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KLVwG-377-378/8/2021•LVwG K KLVwG-377-378/8/2021
KLVwG-377-378/8/2021Landesverwaltungsgericht24.06.2021
Baurecht, Baubewilligung, Wohnbau, Anrainer, subjektiv-öffentliche Rechte, eingeschränkte Parteistellung, Geschossflächenanzahl, Bebauungsweise, Gebäudehöhe, Verkehrsverhältnisse, Immissionen, Projektmodifikation, Spielplätze, Grünflächen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden des xxx und der xxx, xxxweg xxx, xxx gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 25.01.2021, Zahl: xxx, mit dem eine Berufung gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: xxx m.b.H., vertreten durch xxx; dieser vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx Rechtsanwalt, xxxstraße xxx, xxx) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.05.2021, zu Recht:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Gang des Verwaltungsverfahrens:
Mit einem Antrag vom 28.02.2020 ersuchte die mitbeteiligte Partei um Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Reihenhauswohnanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Nach der Baubeschreibung soll auf dem betreffenden Grundstück im Ausmaß von 2.467 m2 nach vorausgehender Grundstücksteilung eine Reihenhausanlage, bestehend aus neun Reihenhäusern mit Carports, errichtet werden.
Alle Häuser würden aus Keller, Erd- und erstem Obergeschoss, sowie ausgebautem Dachgeschoss bestehen. Beigelegt war eine Berechnung der Bruttogeschossflächenzahl; die Berechnung ergab Werte von 0,5896 bis 0,7950; nach dem beigelegtem Teilungsplan soll die Bauparzelle in insgesamt neun Trennstücke im Ausmaß von 205 bis 335 m2 unterteilt werden.
Dem Einreichplan war auch eine Darstellung der Abstandsflächen beigelegt, wobei diese in Richtung des östlich bzw. südlich anschließenden öffentlichen Gutes (xxxweg, xxx Straße) die Grundstücksgrenzen überschritten. Das Projekt wurde einer Vorprüfung unterzogen; einen Prüfbericht vom 17.04.2020 ist zu entnehmen, dass der Grenzabstand zu Grundstück xxx – der xxx Straße – auch kleiner als 3 m sei.
Die Abteilung Stadtplanung erklärte, dass eine geschlossene Bauweise erforderlich sei, um eine Dichte von 0,8 zu rechtfertigen.
Mit Eingabe vom 07.07.2020, ON 43 im Akt, wurden die Einreichpläne gemäß den Beanstandungen der Behörde geändert. Mit Schreiben vom 04.08.2020 wurden die Pläne auch hinsichtlich des erforderlichen Abstandes zur xxx Straße geändert.
Für den 01.09.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung ausgeschrieben, wobei auf die Rechtsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG hingewiesen wurde. Auch die Beschwerdeführer waren anwesend bzw. vertreten.
Folgende Einwendungen wurden erhoben (ON 61 im Akt):
1. die projektierte Höhe weiche von der örtlichen Bautradition wesentlich ab;
2. die bestehende Dachlandschaft xxxweg werde nicht berücksichtigt und überrage das Projekt die Höhe die bestehenden Gebäude um bis zu zwei Meter;
3. bei der Bebauungsweise handle es sich nicht um eine Reihenhaussiedlung, sondern um drei Dreifamilienhäuser. Unter Reihenhaus stelle man sich ein zweigeschossiges Haus mit einem Pultdach vor;
4. dieser Komplex füge sich nicht nach Art, Größe und Maß in die bauliche Umgebung ein;
5. die maßgebliche Bebauung am xxxweg sei eine offene Bebauung;
6. diese geschlossene Bebauung füge sich nicht in das Gesamtbild ein.
Es werde weiters festgehalten, dass an der Westgrenze des Anrainer xxx in Richtung Norden ein Servitutsweg zum Naherholungsgebiet xxx zu Gunsten der Öffentlichkeit bestehe, welchen die Bevölkerung schon mehr als drei Jahrzehnte geduldet nutze; dieser Durchgang würde blockiert werden. Schließlich sei auch kein Kinderspielplatz projektiert worden.
Daraufhin wurde vom Amtssachverständigen der Abteilung Stadtplanung ein Gutachten (14.09.2020) erstellt. Der xxxweg liege im Stadtteil xxx in einem Siedlungsgebiet am Fuße des xxx Berges, die Siedlungsstruktur sei durch Geschosswohnbauten, Reihen- und Einfamilienhäuser geprägt. Das Baugrundstück sei im Flächenwidmungsplan als Bauland- Wohngebiet der Zone 3 gewidmet; nach den Bestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom 20.09.2016 sei eine maximal zweieinhalbgeschossige Bebauungsweise mit einer Verdichtungsmöglichkeit von maximal 0,8 bei geschlossener Bauweise zulässig. Die maximale Gebäudehöhe, als maximale Höhe der Deckenoberkante des letzten anrechenbaren Geschosses, liege bei 10,50 m über dem Erdgeschossniveau. Die Bruttogeschossflächen, Grundstücksgrößen und zu ermittelnden Geschossflächenzahlen seien in den Einreichunterlagen klar ersichtlich und nachvollziehbar dargestellt. Die Geschossflächenzahlen würden zwischen 0,59 und 0,79 liegen; in den Dachgeschossen seien sämtliche Aufenthaltsräume mit einberechnet worden. Die Höhe der Deckenoberkante der obersten Geschosse über dem Erdgeschoss betrage im Schnitt 9,17 m.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer nahm der Sachverständige wie folgt Stellung:
Die Deckenoberkante des obersten Geschosses des geplanten Projektes liege bei 9,17 m, sodass eine maßvolle Gebäudeanpassung im gegenständlichen Stadtkerngebiet vorliege. Durch die Art der Bauweise könne von keiner wesentlich abweichenden Bauform gesprochen werden. Es sei ein erklärtes Ziel der Stadtplanung in Stadtkerngebieten, maßvolle Verdichtungsstrukturen zu ermöglichen. Die bestehenden Firsthöhen der Anrainer würden bei plus 460,26 bis plus 461,12 liegen. Die Firsthöhen der geplanten Reihenhäuser würden bei plus 461,99 bis plus 463,19 liegen. Die geschlossene Bebauung sei durch die geplante Gliederung in Dreiergruppen mit zwei Durchblicken dem offenen Siedlungsbild einer Kleinsiedlung angepasst. Wesentlich für die Charakteristik eines Reihenhauses sei eine funktionell selbstständige Benützung des Wohngefüges mit den dazugehörigen Stellplätzen. Mindestens drei Wohnhäuser seien dabei unmittelbar aneinander zu bauen. Der vorliegenden Einreichplanung sei zu entnehmen, dass auf insgesamt neun eigenständigen Grundstücken neun funktional alleinstehende Wohneinheiten hergestellt würden.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 27.11.2020, ON 64, xxxzahl: xxx, wurde der Antragstellerin die Baubewilligung erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe dieser Einwendungen und des Gutachtens des Sachverständigen erwog die Behörde, dass aus den Bestimmungen, die den Schutz des Ortsbildes dienen, dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht erwachse.
Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Im Wesentlichen wurden dabei die bisherigen Einwendungen wiederholt.
Die Berufungsbehörde wies die Antragstellerin darauf hin, dass in Bezug auf die Dachgeschosse der mittig situierten Häuser (Nummer zwei, fünf und acht) aus berufungsbehördlicher Sicht Modifikationen hinsichtlich einer genauen Beschreibung der Nichtbenützbarkeit für einen längerdauernden Aufenthalt der bauwerberseits als „Dachräume“ bezeichneten Räume erforderlich seien. Laut den vorliegenden Projektunterlagen seien diese Dachräume von den Aufenthaltsräumen nicht unterscheidbar.
Mit Eingabe vom 04.01.2021 wurde das Bauansuchen um technische Ausführungsbeschreibungen ergänzt. Die als „Dachräume / Abstellflächen“ bezeichneten Dachräume würden nicht bewohnbar ausgebaut, sondern wie folgt errichtet:
-die Abstellflächen würden nur mit einem Rohestrich ausgeführt;
-es gebe je Raum nur eine Lichtquelle und eine Steckdose und keine weitergehende Elektroausstattung;
-die Räume würden unbeheizt ausgeführt;
-eine Wärmedämmung erfolge nur zu den bewohnbaren Räumen;
-die beiden Räume werden einzig und alleine als zusätzliche Abstellflächen verwendet;
-und die drei Reihenhäuser zwei, fünf und acht würden nur mit der begrenzten Wohnfläche angeboten.
Dazu wurde schriftlich (12.01.2021) das Parteiengehör gewahrt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II.Angefochtener Bescheid:
Mit Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 25.01.2021, xxxzahl: xxx, wurden die Berufungen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Zuge des Berufungsverfahrens eingereichten und mit dem berufungsbehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen, die Ausführungsbeschreibung der Dachgeschosse der Häuser zwei, fünf und acht betreffend, zum Projektbestandteil erklärt und genehmigt wurden.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges erwog die Berufungsbehörde in der Begründung, dass in Folge der beschränkten Parteistellung eines Anrainers die Berufungsbehörde nur berechtigt sei, jenen Themenkreis anzusprechen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist. Zum Vorbringen der Berufungswerber, es handle sich nicht um eine Reihenhaussiedlung, sondern um Dreifamilienhäuser, könne, ohne dass explizit die Verletzung des Nachbarrechts auf Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes releviert worden sei, trotzdem geschlossen werden, dass sich die Berufungswerber in diesem Recht als verletzt erachtet fühlten. Aus den Planunterlagen gehe klar und nachvollziehbar hervor, dass sämtliche Baulichkeiten bautechnisch und funktionell, von der Bodenplatte bis zum Dachgeschoss, selbstständige Gebäude darstellen und die Bebauungsweise dieser Gebäude somit eine geschlossene sei. Es gelte, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei. Gegenstand des Verfahrens sei die Beurteilung des in den Einreichplänen dargestellten Projektes; und sei lediglich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. Es sei auch der angegebene Verwendungszweck maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gelte. Die Frage, ob die Bauwerberin die bewilligten Gebäude nicht der Baubewilligung entsprechen nutzen bzw. verwerten werde, könne daher von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht releviert werden. Letztlich dürfe die Baubehörde eine Baubewilligung selbst dann nicht verweigern, wenn sie aufgrund von Behauptungen der Nachbarn befürchte, dass das Vorhaben mit den wahren Absichten des Bauwerbers nicht in Einklang stünde. Zum Vorbringen, die Dachgeschosse seien als Vollgeschoss zu rechnen; verweise die Berufungsbehörde auf die generelle Bedeutung des Wortes „Dachgeschoss“, wonach darunter in einer fachspezifischen Auslegung ein oberstes Geschoss innerhalb eines Daches verstanden werde bzw. ein von der Dachhaut umschlossenes Geschoss. Dies gehe aus den Bauunterlagen klar hervor. Bei den Vorschriften, die das Ortsbild regeln, handle es sich um solche, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber einem spezifischen Interesse der Nachbarschaft dienen würden.
III.Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde erhoben. Zunächst wurde das Vorbringen in der Berufung in Hinblick auf das Ortsbild, auf die nicht ausreichendenen Grünflächen und Kinderspielplätze wiedergegeben und dann noch ergänzt. Die Erschließung der Gebäude erfolge ausschließlich über den xxxweg, nicht über die xxx Straße. Es würden Feststellungen in Bezug auf Auswirkungen auf die Gesundheit im Zusammenhang mit den Immissionen, verursacht durch die Autoabstellplätze, fehlen. Der Bauwille des Bauwerbers sei für die Anrainer nicht kontrollierbar; weil der Bauwerber als Bauträger selbst dort nie wohnen werde. Dieses Projekt würde die Umgehung von Bauvorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung zulassen.
IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde am 10.05.2021 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle abgehalten. Zu dieser Verhandlung erschienen die Bauwerberin samt Rechtsvertretung, die belangte Behörde, die Beschwerdeführer, sowie zwei Amtssachverständige, ebenfalls von der belangten Behörde.
In der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer die Expertise des Amtssachverständigen angezweifelt. Es wurde die Einholung eines zusätzlichen raumordnungsfachlichen Gutachtens beantragt zur Klärung der Frage, ob die Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht eine offene Bebauungsweise erfordern würde. Den Parteien wurde in der Folge die Übertragung des Tonbandprotokolls gemäß § 14 AVG übermittelt.
V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
§ 23 Kärntner Bauordnung
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a)der Antragsteller;
b)der Grundeigentümer;
c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:
a)die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
…..
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Vorheriger SuchbegriffKärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
…..
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
§ 1 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KL-BPVO) vom 20.09.2016
…
(2) Begriffsbestimmungen
…
b)Geschlossene Bebauungsweise bedeutet, dass Gebäude zumindest mit einem Aufenthaltsraum an einer oder mehreren Grenzen des Baugrundstückes unmittelbar angebaut, errichtet werden. Bei vorhandenem Baubestand ist eine geschlossene Bebauung auch dann gegeben, wenn zwei aneinandergrenzende Gebäude nur eine gemeinsame Trennwand aufweisen oder die Lage einer bestehenden Wand nicht exakt dem aktuellen Grenzverlauf entspricht.
c)Offene Bebauungsweise bedeutet, dass Gebäude unter Einhaltung eines Abstandes zur Baugrundstücksgrenze errichtet werden.
…
g)Ein für die Geschoßanzahl anrechenbares Geschoß ist ein Geschoß, das entweder zur Gänze über dem bestehenden bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über dem projektierten Gelände liegt oder dessen Deckenoberkante bei ebenem Gelände mehr als 1,50 m, bei geneigtem Gelände im Mittel mehr als 1,50 m oder an einem Punkt mehr als 3,00 m über das bestehende bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über das projektierte Gelände hervorragt. Darunter liegende Geschoße (Kellergeschoße) sind in die Geschoßzahl nicht einzurechnen.
Bei aneinander gebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Anzahl der Vollgeschoße für jedes Gebäude, für jeden Gebäudeteil bzw. Gebäudeteilfront separat ermittelt. Lift und Stiegenanlagen bleiben unberücksichtigt. In Hanglagen ist für die Ermittlung der Geschoßanzahl der Verlauf des projektierten Geländes an der Außenwand des Gebäudes maßgebend.
Der Geschoßanzahl sind bei überwiegender Wohnnutzung Geschoße mit einer durchschnittlichen Höhe von max. 3,50 m, bei überwiegend (mehr als 50 %) gewerblicher oder industrieller Nutzung von max. 4,00 m zugrunde gelegt, so dass sich die maximal zulässige Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes bei der Ausbildung von Vollgeschoßen aus zulässiger Geschoßanzahl mal zulässiger Höhe ergibt.
Die Geschoßhöhe wird im Dachgeschoß als gemittelte Höhe zwischen dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachebene und dem Firstpunkt errechnet. h)Ein Dachgeschoß ist ein innerhalb eines Daches liegendes Geschoß, wobei der Schnittpunkt der Außenwandflucht mit der max. 45 ° geneigten Dachfläche max.1, 30 m über der Fußbodenoberkante des ersten Dachgeschoßes liegen darf. Aus dem Dach dürfen Stiegen- und Liftschächte sowie Gaupen, Schleppdächer, technische Aufbauten udgl. maximal im Ausmaß von 50 % der jeweiligen Dachfläche herausragen.
…
i)Die Geschoßflächenzahl ist der Quotient, der sich durch Teilung der Summe aller Geschoßflächen durch die Fläche des Baugrundstückes ergibt. Flächenteile, für die eine Sonderwidmung für Zwecke des Gemeinbedarfes festgelegt wurde und solche, die für Zwecke einer öffentlichen Verkehrsfläche abgetreten werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
j)Die Summe der Geschoßflächen ergibt sich aus der Grundfläche aller Geschoße, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände sowie der Grundfläche aller Loggien. Laubengänge, die zumindest an der Längsseite als offene Erschließungsgänge ausgeführt werden, sind nicht in die Geschoßfläche einzurechnen. Die Grundflächen der Keller- und Dachgeschoße sind nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um Flächen von Aufenthaltsräumen (§ 18 Abs 2 K-BV) handelt, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände derselben. Nebengebäude und Garagengeschoße, sind nicht zu berücksichtigen.
…
§ 2 KL-BPVO
(1) …
c)Zone 3
Wohn- und Geschäftsgebiet, wobei Wohnhäuser nur als Ein- oder Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser oder Reihenhaustypen in geschlossener oder offener Bebauungsweise errichtet werden dürfen.
…
(3) …
3400 m2200 m20,5 bei offener Bebauungsweise2 Geschoße +
0,8 bei geschlossener Bebauungsweise1 Dachgeschoß
…
(5) Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke darf überdies nur insoweit erfolgen, als
a) die nach § 18 Abs 5 der Kärntner Bauordnung erforderlichen Kinderspielplätzen geschaffen werden können. Dies gilt gleichfalls für die Errichtung von Garagen und Stellplätzen entsprechend der Vorschreibung gemäß der geltenden Klagenfurter Stellplatzrichtlinie, sofern hiefür nicht die Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach dem Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz 1996 in Betracht kommt. Die erforderlichen Stellplätze können auch außerhalb des Baugrundstückes auf Grundstücken, die von der baulichen Anlage nicht mehr als 250 m - gemessen nach der kürzesten Wegeverbindung - entfernt sind, errichtet werden, sofern deren Errichtung und Benützung rechtlich und tatsächlich gewährleistet ist.
b)Grünflächen im Ausmaß von mindestens 25 % der für Wohnzwecke gewidmeten Geschoßfläche errichtet werden. Hiefür sind auch Grünflächen anrechenbar, die auf Decken von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen errichtet werden. Bei einer gewerblichen oder industriellen Bebauung hat der Mindestanteil an Grünflächen 5 % der Grundstücksgröße zu betragen. KfzStellplätze auf Rasen sind bei der Ermittlung des Grünflächenausmaßes nicht zu berücksichtigen, von dieser Bestimmung ausgenommen sind Bauten im Gewerbe und Industriegebiet.
c)der maßgeblichen Bebauung der Umgebung entsprochen wird und die Bebauung sich nach Grundstücksgröße, Art und Maß der umgebenden baulichen Nutzung und Bauweise einfügt. Speziell in Kleinsiedlungsgebieten soll die vorgegebene kleinteilige Bebauungsstruktur und deren Dachlandschaft berücksichtigt werden, wobei eine maßvolle Verdichtung erwünscht ist.
…
§ 3 Abs. 1 KL-BPVO
Geschlossene Bebauungsweise ist, sofern Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht eine offene Bebauung erfordern, an jenen Baugrundstücksgrenzen zulässig, an denen bereits ein unmittelbar angebautes Gebäude, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist, besteht, oder hinsichtlich der die Eigentümer der benachbarten Grundstücke einer geschlossenen Bebauungsweise zustimmen.
VI.Festgestellter Sachverhalt:
Das Grundstück xxx, KG xxx bzw. die daraus resultierenden neun Teilparzellen sind laut Flächenwidmungsplan vom 18.04.2003, Zahl: xxx, als Bauland-Wohngebiet gewidmet und in der Zone 3 laut KL-BPVO gelegen.
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes xxx derselben KG, das dem Baugrundstück östlich des öffentlichen xxxweges (Grundstück xxx) gegenüberliegt, somit Anrainer. Die Baugrundstücke werden südlich von der xxx Straße (Grundstück xxx), westlich vom Betriebsgelände einer ehemaligen Gärtnerei und nördlich vom Naturschutzgebiet xxx begrenzt.
Bis auf eben dieses Betriebsgelände der ehemaligen Gärtnerei stellt das Siedlungsgebiet xxx ein geschlossenes Siedlungsgebiet dar, in dem die Bebauung mit Geschosswohnbauten, Reihen- und Einfamilienhäusern dominiert (Quelle: Abfrage im geographischen Informationssystem KAGIS, Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.09.2020 und in der Verhandlung).
Die Höhe der Deckenoberkante der obersten Geschosse über dem Erdgeschoss beträgt bei dem Bauvorhaben zwischen 8,03 und 10,30 m (Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.09.2020). Die Firsthöhen der geplanten Reihenhäuser überragen den unmittelbar angrenzenden Bestand um ca. 1,5 bis 2 m.
Für die einzelnen Teile des Bauvorhabens wurden jeweils eigene Parzellen geschaffen und sind die Wohneinheiten funktionell von der Bodenplatte bis zur Decke voneinander getrennt. Sie stellen daher Reihenhäuser dar (Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 14.09.2020 und in der Verhandlung).
Die Objekte weisen eine Geschossflächenzahl von 0,59 bis 0,79 m auf; die zulässige Bebauungsdichte in der Zone 3 laut Klagenfurter Bebauungsplanverordnung beträgt bei geschlossener Bebauungsweise 0,8 m. Das Bauvorhaben wurde in geschlossener Bebauungsweise projektiert, wobei jeweils bei drei Wohneinheiten gemeinsam errichtet werden (Stellungnahme des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, nachgereichte Projektunterlagen bzw. Konkretisierung vom 04.01.2021, ON 68 im Akt).
Die obersten Geschoße sind als Dachgeschoße (§ 1 Abs 2 lit h KL-BPVO) ausgebildet, weil sie innerhalb der Dachhaut liegen (Einsicht in die Pläne, Stellungnahme des ASV in der Verhandlung).
Bereits vom Projektstandort selbst sind ein Doppelhaus in geschlossener Bebauungsweise, sowie ein Haus mit zwei Geschossen und Dachgeschoss sichtbar (Ergebnis der Verhandlung an Ort und Stelle). Das Haus mit zwei Geschossen und Dachgeschoss befindet sich unmittelbar südlich gegenüber dem Anwesen der Beschwerdeführer.
VII.Rechtliche Würdigung:
a)Antragsänderung im Rechtsmittelverfahren:
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; jedoch darf durch die Antragsänderung keine Änderung des „Wesens“ des Projekts bewirkt werden. Eine solche Wesensänderung würde aber nur dann vorliegen, wenn das Vorhaben durch die Antragsänderung eine andere Qualität erhält und somit die Änderung den Charakter des Vorhabens betrifft (VwGH Ra 2015/10/0043). Mit der im Berufungsverfahren erfolgten Antragsänderung wurde lediglich eine Konkretisierung der Baubeschreibung und -Pläne hinsichtlich der als Dachräume ausgewiesenen Flächen der mittleren Reihenhäuser vorgenommen.
Diese Antragsänderung würde aber nur dann zu einem Wiederaufleben einer bereits präkludierten Parteistellung bzw. zur Möglichkeit zur Erhebung neuer Einwendungen führen, wenn die Änderung keine Einschränkung des Vorhabens zum Gegenstand hätte oder nicht ausschließlich im Interesse des Nachbarn erfolgen würde.
Diese Projektpräzisierung ist keine Änderung des Wesens des Projektes eingetreten, und führt diese daher nicht zum Wiederaufleben einer bereits präkludierten Parteistellung.
b)Zulässige Einwendungen:
Von den Beschwerdeführern wurde im Verfahren zu folgenden Themenbereichen ein Vorbringen erstattet:
-Bebauungsweise;
-Gebäudehöhe;
-Geschossanzahl;
-Bebauungsdichte;
-Ortsbild;
-Zufahrtssituation, Anzahl von Kinderspielplätzen, Grünflächenausstattung.
Kern des nachbarrechtlichen Bauverfahrens ist der Begriff der Einwendung. Die Mitspracherechte der Nachbarn gehen nach ständiger Rechtsprechung nur so weit, als sie durch die Rechtsordnung gewährleistet werden und im Verfahren wirksame Einwendungen vorgebracht werden. Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nur vor, wenn zumindest erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet; dass also hervorgeht, welche Rechtsverletzung überhaupt gemeint ist. Eine Begründungspflicht für Einwendungen besteht allerdings nicht.
Seit LGBl. 80/2012 können bei Wohnbauvorhaben, denen das gegenständliche Projekt zweifellos zuzuordnen ist, nur mehr Einwendungen zu folgenden Themenkreisen erhoben werden (vgl. § 23 Abs 3 und 4 K-BO)
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
…
Diese Aufzählung ist nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 4 taxativ. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen hinsichtlich der Zufahrtssituation auf der öffentlichen Straße, der Grünflächenausstattung bzw. der Anzahl von Kinderspielplätzen betreffen keine subjektiv-öffentlichen Rechte, sondern sind öffentliche Interessen, die von der Baubehörde zu wahren sind. Eine Beschwerde kann jedenfalls darauf nicht gestützt werden.
Auch der Immissionsschutz (Gesundheitsschutz der Anrainer) wurde mit dieser Baurechtsnovelle aus dem Kreis der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer entfernt, da nach den erläuternden Bestimmungen von derartigen Bauvorhaben keine besonderen Immissionen zu erwarten seien. Daher ist auch das Vorbringen zur eine möglichen Lärm- und Abgasbelastung durch die neun Carports unbeachtlich; weil nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung auch die den Wohnbauvorhaben zugehörigen Anlagen mitumfasst sind.
Schließlich sind auch Fragen des Ortsbilds ausschließlich Fragen im öffentlichen Interesse und können Einwendungen darauf nicht gestützt werden.
c)Geschossflächenzahl:
Die Einhaltung der Bestimmungen über die zulässige bauliche Ausnutzung von Grundstücken korrespondiert jedenfalls mit einem Nachbarrecht. Die Einwendung in der mündlichen Verhandlung wurde von der Behörde als Einwendung zur baulichen Ausnutzung gedeutet (vgl. VwGH 2013/06/0232: wenn der Nachbar einen Parameter zur Ermittlung der Geschoßflächenzahl – hier: die Geschoßanzahl – aufgreift, ist dies als Einwendung gegen die bauliche Ausnutzung zu werten).
Zur Errechnung der zulässigen Geschossflächenzahl verweist die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung auf § 18 Abs. 2 K-BV offensichtlich in der Fassung vor dem 30.09.2012. Mit diesem Datum ist § 18 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 1985/56 außer Kraft getreten; demnach sind Aufenthaltsräume Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Wohnräume, Büroräume oder Ordinationsräume. Dem entspricht auch die Definition in den OIBRichtlinien, Begriffsbestimmungen, wonach Aufenthaltsräume beispielsweise Wohn- und Schlafräume, Wohnküchen, Arbeitsräume, Unterrichtsräume sind. Präzisierend führt § 2 lit. h der KL-BPVO aus, dass Flure, Treppenhäuser, Laubengänge, Toiletten, Bäder, Abstell-, Trocken-, Lager- und Heizräume und Ähnliches, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, nicht als Aufenthaltsräume im Sinne dieser Bestimmung zu werten sind.
Der VwGH erkannte zur Klagenfurter BPVO zur Zahl 2010/06/0210: „Dass gemäß § 1 Abs. 2 lit. i der BebauungsplanV Klagenfurt 2006 in Dachgeschoßen nur die Fläche der Aufenthaltsräume zu berücksichtigen ist, hat seine Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 4 letzter Satz des Krnt GdPlanungsG 1995 (diese Norm gestattet eine solche Differenzierung).“
Die Vorschriften über die höchstzulässige Geschossflächenzahl werden daher eingehalten.
d)Bebauungsweise:
Dass die geschlossene Bebauungsweise in der Zone 3 laut KL-BPVO grundsätzlich zulässig ist, ist unzweifelhaft. Die „Zustimmung der Eigentümer der benachbarten Grundstücke“ (§ 3 Abs 1) bezieht sich auf jene Eigentümer, an deren Grundgrenze angebaut werden soll. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer liegt geschlossene Bebauungsweise schon beim Anbauen an eine Grundgrenze vor; von einem Reihenhaus spricht man, wenn an beide Grundgrenzen gebaut wird (Vgl. § 1 Abs 2 lit h KL-BPVO), ohne dass diese Unterscheidung für das vorliegende Verfahren relevant wäre.
Die KL-BPVO hat allerdings einige ergänzende Bestimmungen, die in diesem Zusammenhang auch auf Interessen des Ortsbildes verweisen (§ 2 Abs. 5 lit. c; § 3 Abs. 1).
Häufig finden sich in textlichen Bebauungsplänen Bestimmungen, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte (Geschossanzahl, hier: Bebauungsweise) mit Fragen des Ortsbilds junktimieren. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beurteilung des Ortsbilds lediglich der Behörde obliegt und kein subjekt-öffentliches Nachbarrecht begründet (vgl. den Sachverhalt zu VwGH 2017/06/0105 zur xxx Rechtslage und Geschossanzahl).
Nach den Sachverhaltsfeststellungen sind die einzelnen Gebäude auf selbstständigen Parzellen gelegen und funktional von Keller bis Dach voneinander getrennt. Daher liegt eine zulässige geschlossene Bebauungsweise vor.
e)Gebäudehöhe:
Nach den Bestimmungen der Klagenfurt Bebauungsplanverordnung ist in der Zone 3 eine Bebauung mit zwei Geschossen und einem Dachgeschoss möglich (§ 2 Abs. 3 KL-BPVO). Ein Dachgeschoss wiederum ist ein innerhalb eines Daches liegendes Geschoss, wobei der Schnittpunkt der Außenwandflucht mit der maximal 45 Grad geneigten Dachfläche maximal 1,30 m über der Fußbodenoberkante des ersten Dachgeschosses liegen darf (Begriffsbestimmungen, § 1 Abs. 2 lit. a KL-BPVO). Für Geschossanzahl und Höhenermittlung ist § 2 lit. g die maßgebliche Norm; nach den Ermittlungen des Sachverständigen wird die maximal zulässige Gebäudehöhe von 10,50 m an keiner Stelle erreicht, sodass auch diesem Vorbringen der Erfolg versagt bleibt.
f)Projektgenehmigungsverfahren:
Wie die Behörde in ihrem Bescheid richtig ausführt, handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren; maßgeblich für die Ermittlung des Sachverhaltes ist daher allein das vorliegende Projekt; selbst bei nachträglicher Bewilligung wäre die in der Natur bereits vorhandene, abweichende tatsächliche Ausführung im Bewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen, sondern allenfalls Gegenstand späterer, baupolizeilicher Maßnahmen. Gewiss ist es für den Anrainer unbefriedigend, wenn beinahe die Hälfte eines Geschosses als nicht für den dauernden Aufenthalt ausgewiesen ist und somit ein optisch wuchtigerer Gebäudekörper errichtet werden kann; es bleibt der Baubehörde allerdings vorbehalten, eine abweichende Nutzung zu kontrollieren und gegebenenfalls einstellen zu lassen.
g)Sachverständigenfragen:
Die Stellungnahmen des Amtssachverständigen während der mündlichen Verhandlung, aber auch die im Akt einliegende Stellungnahme waren schlüssig und nachvollziehbar. Auch hat der Ortsaugenschein hinsichtlich der Ortsbildfrage ein wesentlich anderes Bild ergeben, als der Beschwerdeführer vorbringt: in Sichtweite seines Objekts befanden sich sowohl geschlossene Bebauungsweisen, als auch ein Objekt mit zwei Stockwerken plus Dachgeschoss. Die Einholung eines weiteren Gutachtens zu Ortsbildfragen verbietet sich jedoch, weil die prozessualen Rechte einer Partei niemals weitergehen können als die zu Grunde liegenden subjektiv-öffentlichen Rechte. Wie bereits vorne festgehalten, besteht zu Fragen des Ortsbilds kein subjektiv-öffentliches Recht des Anrainers.
Eine allfällige Befangenheit des Sachverständigen konnte das Gericht auch anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht feststellen; nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes ist es durchaus möglich, unter diesen Umständen den Sachverständigen der belangten Behörde auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur ergänzenden Befragung heranzuziehen.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die maßgeblichen Rechtsfragen wurden in der Begründung mit Überschriften gegliedert dargestellt und unter Verwendung der zitierten Rechtsprechung des VwGH gelöst, soweit dies angesichts des eindeutigen Wortlautes der KL-BPVO überhaupt erforderlich war.
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