projekte
KLVwG-2097/2/2020•LVwG K KLVwG-2097/2/2020
KLVwG-2097/2/2020Landesverwaltungsgericht07.06.2021
Baurecht, Baubewilligung, Zurückverweisung, krasse Ermittlungslücken, subjektiv-öffentliche Rechte, Parteistellung des Nachbarn, Abwässer von Manipulationsflächen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Vizepräsidentin xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 22.10.2020, Zahl: xxx, womit die Berufung des xxx gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 16.6.2020, Zahl: xxx, mit welchem xxx, xxx, xxx die Baubewilligung betreffend Erweiterung einer Mauer und Manipulationsflächen auf der Par. Nr. xxx in der EZ xxx, KG xxx, erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung folgenden
B E S C H L U S S
Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde
z u r ü c k v e r w i e s e n .
I.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Im vorgelegten Bauakt „xxx, xxx, xxx“ (gelber BENE-Ordner und im Folgenden als „Fremdakt“ bezeichnet – beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 4.12.2020 eingelangt – liegen das Baubewilligungsansuchen, in welchem als Angabe über das Bauvorhaben „Erweiterung einer Stütz1mauer und Manipulationsflächen“ sowie weiters die Baubeschreibung der xxx ein, welche als Bauvorhaben „Erweiterung einer Stütz2mauer und Manipulationsflächen“ auf dem als Bauplatz bezeichneten Grundstück „Parz. Nr. xxx, KG xxx, xxx“ ausweist.
Es handelt sich dabei – dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes nach – um Folgendes:
Einreichplan „Errichtung einer Stütz3mauer und Manipulationsfläche“ für xxx, xxx, xxx Planer: xxx, vom 2.12.2019, Auftrag Nr. xxx, Plan Nr. xxx, MSt 1:200/500
Baubeschreibung der xxx (2 DIN-A4-Seiten) betreffend Bauvorhaben: Erweiterung einer Stütz4mauer und Manipulationsflächen, Bauwerber: xxx, xxx, Bauplatz: xxx, Parz. Nr. xxx, KG xxx
Berechnungsblatt „Bemessung von Bodenfilteranlagen und Retentionsanlagen in Anlehnung an die ÖNORM B 2506-1, die DWA A 134 und DWA A 117, Sickerschachtauslegung – Regenwassersickerschacht der SW Umwelttechnik Österreich, Version I 26012016
Bemessungsregendaten-Blatt zu „BVH xxx“ mit der Information „Die Berechnungen, welche auf den nachfolgenden Blättern durchgeführt werden, beziehen sich auf die in diesem Blatt eingetragenen Regenreihen. Es handelt sich hierbei um die Bemessungsregendaten aus dem ehyd-System. Und es ist dem ein Plan (einseitig, DIN-A4, MSt. 1:50) „Regenwassersickerschacht Type SWSIR257,10“
1.1. In der Baubeschreibung wird unter „Projektbeschreibung“ festgehalten wie folgt:
Auszug aus der Baubeschreibung:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210607_KLVwG_2097_2_2020_00/image001.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210607_KLVwG_2097_2_2020_00/image002.jpg
1.2. Weiters liegen im vorgelegten Fremdakt ein Berechnungsblatt „Bemessung von Bodenfilteranlagen und Retentionsanlagen in Anlehnung an die ÖNORM B 2506-1, die DWA A 134 und DWA A 117, Sickerschachtauslegung – Regenwassersickerschacht der SW Umwelttechnik Österreich, Version I 26012016, sowie dem angeheftet ein Bemessungsregendaten-Blatt zu „BVH xxx“ ein mit der Information „Die Berechnungen, welche auf den nachfolgenden Blättern durchgeführt werden, beziehen sich auf die in diesem Blatt eingetragenen Regenreihen. Es handelt sich hierbei um die Bemessungsregendaten aus dem ehyd-System. Und es ist dem ein Plan (einseitig, DIN-A4, MSt. 1:50) „Regenwassersickerschacht Type SWSIR257,10“ angeschlossen.
2. Mit Auftrag vom 18.12.2019 begehrte die Baubehörde I. Instanz beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, ein Gutachten betreffend die Erforderlichkeit bzw Spezifikation des Bauansuchens und wurden diesem Auftrag der Einreichplan, die Baubeschreibung und ein Ausdruck aus dem Flächenwidmungsplan angeschlossen.
3. Der Amtssachverständige (ASV) für Landwirtschaft, xxx, übermittelte der Baubehörde I. Instanz mit Begleitschreiben vom 16.1.2020, Zahl: xxx, mit Betreff „xxx‚ Erweiterung einer Mauer und Manipulationsflächen‘ Ergänzendes Gutachten“ sein Gutachten.
Ob es zuvor auch schon ein Gutachten des ASV für Landwirtschaft gab, sodass dieser im Begleitschreiben „Ergänzendes Gutachten“ im Betreff vermerkte, ist dem vorgelegten Fremdakt nicht zu entnehmen.
Der ASV für Landwirtschaft gab am 16.1.2020, unter Zahl: xxx, seine Stellungnahme ab und wird darin im Befund unter „3.1. Bauprojekt“ festgehalten:
Auszug aus dem Befund des Gutachtens:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210607_KLVwG_2097_2_2020_00/image003.jpg
Unter „3.3. Betriebsstruktur“ führt der ASV im Befund aus:
Auszug aus dem Befund des Gutachtens:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210607_KLVwG_2097_2_2020_00/image004.png
Insgesamt gelangte der ASV zu dem Schluss, dass die vom Bauvorhaben betroffenen Baulichkeiten aufgrund ihrer Ausführungen für die genannten Verwendungszwecke zur Schaffung von Manipulations- und Lagerflächen als spezifisch zu beurteilen sind. und die Erforderlichkeit gegeben ist.
4. Die Kundmachung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.3.2020 wurde am 17.2.2020 an der Amtstafel angeschlagen und am 5.3.2020 abgenommen und weder der Zustellverfügung, noch den im Akt einliegenden Rückscheinen oder sonst einem Zustellnachweis (etwa e-Mail-Lesebestätigung) zu entnehmen, dass der ASV für Landwirtschaft zur der öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen wurde.
Auf der Kundmachung ist ein handschriftliches Post-it befindlich, auf welchem zu lesen steht: „+ LFI laden“.
5. Der Verhandlungsschrift vom 5.3.2020 ist zu entnehmen, dass „LFI xxx“ [Anm: Inspektionsorgan der Land- und Forstwirtschaftsinspektion] eine Stellungnahme abgab, welche als „Beilage A“ zur Verhandlungsschrift genommen wurde. xxx ist jedoch auf Seite 1 nicht unter „Anwesende“ angeführt.
5.1. Der Verhandlungsschrift vom 5.3.2020 ist zu entnehmen, als Bausachverständiger xxx anwesend war, welcher die Stellungnahme abgab, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung und unter Einhaltung nachstehender Auflagen gegen das geplante Bauvorhaben kein Einwand besteht. Aus Auflagen wurde formuliert:
Die beantragte Mauer ist an der Außenseite (Westseite) zu begrünen / zu bepflanzen.
Für die Mauer ist nach Baufertigstellung ein Standsicherheitsnachweis von einem dazu Befugten vorzulegen.
5.2. Der Verhandlungsschrift vom 5.3.2020 ist zu entnehmen, dass xxx eine Stellungnahme abgab, welche als „Beilage A“ zur Verhandlungsschrift genommen wurde. xxx ist jedoch auf Seite 1 nicht unter „Anwesende“ angeführt.
5.3. Als „Beilage B“ wurde die Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers (datiert 2.3.2020) zur Verhandlungsschrift genommen:
Auszug aus der Stellungnahme des xxx:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210607_KLVwG_2097_2_2020_00/image005.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210607_KLVwG_2097_2_2020_00/image006.png
5.3.1. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers (im Folgenden: „BF“) geht hervor, dass ihm das Gutachten des ASV für Landwirtschaft, xxx, vom 16.1.2020, Zahl: xxx, bekannt war, wird dieses in der Stellungnahme als „Gutachten der KLR Zahl xxx“ erwähnt und darauf Bezug genommen. Ein Schreiben, mit welchem ihm dieses in das Parteigehör zum Zwecke einer allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde, liegt im vorgelegten Fremdakt nicht ein.
5.4. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass „xxx“ die Zustellung der in Vollschrift übertragenenen Verhandlungsschrift verlangte. Ein Schreiben, mit welchem die in Vollschrift übertragenenen Verhandlungsschrift ausgesendet wurde, liegt im vorgelegten Fremdakt nicht ein. Auch eine edv-unterstützt erstellte Verhandlungsschrift in Vollschrift liegt dem vorgelegten Fremdakt nicht ein.
6. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 16.6.2020, Zahl: xxx, wurde xxx, xxx, xxx die Baubewilligung betreffend „Erweiterung einer Mauer und Manipulationsflächen auf der Parz. Nr. xxx in der EZ xxx, KG xxx“, erteilt.
7. In der dagegen erhobenen Berufung vom 30.6.2020 wurde Folgendes vorgebracht:
Auszug aus der Berufung des xxx:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210607_KLVwG_2097_2_2020_00/image007.png
8. Im Berufungsverfahren wurde die Stellungnahme des Sachverständigen xxx zu den Einwendungen des BF eingeholt.
Auszug aus der Stellungnahme des SV xxx vom 17.9.2020:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210607_KLVwG_2097_2_2020_00/image008.png
9. Dass diese Stellungnahme vom 17.9.2020 dem BF zum Zwecke einer allfälligen Stellungnahme in das Parteigehör übermittelt wurde, ist einerseits aus einer mit 18.8.2020 (sic!) datierten Parteigehör-Zuschrift an den BF zu entnehmen und andererseits aus der im vorgelegten Fremdakt einliegenden Stellungnahme des BF vom 29.8.2020 zu entnehmen und lautete wie folgt (Auszug aus der Stellungnahme des SV xxx vom 17.9.2020):
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210607_KLVwG_2097_2_2020_00/image009.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210607_KLVwG_2097_2_2020_00/image010.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210607_KLVwG_2097_2_2020_00/image011.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210607_KLVwG_2097_2_2020_00/image012.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210607_KLVwG_2097_2_2020_00/image013.png
10. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde die Berufung des xxx gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 16.6.2020, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Dabei stützte sich die belangte Behörde auf die Stellungnahme des Bauchsachverständigen xxx und wurde zum Berufungsvorbringen des BF, dass im Bereich der beantragten Manipulationsflächen Silagen gelagert und manipuliert werden, bloß ausgeführt, „dass aus den vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen nicht hervorgeht, dass Futtermittel wie zB Maissilagen auf der beantragten Manipulationsfläche gelagert werden. Deshalb wird darüber in diesem Bescheid nicht abgesprochen. Sofern Futtermittel, aus welchen Sickersaftwässer entstehen, auf der beantragten Manipulationsfläche gelagert werden sollen, müssten diese in die bestehende Sickersaftsammelgrube eingeleitet werden“.
11. In der Beschwerde wird moniert, dass dem BF die Möglichkeit benommen war, dem landwirtschaftlichen ASV Fragen zu stellen, etwa dazu, welche Futtermittel von den rund 80 ha großen landwirtschaftlichen Flächen auf den geplanten Flächen zur Lagerung kommen und sei von der belangten Behörde selbst bestätigt, dass das Gutachten des ASV für Landwirtschaft vom 16.1.2020 unspezifisch und nicht nachvollziehbar sei, welche Futtermittel gelagert werden.
Mit Hinweis auf die Betriebsart „Rindermast“ führte der BF aus, es bedürfe der Lebenserfahrung und des Hausverstandes und sei gängige Praxis, dass es sich um Silagen handle.
Die Sickersäfte der beantragten Lagerfläche, des angrenzenden Mistlagers und der bestehenden ca. 2.000 m³ fassenden Silolagers des Bauwerbers würden laut Plan dem Sickerschacht NEU zugeführt und sei das Gutachten des landwirtschaftlichen ASV unvollständig. Die Lagergüter – Silagen – seien nicht spezifisch definiert, die dadurch entstehenden Emissionen und Immissionen seien durch die bescheidausstellende Behörde nicht beurteilbar.
Weiters wies der BF auf seine bestehende Wasserversorgungsanlage hin.
Der BF legte eine Skizze bei, in welcher er Einzeichnungen vornahm.
12. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
1.1. Mit Ansuchen für die „Erweiterung einer Mauer und Manipulationsflächen“ mit Baubeschreibung der xxx betreffend das als Bauplatz bezeichnete Grundstück „Parz. Nr. xxx, KG xxx “ suchte xxx um Bewilligung des Bauvorhabens an.
1.2. Die als Bauplatz dienende Fläche in der KG xxx ist zum Teil als „Grünland – Fläche für landwirtschaftlichen Betrieb – Landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung“ und zum Teil als „Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“ gewidmet.
1.3. Die Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx bestellte als bautechnischen Sachverständigen xxx und holte ein Gutachten des ASV für Landwirtschaft betreffend Erforderlichkeit und Spezifikation des geplanten Bauvorhabens für den landwirtschaftlichen Betrieb des Bauherrn xxx, vulgo xxx, ein und lud zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sowohl den bautechnischen Sachverständigen xxx als auch xxx, Inspektionsorgan der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
1.3.1. Aus dem Gutachten des ASV für Landwirtschaft vom 16.1.2020 geht hervor, dass „in Anbetracht der begrenzten Futterlager- und Rangierflächen mit dem geplanten Bauvorhaben das Ziel einer hygienisch einwandfreien Lagerung und Verarbeitung der benötigten Futtermittel verfolgt“ werde. Welche Art von Futtermitteln verwendet werden, geht weder aus der Baubeschreibung, noch aus dem Gutachten des ASV für Landwirtschaft vom 16.1.2020 hervor und wurde im verwaltungsbehördlichen Bauverfahren von Behördenseite nicht thematisiert.
1.3.2. Aus der Projektbeschreibung der Baubeschreibung der xxx geht hervor: „Die Hofstelle ist teilweise schon mit Asphalt und Stahlbeton befestigt. Diese Flächen werden dann bis zur Stützmauer erweitert. Die befestigte Stahlbetonfläche neu beträgt 310,71 m² und der Asphalt 201,37 m².“ Aus dem Berechnungsblatt „Bemessung von Bodenfilteranlagen und Retentionsanlagen in Anlehnung an die ÖNORM B 2506-1, die DWA A 134 und DWA A 117, Sickerschachtauslegung – Regenwassersickerschacht der SW Umwelttechnik Österreich, Version I 26012016“ ist zu entnehmen, dass die „Befestigten Flächen“ eine Fläche von 512 m² aufweisen. Auf eine Fläche von 512 m² gelangt man durch Addition von 310,71 m² und 201,37 m². Dabei ist auf das Vorbringen des BF im Parteigehör vom 29.8.2020 hinzuweisen: „Auch die Jauchen aus dem angrenzenden Festmistlager und die Silagesickersäfte aus dem ca. 2.000 m³ fassenden Bestandsilo des Bauwerbers, die derzeit auf den öffentlichen Weg xxx und in weiterer Folge in den xxxbach gelangen, werden ebenfalls laut dem zu bewilligenden Projekt der neu zu errichtenden Versickerung zugeführt“.
Dem vorgelegten Fremdakt kann nicht entnommen werden, ob im baubehördlichen Verfahren ermittelt wurde, welchem Zweck die bereits bestehenden Flächen der Hofstelle, welche „teilweise schon mit Asphalt und Stahlbeton befestigt“ sind, dienen und ob es dafür einer (gesonderten?) Auflage hinsichtlich Verbringung der Niederschlagswässer von eben dieser Flächen bedarf.
1.3.3. Es wird im Berechnungsblatt „Bemessung von Bodenfilteranlagen und Retentionsanlagen in Anlehnung an die ÖNORM B 2506-1, die DWA A 134 und DWA A 117, Sickerschachtauslegung – Regenwassersickerschacht der SW Umwelttechnik Österreich, Version I 26012016“, als Entwässerungsflächen „Befestigte Flächen“ ausgewiesen. Ob damit abgesehen neben den auf die befestigten Flächen fallenden Niederschlägen auch etwa Sickersäfte aus den auf diesen Flächen gelagerten und verarbeiteten Futtermittel5 in diesen Regenwassersickerschacht eingebracht werden (dürfen), geht aus dem vorgelegten Fremdakt nicht hervor, insbesondere nicht, ob die belangte Behörde sich damit durch Befassung eines Sachverständigen auseinandersetzte.
In dem im Einreichprojekt enthaltenen Bemessungsregendaten-Blatt zu „BVH xxx“ mit der Information „Die Berechnungen, welche auf den nachfolgenden Blättern durchgeführt werden, beziehen sich auf die in diesem Blatt eingetragenen Regenreihen. Es handelt sich hierbei um die Bemessungsregendaten aus dem ehydSystem. Und es ist dem ein Plan (einseitig, DIN-A4, MSt. 1:50) „Regenwassersickerschacht Type SW-SIR-25-7,10“ werden als Projekt in „Projektbezeichnung: Manipulationsflächen“ ausgewiesen und kommt aus diesem hervor, dass das Bemessungsregendaten-Blatt Regenwasserniederschlag behandelt.
1.4. Am 5.3.2020 wurde im baubehördlichen Verfahren die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher unter anderem der Beschwerdeführer geladen wurde. Er nahm an dieser teil und übergab seine schriftliche Stellungnahme vom 2.3.2020 als Beilage zur Verhandlungsschrift.
2.1. Die unter II.1.1. und unter II.1.4. getroffenen Feststellungen konnten dem vorgelegten Fremdakt entnommen werden.
2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung fußt auf dem Flächenwidmungsplan, von welchem im vorgelegten Fremdakt ein Auszug – welcher dem ASV für Landwirtschaft übermittelt wurde – einliegt.
2.3. Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen gründen auf Inhalt des vorgelegten Fremdaktes – insbesondere auf den Bescheid vom 5.2.2020, mit welchem xxx (Jg. xxx) zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt wurde, auf dessen Vorprüfung vom 10.2.2020, dessen Teilnahme, Stellungnahme und Auflagenformulierung bei der mündlichen Verhandlung, dessen Stellungnahme vom 17.9.2020 (handschriftlich ergänzt mit „17.8.2020“) im Berufungsverfahren, sowie das im Fremdakt enthaltene Gutachten des ASV für Landwirtschaft vom 16.1.2020.
2.3.1. Die unter II.1.3.1. getroffene Feststellung basiert auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes:
In seinem Gutachten beschreibt der ASV für Landwirtschaft nicht, um welche Futtermitteln es sich handelt, für deren hygienisch einwandfreie Lagerung und Verarbeitung es aus landwirtschaftsfachlicher Sicht der in der Projektbeschreibung genannten Manipulationsflächen bedarf.
Aus der im vorgelegten Fremdakt einliegenden Verhandlungsschrift, welche vor Ort ausgefüllt wurde (eine edv-unterstützt erstellte Verhandlungsschrift in Vollschrift liegt dem vorgelegten Fremdakt nicht ein) ist nicht zu entnehmen, ob in der Verhandlung am 5.3.2020 die Art der Futtermittel Thema war.
Aus der vor Ort ausgefüllten Verhandlungsschrift geht hervor, dass die Stellungnahme der „xxx“ als „Stellungnahme B“ bezeichnet wurde und diese verlesen wurde. Es ist dazu zu bemerken, dass in der mit 2.3.2020 datierten am 5.3.2020 als Beilage übergebenen schriftlichen Stellungnahme (Absender im Briefkopf: xxx) „Sickersäfte“ von Silage und „Mistwässer“ angeführt werden. Die Baubehörde I. Instanz geht im erstinstanzlichen Bescheid vom 16.6.2020 auf Seite 3 nicht konkret auf diese Einwendung ein:
2.3.1.1. Die Einwendungen des BF in den ersten beiden Absätzen [Anm: gemeint wohl der Einwendungen vom 2.3.2020] wurden von der Baubehörde I. Instanz als berechtigte Einwendungen gemäß § 23 Abs 3 lit i) Kärntner Bauordnung 1996 angesehen und wird dazu mit Hinweis auf das Gutachten des ASV für Landwirtschaft ausgeführt, dass dieser das Bauvorhaben als dem Ziel einer hygienisch einwandfreien Lagerung und Verarbeitung der benötigten Futtermittel für den vorherrschenden landwirtschaftlichen Betrieb dienlich ansieht. Weder auf die Einwendungen des BF zu „Sickersäfte [der bestehenden und neu zu schaffenden] Silage-Lager [Anm: von welchen der BF vermeinte, diese] münden in den Sickerschacht NEU“, noch auf die im Parteigehör vom 29.8.2020 erwähnten „Silagesickersäfte aus dem ca. 2.000 m³ fassenden Bestandsilo, welche laut dem bewilligten Projekt in der neu zu errichtenden Versickerung zugeführt werden“ wird von der Baubehörde konkret eingegangen.
Weder ist der vor Ort ausgefüllten Verhandlungsschrift, noch dem sonstigen Inhalt des Fremdaktes zu entnehmen, dass hiezu die Stellungnahme eines Sachverständigen eingeholt und / oder vom Planverfasser xxx eingeholt wurde. Dem Fremdakt kann auch nicht entnommen werden, ob im baubehördlichen Verfahren entweder nach der Vorlage der Einwendungen vom 2.3.2020 vom landwirtschaftlichen Sachverständigen und / oder vom Bauherrn in der Verhandlung am 5.3.2020 oder hernach Informationen über die im Betrieb des Bauherrn verwendeten Futtermittel eingeholt wurden, um festzustellen, ob solche Verwendung finden, von welchen laut ASV für Landwirtschaft Sickersäfte ausgehen und um festzustellen, ob allfällige Sickersäfte der verwendeten Futtermittel auf für die Liegenschaft des Beschwerdeführers unschädliche Art verbracht werden.
2.3.1.2. Es wird sowohl auf die Einwendungen des BF zu „Mistwässer aus dem östlich an die Projektfläche angrenzenden Stall-Mistlagerbereich [Anm: von welchen der BF vermeinte, diese] münden in den Sickerschacht NEU“, als auch auf das im Parteigehör vom 29.8.2020 erwähnte „bereits bestehende Festmistlager“ von der Baubehörde weder im erstinstanzlichen, noch im zweitinstanzlichen Verfahren konkret eingegangen.
Auch kommt aus dem Fremdakt nicht hervor, ob im baubehördlichen Verfahren entweder nach der Vorlage der Einwendungen vom 2.3.2020 in der Verhandlung am 5.3.2020 oder hernach sachverständige Ausführungen hiezu eingeholt und / oder über den Bauwillen hinsichtlich Versickerung von „Mistwässer“ Erkundigungen beim Bauherrn oder dem Projektanten eingeholt wurden.
Auch im Verfahren vor der Baubehörde II. Instanz wurde dem Berufungsvorbringen des BF, wonach im Bereich der beantragten Manipulationsflächen Silagen gelagert und manipuliert würden, bloß im Konjunktiv entgegengehalten „dass aus den vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen nicht hervorgeht, dass Futtermittel wie zB Maissilagen auf der beantragten Manipulationsfläche gelagert werden. Deshalb wird darüber in diesem Bescheid nicht abgesprochen. Sofern Futtermittel, aus welchen Sickersaftwässer entstehen, auf der beantragten Manipulationsfläche gelagert werden sollen, müssten diese in die bestehende Sickersaftsammelgrube eingeleitet werden“ und nicht etwa mit dem Hinweis auf sachverständigen Aussagen in Zusammenschau mit den Angaben des Bauherrn über die Art der gelagerten / manipulierten Futtermitteln ausgeführt, ob überhaupt Silagen gelagert werden und ob von diesen Sickersäfte ausgehen und allenfalls wie diese zu verbringen sind.
2.3.2. Die unschädliche Art der Beseitigung von Niederschlagswässern wird im § 20 der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) geregelt. Die Vorgabe, dass die Beseitigung von Niederschlagswässern auf eine „belästigungsfreie Art“ zu erfolgen habe, wurde mit der Novelle LGBl 55/1997 aufgehoben und dient das Gebot der unschädlichen Ableitung der Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Nachbarn (VwGH 19.9.1995, 95/05/0140), sodass diesbezüglich (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, 35) auf S. 253) ein Nachbarrecht nach § 23 Abs 3 lit h) und im Falle von Immissionen auch nach lit i) K-BO 1996 besteht (VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251).
Dem erstinstanzlichen Baubescheid ist eine Auflage betreffend die unschädliche Verbringung der Niederschlagswässer von den befestigten Manipulationsflächen nicht zu entnehmen und ist weder dem Spruch, noch dem sonstigen Bescheidinhalt – etwa durch konkrete Bezeichnung des Plans, der Baubeschreibung, der „Berechnungen der Sickerschachtauslegung – Regenwassersickerschacht“ und dem Hinweis, dass diese einen integrierenden Bestandteil des Bescheids bilden, zu entnehmen, auf welchen Plänen, Beschreibungen und Berechnungen fußend die Baubewilligung erteilt wird.
Dem vorgelegten Fremdakt ist auch nicht eine Aussage des bautechnischen Sachverständigen zu entnehmen, aus der hervorgeht, dass die im vorgelegten Bauvorhaben enthaltene Sickerschachtauslegung - Regenwassersickerschacht ausreichend dimensioniert ist, wie weit die am Bauplatz zu errichten geplante Sickerschachtauslegung - Regenwassersickerschacht laut im Einreichplan festgelegter Situierung von dem Grundstück des Beschwerdeführers entfernt ist, ob die Beschreibung und die Berechnung im Berechnungsblatt „Bemessung von Bodenfilteranlagen und Retentionsanlagen in Anlehnung an die ÖNORM B 2506-1, die DWA A 134 und DWA A 117, Sickerschachtauslegung – Regenwassersickerschacht der SW Umwelttechnik Österreich, Version I 26012016 und im Bemessungsregendaten-Blatt zu „BVH xxx“ mit der Information „Die Berechnungen, welche auf den nachfolgenden Blättern durchgeführt werden, beziehen sich auf die in diesem Blatt eingetragenen Regenreihen. Es handelt sich hierbei um die Bemessungsregendaten aus dem ehyd-System. Und es ist dem ein Plan (einseitig, DIN-A4, MSt. 1:50) „Regenwassersickerschacht Type SW-SIR-25-7,10“, schlüssig und nachvollziehbar sind und ob damit ein ausreichend konkretisiertes Versickerungsprojekt vorliegt, sodass es etwa in dem Baubescheid einer Auflage über die Ableitung des Regenwassers (Niederschlagswässer) gar nicht bedarf.
III. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) anzuwenden.
§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 31 Abs 1 VwGVG normiert: „Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
3.2. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind a) jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), b) der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) und c) des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG).
3.2.1. Gemäß Art. VI Abs 2 des Gesetzes vom 29. April 2021 – mit welchem die K-BO 1996, die K-BV, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert wurden – sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 29.4.2021 anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sodass für das gegenständliche Verfahren die Rechtslage vor dem 1.6.2021 anzuwenden ist (es folgt ein Auszug aus dem Gesetz vom 29. April 2021, mit dem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert werden):
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen werden nachstehend auszugsweise wiedergegeben:
a)K-BO 1996
§ 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
b)K-BV
c)§ 20
d)Abwässer und Niederschlagswässer
e)(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind.
f)(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
g)(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
h)(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Unbeschadet dessen, dass gemäß Art. VI Abs 2 des Gesetzes vom 29. April 2021, mit welchem die K-BO 1996, die K-BV, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert wurden, und wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 29.4.2021 anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen sind, wird an dieser Stelle angemerkt, dass der Wortlaut des § 20 K-BV seit 1.10.2012 unverändert ist.
c)K-GplG 1995
§ 5Grünland
(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lit. a und lit. b – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
a)die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,
b)die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,
c)Erholungszwecke – mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung – wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä.,
d)Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,
e)Campingplätze,
f)Erwerbsgärtnereien,
g)Bienenhäuser, Jagdhütten u. ä.,
h)Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,
i)Friedhöfe,
j)Abfallbehandlungsanlagen und Abfallagerstätten,
k)Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 3 Abs. 10 erfolgt ist,
l)Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, und anderen Grundflächen im Bauland /Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210607_KLVwG_2097_2_2020_00/image014.png mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10), Gewerbe und Industriegebieten /Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210607_KLVwG_2097_2_2020_00/image014.png sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen).
(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.
(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.
(4a) Als Bienenhäuser nach Abs. 2 lit. g gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.
(5) Das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
a)für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt;
b)für eine der gemäß Abs. 2 – ausgenommen nach lit. a oder lit. b – gesondert festgelegten Nutzungsarten.
(6) Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.
(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.
(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – dürfen im Grünland vorgesehen werden.
4. Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:
Das Bauverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Das Mitspracherecht besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht.
Die Parteistellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach allen österreichischen Bauordnungen, so auch nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), beschränkt. Gemäß § 23 Abs 3, 1. Satz der K-BO 1996, dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nämlich nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen des Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer (§ 23 Abs. 3 2. Satz leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht.
Mit § 23 Abs 3 lit a) K-BO 1996 wird dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Grundstückes ein Mitspracherecht eingeräumt, und zwar – weil das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkungen vorsieht – unabhängig davon, ob die betreffende Widmung einen Immissionsschutz einräumt oder nicht (VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247).
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebliche § 37 AVG normiert als Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt auch dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. zum Ganzen VwGH 13.5.2020, Ra 2020/07/0016, 0017, mwN)
Die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG liegen im gegenständlichen Fall vor und wird dazu auf die Beweiswürdigung unter II.1.3.1. bis II.1.3.3. hingewiesen.
Im gegenständlichen Falle ist das Ermittlungsverfahren betreffend die Abwässer der Manipulationsflächen mangelhaft geblieben und ist der Mangel wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bei Vermeidung des Mangels ein für den Nachbarn günstigeres Ergebnis ergeben könnte.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt durch die Behörde mangelhaft erfasst wurde, weshalb im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur krasse Ermittlungslücken vorliegen, die eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde rechtfertigen.
5. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.