hauses als Appartementhaus vorsieht, dies jedoch von einem Anrainer im Rahmen seiner Parteistellung nach § 23 Abs. 4 K-BO nicht rechtswirksam eingewandt werden kann, zumal wie ausgeführt auch die Nutzung eines Appartements reinen Wohnzwecken dient.

Weiters hat die Behörde grundsätzlich nicht zu untersuchen, ob der Inhalt des Antrages grundsätzlich mit der wahren Absicht des Bewilligungswerbers in Einklang steht (so ausdrücklich auch zur Frage des Vorliegens eines Appartementhauses nach Salzburger Rechtslage, VvGH 27.02.2015, 2012/06/0049. Anderes gilt, wenn die Situierung oder die geplante Ausstattung eine andere Verwendung erkennen lassen. In diesem Fall hätte die Behörde gegebenenfalls nach Vornahme weiterer Ermittlungen in der Begründung des Bescheides darzulegen, aus welchen Gründen sie von einer bestimmten Verwendung ausgeht (VwGH 19.11.1996, 96/05/0169; 29.01.2008, 2006/05/0282; 28.10.2008, 2008/05/0073). Darüber hinaus ist jedoch zu beachten, dass die Frage, ob der Bauwerber das bewilligte Gebäude (nicht) der Bewilligung entsprechend nutzen wird, von einem Anrainer im Baubewilligungsverfahren nicht releviert werden kann (VwGH 04.09.2011, 2000/05/0074). Nur wenn es auf Grund der vorgelegten Planunterlagen völlig offensichtlich nicht möglich wäre, die projektierte Verwendung zu realisieren, könnte die Behörde nicht von der projektgemäßen Verwendung ausgehen (VwGH 23.09.2002, 2002/05/0742).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass eine nicht widmungskonforme Verwendung des Bauobjektes zu befürchten sei, vermag der Beschwerde somit nicht zum Erfolg verhelfen.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass aus seiner Sicht die zulässige Geschossflächenzahl überschritten werde.

Dieses Vorbringen wurde bereits im baurechtlichen Bewilligungsverfahren durch das Beiziehen bautechnischer Amtssachverständiger überprüft und wurde von diesen ausgeführt, dass auf Grund dessen, dass ein Bestandsobjekt lediglich im Innenbereich umgebaut wird, von einer bereits bestehenden Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl iSd § 3 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes auszugehen ist. Diese wird durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht geändert bzw erhöht.

Dies bestätigt der durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten beigezogene Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 10.12.2021, wobei dieser die bisherige Berechnung dahingehend korrigierte, dass die ermittelte GFZ 0,558 beträgt.

Der geplante Aufzug liegt innerhalb des Bestandsgebäudes und ist somit in jeder Ebene zu berücksichtigen. Es ist daher die Bruttogeschossfläche und in der Folge auch die GFZ mit jener vom Bestand ident. Die nordseitig neu errichtete Treppe ist eine freistehende Treppe ohne Außenwände. Die an den nördlichen Ecken dieser Treppe situierten freistehenden Stützen tragen die über der Treppe liegende Dachkonstruktion und sind nicht als äußere Begrenzungen von Geschossflächen anzusehen. Selbiges gilt für die Balkone und die Terrassen an der Südseite des Bestandsgebäudes. Die die Balkone und das darüber situierte Dach tragenden Leimholzstützen sind nicht geeignet, als äußere Begrenzungen Geschossflächen zu generieren.

Hinsichtlich der von der Treppe ebenfalls erschlossenen Untergeschossebene kann auch festgehalten werden, dass es sich hierbei um den unterirdischen Teil der Erschließung handelt und somit diese Fläche inkl. deren Außenwände nicht in die GFZ-Ermittlung einzurechnen ist.

Zusammenfassend ist somit zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers auszuführen, dass die durch den Bestand bereits gegebene GFZ von 0,558 durch die gesamten geplanten Baumaßnahmen nicht erhöht wird und somit die geplanten Baumaßnahmen dem textlichen Bebauungsplan, insbesondere dem § 3 Abs. 3 erster Satz entsprechen. Untergeordnete Zubauten entsprechend dem Klammerausdruck und freistehende Nebengebäude sind nicht geplant, womit § 3 Abs. 3 zweiter Satz für die Beurteilung nicht anzuwenden ist.

Der Beschwerdeführer konnte somit auch hinsichtlich dieses Vorbringens seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Hinsichtlich der geplanten Zahl an Parkplätzen, welche vom Beschwerdeführer ebenfalls reklamiert wird, ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welche auch bereits sowohl durch die Baubehörde I. Instanz als auch durch die belangte Behörde zitiert wird.

Hinsichtlich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung bzw. Beschwerde ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Erhebung von rechtzeitigen Einwendungen zu verweisen. Auch durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten dürfen nur jene Einwände geprüft werden, die rechtzeitig, d.h. somit schriftlich vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der durchgeführten mündlichen Verhandlung, vorgebracht werden.

Unabhängig davon werden durch den Beschwerdeführer keine weiteren Einwendungen dahingehend vorgebracht, welche in seine durch § 23 Abs. 3 iVm Abs. 4 K-BO geschützten subjektiv-öffentlichen Rechte eingreifen würden. Auch sein Vorbringen in der beim Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung vermag daran nichts zu ändern.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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