LVwG K KLVwG-410-413/10/2021

KLVwG-410-413/10/2021Landesverwaltungsgericht01.06.2021

Regest

Abfallwirtschaftsrecht, Abfallbehandlungsanlage, Abfallzwischenlager, stoffliche Verwertung, Widmungskonformität, subjektiv-öffentliche Rechte, Nachbarbegriff , Minderung des Verkehrswertes, Präklusion, mangelnde Parteistellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-410-413/10/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.410.413.10.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde 1.) des xxx, xxx, xxx, 2.) der xxx, xxx, xxx, 3.) des xxx, xxx, xxx und 4.) der xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 10.11.2020, Zahl: xxx, mit dem die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung für die Zwischenlagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx), gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Über Antrag der xxx (fortan: mitbeteiligte Partei) erteilte der vom Landeshauptmann von Kärnten zur Entscheidung ermächtigte Bürgermeister der Stadt xxx (fortan: belangte Behörde) nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 15.05.2019 und am 25.07.2019 mit Bescheid vom 10.11.2020, Zahl: xxx, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Abfallzwischenlagers samt Aufbereitungsanlagen auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx (Spruchpunkt I.), die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Änderung bereits zuvor bewilligter Geländekorrekturen in Form von Abgrabungen und Anschüttungen (Spruchpunkt II.), und schrieb (unter Spruchpunkt III.) Auflagen, Bedingungen und Befristungen vor. In Spruchpunkt IV. wies die belangte Behörde die Einwendungen (unter anderem) des xxx (fortan: Erstbeschwerdeführer), der xxx (fortan: Zweitbeschwerdeführerin), des xxx (fortan: Drittbeschwerdeführer) und der xxx (fortan: Viertbeschwerdeführerin) als unzulässig zurück „bzw.“ als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Ausführungen zum Verwaltungsgeschehen und wörtlicher Wiedergabe sowohl der eingeholten Gutachten von Amtssachverständigen als auch der erhobenen Einwendungen – soweit im Beschwerdeverfahren von Belang – aus, die geplante Behandlungsanlage der mitbeteiligten Partei würde die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und die der mitanzuwendenden Vorschriften erfüllen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wären Gutachten einer Vielzahl von Amtssachverständigen eingeholt worden, diesen sei von den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Weder würde das Vorhaben zu unzumutbaren Belästigungen noch zu Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn führen. Im Rahmen des konzentrierten abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahrens wären gemäß § 38 Abs. 2 AWG 2002 die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden und würde eine baubehördliche Bewilligungspflicht entfallen; der Flächenwidmungsplan oder andere raumordnungsrechtliche Festlegungen seien nicht zu den anzuwendenden bautechnischen Bestimmungen zu zählen. Mit Ihren Einwendungen, wonach die Absenkung des Geländes und die Errichtung des Erdwalls aufgrund der ihr bekannten geologischen Gegebenheiten fahrlässig erscheine und sie die Gefährdung von Fremdgrund bzw. Straßengrund befürchte, mache die Zweibeschwerdeführerin keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend. Der Erdwall wäre bereits zuvor naturschutzrechtlich bewilligt worden und verfahrensgegenständlich nunmehr lediglich dessen Erhöhung (um einen Meter) und die Verlängerung der Befristung der erteilten Bewilligung gewesen, weswegen dem Drittbeschwerdeführer insoweit kein subjektiv-öffentliches Recht zukomme; soweit dieser eine Gefährdung seines Eigentums geltend mache, sei weder von einer Bedrohung der Substanz noch davon auszugehen, dass der Betrieb der Behandlungsanlage jedwede Nutzung seines Eigentums unmöglich machen würde. Die Einwendungen der Viertbeschwerdeführerin wären im Hinblick auf die geltend gemachten Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen sowohl für ihre Person selbst als auch unter Bezug auf die von ihr in unmittelbarer Nähe zum Projektsstandort betriebene Arztpraxis als „unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen“, weil die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen gezeigt hätten, dass mit derartigen unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht zu rechnen wäre und sie „nicht Eigentümerin des Gebäudes“ sei.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2020 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der – nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen. In dieser führen sie aus, die geplante Behandlungsanlage diene der ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne von § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 und unterliege der Genehmigungspflicht nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, weshalb keine Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbehörde bestanden hätte. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 nicht anwendbar sein soll. Darüber hinaus weise das Grundstück, auf dem die Behandlungsanlage errichtet werden soll, die Widmung „Grünland – Lagerplatz“ auf; die Errichtung und der Betrieb einer Abfallaufbereitungsanlage mit Brecher- und Siebanlage für Baustoffrecycling entspreche nicht einer widmungsgemäßen Verwendung. Die Errichtung und der Betrieb der Behandlungsanlage sei für die Bewirtschaftung eines Lagerplatzes im Grünland nicht erforderlich, die geplante Betriebsanlage widmungswidrig. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens auf den Umstand hingewiesen, dass eine „vor ca. 50 oder 60 Jahren auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken betriebene Sandgrube wegen Gefahr in Verzug geschlossen“ hätte werden müssen und es erst vor wenigen Jahren unterhalb dieser Grundstücke unmittelbar an der Bundesstraße zu einer Hangrutschung gekommen wäre; darauf sei die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Der Drittbeschwerdeführer sei infolge der nicht gewährleisteten Tragfähigkeit/Standsicherheit des Erdwalles in seinem Leben, seiner Gesundheit sowie seinem Eigentum gefährdet; die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ein geologisches Fachgutachten einzuholen. Die Viertbeschwerdeführerin sei Eigentümerin der Liegenschaft xxx, xxx; die Zurückweisung der von ihr erhobenen Einwendungen würde einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übermittelten die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen eine Kopie des Aufgabescheins des eingeschrieben zur Post gegebenen Beschwerdeschriftsatzes zum Nachweis für die Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde, die mitbeteiligte Partei erstattete eine Beschwerdebeantwortung und das Arbeitsinspektorat Kärnten teilte mit, dass durch die Beschwerde keine arbeitnehmerschutzrechtlichen Belange berührt würden.

b.Feststellungen

1.

Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, umfasst 9.693 m² und ist im Ausmaß von 4.048 m² als „Grünland – Lagerplatz“, im Übrigen als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ gewidmet.

Auf der als „Grünland – Lagerplatz“ gewidmeten Teilfläche von Grundstück Nr. xxx, KG xxx, soll eine Abfallbehandlungsanlage im folgenden Umfang errichtet und betrieben werden: Nicht gefährliche Abfälle werden zwischengelagert, sortiert und durch Brechen und Sieben mittels mobiler Anlagen, die nach § 52 AWG 2002 genehmigt sind, behandelt. Nach der Behandlung werden die Abfälle der Bauwirtschaft als qualitätsgesicherte Recycling-Baustoffe oder natürliche Gesteinskörnungen zur Verfügung gestellt, nicht verwertbare Materialien berechtigten Entsorgern übergeben. Die Zufahrt zur Behandlungsanlage wird außerhalb der Betriebszeiten durch eine Schrankenanlage versperrt. Die Betriebszeiten lauten: Montag – Freitag jeweils von 06.30 Uhr bis 17.30 Uhr, Samstag von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Der Brecher und die Siebanlage sind nur von Montag bis Freitag im Einsatz; in Monaten, in denen die geplante Berieselungsanlage aufgrund von Frost nicht einsatzfähig ist, erfolgt keine Aufbereitung mittels Brecher oder Siebanlage. Die Manipulationen am Areal finden mit einem Hydraulikbagger oder mit einem Radlader statt, die Zu- und Abfuhr mit LKW. Die maximale Lagerkapazität wird auf 10.000 m³ ausgelegt, jährlich werden maximal 25.000 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle zwischengelagert. Eine Teilfläche im nordwestlichen Bereich des Areals wird um 4,5 m zum Zweck der Lärm- und Staubminderung abgesenkt, die Aufbereitung der Abfälle mit den Behandlungsanlagen erfolgt in diesem abgesenkten Bereich. Mit dem durch die Tieferlegung anfallenden Material wird im südöstlichen Bereich ein Erdwall mit 6,0 m Höhe und etwa 90 m Länge aufgeschüttet, ebenfalls um die Lärm- und Staubbelastung zu minimieren.

Bereits mit Bescheid vom 12.06.2014, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadt xxx der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Vornahme von Geländekorrekturen in Form von Abgrabungen und Anschüttungen sowie zur Änderung eines zuvor (naturschutzrechtlich) bewilligten Zwischenlagerplatzes für nicht gefährliche Abfälle auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Von dieser naturschutzrechtlichen Bewilligung ist die Absenkung einer Teilfläche des Lagerplatzes im nordwestlichen Bereich des Areals um 3,0 m sowie die Aufschüttung eines Erdwalls im südöstlichen Bereich mit einer Höhe von 5,0 m und einer Länge von ca. 90 m zu Minimierung der Lärm- und Staubbelastung umfasst.

2.

Der Drittbeschwerdeführer ist Hälfteeigentümer von Grundstück Nr. xxx und Grundstück Nr. xxx, beide KG xxx. Das Grundstück Nr. xxx ist mit einem Wohnhaus bebaut und befindet sich in einer Entfernung von 55 m bis 60 m zum Betriebsgrundstück; dazwischen liegen das Grundstück Nr. xxx (Gemeindeweg) und das Grundstück Nr. xxx (Bundesstraße), beide KG xxx. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist nicht bebaut; zwischen diesem Grundstück und dem Betriebsgrundstück liegt das Grundstück Nr. xxx, KG xxx (Gemeindeweg). Am Betriebsgrundstück befindet sich der geplante Erdwall zum Teil unmittelbar an der Grenze zu Grundstück Nr. xxx, KG xxx (Gemeindeweg), zum Teil in geringer Entfernung zu dieser Grundstücksgrenze. Der Erdwall grenzt nicht unmittelbar an Grundstücke, die im Eigentum des Drittbeschwerdeführers stehen, an.

Der Drittbeschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 30.04.2019 persönlich von der für den 15.05.2019 an Ort und Stelle anberaumten mündlichen Verhandlung verständigt, die Zustellung erfolgte im Wege der persönlichen Übernahme am 03.05.2019. Die Kundmachung über die Anberaumung der Verhandlung enthält eine kurze Beschreibung des Vorhabens (Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen; Behandlung in Form von Brechen und Sieben durch mobile Behandlungsanlagen) sowie einen Hinweis auf die gemäß § 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG eintretende Rechtsfolge des Verlusts der Parteistellung bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen. Auch zur für den 25.07.2019 anberaumten weiteren mündlichen Verhandlung wurde der Drittbeschwerdeführer persönlich geladen; die Zustellung des Schriftsatzes vom 11.07.2019 erfolgte durch Hinterlegung, erster Tag der Abholfrist war der 16.07.2019. Auch diese Kundmachung enthält eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG.

Der Drittbeschwerdeführer erhob (unter anderem; soweit für das Beschwerdeverfahren relevant) im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 folgende Einwendung: „Ich äußere Bedenken bezüglich die Standsicherheit des Erdwalles, da dieser hinsichtlich der Parzelle xxx sehr stark abfällt und sich dadurch eine Belastung der Geländekante ergeben kann. Ich habe Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit.“

Mit Schriftsatz vom 22.07.2019 erhob der Drittbeschwerdeführer die Einwendung, dass die Errichtung des Zwischenlagerplatzes für nicht gefährliche Abfälle und der Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage der Widmung „Grünland – Lagerplatz“ widersprechen würde.

3.

Soweit für das Beschwerdeverfahren von Belang, erhoben die anderen Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen folgende Einwendungen:

Der Erstbeschwerdeführer erhob im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25.07.2019 (u.a. auch in Vertretung der Zweit- und der Viertbeschwerdeführerin) eine Einwendung im Hinblick auf die Widmungskonformität der Behandlungsanlage. Auf diesen Punkt abzielende Einwendungen erhoben die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin zudem im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 und – die Zweitbeschwerdeführerin – auch in ihren Schriftsätzen vom 14.05.2019 und vom 18.07.2019. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte unter dem Punkt „Stabilität Gelände“ in ihrem Schriftsatz vom 18.07.2019 zudem Folgendes vor:

„Die Errichtung eines 6 m hohen Walls, sowie die die geplante Absenkung des Geländes um 5,3 Meter ohne zusätzliche bauliche Sicherheitsmaßnahmen, scheint mir auf Grund der geologischen Gegebenheiten äußerts fahrlässig. Zu Bedenken gibt mir, dass direkt unterhalb des Projektes die xxx und die xxx bzw. folgend die xxx verläuft. Ein Wanderweg und eine Forststraße führen direkt am Gelände vorbei. Ein Abrutschen des Sandwalles oder eine Verschüttung der Absenkung wäre eine große Gefahr für die sich dort aufhaltenden oder fahrenden Personen. Meine Befürchtungen werden auch dadurch gestärkt, dass nach Berichten von Zeitzeugen die ehemalige Sandgrube, welche auf diesem Gelände betrieben wurde, zu damaligen Zeitpunkt (1960er Jahren?) akut geschlossen werden musste, da sich der gesamte steile Hang oberhalb der geplanten Absenkung als instabil erwiesen hatte ein Weiterarbeiten wurde mit sofortiger Wirkung untersagt. Eine 5 Meter Absenkung in einem derart labilen Gelände (reiner Sand, Quellen mehrere kleinere Bäche, zunehmende Starkregen, größere Baumfreiflächen durch Sturmschäden) erscheint mir äußerst gefährlich. In den letzten Jahren, ist es in unmittelbarer Nähe des Geländes (Grundstück xxx) zu einer größere Hangrutschung auf die darunterliegende xxx gekommen, in Richtung xxx und Eichholz kam es zu mehreren Murenabgängen. Von einmaligen Ereignissen lässt sich hier wohl nicht mehr sprechen.“

Die Viertbeschwerdeführerin brachte in ihrem Schriftsatz vom 13.05.2019 zudem vor, seit 2002 eine Kinderarztpraxis in einer Entfernung von ca. 130 m Luftlinie zur geplanten Abfallaufbereitungsanlage zu betreiben; diese würde zu einer (zusätzlichen) gesundheitlichen Beeinträchtigung ihrer Patienten führen.

4.

Die belangte Behörde führte im Zuge des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahrens am 15.05.2019 und am 25.07.2019 mündliche Verhandlungen durch, in deren Zuge eine Vielzahl an Amtssachverständigen Befund und Gutachten erstatteten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25.07.2019 gab auch der Amtssachverständige für (Hydro-)Geologie des Amtes der Kärntner Landesregierung ein Gutachten ab. Das Projekt ist aus geologischer Sicht nicht relevant.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zu weiten Teilen widerspruchsfrei aus dem Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, insbesondere aus den Verhandlungsschriften vom 15.05.2019 und vom 25.07.2019, den Eingaben der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und dem angeführten naturschutzrechtlichen Bescheid der belangten Behörde sowie dem Beschwerdevorbringen und der Beschwerdebeantwortung der mitbeteiligten Partei.

Die Feststellungen zu den Grundstücken, die im Hälfteeigentum des Drittbeschwerdeführers stehen, ergeben sich aus seinen Eingaben, insbesondere dem Schriftsatz vom 13.05.2019 und der Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Kärntner Geoinformationssystem – KAGIS.

Die Feststellung über die geologische Irrelevanz des Projekts ist aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2019 zu schließen. Dieses Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig und steht mit den Denkgesetzen in Einklang. Einem derartigen Gutachten kann nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (st. Rsp, etwa VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008). Dies haben jedoch weder die Zweitbeschwerdeführerin noch der Drittbeschwerdeführer getan, sondern sind sie den Ausführungen des Amtssachverständigen lediglich durch laienhafte Äußerungen begegnet. Da aber bereits ein (hydro-)geologischer Amtssachverständiger mit der Beurteilung des Projekts betraut war, ist die Einholung eines (weiteren) geologischen Gutachtens, wie von den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen beantragt, nicht erforderlich, zumal sie in ihrem Beschwerdeschriftsatz nicht vorbringen, warum bzw. inwieweit das vorliegende (hydro-)geologische Gutachten mangelhaft sein soll.

Im Hinblick auf die unter Pkt. III. b. zu treffende rechtliche Beurteilung sind sowohl die Einvernahme eines informierten Vertreters der Landesstraßenverwaltung (Ein solcher war im Übrigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25.05.2019 anwesend und hat dort auch eine in der Verhandlungsschrift protokollierte Stellungnahme abgegeben.) sowie eines Sachverständigen für Raumordnung (oder eines raumordnungsrechtlichen Mitarbeiters des Amtes der Kärntner Landesregierung) entbehrlich.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002 ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

Nach § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 ist „stoffliche Verwertung“ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden […].

Laut § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 sind im Sinne dieses Bundesgesetzes „Nachbarn“ Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. […]

Gemäß § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 sind im Sinne dieses Bundesgesetzes „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.

Nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. […]

Laut § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 unterliegen der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 nicht Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen.

Gemäß § 38 Abs. 2 AWG 2002 (Verfassungsbestimmung) sind im Genehmigungsverfahren […] die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

§ 43 Abs. 1 AWG 2002 lautet:

Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

[…]

b.Erwägungen

1.

Nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. § 37 Abs. 2 leg. cit. normiert Ausnahmen von dieser abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht, unter anderem (Z 1) für Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen.

„Stoffliche Verwertung“ im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 ist so zu verstehen, dass darunter nur der abschließende Verwertungsschritt fällt und nicht eventuelle Vorbereitungsschritte für die noch folgende Verwertung. Eine stoffliche Verwertung im Sinne von § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 ist als eine endgültige Verwertung zu betrachten; die stoffliche Verwertung tritt (ebenso wie das Ende der Abfalleigenschaft) erst mit dem unmittelbaren Einbau der in einer Behandlungsanlage gewonnenen Materialien ein. Lediglich dieser Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung „unmittelbar für die Substitution“ im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 (VwGH 28.05.2015, 2012/07/0003, zu einer Behandlungsanlage zum Brechen und Sieben von Baurestmassen mittels mobiler Brecheranlage, Siebstation und Zwischenlagerflächen, bei der die endgültige Verwertung der in der Behandlungsanlage gewonnenen Materialien stets an einem anderen Ort als in der Behandlungsanlage selbst erfolgte). Die von den Beschwerdeführern im Beschwerdeschriftsatz zitierte Literaturstelle ist insoweit überholt [vgl. nunmehr Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht2 (2020) Rz 305 ff].

Fallbezogen soll die projektierte Abfallbehandlungsanlage der Zwischenlagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen dienen; diese werden sortiert und mittels Brecher und Siebanlage behandelt, sowie nach der Behandlung als qualitätsgesicherter Recycling-Baustoff oder natürliche Gesteinskörnung der Bauwirtschaft zur Verfügung gestellt. Die endgültige Verwertung der gewonnenen Materialien erfolgt somit stets an einem anderen Ort als dem Standort der Behandlungsanlage. Dementsprechend ist aber davon auszugehen, dass keine „ausschließliche stoffliche Verwertung“ im Sinne von § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 vorliegt: Unter die stoffliche Verwertung fällt nur der abschließende Verwertungsschritt, der hier nicht am Betriebsgelände selbst erfolgt. Es liegt aber auch keine Behandlungsanlage zur Vorbehandlung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 vor, weil der dort geforderte unmittelbare örtliche Zusammenhang ebenfalls nicht gegeben ist. Daraus – und vor dem Hintergrund, wonach Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng auszulegen sind (st. Rsp, etwa VwGH 23.04.2014, 2013/07/0276) – folgt, dass die Abfallbehandlungsanlage der mitbeteiligten Partei gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 abfallwirtschaftsrechtlich (und nicht gewerberechtlich) genehmigungspflichtig ist.

2.

Im Genehmigungsverfahren für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind (unter anderem) gemäß § 38 Abs. 2 leg. cit. (Verfassungsbestimmung) die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht. Raumordnungsrechtliche Vorgaben wie etwa Flächenwidmungspläne zählen jedoch nicht zu derartigen „bautechnischen“ Vorschriften, weswegen auch im konzentrierten abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren keine Prüfung des Projekts am Maßstab der Flächenwidmung zu erfolgen hat (vgl. bereits zur Vorgängerbestimmung VfGH 15.03.2000, V 226/97 = VfSlg. 15.777).

Die Frage der Widmungskonformität der projektierten Behandlungsanlage der mitbeteiligten Partei war und ist daher im Zuge des abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens nicht zu prüfen und vom Verwaltungsgericht nicht aufzugreifen, weswegen auch eine Beweisaufnahme zu dieser Frage im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von vornherein nicht geboten war.

3.

Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie regelmäßig auch Nachbarn im Genehmigungsverfahren von ortsfesten Behandlungsanlagen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – aber stets nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht somit keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105).

3. 1

Die Zweitbeschwerdeführerin führt im Beschwerdeschriftsatz aus, im verwaltungsbehördlichen Verfahren auf den Umstand „hingewiesen“ zu haben, dass „vor ca. 50 oder 60 Jahren“ eine auf dem Betriebsgrundstück betriebene Sandgrube wegen Gefahr im Verzug geschlossen hätte werden müssen und es im Bereich unterhalb des Betriebsgrundstücks „unmittelbar an der Bundesstraße“ zu einer Hangrutschung gekommen wäre. In ihrer derart in Bezug genommenen Eingabe vom 18.07.2019 macht die Zweitbeschwerdeführerin geltend, dass die geplante Absenkung von Teilen des Betriebsgrundstücks und die Errichtung eines 6,0 m hohen Erdwalls aufgrund der „geologischen Gegebenheiten“ fahrlässig wäre, weil ein Abrutschen oder eine Verschüttung eine große Gefahr für die sich dort aufhaltenden oder fahrenden Personen auf dem vorbeiführenden Wanderweg bzw. der vorbeiführenden Fortstraße führen würde. Zudem wäre es in unmittelbarer Nähe beim Grundstück des Drittbeschwerdeführers zu einer Hangrutschung auf die sich im Nahebereich befindliche Bundesstraße gekommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin macht mit diesen Einwendungen und dem daran anknüpfenden Beschwerdevorbringen, das die Gefährdung von Leben und Gesundheit bzw. des Eigentums jeweils dritter Personen zum Gegenstand hat, keine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend. Nachbarn steht jedoch die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte nicht zu, weshalb in diesem Zusammenhang von vornherein keine Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten besteht. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin selbst angibt, die belangte Behörde auf den näher dargestellten Umstand „hingewiesen“ zu haben, ist zudem festzuhalten, dass an die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei der Genehmigung zu beachtenden Punkte, nicht als geeignete Einwendungen zu werten sind (VwGH 26.09.2012, 2008/04/0118).

3. 2

Der Drittbeschwerdeführer wendete im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 „Bedenken“ bezüglich der Standsicherheit des geplanten Erdwalles ein, zumal dieser zu dem in seinem (Hälfte-)Eigentum stehenden, nicht bebauten Grundstück Nr. xxx, KG xxx, „sehr stark abfällt“. Der Beschwerdeführer macht damit die Gefährdung seines Eigentums im Sinne von § 43 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 geltend.

Die Bestimmungen zum Schutz des Eigentums und die Rechtsprechung zu den insoweit vergleichbaren Normierungen der Gewerbeordnung 1994 sehen nur den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung seiner Substanz vor, nicht aber vor einer bloßen Minderung des Verkehrswerts. Einer solchen Substanzvernichtung ist der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten; ein solcher Verlust der Verwertbarkeit ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Wendet sich ein Nachbar gegen das Projekt aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, dass durch die Betriebsanlage sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist (VwGH 18.12.2004, 2004/07/0025 und VwGH 25.03.2014, 2013/04/0165).

Zwischen dem auf dem Betriebsgrundstück geplanten Erdwall und den im (Hälfte)Eigentum des Drittbeschwerdeführers stehenden Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, liegen noch andere Grundstücke (Grundstück Nr. xxx und – im Hinblick auf Grundstück Nr. xxx – auch Grundstück Nr. xxx, alle KG xxx). Weder ist ersichtlich, dass es durch den Erdwall, der dem Schutz von Nachbarn vor von der Behandlungsanlage ausgehenden Emissionen dienen soll, zu einer Vernichtung der Substanz oder einem Verlust der Verwertbarkeit der Grundstücke des Drittbeschwerdeführers kommt, noch hat er insoweit ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet. Dies gilt auch im Hinblick auf ein allfälliges Abrutschen des Erdwalls, zumal dieser nicht unmittelbar an die Grundstücke des Drittbeschwerdeführers angrenzt.

Zudem ist im gegebenen Zusammenhang einerseits auf die bereits mit dem Bescheid vom 12.06.2014, Zahl: xxx, des Bürgermeisters der Stadt xxx erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Erdwalls mit einer Länge von ca. 90 m und einer Höhe von 5,0 m, die nunmehr lediglich im Hinblick auf die Höhe des Erdwalls adaptiert wird, und andererseits auf die aufgrund des Gutachtens des (hydro-)geologischen Amtssachverständigen getroffene Feststellung, wonach das verfahrensgegenständliche Projekt aus geologischer Sicht irrelevant ist, zu verweisen.

Soweit der Drittbeschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz erstmalig eine Gefährdung seines Lebens und seiner Gesundheit infolge einer mangelnden Tragfähigkeit/Standsicherheit des Erdwalls geltend zu machen versucht, ist festzuhalten, dass gemäß § 42 Abs. 2 AVG die persönliche Ladung einer Partei genügt, damit ihr gegenüber Präklusion eintreten kann, und zwar unabhängig davon, ob im Anlassfall eine „doppelte“ Kundmachung im Sinne von § 42 Abs. 1 AVG stattgefunden hat (VwGH 27.06.2013, 2010/07/0183). Der Drittbeschwerdeführer wurde zu beiden stattgefundenen mündlichen Verhandlungen von der belangten Behörde persönlich geladen, die Ladungen entsprachen den Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 AVG. Seine erstmals im Zuge der Beschwerde erhobene Einwendung zur Gefährdung von Leben und Gesundheit durch den Erdwall ist daher präkludiert.

3. 3

Der Nachbarbegriff des § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 entspricht im Wesentlichen jenem des § 75 Abs. 2 GewO 1994, weshalb die gewerberechtliche Rechtsprechung insoweit auch auf das AWG 2002 übertragen werden kann (VwGH 28.07.2016, 2013/07/0137). Zwar gelten als Nachbarn (auch) die Inhaber von Einrichtungen (z.B. Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, jedoch ist eine Arztpraxis keine Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 bzw. § 75 Abs. 2 dritter Satz GewO 1994, zumal unter diesen „Einrichtungen“ nur solche zu verstehen sind, in denen der vorübergehende Aufenthalt von Personen durch eine für derartige Einrichtungen typische Art der Inanspruchnahme der betreffenden Betriebsanlage als solche gekennzeichnet ist, anders als dies bei einem Arztbesuch in der Ordination eines Arztes in Betracht zu ziehen ist (VwGH 24.01.1995, 94/04/0196).

Die von der Viertbeschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren erhobenen Einwendungen wurden mit dem angefochtenen Bescheid (vgl. Spruchpunkt IV. und die Begründung) als unzulässig zurück- „bzw.“ als unbegründet abgewiesen. Da sie als Betreiberin einer Arztpraxis von vornherein nicht Inhaberin einer Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 – und insoweit auch nicht Nachbarin im Sinne dieser Bestimmung – ist, kann dahingestellt bleiben, ob sie Eigentümerin der Liegenschaft, auf der sich die Ordinationsräumlichkeiten befinden, ist, und wurden ihre Einwendungen – diesbezüglich – im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Soweit die Viertbeschwerdeführerin eigene subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht hat, erfolgte seitens der belangten Behörde jedoch ohnehin eine inhaltliche Auseinandersetzung.

4.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Grundsätzlich besteht demnach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Verhandlungspflicht, jedoch vertritt der EGMR die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Derart außergewöhnliche Umstände liegen etwa vor, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (VwGH 31.05.2012, 2012/06/0081, VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190 und VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, jeweils mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EGMR).

Trotz Vorliegen eines Antrags der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG verfahrensgegenständlich von keiner Verhandlungspflicht auszugehen: Diese besteht nämlich insbesondere dann nicht, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre. Ein Sachverhalt kann dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom Verwaltungsgericht als geklärt angesehen werden, wenn dieser Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt (erstmalig und zulässigerweise) in konkreter Weise behauptet wurde (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde enthält kein substantiiertes Vorbringen, das dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörden entgegenstehen oder einen anderen Sachverhalt behaupten würde. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die belangte Behörde das Gutachten eines (hydro-)geologischen Amtssachverständigen eingeholt hat; soweit der Beschwerdeschriftsatz sich nicht mit diesem Gutachten auseinandersetzt, sondern lediglich die Einholung eines (weiteren) Gutachtens aus dem Fachbereich Geologie beantragt, ist nicht von einem substantiierten Bestreiten des festgestellten Sachverhalts auszugehen. Zudem wurde den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen auch in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten versucht und waren vom Landesverwaltungsgericht Kärnten ausschließlich Rechtsfragen zu klären (Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung des § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002; Widmungskonformität des Vorhabens als Genehmigungsvoraussetzung; Reichweite subjektiv-öffentlicher Rechte von Nachbarn; Präklusion). Zudem besteht bei fehlender rechtlicher Relevanz eines sachverhaltsbezogenen Beschwerdevorbringens keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0136). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher ungeachtet eines Parteiantrags abgesehen werden.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dies gilt für sämtliche der fallbezogen aufgeworfenen (Rechts-)Fragen (Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung des § 37 Abs. 2 AWG 2002; Widmungskonformität des Vorhabens als Genehmigungsvoraussetzung; Reichweite subjektiv-öffentlicher Rechte von Nachbarn; Präklusion). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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