LVwG K KLVwG-794-795/7/2021

KLVwG-794-795/7/2021Landesverwaltungsgericht14.06.2021

Regest

Abfallwirtschaftsrecht, Abfalleigenschaft, öffentliche Interessen, gefährlicher Abfall, nicht gefährlicher Abfall, Entledigungsabsicht, Nachvollziehbarkeit, Sachverständige

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-794-795/7/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.794.795.7.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, vom 19.04.2021 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.03.2021, Zahl: xxx, womit ihr zur Last gelegt wird, Verwaltungsübertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) begangen zu haben, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 18.05.2021 und am 08.06.2021, zu Recht:

I.Der Beschwerde gegen den Schuldspruchpunkt 1.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.03.2021, Zahl: xxx, wird

F o l g e g e g e b e n,

der Schuldspruchpunkt 1.) wird

a u f g e h o b e n,

und das Verwaltungsstrafverfahren zu Schuldspruchpunkt 1.) nach § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG

e i n g e s t e l l t.

II. Der Beschwerde gegen den Schuldspruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.03.2021, Zahl: xxx, wird mit der Maßgabe

F o l g e g e g e b e n,

als die Geldstrafe auf Euro 225,-- und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit auf 8 Stunden herabgesetzt werden.

III.Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat die Beschwerdeführerin als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde Euro 22,50 zu leisten.

IV.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.03.2021, Zahl: xxx, wurden Frau xxx, geboren am xxx, xxx, xxx (fortan: Beschwerdeführerin) nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz wie folgt zu verantworten:

1: Sie haben, wie dies am 17.02.2020 vom abfallfachlichen Sachverständigen festgestellt wurde am unten genannten Ort gefährliche Abfälle abgelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden:

Ein Transporter VW MAN, Pritschenwagen mit einer Kranvorrichtung, Farbe Weiß, Überprüfungsplakette (§ 57a-Überprüfung) mit eingestanztem Fälligkeitstermin 08/2012 und letztgültigem KFZ-Kennzeichen xxx, (xxx)

Ein PKW, Microcar, Farbe Blau, Überprüfungsplakette (§ 57a-Überprüfung) mit eingestanztem Fälligkeitstermin 01/2014 und letztgültigem KFZ-Kennzeichen xxx, (xxx)

Ein PKW, Mercedes Combi, Farbe Silber, Überprüfungsplakette (§ 57a-Überprüfung) mit eingestanztem Fälligkeitstermin 05/2014 und letztgültigem KFZ-Kennzeichen xxx, (xxx)

Ein PKW, Mercedes Combi, Farbe Schwarz, Überprüfungsplakette (§ 57a-Überprüfung) mit eingestanztem Fälligkeitstermin 12/2016 und letztgültigem KFZ-Kennzeichen xxx, (xxx)

Ein Kastenwagen Mercedes 310D, Farbe Weiß, Überprüfungsplakette (§ 57a-Überprüfung) mit eingestanztem Fälligkeitstermin 08/2015 und letztgültigem KFZ-Kennezichen xxx, (xxx)

TatzeitDatum:Ortsaugenschein am 17.02.2020

Tatort:Grst. Nr. .xxx, KG xxx (im mittleren und südlichen Teil des Grundstückes)

Ein Kastenwagen Mercedes, Farbe Weiß, Überprüfungsplakette (§ 57a-Überprüfung) mit eingestanztem Fälligkeitstermin 05/2014 und letztgültigem KFZ-Kennzeichen xxx, (xxx)

TatzeitDatum:Ortsaugenschein am 17.02.2020

Tatort:Grst. Nr. xxx, KG xxx (im mittleren Teil des Grundstückes, rechts vom Hauseingang)

Ein Kühlschrank, Marke Liebherr, Rostschäden (xxx)

TatzeitDatum:Ortsaugenschein am 17.02.2020

Tatort:Grst. Nr. xxx, KG xxx (im mittleren Teil des Grundstückes)

2: Sie haben, wie dies am 17.02.2020 vom abfallfachlichen Sachverständigen festgestellt wurde auf Grst. Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, jeweils KG xxx nicht gefährliche Abfälle angelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Am 17.02.2020 wurde folgender Abfall vorgefunden:

alte Holzpaletten: 8 Stück, auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx,

Bauschutt – geschätzte Menge ca. 1 m3, auf dem Grst. Nr. .xxx, KG xxx,

Kunststoffsäcke, 4 Stück, voll befüllt mit leeren Kunststoffflaschen, auf dem Grst. Nr. .xxx, KG xxx

diverse Gegenstände wie Regale aus Metall, Behältnisse, Gitterkörbe, Eisenstangen, auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx,

auf die gesamte Fläche verteilte alte leere Kunststoffflaschen, Kunststoffgebinde, Metalldosen und Restmüll, auf den Grst. Nr. xxx, xxx und .xxx jeweils KG xxx

Tatzeit:Ortsaugenschein am 17.02.2020.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch zu Spruchpunkt 1.) die Rechtsvorschrift des § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002, und zu Spruchpunkt 2.) die Rechtsvorschrift des § 79 Abs. 2 Z 3 AWG iVm § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 verletzt, weshalb über die Beschwerdeführin zu Spruchpunkt 1.) gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 850,--, (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden), zu Spruchpunkt 2.) gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,--, (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), verhängt wurden.

Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.03.2021, Zahl: xxx, erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.04.2021 und brachte darin nach Replizierung des Sachverhaltes Nachstehendes vor:

„Das angefochtene Straferkenntnis ist – wie in der Folge noch näher aufzuzeigen wird – materiell rechtswidrig, weshalb dieses im Ergebnis zu beheben und das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen ist (bzw. wird eventualiter zumindest die Strafhöhe zu reduzieren sein). Tatsache ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin zwar die von der belangten Behörde festgestellten Fahrzeuge besitzt, diese aber keinesfalls den Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 erfüllen. Weder möchte sich die Beschwerdeführerin von diesen Fahrzeugen entledigen noch hat sie dies getan (subjektiver Abfallbegriff). Zudem hat die Beschuldigte auch die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht beeinträchtigt (objektiver Abfallbegriff). Dies gilt im Übrigen auch für den Kühlschrank der Marke Liebherr. Es ist demnach weder der objektive noch der subjektive Abfallbegriff erfüllt, worauf die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis vom 18.03.2021, Zahl: xxx, gar nicht meritorisch eingegangen ist und sohin ohnedies ein von Amts wegen wahrzunehmender Begründungsmangel vorliegt. Konkret beabsichtigte die Beschwerdeführerin, sämtliche in ihrem Eigentum stehende Kraftfahrzeuge (samt Kühlschrank) bei nächster Gelegenheit zu veräußern und ist dies zum Teil auch bereits erfolgt. Die zwei PKW der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen xxx und xxx wurden bereits verkauft und von den vorgenannten Grundstücken entfernt. Der Transporter der Marke Mercedes 310D wird von der Beschwerdeführerin auf ein Wohnmobil umgebaut, welches sie in weiterer Folge für diverse Ausflüge verwenden wird. Der PKW „Microcar“ wird darüber hinaus ebenso für den täglichen Verkehr technisch aufbereitet, sofern dies noch erforderlich ist. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die inkriminierten Gegenstände laut Faktum I mittlerweile bereits mehr als 4 Jahre lang auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx KG xxx stehen, wie es sich im Übrigen bereits aus den genannten § 57 a KFG Begutachtungsplaketten ergibt. Da die belangte Behörde nachweislich erst am 09.02.2021 erstmalig eine Verfolgungshandlung gegenüber der Beschuldigten gesetzt hat, ist die der Beschuldigten vorgeworfene Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Bestimmung des § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VStG bereits erloschen (Strafbarkeitsverjährung). In Ansehung des Faktums II. gesteht die Beschuldigte zu, dass diese alten Holzpaletten, Bauschutt, Kunststoffsäcke, diverse Holzstücke, diverse Gegenstände wie Regale aus Metall und alte leere Kunststoffflaschen, Kunststoffgebinde, Metalldosen und Restmüll auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und .xxx jeweils KG xxx rechtswidrig gelagert hat und diesbezüglich nicht Verjährung eingetreten ist. Aufgrund der mit Covid-19 einhergehenden Gesamtumstände, insbesondere der wiederholten Lockdowns und der mit Menschenansammlungen einhergehenden Gesundheitsgefahr für die Beschuldigte, war diese bis dato allerdings außer Stande, den in den letzten Monaten angesammelten „Sondermüll“ laut Faktum II. auf den vorgenannten Liegenschaften zu entfernen, welchen Umstand diese auch sehr bedauert und um eine ehestmögliche Beseitigung bemüht ist. Die Holzpaletten werden von der Beschuldigten allerdings noch als Heizmaterial benötigt und werden die Kunststoffsäcke mit den Aludosen – gesammelt – zur Altmetallverwertung gebracht, da die Beschuldigte ebendort dafür eine geldwerte Entschädigung bekommt. Es wird in diesem Zusammenhang daher, da die Strafmilderungsgründe die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen, eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG auf die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe, sohin daher ein Betrag € 225,00 angeregt. Hilfsweise wird zudem auch ein diesbezügliches Vorgehen nach § 20 VStG zu Faktum I. angeregt. Explizit hervorheben möchte die Beschuldigte in diesem Zusammenhang abschließend noch, dass diese ausdrücklich die gesamte Verantwortung für die – soweit rechtlich noch zulässig – inkriminierte Tathandlung übernimmt und die gesondert als ebenso Beschuldigte verfolgten xxx und xxx in keinem diesbezüglichen Zusammenhang stehen oder Beteiligungshandlungen (in welcher Art und Weise auch immer) gesetzt haben. Dies, da xxx und xxx aufgrund ihrer physischen und psychischen Beeinträchtigungen dazu nachweislich gar nicht mehr in der Lage sind. Beweis: Einvernahme des xxx, xxx, xxx, als Zeugen; Einvernahme der xxx, xxx, xxx, als Zeugin; Einvernahme der Beschuldigten; Ortsaugenschein; weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. Vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellt die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigten Vertreter an das zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten den Antrag 1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen 2. a.) in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde iSd § 28 VwGVG Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde, Zahl: xxx vom 18.03.2021 zu Faktum I. und II. zu beheben und das gegen die Beschwerdeführerin zu Faktum I. diesbezüglich eingeleitete Ermittlungsverfahren einzustellen und sie zu Faktum II. tat- und schuldangemessen bis maximal zur Hälfte der gesetzlichen Mindestgeldstrafe zu bestrafen; b.) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss zur Gänze aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 27.04.2021 den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Weiters wird mitgeteilt, dass für den Fall der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme verzichtet werde.

Sachverhalt:

Aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt einliegenden Schreiben (Strafantrag) der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bau- und Umweltrecht vom 03.03.2020, Zahl: xxx, ist folgendes zu entnehmen:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde zur Kenntnis gebracht, dass auf den Grst. Nr. xxx, xxx, xxx und .xxx jeweils KG xxx, konsenslos Abfälle (Autowracks, Schrott, Bauutensilien, etc.) abgelagert werden würden.

Dazu wurde durch die abfallfachliche Amtssachverständige Folgendes ausgeführt:

„Bezugnehmend auf do. Schreiben vom 15.01.2020, Zahl: xxx, wird nach einer am 13.02.2020 durchgeführten Erhebung vor Ort zur Kenntnis gebracht, dass nachfolgend angeführte Abfälle und Materialien zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines vor Ort gelagert waren:

Befund:

Folgende Abfälle bzw. Arbeitsmittel und -materialien wurden zum Besichtigungszeitpunkt vorgefunden: Am 17.02.2020 wurde im Beisein des Behördenvertreters Mag. xxx auf den bezeichneten Grundstücken ein Ortsaugenschein vorgenommen. Beim Ortsaugenschein waren Frau xxx und Frau xxx anwesend. Zum Zeitpunkt der Überprüfung wurden auf den Grundstücken viele Bauutensilien und Gegenstände im gebrauchsfähigen Zustand vorgefunden, die aufgrund der fehlenden Abfalleigenschaften im Befund nicht näher betrachtet werden. Folgende Gegenstände mit Verdacht auf Abfalleigenschaft wurden vor Ort zwischengelagert vorgefunden:

Grst. Nr. xxx, KG xxx (im mittleren und südlichen Teil des Grundstückes):

Ein Transporter VW MAN, Pritschenwagen mit einer Kranvorrichtung, Farbe Weiß, Überprüfungsplakette (§ 57a-Überprüfung) mit eingestanztem Fälligkeitstermin 08/2012 und letztgültigem KFZ-Kennzeichen xxx,

Ein PKW, Microcar, Farbe Blau, Überprüfungsplakette (§ 57a-Überprüfung) mit eingestanztem Fälligkeitstermin 01/2014 und letztgültigem KFZ-Kennzeichen xxx,

Ein PKW, Mercedes Combi, Farbe Silber, Überprüfungsplakette (§ 57a-Überprüfung) mit eingestanztem Fälligkeitstermin 05/2014 und letztgültigem KFZ-Kennzeichen xxx,

Ein PKW, Mercedes Combi, Farbe Schwarz, Überprüfungsplakette (§ 57a-Überprüfung) mit eingestanztem Fälligkeitstermin 12/2016 und letztgültigem KFZ-Kennzeichen xxx,

Ein Kastenwagen Mercedes 310D, Farbe Weiß, Überprüfungsplakette (§ 57a-Überprüfung) mit eingestanztem Fälligkeitstermin 08/2015 und letztgültigem KFZ-Kennezichen xxx,

Alte Holzpaletten: 8 Stück

Grst. Nr. .xxx, KG xxx

im südlichen Teil, links vorm Hauseingang:

Bauschutt – geschätzte Menge ca. 1 m3.

im mittleren Teil des Grundstückes, rechts vom Hauseingang:

Ein Kastenwagen Mercedes, Farbe Weiß, Überprüfungsplakette (§ 57a-Überprüfung) mit eingestanztem Fälligkeitstermin 05/2014 und letztgültigem KFZ-Kennzeichen xxx. Dazu gab Frau xxx an, dass das Fahrzeug mit einem Wechselkennzeichen xxx angemeldet ist.

Kunststoffsäcke, 4 Stück, voll befüllt mit leeren Kunststoffflaschen.

Grst. Nr. xxx, KG xxx:

im mittleren Teil des Grundstückes:

Diverse Holzstücke wie z.B. Gebrochene Möbelteile, alte Tür – geschätzte Menge 3 m3.

im südlichen Teil des Grundstückes:

Ein Kühlschrank, Marke Liebherr, Rostschäden.

Diverse Gegenstände wie Regale aus Metall, Behältnisse, Gitterkörbe, Eisenstangen.

Der Ort der Lagerung wird auf dem nachstehenden KAGIS-Ausschnitt als rot umrandete gelbe Flächen dargestellt.

Die Lagerung erfolgt im Freien nicht witterungsgeschützt und auf unbefestigtem Boden.

Kühlschrank:

Beim vorgefundenen Kühlschrank kann aufgrund der nicht witterungsgeschützten Lagerung und der vorhandenen Rostschäden von keiner bestimmungsgemäßen Verwendung ausgegangen werden. Der Kühlschrank beinhaltet gefährliche chemische Bestandteile, die bei unsachgemäßer Lagerung austreten können. Er ist als gefährlicher Abfall der xxx (Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-haltigen Kältemitteln) einzustufen. Die Lagerung des Kühlgeräts widerspricht den Vorgaben der AbfallbehandlungspflichtenV, wonach sämtliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte und deren Bauteile unter Berücksichtigung der Art und des Gefährdungspotenzials der Abfälle in geeigneten Bereichen mit wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger, erforderlichenfalls öl- und lösemittelbeständiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden müssen. Kühlgeräte sind so zu transportieren und zu lagern, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von FCKW, H-FKW, H-FCKW, KW oder von anderen Kälte- oder Treibmitteln nach sich ziehen können, verhindert werden. Bei der gegenständlichen Art der Lagerung des Kühlgerätes kann eine unmittelbare Gefährdung der Umwelt nicht ausgeschlossen werden. Daher ist das Kühlgerät über einen befugten Abfallsammler und –behandler zu entsorgen. Die beim Ortsaugenschein anwesende Frau xxx wurde auf die Entsorgungsmöglichkeit beim Alt- und Problemstoffsammelzentrum der Gemeinde xxx aufmerksam gemacht.

Bauschutt, Holzpaletten, diverse Holzabfälle, diverse Kunststoffgebinde, Metalldosen, Restmüll:

Bei diesen Gegenständen kann aufgrund der Lagerung (am Boden verteilt, mit anderen Gegenständen vermischt) bzw. des augenscheinlichen Zustandes (teilweise gebrochen, stark verunreinigt) von einer Entledigungsabsicht ausgegangen werden. Gemäß dem geltenden Abfallverzeichnis sind die vorgefundenen Gegenstände folgenden nicht gefährlichen Abfallarten zuzuordnen:

SN 3140xx9 – Bauschutt,

SN 17202 – Bau und Abbruchholz,

SN 17218 – Holzabfälle, organisch behandelt,

SN 57118 – Kunststoffemballagen und –behältnisse,

SN 91101 – Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle.

Durch eine mögliche Windverfrachtung (bei leichten Gegenständen) und Vermischung der Abfälle mit dem Boden kann die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden. Darüber hinaus wird dadurch das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Zusammenfassend wird festgestellt, dass sämtliche vorgefundene Abfälle jedenfalls aufgrund des Schutzes der öffentlichen Interessen des Abfallwirtschaftsgesetzes einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden müssen. Daher wird der befassten Behörde vorgeschlagen, eine fachgerechte Entsorgung der gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle zu veranlassen, wobei die Entsorgung von gefährlichen Abfällen baldigst erfolgen soll. Für die Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen wird der Termin bis Ende Juni 2020 vorgeschlagen. Darüber hinaus wurden alte leere Kunststoffflaschen, Kunststoffgebinde, Metalldosen und Restmüll auf der Fläche aller bezeichneten Grundstücke verteilt und teilweise mit anderen Gegenständen vermischt gelagert vorgefunden. Eine diesbezügliche Position auf den bezeichneten Grundstücken und die Schätzung der Menge der Lagerung war vor Ort nicht möglich.

Fachliche Beurteilung:

Bei den folgenden Gegenständen konnte aus fachlicher Sicht die Abfalleigenschaft festgestellt werden:

Altfahrzeuge

Bei sämtlichen oben angeführten gelagerten Fahrzeugen konnte aufgrund des äußerlichen Zustandes und der Angabe der anwesenden Frau xxx, diese Fahrzeuge weiter gebrauchen zu wollen, keine Entledigungsabsicht festgestellt werden. Die o.a. Fahrzeuge wurden mehrere Jahre keiner Überprüfung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zugezogen und stehen dadurch mit sehr großer Wahrscheinlichkeit seit Jahren in keiner bestimmungsgemäßen Verwendung. Da diese Fahrzeuge schätzungsweise älter als 10 Jahre sind, wird angenommen, dass sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung keiner bestimmungsgemäßen Verwendung (Zulassung für den Straßenverkehr) zugeführt werden können bzw. mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand in bestimmungsgemäße Verwendung gebracht werden. Die Reparaturwürdigkeit der Fahrzeuge ist aus fachlicher Sicht nicht anzunehmen. Somit wird festgestellt, dass die o.a. Fahrzeuge aus fachlicher Sicht als Abfall anzusehen sind. Da diese Altfahrzeuge weder trockengelegt noch schadstoffentfrachtet werden, handelt es sich dabei gemäß dem geltenden Abfallverzeichnis um gefährlichen Abfall der SN 35203 (Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl). Weil der letzte Pflichttermin der gelagerten Fahrzeuge für die technische Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund durchgerosteter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssysteme Betriebsstoffe austreten und eine unmittelbare Gefährdung der Umwelt, insbesondere eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden verursachen können. Um eine Kontamination des unbefestigten Bodens auszuschließen, sind die Altfahrzeuge im Sinne der Altfahrzeugeverordnung grundsätzlich entweder trocken zu legen, nachweislich zu entsorgen oder auf entsprechende geeignete Bereiche zu verfrachten. Im gegenständlichen Fall verfügt der Lagebereich über keine Genehmigung für die Lagerung von Abfällen sowie über keinen entsprechenden geeigneten Lagerbereich für Altfahrzeuge. Daher sind die Altfahrzeuge über einen befugten Abfallsammler und –behandler nachweislich zu entsorgen. Der Abfallwirtschaftsbehörde ist eine Entsorgungsbestätigung vorzulegen.

Abfallfachliche Stellungnahme:

In Zusammenhang mit der Beurteilung des Umweltgefährdungspotentiales der vorgefundenen Abfälle betreffend die öffentlichen Schutzgüter ist festzuhalten, dass die gelagerten gefährlichen Abfälle (astbesthältige Materialien, diverse Altöle) als besonders umweltgefährdend einzustufen sind und daher einer raschen Entsorgung bedürfen. Hinsichtlich der gelagerten nicht gefährlichen Abfälle ist derzeit keine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 idgF gegeben, diese kann jedoch auf lange Sicht nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bezugnehmend auf die gelagert vorgefundenen wassergefährdenden Flüssigkeiten (Abfall bzw. Betriebsflüssigkeiten) ist festzustellen, dass die vorgefundene Art der Zwischenlagerung keinesfalls dem Stand der Technik entspricht. Eine diesbezügliche Lagerung hat in einem entsprechend ausgeführten Lagerraum oder in bzw. über geeigneten Auffangvorrichtungen und geschützt vor Niederschlägen zu erfolgen.“

Rechtlich ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl Nr. 104/2019, sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

1. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

2. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

3. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

4. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

5. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

6. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Bei den vorgefundenen, in der abfallfachlichen Stellungnahme detailliert angeführten Materialien handelt es sich um gefährliche sowie nicht gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002.

Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde, wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbraucht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

Nach Abs. 7 dieser Bestimmung ist für Behandlungsaufträge die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Behörde I. Instanz.

Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze gemäß § 74 Abs. 1 leg. cit. dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht eine Haftung des Liegenschaftseigentümers, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zustimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

Gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. dürfen Abfälle außerhalb von

1. hierfür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

Nach § 15 Abs. 5 leg. cit. hat der Abfallbesitzer die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wenn er zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist.

Gemäß § 2 der Altfahrzeugeverordnung, BGBl II Nr. 407/2002, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 144/2018, bezeichnet der Begriff im Sinne dieser Verordnung

1. „Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 102/2002 und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;

2. „Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

Gemäß Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung gilt Folgendes

2. Standorte für die Lagerung von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung

2. 1 Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.

2. 2 Bei Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen.

Es ist beabsichtigt, Ihnen mit Bescheid die ordnungsgemäße Beseitigung der vorgefundenen Abfälle sowie die Vorlage entsprechender Entsorgungsnachweise aufzutragen, wobei beabsichtigt ist, die Entsorgung der in oa. abfallfachlichen Stellungnahme genannten gefährlichen Abfälle binnen 1 Monats ab Zustellung des Bescheides unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer etwaig gegen diese eingebrachte Beschwerde aufzutragen sowie für die Entsorgung der nicht gefährlichen Abfälle eine Frist bis 01.07.2020 einzuräumen.

Im Rahmen des Parteiengehörs wird Ihnen die Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Ausführungen binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit Geldstrafe von € 850,00 bis € 41.200,00 zu bestrafen ist; wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 450,00 bis € 8.400,00 zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.“

Mit Schriftsatz vom 13.05.2020 wurde vom Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft xxx an den Bereich Bau- und Umweltrecht der Bezirkshauptmannschaft xxx die Anfrage gestellt, wer welche Ablagerungen zu verantworten habe.

Mit Schreiben vom 01.07.2020 teilte der Bereich Bau- und Umweltrecht der Bezirkshauptmannschaft xxx dem Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft xxx Nachstehendes mit:

„Der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde zur Kenntnis gebracht, dass auf den Grst. Nr. xxx, xxx, xxx und .xxx, jeweils KG xxx, konsenslose Abfälle (Autowracks, Schrott, Bauutensilien, etc.) abgelagert werden würden. Auf die eingeholte abfallfachliche Stellungnahme vom 21.02.2020 wird hingewiesen. Seitens der abfallfachlichen Amtssachverständigen wurde mit Stellungnahme vom 28.07.2020 ergänzend Folgendes ausgeführt: „Im Zuge des Ortsaugenscheines am 17.02.2020 war nicht erkennbar, welche von den angeführten Personen abfallrechtswidrigen Handlung begangen haben, da diese Personen zusammen in einem Haus und augenscheinlich im gleichen Haushalt leben. Daher war eine genaue Zuordnung der Abfälle auf die Personen nicht möglich.“ Da eine genaue Zuordnung der Abfälle nicht möglich ist, besteht eine Solidarhaftung der Verpflichteten (Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht2 Rz 448).“

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.02.2021 wurden Frau xxx die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt sich innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung zur Rechtfertigung schriftlich zu rechtfertigen.

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.03.2021, Zahl: xxx, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt in der Anlage zum Schreiben vom 27.04.2021 vor.

II.Feststellungen:

Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 03.05.2021 wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag 18.05.2021, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Am 18.05.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher Herr Mag. xxx (Vertreter der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich Bau- und Umweltrecht), zeugenschaftlich einvernommen sowie die Beschwerdeführerin samt Rechtsvertreter gehört wurden. Im Rahmen der am 18.05.2021 stattgefundenen Verhandlung wurde eine fortgesetzte mündliche Verhandlung angesetzt und fand diese auch am 18.05.2021 mit der Befragung der abfallfachlichen Amtssachverständigen statt.

Aufgrund der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich Bau- und Umweltrecht vom 01.07.2020 wurden der Beschwerdeführerin mit Aufforderung zur Rechtfertigung die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 18.03.2021 angeführten Verwaltungsübertretungen nach dem AWG 2002 zur Last gelegt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich zu rechtfertigen. Dazu langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

Mit Straferkenntnis vom 18.03.2021 wurden der Beschwerdeführerin gegenständliche Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 19.04.2021. Er ersuche das Gericht in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde iSd § 28 VwGVG Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu Faktum I. und II. zu beheben und das gegen die Beschwerdeführerin zu Faktum I. diesbezüglich eingeleitete Ermittlungsverfahren einzustellen und in eventu sie zu Faktum II. tat- und schuldangemessen bis maximal zur Hälfte der gesetzlichen Mindestgeldstrafe zu bestrafen. Sie beantrage einen Termin zur mündlichen Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine monatliche Invaliditätspension in der Höhe von ca. 1.200,-- Euro. Sie hat kein Vermögen. Sie hat Schulden in der Höhe von ca. 500,-- Euro und ist nicht sorgepflichtig für minderjährige Kinder.

Laut Verwaltungsstrafregister ist die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.05.2021 und am 08.06.2021.

Gemäß dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (aufgrund von § 38 VwGVG iVm § 24 VStG) anwendbaren § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat. Insbesondere müssen die Erwägungen mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH vom 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).

Es stellt einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung dar, wenn den Aussagen unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glaubwürdigkeit beigemessen wird, als der Verantwortung von Beschuldigten (VwGH vom 15.05.1990, 89/02/0199). Im Verhältnis zwischen Zeugenaussage und Verantwortung von Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass letztere aus unrichtigen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen können, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten haben, währenddessen Zeugen bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).

Die Beschwerdeführerin ist zu den mündlichen Verhandlungen persönlich mit ihrem Rechtsvertreter erschienen, um den Tatvorwürfen auch mit eigenen Worten entgegenzutreten. Insofern waren das Beschwerdevorbringen sowie das ergänzende Vorbringen in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 18.05.2021 und vom 08.06.2021 heranzuziehen. Das erkennende Gericht hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.05.2021 den Zeugen Mag. xxx (Vertreter der Bezirkshauptmannschaft, Bau- und Umweltrecht) sowie in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 08.06.2021 die abfallfachliche Amtssachverständige (Frau xxx) diesbezüglich mehrfach befragt.

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung am 18.05.2021 auf die Frage, ob es richtig sei, dass sie, wie dies am 17.02.2020 von der abfallfachlichen Sachverständigen festgestellt worden sei, auf den Grst. Nr. .xxx, xxx, xxx, jeweils KG xxx, die im Spruchpunkt 1.) angeführten gefährliche Abfälle abgelagert habe, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, ausgeführt, dass dies richtig sei. Davon seien bereits Teile verkauft bzw. entfernt worden. Dabei handle es sich um zwei PKW der Marke Mercedes Kombi, Farbe schwarz und silber. Der Kastenwagen Mercedes weiß soll zu einem Campingwagen ausgebaut werden. Der Mercedes Bus 310 D (ehemaliger Krankentransportwagen) soll zum Transport der behinderten Freundin der BF bzw. Lebensgefährtin herangezogen werden. Der PKW Microcar, Farbe blau, befinde sich derzeit noch vor Ort und sollte dieser ebenfalls für die Freundin der Beschwerdeführerin repariert werden. Die Teile, die zur Reparatur erforderlich seien, würden sich bereits vor Ort befinden. Der Transporter VW-MAN (Pritschenwagen) soll verkauft werden und würde bereits im Internet angeboten werden. Der Kühlschrank, Marke Liebherr, wäre zu entsorgen.

Auf die weitere Frage, ob es richtig sei, dass sie, wie dies am 17.02.2020 von der abfallfachlichen Sachverständigen festgestellt worden sei, auf den Grst. Nr. .xxx, xxx, xxx und .xxx, jeweils KG xxx, die im Spruchpunkt 2.) angeführten nicht gefährlichen Abfälle abgelagert habe, obwohl von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, führt die Beschwerdeführerin aus, dass dies der Fall gewesen sei. Auf die Frage, ob sie die auf den oben genannten Grundstücken von der abfallfachlichen Amtssachverständigen festgestellten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen persönlich abgelegt, abgestellt bzw. gelagert habe und bejahendenfalls wie lange diese bereits vor Ort abgelegt, abgestellt bzw. gelagert seien, gab sie an, dass dies der Fall gewesen sei. Wie lange die im Spruchpunkt 1. und 2. angeführten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle vor Ort abgestellt bzw. gelagert seien, könne die Beschwerdeführerin nicht beantworten. Auf die ergänzende Frage, ob diese auch allesamt ausschließlich in ihrem Besitz seien, führte sie aus, dass dies der Fall sei.

Auf die Frage, zu welchem Zweck sie 5 Kraftfahrzeuge, bei denen allesamt die Überprüfungsplaketten gemäß § 57a KFG entsprechend der Stellungnahme der abfallfachlichen Sachverständigen vom 21.02.2020 seit zumindest 5 Jahren abgelaufen sind, auf den bezeichneten Grundstücken abgestellt habe, gab sie an, dass diese 5 KFZ wiederhergestellt werden sollten. In der Zwischenzeit habe sie insgesamt 4 Schlaganfälle erlitten und dass die Coronapandemie ebenfalls aufgekommen sei, weshalb sich eine Reparatur dieser KFZ verzögert habe. Auf die Frage, ob sie Maßnahmen getroffen habe, um eine Bodenverunreinigung durch allfällig austretende wassergefährdende Flüssigkeiten aus den Fahrzeugen zu verhindern oder auch die Fahrzeuge trockengelegt habe, führte sie aus, dass die Fahrzeuge monatlich auf Schäden kontrolliert worden seien. Die Beschwerdeführerin sei unter die Fahrzeuge „durchgekrochen“ und habe die Kontrollen selbständig vorgenommen. Die Fahrzeuge habe sie nicht trockengelegt. Sie habe auch nicht festgestellt, dass wassergefährdende Flüssigkeiten aus den Fahrzeugen ausgetreten seien.

Auf die Frage, ob es richtig sei, dass alte Holzpaletten, Bauschutt, Kunststoffsäcke, diverse Holzstücke, diverse Gegenstände wie Regale aus Metall und alte leere Kunststoffflaschen, Kunststoffgebinde, Metalldosen und Restmüll auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und .xxx, jeweils KG xxx, gelagert worden seien, gab sie an, dass dies richtig sei. Unter Vorhalt des Beschwerdevorbringens sämtliche im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Kraftfahrzeuge (samt Kühlschrank) bei nächster Gelegenheit zu veräußern bzw. dass zwei PKW der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen xxx und xxx bereits verkauft und von den Grundstücken entfernt worden seien, führte sie aus, dass dies richtig sei.

Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, welches Vorhaben sie mit den vor Ort abgestellten Fahrzeugen gehabt habe, gab sie an, dass die Fahrzeuge wieder instand zu setzen seien, damit diese wieder im Verkehr verwendet werden können. Der LKW (Transporter VW-MAN Pritschenwagen) sowie der PKW Microcar seien nicht angemeldet und nicht versichert. Alle anderen Fahrzeuge seien ordnungsgemäß angemeldet und auch versichert.

Der in der am 18.05.2021 stattgefundenen Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Mag. xxx (Vertreter der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bau- und Umweltrecht) führte aus, dass auf den Grst. Nr. xxx, xxx, xxx und .xxx, jeweils KG xxx, konsenslos Abfälle (Autowracks, Schrott, Bauutensilien, etc.) abgelagert werden würden, weshalb am 17.02.2020 im Beisein der abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz, UAbt. UIA – Umweltinspektion, Abfallwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung ein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei. Auf die Frage, ob und bejahendenfalls konsenslose Abfallablagerungen von Autowracks, Schrott, Bauutensilien vor Ort festgestellt worden seien, führte er aus, dass er diese Frage nicht mehr dezidiert beantworten könne, da der Ortsaugenschein bereits am 17.02.2020 stattgefunden habe. Auf die ergänzende Frage, um welche konsenslos vorgenommenen Abfallablagerungen es sich dabei handle bzw. gehandelt habe, führte er aus, dass er in ungefährem Ausmaß die beiden erlassenen Behandlungsaufträge kenne, worin einerseits die gefährlichen Abfälle aufgelistet seien, bestehend aus diversen Altfahrzeugen und andererseits die nichtgefährlichen Abfälle aufgelistet seien, deren Details nicht mehr bekannt seien. Unter Vorhalt des Beschwerdevorbringens sämtliche im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Kraftfahrzeuge (samt Kühlschrank) bei nächster Gelegenheit zu veräußern bzw. dass zwei PKW der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen xxx und xxx bereits verkauft und von den Grundstücken entfernt worden seien, gab er an, dass ihm dieses Vorbringen bzw. diese Aussage nicht bekannt seien. Es laufe derzeit ein Nacherhebungsauftrag an die damals beigezogene Amtssachverständige der Abteilung 8 beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die beiden vorgenannten Behandlungsaufträge seien in Rechtskraft erwachsen und der darauf erlassene Nacherhebungsauftrag sei derzeit offen.

Auf die Frage, ob es richtig sei, dass alte Holzpaletten, Bauschutt, Kunststoffsäcke, diverse Holzstücke, diverse Gegenstände wie Regale aus Metall und alte leere Kunststoffflaschen, Kunststoffgebinde, Metalldosen und Restmüll auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und .xxx, jeweils KG xxx, gelagert worden seien, gab er an, dass er sich daran nicht mehr erinnere. Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, ob er zu den Zuständen der vor Ort befindlichen Fahrzeuge eine Aussage treffen könne, führte er aus, dass dies nicht der Fall sei, da er sich dazu nicht mehr erinnere.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte sodann die Einvernahme der abfallfachlichen Amtssachverständigen xxx, Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung. In Stattgebung dieses Antrages stellte die Richterin fest, dass die fortgesetzte Beschwerdeverhandlung am Dienstag, den 08.06.2021 mit Beginn um 13:15 Uhr stattfindet.

Am 08.06.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine fortgesetzte mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die abfallfachliche Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz, UAbt. Umweltinspektion, Abfallwirtschaft sowie die Beschwerdeführerin samt Rechtsvertreter gehört wurden.

Die in der stattgefundenen Beschwerdeverhandlung vom 08.06.2021 befragte abfallfachliche Amtssachverständige xxx verwies einleitend auf ihre im Akt einliegende und verfasste Stellungnahme vom 21.02.2020, Zahl: xxx, und gab dazu an, dass die darin getätigten Angaben richtig seien und erhebe sie diese zu ihrer heutigen Aussage. Mit Schreiben vom 07.03.2019 erging an sie von der Bezirkshauptmannschaft xxx das Ersuchen um Vornahme eines Ortsaugenscheines sowie um Überprüfung, ob auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und .xxx, jeweils KG xxx, konsenslose Abfallablagerungen von Autowracks, Schrott, Bauutensilien, etc. stattfinden würden. Am 17.02.2020 nahm sie im Beisein des Behördenvertreters Mag. xxx auf den bezeichneten Grundstücken einen Ortsaugenschein vor. Ebenfalls beim Ortsaugenschein anwesend waren die Beschwerdeführerin und xxx. Am 28.07.2020 habe sie auch eine ergänzende Stellungnahme verfasst und wurden darin die vom Vertreter der Bezirkshauptmannschaft xxx an sie gerichteten Fragestellungen beantwortet. Auf die gerichtliche Frage, welche Gegenstände bzw. Materialien mit Verdacht auf Abfalleigenschaft vor Ort vorgefunden worden seien, führte sie aus, dass in erster Linie Altfahrzeuge bzw. Fahrzeuge, Holzpaletten, jede Menge Bauschutt, diverse Holzstücke bzw. Kunststoffsäcke mit leeren Kunststoffflaschen und diverse Gegenstände, wie Regale aus Metall, bzw. Behältnisse vorgefunden worden seien. Diesbezüglich verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 21.02.2020. Auf die Frage, wie die Lagerung im Freien erfolgt sei bzw. ob der Lagerbereich über eine Genehmigung für die Lagerung von Abfällen verfüge, führte sie aus, dass es laut der Behörde keine Genehmigung für die Lagerung von Abfällen gebe. Die Lagerung im Freien sei derart erfolgt, dass die Abfälle im Freien (überwiegend), nicht witterungsgeschützt und auf unbefestigtem Boden (Schotterboden) gelagert worden seien.

Auf die Frage, wie sie festgestellt habe, dass es sich bei den angeführten gelagerten Fahrzeugen um Altfahrzeuge handle, bei denen die Abfalleigenschaft zutreffe, und ob ein entsprechend geeigneter Lagerbereich vorhanden gewesen sei, gab sie an, dass für sie die Begutachtungsplakette von den Fahrzeugen sowie der Zustand der Fahrzeuge bzw. ungefähr das Alter der Fahrzeuge herangezogen worden sei, um eine Beurteilung für eine Abfalleigenschaft vorzunehmen. Sie gehe davon aus, dass, wenn die Fahrzeuge längere Zeit nicht auf Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden, die Dichtungssysteme in den Fahrzeugen nachlassen können und könnten die Fahrzeuge undicht (Betriebsmittel könnten austreten) werden. Die Amtssachverständigen und auch sie würden hier eine Größenordnung von zwei Jahren nach dem Ablauf vom letzten „Pickerl“ heranziehen. Bei allen vorgefundenen Fahrzeugen sei die dazu heranzuziehende Größenordnung von zwei Jahren bereits überschritten gewesen. Diesbezüglich verwies sie auf die Feststellungen in ihrer Stellungnahme vom 21.02.2020. Ebenfalls werde bei der Beurteilung der Abfalleigenschaft der Erlass des BM aus dem Jahr 2015 herangezogen, wonach ein Fahrzeug als Abfall zu werten sei, wenn die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nach dem AWG bestehe und die Fahrzeuge nicht in einer bestimmungsgemäßen Verwendung stünden (verkehrstüchtig seien). Da die vorhandenen Fahrzeuge bereits eine abgelaufene Begutachtungsplakette aufgewiesen hätten und auch aufgrund des Zustandes der Fahrzeuge sowie des Alters dieser Fahrzeuge sei von der Abfalleigenschaft der angefundenen Fahrzeuge auszugehen gewesen. Die Schäden der vorgefundenen Fahrzeuge seien genau aufgenommen worden. Es seien keine großen äußerlich erkennbaren Schäden an den Fahrzeugen festzustellen gewesen. Der äußerliche Zustand der Fahrzeuge sei nicht schlecht gewesen. Auf die Frage, ob bei den Altfahrzeugen wassergefährdende Flüssigkeiten (Betriebsflüssigkeiten) vorgefunden bzw. Bodenverunreinigungen wahrgenommen worden seien, gab sie an, dass Bodenverunreinigung vor Ort nicht festgestellt hätten werden können, da auf einer Wiese, wenn Fahrzeuge auf Gras stehen, Bodenverunreinigungen nicht leicht feststellbar seien, was im gegenständlichen Fall auch so vorgefunden worden sei. Es seien die Fahrzeuge auch nicht von ihrer abgestellten Stelle bewegt worden. Im Zuge des Ortsaugenscheines habe nicht überprüft werden können, ob die vor Ort abgestellten Fahrzeuge trockengelegt worden seien. Diese Überprüfung könne in einer Werkstätte vorgenommen werden bzw. könne der Grundstückseigentümer diese Überprüfung dann auch belegen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgt sei. Auf die Frage, unter Vorhalt des Beschwerdevorbringens, dass – ausgenommen die Fahrzeuge VW-MAN-Transporter und Microcar – die anderen Fahrzeuge aufrecht angemeldet und versichert seien, ob diesbezüglich darauf im Zuge der amtlichen Überprüfung von Seiten der Beschwerdeführerin hingewiesen worden sei, gab sie an, dass der Kastenwagen Mercedes Farbe weiß mit einem Wechselkennzeichen xxx angemeldet sei. Weitere Informationen habe sich die Amtssachverständige vor Ort diesbezüglich nicht notiert.

Auf die Frage, ob es sich beim vorgefundenen Kühlschrank um einen gefährlichen Abfall der SN 35205 handle und wie dazu die Feststellung erfolgt sei, gab sie an, dass bei den Kühlgeräten anzunehmen sei, dass diese gefährliche Inhaltsstoffe beinhalten würden. Es gebe nur wenige Kühlschränke, die bei der Entsorgung als nicht gefährlicher Abfall eingestuft würden. Im gegenständlichen Fall handle es sich beim vorgefundenen Kühlschrank um einen gefährlichen Abfall der Schlüsselnummer 35205. Da der besagte Kühlschrank gefährliche Inhaltsstoffe beinhalte, war die Feststellung zu treffen, dass es sich dabei um einen gefährlichen Abfall handle.

Auf die Frage, ob die vorgefundenen Gegenstände (Bauschutt, Holzpaletten, diverse Holzabfälle, diverse Kunststoffgebinde, Metalldosen, Restmüll) ebenfalls als Abfall einzustufen seien und bejahendenfalls wie dazu die Feststellungen erfolgt seien, führte sie aus, dass die Einstufung als Abfall richtig sei, da dies aus der Art der Lagerung hervorgehe, indem diese oben angeführten Gegenstände im Freien nicht witterungsgeschützt und auch nicht verpackt, wonach die Erhaltungsabsicht zu erkennen gewesen wäre, gelagert gewesen seien.

Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, warum die in dem Straferkenntnis im Spruchpunkt 2. angeführten 4 Stück Kunststoffsäcke „nicht gefährliche“ Abfälle seien, gab die Amtssachverständige an, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch eine Windverfrachtung der Inhalt dieser Kunststoffsäcke weiter in der Umwelt verbreitet werden könne. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass von ihr vor Ort keine Feststellung über den Zustand des Kühlschrankes der Marke Liebherr getroffen worden sei, führte die Amtssachverständige aus, dass der vorgefundene Kühlschrank offen und im Freien nicht witterungsgeschützt gelagert bzw. gestanden sei. Daher könne sie nicht der Annahme sein, dass dieses Elektrogerät weiterhin verwendet werde. Darüber hinaus seien die alten Elektrogeräte entsprechend der Abfallbehandlungspflichtverordnung in geeigneten Bereichen mit wetterbeständiger Abdeckung auf undurchlässigem Boden zu lagern, weil Kältemittel bzw. Treibmittel austreten könnten. Der vorgefundene Kühlschrank sei „nicht auseinander zerlegt“ gewesen, da er gesamt im Freien gestanden sei. Aufgrund der gegenständlichen Art der Lagerung habe eine unmittelbare Gefährdung der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde dazu ausgeführt, dass der vorgefundene Kühlschrank keine gefährlichen Flüssigkeitsstoffe enthalten habe. Auf die Frage, ob die Amtssachverständige sicher sei, dass die vorgefundenen Fahrzeuge auf einer Wiese gestanden seien, gab sie zu Protokoll, dass die vorgefundenen Fahrzeuge auf unbefestigtem Boden vorgefunden worden seien. Auf die weitere Frage, ob es nicht möglich sei, auf Wiesen oder auf Schotterböden einen Flüssigkeitsaustritt insbesondere beispielsweise Motoröl festzustellen, gab sie an, dass dies nicht sofort möglich sei, weil keine ständige Überwachung vor Ort vorhanden sei. Auf die Frage, ob der Boden vor Ort von ihr angesehen worden sei, führte sie aus, dass die einsehbaren Bereiche sehr wohl von ihr betrachtet worden seien, aber bei manchen Fahrzeugen der Abstand zwischen unbefestigtem Boden und Bodenplatte sehr gering gewesen sei, sodass die Einsicht gar nicht möglich gewesen sei. Sie glaube, dass beim Fahrzeug Microcar dies der Fall gewesen sei. Sie habe an keiner Stelle konkret einen Flüssigkeitsaustritt wahrgenommen. Sie habe auch die Leitungen bzw. Flüssigkeitsleitungen in den Fahrzeugen nicht angesehen, was auch nicht notwendig sei. Unter Vorhalt der in der Beschwerdeverhandlung vom 08.06.2021 vorgelegten KFZ-Versicherungsauskünfte gab sie zu Protokoll, dass diese keine Daten zu einer aktuellen Überprüfung der beiden Fahrzeuge auf Verkehrs- und Betriebssicherheit beinhalten würden. Die beiden Fahrzeuge seien zwar angemeldet, könnten jedoch nicht auf der Straße bewegt werden, sofern sie über keine gültige Überprüfungsplakette verfügen. Auf die Frage der Beschwerdeführerin, warum die von ihr verkonsumierten Aludosen als Abfall definiert würden, gab die Amtssachverständige an, dass der Abfall ein Begriff aus dem AWG sei und in diesem Fall sei keine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegend, sondern eine Entledigungsabsicht.

Zu dem Schuldspruchpunkt 1.) stellt das Verwaltungsgericht fest, dass mit der gerichtlichen Ladung vom 19.05.2021 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der gerichtliche Auftrag erteilt wurde, bezugnehmend auf die Aussage der Beschwerdeführerin in der ersten Beschwerdeverhandlung am 18.05.2021, dass, außer dem VW-MAN Transporter Pritschenwagen und dem Microcar, die anderen Fahrzeuge ordnungsgemäß angemeldet und versichert seien, die diesbezüglichen Unterlagen (Versicherungspolizzen, Zulassungsschein) in Kopie in der fortgesetzten Verhandlung am 08.06.2021 vorzulegen sind. Dazu stellt das erkennende Gericht fest, dass in der fortgesetzten Verhandlung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Kennzeichen xxx (PKW/Kombi Nissan) sowie zum Kennzeichen xxx (PKW/Kombi Hyundai) jeweils einen aktuellen Auszug aus der KFZ-Versicherungsauskunft des Versicherungsverbandes Österreich vorgelegt hat. Der Rest (VW-MAN-Pritschenwagen, Microcar) der beim Ortsaugenschein am 17.02.2020 vorgefundenen Fahrzeuge ist nicht ordnungsgemäß angemeldet und auch nicht versichert. In der Beschwerdevorlage brachte der Rechtsvertreter vor, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, sämtliche in ihrem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuge (samt Kühlschrank) bei nächster Gelegenheit zu veräußern und sei dies zum Teil auch bereits erfolgt. Nach den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin in der ersten Beschwerdeverhandlung am 18.05.2021 seien zwei PKW der Marke Mercedes Kombi, Farbe schwarz und silber bereits verkauft bzw. entfernt worden. Der Mercedes Bus 310 D (ehemaliger Krankentransportwagen) soll zum Transport der behinderten Freundin der Beschwerdeführerin herangezogen werden. Der PKW Microcar, Farbe blau, befinde sich derzeit noch vor Ort und sollte dieser ebenfalls für die Freundin der Beschwerdeführerin repariert werden. Der Transporter VW-MAN (Pritschenwagen) soll verkauft werden und würde bereits im Internet angeboten werden. Der Kühlschrank, Marke Liebherr, wäre zu entsorgen. In der Beschwerdevorlage führte der Rechtsvertreter dazu aus, dass die festgestellten Fahrzeuge keinesfalls den Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 AWG 2002 erfüllen, da sich die Beschwerdeführerin weder von diesen Fahrzeugen entledigen möchte noch habe sie dies getan. Zudem habe sie auch die öffentlichen Interessen iSd § 1 AWG 2002 nicht beeinträchtigt. Dies gelte auch für den vorgefundenen Kühlschrank der Marke Liebherr. Aus der sich für das Gericht in Verbindung mit dem Schuldspruch 1.) darstellenden gegensätzlichen Beurteilung der zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins vorgefundenen Situation durch die abfallfachliche Amtssachverständige und der Darstellung durch die Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die für die Abfalleigenschaft der auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin abgestellten Fahrzeuge und des Kühlschrankes maßgebliche Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, nämlich die Entledigungsabsicht, seitens der Besitzerin offensichtlich nicht gegeben ist und ihr auch nicht unterstellt werden kann, da sich die Gegenstände nach wie vor in der Gewahrsame der Besitzerin befunden haben. Es war daher von der belangten Behörde ausschließlich darauf abzustellen, in welcher Weise die Sammlung und Lagerung auf Grundlage der Kriterien der Wahrung der öffentlichen Interessen iSd § 2 Abs.1 Z 2 leg.cit. als Abfall zutreffend war und gegebenenfalls die Beförderung und Behandlung als Abfall zu verfügen war. Diesbezüglich stützte sich die Behörde auf die Stellungnahme der abfallfachlichen Amtssachverständigen, die in ihrer Beurteilung davon ausgeht, dass eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 leg. cit. angeführten öffentlichen Interessen jedenfalls gegeben sei bzw. nicht auszuschließen sei. Dieser Beurteilung durch die Amtssachverständige liegen jedoch keinerlei substantiierten, auf die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge und den Kühlschrank bezogenen Sachverhalte zugrunde, sondern beschränken sich auf allgemeine Kriterien, die als Anhaltspunkte dafür herangezogen werden können, um die Abfalleigenschaft nicht mehr unmittelbar in Verwendung stehender Fahrzeuge und Elektrogeräte in Hinblick auf eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu begründen. Im Einzelnen ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, auf welcher fachtechnischen Basis für ein Fahrzeug, dessen Prüfplakette abgelaufen ist, bereits die Abfalleigenschaft anzunehmen sei, weil davon auszugehen sei, dass durch Undichtigkeiten der Verlust von wassergefährdenden Flüssigkeiten zu befürchten wäre. Hierbei übersieht die Sachverständige, dass Fahrzeuge, deren Prüfplakette abgelaufen ist, auch auf andere Weise einer Prüfung auf Verkehrstauglichkeit zugeführt werden können, als sie in Verkehr zu nehmen. Eine abgelaufene Prüfplakette kann daher nicht als hinreichende Bedingung für das Vorliegen der Abfalleigenschaft eines Fahrzeuges herangezogen werden, sondern dient allenfalls als Indiz dafür. Selbst wenn, wie aus dem Überprüfungsbericht hervorgeht, seit dem Ablauf der Gültigkeit der Prüfplaketten der einzelnen Fahrzeuge zum Teil mehr als 5 Jahre vergangen sind, und die Amtssachverständige die Abfalleigenschaft auch mit dem Allgemeinzustand eines Fahrzeuges in Verbindung bringt, geht aus ihren Aussagen in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 08.06.2021 hervor, dass der Allgemeinzustand aller Fahrzeuge keinen Anlass bot, eine drohende Gefährdung in Form der Verunreinigung des Bodens durch austretende Flüssigkeiten zu erkennen oder auch nur anzunehmen. Da diesbezüglich keine näheren Beweisaufnahmen, etwa durch eine Inaugenscheinnahme der Bodenflächen bei den abgestellten Fahrzeugen, allenfalls auch nach Abmähen der Grasnarbe, vorgenommen wurden, entbehrt die Zuordnung der Fahrzeuge als „gefährlicher Abfall“ und damit der Verweis auf die in der Altfahrzeugverordnung festgelegten Bedingungen für die Lagerung von Altfahrzeugen der für die Beschreibung der Tat erforderlichen Konkretisierung. Hierzu verweist das Gericht auf die bereits dargelegte Vorlage der Zulassungs- und Versicherungsbescheinigungen für zwei der vorgefundenen Fahrzeuge und die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, zwei derzeit nicht angemeldete Fahrzeuge einer Reparatur zu unterziehen um sie wieder für den Verkehr zuzulassen.

In gleicher Weise hat die Amtssachverständige ihre Zuordnung für den Kühlschrank als gefährlichen Abfall ausschließlich darauf begründet, dass bei nicht mehr in Verwendung stehenden Kühlschränken davon auszugehen sei, dass sie gefährliche Inhaltsstoffe beinhalten würden und nur wenige Kühlschränke nicht dieser Einstufung unterliegen würden. Diese Aussage mag zwar durchaus zutreffen, vermag aber die daraus gezogene Schlussfolgerung, auch der bei der Beschwerdeführerin vorgefundene Kühlschrank erfülle die Voraussetzung eine gefährliche Kühlflüssigkeit zu beinhalten nicht in ausreichender Weise zu stützen. Hierzu hätte es einer näheren Ermittlung bedurft, um etwa an Hand des Typenschilds insbesondere das Baujahr des Kühlschranks zu eruieren, aus welchem sich ein Anhaltspunkt über die zu dieser Zeit üblicherweise verwendeten Kühlmedien ableiten ließe. Da es allgemeiner Kenntnisstand ist, dass Kühlschränke jüngerer Baujahre keine umweltschädigenden Kühlmedien mehr enthalten, fehlt es der vorgenommenen Zuordnung des Kühlschranks als gefährlicher Abfall einer konkreten Grundlage. Unter Einbeziehung der von der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen und in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen erfolgten Rechtfertigungen sieht sich das Gericht in seiner Beweiswürdigung veranlasst, den Schuldspruchpunkt 1.) nach dem Grundsatz in dubio pro reo in seiner Gesamtheit aufzuheben.

Zu dem Schuldspruchpunkt 2.) stellt das Verwaltungsgericht fest, dass insgesamt den Ausführungen der abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung gefolgt wird, indem zum Zeitpunkt der abfallfachlichen Überprüfung am 17.02.2020 auf den vorgenannten Liegenschaften nicht gefährlichen Abfälle (Bauschutt, Holzpaletten, diverse Holzabfälle, diverse Kunststoffgebinde, Metalldosen, Restmüll) abgelagert waren. Laut Angaben der abfallfachlichen Amtssachverständigen wurde von ihr aufgrund der Lagerung (am Boden verteilt, mit anderen Gegenständen vermischt) bzw. des augenscheinlichen Zustandes (teilweise gebrochen, stark verunreinigt) von einer Entledigungsabsicht ausgegangen und wurde dieser Beurteilung von der Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten. Durch eine mögliche Windverfrachtung (bei leichten Gegenständen) und Vermischung der Abfälle mit dem Boden kann die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden. Ebenfalls erfolgte in der gutachterlichen Stellungnahme der abfallfachlichen Amtssachverständigen vom 21.02.2020 gemäß dem geltenden Abfallverzeichnis eine Zuordnung der vorgefundenen Gegenstände zu folgenden nicht gefährlichen Abfallarten: SN 31409 – Bauschutt, SN 17202 – Bau- und Abbruchholz, SN 17218 – Holzabfälle, organisch behandelt, SN 57118 – Kunststoff-emballagen und -behältnisse, SN 91101 – Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle. Selbst in der Beschwerdevorlage vom 19.04.2021 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die alten Holzpaletten, Bauschutt, Kunststoffsäcke, diverse Holzstücke, diverse Gegenstände wie Regale aus Metall und alte leere Kunststoffflaschen, Kunststoffgebinde, Metalldosen und Restmüll auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und .xxx, jeweils KG xxx rechtswidrig gelagert wurden und diesbezüglich nicht Verjährung eingetreten ist. Aufgrund der mit Covid-19 einhergehenden Gesamtumstände, insbesondere der wiederholten Lockdowns und der mit Menschenansammlungen einhergehenden Gesundheitsgefahr für die Beschwerdeführerin, war diese bis dato allerdings außer Stande, die in den letzten Monaten angefallenen Abfallansammlungen laut Schuldspruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses von den vorgenannten Liegenschaften zu entfernen, welchen Umstand sie sehr bedauert und um eine ehestmögliche Beseitigung bemüht ist. In der Beschwerdevorlage sowie in der Beschwerdeverhandlung am 08.06.2021 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Schuldspruchpunkt 2.) der Antrag gestellt, dass die Beschwerdeführerin zu Schuldspruchpunkt 2.) tat- und schuldangemessen bis maximal zur Hälfte der gesetzlichen Mindestgeldstrafe zu bestrafen sei. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist von einer angespannten finanziellen Lage auszugehen. Weiters ist ihr Schuldeingeständnis sowie auch die Covid-19 Situation, die eine Entsorgung doch einigermaßen schwierig gemacht hat (teilweise Schließung von Entsorgungseinrichtungen bzw. Unmöglichkeit der Durchführung von Entsorgungsaufträgen für Private) heranzuziehen, und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Reduzierung der verhängten Strafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar. Im Hinblick auf diese im Beschwerdeverfahren neu hervorgekommene Tatsache ist daher die Strafe entsprechend der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu reduzieren.

Demgegenüber basieren die im Spruchpunkt 1.) der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verstöße gegen Bestimmungen des AWG auf der nicht durch ausreichend konkretisierte Feststellungen in Bezug auf die betroffenen Gegenstände (Fahrzeuge und Kühlschrank) unterlegten Annahme, es handle sich dabei um gefährliche Abfälle wegen einer Gefährdung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen.

Nach § 47 Abs. 4 letzter Satz VwGVG und § 43 Abs. 1 VStG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Richterin hat die anwesende Partei befragt, ob sie auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet, sodass die Entscheidung schriftlich ergeht. Daraufhin gab die Partei zu Protokoll, dass dies der Fall ist. Die Richterin fasst darüber folgenden B e s c h l u s s : Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung mag zwar den gesetzlichen Regelfall darstellen (VwGH 11.9.2019, Ra2019/02/0110), jedoch stehen im gegenständlichen Falle einer an die öffentliche mündliche Verhandlung anschließenden Verkündung Gründe entgegen. Es sind dies die Verwertung der in der Beschwerdeverhandlung erhobenen Beweise.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), idgF, lauten wie folgt:

Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle von

1. hierfür genehmigten Anlagen von

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

Gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41.200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

V.Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich Bau- und Umweltrecht vom 01.07.2020 wurden der Beschwerdeführerin mit Aufforderung zur Rechtfertigung die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 18.03.2021 angeführten Verwaltungsübertretungen nach dem AWG 2002 zur Last gelegt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich zu rechtfertigen. Dazu langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

Mit Straferkenntnis vom 18.03.2021 wurden der Beschwerdeführerin gegenständliche Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 19.04.2021. Er ersuche das Gericht in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde iSd § 28 VwGVG Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu Faktum I. und II. zu beheben und das gegen die Beschwerdeführerin zu Faktum I. diesbezüglich eingeleitete Ermittlungsverfahren einzustellen und in eventu sie zu Faktum II. tat- und schuldangemessen bis maximal zur Hälfte der gesetzlichen Mindestgeldstrafe zu bestrafen. Er beantrage einen Termin zur mündlichen Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Am 18.05.2021 und am 08.06.2021 fanden öffentliche mündliche Verhandlungen am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes statt, in welcher Herr Mag. xxx (Behördenvertreter der Bezirkshauptmannschaft xxx) zeugenschaftlich einvernommen, die abfallfachliche Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung und die Beschwerdeführerin samt Rechtsvertretung gehört wurden.

Nach Durchführung der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlungen stellt das erkennende Gericht folgendes fest:

Zu dem Schuldspruchpunkt 1.) stellt das Verwaltungsgericht fest, dass mit der gerichtlichen Ladung vom 19.05.2021 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der gerichtliche Auftrag erteilt wurde, bezugnehmend auf die Aussage der Beschwerdeführerin in der ersten Beschwerdeverhandlung am 18.05.2021, dass, außer dem VW-MAN Transporter Pritschenwagen und dem Microcar, die anderen Fahrzeuge ordnungsgemäß angemeldet und versichert seien, die diesbezüglichen Unterlagen (Versicherungspolizzen, Zulassungsschein) in Kopie in der fortgesetzten Verhandlung am 08.06.2021 vorzulegen sind. Dazu stellt das erkennende Gericht fest, dass in der fortgesetzten Verhandlung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Kennzeichen xxx (PKW/Kombi Nissan) sowie zum Kennzeichen xxx (PKW/Kombi Hyundai) jeweils einen aktuellen Auszug aus der KFZ-Versicherungsauskunft des Versicherungsverbandes Österreich vorgelegt hat. Der Rest (VW-MAN-Pritschenwagen, Microcar) der beim Ortsaugenschein am 17.02.2020 vorgefundenen Fahrzeuge ist nicht ordnungsgemäß angemeldet und auch nicht versichert. In der Beschwerdevorlage brachte der Rechtsvertreter vor, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, sämtliche in ihrem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuge (samt Kühlschrank) bei nächster Gelegenheit zu veräußern und sei dies zum Teil auch bereits erfolgt. Nach den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin in der ersten Beschwerdeverhandlung am 18.05.2021 seien zwei PKW der Marke Mercedes Kombi, Farbe schwarz und silber bereits verkauft bzw. entfernt worden. Der Mercedes Bus 310 D (ehemaliger Krankentransportwagen) soll zum Transport der behinderten Freundin der Beschwerdeführerin herangezogen werden. Der PKW Microcar, Farbe blau, befinde sich derzeit noch vor Ort und sollte dieser ebenfalls für die Freundin der Beschwerdeführerin repariert werden. Der Transporter VW-MAN (Pritschenwagen) soll verkauft werden und würde bereits im Internet angeboten werden. Der Kühlschrank, Marke Liebherr, wäre zu entsorgen. In der Beschwerdevorlage führte der Rechtsvertreter dazu aus, dass die festgestellten Fahrzeuge keinesfalls den Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 AWG 2002 erfüllen, da sich die Beschwerdeführerin weder von diesen Fahrzeugen entledigen möchte noch habe sie dies getan. Zudem habe sie auch die öffentlichen Interessen iSd § 1 AWG 2002 nicht beeinträchtigt. Dies gelte auch für den vorgefundenen Kühlschrank der Marke Liebherr. Aus der sich für das Gericht in Verbindung mit dem Schuldspruch 1.) darstellenden gegensätzlichen Beurteilung der zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins vorgefundenen Situation durch die abfallfachliche Amtssachverständige und der Darstellung durch die Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die für die Abfalleigenschaft der auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin abgestellten Fahrzeuge und des Kühlschrankes maßgebliche Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, nämlich die Entledigungsabsicht, seitens der Besitzerin offensichtlich nicht gegeben ist und ihr auch nicht unterstellt werden kann, da sich die Gegenstände nach wie vor in der Gewahrsame der Besitzerin befunden haben. Es war daher von der belangten Behörde ausschließlich darauf abzustellen, in welcher Weise die Sammlung und Lagerung auf Grundlage der Kriterien der Wahrung der öffentlichen Interessen iSd § 2 Abs.1 Z 2 leg. cit. als Abfall zutreffend war und gegebenenfalls die Beförderung und Behandlung als Abfall zu verfügen war. Diesbezüglich stützte sich die Behörde auf die Stellungnahme der abfallfachlichen Amtssachverständigen, die in ihrer Beurteilung davon ausgeht, dass eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 leg. cit. angeführten öffentlichen Interessen jedenfalls gegeben sei bzw. nicht auszuschließen sei. Dieser Beurteilung durch die Amtssachverständige liegen jedoch keinerlei substantiierten, auf die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge und den Kühlschrank bezogenen Sachverhalte zugrunde, sondern beschränken sich auf allgemeine Kriterien, die als Anhaltspunkte dafür herangezogen werden können, um die Abfalleigenschaft nicht mehr unmittelbar in Verwendung stehender Fahrzeuge und Elektrogeräte in Hinblick auf eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu begründen. Im Einzelnen ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, auf welcher fachtechnischen Basis für ein Fahrzeug, dessen Prüfplakette abgelaufen ist, bereits die Abfalleigenschaft anzunehmen sei, weil davon auszugehen sei, dass durch Undichtigkeiten der Verlust von wassergefährdenden Flüssigkeiten zu befürchten wäre. Hierbei übersieht die Sachverständige, dass Fahrzeuge, deren Prüfplakette abgelaufen ist, auch auf andere Weise einer Prüfung auf Verkehrstauglichkeit zugeführt werden können, als sie in Verkehr zu nehmen. Eine abgelaufene Prüfplakette kann daher nicht als hinreichende Bedingung für das Vorliegen der Abfalleigenschaft eines Fahrzeuges herangezogen werden, sondern dient allenfalls als Indiz dafür. Selbst wenn, wie aus dem Überprüfungsbericht hervorgeht, seit dem Ablauf der Gültigkeit der Prüfplaketten der einzelnen Fahrzeuge zum Teil mehr als 5 Jahre vergangen sind, und die Amtssachverständige die Abfalleigenschaft auch mit dem Allgemeinzustand eines Fahrzeuges in Verbindung bringt, geht aus ihren Aussagen in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 08.06.2021 hervor, dass der Allgemeinzustand aller Fahrzeuge keinen Anlass bot, eine drohende Gefährdung in Form der Verunreinigung des Bodens durch austretende Flüssigkeiten zu erkennen oder auch nur anzunehmen. Da diesbezüglich keine näheren Beweisaufnahmen, etwa durch eine Inaugenscheinnahme der Bodenflächen bei den abgestellten Fahrzeugen, allenfalls auch nach Abmähen der Grasnarbe, vorgenommen wurden, entbehrt die Zuordnung der Fahrzeuge als „gefährlicher Abfall“ und damit der Verweis auf die in der Altfahrzeugverordnung festgelegten Bedingungen für die Lagerung von Altfahrzeugen der für die Beschreibung der Tat erforderlichen Konkretisierung. Hierzu verweist das Gericht auf die bereits dargelegte Vorlage der Zulassungs- und Versicherungsbescheinigungen für zwei der vorgefundenen Fahrzeuge und die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, zwei derzeit nicht angemeldete Fahrzeuge einer Reparatur zu unterziehen um sie wieder für den Verkehr zuzulassen.

In gleicher Weise hat die Amtssachverständige ihre Zuordnung für den Kühlschrank als gefährlichen Abfall ausschließlich darauf begründet, dass bei nicht mehr in Verwendung stehenden Kühlschränken davon auszugehen sei, dass sie gefährliche Inhaltsstoffe beinhalten würden und nur wenige Kühlschränke nicht dieser Einstufung unterliegen würden. Diese Aussage mag zwar durchaus zutreffen, vermag aber die daraus gezogene Schlussfolgerung, auch der bei der Beschwerdeführerin vorgefundene Kühlschrank erfülle die Voraussetzung eine gefährliche Kühlflüssigkeit zu beinhalten nicht in ausreichender Weise zu stützen. Hierzu hätte es einer näheren Ermittlung bedurft, um etwa an Hand des Typenschilds insbesondere das Baujahr des Kühlschranks zu eruieren, aus welchem sich ein Anhaltspunkt über die zu dieser Zeit üblicherweise verwendeten Kühlmedien ableiten ließe. Da es allgemeiner Kenntnisstand ist, dass Kühlschränke jüngerer Baujahre keine umweltschädigenden Kühlmedien mehr enthalten, fehlt es der vorgenommenen Zuordnung des Kühlschranks als gefährlicher Abfall einer konkreten Grundlage. Unter Einbeziehung der von der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen und in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen erfolgten Rechtfertigungen sieht sich das Gericht in seiner Beweiswürdigung veranlasst, den Schuldspruchpunkt 1.) nach dem Grundsatz in dubio pro reo in seiner Gesamtheit aufzuheben.

Zu dem Schuldspruchpunkt 2.) stellt das Verwaltungsgericht fest, dass insgesamt den Ausführungen der abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung gefolgt wird, indem zum Zeitpunkt der abfallfachlichen Überprüfung am 17.02.2020 auf den vorgenannten Liegenschaften nicht gefährlichen Abfälle (Bauschutt, Holzpaletten, diverse Holzabfälle, diverse Kunststoffgebinde, Metalldosen, Restmüll) abgelagert waren. Laut Angaben der abfallfachlichen Amtssachverständigen wurde von ihr aufgrund der Lagerung (am Boden verteilt, mit anderen Gegenständen vermischt) bzw. des augenscheinlichen Zustandes (teilweise gebrochen, stark verunreinigt) von einer Entledigungsabsicht ausgegangen und wurde dieser Beurteilung von der Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten. Durch eine mögliche Windverfrachtung (bei leichten Gegenständen) und Vermischung der Abfälle mit dem Boden kann die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden. Ebenfalls erfolgte in der gutachterlichen Stellungnahme der abfallfachlichen Amtssachverständigen vom 21.02.2020 gemäß dem geltenden Abfallverzeichnis eine Zuordnung der vorgefundenen Gegenstände zu folgenden nicht gefährlichen Abfallarten: SN 31409 – Bauschutt, SN 17202 – Bau- und Abbruchholz, SN 17218 – Holzabfälle, organisch behandelt, SN 57118 – Kunststoff-emballagen und -behältnisse, SN 91101 – Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle. Selbst in der Beschwerdevorlage vom 19.04.2021 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die alten Holzpaletten, Bauschutt, Kunststoffsäcke, diverse Holzstücke, diverse Gegenstände wie Regale aus Metall und alte leere Kunststoffflaschen, Kunststoffgebinde, Metalldosen und Restmüll auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und .xxx, jeweils KG xxx rechtswidrig gelagert wurden und diesbezüglich nicht Verjährung eingetreten ist. Aufgrund der mit Covid-19 einhergehenden Gesamtumstände, insbesondere der wiederholten Lockdowns und der mit Menschenansammlungen einhergehenden Gesundheitsgefahr für die Beschwerdeführerin, war diese bis dato allerdings außer Stande, die in den letzten Monaten angefallenen Abfallansammlungen laut Schuldspruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses von den vorgenannten Liegenschaften zu entfernen, welchen Umstand sie sehr bedauert und um eine ehestmögliche Beseitigung bemüht ist. In der Beschwerdevorlage sowie in der Beschwerdeverhandlung am 08.06.2021 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Schuldspruchpunkt 2.) der Antrag gestellt, dass die Beschwerdeführerin zu Schuldspruchpunkt 2.) tat- und schuldangemessen bis maximal zur Hälfte der gesetzlichen Mindestgeldstrafe zu bestrafen sei. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist von einer angespannten finanziellen Lage auszugehen. Weiters ist ihr Schuldeingeständnis sowie auch die Covid-19 Situation, die eine Entsorgung doch einigermaßen schwierig gemacht hat (teilweise Schließung von Entsorgungseinrichtungen bzw. Unmöglichkeit der Durchführung von Entsorgungsaufträgen für Private) heranzuziehen, und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Reduzierung der verhängten Strafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar. Im Hinblick auf diese im Beschwerdeverfahren neu hervorgekommene Tatsache ist daher die Strafe entsprechend der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu reduzieren.

Demgegenüber basieren die im Spruchpunkt 1.) der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verstöße gegen Bestimmungen des AWG auf der nicht durch ausreichend konkretisierte Feststellungen in Bezug auf die betroffenen Gegenstände (Fahrzeuge und Kühlschrank) unterlegten Annahme, es handle sich dabei um gefährliche Abfälle wegen einer Gefährdung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen.

Strafbemessung zu Schuldspruchpunkt 2.):

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Bei der Strafbemessung sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.

In der Beschwerdevorlage sowie in der Beschwerdeverhandlung am 08.06.2021 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Schuldspruchpunkt 2.) der Antrag gestellt, dass die Beschwerdeführerin zu Schuldspruchpunkt 2.) tat- und schuldangemessen bis maximal zur Hälfte der gesetzlichen Mindestgeldstrafe zu bestrafen sei.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Die Frage, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, wirft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen auf (vgl. VwGH vom 05.03.2015, Ra 2015/02/0027).

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist von einer angespannten finanziellen Lage auszugehen. Zudem ist auch aufgrund der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin vom Vorliegen eines reuemütigen Schuldeinbekenntnisses auszugehen, sodass auch der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB zur Anwendung kommt. In diesem Zusammenhang ist somit aufgrund ihres Schuldeingeständnisses sowie aufgrund der Covid-19 Situation, die eine Entsorgung doch einigermaßen schwierig gemacht hat (teilweise Schließung von Entsorgungseinrichtungen bzw. Unmöglichkeit der Durchführung von Entsorgungsaufträgen für Private) aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Reduzierung der verhängten Strafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar. Im Hinblick auf diese im Beschwerdeverfahren neu hervorgekommene Tatsache ist daher die Strafe entsprechend der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu reduzieren.

Im Hinblick auf ihr tatsächliches durchschnittliches monatliches Einkommen sowie unter Berücksichtigung der angeführten Milderungsgründe ist die Herabsetzung der verhängten Strafe in dem im Spruch ersichtlichen Ausmaß geboten. Die reduzierte Strafe trifft die Beschwerdeführerin gemessen an ihren wirtschaftlichen Verhältnissen noch immer empfindlich. Es reicht die herabgesetzte Strafe jedenfalls aus, der Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens vor Augen zu führen und sie in Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Ihrem Schuldeingeständnis im Zuge der Ermittlungen durch das erkennende Gericht kann entnommen werden, dass ihr der Unrechtsgehalt ihres Verhaltens bewusst ist. Generalpräventive Erwägungen sprachen ebenfalls nicht gegen eine Strafreduzierung. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin wird noch auf die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG verwiesen, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung der Strafe zu bewilligen hat. Der Beschwerdeführerin steht es frei, einen diesbezüglichen Antrag auf Aufschub oder Ratenzahlung bei der Bezirkshauptmannschaft xxx einzubringen.

Aufgrund einer Herabsetzung der Geldstrafe eines angefochtenen Straferkenntnisses ist grundsätzlich auch der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde neu zu bemessen (VwGH vom 19.06.2015, Ro 2014/02/0103).

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Strafherabsetzung und stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

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